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Entscheid

SB.2013.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00018

23. Oktober 2013Deutsch14 min

(URT.2013.15652)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Eheleute A und B sind in C wohnhaft. In ihrer Steuererklärung 2009 deklarierten

sie ein steuerbares Einkommen von Fr. …. Bei den Berufsauslagen machten

sie Autofahrtkosten an den Arbeitsort des Ehemannes in D von Fr. 5'400.-

und Mehrkosten der Verpflegung von Fr. 3'200.- geltend. Die Fahrtkosten

errechneten sie aus der Anzahl Arbeitstage (240), multipliziert mit der Anzahl

Fahrten pro Tag (1) und mit der Anzahl der zurückgelegten Kilometer (30 km für

die Strecke C–D retour) zu einem Ansatz von Fr. 0.70 pro Kilometer.

Mit Auflage vom 2. Mai 2011

forderte das kantonale Steueramt die Eheleute auf, den Nachweis zu erbringen,

dass der Ehemann im Rahmen seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2009

an 240 Tagen nach D gefahren sei und sich dort

auswärtig verpflegt habe.

In seiner Stellungnahme vom

14. Juni 2011 verwies der Ehemann auf seinen Lohnausweis und erklärte, oft

auch an den Wochenenden in seinem Büro in D zu arbeiten. Nach abgelehntem

Veranlagungsvorschlag wiederholte das kantonale Steueramt am 2. August

2011 unter Hinweis auf die Beweislastverteilung die Einforderung von

Unterlagen. Mit Schreiben vom 7. August 2011 stellte sich der Pflichtige

erneut auf den Standpunkt, den Nachweis der Berufsauslagen bereits mit der

Steuererklärung erbracht zu haben. Das kantonale Steueramt erachtete die

Auflage weiterhin als unerfüllt, weshalb es die Pflichtigen am 4. Oktober

2011 mahnte. Die Pflichtigen hielten in ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2011

an ihrer Meinung fest und erklärten, alle notwendigen Angaben zu den

Berufskosten des Pflichtigen gemacht zu haben.

Am 22. November 2011 veranlagte das

kantonale Steueramt die Eheleute A/B mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. …. Dabei schätzte

es in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) nach pflichtgemässem

Ermessen die berufsnotwendigen Fahrten nach D auf 60 Arbeitstage und liess entsprechend Autofahrtkosten von lediglich

Fr. 1'260.- zum Abzug zu. Die Mehrkosten der Verpflegung wurden analog auf

Fr. 900.- gekürzt.

B. Die

Pflichtigen erhoben dagegen Einsprache. Das kantonale Steueramt legte in seinem

Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2012 die Berufskosten gleich der Veranlagungsverfügung

fest und wies die Einsprache in diesem Punkt ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobene erstinstanzliche

Beschwerde wies die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts am 25. Januar

2013.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 13. März 2013

beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht eine deklarationsgemässe

Berücksichtigung der Berufsauslagen.

Während das Steuerrekursgericht auf eine

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der

Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Für die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im

Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die

Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der

kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe

Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht

gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines

zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System

liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die

zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist

geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131

II 548 E. 2.2.2).

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen

(Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen

Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht

diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das

Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu

beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den

rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist

es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem

Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein

Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen (vgl.

RB 1999 Nr. 147).

1.2

Die vom Gesetzgeber offenkundig

gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es

ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel

bei der Anfechtung des gerichtlichen Entscheids des Steuerrekursgerichts nur

zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548). Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein

zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,

die unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).

2.

Einzigen Streitgegenstand bildet

vorliegend die Anzahl Arbeitstage, an welchen dem Beschwerdeführer Fahrtkosten

sowie Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung entstanden sind, die nicht durch

Spesen gedeckt werden. Nicht strittig sind hingegen die berufsnotwendige

Nutzung des Privatfahrzeugs sowie die Anzahl Kilometer pro Arbeitsweg.

2.1

Gestützt auf Art. 26 Abs. 1 lit. a

und b DBG werden bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als Berufskosten die

notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und die

notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte abgezogen.

Dafür werden Pauschalansätze festgelegt, wobei dem Steuerpflichtigen bei den

Fahrtkosten der Nachweis höherer Kosten offen steht (Art. 26 Abs. 2

DBG).

Gemäss der

Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug von

Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer

vom 10. Februar 1993 können für die Fahrten zwischen Wohn- und

Arbeitsstätte die Kosten des privaten Fahrzeugs abgezogen werden, wenn kein

öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benutzung objektiv

nicht zumutbar ist. In diesen Fällen können für das Auto Fr. 0.70 pro

Fahrkilometer in Abzug gebracht werden. Für die Mehrkosten der Verpflegung sind

Fr. 15.- pro Arbeitstag, jedoch höchstens Fr. 3'200.- im Jahr,

abzugsfähig, sofern der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen

Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht

zu Hause einnehmen kann.

3.

3.1

Gemäss Art. 126 Abs. 1 DBG muss der

Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu

ermöglichen.

Das Gesetz unterscheidet infolgedessen

nicht, ob die Mitwirkung steuerbegründende und -mehrende oder aber

steueraufhebende und -mindernde Tatsachen betrifft oder wer – der

Steuerpflichtige oder die Steuerbehörde – die Beweislast für die infrage

stehende beweisbedürftige Tatsache trägt. Denn Ziel der Sachverhaltsermittlung

ist nach dem Grundsatz von Art. 123 DBG stets, die für eine vollständige

und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen

Verhältnisse festzustellen.

Allerdings ist zu beachten, dass die

Beweislosigkeit, die sich einstellt, wenn der Steuerpflichtige seine

Mitwirkungspflicht hinsichtlich steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen (beispielsweise

bei einem von ihm geltend gemachten Abzug) nicht erfüllt, grundsätzlich nicht

zu einer Ermessensveranlagung führt. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen

Beweislastregel (vgl. BGr, 22. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720

E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige

Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten

Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf den infrage stehenden Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa

BGE 92 I 398 = ASA 36 [1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli

1977, ASA 46 [1977/78], S. 512).

Indes ist eine

(Teil-)Ermessensveranlagung im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG auch dann

vorzunehmen, wenn feststeht, dass dem Steuerpflichtigen Berufsauslagen

erwachsen sind, das Bestehen des Abzugs also feststeht, dessen Höhe aber

ungewiss ist. In diesem Fall wäre es sachwidrig, den Abzug überhaupt nicht zu

berücksichtigen (VGr, 28. Januar 1998, SB.97.00036, E. 2 a = RB 1998

Nr. 136).

3.2

Wie dargelegt, konnten die Sachverhaltsgrundlagen

für die Berechnung des Fahrtkostenabzugs und des Abzugs für die Mehrkosten der

Verpflegung auch nach Mahnung mangels Kenntnis der genauen Anzahl der am

Arbeitsort verbrachten Arbeitstage nicht ausreichend ermittelt werden. Dabei

haben die Pflichtigen das Fehlen von geeigneten Belegen zu vertreten (BGr,

25.

Oktober 2011 = StE 2012 B 22.3 Nr. 105 E.3.3). Damit ist zufolge

fehlerhafter Mitwirkung der Pflichtigen zu Recht gestützt auf Art. 130

Abs. 2 DBG hinsichtlich der Fahrt- und Verpflegungskosten eine partielle

Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen worden.

4.

4.1

Eine zu Recht ergangene Ermessensveranlagung kann

gemäss Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG nur wegen offensichtlicher

Unrichtigkeit angefochten werden. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der

offensichtlichen Unrichtigkeit im Einspracheverfahren, spätestens aber im erstinstanzlichen

Beschwerdeverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der

Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur

Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche

substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel

beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen

wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises

zugelassen und ist die Einsprache- bzw. Beschwerdebehörde zur Untersuchung und

Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als

gescheitert mit der Folge, dass die Ermessensveranlagung als solche bestehen

bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit

unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A.,

Zürich 2009, Art. 132 N. 61 ff.; Martin Zweifel/Hugo Casanova,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 20 Rz. 23 ff.).

Offensichtlich unrichtig, d. h.

willkürlich, ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu

unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65,

384.

= ZR 65 Nr. 13).

4.2

Die Pflichtigen haben weder im

Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren vor Steuerrekursgericht weitere

dienliche Unterlagen eingereicht, welche die Ungewissheit über die tatsächlich

erfolgten Fahrten an den Arbeitsort hätten beseitigen können, womit sie den

direkten Nachweis der Anzahl Arbeitstage nicht haben erbringen können. Somit

kann das Verwaltungsgericht die vorgenommene Veranlagung lediglich hinsichtlich

ihrer Höhe auf offensichtliche Unrichtigkeit überprüfen.

4.3

Die Beschwerdeführenden, Jahrgang 1941 und 1944, sind pensioniert und bezogen sie beide in

der streitbetroffenen Steuerperiode eine ordentliche AHV-Rente. Der

Beschwerdeführer bezog daneben noch eine Rente der G-Pensionskasse,

der Pensionskasse seiner früheren Arbeitgeberin. Daneben erhielt er noch von

seiner früheren Arbeitgeberin eine zusätzliche Geldleistung ausbezahlt, welche

die Beschwerdeführenden als Einkunft aus Nebenerwerb

deklarierten. Weiter deklarierten sie einen Lohn aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. … von der von ihm beherrschten E GmbH

mit Sitz in D. Die Gesellschaft bezweckt gemäss Handelsregistereintrag

Energie-, Betriebs- und Industrieplanung. Der Beschwerdeführer ist diplomierte

Fachkraft im Baugewerbe. Den grössten Anteil an den gesamten Einkünften

der Beschwerdeführer von Fr. … machten jedoch die

Erträge aus den drei Liegenschaften aus.

Als Berufsauslagen

machten die Beschwerdeführenden Autofahrtkosten an den

Arbeitsort des Ehemannes, das heisst an den Sitz der E GmbH in D, von Fr. 5'400.- und Mehrkosten der Verpflegung in

Höhe der Maximalpauschale von Fr. 3'200.- geltend. Bei der Berechnung der

Fahrtkosten gingen sie von 240 Arbeitstagen aus.

Der Beschwerdeführer begründete diese mit dem Jahresumsatz der E GmbH von Fr. … und der Notwendigkeit

der täglichen Anwesenheit im Büro. Seine Kunden würden es erwarten, dass er für

sie täglich präsent sei. Er mache auch nur an zehn Tagen Ferien im Jahr und sei

zudem meistens auch an Sams- und Sonntagen im Geschäft. Auch an Tagen mit

Aussendienst gehe er noch immer ins Büro, da die Baustelleneinsätze

(Besprechungen, Baukontrollen und Verhandlungen) meist zwischen einer und fünf

Stunden dauerten. Die Anwesenheit von 60 Tagen im

Jahr und damit rund einem Tag die Woche sei undenkbar. Zudem sei auch eine

Konzentration der Arbeit im Büro und auf den Baustellen auf Vollzeittage

unrealistisch und in der Praxis nicht umsetzbar. Weiter würden neben den

verrechenbaren Stunden auch den Kunden nicht direkt verrechenbare Arbeiten

anfallen, die er ebenfalls im Büro erledige. Der Beschwerdeführer habe bei

seiner früheren Arbeitgeberin, dem G Genossenschaftsbund,

28.

Jahre lang in gleicher Funktion wie heute bei

der E GmbH gearbeitet und seine Berufsauslagen

seien immer akzeptiert worden. Auch irre die Vorinstanz, wenn sie von einem

"Ausplempern" seiner Arbeitstätigkeit ausginge. Solches sei in der

privaten Marktwirtschaft nicht möglich und würde zum Verlust von Aufträgen

führen.

4.4

Die Schätzung des kantonalen

Steueramts beruhte auf folgendem Gedanken: Die E GmbH

berechne ihren Kunden für einen ganzen Arbeitstag den Betrag von

Fr. 750.-. Zur Erzielung des Jahresumsatzes von Fr. … seien folglich 132 Arbeitstage

notwendig gewesen. An den Tagen mit Aussendiensteinsätzen sei die Gesellschaft

für die Fahrt- und Verpflegungskosten aufgekommen, verlieben folglich 45 Tage, an denen der Beschwerdeführer in seinem Büro in D gearbeitet

habe. Hinzu käme noch nicht verrechnete Arbeitszeit. Basierend auf dem Alter

des Pflichtigen, dem ausbezahltem Nettolohn, dem Umsatz der Firma sowie den in

Rechnung gestellten Arbeitstagen schätzte das kantonale Steueramt die Anzahl

der nicht durch den Arbeitgeber separat entschädigten Arbeitstage auf 60.

4.5

Aus den Akten geht hervor, dass

der Beschwerdeführer an den Tagen mit Aussendiensteinsätzen von seiner

Arbeitgeberin, der E GmbH, sowohl für die

getätigten Fahrten als auch für die Mehrkosten der Verpflegung separat

entschädigt wurde. Dabei wurden die Wegentschädigungen allesamt auf der Basis

von 120 km geleistet. Der gefahrene Kilometer

wurde mit Fr. 0.90 entschädigt. Die Verpflegungspauschale betrug stets

Fr. 35.- pro Tag. Die Vorinstanz schloss aus der Distanz von 120 km und der (einzigen) eingereichten Rechnung, die auf "H" lautete, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2009

ausschliesslich für seine im 60 km entfernten I

befindliche Kundin gearbeitet haben kann. Dem kann nur

zugestimmt werden. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, daneben noch für

andere Kunden Arbeiten ausgeführt zu haben, belegt hat er diese jedoch nie.

Auch ist der Schlussfolgerung des kantonalen Steueramts beizupflichten, dass

mit den Spesen der Arbeitgeberin für die Dienstfahrten jeweils auch die Kosten

für den Arbeitsweg abgegolten sind. Bei einem Ansatz von Fr. 0.90 pro

Fahrtkilometer erhielt der Beschwerdeführer für die 120 km lange Strecke von D nach I und zurück Reisespesen von

Fr. 108.- und damit bei dem steuerlichen Ansatz von Fr. 0.70.- pro Kilometer eine Entschädigung für 154 km. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers brauchen deshalb die

Fahrkosten für den Arbeitsweg an den Tagen mit zusätzlichen Geschäftsfahrten (nach

I) nicht gesondert entschädigt zu werden. Auch die Annahme eines nur noch

reduzierten Arbeitspensums erscheint unter den gegebenen Umständen nicht als

abwegig beziehungsweise als sogar sehr wahrscheinlich. Zwar bestreitet der

Beschwerdeführer dies und macht er geltend, nach wie vor im Vollzeitpensum zu arbeiten,

zu überzeugen mag er damit aber nicht. So spricht nicht nur das Pensionsalter

des Beschwerdeführers – was keinesfalls despektierlich gemeint ist, sondern einfach

der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass mit Erreichen des Rentenalters

die Arbeitstätigkeit, wenn sie nicht vollumfänglich aufgegeben wird, so doch

nur noch zeitlich reduziert und mehr aus Freude als aus einem (finanziellen)

Zwang heraus, betrieben wird – für das Vorliegen eines Teilzeitpensums, auch

der moderate Lohn von Fr. …, der Umstand, dass

die Beschwerdeführenden ihren Lebensunterhalt ohne

Weiteres aus ihren übrigen Einkünften, insbesondere den Liegenschaftserträgen,

bestreiten könnten und auf eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in

finanzieller Hinsicht nicht angewiesen sind sowie der im Vergleich zu den

Vorjahren reduzierte Umsatz weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer nur

noch in einem vermindertem Mass erwerbstätig ist und jedenfalls nicht mehr an

240.

vollen Arbeitstagen seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht.

Vor diesem

Hintergrund erscheint die Schätzung von 60 zusätzlichen – von der Arbeitgeberin

nicht speziell entschädigten – Arbeitstagen als lebensnah und ist das kantonale

Steueramt nicht in Willkür verfallen, indem es gestützt darauf Fr. 1'260.-

für die Fahrtkosten an den Arbeitsort sowie Fr. 900.- für die Mehrkosten

der auswärtigen Verpflegung zum Abzug zugelassen hat.

Dies führt zu

einer Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 145

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…