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Entscheid

SB.2013.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00011

2. April 2014Deutsch15 min

(URT.2014.16238)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1932

geborene Rentner A (nachfolgend: Steuerpflichtiger) engagiert sich als Besitzer

und Züchter von Rennpferden seit Jahrzehnten im Pferderennsport. Steuerlich

ging er dabei stets von einem Hobby aus. Entsprechend deklarierte er

diesbezüglich weder Verluste noch Gewinne. Auch führte er seine Pferde nie als

Vermögen auf.

Nach Durchführung eines Auflageverfahrens im

Zusammenhang mit der Pferdezucht und der Teilnahme an Pferderennen veranlagte

das kantonale Steueramt den Steuerpflichtigen mit Entscheid vom 4. Januar

2012 für die Staats- und Gemeindesteuern D mit einem geschätzten steuerbaren

Einkommen von Fr. … und einem geschätzten steuerbaren Vermögen von

Fr. …(satzbestimmend Fr. …). Zur Begründung machte das Steueramt im Wesentlichen

geltend, es liege eine selbständige Erwerbstätigkeit vor. Ohnehin wäre ein Einnahmeüberschuss

aufgrund der Einkommensgeneralklausel auch bei Vorliegen eines Hobbys

steuerbar. Weil der Steuerpflichtige nur unvollständige Unterlagen eingereicht

habe, habe eine Schätzung der massgebenden Einkommens- und Vermögens­verhältnisse

nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werden müssen.

Die dagegen erhobene Einsprache wies das

kantonale Steueramt mit Entscheid vom 24. Mai 2012 ab.

Erwägungen

II.

Das

Steuerrekursgericht hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. Dezember

2012.

teilweise gut und veranlagte den Steuerpflichtigen für die Staats- und

Gemeindesteuern der Steuerperiode C mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … und einem geschätzten steuerbaren Vermögen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …). Das Gericht hielt fest, dass keine selbständige

Erwerbstätigkeit, sondern Liebhaberei vorliege. Die entsprechenden

Nettoeinkünfte seien aufgrund der Einkommensgeneralklausel zu versteuern.

Allerdings habe der Steuerpflichtige mit den bereits im Einspracheverfahren eingereichten

Unterlagen den Nachweis erbracht, dass sich die vorinstanzliche Schätzung als

zu hoch erweise.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Februar 2013

(Poststempel 25. Februar 2013) beantragt der Steuerpflichtige

(nachfolgend: Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung

des vorinstanzlichen Entscheids.

In seiner Vernehmlassung beantragt das

Steuerrekursgericht, auf die Beschwerde sei wegen Fristsäumnis nicht einzutreten. Das kantonale Steueramt schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts kann gemäss § 153 Abs. 1

StG innert 30 Tagen nach deren Zustellung Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Frist beginnt dabei mit dem auf die

Eröffnung folgenden Tag und gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde

spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben worden

ist (Art. 129 Abs. 2 StG in Verbindung mit Art. 12 Vo StG).

Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Eine

verspätete Eingabe ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung des

angefochtenen Entscheids herbeizuführen (so schon RB 1973 Nr. 34; RB 1981

Nr. 76). Folglich darf auf eine verspätete Beschwerde, vorbehältlich einer

Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden.

1.2

Entsprechend dem vorliegenden Zustellnachweis (unterzeichnete

Gerichtsurkunde) hat der Pflichtige den angefochtenen Entscheid am 23. Januar

2013.

persönlich entgegengenommen; die 30-tägige Beschwerdefrist hat folglich am

24.

Januar 2013 zu laufen begonnen. Das Ende der Frist und damit der

letzte Tag für eine fristwahrende Übergabe an die schweizerische Post war

mithin der 22. Februar 2013. Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht

trägt nun zwar das Datum des 20. Februars 2013. Der Post übergeben wurde

das Schreiben gemäss Poststempel allerdings erst am 25. Februar 2013 und

damit zu spät. Fristwiederherstellungsgründe

(Art. 129 Abs. 2 StG in Verbindung mit Art. 15 Vo StG) sind

weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Auch eine entsprechende

Beweiserhebung erübrigt sich: Die Beschwerde, auf die wegen Verspätung nicht

einzutreten ist, wäre nämlich auch – wie nachstehend zu zeigen – abzuweisen.

2.

2.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut

§ 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

Das

Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu

beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den

rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist

es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz

ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen

anstelle desjenigen des Rekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende

Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.2

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot.

Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für

das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen

infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden.

Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von

geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer

tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, die

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

3.

3.1

Gemäss § 18 Abs. 1 StG steuerbar sind alle Einkünfte aus

einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus

einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Zu

den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle

Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von

Geschäftsvermögen. Dementsprechend werden laut § 27 Abs. 1 StG die geschäfts-

oder berufsmässig begründeten Kosten dieser Erwerbstätigkeit abgezogen, wozu

insbesondere die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem

Geschäftsvermögen gehören (§ 27 Abs. 2 lit. c StG).

Die wortgleiche

Regelung findet sich in Art. 18 Abs. 1 bis 3 und Art. 27

Abs. 1 und 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990

über die direkte Bundessteuer (DBG). Der Grundsatz der vertikalen

Steuerharmonisierung gebietet unter diesen Umständen, dass beide Regelungen im

gleichen Sinn auszulegen sind (BGr, 20. September 2005, StE 2006

A 23.1 Nr. 13 E. 2.2 m. H.; BGr, 23. Oktober

2009,2C_868/2008, E. 2.1).

3.2

Die Rechtsprechung versteht unter selbständiger Erwerbstätigkeit jede

Tätigkeit, bei der eine natürliche Person durch Einsatz von Arbeitsleistung und

Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach

aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr

teilnimmt (BGE 125 II 113 E. 5b; vgl. auch BGE 121 I 259 E. 3c; VGr,

22.

Oktober 2008, SB.2007.00127, E. 2.2.1; RB 1993 Nr. 16 = StE

1994.

B 23.1 Nr. 28). Anders als das Verwaltungsgericht verlangt das

Bundesgericht indessen nicht, dass die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr

nach aussen hin sichtbar zu sein hat (BGE 122 II 446 E. 3b und 5a; BGr,

12.

November 2001, StE 2002 B 23.1 Nr. 50 E. 2a; ASA 56,

366.

ff. E. 2c).

Diese im

Wesentlichen übereinstimmende Auslegung des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit

durch die Gerichte wird von der Lehre geteilt (vgl. Markus Reich in: Martin

Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1,

2.

A., Basel 2002, Art. 8 StHG N. 13 [nachfolgend Kommentar

StHG]; Markus Reich in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 18 DBG

N. 14 m. H. [nachfolgend Kommentar DBG]; Julia von Ah, Die Besteuerung

Selbständigerwerbender, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 2).

3.3

Wohl legt § 18 Abs. 1 StG, wonach Einkünfte aus "jeder

(…) selbständigen Erwerbstätigkeit" steuerbar sind, nahe, diesen Begriff

ausschliesslich aufgrund von Typusmerkmalen zu umschreiben. Weil aber der Wortlaut

der Bestimmung zunächst beispielhaft "Einkünfte aus einem Handels-,

Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb" und "aus

einem freien Beruf" auflistet, lässt sich daraus zwanglos der Schluss

ziehen, die Umschreibung der selbständigen Erwerbstätigkeit als allgemeinen

bzw. "Auffangtatbestand" habe sich an den gesetzlichen Beispielen zu

orientieren. Diese sind aber seit jeher vom Bundesgericht wie von den

kantonalen Gerichten im Einklang mit der Lehre aufgrund des herkömmlichen

klassifizierenden Rechtsbegriffs definiert worden, d. h. aufgrund

der kumulativ erforderlichen Merkmale (1.) des Tätigwerdens auf eigenes Risiko,

(2.) des Einsatzes von Arbeit und Kapital, (3.) der frei bestimmten

(Selbst-)Organisation, (4.) der Gewinnerzielungsabsicht sowie (5.) der

(planmässigen und anhaltenden) Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr.

Allerdings können auch diese konkretisierenden Begriffsmerkmale nicht losgelöst

vom gesetzlichen (Ideal-)Typus der selbständigen Erwerbstätigkeit betrachtet

werden.

Wie das

Verwaltungsgericht in seinem eingehend begründeten Präjudiz vom 25. August

2010.

(SB.2010.00056) erkannt hat, rechtfertigt es sich aus diesen Überlegungen

heraus und im Licht der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtsgleichheit

und Rechtssicherheit für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine selbständige

Erwerbstätigkeit gegeben ist, auf den herkömmlichen Rechtsbegriff abzustellen

mit der Folge, dass beim Fehlen auch nur eines der Merkmale keine selbständige

Erwerbstätigkeit vorliegt. Die vom Bundesgericht entwickelten Indizien sind

dabei als Konkretisierungshilfen dieser Begriffsmerkmale heranzuziehen

(RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17 E. 3c; Reich,

Kommentar StHG, Art. 8 StHG N. 12).

3.4

Dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bereich der

Pferdezucht und der Teilnahme an Pferderennen nicht um eine selbständige

Erwerbstätigkeit im dargelegten steuerlichen Sinn, sondern um ein Hobby bzw. um

Liebhaberei handelt, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Recht nicht

mehr strittig. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführt, spricht gegen

die Qualifikation der fraglichen Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit

insbesondere, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers nach den gesamten Umständen

nicht insgesamt auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens gerichtet war. Vielmehr

ist anzunehmen bzw. glaubhaft, dass er die Tätigkeit aufgrund seiner offenbaren

Leidenschaft für den Pferdesport und Pferde allgemein ausübte. So hat er nach

den vorliegenden Akten in all den Jahren seines Engagements nur ein Mal ein

Pferd verkauft. Ebenso ist die Teilnahme an Pferderennen – jedenfalls in dem

vom Beschwerdeführer ausgeübten Ausmass und aufgrund von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen

– grundsätzlich nicht geeignet, die damit verbundenen hohen Kosten zu decken.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in all den Jahren vor den

Erfolgen seines Spitzenpferdes "B" praktisch ausschliesslich Aufwand

gehabt, erweist sich unter den gegebenen Umständen als glaubhaft und

nachvollziehbar. Nicht zu beanstanden ist sodann der Schluss der Vorinstanz,

die mit "B" erzielten Gewinne liessen eine "ein halbes Leben ausgeübte

Liebhaberei (…) nicht plötzlich zur selbstständigen Erwerbstätigkeit

werden". Die Zucht und die Erfolge des Spitzenpferdes "B"

erscheinen insgesamt als zufällig und waren jedenfalls im eingetretenen Ausmass

nicht zu erwarten oder planbar. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass

die fragliche Tätigkeit des Beschwerdeführers auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens

gerichtet war. Weder ist eine Absicht zur Gewinnerzielung erkennbar (subjektives

Element) noch war die Tätigkeit zur nachhaltigen Gewinnerzielung überhaupt

geeignet (objektives Element).

4.

Strittig und zu

prüfen ist damit, ob die vom Beschwerdeführer erzielten Gewinne – wenn nicht

aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit – aus einem anderen Grund steuerbar

sind. Die Vorinstanz hält dafür, dass bei der vorliegenden Qualifikation der

Tätigkeit des Beschwerdeführers als Liebhaberei bzw. Hobby eine Steuerbarkeit

der fraglichen Einkünfte aufgrund der Einkommensgeneralklausel gemäss § 16

Abs. 1 StG gegeben sei.

Die Vorinstanz

hat die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der

steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Liebhaberei zutreffend dargestellt

und vor diesem Hintergrund zu Recht darauf geschlossen, dass die fraglichen

Gewinne aus den Pferderennen nach § 16 Abs. 1 StG steuerbar sind.

Denn diese Bestimmung bringt im Bereich der Besteuerung des Einkommens

natürlicher Personen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zum Ausdruck

und unterstellt alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der

Einkommenssteuer.

5.

Hat die

steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt

oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht

einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139

Abs. 2 StG eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Der

Beschwerdeführer hat unstreitig trotz Auflage und Mahnung die verlangte

Aufstellung über die erzielten Einnahmen und getätigten Ausgaben nicht

eingereicht. Er ist deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem

Ermessen veranlagt worden.

5.1

Eine zu Recht ergangene Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140

Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

angefochten werden. Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots

(vgl. E. 2.2) hat die steuerpflichtige Person im Ein-

spracheverfahren, spätestens aber im Beschwerdeverfahren vor dem

Steuerrekursgericht, nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich

unrichtig ist. Sie hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass sie innerhalb

der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur

Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche

substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel

beibringt oder zumindest anbietet (vgl. RB 1999 Nr. 150). Nur unter

diesen formellen Voraussetzungen wird die steuerpflichtige Person überhaupt zur

Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprachebehörde

bzw. das Steuerrekursgericht zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet.

Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass

die Ermessensveranlagung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach

der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994

Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,

Zürich 2013, § 140 N. 73 ff.; Martin Zweifel/Hugo Casanova,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 20

Rz. 23 ff.)

5.2

Im Einspracheverfahren reichte der Beschwerdeführer erstmals eine

Aufstellung zu seinen pferderennsportbezogenen Einnahmen und Ausgaben ein.

Danach beliefen sich im Jahr D die Einnahmen auf € … und die Ausgaben auf

€ ….

5.2.1

Das Steuerrekursgericht stellte bezüglich der Einnahmen fest, dass der

vom Beschwerdeführer in seiner Aufstellung angegebene Totalbetrag von € …

mit der Aktenlage übereinstimme, sodass mit der Steuerbehörde davon auszugehen

sei. Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vor,

diese – notabene auf seiner eigenen Aufstellung beruhende – Schätzung der

Einnahmen sei in ihrer Höhe offensichtlich unrichtig, sodass mit der Vorinstanz

davon auszugehen ist.

5.2.2

Bezüglich der Ausgaben anerkannte die Vorinstanz einen Betrag von € ….

Die Kürzung gegenüber dem vom Beschwerdeführer angegeben Totalbetrag von € …

be­gründet sie damit, dass der Beschwerdeführer Abschreibungen in der Höhe von

€ … für zwei angeblich im Jahr D verunglückte Rennpferde vorgenommen habe.

Der

Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht vor, dass die

Vorinstanz die fraglichen Abschreibungen zum Abzug hätte zulassen müssen bzw.,

dass die vorinstanzliche Schätzung im entsprechenden Umfang offensichtlich

unrichtig sei. Die Vornahme von Abschreibungen setzt Geschäftsvermögen voraus,

wovon hier aufgrund der festgestellten Liebhaberei des Beschwerdeführers gerade

nicht auszugehen ist.

Im Weiteren

beanstandet der Beschwerdeführer, dass weder die Aufzuchtskosten noch die

Ausbildungs- und Trainingskosten "der früheren Jahre" – also der

Jahre vor der hier massgeblichen Steuerperiode C – zum Abzug zugelassen würden.

Insoweit der Beschwerdeführer damit die offensichtliche Unrichtigkeit der

vorinstanzlichen Schätzung rügen sollte, ist er darauf hinzuweisen, dass

Gewinnungskosten grundsätzlich nur dann abzugsfähig sind, wenn ihnen in

derselben Steuerperiode ein damit zusammenhängendes Einkommen der

steuerpflichtigen Person gegenübersteht. Im Bereich des Privatvermögens besteht

– anders als im Geschäftsvermögen – keine Möglichkeit, Gewinne aus späteren

Perioden mit Verlusten aus früheren Perioden zu verrechnen.

5.2.3

Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Vermögensschätzung,

indem er vorbringt, die Vorinstanz setze einen "Vermögenswert von

Fr. … [recte: Fr. …] für Pferde fest, die keinen Marktpreis"

hätten. Er begründet den angeblich fehlenden Marktpreis zum einen damit, dass

er die Pferde für sich selbst gezüchtet und nicht käuflich erworben habe. Indes

ist nicht ersichtlich, weshalb die Pferde aus diesen Gründen keinen

Vermögenswert aufweisen sollen. Im Übrigen ist ein Verkauf eines Vollbruders

von "B" im Betrag von Fr. … aktenkundig. Insoweit der

Beschwerdeführer schliesslich auf den heutigen "Schlachtwert" von "B"

verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass vorliegend der massgebliche Zeitpunkt

für die Vermögensbewertung Ende 2008 darstellt.

5.2.4

Dem Beschwerdeführer misslingt somit der Nachweis der Unrichtigkeit

der vorinstanzlichen Schätzung.

Ist der

Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die

Ermessensein­schätzung willkürlich ausgefallen ist. Willkürlich ist eine

Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als

sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65

Nr. 13).

Angesichts der mit der Aufstellung des

Beschwerdeführers ohnehin übereinstimmenden Schätzung der Einnahmen sowie der

zu Recht vorgenommenen und in ihrer Höhe nicht als unrichtig nachgewiesenen

Kürzung der Auslagen bzw. Gewinnungskosten des Beschwerdeführers in der

massgeblichen Steuerperiode C erscheint es nicht als willkürlich, wenn die

Vorinstanz das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2008

auf Fr. … geschätzt hat. Gegen die Umrechnung der fraglichen Gewinne von

Euro in Schweizerfranken bringt der Beschwerdeführer im Übrigen nichts vor.

Inwiefern diese offensichtlich unrichtig ausgefallen sein soll, ist denn auch

nicht ersichtlich.

Ebenso erweist

sich die Vermögensschätzung von Fr. …für die Pferde nicht als offensichtlich

pflichtwidrig. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Umstand

hin, dass der Beschwerdeführer allein für die zwei (angeblich) verunfallten

Pferde, ohne dass es sich bei einen um das Spitzenpferd "B" gehandelt

hätte, einen Betrag von € … abschreiben wollte.

6.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4

StG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 4'100.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:…