SB.2012.00189
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00189
10. Juli 2013Deutsch9 min
(URT.2013.15382)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2012.00189
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Juli 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C AG,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2004,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute B und A wurden vom zuständigen Steuerkommissär
am 24. November 2008 für die Steuerperiode 2004 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … eingeschätzt. Dabei qualifizierte der Steuerkommissär
einen Forderungsverzicht der D AG im Umfang von Fr. … als steuerbares
Einkommen und nahm eine entsprechende Aufrechnung vor.
Eine hiergegen erhobene Einsprache hiess
das kantonale Steueramt am 6. Juli 2012 teilweise
gut und reduzierte die Aufrechnung um die auf dem nach Auffassung des Steueramts
steuerbaren Forderungsverzicht mutmasslich zu bezahlenden Steuern (Fr. …).
Erwägungen
II.
Das hernach angerufene Steuerrekursgericht
wies mit Entscheid vom 22. November 2012 eine in
dieser Sache von den Pflichtigen erhobene Beschwerde ab.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2012 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht
sinngemäss beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der
umstrittene Forderungsverzicht noch mit Fr. …
aufzurechnen und die Pflichtigen demzufolge für die Steuerperiode 2004 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während die Vorinstanz auf
Vernehmlassung verzichtete, beantragte die
Beschwerdegegnerin die Abweisung des Rechtsmittels unter Kostenfolge zulasten
der Beschwerdeführenden. Die eidgenössische
Steuerverwaltung verzichte stillschweigend auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Für die Beschwerde an
das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im
Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die
Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der
kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe
Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht
gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines
zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben (vgl. BGE 131 II 548
E. 2.2.2).
1.2
Soll die
erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle
unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde
auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin
ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen
Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht
diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des
Steuerrekursgerichts zu setzen (vgl. in Bezug auf das kantonale Steuerrecht RB 1999
Nr. 147).
1.3
Die vom
Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter
Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des Entscheids des Steuerrekursgerichts nur
zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche
Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund
beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die
ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen
(vgl. BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht
gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern
sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das
Novenverbot fallen (vgl. in Bezug auf das kantonale Steuerrecht RB 1999
Nr. 149).
2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen
Grundlagen und die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der steuerlichen
Behandlung eines Forderungsverzichts zutreffend und vollständig dargestellt,
worauf zunächst zu verweisen ist. Demnach ist ein von einer Bank gegenüber
einem Privatkunden ausgesprochener Forderungsverzicht im Licht der
Reinvermögenszugangstheorie grundsätzlich eine Einkunft im Sinn der Generalklausel
von Art. 16 Abs. 1 DBG (BGr, 27. Januar
2003,2P. 233/2002, E. 3.2, in StE 2003 B 21.1 Nr. 11; BGr, 13. August
2008,2C_120/2008, E. 2.2 mit Hinweisen, www.bger.ch). Indessen ist ein
solcher Forderungsverzicht im Licht des Grundsatzes der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nur in dem Umfang zu besteuern, als der
Verzicht eine werthaltige Forderung betrifft (BGr, 13. August 2008,2C_120/2008,
E. 3.5, www.bger.ch). Diese Grundsätze sind vorliegend nicht umstritten.
2.1
Für die Beurteilung der Frage, ob der
Forderungsverzicht eine werthaltige Forderung betrifft, ist auf die Vermögenslage
des Pflichtigen im Zeitpunkt des Forderungsverzichts abzustellen, vorliegend
auf die am 22. Juli 2004 abgegebene Erklärung der D AG. Erst mit
Abgabe dieser Erklärung ist der Vermögenszufluss beim Pflichtigen steuerlich
erfolgt. Der früher, bereits im April 2004, mit der G AG unterzeichnete
Rahmenvertrag für Grundpfandkredite und die zugehörige Sicherungsabrede belegen
demgegenüber einzig die Finanzierungszusage der neuen Bank unter den
vertraglich festgelegten Bedingungen. Einen Vermögenszufluss bewirkte dieser
Rahmenvertrag indessen (noch) nicht.
2.2
2.2.1
Nachdem es für den Stichtag 22. Juli 2004 an einem taggenauen
Nachweis des Vermögensstatus der Pflichtigen mangelt, durfte die Vorinstanz
grundsätzlich ohne Rechtsverletzung auf die Verhältnisse in der per Ende 2004
erstellten Steuererklärung abstellen. Dieser Zeitpunkt liegt tatsächlich etwas
näher am Stichtag als die frühere, per 31. Dezember 2003 erstellte
Steuererklärung und verdient nur schon aus diesem Grund den Vorzug. Hinzu
kommt, dass der wesentliche Unterschied der beiden Stichtage in einer
unterschiedlichen Beurteilung der Liegenschaft E liegt. Die Pflichtigen haben
den von ihnen verfochtenen Verkehrswert der fraglichen Liegenschaft per
31.
Dezember 2003 (Fr. …) wohl teilweise gestützt auf die
massgebliche Weisung des Regierungsrats an die Steuerbehörden über die
Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode
2003.
vom 19. März 2003 (Weisung 2003, ZStB I Nr. 15/501) ermittelt. Indessen
haben die Pflichtigen offensichtlich im Kalenderjahr 2003 bestehende Leerstände
nicht in die Bewertung einfliessen lassen (vgl. Weisung 2003, Randziffer 40).
Per 31. Dezember 2004 betrug der gestützt auf die Weisung 2003 ermittelte Wert
der Liegenschaft im Licht des höheren, im Kalenderjahr 2004 erzielten
Mietertrags (Mietertrag 2003: Fr. … gegenüber 2004: Fr. …) Fr. ….
Damit wäre der von den Pflichtigen auf 31. Dezember 2003 hin verfochtene
Wert der Liegenschaft E selbst dann zu korrigieren gewesen, wollte man allgemein
auf die Verhältnisse per 31. Dezember 2003 abstellen (vgl. nachstehend
E. 2.2.2).
2.2.2
Die Darstellung der Pflichtigen in der Beschwerde bezüglich des
Verkehrswerts der Liegenschaft E erweist sich zudem als unvollständig: Die
erste Schätzung der D AG (vom 27. Februar 2004) berücksichtigt
tatsächlich lediglich den Substanzwert der Liegenschaft, was bei der Art des
streitbetroffenen Objekts (vermietete Liegenschaft) unverständlich ist. Die
zweite Schätzung der D AG vom 29. Februar 2004 geht sodann von
Nettomieten von Fr. … aus, nämlich den gemäss Deklaration der Pflichtigen
im Kalenderjahr 2003 auch erzielten Mieteinnahmen. Zurecht weist die Vorinstanz
hierzu darauf hin, dass im Kalenderjahr 2004 Mieteinnahmen von Fr. … erzielt
bzw. deklariert wurden. Damit erscheinen tatsächlich die beiden vorgenannten
Bewertungen unvollständig. Angesichts des etwa in der Mitte des Kalenderjahrs
2004.
liegenden Stichtags ist der Schluss der Vorinstanzen, bezüglich des Wertes
der Liegenschaft E auf den steuerlichen Verkehrswert per 31. Dezember 2004
abzustellen, im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden: Auf diese Weise
werden die im Kalenderjahr 2004 tatsächlich erzielten Mieteinnahmen als Grundlage
der Bewertung der Liegenschaft herangezogen. Dies erscheint beim gegebenen
Stichtag 22. Juli 2004 sachgerechter als die von den Pflichtigen
verfochtene Berücksichtigung der im Kalenderjahr 2003 erzielten Mieteinnahmen,
erst noch ohne Aufrechnungen von Leerständen. Entgegen der Darstellung in der
Beschwerde verhält es sich dabei auch nicht so, dass damit seitens der
Vorinstanzen "nur die eigenen Steuerbewertungen" berücksichtigt
werden. Die Pflichtigen selbst haben den steuerlichen Verkehrswert der
Liegenschaft per 31. Dezember 2004 so errechnet und so deklariert.
2.3
Die Deklaration um die Geschäftsaktiven des Betriebs der "F"
wird zu Recht seitens der Pflichtigen selbst als "etwas verwirrend"
bezeichnet. Bis 2003 war klarerweise der Pflichtige Träger dieser Aktivitäten,
indem er ein Hilfsblatt A für Steuerpflichtige mit selbständigem Erwerb hierzu
ausgefüllt hat. Erst mit der Steuererklärung 2004 deklariert die pflichtige
Ehefrau diese Aktivitäten als ihren selbständigen Erwerb. In der Beschwerde
lassen die Pflichtigen dazu ausführen, die pflichtige Ehefrau habe schon immer
diesen Betrieb geführt, weswegen auch die diesbezüglichen Aktiven alleine ihr zuzurechnen
seien.
Insoweit,
als die Pflichtigen sich für ihre Sachdarstellung auf im Beschwerdeverfahren
neu eingereichte Akten berufen, fällt deren Berücksichtigung zufolge des
herrschenden Novenverbots ausser Betracht (vgl. E. 1.3 vorstehend). Im
Licht des vorliegend allein massgebenden Aktenstands im Rekursverfahren hat die
Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass noch in der Deklaration 2004 der dem
Hilfsblatt A beigelegte Jahresabschluss wie auch das Hilfsblatt A selbst vom
Pflichtigen unterzeichnet waren und dass das in der Bilanz ausgewiesene
Mietzinskonto G Nr. 01 auf den Pflichtigen persönlich als Inhaber lautete.
Nachdem schon der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren auf diese Unklarheiten
hinwies, wäre es an den beweisbelasteten Pflichtigen gelegen, die von ihnen
verfochtene Zuordnung dieser Aktiven an die pflichtige Ehefrau zu belegen. Dies
haben die Pflichtigen im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen, weswegen der
Schluss der Vorinstanz, die Geschäftsaktiven des Betriebs "F" dem
Pflichtigen zuzuweisen, beschwerdeweise ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
2.4
Damit ist der von der Vorinstanz festgestellte Aktivenüberschuss des Pflichtigen
im Betrag von Fr. … im Zeitpunkt des Forderungsverzichts der D AG
erstellt. Der Forderungsverzicht hat tatsächlich eine rechnerisch vollständig
werthaltige Forderung betroffen. Die eigentliche Berechnung der diesfalls
vorzunehmenden Aufrechnung ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
nicht umstritten, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
3.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144
Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…