SB.2013.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00001
27. März 2013Deutsch7 min
(URT.2013.15111)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00001
SB.2013.00002
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. März 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat
Zürich,
2. Schweizerische
Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2003–2005 sowie
Direkte
Bundessteuer 2003–2005,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist als selbständiger
Rechtsanwalt tätig. Wegen Unregelmässigkeiten in den von ihm eingereichten
Steuererklärungen 2003 und 2005 bzw. wegen Nichteinreichens der Steuererklärung
2004 nahm das kantonale Steueramt eine Buchprüfung für die Geschäftsjahre 2003
bis 2005 vor. Nach durchgeführter Untersuchung schätzte es den Pflichtigen am
24. Februar 2012 – abweichend von seiner Deklaration und teilweise nach
pflichtgemässem Ermessen – wie folgt für die Staats- und Gemeindesteuern ein:
Steuerperiode
Steuerbares Einkommen
Satzbestimmendes Einkommen
Steuerbares Vermögen
Satzbestimmendes Vermögen
2003
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2004
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2005
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Fr. …
Die Veranlagung für die
direkte Bundessteuer erfolgte am 23. Februar 2012 (Steuerperioden 2003 und
2004) und am 8. März 2012 (Steuerperiode 2005) mit einem steuerbaren
Einkommen von ….
Die dagegen erhobenen
Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 11. Juli 2012 ab.
Erwägungen
II.
In teilweiser Gutheissung der vom Pflichtigen erhobenen
Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht die Sache mit Entscheid vom
22.
November 2012 an das kantonale Steueramt in das Einspracheverfahren
zur weiteren Untersuchung zurück. Die Gerichtskosten von insgesamt
Fr. 12'460.- auferlegte es den Parteien hälftig; eine Parteientschädigung
sprach es nicht zu.
III.
Mit Beschwerde vom
10.
Januar 2013 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es seien
dem kantonalen Steueramt verschiedene Vorgaben zum Neuentscheid zu machen.
Weiter seien ihm für die vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten aufzuerlegen
und Umtriebsentschädigungen von Fr. 10'000.- zuzusprechen. Zudem verlangte
er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 4'000.-.
Während das
Steuerrekursgericht beantragte, es sei auf die Beschwerde teilweise nicht
einzutreten und im Übrigen sei sie abzuweisen, schloss das kantonale Steueramt
auf Nichteintreten. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerde bezüglich Staats- und Gemeindesteuern
(SB.2013.00001) und direkter Bundessteuer (SB.2013.00002) betreffen dieselbe
Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
2.
2.1
Rückweisungsentscheide
sind in der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Endentscheiden
gleichgestellt worden, obwohl sie das Verfahren nicht abschliessen. Diese
Praxis hat das Verwaltungsgericht am 17. November 2010 betreffend direkte
Bundessteuer (Entscheid SB.2010.00082) und am 2. Februar 2011 betreffend
Staats- und Gemeindesteuern (Entscheid SB.2010.00137 = StE 2011 B 96.21
Nr. 16) aufgegeben. Seitdem werden im Steuerrecht für die Anfechtung von
Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden dieselben Voraussetzungen verlangt wie im
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (vgl. Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]), die sinngemäss auch im
übrigen kantonalen Verwaltungsrecht Geltung besitzen (vgl. § 19a
Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.2
Vor- und
Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
2.2.1
Das Steuerrekursgericht hat die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale
Steueramt zurückgewiesen, weil dieses zu Unrecht davon ausgegangen sei, der
Pflichtige habe seine selbständige Erwerbstätigkeit per Ende 2003 aufgegeben.
Damit hat das kantonale Steueramt den Entscheid des Steuerrekursgerichts nicht
bloss rechnerisch umzusetzen, sondern vielmehr weitere Sachverhaltsabklärungen
durchzuführen, weshalb ihm ein erheblicher Beurteilungsspielraum verbleibt.
Folglich liegt ein Zwischenentscheid vor, der nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist.
2.2.2
Der Rückweisungsentscheid bewirkt beim Pflichtigen von vornherein keinen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil er die nun vom kantonalen Steueramt
zu fällenden Einspracheentscheide im 2. Rechtsgang wiederum anfechten und
sämtliche in der Beschwerde vorgetragenen Rügen geltend machen kann. Daran
ändert nichts, dass das Steuerrekursgericht dem kantonalen Steueramt für den
Neuentscheid gewisse Vorgaben gemacht hat. Ebenso kann das Verwaltungsgericht
nicht sofort einen Endentscheid fällen, weil der Pflichtige zu Recht einräumt,
dass vertiefte Sachverhaltsabklärungen notwendig sind, weshalb er im
vorinstanzlichen Verfahren auch selber eine Rückweisung beantragt hat.
2.2.3
Sind die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids in der
Sache nicht gegeben, kann er gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch
bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht selbständig angefochten
werden. Vielmehr sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 93
Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid anzufechten (vgl. BGE 135 III 329
E. 1 = Pra 98 [2009] Nr. 137; bestätigt in BGE 138 III 94
E. 2.3). Dies ist sachgerecht, weil die Kosten- und Entschädigungsfolgen
des Zwischenentscheids vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache abhängen
können und es prozessunökonomisch wäre, müsste das Verwaltungsgericht mehrmals
darüber befinden. Zudem dürfte die Überprüfung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen in vielen Fällen ohne eine zumindest summarische
materielle Prüfung der Sache nicht möglich sein. Zuletzt hat sich
Verwaltungsgericht bei der Anfechtung von Rückweisungsentscheiden auch deshalb
an den Voraussetzungen von Art. 93 BGG orientiert, um eine vertikale Harmonisierung
des Instanzenzuges herbeizuführen (vgl. VGr, 20. April 2011,
SB.2010.00143, E. 1.2), weshalb sich eine Übernahme der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits aus diesem Grund rechtfertigt.
Folglich ist die Beschwerde auch insofern ausgeschlossen, als sie sich gegen
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids richtet.
2.3
Es
rechtfertigt sich noch ein Hinweis bezüglich der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung.
Das Steuerrekursgericht verweist in allgemeiner Weise auf die Beschwerdemöglichkeit
an das Verwaltungsgericht, obwohl die Beschwerde bei Zwischenentscheiden in der
Regel nicht möglich ist. Damit dieser Umstand auch juristischen Laien bekannt
ist, hat das Steuerrekursgericht bei Zwischenentscheiden – entsprechend der
verwaltungsgerichtlichen Praxis (vgl. nachfolgend E. 4; VGr,
28.
September 2011, SB.2011.00010, E. 8) – künftig auf die
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG hinzuweisen.
2.4
Zusammenfassend
sind die Voraussetzungen zur Anfechtung des vorinstanzlichen
Rückweisungsentscheids nicht gegeben, weshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw.
Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG])
und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit
Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Der fehlende
Hinweis im angefochtenen Entscheid auf Art. 93 BGG ist bei der Kostenauflage
nicht zu berücksichtigen, da im vorliegenden Fall kein juristischer Laie,
sondern ein Rechtsanwalt in eigener Sache prozessiert hat, dem die
verwaltungsgerichtliche Praxis zur Anfechtung von Zwischenentscheiden hätte
bekannt sein müssen.
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Die Verfahren
SB.2013.00001 und SB.2013.00002 werden vereinigt;
und
erkennt:
1.
Auf die
Beschwerde SB.2013.00001 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2003–2005 wird
nicht eingetreten.
2.
Auf die
Beschwerde SB.2013.00002 betreffend direkte Bundessteuer 2003–2005 wird nicht
eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 7'120.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an...