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Entscheid

SB.2013.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00007

23. Oktober 2013Deutsch14 min

(URT.2013.15655)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Per 1. Januar 2009 zog A von Luxemburg in die

Schweiz und trat er hier seine neue Arbeitsstelle als "Executive Director"

bei einer Grossbank im Bereich Global Asset Management an. Sein

Erwerbseinkommen wurde der Quellensteuer unterworfen. Am 23. Dezember 2010

reichten A und seine Ehefrau B zum Zweck einer nachträglichen ordentlichen

Veranlagung eine Steuererklärung 2009 ein. Darin deklarierten sie ein steuerbares

Einkommen von Fr. …. Am 30. November 2011 erging gestützt darauf die

Veranlagungsverfügung der Dienstabteilung Bundessteuer des kantonalen

Steueramts für die direkte Bundessteuer 2009.

Am 13. Dezember 2011 (Datum Poststempel) erhoben die

Pflichtigen fristgerecht Einsprache und beantragten, die Gemeindesteuern 2009

auf Grundlage des niedrigeren Steuerfusses der Gemeinde Y festzusetzen. Als

Erklärung brachten sie vor, in der Stadt X nie einen Wohnsitz begründet zu

haben. Zwar habe der Pflichtige Januar und Februar 2009 eine Wohnung in der Stadt

X bewohnt, doch habe es sich dabei lediglich um eine von seiner Arbeitgeberin zur

Verfügung gestellte Wohnung gehandelt ("Corporate Housing"). Weiter

habe der Pflichtige auch jedes Wochenende in Luxemburg bei seiner Frau und der

gemeinsamen Tochter verbracht. Erst auf den 1. März 2009 habe er eine für

seine Familie geeignete Wohnung in Y gefunden, welche sie am 17. März 2009

gemeinsam bezogen hätten. Das kantonale Steueramt hiess die Einsprache

teilweise gut, erklärte in seinem Einspracheentscheid vom 1. Juni 2012 die

nachträgliche Veranlagung für das gesamte Steuerjahr 2009 in der Stadt X unter

diesen Umständen aber für offensichtlich falsch und hielt fest, dass die

Pflichtigen erst am 17. März 2009 in der Schweiz einen Wohnsitz begründet

hätten und deshalb erst ab diesem Zeitpunkt der nachträglichen Veranlagung unterstünden.

I.

Auch das hernach angerufene Steuerrekursgericht

qualifizierte den Pflichtigen in teilweiser Gutheissung der Rechtsmittel für

die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 16. März 2009 als internationalen

Wochenaufenthalter mit Wohnsitz in Luxemburg und befand ebenfalls, dass die

Pflichtigen erst per 17. März 2009 einen Wohnsitz in der Schweiz begründet

hätten.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 15. Februar 2013 beantragten A und

B dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid des

Steuerrekursgerichts aufzuheben, und sie seien für die gesamte Steuerperiode

2009.

als in der Schweiz ansässig anzuerkennen und entsprechend zu veranlagen.

Ferner seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens wie auch diejenigen des

Einspracheverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige

kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten gemäss

Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14.

Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG

über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das

Verfahren vor dem Steuerrekursgericht gestattet unterschiedliche Regelungen,

die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben.

Bei einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung

des Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der

Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken

(BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5).

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu

setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2

Die vom

Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter

Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen

Entscheids des Steuerrekursgerichts nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven

handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf

einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend

gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher

Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548). Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein

zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,

die unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).

1.3

Die

vorstehenden Beschränkungen der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis und des

Novenrechts gelten auch dann, wenn über die Steuerhoheit des Kantons Zürich im

internationalen Verhältnis zu befinden ist. Nur wenn das Verwaltungsgericht im

interkantonalen Verhältnis über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu

entscheiden hat, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue

Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).

2.

2.1

Strittig

ist vorliegend die subjektive Steuerpflicht infolge persönlicher Zugehörigkeit

für die Periode vom 1. Januar 2009 bis 16. März 2009. Während die

Beschwerdeführenden geltend machen, bereits per 1. Januar 2009 in der

Schweiz einen Wohnsitz begründet zu haben, haben sie nach Ansicht der

Vorinstanz erst per 17. März 2009 in der Schweiz Wohnsitz genommen. Die

Zeit vom 1. Januar 2009 bis 16. März 2009 qualifiziert die Vorinstanz

als internationalen Wochenaufenthalt des Beschwerdeführers.

2.2

Natürliche

Personen sind laut Art. 3 Abs. 1 DBG aufgrund persönlicher

Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder

Aufenthalt in der Schweiz haben. Gemäss Art. 3 Abs. 2 DBG hat eine

Person einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, wenn sie sich hier mit

der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier

einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

2.3

In

Anwendung dieser Norm bestimmt sich die Steuerhoheit auch im internationalen

Verhältnis, es sei denn, ein Staatsvertrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

enthalte gesonderte Bestimmungen über den Wohnsitz (VGr, 8. Dezember 2010,

SB.2010.00069 E. 2.1; RB 1999 Nr. 134 = StE 1999 B 11.1 Nr. 16).

Das Abkommen vom 21. Januar 1993 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und

vom Vermögen verweist bezüglich Ansässigkeit auf das innerstaatliche Recht. Der

steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführenden bestimmt sich somit

ausschliesslich nach Landesrecht.

2.4

Massgebend

für den steuerrechtlichen Wohnsitz ist derjenige Ort, an dem sich faktisch der

Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet. Dieser

bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen

sich diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den Wünschen des

Steuerpflichtigen. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei

wählbar; eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Ortes fällt

nicht ins Gewicht. Ist der Aufenthalt nicht auf einen einzigen Ort beschränkt

und fallen der Arbeitsort und Aufenthaltsort bei der Familie nicht zusammen,

wird grundsätzlich den familiären und gesellschaftlichen Bindungen am Wohnort

mehr Gewicht beigemessen als denjenigen, die sich aus einer beruflichen

Tätigkeit ergeben (vgl. BGr, 7. Mai 2008,2C_646/2007 E. 3.2; BGr,

30.

August 2004,2P.59/2004, E. 2.2). Ausnahmsweise können jedoch die

Bindungen zum Arbeitsort überwiegen, wenn die Ausübung der beruflichen

Tätigkeit oder andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen am

Arbeitsort die steuerpflichtige Person so intensiv erfassen, dass die

familiären und gesellschaftlichen Verbindungen zweitrangig werden (vgl. BGE 125

I 54 E. 2b/aa; BGE 121 I 14 E. 4a; BGE 101 Ia 557 E. 4a und

b). Nach der Rechtsprechung sind insbesondere die persönlichen Verhältnisse

(Zivilstand und Alter, persönliche Bindungen, familiäre Verhältnisse), die Art

der Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten,

die (un)regelmässige Rückkehr an den Familienort sowie die Wohnverhältnisse an

den verschiedenen Orten (eigenes Haus, Wohnung mit eigenen oder fremden Möbeln,

Hotelaufenthalt, Pension) als Kriterien zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts

zu berücksichtigen (vgl. BGr, 14. November 2006,2P.159/2006 E. 3;

BGr, 24. Juni 1983, ASA 54 [1985/86] 225 E. 4).

2.5

Die

Regeln, die das Bundesgericht zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot mit

Blick auf die Bestimmung des Hauptsteuerdomizils entwickelt hat, können aber

nicht auf das internationale Verhältnis übertragen werden (Peter Locher,

Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern

2005, S. 228 f.). Das muss etwa für die formalisierten Kriterien der

"regelmässigen Rückkehr" an den Familienort und des "leitenden Angestellten"

gelten. Denn diese ergeben im internationalen Verhältnis kaum Sinn (BGr,

1.

Juli 2013,2C_1267/2012 E. 4.1; BGr, 7. November 2012,

2C_452/2012 E. 4.6 = StE 2013 A 32 Nr. 19). Hier ist entscheidend, ob

im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die wirtschaftlichen Interessen in einem

Staat die persönlichen Interessen im andern Staat derart überwiegen, dass

gesagt werden kann, der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde sich dort, wo

die stärkeren wirtschaftlichen Interessen bestünden (BGr, 18. Januar 2011,

2C_472/2010 E. 3.4.2; Klaus Vogel/Moris Lehner [Hrsg.],

Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 5. A., München 2008, Art. 4

Rz. 196). Eine solche Gesamtbetrachtung steht auch im Einklang mit der

Regelung, wie sie dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bzw. dem Kommentar zu

diesem Musterabkommen entnommen werden kann. Nach Ziff. 15 des Kommentars

zu Art. 4 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens sind bei der Prüfung der

Frage, zu welchem der beiden Staaten eine Person, die in beiden Staaten über

eine ständige Wohnstätte verfügt, die engeren persönlichen und wirtschaftlichen

Beziehungen hat, deren "familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, ihre

berufliche, politische, kulturelle und sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer

Geschäftstätigkeit, der Ort, von wo aus sie ihr Vermögen verwaltet, und

ähnliches zu berücksichtigen. Die Umstände sind als Ganzes zu prüfen;

Erwägungen, die sich aus dem persönlichen Verhalten der natürlichen Person ergeben,

haben selbstverständlich erhöhte Bedeutung. Begründet eine Person, die in einem

Staat über eine Wohnstätte verfügt, ohne diese aufzugeben, im anderen Staat

eine zweite Wohnstätte, so kann die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte

dort beibehält, wo sie bisher stets gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre

Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten als Zeichen

dafür sprechen, dass diese Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im ersten

Staat beibehalten hat".

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden haben unbestritten zusammen mit der gemeinsamen Tochter bis

Ende 2008 in Luxemburg gewohnt und gelebt. Im Januar 2009 hat der Beschwerdeführer

seine neue Arbeitsstelle in der Schweiz angetreten. Zwar sei nach Aussage des Beschwerdeführers

ursprünglich geplant gewesen, bereits auf Anfang Jahr mit der ganzen Familie in

die Schweiz zu ziehen, doch habe sich die Wohnungssuche im Grossraum Zürich

schwieriger gestaltet als ursprünglich gedacht, weshalb der Beschwerdeführer

vorerst alleine in die Schweiz gezogen sei und in der Stadt X eine von seiner

Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Wohnung bezogen habe ("Corporate Housing").

Erst per 1. März 2009 habe er endlich in Y eine für seine Familie

geeignete Wohnung gefunden, die er dann mit seiner Familie bezogen habe. Bis

zum Familiennachzug am 17. März 2009 habe der Beschwerdeführer die Wochenenden

bei seiner Familie in Luxemburg verbracht.

Das Steuerrekursgericht gelangte zum Schluss, dass die

Familie des Beschwerdeführers bis zum Bezug der Wohnung in Y am 17. März

2009.

weiterhin in Luxemburg gelebt habe und eine vorgängige Begründung eines

Wohnsitzes in der Schweiz bereits mangels physischen Aufenthalts ausgeschlossen

gewesen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer durch seine wöchentliche Rückkehr

zum Ausdruck gebracht, dass trotz der vorübergehenden räumlichen Trennung der

Mittelpunkt seiner persönlichen Beziehungen nach wie vor bei seiner Familie in

Luxemburg liege.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist die

Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu bemängeln. Denn tatsächlich spricht

vorliegend alles dafür, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom

Stellenantritt bis zum Nachzug der Familie den Status eines internationalen

Wochenaufenthalters besass und die Beschwerdeführenden erst mit dem Umzug in

die Familienwohnung in Y einen festen Wohnsitz in der Schweiz begründet haben.

Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer erhobenen

Einwände, auf die nachfolgend eingegangen wird, nichts zu ändern.

3.2

Der Beschwerdeführer

erklärt, dass er als "Executive Director" eine leitende Stellung

innehabe und dass sich sein Steuerdomizil deshalb nicht am Aufenthaltsort der

Familie, sondern an seinem Arbeitsort befinde. Wie bereits oben dargelegt (vgl.

E. 2.5), lässt sich die dem interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht

bekannte Sonderregelung für leitende Angestellte nicht einfach so auf

internationale Verhältnisse übertragen, sondern ist vielmehr eine Gesamtabwägung

der konkreten Umstände vorzunehmen. Vorliegend weist nichts darauf hin, dass

die geschäftlichen Interessen des Beschwerdeführers einen überwiegenden Teil

seiner Gesamtinteressen darstellen. Im Gegenteil, spricht die Tatsache, dass

der Beschwerdeführer trotz seiner Position und dem damit verbunden beruflichen Engagement

regelmässig die Zeit fand, an den Wochenenden zu seiner Familie zu reisen, vielmehr

dafür, dass die persönlichen familiären Beziehungen für den Beschwerdeführer

wenn nicht wichtiger, so doch mindestens genauso wichtig wie seine beruflichen

Beziehungen in der Schweiz waren, ansonsten er auf die häufigen Fahrten nach

Luxemburg verzichtet hätte. Nur in diesem Sinn kann auch die Aussage des

Beschwerdeführers, dass die von seiner Arbeitgeberin angemietete

3-Zimmer-Wohnung in der Stadt X auch für eine Familie durchaus gross genug

gewesen wäre, verstanden werden. Denn damit geben die Beschwerdeführenden zu

verstehen, dass sie es, trotz geeigneter Wohnmöglichkeiten in der Schweiz,

vorzogen haben, bis zum definitiven Umzug in eine eigene Wohnung in ihrer gewohnten

Umgebung in Luxemburg und damit an ihrem Lebensmittelpunkt zu bleiben.

3.3

Auch irrt

der Beschwerdeführer, wenn er glaubt, dass ein Zeitraum von gut zwei Monaten

die Regelmässigkeit der Fahrten an den Familienort per se ausschliesse.

Jedenfalls ist nicht ersichtlich, warum die Wochenendfahrten nach Luxemburg

nicht regelmässig erfolgt sein sollen. Entscheidend ist allein, dass der

Beschwerdeführer während der hier strittigen Periode, auch wenn diese mit gut

zwei Monaten nicht sonderlich lang gewesen sein mag, fast jedes Wochenende –

der Beschwerdeführer schreibt "an den meisten Wochenenden" – und

damit sehr wohl in regelmässigen Abständen nach Luxemburg zu seiner Familie gefahren

ist.

3.4

Als ebenso

unbehelflich erweist sich der Einwand der Beschwerdeführenden, von Anfang an

die Absicht gehabt zu haben, sich dauerhaft in der Schweiz aufzuhalten, wofür

die heute gelebte Wirklichkeit spräche. Die Beschwerdeführenden verkennen

dabei, dass das subjektive Element der Absicht allein nicht ausreicht, um einen

Wohnsitz zu begründen. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, setzt die

Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes einen tatsächlichen physischen

Aufenthalt voraus; der blosse Wille zur Wohnsitznahme genügt nicht (BGE 96 I

145; BGE 94 I 318 = Pra 57 Nr. 149). Mit anderen Worten ist ein physischer

Aufenthalt an einem bestimmten Ort notwendig, um einen steuerrechtlichen

Wohnsitz zu begründen. (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich

Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 3 N. 13). Die

Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers sind unbestritten erst am

17.

März 2009 in die Schweiz gezogen, sodass sie bis zu ihrem Umzug

unmöglich bereits hier einen Wohnsitz begründet haben können. Dies wäre, wenn

überhaupt, allein dem Beschwerdeführer möglich gewesen, doch bestand, wie die

Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, nie die Absicht, hier einen getrennten

Wohnsitz nur für den Beschwerdeführer allein zu begründen.

3.5

Gegen eine

Wohnsitzbegründung per 1. Januar 2009 sprechen schliesslich auch die zu

den vorliegenden Behauptungen in Widerspruch stehenden Aussagen des

Beschwerdeführers im Einspracheverfahren, wo es noch darum ging, die Behörden

davon zu überzeugen, nie in der Stadt X einen Wohnsitz begründet zu haben, um

in der steuergünstigeren Gemeinde Y besteuert zu werden. So erklärte der

Beschwerdeführer damals noch ausdrücklich, "jedes" Wochenende nach

Luxemburg gefahren zu sein, wo die Familie noch ihre Wohnung gehabt hätte,

während er heute nur noch "an den meisten" Wochenenden und unregelmässig

nach Luxemburg gereist sein will. Auch teilte der Beschwerdeführer in seiner

Einsprache mit, dass sich sein Wohnort und derjenige seiner Familie bis Anfang

März 2009 in Luxemburg befunden hätten und die Familie erst mit Bezug der

Wohnung in Y einen Wohnsitz begründet hätte. Zudem habe er auch nie die Absicht

gehabt, während seiner Zeit in der Stadt X einen Wohnsitz zu begründen.

Aufgrund der gesamten Umstände ist der Schluss der

Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei bis zu seinem Umzug nach Y internationaler

Wochenaufenthalter mit Lebensmittelpunkt in Luxemburg gewesen, und es sei eine

nachträgliche ordentliche Veranlagung gestützt auf steuerrechtlichen Aufenthalt

deshalb erst für die Zeit nach Begründung eines Wohnsitzes per 17. März

2009.

möglich, nicht zu beanstanden.

Dies führt zu einer

Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 1 DBG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…