SB.2013.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00006
23. Oktober 2013Deutsch14 min
(URT.2013.15654)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00006
Urteil
der Einzelrichterin
vom 23. Oktober 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Ewa Surdyka.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Dienstabteilung
Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2009,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Per 1. Januar 2009 zog A von Luxemburg in die
Schweiz und trat er hier seine neue Arbeitsstelle als "Executive Director"
bei einer Grossbank im Bereich Global Asset Management an. Sein
Erwerbseinkommen wurde der Quellensteuer unterworfen. Am 23. Dezember 2010
reichten A und seine Ehefrau B zum Zweck einer nachträglichen ordentlichen
Veranlagung eine Steuererklärung 2009 ein. Darin deklarierten sie ein steuerbares
Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …. Am
14. November 2011 erging gestützt darauf die Schlussrechnung der Stadt X
für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2009.
Am 13. Dezember 2011 (Datum Poststempel) erhoben die
Pflichtigen fristgerecht Einsprache und beantragten, die Gemeindesteuern 2009
auf Grundlage des niedrigeren Steuerfusses der Gemeinde Y festzusetzen. Als
Erklärung brachten sie vor, in der Stadt X nie einen Wohnsitz begründet zu
haben. Zwar habe der Pflichtige Januar und Februar 2009 eine Wohnung in der
Stadt X bewohnt, doch habe es sich dabei lediglich um eine von seiner
Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Wohnung gehandelt ("Corporate
Housing"). Weiter habe der Pflichtige auch jedes Wochenende in Luxemburg
bei seiner Frau und der gemeinsamen Tochter verbracht. Erst auf den
1. März 2009 habe er eine für seine Familie geeignete Wohnung in Y
gefunden, welche sie am 17. März 2009 gemeinsam bezogen hätten. Das
kantonale Steueramt hiess die Einsprache teilweise gut, erklärte in seinem
Einspracheentscheid vom 1. Juni 2012 die nachträgliche Veranlagung für das
gesamte Steuerjahr 2009 in der Stadt X unter diesen Umständen aber für offensichtlich
falsch und hielt fest, dass die Pflichtigen erst am 17. März 2009 in der
Schweiz einen Wohnsitz begründet hätten und deshalb erst ab diesem Zeitpunkt
der nachträglichen Veranlagung unterstünden.
Erwägungen
II.
Auch das hernach angerufene Steuerrekursgericht
qualifizierte den Pflichtigen in teilweiser Gutheissung der Rechtsmittel für
die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 16. März 2009 als internationalen
Wochenaufenthalter mit Wohnsitz in Luxemburg und befand ebenfalls, dass die
Pflichtigen erst per 17. März 2009 einen Wohnsitz in der Schweiz begründet
hätten.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Februar 2013 beantragten A und
B dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid des
Steuerrekursgerichts aufzuheben, und sie seien für die gesamte Steuerperiode
2009.
als in der Schweiz ansässig anzuerkennen und entsprechend zu veranlagen.
Ferner seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens wie auch diejenigen des
Einspracheverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des
Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet
bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind
dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw.
§ 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen
(RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
1.3
Die
vorstehenden Beschränkungen der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis und des
Novenrechts gelten auch dann, wenn über die Steuerhoheit des Kantons Zürich im
internationalen Verhältnis zu befinden ist. Nur wenn das Verwaltungsgericht im
interkantonalen Verhältnis über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu
entscheiden hat, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue
Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Strittig
ist vorliegend die subjektive Steuerpflicht infolge persönlicher Zugehörigkeit
für die Periode vom 1. Januar 2009 bis 16. März 2009. Während die
Beschwerdeführenden geltend machen, bereits per 1. Januar 2009 in der
Schweiz einen Wohnsitz begründet zu haben, haben sie nach Ansicht der
Vorinstanz erst per 17. März 2009 in der Schweiz Wohnsitz genommen. Die
Zeit vom 1. Januar 2009 bis 16. März 2009 qualifiziert die Vorinstanz
als internationalen Wochenaufenthalt des Beschwerdeführers.
2.2
Natürliche
Personen sind laut § 3 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im
Kanton haben. Gemäss § 3 Abs. 2 StG hat eine Person einen steuerrechtlichen
Wohnsitz im Kanton hat, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen
gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
2.3
In
Anwendung dieser Norm bestimmt sich die Steuerhoheit auch im internationalen
Verhältnis, es sei denn, ein Staatsvertrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
enthalte gesonderte Bestimmungen über den Wohnsitz (VGr, 8. Dezember 2010,
SB.2010.00069 E. 2.1; RB 1999 Nr. 134 = StE 1999 B 11.1 Nr. 16).
Das Abkommen vom 21. Januar 1993 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen verweist bezüglich Ansässigkeit auf das innerstaatliche Recht. Der
steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführenden bestimmt sich somit
ausschliesslich nach Landesrecht.
2.4
Massgebend
für den steuerrechtlichen Wohnsitz ist derjenige Ort, an dem sich faktisch der
Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet. Dieser
bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen
sich diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den Wünschen des
Steuerpflichtigen. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei
wählbar; eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Ortes fällt
nicht ins Gewicht. Ist der Aufenthalt nicht auf einen einzigen Ort beschränkt
und fallen der Arbeitsort und Aufenthaltsort bei der Familie nicht zusammen,
wird grundsätzlich den familiären und gesellschaftlichen Bindungen am Wohnort
mehr Gewicht beigemessen als denjenigen, die sich aus einer beruflichen
Tätigkeit ergeben (vgl. BGr, 7. Mai 2008,2C_646/2007 E. 3.2; BGr,
30.
August 2004,2P.59/2004, E. 2.2). Ausnahmsweise können jedoch die
Bindungen zum Arbeitsort überwiegen, wenn die Ausübung der beruflichen
Tätigkeit oder andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen am Arbeitsort
die steuerpflichtige Person so intensiv erfassen, dass die familiären und
gesellschaftlichen Verbindungen zweitrangig werden (vgl. BGE 125 I
54.
E. 2b/aa; BGE 121 I 14 E. 4a; BGE 101 Ia 557 E. 4a und
b). Nach der Rechtsprechung sind insbesondere die persönlichen Verhältnisse
(Zivilstand und Alter, persönliche Bindungen, familiäre Verhältnisse), die Art
der Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten,
die (un)regelmässige Rückkehr an den Familienort sowie die Wohnverhältnisse an
den verschiedenen Orten (eigenes Haus, Wohnung mit eigenen oder fremden Möbeln,
Hotelaufenthalt, Pension) als Kriterien zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts
zu berücksichtigen (vgl. BGr, 14. November 2006,2P.159/2006 E. 3;
BGr, 24. Juni 1983, ASA 54 [1985/86] 225 E. 4).
2.5
Die
Regeln, die das Bundesgericht zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot mit
Blick auf die Bestimmung des Hauptsteuerdomizils entwickelt hat, können aber
nicht auf das internationale Verhältnis übertragen werden (Peter Locher,
Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern
2005, S. 228 f.). Das muss etwa für die formalisierten Kriterien der
"regelmässigen Rückkehr" an den Familienort und des "leitenden
Angestellten" gelten. Denn diese ergeben im internationalen Verhältnis
kaum Sinn (BGr, 1. Juli 2013,2C_1267/2012 E. 4.1; BGr,
7.
November 2012,2C_452/2012 E. 4.6 = StE 2013 A 32 Nr. 19).
Hier ist entscheidend, ob im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die
wirtschaftlichen Interessen in einem Staat die persönlichen Interessen im
andern Staat derart überwiegen, dass gesagt werden kann, der Mittelpunkt der
Lebensinteressen befinde sich dort, wo die stärkeren wirtschaftlichen
Interessen bestünden (BGr, 18. Januar 2011,2C_472/2010 E. 3.4.2;
Klaus Vogel/Moris Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar,
5.
A., München 2008, Art. 4 Rz. 196). Eine solche Gesamtbetrachtung
steht auch im Einklang mit der Regelung, wie sie dem OECD-Musterabkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen bzw. dem Kommentar zu diesem Musterabkommen entnommen werden kann.
Nach Ziff. 15 des Kommentars zu Art. 4 Abs. 2 des
OECD-Musterabkommens sind bei der Prüfung der Frage, zu welchem der beiden
Staaten eine Person, die in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte
verfügt, die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, deren
"familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, ihre berufliche, politische,
kulturelle und sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer Geschäftstätigkeit, der Ort,
von wo aus sie ihr Vermögen verwaltet, und ähnliches zu berücksichtigen. Die Umstände
sind als Ganzes zu prüfen; Erwägungen, die sich aus dem persönlichen Verhalten
der natürlichen Person ergeben, haben selbstverständlich erhöhte Bedeutung. Begründet
eine Person, die in einem Staat über eine Wohnstätte verfügt, ohne diese
aufzugeben, im anderen Staat eine zweite Wohnstätte, so kann die Tatsache, dass
sie die erste Wohnstätte dort beibehält, wo sie bisher stets gelebt und
gearbeitet hat und wo sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit
anderen Gesichtspunkten als Zeichen dafür sprechen, dass diese Person den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat".
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden haben unbestritten zusammen mit der gemeinsamen Tochter bis
Ende 2008 in Luxemburg gewohnt und gelebt. Im Januar 2009 hat der Beschwerdeführer
seine neue Arbeitsstelle in der Schweiz angetreten. Zwar sei nach Aussage des Beschwerdeführers
ursprünglich geplant gewesen, bereits auf Anfang Jahr mit der ganzen Familie in
die Schweiz zu ziehen, doch habe sich die Wohnungssuche im Grossraum Zürich
schwieriger gestaltet als ursprünglich gedacht, weshalb der Beschwerdeführer
vorerst alleine in die Schweiz gezogen sei und in der Stadt X eine von seiner
Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Wohnung bezogen habe ("Corporate
Housing"). Erst per 1. März 2009 habe er endlich in Y eine für seine
Familie geeignete Wohnung gefunden, die er dann mit seiner Familie bezogen
habe. Bis zum Familiennachzug am 17. März 2009 habe der Beschwerdeführer
die Wochenenden bei seiner Familie in Luxemburg verbracht.
Das Steuerrekursgericht gelangte zum Schluss, dass die
Familie des Beschwerdeführers bis zum Bezug der Wohnung in Y am 17. März
2009.
weiterhin in Luxemburg gelebt habe und eine vorgängige Begründung eines
Wohnsitzes in der Schweiz bereits mangels physischen Aufenthalts ausgeschlossen
gewesen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer durch seine wöchentliche Rückkehr
zum Ausdruck gebracht, dass trotz der vorübergehenden räumlichen Trennung der
Mittelpunkt seiner persönlichen Beziehungen nach wie vor bei seiner Familie in
Luxemburg liege.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist die
Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu bemängeln. Denn tatsächlich spricht
vorliegend alles dafür, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom
Stellenantritt bis zum Nachzug der Familie den Status eines internationalen
Wochenaufenthalters besass und die Beschwerdeführenden erst mit dem Umzug in
die Familienwohnung in Y einen festen Wohnsitz in der Schweiz begründet haben.
Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer erhobenen
Einwände, auf die nachfolgend eingegangen wird, nichts zu ändern.
3.2
Der
Beschwerdeführer erklärt, dass er als "Executive Director" eine
leitende Stellung innehabe und dass sich sein Steuerdomizil deshalb nicht am
Aufenthaltsort der Familie, sondern an seinem Arbeitsort befinde. Wie bereits
oben dargelegt (vgl. E. 2.5), lässt sich die dem interkantonalen
Doppelbesteuerungsrecht bekannte Sonderregelung für leitende Angestellte nicht
einfach so auf internationale Verhältnisse übertragen, sondern ist vielmehr
eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände vorzunehmen. Vorliegend weist nichts
darauf hin, dass die geschäftlichen Interessen des Beschwerdeführers einen überwiegenden
Teil seiner Gesamtinteressen darstellen. Im Gegenteil spricht die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer trotz seiner Position und dem damit verbunden
beruflichen Engagement regelmässig die Zeit fand, an den Wochenenden zu seiner
Familie zu reisen, vielmehr dafür, dass die persönlichen familiären Beziehungen
für den Beschwerdeführer wenn nicht wichtiger, so doch mindestens genauso
wichtig wie seine beruflichen Beziehungen in der Schweiz waren, ansonsten er
auf die häufigen Fahrten nach Luxemburg verzichtet hätte. Nur in diesem Sinn
kann auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass die von seiner Arbeitgeberin
angemietete 3-Zimmer-Wohnung in der Stadt X auch für eine Familie durchaus
gross genug gewesen wäre, verstanden werden. Denn damit geben die Beschwerdeführenden
zu verstehen, dass sie es, trotz geeigneter Wohnmöglichkeiten in der Schweiz,
vorzogen haben, bis zum definitiven Umzug in eine eigene Wohnung in ihrer
gewohnten Umgebung in Luxemburg und damit an ihrem Lebensmittelpunkt zu
bleiben.
3.3
Auch irrt der
Beschwerdeführer, wenn er glaubt, dass ein Zeitraum von gut zwei Monaten die
Regelmässigkeit der Fahrten an den Familienort per se ausschliesse. Jedenfalls
ist nicht ersichtlich, warum die Wochenendfahrten nach Luxemburg nicht
regelmässig erfolgt sein sollen. Entscheidend ist allein, dass der
Beschwerdeführer während der hier strittigen Periode, auch wenn diese mit gut
zwei Monaten nicht sonderlich lang gewesen sein mag, fast jedes Wochenende –
der Beschwerdeführer schreibt "an den meisten Wochenenden" – und
damit sehr wohl in regelmässigen Abständen nach Luxemburg zu seiner Familie gefahren
ist.
3.4
Als ebenso
unbehelflich erweist sich der Einwand der Beschwerdeführenden, von Anfang an
die Absicht gehabt zu haben, sich dauerhaft in der Schweiz aufzuhalten, wofür
die heute gelebte Wirklichkeit spräche. Die Beschwerdeführenden verkennen
dabei, dass das subjektive Element der Absicht allein nicht ausreicht, um einen
Wohnsitz zu begründen. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, setzt die
Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes einen tatsächlichen physischen
Aufenthalt voraus; der blosse Wille zur Wohnsitznahme genügt nicht (BGE 96 I
145; BGE 94 I 318 = Pra 57 Nr. 149). Mit anderen Worten ist ein physischer
Aufenthalt an einem bestimmten Ort notwendig, um einen steuerrechtlichen
Wohnsitz zu begründen. (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 3
N. 14). Die Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers sind unbestritten
erst am 17. März 2009 in die Schweiz gezogen, sodass sie bis zu ihrem
Umzug unmöglich bereits hier einen Wohnsitz begründet haben können. Dies wäre,
wenn überhaupt, allein dem Beschwerdeführer möglich gewesen, doch bestand, wie
die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, nie die Absicht, hier einen
getrennten Wohnsitz nur für den Beschwerdeführer allein zu begründen.
3.5
Gegen eine
Wohnsitzbegründung per 1. Januar 2009 sprechen schliesslich auch die zu
den vorliegenden Behauptungen in Widerspruch stehenden Aussagen des Beschwerdeführers
im Einspracheverfahren, wo es noch darum ging, die Behörden davon zu
überzeugen, nie in der Stadt X einen Wohnsitz begründet zu haben, um in der
steuergünstigeren Gemeinde Y besteuert zu werden. So erklärte der
Beschwerdeführer damals noch ausdrücklich, "jedes" Wochenende nach
Luxemburg gefahren zu sein, wo die Familie noch ihre Wohnung gehabt hätte,
während er heute nur noch "an den meisten" Wochenenden und
unregelmässig nach Luxemburg gereist sein will. Auch teilte der Beschwerdeführer
in seiner Einsprache mit, dass sich sein Wohnort und derjenige seiner Familie
bis Anfang März 2009 in Luxemburg befunden hätten und die Familie erst mit
Bezug der Wohnung in Y einen Wohnsitz begründet hätte. Zudem habe er auch nie
die Absicht gehabt, während seiner Zeit in der Stadt X einen Wohnsitz zu
begründen.
Aufgrund der gesamten Umstände ist der Schluss der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei bis zu seinem Umzug nach Y internationaler
Wochenaufenthalter mit Lebensmittelpunkt in Luxemburg gewesen, und es sei eine
nachträgliche ordentliche Veranlagung gestützt auf steuerrechtlichen Aufenthalt
deshalb erst für die Zeit nach Begründung eines Wohnsitzes in Y per
17.
März 2009 möglich, nicht zu beanstanden.
Dies führt zu einer
Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 151 Abs. 1 StG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…