SB.2012.00188
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00188
10. Juli 2013Deutsch8 min
(URT.2013.15370)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2012.00188
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Juli 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C AG,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2004,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute B und A wurden vom zuständigen Steuerkommissär
am 24. November 2008 für die Steuerperiode 2004 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) bei einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt. Dabei
qualifizierte der Steuerkommissär einen Forderungsverzicht der D AG im Umfang
von Fr. … als steuerbares Einkommen und nahm eine entsprechende Aufrechnung
vor.
Eine hiergegen erhobene Einsprache hiess
das kantonale Steueramt am 6. Juli 2012 teilweise
gut und reduzierte die Aufrechnung um die auf dem nach Auffassung des
Steueramts steuerbaren Forderungsverzicht mutmasslich zu bezahlenden Steuern (Fr. …).
Erwägungen
II.
Das hernach angerufene Steuerrekursgericht
wies mit Entscheid vom 22. November 2012 einen in
dieser Sache von den Pflichtigen erhobenen Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2012 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der umstrittene Forderungsverzicht
noch mit Fr. … aufzurechnen und die Pflichtigen
demzufolge für die Steuerperiode 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. ...) bei einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. ...) einzuschätzen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während die Vorinstanz auf
Vernehmlassung verzichtete, beantragte der
Beschwerdegegner die Abweisung des Rechtsmittels unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführenden.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.2
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind,
dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht
werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder
Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von
geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer
tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II
548).
2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen
Grundlagen und die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der steuerlichen
Behandlung eines Forderungsverzichts zutreffend und vollständig dargestellt,
worauf zunächst zu verweisen ist. Demnach ist ein von einer Bank gegenüber
einem Privatkunden ausgesprochener Forderungsverzicht im Licht der
Reinvermögenszugangstheorie grundsätzlich eine Einkunft im Sinn der Generalklausel
von § 16 Abs. 1 StG (BGr, 27. Januar 2003, 2P.
233/2002, E. 3.2, in StE 2003 B 21.1 Nr. 11; BGr, 13. August
2008,2C_120/2008, E. 2.2 mit Hinweisen, www.bger.ch). Indessen ist ein
solcher Forderungsverzicht im Licht des Grundsatzes der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nur in dem Umfang zu besteuern, als der
Verzicht eine werthaltige Forderung betrifft (BGr, 13. August 2008,
2C_120/2008, E. 3.5, www.bger.ch). Diese Grundsätze sind vorliegend nicht
umstritten.
2.1
Für die Beurteilung der Frage, ob der Forderungsverzicht eine
werthaltige Forderung betrifft, ist auf die Vermögenslage des Pflichtigen im
Zeitpunkt des Forderungsverzichts abzustellen, vorliegend auf die am 22. Juli
2004.
abgegebene Erklärung der D AG. Erst mit Abgabe dieser Erklärung ist der
Vermögenszufluss beim Pflichtigen steuerlich erfolgt. Der früher, bereits im
April 2004 mit der G AG unterzeichnete Rahmenvertrag für Grundpfandkredite
und die zugehörige Sicherungsabrede belegen demgegenüber einzig die Finanzierungszusage
der neuen Bank unter den vertraglich festgelegten Bedingungen. Einen Vermögenszufluss
bewirkte dieser Rahmenvertrag indessen (noch) nicht.
2.2
2.2.1
Nachdem es für den Stichtag 22. Juli 2004 an einem taggenauen
Nachweis des Vermögensstatus der Pflichtigen mangelt, durfte die Vorinstanz
grundsätzlich ohne Rechtsverletzung auf die Verhältnisse in der per Ende 2004
erstellten Steuererklärung abstellen. Dieser Zeitpunkt liegt tatsächlich etwas
näher am Stichtag als die frühere, per 31. Dezember 2003 erstellte
Steuererklärung und verdient nur schon aus diesem Grund den Vorzug. Hinzu
kommt, dass der wesentliche Unterschied der beiden Stichtage in einer
unterschiedlichen Beurteilung der Liegenschaft E liegt. Die Pflichtigen haben
den von ihnen verfochtenen Verkehrswert der fraglichen Liegenschaft per 31. Dezember
2003.
(Fr. …) wohl teilweise gestützt auf die massgebliche Weisung des
Regierungsrats an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und
die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2003 vom 19. März 2003
(Weisung 2003, ZStB I Nr. 15/501) ermittelt. Indessen haben die
Pflichtigen offensichtlich im Kalenderjahr 2003 bestehende Leerstände nicht in
die Bewertung einfliessen lassen (vgl. Weisung 2003, Randziffer 40). Per
31.
Dezember 2004 betrug der gestützt auf die Weisung 2003 ermittelte Wert
der Liegenschaft im Licht des höheren, im Kalenderjahr 2004 erzielten Mietertrags
(Mietertrag 2003: Fr. … gegenüber 2004: Fr. …) Fr. ... . Damit
wäre der von den Pflichtigen auf 31. Dezember 2003 hin verfochtene Wert
der Liegenschaft E selbst dann zu korrigieren gewesen, wollte man allgemein auf
die Verhältnisse per 31. Dezember 2003 abstellen (vgl. nachstehend
E. 2.2.2).
2.2.2
Die Darstellung der Pflichtigen in der Beschwerde bezüglich des
Verkehrswerts der Liegenschaft E erweist sich zudem als unvollständig: Die
erste Schätzung der D AG (vom 27. Februar 2004) berücksichtigt tatsächlich
lediglich den Substanzwert der Liegenschaft, was bei der Art des
streitbetroffenen Objekts (vermietete Liegenschaft) unverständlich ist. Die
zweite Schätzung der D AG vom 29. Februar 2004 geht sodann von Nettomieten
von Fr. … aus, nämlich den gemäss Deklaration der Pflichtigen im
Kalenderjahr 2003 auch erzielten Mieteinnahmen. Zurecht weist die Vorinstanz
hierzu darauf hin, dass im Kalenderjahr 2004 Mieteinnahmen von Fr. …
erzielt bzw. deklariert wurden. Damit erscheinen tatsächlich die beiden
vorgenannten Bewertungen unvollständig. Angesichts des etwa in der Mitte des
Kalenderjahrs 2004 liegenden Stichtags ist der Schluss der Vorinstanzen,
bezüglich des Wertes der Liegenschaft E auf den steuerlichen Verkehrswert per
31.
Dezember 2004 abzustellen, im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden:
Auf diese Weise werden die im Kalenderjahr 2004 tatsächlich erzielten
Mieteinnahmen als Grundlage der Bewertung der Liegenschaft herangezogen. Dies
erscheint beim gegebenen Stichtag 22. Juli 2004 sachgerechter als die von
den Pflichtigen verfochtene Berücksichtigung der im Kalenderjahr 2003 erzielten
Mieteinnahmen, erst noch ohne Aufrechnungen von Leerständen. Entgegen der
Darstellung in der Beschwerde verhält es sich dabei auch nicht so, dass damit
seitens der Vorinstanzen "nur die eigenen Steuerbewertungen"
berücksichtigt werden. Die Pflichtigen selbst haben den steuerlichen Verkehrswert
der Liegenschaft per 31. Dezember 2004 so errechnet und so deklariert.
2.3
Die Deklaration um die Geschäftsaktiven des Betriebs der "F"
wird zu Recht seitens der Pflichtigen selbst als "etwas verwirrend"
bezeichnet. Bis 2003 war klarerweise der Pflichtige Träger dieser Aktivitäten,
indem er ein Hilfsblatt A für Steuerpflichtige mit selbständigem Erwerb hierzu
ausgefüllt hat. Erst mit der Steuererklärung 2004 deklariert die pflichtige
Ehefrau diese Aktivitäten als ihren selbständigen Erwerb. In der Beschwerde
lassen die Pflichtigen dazu ausführen, die pflichtige Ehefrau habe schon immer
diesen Betrieb geführt, weswegen auch die diesbezüglichen Aktiven alleine ihr zuzurechnen
seien.
Insoweit,
als die Pflichtigen sich für ihre Sachdarstellung auf im Beschwerdeverfahren
neu eingereichte Akten berufen, fällt deren Berücksichtigung zufolge des
herrschenden Novenverbots ausser Betracht (vgl. E. 1.2 vorstehend). Im
Licht des vorliegend allein massgebenden Aktenstands im Rekursverfahren hat die
Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass noch in der Deklaration 2004 der dem
Hilfsblatt A beigelegte Jahresabschluss wie auch das Hilfsblatt A selbst vom
Pflichtigen unterzeichnet waren und dass das in der Bilanz ausgewiesene
Mietzinskonto G Nr. 01 auf den Pflichtigen persönlich als Inhaber lautete.
Nachdem schon der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren auf diese Unklarheiten
hinwies, wäre es an den beweisbelasteten Pflichtigen gelegen, die von ihnen
verfochtene Zuordnung dieser Aktiven an die pflichtige Ehefrau zu belegen. Dies
haben die Pflichtigen im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen, weswegen der
Schluss der Vorinstanz, die Geschäftsaktiven des Betriebs "F" dem
Pflichtigen zuzuweisen, beschwerdeweise ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
2.4
Damit ist der von der Vorinstanz festgestellte Aktivenüberschuss des
Pflichtigen im Betrag von Fr. ... im Zeitpunkt des Forderungsverzichts der
D AG erstellt. Der Forderungsverzicht hat tatsächlich eine rechnerisch vollständig
werthaltige Forderung betroffen. Die eigentliche Berechnung der diesfalls
vorzunehmenden Aufrechnung ist im Beschwerdeverfahren nicht umstritten, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
3.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und muss ihnen die verlangte
Parteientschädigung versagt bleiben (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 6'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…