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Entscheid

SB.2013.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00008

25. Juni 2014Deutsch19 min

(URT.2014.16404)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die im Jahr 2011 in A AG umfirmierte frühere C AG (nachfolgend:

die Pflichtige) ist als schweizerische Tochtergesellschaft eines

börsenkotierten Konzerns mit Hauptsitz im Ausland im Bereich … tätig. Nach

einer vorübergehenden Sitzverlegung von D in den Kanton E im Jahr 2009 befindet

sich ihr Sitz seit 2011 wieder im Kanton Zürich.

Im Einschätzungsverfahren betreffend die Steuerperioden

vom 1.1.–31.12.2008 und vom 1.1.–31.12.2009 untersuchte das kantonale Steueramt

u. a. die Verzinsung

von Darlehen an nahestehende Gesellschaften. Es stellte sich auf den

Standpunkt, es seien die Grundsätze der Mindestverzinsung gemäss den

massgebenden Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)

anwendbar, welche für 2008 eine Verzinsung zu 3.25 % und für 2009 zu 2.5 %

vorsehen. Die Pflichtige liess demgegenüber geltend machen, die Darlehen seien

marktkonform nach dem 3- bzw. 6-Monate-Libor-Satz für Schweizer Franken abzüglich

25 Basispunkte verzinst worden. Die Schuldnerin habe die Gelder entweder

am Kapitalmarkt angelegt oder anderen Gruppengesellschaften weiterverliehen.

Mit Einschätzungsentscheiden vom 21. Oktober 2011

rechnete das kantonale Steueramt eine ungenügende Darlehensverzinsung im Umfang

von Fr. … (2008) bzw. Fr. … (2009) auf und setzte den steuerbaren

Reingewinn für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2008 auf Fr. … und für die

Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2009 auf Fr. … (steuerbarer Reingewinn im Kanton

Zürich) fest, bei einem satzbestimmenden Reingewinn für 2009 von Fr. …. Die

gegen diese Entscheide erhobenen Einsprachen wurden vom kantonalen Steueramt am

9. August 2012 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Der gegen die Einspracheentscheide erhobene Rekurs wurde

vom Steuerrekursgericht am 21. Dezember 2012 abgewiesen. Das Steuerrekursgericht

stellte fest, die Pflichtige habe es unterlassen, substanziiert darzutun,

weshalb in ihrem Fall in Bezug auf die Darlehen, welche sie der nahestehenden

Gesellschaft gewährte, die auf kurze Laufzeiten ausgerichteten Marktzinssätze

die korrekte Referenzgrösse bilden sollten. Die von der ESTV vorgegebenen Mindestzinssätze

blieben im Sinn des vereinfachten Drittvergleichs massgebend, weshalb die von

der Steuerbehörde ermittelten geldwerten Leistungen im Umfang der Differenzen

zwischen den vereinnahmten Darlehenszinsen und den gemäss

ESTV-Mindestzinssätzen erzielbaren Darlehenszinsen zu bestätigen seien.

III.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 14. Februar

2013.

beantragte die Pflichtige, die steuerbaren Reingewinne seien für die

Steuerperiode 2008 auf Fr. … und für 2009 auf Fr. … bei einem satzbestimmenden

Gesamtgewinn von Fr. … festzusetzen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Eventualiter beantragte

sie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubestimmung der Steuerfaktoren

unter der Annahme, dass es sich bei der Darlehensgewährung um ein kurzfristiges

Darlehen handle und dementsprechend der 3-Monate-Liborzinssatz als massgebende

Referenzgrösse zu gelten habe.

Das kantonale Steueramt beantragte die Abweisung der

Beschwerde, während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend

gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht

hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu

gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht

in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich

lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessenüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im Beschwerdeverfahren

gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche

Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel,

die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150; BGr, 16. September

2005, StE 2005 B 96.22 Nr. 3). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen

echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die

auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 beziehungsweise

§ 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen

(RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.

Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Pflichtige

einer nahestehenden Gesellschaft Kredite zu Konditionen gewährt hat, die den

steuerrechtlichen Grundsätzen über die Angemessenheit von Leistung und

Gegenleistung unter verbundenen Personen nicht standhalten und ob sie aus

diesem Grund der Gewinnsteuer unterliegende geldwerte Leistungen bzw. verdeckte

Gewinnausschüttungen erbracht hat.

2.1

Der

steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss § 64

Abs. 1 StG unter anderem aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter

Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1) sowie

"allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen

Teilen des Geschäftsergebnisses [zusammen], die nicht zur Deckung von

geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene

und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen

an Dritte" (Ziff. 2 lit. e).

2.2

Auf eine

verdeckte Gewinnausschüttung ist zu schliessen, wenn eine juristische Person,

sich entreichernd, ihren Gesellschaftern oder ihr sonst nahestehenden Personen

bewusst Vorteile zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde

(RB 1985 Nr. 42 = StE 1985 B 72.13.22 Nr. 4, mit Hinweisen). Wie das Steuerrekursgericht

zutreffend erwogen hat, fallen darunter auch geldwerte Leistungen in Form von

Ertragsverzichten zugunsten des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person.

Diese – auch als Gewinnvorwegnahme bezeichnete – Form der geldwerten Leistung

liegt vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder

teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder

diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene

Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten

Dritten fordern würde. Leistung und Gegenleistung müssen nach der Rechtsprechung

einem sog. Dritt- bzw. Fremdvergleich standhalten. Die Gesellschaft, welche mit

einem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst,

muss dies somit zu den Bedingungen tun, zu welchen sie es auch mit einem

unabhängigen Dritten tun würde (Martin Zweifel/Silvia Hunziker,

Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich, "dealing at arm's

length", Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 DBG, ASA 77, S. 657 ff.,

S. 673 mit Hinweisen).

Beim Drittvergleich sind alle konkreten Umstände des

zwischen der Gesellschaft und der nahestehenden Gegenpartei abgeschlossenen

Geschäfts zu berücksichtigen, und es muss davon ausgehend bestimmt werden, ob

das Geschäft in gleicher Weise auch mit einem unabhängigen Dritten

abgeschlossen worden wäre.

2.3

Im

vorliegenden Fall geht es zunächst um die Frage, ob das von der Pflichtigen

einer nahestehenden Gesellschaft gewährte Darlehen dem Drittvergleich

standhält. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Steuerrekursgerichts

gewährte die Pflichtige einer nicht näher bezeichneten (im Ausland

domizilierten) Konzernfinanzierungsgesellschaft aus Eigenkapital finanzierte

Darlehen von durchschnittlich rund Fr. … (Geschäftsjahr 2008) bzw. Fr. …

(Geschäftsjahr 2009). Das Steuerrekursgericht stellte gestützt auf die aktenkundigen

Angaben der Pflichtigen weiter fest, die Darlehen seien in den Geschäftsjahren

2008.

und 2009 mit nur leicht variierenden Summen jeweils für Laufzeiten von ein

bis drei Monaten gewährt und nach Ablauf jeweils umgehend erneuert worden.

Schriftliche Darlehensverträge wurden von der Pflichtigen weder im Einschätzungs-

noch im Rechtsmittelverfahren eingereicht. Wie das Steuerrekursgericht überdies

festhielt, gab die Pflichtige auch keine Erklärungen für das gewählte Vorgehen

der Vergabe von sich nahtlos aneinanderreihenden kurzfristigen Darlehen ab;

insbesondere habe sie auch nicht geltend gemacht, aus Gründen des eigenen

Liquiditätsbedarfs auf eine renditeträchtigere langfristige Anlage ihrer Gelder

verzichtet zu haben. Gemäss den – auf die von der Pflichtigen eingereichten

Unterlagen abgestützten – Feststellungen des Steuerrekursgerichts ist der Zinssatz

ausgehend vom jeweiligen Schweizerfranken-Libor-Satz abzüglich eines Einschlags

von 25 Basispunkten festgelegt und bei jeder Erneuerung angepasst worden.

Aus der Darlehensgewährung hat nach den vorinstanzlichen Feststellungen im Geschäftsjahr

2008.

ein verbuchter Zinsertrag von Fr. … (durchschnittlich rund 2.40 %)

und im Geschäftsjahr 2009 ein solcher von Fr. … (durchschnittlich rund

0.20

%) resultiert.

3.

3.1

Im

Zusammenhang mit der Darlehensgewährung an und von Aktionären oder diesen

nahestehenden Dritten veröffentlicht die ESTV jährliche Rundschreiben

betreffend die Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen (Zinssätze

2008: ASA 76, S. 665; Zinssätze 2009: ASA 77, S. 645). Für aus

Eigenkapital finanzierte Vorschüsse an Beteiligte gilt danach für das Jahr 2008

ein Mindestzinssatz von 3.25 % und für 2009 ein solcher von 2.5 %.

Wie das Steuerrekursgericht zutreffend feststellte, haben die Rundschreiben

keinen Gesetzescharakter, sondern stellen administrative Weisungen an die

Veranlagungsbehörden dar. Es handelt sich bei den Rundschreiben um Richtlinien

der ESTV, mit welchen sie eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige

Praxis des Gesetzesvollzugs durch die Veranlagungsbehörden für die direkte Bundessteuer

anstrebt (BGE 140 II 88 E. 5.1.2; vgl. auch Michael Beusch in: Martin

Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd.

I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 102 DBG N. 9 ff.). Kreisschreiben

und Rundschreiben der ESTV, die keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden

Bestimmungen enthalten dürfen, sind für die Justizbehörden, deren Aufgabe es

ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen,

nicht verbindlich. Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bzw.

administrative Weisungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen,

sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der

anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (RB 2006 Nr. 78 E. 2.5).

3.2

Das Steuerrekursgericht

stellte zutreffend und mit ausführlicher Begründung, auf welche verwiesen

werden kann, fest, der Nachweis eines marktmässigen Verhaltens sei im Rahmen

eines individuellen Drittvergleichs auch bei Abweichung von den in den Rundschreiben

der ESTV vorgegebenen Mindest- bzw. Höchstzinssätzen zulässig. Das vom

Bundesgericht als "safe harbour rule" bezeichnete jährliche

Rundschreiben bietet den Steuersubjekten insofern einen rechtssicheren Bereich,

als nach der Praxis der Steuerbehörden keine aus steuerlicher Sicht

unangemessene Leistung vorliegt, wenn die Zinssätze eingehalten sind (BGE 140

II 88 E. 7, auch zum Folgenden). Werden jedoch unter nahestehenden

Personen Konditionen vereinbart, welche von den in den Rundschreiben festgehaltenen

Vorgaben abweichen, obliegt die Substanziierungs- und Beweislast für deren Marktkonformität

dem Steuerpflichtigen.

3.3

Nach den

Feststellungen des Steuerrekursgerichts hätte die Pflichtige bei Anwendung der

Mindestzinssätze gemäss Rundschreiben in der Steuerperiode 2008 um Fr. …

und in der Steuerperiode 2009 um Fr. … höhere Darlehenszinsen erzielt.

Diese Zahlen sowie die Eigenschaft der Schuldnerin als nahestehende Person sind

unbestritten. Die tiefere Verzinsung wäre steuerlich nicht zu beanstanden, wenn

die Pflichtige nachgewiesen hätte, dass die Konditionen des

Darlehensverhältnisses trotz Abweichung von den ESTV-Mindestzinssätzen im

Rahmen einer Einzelfallbetrachtung einem Drittvergleich standhalten.

3.4

Wie das Steuerrekursgericht

darlegte, bilden im Rahmen des Drittvergleichs die Marktzinsen zur

Refinanzierung risikoarmer Kredite – wie etwa der Libor für Laufzeiten unter

12.

Monaten oder SWAP-Sätze für längere Laufzeiten – grundsätzlich

sachgerechte Referenzgrössen, auch wenn sie nicht unmittelbar die Marktpreise

für Kreditzinsen abbilden, die von Schuldner ausserhalb des

Interbankengeschäfts bezahlt werden. Der vom Steuerrekursgericht aus dem

Vergleich der Marktzinssätze für risikoarme Kredite mit den

ESTV-Mindestzinssätzen gezogene Schluss, die Rendite von langfristigen Anlagen

bilde die Basis für die von der ESTV publizierten Zinssätze, blieb

unwidersprochen. Des Weiteren legte das Steuerrekursgericht mit dem Zinsvergleich

schlüssig dar, dass die ESTV-Mindestzinssätze nur geringfügig über den im

Geschäft unter Banken massgeblichen Marktzinsen lagen, wobei die Differenz damit

erklärt wird, dass im Drittvergleich die Bank ihren Kunden Kredite nicht zu

diesen im Interbankengeschäft üblichen Marktzinsen ausleiht, sondern einen

Zuschlag für Risiko und Gewinnmarge berechnet. Dies wird von der Pflichtigen

nicht bestritten.

3.5

Die

Pflichtige behauptet hingegen, in ihrem Fall sei der Vergleich mit dem Marktzinsniveau

für längerfristige Anlagen nicht sachgerecht, weil es bei ihr um die

kurzfristige Geldanlage gegangen sei und deshalb kurzfristige Marktzinssätze

die massgebliche Referenzgrösse für einen Drittvergleich bildeten. Das Steuerrekursgericht

stellte demgegenüber in diesem Zusammenhang u.a. fest, dass sich das

streitbetroffene Darlehen per Ende 2004 auf rund Fr. … belief und sich per

Ende 2005 auf rund Fr. … reduzierte. Danach hat das Darlehen an die

Konzerngesellschaft nach den Feststellungen des Steuerrekursgerichts bis und

mit 2009 immer um rund Fr. … betragen. Die Darlehenssumme sei zwar

buchhalterisch immer bloss kurzfristig für wenige Monate gewährt worden, wobei

aber nach Ablauf der Laufzeiten jeweils die umgehende Neuanlage erfolgt sei. Das

Steuerrekursgericht kam deshalb zu Recht zum Schluss, bei der Anlage nicht

benötigter liquider Mittel über Jahre hinweg in Form eines Darlehens bei einer

Konzerngesellschaft seien die Mindestzinssätze der ESTV die geeignete

Referenzgrösse für den Drittvergleich. Die Pflichtige legt nicht schlüssig dar,

weshalb diese Beurteilung gesetzwidrig sein soll.

3.6

Nach den Feststellungen

des Steuerrekursgerichts hat die Pflichtige weder Darlehensverträge vorgelegt

noch ausreichende Informationen über die Schuldnerin abgegeben. Es wurde auch

nicht stichhaltig begründet, wieso sich kurzfristige Kredite über Jahre nahtlos

ablösten und weshalb auf die renditeträchtigere längerfristige Anlage der

Gelder verzichtet wurde. Das Argument, die Pflichtige habe jederzeit in der

Lage sein wollen, allfällige Geldbedürfnisse des Konzerns zu befriedigen,

deutet nicht auf eine im Eigeninteresse liegende Anlagestrategie hin. Der Nachweis

des Drittvergleichs setzt voraus, dass die hinsichtlich des infrage stehenden

Leistungsaustausches massgebenden Sachverhaltselemente gegenüber den

Steuerbehörden offengelegt werden, damit die Vergleichbarkeit der konkreten

wirtschaftlichen Situation mit anderen Referenzgrössen beurteilt werden kann (BGE 140

II 88 E. 7.1.1). Es kann in einem multinationalen Konzern durchaus vorkommen,

dass interne Regeln über die optimale Verwendung der liquiden Mittel der Konzerngesellschaften

aufgestellt und in diesem Zusammenhang Konzernrichtlinien für die Darlehensgewährung

und die Verzinsung unter Konzerngesellschaften erlassen werden. Es wäre auch

nachvollziehbar, wenn in solchen Fällen nicht alle nationalen steuerlichen Besonderheiten

verschiedener Sitzstaaten von Tochtergesellschaften berücksichtigt werden könnten.

Eine über verschiedene Staaten hinweg einheitlich Anwendung findende Konzernregelung

könnte durchaus sachlich begründet und aufgrund der Gesamtumstände

drittvergleichskonform sein. Bei Abweichung von den ESTV-Zinssätzen wäre dies

jedoch durch die steuerpflichtige Gesellschaft anhand der konkreten

Verhältnisse zu substanziieren und mit geeigneten Dokumenten nachzuweisen.

3.7

Nachdem es

die Pflichtige versäumt hat, die in ihrem Fall massgebenden Verhältnisse

rechtsgenügend zu substanziieren und mit geeigneten Dokumenten zu belegen,

erweist sich der Schluss des Steuerrekursgerichts, es sei der Pflichtigen nicht

gelungen, die Marktkonformität der Verzinsung im konkreten Fall nachzuweisen,

als gesetzmässig. Dass beim Scheitern dieses Nachweises für die Berechnung der

steuerlich angemessenen Mindestverzinsung auf die ESTV-Zinssätze abgestellt

wird, entspricht dem bereits erwähnten Sinn und Zweck des Rundschreibens und ist

nicht zu beanstanden.

4.

4.1

Die

Pflichtige räumt selber ein, dass sie keinen direkten Nachweis der marktkonformen

Verzinsung angetreten hat. Sie begründet dies damit, dass es nicht opportun erscheine,

bei einer unabhängigen Bank eine nicht ernst gemeinte Anfrage für eine Offerte

zu stellen, um auf diese Weise die Höhe des Zinssatzes im Drittverhältnis

festzustellen. Es ist zwar nicht offensichtlich, was ein Unternehmen

grundsätzlich daran hindern sollte, im Rahmen einer (oft langjährigen)

Geschäftsbeziehung von der Bank eine indikative Zinsangabe zu verlangen. Weil

die Pflichtige aber selber über ihr Vorgehen zu entscheiden hat und auch auf

andere Weise den Nachweis der Marktkonformität hätte erbringen können, ist die

Frage der Opportunität hier nicht relevant.

4.2

Entgegen

der Annahme der Pflichtigen bedeutet der Umstand, dass es sich bei den

Rundschreiben "lediglich um Richtlinien" handelt, keineswegs, dass

deshalb reduzierte Anforderungen an den Nachweis der Marktkonformität zu

stellen sind. Massgebend sind die geltenden Verfahrensvorschriften. Die

ESTV-Zinssätze entfalten verfahrensrechtlich die Wirkung einer widerlegbaren

Vermutung (BGE 140 II 88 E. 7). Mit dem planmässigen Unterschreiten der

ESTV-Zinssätze machte die Pflichtige implizit geltend, aus bestimmten Gründen

falle bei ihr das Ergebnis des Drittvergleichs anders als im (von der ESTV angenommenen)

Regelfall aus, weshalb die vereinbarte tiefere Verzinsung unter Berücksichtigung

des konkreten Einzelfalls (noch) marktkonform sei. Mit der Berufung auf die

fallbezogenen zinsrelevanten Verhältnisse obliegt es aber der Pflichtigen, den

hier massgebenden Sachverhalt und die geltend gemachten konkreten Umstände

rechtsgenügend zu substanziieren und nachzuweisen, um die Vermutung zu entkräften.

4.3

Für den

rechtsgenügenden Nachweis reicht es nicht aus, sich auf den Libor oder andere

Finanzmarktsätze zu berufen, abgesehen davon, dass die Zinserträge der

Pflichtigen zufolge eines Abschlags den Libor unterschritten. Beim

Drittvergleich geht es um die Feststellung, welche Leistung und Gegenleistung

unabhängige Dritte unter den vergleichbaren Umständen vereinbart hätten

(Zweifel/Hunziker, ASA 77, S. 673). Wie das Steuerrekursgericht zutreffend

begründet hat (worauf verwiesen werden kann), kann die Höhe der Zinssätze nicht

ohne Einbezug der Darlehensgewährung als solcher betrachtet werden, u. a. mit Berücksichtigung

der Frage der statutarischen Zulässigkeit, der Risiken hinsichtlich Bonität und

Solvenz der Gegenpartei, der bilanziellen Risiken (Klumpenrisiko) und der Frage,

ob die Darlehensgewährung zu den konkreten Konditionen in einem weiteren Sinn

im Gesellschaftsinteresse liegt. Ein Referenzzinssatz wie der Libor, zu welchem

aufsichtsrechtlich regulierte Bankinstitute andern Banken kurzfristig Geld

ausleihen, kommt unter wesentlich anderen tatsächlichen und rechtlichen

Voraussetzungen zustande als Ausleihungen unter unabhängigen Unternehmen in

andern Branchen. Die Situation für die Preisbildung der Pflichtigen im Fall der

Gewährung eines ungesicherten Kredits an eine ausländische Kapitalgesellschaft

ohne Bankenstatus lässt sich nicht direkt mit dem Interbankengeschäft

vergleichen. Die Pflichtige anerkennt denn auch, dass der Libor in erster Linie

für die Geldausleihe zwischen Banken massgebend ist. Dass – wie sie geltend

macht – Banken auch an Private Hypotheken gewähren, die an den Libor geknüpft

sind, steht ausser Frage, hilft aber hier nicht weiter. Wie das Steuerrekursgericht

in diesem Zusammenhang überzeugend dargelegt hat, bilden Libor und andere

Referenzzinssätze u. a.

auch die Basis für Hypotheken, allerdings mit einem Zuschlag, der in der Höhe

vom Risiko und von der Qualität der Sicherheiten abhängig ist und zudem die

Marge der Bank umfasst.

4.4

Wie das Steuerrekursgericht

zu Recht feststellte, ist nicht ersichtlich, weshalb die Pflichtige für ihre

Kredite nicht einen angemessenen Aufschlag auf dem Libor verrechnet hat,

sondern – nach ihren eigenen Angaben – der Schuldnerin gar einen Einschlag auf

dem Libor-Zinssatz gewährte. Zu dieser Frage hat die Pflichtige keine Begründung

abgegeben. Sie legte zwar der Beschwerde eine Aufstellung über die Kredite bei,

in welcher sie u. a. den

Zinssatz laut Darlehensvereinbarung sowie den Schweizerfranken-Libor und den Depositzinssatz

für die jeweilige Laufzeit aufführt. Nachdem sie bisher aber weder eine

schriftliche Darlehensvereinbarung vorlegte noch in Bezug auf die vom Steuerrekursgericht

aufgeführten Zahlen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt, besteht für

das Verwaltungsgericht kein Anlass, sich mit der eingereichten Aufstellung

inhaltlich auseinanderzusetzen. Die Behauptung, die Zinssatzfestsetzung sei

nach einem System erfolgt, welches für alle Gruppengesellschaften gelte, wurde

bisher weder rechtsgenügend substanziiert noch mit Dokumenten untermauert. Der

vom Steuerrekursgericht gesetzmässig festgestellte Sachverhalt ist für das

Verwaltungsgericht verbindlich.

4.5

Es ist

unbehelflich, wenn die Pflichtige mit den steuerrechtlichen Voraussetzungen

argumentiert, die ihrer Ansicht nach für das Vorliegen einer verdeckten

Gewinnausschüttung erfüllt sein müssten. Das Steuerrekursgericht ist aufgrund

seiner Feststellungen zum Schluss gekommen, die Pflichtige sei von den

ESTV-Zinssätzen abgewichen, habe aber den Nachweis nicht erbracht, dass die

vereinbarten Zinssätze aufgrund der konkreten Verhältnisse im Rahmen der

üblichen Bandbreite der Marktpreise unter unabhängigen Dritten lagen. Damit

unterliess es die Pflichtige, die Vermutung der unangemessenen Verzinsung zu

entkräften.

4.6

Die

Pflichtige macht ferner geltend, die ausländischen Steuerbehörden hätten dem

hier verwendeten System der Zinssatzfestsetzung zugestimmt. Wie das

Steuerrekursgericht feststellte, hat die Pflichtige diesbezüglich keine Beweismittel

vorgelegt. Abgesehen davon wäre es für die Beurteilung der steuerlichen

Angemessenheit der Verzinsung aus Schweizer Sicht ohnehin unerheblich, wie die

für die Einschätzung der Schuldnerin im Ausland zuständige Steuerbehörde die

Steuersituation der Schuldnerin beurteilt.

4.7

Die

Pflichtige macht überdies geltend, nach ihrer Geldanlagestrategie habe sie sich

darauf ausgerichtet, jederzeit in der Lage zu sein, die Geldbedürfnisse des

Konzerns befriedigen zu können. Ihre flüssigen Mittel hätten deshalb nur so

angelegt werden können, dass sie kurzfristig – allenfalls auch durch Beschluss

einer ausserordentlichen Generalversammlung – ausschüttbar gewesen seien. Dass

sie sich dabei auf nicht dokumentierte Wünsche des Aktionärs beruft, welche vom

Verwaltungsrat nicht hätten unterlaufen werden dürfen, ist nicht hilfreich. Die

Pflichtige ist eine Aktiengesellschaft. Wieso sie im Rahmen der Verfolgung

ihres wirtschaftlichen Zwecks mehr als … % der Gesamtaktiven in flüssiger

Form zum kleineren Teil bei der Bank und mehrheitlich bei einer Konzerngesellschaft

als renditearme Kredite anlegen soll, ist unerfindlich. Wenn sie sich

bereithalten will, jederzeit für allfällige – weder vom Verwaltungsrat

beantragte noch einer Generalversammlung beschlossene – Ausschüttungswünsche

des Aktionärs gewappnet zu sein, bedeutet dies nichts anderes, als dass sie

ihre Anlagestrategie weniger im Eigeninteresse und dem eigenen

Gesellschaftszweck folgend festgelegt hat, sondern dass diese massgeblich durch

die Aktionärsinteressen bestimmt wurden. Abgesehen davon hätte sie diese Zielsetzung

nicht daran gehindert, von der Schuldnerin einen Zins in Höhe der

ESTV-Richtlinien zu verlangen. Nachdem es sich bei der Schuldnerin ebenfalls um

eine Konzerngesellschaft handelte, hätte der Konzern einen plötzlichen dringenden

Liquiditätsbedarf wohl ohne Weiteres bei der einen oder der anderen Gesellschaft

decken können.

4.8

Die

Pflichtige bringt weiter vor, von einer Steuerumgehung könne keine Rede sein.

Dies wurde vom Steuerrekursgericht auch nicht behauptet. Eine verdeckte

Gewinnausschüttung setzt keine Steuerumgehungsabsicht voraus (RB 1982 Nr. 72).

Nachdem von der Vorinstanz bereits das Vorliegen einer verdeckten

Gewinnausschüttung festgestellt wurde, erübrigte es sich, zusätzlich noch das

Vorliegen einer Steuerumgehung zu prüfen.

5.

Nachdem es der Pflichtigen nicht gelungen ist, die

Marktkonformität der Darlehensverzinsung nachzuweisen, bleibt es bei den von

der Steuerbehörde ermittelten geldwerten Leistungen im Umfang der – in

quantitativer Hinsicht von den Parteien nicht infrage gestellten – Differenzen

zwischen den vereinnahmten Darlehenszinsen und den gemäss ESTV-Rundschreiben

vorgesehenen Mindestzinsen.

Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die

Rückweisung der Sache zur Neuberechnung einer allfälligen geldwerten Leistung.

Nachdem sich jedoch nach den vorangegangenen Ausführungen die Berechnung des

Umfangs der geldwerten Leistung nach Massgabe der ESTV-Mindestzinssätze durch

das Steuerrekursgericht als gesetzmässig erweist, steht die Höhe der geldwerten

Leistung fest. Demzufolge ist auch der Eventualantrag abzuweisen.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihr

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153

Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 5'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…