SB.2013.00007
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00007
23. Oktober 2013Deutsch14 min
(URT.2013.15655)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00007
Urteil
der Einzelrichterin
vom 23. Oktober 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Ewa Surdyka.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2009,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Per 1. Januar 2009 zog A von Luxemburg in die
Schweiz und trat er hier seine neue Arbeitsstelle als "Executive Director"
bei einer Grossbank im Bereich Global Asset Management an. Sein
Erwerbseinkommen wurde der Quellensteuer unterworfen. Am 23. Dezember 2010
reichten A und seine Ehefrau B zum Zweck einer nachträglichen ordentlichen
Veranlagung eine Steuererklärung 2009 ein. Darin deklarierten sie ein steuerbares
Einkommen von Fr. …. Am 30. November 2011 erging gestützt darauf die
Veranlagungsverfügung der Dienstabteilung Bundessteuer des kantonalen
Steueramts für die direkte Bundessteuer 2009.
Am 13. Dezember 2011 (Datum Poststempel) erhoben die
Pflichtigen fristgerecht Einsprache und beantragten, die Gemeindesteuern 2009
auf Grundlage des niedrigeren Steuerfusses der Gemeinde Y festzusetzen. Als
Erklärung brachten sie vor, in der Stadt X nie einen Wohnsitz begründet zu
haben. Zwar habe der Pflichtige Januar und Februar 2009 eine Wohnung in der Stadt
X bewohnt, doch habe es sich dabei lediglich um eine von seiner Arbeitgeberin zur
Verfügung gestellte Wohnung gehandelt ("Corporate Housing"). Weiter
habe der Pflichtige auch jedes Wochenende in Luxemburg bei seiner Frau und der
gemeinsamen Tochter verbracht. Erst auf den 1. März 2009 habe er eine für
seine Familie geeignete Wohnung in Y gefunden, welche sie am 17. März 2009
gemeinsam bezogen hätten. Das kantonale Steueramt hiess die Einsprache
teilweise gut, erklärte in seinem Einspracheentscheid vom 1. Juni 2012 die
nachträgliche Veranlagung für das gesamte Steuerjahr 2009 in der Stadt X unter
diesen Umständen aber für offensichtlich falsch und hielt fest, dass die
Pflichtigen erst am 17. März 2009 in der Schweiz einen Wohnsitz begründet
hätten und deshalb erst ab diesem Zeitpunkt der nachträglichen Veranlagung unterstünden.
I.
Auch das hernach angerufene Steuerrekursgericht
qualifizierte den Pflichtigen in teilweiser Gutheissung der Rechtsmittel für
die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 16. März 2009 als internationalen
Wochenaufenthalter mit Wohnsitz in Luxemburg und befand ebenfalls, dass die
Pflichtigen erst per 17. März 2009 einen Wohnsitz in der Schweiz begründet
hätten.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 15. Februar 2013 beantragten A und
B dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid des
Steuerrekursgerichts aufzuheben, und sie seien für die gesamte Steuerperiode
2009.
als in der Schweiz ansässig anzuerkennen und entsprechend zu veranlagen.
Ferner seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens wie auch diejenigen des
Einspracheverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige
kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten gemäss
Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14.
Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG
über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das
Verfahren vor dem Steuerrekursgericht gestattet unterschiedliche Regelungen,
die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben.
Bei einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung
des Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der
Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken
(BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5).
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu
setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.2
Die vom
Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter
Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen
Entscheids des Steuerrekursgerichts nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven
handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend
gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher
Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548). Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein
zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,
die unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).
1.3
Die
vorstehenden Beschränkungen der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis und des
Novenrechts gelten auch dann, wenn über die Steuerhoheit des Kantons Zürich im
internationalen Verhältnis zu befinden ist. Nur wenn das Verwaltungsgericht im
interkantonalen Verhältnis über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu
entscheiden hat, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue
Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (vgl. RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Strittig
ist vorliegend die subjektive Steuerpflicht infolge persönlicher Zugehörigkeit
für die Periode vom 1. Januar 2009 bis 16. März 2009. Während die
Beschwerdeführenden geltend machen, bereits per 1. Januar 2009 in der
Schweiz einen Wohnsitz begründet zu haben, haben sie nach Ansicht der
Vorinstanz erst per 17. März 2009 in der Schweiz Wohnsitz genommen. Die
Zeit vom 1. Januar 2009 bis 16. März 2009 qualifiziert die Vorinstanz
als internationalen Wochenaufenthalt des Beschwerdeführers.
2.2
Natürliche
Personen sind laut Art. 3 Abs. 1 DBG aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz haben. Gemäss Art. 3 Abs. 2 DBG hat eine
Person einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, wenn sie sich hier mit
der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier
einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
2.3
In
Anwendung dieser Norm bestimmt sich die Steuerhoheit auch im internationalen
Verhältnis, es sei denn, ein Staatsvertrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
enthalte gesonderte Bestimmungen über den Wohnsitz (VGr, 8. Dezember 2010,
SB.2010.00069 E. 2.1; RB 1999 Nr. 134 = StE 1999 B 11.1 Nr. 16).
Das Abkommen vom 21. Januar 1993 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen verweist bezüglich Ansässigkeit auf das innerstaatliche Recht. Der
steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführenden bestimmt sich somit
ausschliesslich nach Landesrecht.
2.4
Massgebend
für den steuerrechtlichen Wohnsitz ist derjenige Ort, an dem sich faktisch der
Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet. Dieser
bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen
sich diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den Wünschen des
Steuerpflichtigen. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei
wählbar; eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Ortes fällt
nicht ins Gewicht. Ist der Aufenthalt nicht auf einen einzigen Ort beschränkt
und fallen der Arbeitsort und Aufenthaltsort bei der Familie nicht zusammen,
wird grundsätzlich den familiären und gesellschaftlichen Bindungen am Wohnort
mehr Gewicht beigemessen als denjenigen, die sich aus einer beruflichen
Tätigkeit ergeben (vgl. BGr, 7. Mai 2008,2C_646/2007 E. 3.2; BGr,
30.
August 2004,2P.59/2004, E. 2.2). Ausnahmsweise können jedoch die
Bindungen zum Arbeitsort überwiegen, wenn die Ausübung der beruflichen
Tätigkeit oder andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen am
Arbeitsort die steuerpflichtige Person so intensiv erfassen, dass die
familiären und gesellschaftlichen Verbindungen zweitrangig werden (vgl. BGE 125
I 54 E. 2b/aa; BGE 121 I 14 E. 4a; BGE 101 Ia 557 E. 4a und
b). Nach der Rechtsprechung sind insbesondere die persönlichen Verhältnisse
(Zivilstand und Alter, persönliche Bindungen, familiäre Verhältnisse), die Art
der Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten,
die (un)regelmässige Rückkehr an den Familienort sowie die Wohnverhältnisse an
den verschiedenen Orten (eigenes Haus, Wohnung mit eigenen oder fremden Möbeln,
Hotelaufenthalt, Pension) als Kriterien zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts
zu berücksichtigen (vgl. BGr, 14. November 2006,2P.159/2006 E. 3;
BGr, 24. Juni 1983, ASA 54 [1985/86] 225 E. 4).
2.5
Die
Regeln, die das Bundesgericht zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot mit
Blick auf die Bestimmung des Hauptsteuerdomizils entwickelt hat, können aber
nicht auf das internationale Verhältnis übertragen werden (Peter Locher,
Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern
2005, S. 228 f.). Das muss etwa für die formalisierten Kriterien der
"regelmässigen Rückkehr" an den Familienort und des "leitenden Angestellten"
gelten. Denn diese ergeben im internationalen Verhältnis kaum Sinn (BGr,
1.
Juli 2013,2C_1267/2012 E. 4.1; BGr, 7. November 2012,
2C_452/2012 E. 4.6 = StE 2013 A 32 Nr. 19). Hier ist entscheidend, ob
im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die wirtschaftlichen Interessen in einem
Staat die persönlichen Interessen im andern Staat derart überwiegen, dass
gesagt werden kann, der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde sich dort, wo
die stärkeren wirtschaftlichen Interessen bestünden (BGr, 18. Januar 2011,
2C_472/2010 E. 3.4.2; Klaus Vogel/Moris Lehner [Hrsg.],
Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 5. A., München 2008, Art. 4
Rz. 196). Eine solche Gesamtbetrachtung steht auch im Einklang mit der
Regelung, wie sie dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bzw. dem Kommentar zu
diesem Musterabkommen entnommen werden kann. Nach Ziff. 15 des Kommentars
zu Art. 4 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens sind bei der Prüfung der
Frage, zu welchem der beiden Staaten eine Person, die in beiden Staaten über
eine ständige Wohnstätte verfügt, die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat, deren "familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, ihre
berufliche, politische, kulturelle und sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer
Geschäftstätigkeit, der Ort, von wo aus sie ihr Vermögen verwaltet, und
ähnliches zu berücksichtigen. Die Umstände sind als Ganzes zu prüfen;
Erwägungen, die sich aus dem persönlichen Verhalten der natürlichen Person ergeben,
haben selbstverständlich erhöhte Bedeutung. Begründet eine Person, die in einem
Staat über eine Wohnstätte verfügt, ohne diese aufzugeben, im anderen Staat
eine zweite Wohnstätte, so kann die Tatsache, dass sie die erste Wohnstätte
dort beibehält, wo sie bisher stets gelebt und gearbeitet hat und wo sie ihre
Familie und ihren Besitz hat, zusammen mit anderen Gesichtspunkten als Zeichen
dafür sprechen, dass diese Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im ersten
Staat beibehalten hat".
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden haben unbestritten zusammen mit der gemeinsamen Tochter bis
Ende 2008 in Luxemburg gewohnt und gelebt. Im Januar 2009 hat der Beschwerdeführer
seine neue Arbeitsstelle in der Schweiz angetreten. Zwar sei nach Aussage des Beschwerdeführers
ursprünglich geplant gewesen, bereits auf Anfang Jahr mit der ganzen Familie in
die Schweiz zu ziehen, doch habe sich die Wohnungssuche im Grossraum Zürich
schwieriger gestaltet als ursprünglich gedacht, weshalb der Beschwerdeführer
vorerst alleine in die Schweiz gezogen sei und in der Stadt X eine von seiner
Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Wohnung bezogen habe ("Corporate Housing").
Erst per 1. März 2009 habe er endlich in Y eine für seine Familie
geeignete Wohnung gefunden, die er dann mit seiner Familie bezogen habe. Bis
zum Familiennachzug am 17. März 2009 habe der Beschwerdeführer die Wochenenden
bei seiner Familie in Luxemburg verbracht.
Das Steuerrekursgericht gelangte zum Schluss, dass die
Familie des Beschwerdeführers bis zum Bezug der Wohnung in Y am 17. März
2009.
weiterhin in Luxemburg gelebt habe und eine vorgängige Begründung eines
Wohnsitzes in der Schweiz bereits mangels physischen Aufenthalts ausgeschlossen
gewesen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer durch seine wöchentliche Rückkehr
zum Ausdruck gebracht, dass trotz der vorübergehenden räumlichen Trennung der
Mittelpunkt seiner persönlichen Beziehungen nach wie vor bei seiner Familie in
Luxemburg liege.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist die
Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu bemängeln. Denn tatsächlich spricht
vorliegend alles dafür, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom
Stellenantritt bis zum Nachzug der Familie den Status eines internationalen
Wochenaufenthalters besass und die Beschwerdeführenden erst mit dem Umzug in
die Familienwohnung in Y einen festen Wohnsitz in der Schweiz begründet haben.
Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer erhobenen
Einwände, auf die nachfolgend eingegangen wird, nichts zu ändern.
3.2
Der Beschwerdeführer
erklärt, dass er als "Executive Director" eine leitende Stellung
innehabe und dass sich sein Steuerdomizil deshalb nicht am Aufenthaltsort der
Familie, sondern an seinem Arbeitsort befinde. Wie bereits oben dargelegt (vgl.
E. 2.5), lässt sich die dem interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht
bekannte Sonderregelung für leitende Angestellte nicht einfach so auf
internationale Verhältnisse übertragen, sondern ist vielmehr eine Gesamtabwägung
der konkreten Umstände vorzunehmen. Vorliegend weist nichts darauf hin, dass
die geschäftlichen Interessen des Beschwerdeführers einen überwiegenden Teil
seiner Gesamtinteressen darstellen. Im Gegenteil, spricht die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer trotz seiner Position und dem damit verbunden beruflichen Engagement
regelmässig die Zeit fand, an den Wochenenden zu seiner Familie zu reisen, vielmehr
dafür, dass die persönlichen familiären Beziehungen für den Beschwerdeführer
wenn nicht wichtiger, so doch mindestens genauso wichtig wie seine beruflichen
Beziehungen in der Schweiz waren, ansonsten er auf die häufigen Fahrten nach
Luxemburg verzichtet hätte. Nur in diesem Sinn kann auch die Aussage des
Beschwerdeführers, dass die von seiner Arbeitgeberin angemietete
3-Zimmer-Wohnung in der Stadt X auch für eine Familie durchaus gross genug
gewesen wäre, verstanden werden. Denn damit geben die Beschwerdeführenden zu
verstehen, dass sie es, trotz geeigneter Wohnmöglichkeiten in der Schweiz,
vorzogen haben, bis zum definitiven Umzug in eine eigene Wohnung in ihrer gewohnten
Umgebung in Luxemburg und damit an ihrem Lebensmittelpunkt zu bleiben.
3.3
Auch irrt
der Beschwerdeführer, wenn er glaubt, dass ein Zeitraum von gut zwei Monaten
die Regelmässigkeit der Fahrten an den Familienort per se ausschliesse.
Jedenfalls ist nicht ersichtlich, warum die Wochenendfahrten nach Luxemburg
nicht regelmässig erfolgt sein sollen. Entscheidend ist allein, dass der
Beschwerdeführer während der hier strittigen Periode, auch wenn diese mit gut
zwei Monaten nicht sonderlich lang gewesen sein mag, fast jedes Wochenende –
der Beschwerdeführer schreibt "an den meisten Wochenenden" – und
damit sehr wohl in regelmässigen Abständen nach Luxemburg zu seiner Familie gefahren
ist.
3.4
Als ebenso
unbehelflich erweist sich der Einwand der Beschwerdeführenden, von Anfang an
die Absicht gehabt zu haben, sich dauerhaft in der Schweiz aufzuhalten, wofür
die heute gelebte Wirklichkeit spräche. Die Beschwerdeführenden verkennen
dabei, dass das subjektive Element der Absicht allein nicht ausreicht, um einen
Wohnsitz zu begründen. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, setzt die
Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes einen tatsächlichen physischen
Aufenthalt voraus; der blosse Wille zur Wohnsitznahme genügt nicht (BGE 96 I
145; BGE 94 I 318 = Pra 57 Nr. 149). Mit anderen Worten ist ein physischer
Aufenthalt an einem bestimmten Ort notwendig, um einen steuerrechtlichen
Wohnsitz zu begründen. (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 3 N. 13). Die
Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers sind unbestritten erst am
17.
März 2009 in die Schweiz gezogen, sodass sie bis zu ihrem Umzug
unmöglich bereits hier einen Wohnsitz begründet haben können. Dies wäre, wenn
überhaupt, allein dem Beschwerdeführer möglich gewesen, doch bestand, wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, nie die Absicht, hier einen getrennten
Wohnsitz nur für den Beschwerdeführer allein zu begründen.
3.5
Gegen eine
Wohnsitzbegründung per 1. Januar 2009 sprechen schliesslich auch die zu
den vorliegenden Behauptungen in Widerspruch stehenden Aussagen des
Beschwerdeführers im Einspracheverfahren, wo es noch darum ging, die Behörden
davon zu überzeugen, nie in der Stadt X einen Wohnsitz begründet zu haben, um
in der steuergünstigeren Gemeinde Y besteuert zu werden. So erklärte der
Beschwerdeführer damals noch ausdrücklich, "jedes" Wochenende nach
Luxemburg gefahren zu sein, wo die Familie noch ihre Wohnung gehabt hätte,
während er heute nur noch "an den meisten" Wochenenden und unregelmässig
nach Luxemburg gereist sein will. Auch teilte der Beschwerdeführer in seiner
Einsprache mit, dass sich sein Wohnort und derjenige seiner Familie bis Anfang
März 2009 in Luxemburg befunden hätten und die Familie erst mit Bezug der
Wohnung in Y einen Wohnsitz begründet hätte. Zudem habe er auch nie die Absicht
gehabt, während seiner Zeit in der Stadt X einen Wohnsitz zu begründen.
Aufgrund der gesamten Umstände ist der Schluss der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei bis zu seinem Umzug nach Y internationaler
Wochenaufenthalter mit Lebensmittelpunkt in Luxemburg gewesen, und es sei eine
nachträgliche ordentliche Veranlagung gestützt auf steuerrechtlichen Aufenthalt
deshalb erst für die Zeit nach Begründung eines Wohnsitzes per 17. März
2009.
möglich, nicht zu beanstanden.
Dies führt zu einer
Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 1 DBG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…