SB.2013.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00011
2. April 2014Deutsch15 min
(URT.2014.16238)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00011
Beschluss
der 2. Kammer
vom 2. April 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Ersatzrichter
Michael Beusch, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2008,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1932
geborene Rentner A (nachfolgend: Steuerpflichtiger) engagiert sich als Besitzer
und Züchter von Rennpferden seit Jahrzehnten im Pferderennsport. Steuerlich
ging er dabei stets von einem Hobby aus. Entsprechend deklarierte er
diesbezüglich weder Verluste noch Gewinne. Auch führte er seine Pferde nie als
Vermögen auf.
Nach Durchführung eines Auflageverfahrens im
Zusammenhang mit der Pferdezucht und der Teilnahme an Pferderennen veranlagte
das kantonale Steueramt den Steuerpflichtigen mit Entscheid vom 4. Januar
2012 für die Staats- und Gemeindesteuern D mit einem geschätzten steuerbaren
Einkommen von Fr. … und einem geschätzten steuerbaren Vermögen von
Fr. …(satzbestimmend Fr. …). Zur Begründung machte das Steueramt im Wesentlichen
geltend, es liege eine selbständige Erwerbstätigkeit vor. Ohnehin wäre ein Einnahmeüberschuss
aufgrund der Einkommensgeneralklausel auch bei Vorliegen eines Hobbys
steuerbar. Weil der Steuerpflichtige nur unvollständige Unterlagen eingereicht
habe, habe eine Schätzung der massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse
nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werden müssen.
Die dagegen erhobene Einsprache wies das
kantonale Steueramt mit Entscheid vom 24. Mai 2012 ab.
Erwägungen
II.
Das
Steuerrekursgericht hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. Dezember
2012.
teilweise gut und veranlagte den Steuerpflichtigen für die Staats- und
Gemeindesteuern der Steuerperiode C mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … und einem geschätzten steuerbaren Vermögen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …). Das Gericht hielt fest, dass keine selbständige
Erwerbstätigkeit, sondern Liebhaberei vorliege. Die entsprechenden
Nettoeinkünfte seien aufgrund der Einkommensgeneralklausel zu versteuern.
Allerdings habe der Steuerpflichtige mit den bereits im Einspracheverfahren eingereichten
Unterlagen den Nachweis erbracht, dass sich die vorinstanzliche Schätzung als
zu hoch erweise.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Februar 2013
(Poststempel 25. Februar 2013) beantragt der Steuerpflichtige
(nachfolgend: Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids.
In seiner Vernehmlassung beantragt das
Steuerrekursgericht, auf die Beschwerde sei wegen Fristsäumnis nicht einzutreten. Das kantonale Steueramt schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts kann gemäss § 153 Abs. 1
StG innert 30 Tagen nach deren Zustellung Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Frist beginnt dabei mit dem auf die
Eröffnung folgenden Tag und gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben worden
ist (Art. 129 Abs. 2 StG in Verbindung mit Art. 12 Vo StG).
Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Eine
verspätete Eingabe ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung des
angefochtenen Entscheids herbeizuführen (so schon RB 1973 Nr. 34; RB 1981
Nr. 76). Folglich darf auf eine verspätete Beschwerde, vorbehältlich einer
Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden.
1.2
Entsprechend dem vorliegenden Zustellnachweis (unterzeichnete
Gerichtsurkunde) hat der Pflichtige den angefochtenen Entscheid am 23. Januar
2013.
persönlich entgegengenommen; die 30-tägige Beschwerdefrist hat folglich am
24.
Januar 2013 zu laufen begonnen. Das Ende der Frist und damit der
letzte Tag für eine fristwahrende Übergabe an die schweizerische Post war
mithin der 22. Februar 2013. Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht
trägt nun zwar das Datum des 20. Februars 2013. Der Post übergeben wurde
das Schreiben gemäss Poststempel allerdings erst am 25. Februar 2013 und
damit zu spät. Fristwiederherstellungsgründe
(Art. 129 Abs. 2 StG in Verbindung mit Art. 15 Vo StG) sind
weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Auch eine entsprechende
Beweiserhebung erübrigt sich: Die Beschwerde, auf die wegen Verspätung nicht
einzutreten ist, wäre nämlich auch – wie nachstehend zu zeigen – abzuweisen.
2.
2.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut
§ 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
Das
Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu
beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den
rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist
es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz
ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen
anstelle desjenigen des Rekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende
Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.2
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot.
Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für
das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im
Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen
infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden.
Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder
Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von
geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer
tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, die
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
3.
3.1
Gemäss § 18 Abs. 1 StG steuerbar sind alle Einkünfte aus
einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus
einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Zu
den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle
Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von
Geschäftsvermögen. Dementsprechend werden laut § 27 Abs. 1 StG die geschäfts-
oder berufsmässig begründeten Kosten dieser Erwerbstätigkeit abgezogen, wozu
insbesondere die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem
Geschäftsvermögen gehören (§ 27 Abs. 2 lit. c StG).
Die wortgleiche
Regelung findet sich in Art. 18 Abs. 1 bis 3 und Art. 27
Abs. 1 und 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer (DBG). Der Grundsatz der vertikalen
Steuerharmonisierung gebietet unter diesen Umständen, dass beide Regelungen im
gleichen Sinn auszulegen sind (BGr, 20. September 2005, StE 2006
A 23.1 Nr. 13 E. 2.2 m. H.; BGr, 23. Oktober
2009,2C_868/2008, E. 2.1).
3.2
Die Rechtsprechung versteht unter selbständiger Erwerbstätigkeit jede
Tätigkeit, bei der eine natürliche Person durch Einsatz von Arbeitsleistung und
Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach
aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr
teilnimmt (BGE 125 II 113 E. 5b; vgl. auch BGE 121 I 259 E. 3c; VGr,
22.
Oktober 2008, SB.2007.00127, E. 2.2.1; RB 1993 Nr. 16 = StE
1994.
B 23.1 Nr. 28). Anders als das Verwaltungsgericht verlangt das
Bundesgericht indessen nicht, dass die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr
nach aussen hin sichtbar zu sein hat (BGE 122 II 446 E. 3b und 5a; BGr,
12.
November 2001, StE 2002 B 23.1 Nr. 50 E. 2a; ASA 56,
366.
ff. E. 2c).
Diese im
Wesentlichen übereinstimmende Auslegung des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit
durch die Gerichte wird von der Lehre geteilt (vgl. Markus Reich in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1,
2.
A., Basel 2002, Art. 8 StHG N. 13 [nachfolgend Kommentar
StHG]; Markus Reich in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 18 DBG
N. 14 m. H. [nachfolgend Kommentar DBG]; Julia von Ah, Die Besteuerung
Selbständigerwerbender, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 2).
3.3
Wohl legt § 18 Abs. 1 StG, wonach Einkünfte aus "jeder
(…) selbständigen Erwerbstätigkeit" steuerbar sind, nahe, diesen Begriff
ausschliesslich aufgrund von Typusmerkmalen zu umschreiben. Weil aber der Wortlaut
der Bestimmung zunächst beispielhaft "Einkünfte aus einem Handels-,
Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb" und "aus
einem freien Beruf" auflistet, lässt sich daraus zwanglos der Schluss
ziehen, die Umschreibung der selbständigen Erwerbstätigkeit als allgemeinen
bzw. "Auffangtatbestand" habe sich an den gesetzlichen Beispielen zu
orientieren. Diese sind aber seit jeher vom Bundesgericht wie von den
kantonalen Gerichten im Einklang mit der Lehre aufgrund des herkömmlichen
klassifizierenden Rechtsbegriffs definiert worden, d. h. aufgrund
der kumulativ erforderlichen Merkmale (1.) des Tätigwerdens auf eigenes Risiko,
(2.) des Einsatzes von Arbeit und Kapital, (3.) der frei bestimmten
(Selbst-)Organisation, (4.) der Gewinnerzielungsabsicht sowie (5.) der
(planmässigen und anhaltenden) Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr.
Allerdings können auch diese konkretisierenden Begriffsmerkmale nicht losgelöst
vom gesetzlichen (Ideal-)Typus der selbständigen Erwerbstätigkeit betrachtet
werden.
Wie das
Verwaltungsgericht in seinem eingehend begründeten Präjudiz vom 25. August
2010.
(SB.2010.00056) erkannt hat, rechtfertigt es sich aus diesen Überlegungen
heraus und im Licht der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtsgleichheit
und Rechtssicherheit für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine selbständige
Erwerbstätigkeit gegeben ist, auf den herkömmlichen Rechtsbegriff abzustellen
mit der Folge, dass beim Fehlen auch nur eines der Merkmale keine selbständige
Erwerbstätigkeit vorliegt. Die vom Bundesgericht entwickelten Indizien sind
dabei als Konkretisierungshilfen dieser Begriffsmerkmale heranzuziehen
(RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17 E. 3c; Reich,
Kommentar StHG, Art. 8 StHG N. 12).
3.4
Dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bereich der
Pferdezucht und der Teilnahme an Pferderennen nicht um eine selbständige
Erwerbstätigkeit im dargelegten steuerlichen Sinn, sondern um ein Hobby bzw. um
Liebhaberei handelt, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Recht nicht
mehr strittig. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführt, spricht gegen
die Qualifikation der fraglichen Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit
insbesondere, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers nach den gesamten Umständen
nicht insgesamt auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens gerichtet war. Vielmehr
ist anzunehmen bzw. glaubhaft, dass er die Tätigkeit aufgrund seiner offenbaren
Leidenschaft für den Pferdesport und Pferde allgemein ausübte. So hat er nach
den vorliegenden Akten in all den Jahren seines Engagements nur ein Mal ein
Pferd verkauft. Ebenso ist die Teilnahme an Pferderennen – jedenfalls in dem
vom Beschwerdeführer ausgeübten Ausmass und aufgrund von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen
– grundsätzlich nicht geeignet, die damit verbundenen hohen Kosten zu decken.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in all den Jahren vor den
Erfolgen seines Spitzenpferdes "B" praktisch ausschliesslich Aufwand
gehabt, erweist sich unter den gegebenen Umständen als glaubhaft und
nachvollziehbar. Nicht zu beanstanden ist sodann der Schluss der Vorinstanz,
die mit "B" erzielten Gewinne liessen eine "ein halbes Leben ausgeübte
Liebhaberei (…) nicht plötzlich zur selbstständigen Erwerbstätigkeit
werden". Die Zucht und die Erfolge des Spitzenpferdes "B"
erscheinen insgesamt als zufällig und waren jedenfalls im eingetretenen Ausmass
nicht zu erwarten oder planbar. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass
die fragliche Tätigkeit des Beschwerdeführers auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens
gerichtet war. Weder ist eine Absicht zur Gewinnerzielung erkennbar (subjektives
Element) noch war die Tätigkeit zur nachhaltigen Gewinnerzielung überhaupt
geeignet (objektives Element).
4.
Strittig und zu
prüfen ist damit, ob die vom Beschwerdeführer erzielten Gewinne – wenn nicht
aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit – aus einem anderen Grund steuerbar
sind. Die Vorinstanz hält dafür, dass bei der vorliegenden Qualifikation der
Tätigkeit des Beschwerdeführers als Liebhaberei bzw. Hobby eine Steuerbarkeit
der fraglichen Einkünfte aufgrund der Einkommensgeneralklausel gemäss § 16
Abs. 1 StG gegeben sei.
Die Vorinstanz
hat die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der
steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Liebhaberei zutreffend dargestellt
und vor diesem Hintergrund zu Recht darauf geschlossen, dass die fraglichen
Gewinne aus den Pferderennen nach § 16 Abs. 1 StG steuerbar sind.
Denn diese Bestimmung bringt im Bereich der Besteuerung des Einkommens
natürlicher Personen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zum Ausdruck
und unterstellt alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der
Einkommenssteuer.
5.
Hat die
steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt
oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139
Abs. 2 StG eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Der
Beschwerdeführer hat unstreitig trotz Auflage und Mahnung die verlangte
Aufstellung über die erzielten Einnahmen und getätigten Ausgaben nicht
eingereicht. Er ist deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem
Ermessen veranlagt worden.
5.1
Eine zu Recht ergangene Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140
Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
angefochten werden. Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots
(vgl. E. 2.2) hat die steuerpflichtige Person im Ein-
spracheverfahren, spätestens aber im Beschwerdeverfahren vor dem
Steuerrekursgericht, nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich
unrichtig ist. Sie hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass sie innerhalb
der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur
Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche
substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel
beibringt oder zumindest anbietet (vgl. RB 1999 Nr. 150). Nur unter
diesen formellen Voraussetzungen wird die steuerpflichtige Person überhaupt zur
Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprachebehörde
bzw. das Steuerrekursgericht zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet.
Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass
die Ermessensveranlagung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach
der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994
Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 140 N. 73 ff.; Martin Zweifel/Hugo Casanova,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 20
Rz. 23 ff.)
5.2
Im Einspracheverfahren reichte der Beschwerdeführer erstmals eine
Aufstellung zu seinen pferderennsportbezogenen Einnahmen und Ausgaben ein.
Danach beliefen sich im Jahr D die Einnahmen auf € … und die Ausgaben auf
€ ….
5.2.1
Das Steuerrekursgericht stellte bezüglich der Einnahmen fest, dass der
vom Beschwerdeführer in seiner Aufstellung angegebene Totalbetrag von € …
mit der Aktenlage übereinstimme, sodass mit der Steuerbehörde davon auszugehen
sei. Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vor,
diese – notabene auf seiner eigenen Aufstellung beruhende – Schätzung der
Einnahmen sei in ihrer Höhe offensichtlich unrichtig, sodass mit der Vorinstanz
davon auszugehen ist.
5.2.2
Bezüglich der Ausgaben anerkannte die Vorinstanz einen Betrag von € ….
Die Kürzung gegenüber dem vom Beschwerdeführer angegeben Totalbetrag von € …
begründet sie damit, dass der Beschwerdeführer Abschreibungen in der Höhe von
€ … für zwei angeblich im Jahr D verunglückte Rennpferde vorgenommen habe.
Der
Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht vor, dass die
Vorinstanz die fraglichen Abschreibungen zum Abzug hätte zulassen müssen bzw.,
dass die vorinstanzliche Schätzung im entsprechenden Umfang offensichtlich
unrichtig sei. Die Vornahme von Abschreibungen setzt Geschäftsvermögen voraus,
wovon hier aufgrund der festgestellten Liebhaberei des Beschwerdeführers gerade
nicht auszugehen ist.
Im Weiteren
beanstandet der Beschwerdeführer, dass weder die Aufzuchtskosten noch die
Ausbildungs- und Trainingskosten "der früheren Jahre" – also der
Jahre vor der hier massgeblichen Steuerperiode C – zum Abzug zugelassen würden.
Insoweit der Beschwerdeführer damit die offensichtliche Unrichtigkeit der
vorinstanzlichen Schätzung rügen sollte, ist er darauf hinzuweisen, dass
Gewinnungskosten grundsätzlich nur dann abzugsfähig sind, wenn ihnen in
derselben Steuerperiode ein damit zusammenhängendes Einkommen der
steuerpflichtigen Person gegenübersteht. Im Bereich des Privatvermögens besteht
– anders als im Geschäftsvermögen – keine Möglichkeit, Gewinne aus späteren
Perioden mit Verlusten aus früheren Perioden zu verrechnen.
5.2.3
Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Vermögensschätzung,
indem er vorbringt, die Vorinstanz setze einen "Vermögenswert von
Fr. … [recte: Fr. …] für Pferde fest, die keinen Marktpreis"
hätten. Er begründet den angeblich fehlenden Marktpreis zum einen damit, dass
er die Pferde für sich selbst gezüchtet und nicht käuflich erworben habe. Indes
ist nicht ersichtlich, weshalb die Pferde aus diesen Gründen keinen
Vermögenswert aufweisen sollen. Im Übrigen ist ein Verkauf eines Vollbruders
von "B" im Betrag von Fr. … aktenkundig. Insoweit der
Beschwerdeführer schliesslich auf den heutigen "Schlachtwert" von "B"
verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass vorliegend der massgebliche Zeitpunkt
für die Vermögensbewertung Ende 2008 darstellt.
5.2.4
Dem Beschwerdeführer misslingt somit der Nachweis der Unrichtigkeit
der vorinstanzlichen Schätzung.
Ist der
Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die
Ermessenseinschätzung willkürlich ausgefallen ist. Willkürlich ist eine
Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als
sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65
Nr. 13).
Angesichts der mit der Aufstellung des
Beschwerdeführers ohnehin übereinstimmenden Schätzung der Einnahmen sowie der
zu Recht vorgenommenen und in ihrer Höhe nicht als unrichtig nachgewiesenen
Kürzung der Auslagen bzw. Gewinnungskosten des Beschwerdeführers in der
massgeblichen Steuerperiode C erscheint es nicht als willkürlich, wenn die
Vorinstanz das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2008
auf Fr. … geschätzt hat. Gegen die Umrechnung der fraglichen Gewinne von
Euro in Schweizerfranken bringt der Beschwerdeführer im Übrigen nichts vor.
Inwiefern diese offensichtlich unrichtig ausgefallen sein soll, ist denn auch
nicht ersichtlich.
Ebenso erweist
sich die Vermögensschätzung von Fr. …für die Pferde nicht als offensichtlich
pflichtwidrig. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Umstand
hin, dass der Beschwerdeführer allein für die zwei (angeblich) verunfallten
Pferde, ohne dass es sich bei einen um das Spitzenpferd "B" gehandelt
hätte, einen Betrag von € … abschreiben wollte.
6.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4
StG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'100.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:…