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Entscheid

SB.2013.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00009

25. Juni 2014Deutsch19 min

(URT.2014.16407)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht

ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem

Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein

Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen (vgl. RB 1999

Nr. 147).

1.2 Die vom

Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter

Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen

Entscheids des Steuerrekursgerichts nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven

handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf

einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend

gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher

Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548). Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein

zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).

2.

Der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 21. Dezember

2012 wurde rechtzeitig und unter Einhaltung der formellen Voraussetzungen von

Art. 145 DBG i. V. m. Art. 140 DBG

angefochten. In Anbetracht der konkreten Umstände der Beschwerdeerhebung prüfte

das Steuerrekursgericht u. a.

die Einhaltung der Beschwerdefrist. Mit ausführlicher Begründung kam die Vorinstanz

zum Schluss, es sei auf die Beschwerde einzutreten, weshalb sie in der Folge

den mit vorliegender Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochtenen materiellen

Entscheid fällte. Nachdem die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen im

vorinstanzlichen Verfahren weder vom kantonalen Steueramt noch von der ESTV in

Zweifel gezogen wird, hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass für Abklärungen

zur Frage, ob das Steuerrekursgericht zu Recht auf die Beschwerde eingetreten

ist.

3.

Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Pflichtige

einer nahestehenden Gesellschaft Kredite zu Konditionen gewährt hat, die den

steuerrechtlichen Grundsätzen über die Angemessenheit von Leistung und

Gegenleistung unter verbundenen Personen nicht standhalten und ob sie aus

diesem Grund der Gewinnsteuer unterliegende geldwerte Leistungen bzw. verdeckte

Gewinnausschüttungen erbracht hat.

3.1 Der

steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss Art. 58

Abs. 1 DBG unter anderem aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter

Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (lit. a) sowie "allen

vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses

[zusammen], die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand

verwendet werden, wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen

und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte" (lit. b

letzter Satz).

3.2 Auf eine

verdeckte Gewinnausschüttung ist zu schliessen, wenn eine juristische Person,

sich entreichernd, ihren Gesellschaftern oder ihr sonst nahestehenden Personen

bewusst Vorteile zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde

(RB 1985 Nr. 42 = StE 1985 B 72.13.22 Nr. 4, mit Hinweisen). Wie das Steuerrekursgericht

zutreffend erwogen hat, fallen darunter auch geldwerte Leistungen in Form von

Ertragsverzichten zugunsten des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person.

Diese – auch als Gewinnvorwegnahme bezeichnete – Form der geldwerten Leistung

liegt vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder

teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder

diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene

Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten

Dritten fordern würde. Leistung und Gegenleistung müssen nach der Rechtsprechung

einem sog. Dritt- bzw. Fremdvergleich standhalten. Die Gesellschaft, welche mit

einem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst,

muss dies somit zu den Bedingungen tun, zu welchen sie es auch mit einem

unabhängigen Dritten tun würde (Martin Zweifel/Silvia Hunziker,

Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich, "dealing at arm's

length", Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 DBG, ASA 77, S. 657 ff.,

S. 673 mit Hinweisen).

Beim Drittvergleich sind alle konkreten Umstände des

zwischen der Gesellschaft und der nahestehenden Gegenpartei abgeschlossenen

Geschäfts zu berücksichtigen, und es muss davon ausgehend bestimmt werden, ob

das Geschäft in gleicher Weise auch mit einem unabhängigen Dritten

abgeschlossen worden wäre.

3.3 Im

vorliegenden Fall geht es zunächst um die Frage, ob das von der Pflichtigen

einer nahestehenden Gesellschaft gewährte Darlehen dem Drittvergleich

standhält. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Steuerrekursgerichts

gewährte die Pflichtige einer nicht näher bezeichneten (im Ausland

domizilierten) Konzernfinanzierungsgesellschaft im Geschäftsjahr 2008 aus

Eigenkapital finanzierte Darlehen von durchschnittlich rund Fr. …. Das Steuerrekursgericht

stellte gestützt auf die aktenkundigen Angaben der Pflichtigen weiter fest, die

Darlehen seien im Geschäftsjahren 2008 mit nur leicht variierenden Summen

jeweils für Laufzeiten von ein bis drei Monaten gewährt und nach Ablauf jeweils

umgehend erneuert worden. Schriftliche Darlehensverträge wurden von der

Pflichtigen weder im Veranlagungs- noch im Rechtsmittelverfahren eingereicht.

Wie das Steuerrekursgericht überdies festhält, gab die Pflichtige auch keine

Erklärungen für das gewählte Vorgehen der Vergabe von sich nahtlos aneinanderreihenden

kurzfristigen Darlehen ab; insbesondere habe sie auch nicht geltend gemacht,

aus Gründen des eigenen Liquiditätsbedarfs auf eine renditeträchtigere

langfristige Anlage ihrer Gelder verzichtet zu haben. Gemäss den – auf die von

der Pflichtigen eingereichten Unterlagen abgestützten – Feststellungen des Steuerrekursgerichts

ist der Zinssatz ausgehend vom jeweiligen Schweizerfranken-Libor-Satz abzüglich

eines Einschlags von 25 Basispunkten festgelegt und bei jeder Erneuerung

angepasst worden. Aus der Darlehensgewährung hat nach den vorinstanzlichen Feststellungen

im Geschäftsjahr 2008 ein verbuchter Zinsertrag von Fr. …

(durchschnittlich rund 2.40 %) resultiert.

4.

4.1 Im

Zusammenhang mit der Darlehensgewährung an und von Aktionären oder diesen nahestehenden

Dritten veröffentlicht die ESTV jährliche Rundschreiben betreffend die Zinssätze

für die Berechnung der geldwerten Leistungen (Zinssätze 2008: ASA 76, S. 665;

Zinssätze 2009: ASA 77, S. 645). Für aus Eigenkapital finanzierte

Vorschüsse an Beteiligte gilt danach für das Jahr 2008 ein Mindestzinssatz von

3.25 %. Wie das Steuerrekursgericht zutreffend feststellte, haben die

Rundschreiben keinen Gesetzescharakter, sondern stellen administrative

Weisungen an die Veranlagungsbehörden dar. Es handelt sich bei den

Rundschreiben um Richtlinien der ESTV, mit welchen sie eine einheitliche, gleichmässige

und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs durch die Veranlagungsbehörden für

die direkte Bundessteuer anstrebt (BGE 140 II 88 E. 5.1.2; vgl. auch

Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 102

DBG N. 9 ff.). Kreisschreiben und Rundschreiben der ESTV, die keine

von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten dürfen, sind

für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und

Gesetz im Einzelfall zu überprüfen, nicht verbindlich. Die Gerichtsbehörden

sollen Verwaltungsverordnungen bzw. administrative Weisungen bei ihrer

Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall

angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen

zulassen (RB 2006 Nr. 78 E. 2.5).

4.2 Das Steuerrekursgericht

stellte zutreffend und mit ausführlicher Begründung, auf welche verwiesen

werden kann, fest, der Nachweis eines marktmässigen Verhaltens sei im Rahmen

eines individuellen Drittvergleichs auch bei Abweichung von den in den Rundschreiben

der ESTV vorgegebenen Mindest- bzw. Höchstzinssätzen zulässig. Das vom Bundesgericht

als "safe harbour rule" bezeichnete jährliche Rundschreiben bietet

den Steuersubjekten insofern einen rechtssicheren Bereich, als nach der Praxis

der Steuerbehörden keine aus steuerlicher Sicht unangemessene Leistung

vorliegt, wenn die Zinssätze eingehalten sind (BGE 140 II 88 E. 7, auch

zum Folgenden). Werden jedoch unter nahestehenden Personen Konditionen

vereinbart, welche von den in den Rundschreiben festgehaltenen Vorgaben

abweichen, obliegt die Substanziierungs- und Beweislast für deren Marktkonformität

dem Steuerpflichtigen.

4.3 Nach den

Feststellungen des Steuerrekursgerichts hätte die Pflichtige bei Anwendung der

Mindestzinssätze gemäss Rundschreiben in der Steuerperiode 2008 um Fr. …

höhere Darlehenszinsen erzielt. Diese Zahl sowie die Eigenschaft der

Schuldnerin als nahestehende Person sind unbestritten. Die tiefere Verzinsung

wäre steuerlich nicht zu beanstanden, wenn die Pflichtige nachgewiesen hätte,

dass die Konditionen des Darlehensverhältnisses trotz Abweichung von den

ESTV-Mindestzinssätzen im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung einem

Drittvergleich standhalten.

4.4 Wie das Steuerrekursgericht

darlegte, bilden im Rahmen des Drittvergleichs die Marktzinsen zur

Refinanzierung risikoarmer Kredite – wie etwa der Libor für Laufzeiten unter

12 Monaten oder SWAP-Sätze für längere Laufzeiten – grundsätzlich

sachgerechte Referenzgrössen, auch wenn sie nicht unmittelbar die Marktpreise

für Kreditzinsen abbilden, die von Schuldner ausserhalb des

Interbankengeschäfts bezahlt werden. Der vom Steuerrekursgericht aus dem

Vergleich der Marktzinssätze für risikoarme Kredite mit den

ESTV-Mindestzinssätzen gezogene Schluss, die Rendite von langfristigen Anlagen

bilde die Basis für die von der ESTV publizierten Zinssätze, blieb unwidersprochen.

Des Weiteren legte das Steuerrekursgericht mit dem Zinsvergleich schlüssig dar,

dass die ESTV-Mindestzinssätze nur geringfügig über den im Geschäft unter

Banken massgeblichen Marktzinsen lagen, wobei die Differenz damit erklärt wird,

dass im Drittvergleich die Bank ihren Kunden Kredite nicht zu diesen im

Interbankengeschäft üblichen Marktzinsen ausleiht, sondern einen Zuschlag für

Risiko und Gewinnmarge berechnet. Dies wird von der Pflichtigen nicht

bestritten.

4.5 Die

Pflichtige behauptet hingegen, in ihrem Fall sei der Vergleich mit dem Marktzinsniveau

für längerfristige Anlagen nicht sachgerecht, weil es bei ihr um die

kurzfristige Geldanlage gegangen sei und deshalb kurzfristige Marktzinssätze

die massgebliche Referenzgrösse für einen Drittvergleich bildeten. Das Steuerrekursgericht

stellte demgegenüber in diesem Zusammenhang u. a. fest, dass sich das streitbetroffene Darlehen

per Ende 2004 auf rund Fr. … belief und sich per Ende 2005 auf rund

Fr. … reduzierte. Danach hat das Darlehen an die Konzerngesellschaft nach

den Feststellungen des Steuerrekursgerichts bis und mit 2009 immer um rund

Fr. … betragen. Die Darlehenssumme sei zwar buchhalterisch immer bloss

kurzfristig für wenige Monate gewährt worden, wobei aber nach Ablauf der

Laufzeiten jeweils die umgehende Neuanlage erfolgt sei. Das Steuerrekursgericht

kam deshalb zu Recht zum Schluss, bei der Anlage nicht benötigter liquider

Mittel über Jahre hinweg in Form eines Darlehens bei einer Konzerngesellschaft

seien die Mindestzinssätze der ESTV die geeignete Referenzgrösse für den

Drittvergleich. Die Pflichtige legt nicht schlüssig dar, weshalb diese

Beurteilung gesetzwidrig sein soll.

4.6 Nach den Feststellungen

des Steuerrekursgerichts hat die Pflichtige weder Darlehensverträge vorgelegt

noch ausreichende Informationen über die Schuldnerin abgegeben. Es wurde auch

nicht stichhaltig begründet, wieso sich kurzfristige Kredite über Jahre nahtlos

ablösten und weshalb auf die renditeträchtigere längerfristige Anlage der

Gelder verzichtet wurde. Das Argument, die Pflichtige habe jederzeit in der

Lage sein wollen, allfällige Geldbedürfnisse des Konzerns zu befriedigen,

deutet nicht auf eine im Eigeninteresse liegende Anlagestrategie hin. Der Nachweis

des Drittvergleichs setzt voraus, dass die hinsichtlich des infrage stehenden

Leistungsaustausches massgebenden Sachverhaltselemente gegenüber den

Steuerbehörden offengelegt werden, damit die Vergleichbarkeit der konkreten

wirtschaftlichen Situation mit anderen Referenzgrössen beurteilt werden kann

(BGE 140 II 88 E. 7.1.1). Es kann in einem multinationalen Konzern

durchaus vorkommen, dass interne Regeln über die optimale Verwendung der

liquiden Mittel der Konzerngesellschaften aufgestellt und in diesem

Zusammenhang Konzernrichtlinien für die Darlehensgewährung und die Verzinsung

unter Konzerngesellschaften erlassen werden. Es wäre auch nachvollziehbar, wenn

in solchen Fällen nicht alle nationalen steuerlichen Besonderheiten verschiedener

Sitzstaaten von Tochtergesellschaften berücksichtigt werden könnten. Eine über

verschiedene Staaten hinweg einheitlich Anwendung findende Konzernregelung

könnte durchaus sachlich begründet und aufgrund der Gesamtumstände

drittvergleichskonform sein. Bei Abweichung von den ESTV-Zinssätzen wäre dies

jedoch durch die steuerpflichtige Gesellschaft anhand der konkreten

Verhältnisse zu substanziieren und mit geeigneten Dokumenten nachzuweisen.

4.7 Nachdem es

die Pflichtige versäumt hat, die in ihrem Fall massgebenden Verhältnisse

rechtsgenügend zu substanziieren und mit geeigneten Dokumenten zu belegen,

erweist sich der Schluss des Steuerrekursgerichts, es sei der Pflichtigen nicht

gelungen, die Marktkonformität der Verzinsung im konkreten Fall nachzuweisen,

als gesetzmässig. Dass beim Scheitern dieses Nachweises für die Berechnung der

steuerlich angemessenen Mindestverzinsung auf die ESTV-Zinssätze abgestellt

wird, entspricht dem bereits erwähnten Sinn und Zweck des Rundschreibens und ist

nicht zu beanstanden.

5.

5.1 Die

Pflichtige räumt selber ein, dass sie keinen direkten Nachweis der marktkonformen

Verzinsung angetreten hat. Sie begründet dies damit, dass es nicht opportun erscheine,

bei einer unabhängigen Bank eine nicht ernst gemeinte Anfrage für eine Offerte

zu stellen, um auf diese Weise die Höhe des Zinssatzes im Drittverhältnis

festzustellen. Es ist zwar nicht offensichtlich, was ein Unternehmen

grundsätzlich daran hindern sollte, im Rahmen einer (oft langjährigen)

Geschäftsbeziehung von der Bank eine indikative Zinsangabe zu verlangen. Weil

die Pflichtige aber selber über ihr Vorgehen zu entscheiden hat und auch auf

andere Weise den Nachweis der Marktkonformität hätte erbringen können, ist die

Frage der Opportunität hier nicht relevant.

5.2 Entgegen

der Annahme der Pflichtigen bedeutet der Umstand, dass es sich bei den

Rundschreiben "lediglich um Richtlinien" handelt, keineswegs, dass

deshalb reduzierte Anforderungen an den Nachweis der Marktkonformität zu

stellen sind. Massgebend sind die geltenden Verfahrensvorschriften. Die

ESTV-Zinssätze entfalten verfahrensrechtlich die Wirkung einer widerlegbaren

Vermutung (BGE 140 II 88 E. 7). Mit dem planmässigen Unterschreiten der

ESTV-Zinssätze machte die Pflichtige implizit geltend, aus bestimmten Gründen

falle bei ihr das Ergebnis des Drittvergleichs anders als im (von der ESTV angenommenen)

Regelfall aus, weshalb die vereinbarte tiefere Verzinsung unter Berücksichtigung

des konkreten Einzelfalls (noch) marktkonform sei. Mit der Berufung auf die

fallbezogenen zinsrelevanten Verhältnisse obliegt es aber der Pflichtigen, den

hier massgebenden Sachverhalt und die geltend gemachten konkreten Umstände

rechtsgenügend zu substanziieren und nachzuweisen, um die Vermutung zu entkräften.

5.3 Für den

rechtsgenügenden Nachweis reicht es nicht aus, sich auf den Libor oder andere

Finanzmarktsätze zu berufen, abgesehen davon, dass die Zinserträge der Pflichtigen

zufolge eines Abschlags den Libor unterschritten. Beim Drittvergleich geht es

um die Feststellung, welche Leistung und Gegenleistung unabhängige Dritte unter

den vergleichbaren Umständen vereinbart hätten (Zweifel/Hunziker, ASA 77, S. 673).

Wie das Steuerrekursgericht zutreffend begründet hat (worauf verwiesen werden

kann), kann die Höhe der Zinssätze nicht ohne Einbezug der Darlehensgewährung

als solcher betrachtet werden, u.

a. mit Berücksichtigung der Frage der statutarischen Zulässigkeit, der Risiken

hinsichtlich Bonität und Solvenz der Gegenpartei, der bilanziellen Risiken

(Klumpenrisiko) und der Frage, ob die Darlehensgewährung zu den konkreten

Konditionen in einem weiteren Sinn im Gesellschaftsinteresse liegt. Ein

Referenzzinssatz wie der Libor, zu welchem aufsichtsrechtlich regulierte

Bankinstitute andern Banken kurzfristig Geld ausleihen, kommt unter wesentlich

anderen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zustande als Ausleihungen

unter unabhängigen Unternehmen in andern Branchen. Die Situation für die Preisbildung

der Pflichtigen im Fall der Gewährung eines ungesicherten Kredits an eine

ausländische Kapitalgesellschaft ohne Bankenstatus lässt sich nicht direkt mit

dem Interbankengeschäft vergleichen. Die Pflichtige anerkennt denn auch, dass

der Libor in erster Linie für die Geldausleihe zwischen Banken massgebend ist.

Dass – wie sie geltend macht – Banken auch an Private Hypotheken gewähren, die

an den Libor geknüpft sind, steht ausser Frage, hilft aber hier nicht weiter.

Wie das Steuerrekursgericht in diesem Zusammenhang überzeugend dargelegt hat,

bilden Libor und andere Referenzzinssätze u. a. auch die Basis für Hypotheken, allerdings mit

einem Zuschlag, der in der Höhe vom Risiko und von der Qualität der

Sicherheiten abhängig ist und zudem die Marge der Bank umfasst.

5.4 Wie das Steuerrekursgericht

zu Recht feststellt, ist nicht ersichtlich, weshalb die Pflichtige für ihre

Kredite nicht einen angemessenen Aufschlag auf dem Libor verrechnet hat, sondern

– nach ihren eigenen Angaben – der Schuldnerin gar einen Einschlag auf dem Libor-Zinssatz

gewährte. Zu dieser Frage hat die Pflichtige keine Begründung abgegeben. Sie

legte zwar der Beschwerde eine Aufstellung über die Kredite bei, in welcher sie

u. a. den Zinssatz laut

Darlehensvereinbarung sowie den Schweizerfranken-Libor und den Depositzinssatz

für die jeweilige Laufzeit aufführt. Nachdem sie bisher aber weder eine

schriftliche Darlehensvereinbarung vorlegte noch in Bezug auf die vom Steuerrekursgericht

aufgeführten Zahlen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt, besteht für

das Verwaltungsgericht kein Anlass, sich mit der eingereichten Aufstellung

inhaltlich auseinanderzusetzen. Die Behauptung, die Zinssatzfestsetzung sei

nach einem System erfolgt, welches für alle Gruppengesellschaften gelte, wurde

bisher weder rechtsgenügend substanziiert noch mit Dokumenten untermauert. Der

vom Steuerrekursgericht gesetzmässig festgestellte Sachverhalt ist für das

Verwaltungsgericht verbindlich.

5.5 Es ist

unbehelflich, wenn die Pflichtige mit den steuerrechtlichen Voraussetzungen

argumentiert, die ihrer Ansicht nach für das Vorliegen einer verdeckten

Gewinnausschüttung erfüllt sein müssten. Das Steuerrekursgericht ist aufgrund

seiner Feststellungen zum Schluss gekommen, die Pflichtige sei von den ESTV-Zinssätzen

abgewichen, habe aber den Nachweis nicht erbracht, dass die vereinbarten

Zinssätze aufgrund der konkreten Verhältnisse im Rahmen der üblichen Bandbreite

der Marktpreise unter unabhängigen Dritten lagen. Damit unterliess es die

Pflichtige, die Vermutung der unangemessenen Verzinsung zu entkräften.

5.6 Die

Pflichtige macht ferner geltend, die ausländischen Steuerbehörden hätten dem

hier verwendeten System der Zinssatzfestsetzung zugestimmt. Wie das

Steuerrekursgericht feststellte, hat die Pflichtige diesbezüglich keine Beweismittel

vorgelegt. Abgesehen davon wäre es für die Beurteilung der steuerlichen

Angemessenheit der Verzinsung aus Schweizer Sicht ohnehin unerheblich, wie die

für die Veranlagung der Schuldnerin im Ausland zuständige Steuerbehörde die

Steuersituation der Schuldnerin beurteilt.

5.7 Die

Pflichtige macht überdies geltend, nach ihrer Geldanlagestrategie habe sie sich

darauf ausgerichtet, jederzeit in der Lage zu sein, die Geldbedürfnisse des

Konzerns befriedigen zu können. Ihre flüssigen Mittel hätten deshalb nur so

angelegt werden können, dass sie kurzfristig – allenfalls auch durch Beschluss

einer ausserordentlichen Generalversammlung – ausschüttbar gewesen seien. Dass

sie sich dabei auf nicht dokumentierte Wünsche des Aktionärs beruft, welche vom

Verwaltungsrat nicht hätten unterlaufen werden dürfen, ist nicht hilfreich. Die

Pflichtige ist eine Aktiengesellschaft. Wieso sie im Rahmen der Verfolgung

ihres wirtschaftlichen Zwecks mehr als … % der Gesamtaktiven in flüssiger

Form zum kleineren Teil bei der Bank und mehrheitlich bei einer Konzerngesellschaft

als renditearme Kredite anlegen soll, ist unerfindlich. Wenn sie sich

bereithalten will, jederzeit für allfällige – weder vom Verwaltungsrat

beantragte noch einer Generalversammlung beschlossene – Ausschüttungswünsche

des Aktionärs gewappnet zu sein, bedeutet dies nichts anderes, als dass sie

ihre Anlagestrategie weniger im Eigeninteresse und dem eigenen

Gesellschaftszweck folgend festgelegt hat, sondern dass diese massgeblich durch

die Aktionärsinteressen bestimmt wurden. Abgesehen davon hätte sie diese Zielsetzung

nicht daran gehindert, von der Schuldnerin einen Zins in Höhe der

ESTV-Richtlinien zu verlangen. Nachdem es sich bei der Schuldnerin ebenfalls um

eine Konzerngesellschaft handelte, hätte der Konzern einen plötzlichen

dringenden Liquiditätsbedarf wohl ohne Weiteres bei der einen oder der anderen

Gesellschaft decken können.

5.8 Die

Pflichtige bringt weiter vor, von einer Steuerumgehung könne keine Rede sein.

Dies wurde vom Steuerrekursgericht auch nicht behauptet. Eine verdeckte

Gewinnausschüttung setzt keine Steuerumgehungsabsicht voraus (RB 1982 Nr. 72).

Nachdem von der Vorinstanz bereits das Vorliegen einer verdeckten

Gewinnausschüttung festgestellt wurde, erübrigte es sich, zusätzlich noch das

Vorliegen einer Steuerumgehung zu prüfen.

6.

Nachdem es der Pflichtigen nicht gelungen ist, die

Marktkonformität der Darlehensverzinsung nachzuweisen, bleibt es bei den von

der Steuerbehörde ermittelten geldwerten Leistungen im Umfang der – in quantitativer

Hinsicht von den Parteien nicht infrage gestellten – Differenzen zwischen den

vereinnahmten Darlehenszinsen und den gemäss ESTV-Rundschreiben vorgesehenen

Mindestzinsen.

Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die

Rückweisung der Sache zur Neuberechnung einer allfälligen geldwerten Leistung.

Nachdem sich jedoch nach den vorangegangenen Ausführungen die Berechnung des

Umfangs der geldwerten Leistung nach Massgabe der ESTV-Mindestzinssätze durch

das Steuerrekursgericht als gesetzmässig erweist, steht die Höhe der geldwerten

Leistung fest. Demzufolge ist auch der Eventualantrag abzuweisen.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und es ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und

Art. 145 Abs. 2 DBG)

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…