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Entscheid

SB.2012.00188

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00188

10. Juli 2013Deutsch8 min

(URT.2013.15370)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute B und A wurden vom zuständigen Steuerkommissär

am 24. November 2008 für die Steuerperiode 2004 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) bei einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt. Dabei

qualifizierte der Steuerkommissär einen Forderungsverzicht der D AG im Umfang

von Fr. … als steuerbares Einkommen und nahm eine entsprechende Aufrechnung

vor.

Eine hiergegen erhobene Einsprache hiess

das kantonale Steueramt am 6. Juli 2012 teilweise

gut und reduzierte die Aufrechnung um die auf dem nach Auffassung des

Steueramts steuerbaren Forderungsverzicht mutmasslich zu bezahlenden Steuern (Fr. …).

Erwägungen

II.

Das hernach angerufene Steuerrekursgericht

wies mit Entscheid vom 22. November 2012 einen in

dieser Sache von den Pflichtigen erhobenen Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2012 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss

beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der umstrittene Forderungsverzicht

noch mit Fr. … aufzurechnen und die Pflichtigen

demzufolge für die Steuerperiode 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. ...) bei einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. ...) einzuschätzen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während die Vorinstanz auf

Vernehmlassung verzichtete, beantragte der

Beschwerdegegner die Abweisung des Rechtsmittels unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführenden.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153

Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht

ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.

Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind,

dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht

werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von

geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer

tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II

548).

2.

Die Vorinstanz hat die gesetzlichen

Grundlagen und die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der steuerlichen

Behandlung eines Forderungsverzichts zutreffend und vollständig dargestellt,

worauf zunächst zu verweisen ist. Demnach ist ein von einer Bank gegenüber

einem Privatkunden ausgesprochener Forderungsverzicht im Licht der

Reinvermögenszugangstheorie grundsätzlich eine Einkunft im Sinn der Generalklausel

von § 16 Abs. 1 StG (BGr, 27. Januar 2003, 2P.

233/2002, E. 3.2, in StE 2003 B 21.1 Nr. 11; BGr, 13. August

2008,2C_120/2008, E. 2.2 mit Hinweisen, www.bger.ch). Indessen ist ein

solcher Forderungsverzicht im Licht des Grundsatzes der Besteuerung nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nur in dem Umfang zu besteuern, als der

Verzicht eine werthaltige Forderung betrifft (BGr, 13. August 2008,

2C_120/2008, E. 3.5, www.bger.ch). Diese Grundsätze sind vorliegend nicht

umstritten.

2.1

Für die Beurteilung der Frage, ob der Forderungsverzicht eine

werthaltige Forderung betrifft, ist auf die Vermögenslage des Pflichtigen im

Zeitpunkt des Forderungsverzichts abzustellen, vorliegend auf die am 22. Juli

2004.

abgegebene Erklärung der D AG. Erst mit Abgabe dieser Erklärung ist der

Vermögenszufluss beim Pflichtigen steuerlich erfolgt. Der früher, bereits im

April 2004 mit der G AG unterzeichnete Rahmenvertrag für Grundpfandkredite

und die zugehörige Sicherungsabrede belegen demgegenüber einzig die Finanzierungszusage

der neuen Bank unter den vertraglich festgelegten Bedingungen. Einen Vermögenszufluss

bewirkte dieser Rahmenvertrag indessen (noch) nicht.

2.2

2.2.1

Nachdem es für den Stichtag 22. Juli 2004 an einem taggenauen

Nachweis des Vermögensstatus der Pflichtigen mangelt, durfte die Vorinstanz

grundsätzlich ohne Rechtsverletzung auf die Verhältnisse in der per Ende 2004

erstellten Steuererklärung abstellen. Dieser Zeitpunkt liegt tatsächlich etwas

näher am Stichtag als die frühere, per 31. Dezember 2003 erstellte

Steuererklärung und verdient nur schon aus diesem Grund den Vorzug. Hinzu

kommt, dass der wesentliche Unterschied der beiden Stichtage in einer

unterschiedlichen Beurteilung der Liegenschaft E liegt. Die Pflichtigen haben

den von ihnen verfochtenen Verkehrswert der fraglichen Liegenschaft per 31. Dezember

2003.

(Fr. …) wohl teilweise gestützt auf die massgebliche Weisung des

Regierungsrats an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und

die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2003 vom 19. März 2003

(Weisung 2003, ZStB I Nr. 15/501) ermittelt. Indessen haben die

Pflichtigen offensichtlich im Kalenderjahr 2003 bestehende Leerstände nicht in

die Bewertung einfliessen lassen (vgl. Weisung 2003, Randziffer 40). Per

31.

Dezember 2004 betrug der gestützt auf die Weisung 2003 ermittelte Wert

der Liegenschaft im Licht des höheren, im Kalenderjahr 2004 erzielten Mietertrags

(Mietertrag 2003: Fr. … gegenüber 2004: Fr. …) Fr. ... . Damit

wäre der von den Pflichtigen auf 31. Dezember 2003 hin verfochtene Wert

der Liegenschaft E selbst dann zu korrigieren gewesen, wollte man allgemein auf

die Verhältnisse per 31. Dezember 2003 abstellen (vgl. nachstehend

E. 2.2.2).

2.2.2

Die Darstellung der Pflichtigen in der Beschwerde bezüglich des

Verkehrswerts der Liegenschaft E erweist sich zudem als unvollständig: Die

erste Schätzung der D AG (vom 27. Februar 2004) berücksichtigt tatsächlich

lediglich den Substanzwert der Liegenschaft, was bei der Art des

streitbetroffenen Objekts (vermietete Liegenschaft) unverständlich ist. Die

zweite Schätzung der D AG vom 29. Februar 2004 geht sodann von Nettomieten

von Fr. … aus, nämlich den gemäss Deklaration der Pflichtigen im

Kalenderjahr 2003 auch erzielten Mieteinnahmen. Zurecht weist die Vorinstanz

hierzu darauf hin, dass im Kalenderjahr 2004 Mieteinnahmen von Fr. …

erzielt bzw. deklariert wurden. Damit erscheinen tatsächlich die beiden

vorgenannten Bewertungen unvollständig. Angesichts des etwa in der Mitte des

Kalenderjahrs 2004 liegenden Stichtags ist der Schluss der Vorinstanzen,

bezüglich des Wertes der Liegenschaft E auf den steuerlichen Verkehrswert per

31.

Dezember 2004 abzustellen, im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden:

Auf diese Weise werden die im Kalenderjahr 2004 tatsächlich erzielten

Mieteinnahmen als Grundlage der Bewertung der Liegenschaft herangezogen. Dies

erscheint beim gegebenen Stichtag 22. Juli 2004 sachgerechter als die von

den Pflichtigen verfochtene Berücksichtigung der im Kalenderjahr 2003 erzielten

Mieteinnahmen, erst noch ohne Aufrechnungen von Leerständen. Entgegen der

Darstellung in der Beschwerde verhält es sich dabei auch nicht so, dass damit

seitens der Vorinstanzen "nur die eigenen Steuerbewertungen"

berücksichtigt werden. Die Pflichtigen selbst haben den steuerlichen Verkehrswert

der Liegenschaft per 31. Dezember 2004 so errechnet und so deklariert.

2.3

Die Deklaration um die Geschäftsaktiven des Betriebs der "F"

wird zu Recht seitens der Pflichtigen selbst als "etwas verwirrend"

bezeichnet. Bis 2003 war klarerweise der Pflichtige Träger dieser Aktivitäten,

indem er ein Hilfsblatt A für Steuerpflichtige mit selbständigem Erwerb hierzu

ausgefüllt hat. Erst mit der Steuererklärung 2004 deklariert die pflichtige

Ehefrau diese Aktivitäten als ihren selbständigen Erwerb. In der Beschwerde

lassen die Pflichtigen dazu ausführen, die pflichtige Ehefrau habe schon immer

diesen Betrieb geführt, weswegen auch die diesbezüglichen Aktiven alleine ihr zuzurechnen

seien.

Insoweit,

als die Pflichtigen sich für ihre Sachdarstellung auf im Beschwerdeverfahren

neu eingereichte Akten berufen, fällt deren Berücksichtigung zufolge des

herrschenden Novenverbots ausser Betracht (vgl. E. 1.2 vorstehend). Im

Licht des vorliegend allein massgebenden Aktenstands im Rekursverfahren hat die

Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass noch in der Deklaration 2004 der dem

Hilfsblatt A beigelegte Jahresabschluss wie auch das Hilfsblatt A selbst vom

Pflichtigen unterzeichnet waren und dass das in der Bilanz ausgewiesene

Mietzinskonto G Nr. 01 auf den Pflichtigen persönlich als Inhaber lautete.

Nachdem schon der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren auf diese Unklarheiten

hinwies, wäre es an den beweisbelasteten Pflichtigen gelegen, die von ihnen

verfochtene Zuordnung dieser Aktiven an die pflichtige Ehefrau zu belegen. Dies

haben die Pflichtigen im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen, weswegen der

Schluss der Vorinstanz, die Geschäftsaktiven des Betriebs "F" dem

Pflichtigen zuzuweisen, beschwerdeweise ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

2.4

Damit ist der von der Vorinstanz festgestellte Aktivenüberschuss des

Pflichtigen im Betrag von Fr. ... im Zeitpunkt des Forderungsverzichts der

D AG erstellt. Der Forderungsverzicht hat tatsächlich eine rechnerisch vollständig

werthaltige Forderung betroffen. Die eigentliche Berechnung der diesfalls

vorzunehmenden Aufrechnung ist im Beschwerdeverfahren nicht umstritten, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

3.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und muss ihnen die verlangte

Parteientschädigung versagt bleiben (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 6'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…