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Entscheid

SB.2013.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00001

27. März 2013Deutsch7 min

(URT.2013.15111)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist als selbständiger

Rechtsanwalt tätig. Wegen Unregelmässigkeiten in den von ihm eingereichten

Steuererklärungen 2003 und 2005 bzw. wegen Nichteinreichens der Steuererklärung

2004 nahm das kantonale Steueramt eine Buchprüfung für die Geschäftsjahre 2003

bis 2005 vor. Nach durchgeführter Untersuchung schätzte es den Pflichtigen am

24. Februar 2012 – abweichend von seiner Deklaration und teilweise nach

pflichtgemässem Ermessen – wie folgt für die Staats- und Gemeindesteuern ein:

Steuerperiode

Steuerbares Einkommen

Satzbestimmendes Einkommen

Steuerbares Vermögen

Satzbestimmendes Vermögen

2003

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2004

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2005

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Fr. …

Die Veranlagung für die

direkte Bundessteuer erfolgte am 23. Februar 2012 (Steuerperioden 2003 und

2004) und am 8. März 2012 (Steuerperiode 2005) mit einem steuerbaren

Einkommen von ….

Die dagegen erhobenen

Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 11. Juli 2012 ab.

Erwägungen

II.

In teilweiser Gutheissung der vom Pflichtigen erhobenen

Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht die Sache mit Entscheid vom

22.

November 2012 an das kantonale Steueramt in das Einspracheverfahren

zur weiteren Untersuchung zurück. Die Gerichtskosten von insgesamt

Fr. 12'460.- auferlegte es den Parteien hälftig; eine Parteientschädigung

sprach es nicht zu.

III.

Mit Beschwerde vom

10.

Januar 2013 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es seien

dem kantonalen Steueramt verschiedene Vorgaben zum Neuentscheid zu machen.

Weiter seien ihm für die vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten aufzuerlegen

und Umtriebsentschädigungen von Fr. 10'000.- zuzusprechen. Zudem verlangte

er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 4'000.-.

Während das

Steuerrekursgericht beantragte, es sei auf die Beschwerde teilweise nicht

einzutreten und im Übrigen sei sie abzuweisen, schloss das kantonale Steueramt

auf Nichteintreten. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerde bezüglich Staats- und Gemeindesteuern

(SB.2013.00001) und direkter Bundessteuer (SB.2013.00002) betreffen dieselbe

Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

2.

2.1

Rückweisungsentscheide

sind in der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Endentscheiden

gleichgestellt worden, obwohl sie das Verfahren nicht abschliessen. Diese

Praxis hat das Verwaltungsgericht am 17. November 2010 betreffend direkte

Bundessteuer (Entscheid SB.2010.00082) und am 2. Februar 2011 betreffend

Staats- und Gemeindesteuern (Entscheid SB.2010.00137 = StE 2011 B 96.21

Nr. 16) aufgegeben. Seitdem werden im Steuerrecht für die Anfechtung von

Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden dieselben Voraussetzungen verlangt wie im

Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (vgl. Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]), die sinngemäss auch im

übrigen kantonalen Verwaltungsrecht Geltung besitzen (vgl. § 19a

Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.2

Vor- und

Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

2.2.1

Das Steuerrekursgericht hat die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale

Steueramt zurückgewiesen, weil dieses zu Unrecht davon ausgegangen sei, der

Pflichtige habe seine selbständige Erwerbstätigkeit per Ende 2003 aufgegeben.

Damit hat das kantonale Steueramt den Entscheid des Steuerrekursgerichts nicht

bloss rechnerisch umzusetzen, sondern vielmehr weitere Sachverhaltsabklärungen

durchzuführen, weshalb ihm ein erheblicher Beurteilungsspielraum verbleibt.

Folglich liegt ein Zwischenentscheid vor, der nur unter den Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist.

2.2.2

Der Rückweisungsentscheid bewirkt beim Pflichtigen von vornherein keinen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil er die nun vom kantonalen Steueramt

zu fällenden Einspracheentscheide im 2. Rechtsgang wiederum anfechten und

sämtliche in der Beschwerde vorgetragenen Rügen geltend machen kann. Daran

ändert nichts, dass das Steuerrekursgericht dem kantonalen Steueramt für den

Neuentscheid gewisse Vorgaben gemacht hat. Ebenso kann das Verwaltungsgericht

nicht sofort einen Endentscheid fällen, weil der Pflichtige zu Recht einräumt,

dass vertiefte Sachverhaltsabklärungen notwendig sind, weshalb er im

vorinstanzlichen Verfahren auch selber eine Rückweisung beantragt hat.

2.2.3

Sind die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids in der

Sache nicht gegeben, kann er gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch

bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht selbständig angefochten

werden. Vielmehr sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 93

Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid anzufechten (vgl. BGE 135 III 329

E. 1 = Pra 98 [2009] Nr. 137; bestätigt in BGE 138 III 94

E. 2.3). Dies ist sachgerecht, weil die Kosten- und Entschädigungsfolgen

des Zwischenentscheids vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache abhängen

können und es prozessunökonomisch wäre, müsste das Verwaltungsgericht mehrmals

darüber befinden. Zudem dürfte die Überprüfung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen in vielen Fällen ohne eine zumindest summarische

materielle Prüfung der Sache nicht möglich sein. Zuletzt hat sich

Verwaltungsgericht bei der Anfechtung von Rückweisungsentscheiden auch deshalb

an den Voraussetzungen von Art. 93 BGG orientiert, um eine vertikale Harmonisierung

des Instanzenzuges herbeizuführen (vgl. VGr, 20. April 2011,

SB.2010.00143, E. 1.2), weshalb sich eine Übernahme der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits aus diesem Grund rechtfertigt.

Folglich ist die Beschwerde auch insofern ausgeschlossen, als sie sich gegen

die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids richtet.

2.3

Es

rechtfertigt sich noch ein Hinweis bezüglich der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung.

Das Steuerrekursgericht verweist in allgemeiner Weise auf die Beschwerdemöglichkeit

an das Verwaltungsgericht, obwohl die Beschwerde bei Zwischenentscheiden in der

Regel nicht möglich ist. Damit dieser Umstand auch juristischen Laien bekannt

ist, hat das Steuerrekursgericht bei Zwischenentscheiden – entsprechend der

verwaltungsgerichtlichen Praxis (vgl. nachfolgend E. 4; VGr,

28.

September 2011, SB.2011.00010, E. 8) – künftig auf die

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG hinzuweisen.

2.4

Zusammenfassend

sind die Voraussetzungen zur Anfechtung des vorinstanzlichen

Rückweisungsentscheids nicht gegeben, weshalb auf die Beschwerde nicht

einzutreten ist.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw.

Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG])

und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit

Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Der fehlende

Hinweis im angefochtenen Entscheid auf Art. 93 BGG ist bei der Kostenauflage

nicht zu berücksichtigen, da im vorliegenden Fall kein juristischer Laie,

sondern ein Rechtsanwalt in eigener Sache prozessiert hat, dem die

verwaltungsgerichtliche Praxis zur Anfechtung von Zwischenentscheiden hätte

bekannt sein müssen.

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG

angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Die Verfahren

SB.2013.00001 und SB.2013.00002 werden vereinigt;

und

erkennt:

1.

Auf die

Beschwerde SB.2013.00001 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2003–2005 wird

nicht eingetreten.

2.

Auf die

Beschwerde SB.2013.00002 betreffend direkte Bundessteuer 2003–2005 wird nicht

eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 7'120.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an...