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Entscheid

SB.2012.00189

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00189

10. Juli 2013Deutsch9 min

(URT.2013.15382)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute B und A wurden vom zuständigen Steuerkommissär

am 24. November 2008 für die Steuerperiode 2004 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … eingeschätzt. Dabei qualifizierte der Steuerkommissär

einen Forderungsverzicht der D AG im Umfang von Fr. … als steuerbares

Einkommen und nahm eine entsprechende Aufrechnung vor.

Eine hiergegen erhobene Einsprache hiess

das kantonale Steueramt am 6. Juli 2012 teilweise

gut und reduzierte die Aufrechnung um die auf dem nach Auffassung des Steueramts

steuerbaren Forderungsverzicht mutmasslich zu bezahlenden Steuern (Fr. …).

Erwägungen

II.

Das hernach angerufene Steuerrekursgericht

wies mit Entscheid vom 22. November 2012 eine in

dieser Sache von den Pflichtigen erhobene Beschwerde ab.

III.

Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2012 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht

sinngemäss beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der

umstrittene Forderungsverzicht noch mit Fr. …

aufzurechnen und die Pflichtigen demzufolge für die Steuerperiode 2004 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während die Vorinstanz auf

Vernehmlassung verzichtete, beantragte die

Beschwerdegegnerin die Abweisung des Rechtsmittels unter Kostenfolge zulasten

der Beschwerdeführenden. Die eidgenössische

Steuerverwaltung verzichte stillschweigend auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Für die Beschwerde an

das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im

Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die

Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der

kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe

Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht

gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines

zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben (vgl. BGE 131 II 548

E. 2.2.2).

1.2

Soll die

erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle

unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde

auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin

ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweit­instanzlichen

Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht

diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des

Steuerrekursgerichts zu setzen (vgl. in Bezug auf das kantonale Steuerrecht RB 1999

Nr. 147).

1.3

Die vom

Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter

Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des Entscheids des Steuerrekursgerichts nur

zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund

beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die

ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen

(vgl. BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht

gestellte Rechts­begehren müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern

sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das

Novenverbot fallen (vgl. in Bezug auf das kantonale Steuerrecht RB 1999

Nr. 149).

2.

Die Vorinstanz hat die gesetzlichen

Grundlagen und die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der steuerlichen

Behandlung eines Forderungsverzichts zutreffend und vollständig dargestellt,

worauf zunächst zu verweisen ist. Demnach ist ein von einer Bank gegenüber

einem Privatkunden ausgesprochener Forderungsverzicht im Licht der

Reinvermögenszugangstheorie grundsätzlich eine Einkunft im Sinn der Generalklausel

von Art. 16 Abs. 1 DBG (BGr, 27. Januar

2003,2P. 233/2002, E. 3.2, in StE 2003 B 21.1 Nr. 11; BGr, 13. August

2008,2C_120/2008, E. 2.2 mit Hinweisen, www.bger.ch). Indessen ist ein

solcher Forderungsverzicht im Licht des Grundsatzes der Besteuerung nach der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nur in dem Umfang zu besteuern, als der

Verzicht eine werthaltige Forderung betrifft (BGr, 13. August 2008,2C_120/2008,

E. 3.5, www.bger.ch). Diese Grundsätze sind vorliegend nicht umstritten.

2.1

Für die Beurteilung der Frage, ob der

Forderungsverzicht eine werthaltige Forderung betrifft, ist auf die Vermögenslage

des Pflichtigen im Zeitpunkt des Forderungsverzichts abzustellen, vorliegend

auf die am 22. Juli 2004 abgegebene Erklärung der D AG. Erst mit

Abgabe dieser Erklärung ist der Vermögenszufluss beim Pflichtigen steuerlich

erfolgt. Der früher, bereits im April 2004, mit der G AG unterzeichnete

Rahmenvertrag für Grundpfandkredite und die zugehörige Sicherungsabrede belegen

demgegenüber einzig die Finanzierungszusage der neuen Bank unter den

vertraglich festgelegten Bedingungen. Einen Vermögenszufluss bewirkte dieser

Rahmenvertrag indessen (noch) nicht.

2.2

2.2.1

Nachdem es für den Stichtag 22. Juli 2004 an einem taggenauen

Nachweis des Vermögensstatus der Pflichtigen mangelt, durfte die Vorinstanz

grundsätzlich ohne Rechtsverletzung auf die Verhältnisse in der per Ende 2004

erstellten Steuererklärung abstellen. Dieser Zeitpunkt liegt tatsächlich etwas

näher am Stichtag als die frühere, per 31. Dezember 2003 erstellte

Steuererklärung und verdient nur schon aus diesem Grund den Vorzug. Hinzu

kommt, dass der wesentliche Unterschied der beiden Stichtage in einer

unterschiedlichen Beurteilung der Liegenschaft E liegt. Die Pflichtigen haben

den von ihnen verfochtenen Verkehrswert der fraglichen Liegenschaft per

31.

Dezember 2003 (Fr. …) wohl teilweise gestützt auf die

massgebliche Weisung des Regierungsrats an die Steuerbehörden über die

Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode

2003.

vom 19. März 2003 (Weisung 2003, ZStB I Nr. 15/501) ermittelt. Indessen

haben die Pflichtigen offensichtlich im Kalenderjahr 2003 bestehende Leerstände

nicht in die Bewertung einfliessen lassen (vgl. Weisung 2003, Randziffer 40).

Per 31. Dezember 2004 betrug der gestützt auf die Weisung 2003 ermittelte Wert

der Liegenschaft im Licht des höheren, im Kalenderjahr 2004 erzielten

Mietertrags (Mietertrag 2003: Fr. … gegenüber 2004: Fr. …) Fr. ….

Damit wäre der von den Pflichtigen auf 31. Dezember 2003 hin verfochtene

Wert der Liegenschaft E selbst dann zu korrigieren gewesen, wollte man allgemein

auf die Verhältnisse per 31. Dezember 2003 abstellen (vgl. nachstehend

E. 2.2.2).

2.2.2

Die Darstellung der Pflichtigen in der Beschwerde bezüglich des

Verkehrswerts der Liegenschaft E erweist sich zudem als unvollständig: Die

erste Schätzung der D AG (vom 27. Februar 2004) berücksichtigt

tatsächlich lediglich den Substanzwert der Liegenschaft, was bei der Art des

streitbetroffenen Objekts (vermietete Liegenschaft) unverständlich ist. Die

zweite Schätzung der D AG vom 29. Februar 2004 geht sodann von

Nettomieten von Fr. … aus, nämlich den gemäss Deklaration der Pflichtigen

im Kalenderjahr 2003 auch erzielten Mieteinnahmen. Zurecht weist die Vorinstanz

hierzu darauf hin, dass im Kalenderjahr 2004 Mieteinnahmen von Fr. … erzielt

bzw. deklariert wurden. Damit erscheinen tatsächlich die beiden vorgenannten

Bewertungen unvollständig. Angesichts des etwa in der Mitte des Kalenderjahrs

2004.

liegenden Stichtags ist der Schluss der Vorinstanzen, bezüglich des Wertes

der Liegenschaft E auf den steuerlichen Verkehrswert per 31. Dezember 2004

abzustellen, im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstanden: Auf diese Weise

werden die im Kalenderjahr 2004 tatsächlich erzielten Mieteinnahmen als Grundlage

der Bewertung der Liegenschaft herangezogen. Dies erscheint beim gegebenen

Stichtag 22. Juli 2004 sachgerechter als die von den Pflichtigen

verfochtene Berücksichtigung der im Kalenderjahr 2003 erzielten Mieteinnahmen,

erst noch ohne Aufrechnungen von Leerständen. Entgegen der Darstellung in der

Beschwerde verhält es sich dabei auch nicht so, dass damit seitens der

Vorinstanzen "nur die eigenen Steuerbewertungen" berücksichtigt

werden. Die Pflichtigen selbst haben den steuerlichen Verkehrswert der

Liegenschaft per 31. Dezember 2004 so errechnet und so deklariert.

2.3

Die Deklaration um die Geschäftsaktiven des Betriebs der "F"

wird zu Recht seitens der Pflichtigen selbst als "etwas verwirrend"

bezeichnet. Bis 2003 war klarerweise der Pflichtige Träger dieser Aktivitäten,

indem er ein Hilfsblatt A für Steuerpflichtige mit selbständigem Erwerb hierzu

ausgefüllt hat. Erst mit der Steuererklärung 2004 deklariert die pflichtige

Ehefrau diese Aktivitäten als ihren selbständigen Erwerb. In der Beschwerde

lassen die Pflichtigen dazu ausführen, die pflichtige Ehefrau habe schon immer

diesen Betrieb geführt, weswegen auch die diesbezüglichen Aktiven alleine ihr zuzurechnen

seien.

Insoweit,

als die Pflichtigen sich für ihre Sachdarstellung auf im Beschwerdeverfahren

neu eingereichte Akten berufen, fällt deren Berücksichtigung zufolge des

herrschenden Novenverbots ausser Betracht (vgl. E. 1.3 vorstehend). Im

Licht des vorliegend allein massgebenden Aktenstands im Rekursverfahren hat die

Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass noch in der Deklaration 2004 der dem

Hilfsblatt A beigelegte Jahresabschluss wie auch das Hilfsblatt A selbst vom

Pflichtigen unterzeichnet waren und dass das in der Bilanz ausgewiesene

Mietzinskonto G Nr. 01 auf den Pflichtigen persönlich als Inhaber lautete.

Nachdem schon der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren auf diese Unklarheiten

hinwies, wäre es an den beweisbelasteten Pflichtigen gelegen, die von ihnen

verfochtene Zuordnung dieser Aktiven an die pflichtige Ehefrau zu belegen. Dies

haben die Pflichtigen im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen, weswegen der

Schluss der Vorinstanz, die Geschäftsaktiven des Betriebs "F" dem

Pflichtigen zuzuweisen, beschwerdeweise ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

2.4

Damit ist der von der Vorinstanz festgestellte Aktivenüberschuss des Pflichtigen

im Betrag von Fr. … im Zeitpunkt des Forderungsverzichts der D AG

erstellt. Der Forderungsverzicht hat tatsächlich eine rechnerisch vollständig

werthaltige Forderung betroffen. Die eigentliche Berechnung der diesfalls

vorzunehmenden Aufrechnung ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

nicht umstritten, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

3.

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144

Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 4'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…