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Entscheid

SB.2013.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00006

23. Oktober 2013Deutsch14 min

(URT.2013.15654)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Per 1. Januar 2009 zog A von Luxemburg in die

Schweiz und trat er hier seine neue Arbeitsstelle als "Executive Director"

bei einer Grossbank im Bereich Global Asset Management an. Sein

Erwerbseinkommen wurde der Quellensteuer unterworfen. Am 23. Dezember 2010

reichten A und seine Ehefrau B zum Zweck einer nachträglichen ordentlichen

Veranlagung eine Steuererklärung 2009 ein. Darin deklarierten sie ein steuerbares

Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …. Am

14. November 2011 erging gestützt darauf die Schlussrechnung der Stadt X

für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2009.

Am 13. Dezember 2011 (Datum Poststempel) erhoben die

Pflichtigen fristgerecht Einsprache und beantragten, die Gemeindesteuern 2009

auf Grundlage des niedrigeren Steuerfusses der Gemeinde Y festzusetzen. Als

Erklärung brachten sie vor, in der Stadt X nie einen Wohnsitz begründet zu

haben. Zwar habe der Pflichtige Januar und Februar 2009 eine Wohnung in der

Stadt X bewohnt, doch habe es sich dabei lediglich um eine von seiner

Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Wohnung gehandelt ("Corporate

Housing"). Weiter habe der Pflichtige auch jedes Wochenende in Luxemburg

bei seiner Frau und der gemeinsamen Tochter verbracht. Erst auf den

1. März 2009 habe er eine für seine Familie geeignete Wohnung in Y

gefunden, welche sie am 17. März 2009 gemeinsam bezogen hätten. Das

kantonale Steueramt hiess die Einsprache teilweise gut, erklärte in seinem

Einspracheentscheid vom 1. Juni 2012 die nachträgliche Veranlagung für das

gesamte Steuerjahr 2009 in der Stadt X unter diesen Umständen aber für offensichtlich

falsch und hielt fest, dass die Pflichtigen erst am 17. März 2009 in der

Schweiz einen Wohnsitz begründet hätten und deshalb erst ab diesem Zeitpunkt

der nachträglichen Veranlagung unterstünden.

Erwägungen

II.

Auch das hernach angerufene Steuerrekursgericht

qualifizierte den Pflichtigen in teilweiser Gutheissung der Rechtsmittel für

die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 16. März 2009 als internationalen

Wochenaufenthalter mit Wohnsitz in Luxemburg und befand ebenfalls, dass die

Pflichtigen erst per 17. März 2009 einen Wohnsitz in der Schweiz begründet

hätten.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Februar 2013 beantragten A und

B dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid des

Steuerrekursgerichts aufzuheben, und sie seien für die gesamte Steuerperiode

2009.

als in der Schweiz ansässig anzuerkennen und entsprechend zu veranlagen.

Ferner seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens wie auch diejenigen des

Einspracheverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des

Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999

Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht

ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.

Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet

bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind

dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw.

§ 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen

(RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

1.3

Die

vorstehenden Beschränkungen der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis und des

Novenrechts gelten auch dann, wenn über die Steuerhoheit des Kantons Zürich im

internationalen Verhältnis zu befinden ist. Nur wenn das Verwaltungsgericht im

interkantonalen Verhältnis über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu

entscheiden hat, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue

Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).

2.

2.1

Strittig

ist vorliegend die subjektive Steuerpflicht infolge persönlicher Zugehörigkeit

für die Periode vom 1. Januar 2009 bis 16. März 2009. Während die

Beschwerdeführenden geltend machen, bereits per 1. Januar 2009 in der

Schweiz einen Wohnsitz begründet zu haben, haben sie nach Ansicht der

Vorinstanz erst per 17. März 2009 in der Schweiz Wohnsitz genommen. Die

Zeit vom 1. Januar 2009 bis 16. März 2009 qualifiziert die Vorinstanz

als internationalen Wochenaufenthalt des Beschwerdeführers.

2.2

Natürliche

Personen sind laut § 3 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im

Kanton haben. Gemäss § 3 Abs. 2 StG hat eine Person einen steuerrechtlichen

Wohnsitz im Kanton hat, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden

Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen

gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

2.3

In

Anwendung dieser Norm bestimmt sich die Steuerhoheit auch im internationalen

Verhältnis, es sei denn, ein Staatsvertrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

enthalte gesonderte Bestimmungen über den Wohnsitz (VGr, 8. Dezember 2010,

SB.2010.00069 E. 2.1; RB 1999 Nr. 134 = StE 1999 B 11.1 Nr. 16).

Das Abkommen vom 21. Januar 1993 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und

vom Vermögen verweist bezüglich Ansässigkeit auf das innerstaatliche Recht. Der

steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführenden bestimmt sich somit

ausschliesslich nach Landesrecht.

2.4

Massgebend

für den steuerrechtlichen Wohnsitz ist derjenige Ort, an dem sich faktisch der

Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet. Dieser

bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen

sich diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den Wünschen des

Steuerpflichtigen. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei

wählbar; eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Ortes fällt

nicht ins Gewicht. Ist der Aufenthalt nicht auf einen einzigen Ort beschränkt

und fallen der Arbeitsort und Aufenthaltsort bei der Familie nicht zusammen,

wird grundsätzlich den familiären und gesellschaftlichen Bindungen am Wohnort

mehr Gewicht beigemessen als denjenigen, die sich aus einer beruflichen

Tätigkeit ergeben (vgl. BGr, 7. Mai 2008,2C_646/2007 E. 3.2; BGr,

30.

August 2004,2P.59/2004, E. 2.2). Ausnahmsweise können jedoch die

Bindungen zum Arbeitsort überwiegen, wenn die Ausübung der beruflichen

Tätigkeit oder andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen am Arbeitsort

die steuerpflichtige Person so intensiv erfassen, dass die familiären und

gesellschaftlichen Verbindungen zweitrangig werden (vgl. BGE 125 I

54.

E. 2b/aa; BGE 121 I 14 E. 4a; BGE 101 Ia 557 E. 4a und

b). Nach der Rechtsprechung sind insbesondere die persönlichen Verhältnisse

(Zivilstand und Alter, persönliche Bindungen, familiäre Verhältnisse), die Art

der Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten,

die (un)regelmässige Rückkehr an den Familienort sowie die Wohnverhältnisse an

den verschiedenen Orten (eigenes Haus, Wohnung mit eigenen oder fremden Möbeln,

Hotelaufenthalt, Pension) als Kriterien zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts

zu berücksichtigen (vgl. BGr, 14. November 2006,2P.159/2006 E. 3;

BGr, 24. Juni 1983, ASA 54 [1985/86] 225 E. 4).

2.5

Die

Regeln, die das Bundesgericht zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot mit

Blick auf die Bestimmung des Hauptsteuerdomizils entwickelt hat, können aber

nicht auf das internationale Verhältnis übertragen werden (Peter Locher,

Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern

2005, S. 228 f.). Das muss etwa für die formalisierten Kriterien der

"regelmässigen Rückkehr" an den Familienort und des "leitenden

Angestellten" gelten. Denn diese ergeben im internationalen Verhältnis

kaum Sinn (BGr, 1. Juli 2013,2C_1267/2012 E. 4.1; BGr,

7.

November 2012,2C_452/2012 E. 4.6 = StE 2013 A 32 Nr. 19).

Hier ist entscheidend, ob im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die

wirtschaftlichen Interessen in einem Staat die persönlichen Interessen im

andern Staat derart überwiegen, dass gesagt werden kann, der Mittelpunkt der

Lebensinteressen befinde sich dort, wo die stärkeren wirtschaftlichen

Interessen bestünden (BGr, 18. Januar 2011,2C_472/2010 E. 3.4.2;

Klaus Vogel/Moris Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar,

5.

A., München 2008, Art. 4 Rz. 196). Eine solche Gesamtbetrachtung

steht auch im Einklang mit der Regelung, wie sie dem OECD-Musterabkommen zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und

vom Vermögen bzw. dem Kommentar zu diesem Musterabkommen entnommen werden kann.

Nach Ziff. 15 des Kommentars zu Art. 4 Abs. 2 des

OECD-Musterabkommens sind bei der Prüfung der Frage, zu welchem der beiden

Staaten eine Person, die in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte

verfügt, die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, deren

"familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, ihre berufliche, politische,

kulturelle und sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer Geschäftstätigkeit, der Ort,

von wo aus sie ihr Vermögen verwaltet, und ähnliches zu berücksichtigen. Die Umstände

sind als Ganzes zu prüfen; Erwägungen, die sich aus dem persönlichen Verhalten

der natürlichen Person ergeben, haben selbstverständlich erhöhte Bedeutung. Begründet

eine Person, die in einem Staat über eine Wohnstätte verfügt, ohne diese

aufzugeben, im anderen Staat eine zweite Wohnstätte, so kann die Tatsache, dass

sie die erste Wohnstätte dort beibehält, wo sie bisher stets gelebt und

gearbeitet hat und wo sie ihre Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit

anderen Gesichtspunkten als Zeichen dafür sprechen, dass diese Person den

Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im ersten Staat beibehalten hat".

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden haben unbestritten zusammen mit der gemeinsamen Tochter bis

Ende 2008 in Luxemburg gewohnt und gelebt. Im Januar 2009 hat der Beschwerdeführer

seine neue Arbeitsstelle in der Schweiz angetreten. Zwar sei nach Aussage des Beschwerdeführers

ursprünglich geplant gewesen, bereits auf Anfang Jahr mit der ganzen Familie in

die Schweiz zu ziehen, doch habe sich die Wohnungssuche im Grossraum Zürich

schwieriger gestaltet als ursprünglich gedacht, weshalb der Beschwerdeführer

vorerst alleine in die Schweiz gezogen sei und in der Stadt X eine von seiner

Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Wohnung bezogen habe ("Corporate

Housing"). Erst per 1. März 2009 habe er endlich in Y eine für seine

Familie geeignete Wohnung gefunden, die er dann mit seiner Familie bezogen

habe. Bis zum Familiennachzug am 17. März 2009 habe der Beschwerdeführer

die Wochenenden bei seiner Familie in Luxemburg verbracht.

Das Steuerrekursgericht gelangte zum Schluss, dass die

Familie des Beschwerdeführers bis zum Bezug der Wohnung in Y am 17. März

2009.

weiterhin in Luxemburg gelebt habe und eine vorgängige Begründung eines

Wohnsitzes in der Schweiz bereits mangels physischen Aufenthalts ausgeschlossen

gewesen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer durch seine wöchentliche Rückkehr

zum Ausdruck gebracht, dass trotz der vorübergehenden räumlichen Trennung der

Mittelpunkt seiner persönlichen Beziehungen nach wie vor bei seiner Familie in

Luxemburg liege.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist die

Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu bemängeln. Denn tatsächlich spricht

vorliegend alles dafür, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom

Stellenantritt bis zum Nachzug der Familie den Status eines internationalen

Wochenaufenthalters besass und die Beschwerdeführenden erst mit dem Umzug in

die Familienwohnung in Y einen festen Wohnsitz in der Schweiz begründet haben.

Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer erhobenen

Einwände, auf die nachfolgend eingegangen wird, nichts zu ändern.

3.2

Der

Beschwerdeführer erklärt, dass er als "Executive Director" eine

leitende Stellung innehabe und dass sich sein Steuerdomizil deshalb nicht am

Aufenthaltsort der Familie, sondern an seinem Arbeitsort befinde. Wie bereits

oben dargelegt (vgl. E. 2.5), lässt sich die dem interkantonalen

Doppelbesteuerungsrecht bekannte Sonderregelung für leitende Angestellte nicht

einfach so auf internationale Verhältnisse übertragen, sondern ist vielmehr

eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände vorzunehmen. Vorliegend weist nichts

darauf hin, dass die geschäftlichen Interessen des Beschwerdeführers einen überwiegenden

Teil seiner Gesamtinteressen darstellen. Im Gegenteil spricht die Tatsache,

dass der Beschwerdeführer trotz seiner Position und dem damit verbunden

beruflichen Engagement regelmässig die Zeit fand, an den Wochenenden zu seiner

Familie zu reisen, vielmehr dafür, dass die persönlichen familiären Beziehungen

für den Beschwerdeführer wenn nicht wichtiger, so doch mindestens genauso

wichtig wie seine beruflichen Beziehungen in der Schweiz waren, ansonsten er

auf die häufigen Fahrten nach Luxemburg verzichtet hätte. Nur in diesem Sinn

kann auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass die von seiner Arbeitgeberin

angemietete 3-Zimmer-Wohnung in der Stadt X auch für eine Familie durchaus

gross genug gewesen wäre, verstanden werden. Denn damit geben die Beschwerdeführenden

zu verstehen, dass sie es, trotz geeigneter Wohnmöglichkeiten in der Schweiz,

vorzogen haben, bis zum definitiven Umzug in eine eigene Wohnung in ihrer

gewohnten Umgebung in Luxemburg und damit an ihrem Lebensmittelpunkt zu

bleiben.

3.3

Auch irrt der

Beschwerdeführer, wenn er glaubt, dass ein Zeitraum von gut zwei Monaten die

Regelmässigkeit der Fahrten an den Familienort per se ausschliesse. Jedenfalls

ist nicht ersichtlich, warum die Wochenendfahrten nach Luxemburg nicht

regelmässig erfolgt sein sollen. Entscheidend ist allein, dass der

Beschwerdeführer während der hier strittigen Periode, auch wenn diese mit gut

zwei Monaten nicht sonderlich lang gewesen sein mag, fast jedes Wochenende –

der Beschwerdeführer schreibt "an den meisten Wochenenden" – und

damit sehr wohl in regelmässigen Abständen nach Luxemburg zu seiner Familie gefahren

ist.

3.4

Als ebenso

unbehelflich erweist sich der Einwand der Beschwerdeführenden, von Anfang an

die Absicht gehabt zu haben, sich dauerhaft in der Schweiz aufzuhalten, wofür

die heute gelebte Wirklichkeit spräche. Die Beschwerdeführenden verkennen

dabei, dass das subjektive Element der Absicht allein nicht ausreicht, um einen

Wohnsitz zu begründen. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, setzt die

Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes einen tatsächlichen physischen

Aufenthalt voraus; der blosse Wille zur Wohnsitznahme genügt nicht (BGE 96 I

145; BGE 94 I 318 = Pra 57 Nr. 149). Mit anderen Worten ist ein physischer

Aufenthalt an einem bestimmten Ort notwendig, um einen steuerrechtlichen

Wohnsitz zu begründen. (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich

Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 3

N. 14). Die Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers sind unbestritten

erst am 17. März 2009 in die Schweiz gezogen, sodass sie bis zu ihrem

Umzug unmöglich bereits hier einen Wohnsitz begründet haben können. Dies wäre,

wenn überhaupt, allein dem Beschwerdeführer möglich gewesen, doch bestand, wie

die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, nie die Absicht, hier einen

getrennten Wohnsitz nur für den Beschwerdeführer allein zu begründen.

3.5

Gegen eine

Wohnsitzbegründung per 1. Januar 2009 sprechen schliesslich auch die zu

den vorliegenden Behauptungen in Widerspruch stehenden Aussagen des Beschwerdeführers

im Einspracheverfahren, wo es noch darum ging, die Behörden davon zu

überzeugen, nie in der Stadt X einen Wohnsitz begründet zu haben, um in der

steuergünstigeren Gemeinde Y besteuert zu werden. So erklärte der

Beschwerdeführer damals noch ausdrücklich, "jedes" Wochenende nach

Luxemburg gefahren zu sein, wo die Familie noch ihre Wohnung gehabt hätte,

während er heute nur noch "an den meisten" Wochenenden und

unregelmässig nach Luxemburg gereist sein will. Auch teilte der Beschwerdeführer

in seiner Einsprache mit, dass sich sein Wohnort und derjenige seiner Familie

bis Anfang März 2009 in Luxemburg befunden hätten und die Familie erst mit

Bezug der Wohnung in Y einen Wohnsitz begründet hätte. Zudem habe er auch nie

die Absicht gehabt, während seiner Zeit in der Stadt X einen Wohnsitz zu

begründen.

Aufgrund der gesamten Umstände ist der Schluss der

Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei bis zu seinem Umzug nach Y internationaler

Wochenaufenthalter mit Lebensmittelpunkt in Luxemburg gewesen, und es sei eine

nachträgliche ordentliche Veranlagung gestützt auf steuerrechtlichen Aufenthalt

deshalb erst für die Zeit nach Begründung eines Wohnsitzes in Y per

17.

März 2009 möglich, nicht zu beanstanden.

Dies führt zu einer

Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit

§ 151 Abs. 1 StG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…