SB.2013.00017
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00017
23. Oktober 2013Deutsch14 min
(URT.2013.15650)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00017
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Oktober 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Ewa Surdyka.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2009,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Eheleute A und B sind in C wohnhaft. In ihrer Steuererklärung 2009 deklarierten
sie ein steuerbares Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von
Fr. …. Bei den Berufsauslagen machten sie Autofahrtkosten an den
Arbeitsort des Ehemannes in D von Fr. 5'400.- und Mehrkosten der
Verpflegung von Fr. 3'200.- geltend. Die Fahrtkosten errechneten sie aus
der Anzahl Arbeitstage (240), multipliziert mit der Anzahl Fahrten pro Tag (1)
und mit der Anzahl der zurückgelegten Kilometer (30 km für die Strecke C–D
retour) zu einem Ansatz von Fr. 0.70 pro Kilometer.
Mit Auflage vom 2. Mai 2011
forderte das kantonale Steueramt die Eheleute auf, den Nachweis zu erbringen,
dass der Ehemann im Rahmen seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2009 an 240 Tagen nach D gefahren
sei und sich dort auswärtig verpflegt habe.
In seiner Stellungnahme vom
14. Juni 2011 verwies der Ehemann auf seinen Lohnausweis und erklärte, oft
auch an den Wochenenden in seinem Büro in D zu arbeiten. Nach abgelehntem
Einschätzungsvorschlag wiederholte das kantonale Steueramt am 2. August
2011 unter Hinweis auf die Beweislastverteilung die Einforderung von
Unterlagen. Mit Schreiben vom 7. August 2011 stellte sich der Pflichtige erneut
auf den Standpunkt, den Nachweis der Berufsauslagen bereits mit der
Steuererklärung erbracht zu haben. Das kantonale Steueramt erachtete die
Auflage weiterhin als unerfüllt, weshalb es die Pflichtigen am 4. Oktober
2011 mahnte. Die Pflichtigen hielten in ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2011
an ihrer Meinung fest und erklärten, alle notwendigen Angaben zu den
Berufskosten des Pflichtigen gemacht zu haben.
Am 22. November 2011 schätzte das
kantonale Steueramt die Eheleute A/B mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Dabei
schätzte es in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen die berufsnotwendigen
Fahrten nach D auf 60 Arbeitstage
und liess entsprechend Autofahrtkosten von lediglich
Fr. 1'260.- zum Abzug zu. Die Mehrkosten der Verpflegung wurden analog auf
Fr. 900.- gekürzt.
B. Die
Pflichtigen erhoben dagegen Einsprache. Das kantonale Steueramt legte in seinem
Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2012 die Berufskosten gleich dem
Einschätzungsentscheid fest und wies die Einsprache in diesem Punkt ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts am 25. Januar 2013 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 13. März 2013
beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht eine deklarationsgemässe
Berücksichtigung der Berufsauslagen.
Während das Steuerrekursgericht auf
eine Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale
Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Rekursgerichts zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich
lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde,
wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem
sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt
das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage
massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die
nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,
namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem
Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder
der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur
nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals
vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, die
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
Einzigen Streitgegenstand bildet
vorliegend die Anzahl Arbeitstage, an welchen dem
Beschwerdeführer Fahrtkosten sowie Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung entstanden
sind, die nicht durch Spesen gedeckt werden. Nicht strittig sind hingegen die berufsnotwendige
Nutzung des Privatfahrzeugs sowie die Anzahl Kilometer pro
Arbeitsweg.
2.1
Gestützt auf § 26 Abs. 1 lit. a und
b StG werden bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als Berufskosten die
notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und die
notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte abgezogen. Die
Finanzdirektion legt dafür Pauschalansätze fest, wobei dem Steuerpflichtigen
bei den Fahrtkosten der Nachweis höherer Kosten offensteht (§ 26 Abs. 2
StG).
Gemäss der auf
die Steuerperiode 2009 anwendbaren Verfügung der Finanzdirektion vom
27.
Oktober 2008 über die Pauschalierung von Berufsauslagen
Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ZStB I Nr. 17/203)
können für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte die Kosten für das
private Motorfahrzeug nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, nämlich, wenn
ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug
eine Zeitersparnis von über einer Stunde ergibt, soweit der Steuerpflichtige
auf Verlangen und gegen Entschädigung des Arbeitgebers das private Motorfahrzeug
ständig während der Arbeitszeit benutzt und für die Fahrten zwischen der Wohn-
und Arbeitsstätte keine Entschädigung erhält oder wenn der Steuerpflichtige
zufolge Krankheit oder Gebrechlichkeit ausserstande ist, ein öffentliches
Verkehrsmittel zu benutzen. In diesen Fällen können für das Auto Fr. 0.70
pro Fahrkilometer in Abzug gebracht werden. Für die Mehrkosten der Verpflegung
sind Fr. 15.- pro Arbeitstag, jedoch höchstens Fr. 3'200.- im Jahr,
abzugsfähig, sofern die Dauer der Arbeitspause die Heimkehr nicht ermöglicht
und die Verpflegung voll zulasten des Arbeitnehmers geht.
3.
3.1
Gemäss § 135 Abs. 1 StG muss der
Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu
ermöglichen.
Das Gesetz unterscheidet infolgedessen
nicht, ob die Mitwirkung steuerbegründende und -mehrende oder aber
steueraufhebende und -mindernde Tatsachen betrifft oder wer – der
Steuerpflichtige oder die Steuerbehörde – die Beweislast für die infrage
stehende beweisbedürftige Tatsache trägt. Denn Ziel der Sachverhaltsermittlung
ist nach dem Grundsatz von § 132 StG stets, die für eine vollständige und
richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
festzustellen.
Allerdings ist zu beachten, dass die
Beweislosigkeit, die sich einstellt, wenn der Steuerpflichtige seine
Mitwirkungspflicht hinsichtlich steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen (beispielsweise
bei einem von ihm geltend gemachten Abzug) nicht erfüllt, grundsätzlich nicht
zu einer Ermessensveranlagung führt. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen
Beweislastregel (vgl. BGr, 22. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720
E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige
Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen
anzunehmen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf den infrage
stehenden Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 92 I 398
= ASA 36 [1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli 1977, ASA 46
[1977/78], S. 512).
Indes ist eine (Teil-)Ermessenseinschätzung im Sinn von § 139 Abs. 2 StG auch dann vorzunehmen, wenn
feststeht, dass dem Steuerpflichtigen Berufsauslagen erwachsen sind, das Bestehen
des Abzugs also feststeht, dessen Höhe aber ungewiss ist. In diesem Fall wäre
es sachwidrig, den Abzug überhaupt nicht zu berücksichtigen (VGr, 28. Januar
1998, SB.97.00036, E. 2 a = RB 1998 Nr. 136).
3.2
Wie dargelegt, konnten die Sachverhaltsgrundlagen
für die Berechnung des Fahrtkostenabzugs und des Abzugs für die
Mehrkosten der Verpflegung auch nach Mahnung mangels Kenntnis
der genauen Anzahl der am Arbeitsort verbrachten Arbeitstage nicht ausreichend ermittelt werden. Dabei haben die Pflichtigen das
Fehlen von geeigneten Belegen zu vertreten (BGr, 25. Oktober 2011 =
StE 2012 B 22.3 Nr. 105 E.3.3). Damit ist zufolge fehlerhafter
Mitwirkung der Pflichtigen zu Recht gestützt auf § 139 Abs. 2 StG
hinsichtlich der Fahrt- und Verpflegungskosten eine
partielle Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen
worden.
4.
4.1
Eine zu Recht ergangene Ermessenseinschätzung kann
gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
angefochten werden. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen
Unrichtigkeit im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu
erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die
versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit
über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte
Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder
zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der
Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw. Rekursbehörde zur
Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne
Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als
solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf
offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a
mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar
zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich
2013, § 140 N. 73 ff.;
Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
Zürich 2008, § 20 Rz. 23 ff.).
Offensichtlich unrichtig, d. h.
willkürlich, ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu
unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65,
384.
= ZR 65 Nr. 13).
4.2
Die Pflichtigen haben weder im
Einsprache- noch im Rekursverfahren weitere dienliche Unterlagen eingereicht,
welche die Ungewissheit über die tatsächlich erfolgten Fahrten an den
Arbeitsort hätten beseitigen können, womit sie den
direkten Nachweis der Anzahl Arbeitstage nicht haben erbringen können. Somit kann das Verwaltungsgericht die vorgenommene
Schätzung lediglich hinsichtlich ihrer Höhe auf
offensichtliche Unrichtigkeit überprüfen.
4.3
Die Beschwerdeführenden, Jahrgang 1941 und 1944, sind pensioniert und bezogen sie beide in
der streitbetroffenen Steuerperiode eine ordentliche AHV-Rente. Der Beschwerdeführer
bezog daneben noch eine Rente der Pensionskasse G, der Pensionskasse seiner früheren Arbeitgeberin. Daneben erhielt
er noch von seiner früheren Arbeitgeberin eine zusätzliche Geldleistung
ausbezahlt, welche die Beschwerdeführenden als
Einkunft aus Nebenerwerb deklarierten. Weiter deklarierten sie einen Lohn aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers
in Höhe von Fr. 12'000.- von der von ihm beherrschten E GmbH mit Sitz in D. Die Gesellschaft bezweckt gemäss
Handelsregistereintrag Energie-, Betriebs- und
Industrieplanung. Der Beschwerdeführer ist diplomierte Fachkraft im
Baugewerbe. Den grössten Anteil an den gesamten Einkünften der Beschwerdeführer von Fr. … machten jedoch die Erträge aus den drei Liegenschaften aus.
Als Berufsauslagen
machten die Beschwerdeführenden Autofahrtkosten an den
Arbeitsort des Ehemannes, das heisst an den Sitz der E GmbH in D, von
Fr. 5'400.- und Mehrkosten der Verpflegung in Höhe der Maximalpauschale
von Fr. 3'200.- geltend. Bei der Berechnung der Fahrtkosten gingen sie von
240.
Arbeitstagen aus. Der Beschwerdeführer
begründete diese mit dem Jahresumsatz der E GmbH von
Fr. … und der Notwendigkeit der täglichen
Anwesenheit im Büro. Seine Kunden würden es erwarten, dass er für sie täglich
präsent sei. Er mache auch nur an zehn Tagen Ferien im Jahr und sei zudem meistens auch an Sams- und Sonntagen im
Geschäft. Auch an Tagen mit Aussendienst gehe er noch immer ins Büro, da
die Baustelleneinsätze (Besprechungen, Baukontrollen und Verhandlungen) meist
zwischen einer und fünf Stunden dauerten. Die Anwesenheit von 60 Tagen im
Jahr und damit rund einem Tag die Woche sei undenkbar. Zudem sei auch eine Konzentration
der Arbeit im Büro und auf den Baustellen auf Vollzeittage unrealistisch und in
der Praxis nicht umsetzbar. Weiter würden neben den verrechenbaren Stunden auch
den Kunden nicht direkt verrechenbare Arbeiten anfallen, die er ebenfalls im
Büro erledige. Der Beschwerdeführer habe bei seiner früheren Arbeitgeberin, dem
Genossenschaftsbund G, 28 Jahre lang in gleicher Funktion wie heute bei der E GmbH
gearbeitet und seine Berufsauslagen seien immer akzeptiert worden. Auch irre
die Vorinstanz, wenn sie von einem "Ausplempern" seiner
Arbeitstätigkeit ausginge. Solches sei in der privaten Marktwirtschaft nicht
möglich und würde zum Verlust von Aufträgen führen.
4.4
Die Schätzung des kantonalen Steueramts beruhte auf folgendem
Gedanken: Die E GmbH berechne ihren Kunden für einen ganzen Arbeitstag den
Betrag von Fr. 750.-. Zur Erzielung des Jahresumsatzes von Fr. …
seien folglich 132 Arbeitstage notwendig gewesen. An den Tagen mit
Aussendiensteinsätzen sei die Gesellschaft für die Fahrt- und Verpflegungskosten
aufgekommen, verlieben folglich 45 Tage, an denen der Beschwerdeführer in
seinem Büro in D gearbeitet habe. Hinzu käme noch nicht verrechnete
Arbeitszeit. Basierend auf dem Alter des Pflichtigen, dem ausbezahltem
Nettolohn, dem Umsatz der Firma sowie den in Rechnung gestellten Arbeitstagen
schätzte das kantonale Steueramt die Anzahl der nicht durch den Arbeitgeber separat
entschädigten Arbeitstage auf 60.
4.5
Aus den
Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an den Tagen mit Aussendiensteinsätzen
von seiner Arbeitgeberin, der E GmbH, sowohl für die getätigten Fahrten
als auch für die Mehrkosten der Verpflegung separat entschädigt wurde. Dabei
wurden die Wegentschädigungen allesamt auf der Basis von 120 km geleistet.
Der gefahrene Kilometer wurde mit Fr. 0.90 entschädigt. Die
Verpflegungspauschale betrug stets Fr. 35.- pro Tag. Die Vorinstanz
schloss aus der Distanz von 120 km und der (einzigen) eingereichten Rechnung,
die auf "H" lautete, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode
2009.
ausschliesslich für seine im 60 km entfernten I befindliche Kundin gearbeitet
haben kann. Dem kann nur zugestimmt werden. Zwar macht der Beschwerdeführer
geltend, daneben noch für andere Kunden Arbeiten ausgeführt zu haben, belegt
hat er diese jedoch nie. Auch ist der Schlussfolgerung des kantonalen
Steueramts beizupflichten, dass mit den Spesen der Arbeitgeberin für die
Dienstfahrten jeweils auch die Kosten für den Arbeitsweg abgegolten sind. Bei
einem Ansatz von Fr. 0.90 pro Fahrtkilometer erhielt der Beschwerdeführer
für die 120 km lange Strecke von D nach I und zurück Reisespesen von
Fr. 108.- und damit bei dem steuerlichen Ansatz von Fr. 0.70.- pro
Kilometer eine Entschädigung für 154 km. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
brauchen deshalb die Fahrkosten für den Arbeitsweg an den Tagen mit zusätzlichen
Geschäftsfahrten (nach I) nicht gesondert entschädigt zu werden. Auch die
Annahme eines nur noch reduzierten Arbeitspensums erscheint unter den gegebenen
Umständen nicht als abwegig beziehungsweise als sogar sehr wahrscheinlich. Zwar
bestreitet der Beschwerdeführer dies und macht er geltend, nach wie vor im
Vollzeitpensum zu arbeiten, zu überzeugen mag er damit aber nicht. So spricht
nicht nur das Pensionsalter des Beschwerdeführers – was keinesfalls despektierlich
gemeint ist, sondern einfach der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass
mit Erreichen des Rentenalters die Arbeitstätigkeit, wenn sie nicht
vollumfänglich aufgegeben wird, so doch nur noch zeitlich reduziert und mehr
aus Freude als aus einem (finanziellen) Zwang heraus, betrieben wird – für das
Vorliegen eines Teilzeitpensums, auch der moderate Lohn von Fr. …, der Umstand,
dass die Beschwerdeführenden ihren Lebensunterhalt ohne Weiteres aus ihren
übrigen Einkünften, insbesondere den Liegenschaftserträgen, bestreiten könnten
und auf eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in finanzieller Hinsicht
nicht angewiesen sind sowie der im Vergleich zu den Vorjahren reduzierte Umsatz
weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem vermindertem
Mass erwerbstätig ist und jedenfalls nicht mehr an 240 vollen Arbeitstagen
seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht.
Vor diesem Hintergrund erscheint
die Schätzung von 60 zusätzlichen – von der Arbeitgeberin nicht speziell entschädigten
– Arbeitstagen als lebensnah und ist das kantonale Steueramt nicht in Willkür
verfallen, indem es gestützt darauf Fr. 1'260.- für die Fahrtkosten an den
Arbeitsort sowie Fr. 900.- für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung
zum Abzug zugelassen hat.
Dies führt zu
einer Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4
in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…