SB.2013.00012
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00012
2. April 2014Deutsch14 min
(URT.2014.16217)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00012
Beschluss
der 2. Kammer
vom 2. April 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Ersatzrichter
Michael Beusch, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2008,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1932 geborene
Rentner A (nachfolgend: Steuerpflichtiger) engagiert sich als Besitzer und
Züchter von Rennpferden seit Jahrzehnten im Pferderennsport. Steuerlich ging er
dabei stets von einem Hobby aus. Entsprechend deklarierte er diesbezüglich
weder Verluste noch Gewinne.
Nach Durchführung eines
Auflageverfahrens im Zusammenhang mit der Pferdezucht und der Teilnahme an
Pferderennen veranlagte das kantonale Steueramt den Steuerpflichtigen mit Entscheid
vom 4. Januar 2012 für die direkte Bundessteuer D mit einem geschätzten steuerbaren
Einkommen von Fr. …. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, es
liege eine selbständige Erwerbstätigkeit vor. Ohnehin wäre ein Einnahmeüberschuss
aufgrund der Einkommensgeneralklausel auch bei Vorliegen eines Hobbies steuerbar.
Weil der Steuerpflichtige nur unvollständige Unterlagen eingereicht habe, habe
eine Einkommensschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werden
müssen. Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit
Entscheid vom 24. Mai 2012 ab.
Erwägungen
II.
Das
Steuerrekursgericht hiess eine hiergegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid
vom 12. Dezember 2012 teilweise gut und veranlagte den Steuerpflichtigen
für die direkte Bundessteuer der Steuerperiode C mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. …. Das Gericht hielt fest, dass keine selbständige
Erwerbstätigkeit, sondern Liebhaberei vorliege. Die entsprechenden
Nettoeinkünfte seien aufgrund der Einkommensgeneralklausel zu versteuern. Immerhin
habe der Steuerpflichtige mit den bereits im Einspracheverfahren eingereichten
Unterlagen den Nachweis erbracht, dass sich die vorinstanzliche Schätzung als
zu hoch erweise.
III.
Mit Beschwerde vom
20.
Februar 2013 (Poststempel 25. Februar 2013) beantragt der Steuerpflichtige
(nachfolgend: Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids.
In seiner Vernehmlassung
beantragt das Steuerrekursgericht, auf die Beschwerde sei wegen Fristsäumnis
nicht einzutreten. Das kantonale Steueramt schliesst auf
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige
kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut
Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG
über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss". Dies bedeutet, dass eine Beschwerde gegen den Entscheid
des Steuerrekursgerichts innert 30 Tagen nach deren Zustellung erhoben
werden muss. Die Frist beginnt dabei mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag
und gilt als eingehalten, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist der
schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 145 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 1 DBG). Die
Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Eine
verspätete Eingabe ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung des
angefochtenen Entscheids herbeizuführen (vgl. schon RB 1973 Nr. 34; RB
1981.
Nr. 76). Folglich darf auf eine verspätete Beschwerde, vorbehältlich
einer Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden.
1.2
Entsprechend
dem vorliegenden Zustellnachweis (unterzeichnete Gerichtsurkunde) hat der
Pflichtige den angefochtenen Entscheid am 23. Januar 2013 persönlich
entgegengenommen; die 30-tägige Beschwerdefrist hat folglich am 24. Januar
2013.
zu laufen begonnen. Das Ende der Frist und damit der letzte Tag für eine
fristwahrende Übergabe an die schweizerische Post war mithin der 22. Februar
2013.
Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht trägt nun
zwar das Datum des 20. Februars 2013. Der Post übergeben wurde das
Schreiben gemäss Poststempel allerdings erst am 25. Februar 2013 und damit
zu spät. Fristwiederherstellungsgründe (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 3 DBG) sind weder
ersichtlich noch geltend gemacht worden. Auch eine entsprechende Beweiserhebung
erübrigt sich: Die Beschwerde, auf die wegen Verspätung nicht einzutreten ist,
wäre nämlich auch – wie nachstehend zu zeigen – abzuweisen.
2.
2.1
Die erwähnte
nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der
Rekurskommission für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht
gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines
zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System
liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die
zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist
geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131
II 548 E. 2.2.2).
Soll die
erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und
des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG),
muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung
der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde
zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken
(BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.2
Die vom
Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter
Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen
Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven
handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend
gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher
Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen
schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999
Nr. 149).
3.
3.1
Gemäss
Art. 18 Abs. 1 DBG steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-,
Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf
sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.
3.2
Die
Rechtsprechung versteht unter selbständiger Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit,
bei der eine natürliche Person durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in
frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen
sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt
(BGE 125 II 113 E. 5b; vgl. auch BGE 121 I 259 E. 3c). Anders als das
Verwaltungsgericht verlangt das Bundesgericht indessen nicht, dass die
Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr nach aussen hin sichtbar zu sein hat (BGE
122.
II 446 E. 3b und 5a; BGr, 12. November 2001, StE 2002 B 23.1
Nr. 50 E. 2a; ASA 56, 366 ff. E. 2c).
Diese im Wesentlichen
übereinstimmende Auslegung des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit
durch die Gerichte wird von der Lehre geteilt (vgl. Markus Reich in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1,
2.
A., Basel 2002, Art. 8 StHG N. 13 [nachfolgend Kommentar
StHG]; ders., in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 18 DBG
N. 14 m. H.
[nachfolgend Kommentar DBG]; Julia von Ah, Die Besteuerung
Selbständigerwerbender, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 2).
3.3
Wohl legt
Art. 18 Abs. 1 DBG, wonach Einkünfte aus "jeder (…)
selbständigen Erwerbstätigkeit" steuerbar sind, nahe, diesen Begriff
ausschliesslich aufgrund von Typusmerkmalen zu umschreiben. Weil aber der
Wortlaut der Bestimmung zunächst beispielhaft "Einkünfte aus einem
Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb" und
"aus einem freien Beruf" auflistet, lässt sich daraus zwangslos der
Schluss ziehen, die Umschreibung der selbständigen Erwerbstätigkeit als
allgemeinen bzw. "Auffangtatbestand" habe sich an den gesetzlichen
Beispielen zu orientieren. Diese sind aber seit jeher vom Bundesgericht wie von
den kantonalen Gerichten im Einklang mit der Lehre aufgrund des herkömmlichen
klassifizierenden Rechtsbegriffs definiert worden, d. h. aufgrund der kumulativ erforderlichen
Merkmale (1.) des Tätigwerdens auf eigenes Risiko, (2.) des Einsatzes von
Arbeit und Kapital, (3.) der frei bestimmten (Selbst-)Organisation, (4.) der Gewinnerzielungsabsicht
sowie (5.) der (planmässigen und anhaltenden) Teilnahme am wirtschaftlichen
Verkehr. Allerdings können auch diese konkretisierenden Begriffsmerkmale nicht
losgelöst vom gesetzlichen (Ideal-)Typus der selbständigen Erwerbstätigkeit
betrachtet werden.
Wie das Verwaltungsgericht
in seinem eingehend begründeten Präjudiz vom 25. August 2010
(SB.2010.00056) erkannt hat, rechtfertigt es sich aus diesen Überlegungen
heraus und im Licht der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtsgleichheit
und Rechtssicherheit für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine selbständige
Erwerbstätigkeit gegeben ist, auf den herkömmlichen Rechtsbegriff abzustellen
mit der Folge, dass beim Fehlen auch nur eines der Merkmale keine selbständige
Erwerbstätigkeit vorliegt. Die vom Bundesgericht entwickelten Indizien sind
dabei als Konkretisierungshilfen dieser Begriffsmerkmale heranzuziehen
(RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17 E. 3c; Reich, Kommentar
StHG, Art. 8 StHG N. 12).
3.4
Dass es sich
bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bereich der Pferdezucht und der
Teilnahme an Pferderennen nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit im
dargelegten steuerlichen Sinn, sondern um ein Hobby bzw. um Liebhaberei
handelt, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr strittig. Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend ausführt, spricht gegen die Qualifikation der
fraglichen Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit insbesondere, dass die
Tätigkeit des Beschwerdeführers nach den gesamten Umständen nicht insgesamt auf
die Erzielung eines Einkommens gerichtet war. Vielmehr ist anzunehmen bzw.
glaubhaft, dass er die Tätigkeit aufgrund seiner offenbaren Leidenschaft für
den Pferdesport und Pferde allgemein ausübte. So hat er nach den vorliegenden
Akten in all den Jahren seines Engagements nur ein einziges Mal ein Pferd
verkauft. Ebenso ist die Teilnahme an Pferderennen – jedenfalls in dem vom
Beschwerdeführer ausgeübten Ausmass und aufgrund von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen
– grundsätzlich nicht geeignet, die damit verbundenen hohen Kosten zu decken. Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in all den Jahren vor den Erfolgen
seines Spitzenpferdes "B" praktisch ausschliesslich Aufwand gehabt,
erweist sich unter den gegebenen Umständen als glaubhaft und nachvollziehbar.
Nicht zu beanstanden ist sodann der Schluss der Vorinstanz, die mit "B"
erzielten Gewinne liessen eine "ein halbes Leben ausgeübte Liebhaberei (…)
nicht plötzlich zur selbstständigen Erwerbstätigkeit werden". Die Zucht
und die Erfolge des Spitzenpferdes "B" erscheinen im hier einzig relevanten
steuerrechtlichen Licht als zufällig und waren jedenfalls im eingetretenen Ausmass
nicht zu erwarten oder planbar. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass
die fragliche Tätigkeit des Beschwerdeführers auf die Erzielung eines
Erwerbseinkommens gerichtet war. Weder ist eine Absicht zur Gewinnerzielung
erkennbar (subjektives Element), noch war die Tätigkeit zur nachhaltigen Gewinnerzielung
überhaupt geeignet (objektives Element).
4.
Strittig und zu prüfen
ist damit, ob die vom Beschwerdeführer erzielten Gewinne – wenn nicht aufgrund
selbständiger Erwerbstätigkeit – aus einem anderen Grund steuerbar sind. Die
Vorinstanz hält dafür, dass bei der vorliegenden Qualifikation der Tätigkeit
des Beschwerdeführers als Liebhaberei bzw. Hobby eine Steuerbarkeit der
fraglichen Einkünfte aufgrund der Einkommensgeneralklausel gemäss Art. 16
Abs. 1 DBG gegeben sei.
Die Vorinstanz hat die
gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der
steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Liebhaberei zutreffend dargestellt
und vor diesem Hintergrund zu Recht darauf geschlossen, dass die fraglichen
Gewinne aus den Pferderennen nach Art. 16 Abs. 1 DBG steuerbar sind.
Die Bestimmung bringt im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher
Personen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zum Ausdruck (statt
vieler: BGE 133 II 289 E. 2.1, BGE 131 I 413 E. 4.1). Danach
unterliegen aufgrund der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG und
des nicht abschliessenden Positivkatalogs (Art. 17–23 DBG) alle wiederkehrenden
und einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer. Vorbehalten bleiben die
Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3
DBG) und die im Negativkatalog von Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten
Fälle (Urteil des Bundesgerichts 2C_1151/2012 vom 3. Juni 2013 E. 2.1
mit zahlreichen Hinweisen; Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl., 2012, § 10
N. 7; ders., Kommentar DBG, Art. 16 DBG N. 26; Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl.,
2009, Art. 16 DBG N. 1 ff.).
5.
Hat die steuerpflichtige
Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die
Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden, nimmt das kantonale Steueramt laut Art. 130 Abs. 2 DBG die
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Der Beschwerdeführer hat
unstreitig trotz Auflage und Mahnung die verlangte Aufstellung über die
erzielten Einnahmen und getätigten Ausgaben nicht eingereicht. Er ist deshalb
zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt
worden.
5.1
Eine zu Recht
ergangene Ermessenseinschätzung kann gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur
wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Wegen des im Beschwerdeverfahren
geltenden Novenverbots (vgl. E. 2.2) hat die steuerpflichtige Person im
Einspracheverfahren, spätestens aber im Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht,
nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Sie
hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist
die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der
Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte
Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder
zumindest anbietet (vgl. RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen
Voraussetzungen wird die steuerpflichtige Person überhaupt zur Leistung des
Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprachebehörde bzw. das
Steuerrekursgericht zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet.
Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass
die Ermessensveranlagung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach
der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (Martin Zweifel, Kommentar
DBG, Art. 132 DBG N. 38 ff. und N. 54 ff.).
5.2
Im
Einspracheverfahren reichte der Beschwerdeführer erstmals eine Aufstellung zu
seinen pferderennsportbezogenen Einnahmen und Ausgaben ein. Danach beliefen
sich im Jahr 2008 die Einnahmen auf € … und die Ausgaben auf € ….
5.2.1
Das
Steuerrekursgericht stellte bezüglich der Einnahmen fest, dass der vom Beschwerdeführer
in seiner Aufstellung angegebene Totalbetrag von € … mit der Aktenlage
übereinstimme, sodass mit der Steuerbehörde davon auszugehen sei. Der
Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vor, diese –
notabene auf seiner eigenen Aufstellung beruhende – Schätzung der Einnahmen sei
in ihrer Höhe offensichtlich unrichtig, sodass es mit den entsprechenden
Ausführungen der Vorinstanz sein Bewenden haben muss.
5.2.2
Bezüglich der
Ausgaben anerkannte die Vorinstanz einen Betrag von € …. Die Kürzung
gegenüber dem vom Beschwerdeführer angegeben Totalbetrag von € … begründet
sie damit, dass der Beschwerdeführer Abschreibungen in der Höhe von € …
für zwei angeblich im Jahr D verunglückte Rennpferde vorgenommen habe.
Der Beschwerdeführer
bringt im vorliegenden Verfahren zu Recht nicht vor, dass die Vorinstanz die
fraglichen Abschreibungen zum Abzug hätte zulassen müssen bzw., dass die vorinstanzliche
Schätzung im entsprechenden Umfang offensichtlich unrichtig sei. Die Vornahme
von Abschreibungen setzt Geschäftsvermögen voraus, wovon hier aufgrund der
festgestellten Liebhaberei des Beschwerdeführers gerade nicht auszugehen ist.
Im Weiteren beanstandet
der Beschwerdeführer, dass weder die Aufzuchtskosten noch die Ausbildungs- und
Trainingskosten "der früheren Jahre" – also der Jahre vor der hier
massgeblichen Steuerperiode C – zum Abzug zugelassen würden. Insoweit der
Beschwerdeführer damit die offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen
Schätzung rügen sollte, ist er darauf hinzuweisen, dass Gewinnungskosten
grundsätzlich nur dann abzugsfähig sind, wenn ihnen in derselben Steuerperiode
ein damit zusammenhängendes Einkommen der steuerpflichtigen Person gegenübersteht.
Im Bereich des Privatvermögens besteht – anders als im Geschäftsvermögen – keine
Möglichkeit, Gewinne aus späteren Perioden mit Verlusten aus früheren Perioden
zu verrechnen.
5.2.3
Dem
Beschwerdeführer misslingt somit der Nachweis der Unrichtigkeit der vorinstanzlichen
Schätzung.
Ist der
Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die
Ermessenseinschätzung willkürlich ausgefallen ist. Willkürlich ist eine
Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als
sachlich nicht begründbar erweist (vgl. Zweifel, Art. 132 DBG N. 52;
RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13).
Angesichts der mit der
Aufstellung des Beschwerdeführers ohnehin übereinstimmenden Schätzung der
Einnahmen sowie der zu Recht vorgenommenen und in ihrer Höhe nicht als
unrichtig nachgewiesenen Kürzung der Auslagen bzw. Gewinnungskosten des Beschwerdeführers
in der massgeblichen Steuerperiode C erscheint es nicht als willkürlich, wenn die
Vorinstanz das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer D auf
Fr. … geschätzt hat. Gegen die Umrechnung der fraglichen Gewinne von Euro
in Schweizerfranken bringt der Beschwerdeführer im Übrigen nichts vor.
Inwiefern diese offensichtlich unrichtig ausgefallen sein soll, ist denn auch
nicht ersichtlich.
6.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und
steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4
und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:…