SB.2013.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00018
23. Oktober 2013Deutsch14 min
(URT.2013.15652)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00018
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Oktober 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Ewa Surdyka.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2009,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Eheleute A und B sind in C wohnhaft. In ihrer Steuererklärung 2009 deklarierten
sie ein steuerbares Einkommen von Fr. …. Bei den Berufsauslagen machten
sie Autofahrtkosten an den Arbeitsort des Ehemannes in D von Fr. 5'400.-
und Mehrkosten der Verpflegung von Fr. 3'200.- geltend. Die Fahrtkosten
errechneten sie aus der Anzahl Arbeitstage (240), multipliziert mit der Anzahl
Fahrten pro Tag (1) und mit der Anzahl der zurückgelegten Kilometer (30 km für
die Strecke C–D retour) zu einem Ansatz von Fr. 0.70 pro Kilometer.
Mit Auflage vom 2. Mai 2011
forderte das kantonale Steueramt die Eheleute auf, den Nachweis zu erbringen,
dass der Ehemann im Rahmen seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2009
an 240 Tagen nach D gefahren sei und sich dort
auswärtig verpflegt habe.
In seiner Stellungnahme vom
14. Juni 2011 verwies der Ehemann auf seinen Lohnausweis und erklärte, oft
auch an den Wochenenden in seinem Büro in D zu arbeiten. Nach abgelehntem
Veranlagungsvorschlag wiederholte das kantonale Steueramt am 2. August
2011 unter Hinweis auf die Beweislastverteilung die Einforderung von
Unterlagen. Mit Schreiben vom 7. August 2011 stellte sich der Pflichtige
erneut auf den Standpunkt, den Nachweis der Berufsauslagen bereits mit der
Steuererklärung erbracht zu haben. Das kantonale Steueramt erachtete die
Auflage weiterhin als unerfüllt, weshalb es die Pflichtigen am 4. Oktober
2011 mahnte. Die Pflichtigen hielten in ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2011
an ihrer Meinung fest und erklärten, alle notwendigen Angaben zu den
Berufskosten des Pflichtigen gemacht zu haben.
Am 22. November 2011 veranlagte das
kantonale Steueramt die Eheleute A/B mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. …. Dabei schätzte
es in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) nach pflichtgemässem
Ermessen die berufsnotwendigen Fahrten nach D auf 60 Arbeitstage und liess entsprechend Autofahrtkosten von lediglich
Fr. 1'260.- zum Abzug zu. Die Mehrkosten der Verpflegung wurden analog auf
Fr. 900.- gekürzt.
B. Die
Pflichtigen erhoben dagegen Einsprache. Das kantonale Steueramt legte in seinem
Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2012 die Berufskosten gleich der Veranlagungsverfügung
fest und wies die Einsprache in diesem Punkt ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobene erstinstanzliche
Beschwerde wies die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts am 25. Januar
2013.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 13. März 2013
beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht eine deklarationsgemässe
Berücksichtigung der Berufsauslagen.
Während das Steuerrekursgericht auf eine
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Für die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im
Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die
Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der
kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe
Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht
gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines
zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System
liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die
zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist
geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131
II 548 E. 2.2.2).
Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf
alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen
(Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen
Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht
diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das
Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu
beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den
rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist
es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem
Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein
Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen (vgl.
RB 1999 Nr. 147).
1.2
Die vom Gesetzgeber offenkundig
gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es
ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel
bei der Anfechtung des gerichtlichen Entscheids des Steuerrekursgerichts nur
zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder
Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548). Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein
zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,
die unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).
2.
Einzigen Streitgegenstand bildet
vorliegend die Anzahl Arbeitstage, an welchen dem Beschwerdeführer Fahrtkosten
sowie Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung entstanden sind, die nicht durch
Spesen gedeckt werden. Nicht strittig sind hingegen die berufsnotwendige
Nutzung des Privatfahrzeugs sowie die Anzahl Kilometer pro Arbeitsweg.
2.1
Gestützt auf Art. 26 Abs. 1 lit. a
und b DBG werden bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als Berufskosten die
notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und die
notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte abgezogen.
Dafür werden Pauschalansätze festgelegt, wobei dem Steuerpflichtigen bei den
Fahrtkosten der Nachweis höherer Kosten offen steht (Art. 26 Abs. 2
DBG).
Gemäss der
Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug von
Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer
vom 10. Februar 1993 können für die Fahrten zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte die Kosten des privaten Fahrzeugs abgezogen werden, wenn kein
öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benutzung objektiv
nicht zumutbar ist. In diesen Fällen können für das Auto Fr. 0.70 pro
Fahrkilometer in Abzug gebracht werden. Für die Mehrkosten der Verpflegung sind
Fr. 15.- pro Arbeitstag, jedoch höchstens Fr. 3'200.- im Jahr,
abzugsfähig, sofern der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen
Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht
zu Hause einnehmen kann.
3.
3.1
Gemäss Art. 126 Abs. 1 DBG muss der
Steuerpflichtige alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu
ermöglichen.
Das Gesetz unterscheidet infolgedessen
nicht, ob die Mitwirkung steuerbegründende und -mehrende oder aber
steueraufhebende und -mindernde Tatsachen betrifft oder wer – der
Steuerpflichtige oder die Steuerbehörde – die Beweislast für die infrage
stehende beweisbedürftige Tatsache trägt. Denn Ziel der Sachverhaltsermittlung
ist nach dem Grundsatz von Art. 123 DBG stets, die für eine vollständige
und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse festzustellen.
Allerdings ist zu beachten, dass die
Beweislosigkeit, die sich einstellt, wenn der Steuerpflichtige seine
Mitwirkungspflicht hinsichtlich steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen (beispielsweise
bei einem von ihm geltend gemachten Abzug) nicht erfüllt, grundsätzlich nicht
zu einer Ermessensveranlagung führt. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen
Beweislastregel (vgl. BGr, 22. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720
E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige
Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten
Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf den infrage stehenden Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa
BGE 92 I 398 = ASA 36 [1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli
1977, ASA 46 [1977/78], S. 512).
Indes ist eine
(Teil-)Ermessensveranlagung im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG auch dann
vorzunehmen, wenn feststeht, dass dem Steuerpflichtigen Berufsauslagen
erwachsen sind, das Bestehen des Abzugs also feststeht, dessen Höhe aber
ungewiss ist. In diesem Fall wäre es sachwidrig, den Abzug überhaupt nicht zu
berücksichtigen (VGr, 28. Januar 1998, SB.97.00036, E. 2 a = RB 1998
Nr. 136).
3.2
Wie dargelegt, konnten die Sachverhaltsgrundlagen
für die Berechnung des Fahrtkostenabzugs und des Abzugs für die Mehrkosten der
Verpflegung auch nach Mahnung mangels Kenntnis der genauen Anzahl der am
Arbeitsort verbrachten Arbeitstage nicht ausreichend ermittelt werden. Dabei
haben die Pflichtigen das Fehlen von geeigneten Belegen zu vertreten (BGr,
25.
Oktober 2011 = StE 2012 B 22.3 Nr. 105 E.3.3). Damit ist zufolge
fehlerhafter Mitwirkung der Pflichtigen zu Recht gestützt auf Art. 130
Abs. 2 DBG hinsichtlich der Fahrt- und Verpflegungskosten eine partielle
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen worden.
4.
4.1
Eine zu Recht ergangene Ermessensveranlagung kann
gemäss Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG nur wegen offensichtlicher
Unrichtigkeit angefochten werden. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der
offensichtlichen Unrichtigkeit im Einspracheverfahren, spätestens aber im erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der
Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur
Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche
substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel
beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen
wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises
zugelassen und ist die Einsprache- bzw. Beschwerdebehörde zur Untersuchung und
Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als
gescheitert mit der Folge, dass die Ermessensveranlagung als solche bestehen
bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit
unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A.,
Zürich 2009, Art. 132 N. 61 ff.; Martin Zweifel/Hugo Casanova,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 20 Rz. 23 ff.).
Offensichtlich unrichtig, d. h.
willkürlich, ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu
unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65,
384.
= ZR 65 Nr. 13).
4.2
Die Pflichtigen haben weder im
Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren vor Steuerrekursgericht weitere
dienliche Unterlagen eingereicht, welche die Ungewissheit über die tatsächlich
erfolgten Fahrten an den Arbeitsort hätten beseitigen können, womit sie den
direkten Nachweis der Anzahl Arbeitstage nicht haben erbringen können. Somit
kann das Verwaltungsgericht die vorgenommene Veranlagung lediglich hinsichtlich
ihrer Höhe auf offensichtliche Unrichtigkeit überprüfen.
4.3
Die Beschwerdeführenden, Jahrgang 1941 und 1944, sind pensioniert und bezogen sie beide in
der streitbetroffenen Steuerperiode eine ordentliche AHV-Rente. Der
Beschwerdeführer bezog daneben noch eine Rente der G-Pensionskasse,
der Pensionskasse seiner früheren Arbeitgeberin. Daneben erhielt er noch von
seiner früheren Arbeitgeberin eine zusätzliche Geldleistung ausbezahlt, welche
die Beschwerdeführenden als Einkunft aus Nebenerwerb
deklarierten. Weiter deklarierten sie einen Lohn aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. … von der von ihm beherrschten E GmbH
mit Sitz in D. Die Gesellschaft bezweckt gemäss Handelsregistereintrag
Energie-, Betriebs- und Industrieplanung. Der Beschwerdeführer ist diplomierte
Fachkraft im Baugewerbe. Den grössten Anteil an den gesamten Einkünften
der Beschwerdeführer von Fr. … machten jedoch die
Erträge aus den drei Liegenschaften aus.
Als Berufsauslagen
machten die Beschwerdeführenden Autofahrtkosten an den
Arbeitsort des Ehemannes, das heisst an den Sitz der E GmbH in D, von Fr. 5'400.- und Mehrkosten der Verpflegung in
Höhe der Maximalpauschale von Fr. 3'200.- geltend. Bei der Berechnung der
Fahrtkosten gingen sie von 240 Arbeitstagen aus.
Der Beschwerdeführer begründete diese mit dem Jahresumsatz der E GmbH von Fr. … und der Notwendigkeit
der täglichen Anwesenheit im Büro. Seine Kunden würden es erwarten, dass er für
sie täglich präsent sei. Er mache auch nur an zehn Tagen Ferien im Jahr und sei
zudem meistens auch an Sams- und Sonntagen im Geschäft. Auch an Tagen mit
Aussendienst gehe er noch immer ins Büro, da die Baustelleneinsätze
(Besprechungen, Baukontrollen und Verhandlungen) meist zwischen einer und fünf
Stunden dauerten. Die Anwesenheit von 60 Tagen im
Jahr und damit rund einem Tag die Woche sei undenkbar. Zudem sei auch eine
Konzentration der Arbeit im Büro und auf den Baustellen auf Vollzeittage
unrealistisch und in der Praxis nicht umsetzbar. Weiter würden neben den
verrechenbaren Stunden auch den Kunden nicht direkt verrechenbare Arbeiten
anfallen, die er ebenfalls im Büro erledige. Der Beschwerdeführer habe bei
seiner früheren Arbeitgeberin, dem G Genossenschaftsbund,
28.
Jahre lang in gleicher Funktion wie heute bei
der E GmbH gearbeitet und seine Berufsauslagen
seien immer akzeptiert worden. Auch irre die Vorinstanz, wenn sie von einem
"Ausplempern" seiner Arbeitstätigkeit ausginge. Solches sei in der
privaten Marktwirtschaft nicht möglich und würde zum Verlust von Aufträgen
führen.
4.4
Die Schätzung des kantonalen
Steueramts beruhte auf folgendem Gedanken: Die E GmbH
berechne ihren Kunden für einen ganzen Arbeitstag den Betrag von
Fr. 750.-. Zur Erzielung des Jahresumsatzes von Fr. … seien folglich 132 Arbeitstage
notwendig gewesen. An den Tagen mit Aussendiensteinsätzen sei die Gesellschaft
für die Fahrt- und Verpflegungskosten aufgekommen, verlieben folglich 45 Tage, an denen der Beschwerdeführer in seinem Büro in D gearbeitet
habe. Hinzu käme noch nicht verrechnete Arbeitszeit. Basierend auf dem Alter
des Pflichtigen, dem ausbezahltem Nettolohn, dem Umsatz der Firma sowie den in
Rechnung gestellten Arbeitstagen schätzte das kantonale Steueramt die Anzahl
der nicht durch den Arbeitgeber separat entschädigten Arbeitstage auf 60.
4.5
Aus den Akten geht hervor, dass
der Beschwerdeführer an den Tagen mit Aussendiensteinsätzen von seiner
Arbeitgeberin, der E GmbH, sowohl für die
getätigten Fahrten als auch für die Mehrkosten der Verpflegung separat
entschädigt wurde. Dabei wurden die Wegentschädigungen allesamt auf der Basis
von 120 km geleistet. Der gefahrene Kilometer
wurde mit Fr. 0.90 entschädigt. Die Verpflegungspauschale betrug stets
Fr. 35.- pro Tag. Die Vorinstanz schloss aus der Distanz von 120 km und der (einzigen) eingereichten Rechnung, die auf "H" lautete, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2009
ausschliesslich für seine im 60 km entfernten I
befindliche Kundin gearbeitet haben kann. Dem kann nur
zugestimmt werden. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, daneben noch für
andere Kunden Arbeiten ausgeführt zu haben, belegt hat er diese jedoch nie.
Auch ist der Schlussfolgerung des kantonalen Steueramts beizupflichten, dass
mit den Spesen der Arbeitgeberin für die Dienstfahrten jeweils auch die Kosten
für den Arbeitsweg abgegolten sind. Bei einem Ansatz von Fr. 0.90 pro
Fahrtkilometer erhielt der Beschwerdeführer für die 120 km lange Strecke von D nach I und zurück Reisespesen von
Fr. 108.- und damit bei dem steuerlichen Ansatz von Fr. 0.70.- pro Kilometer eine Entschädigung für 154 km. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers brauchen deshalb die
Fahrkosten für den Arbeitsweg an den Tagen mit zusätzlichen Geschäftsfahrten (nach
I) nicht gesondert entschädigt zu werden. Auch die Annahme eines nur noch
reduzierten Arbeitspensums erscheint unter den gegebenen Umständen nicht als
abwegig beziehungsweise als sogar sehr wahrscheinlich. Zwar bestreitet der
Beschwerdeführer dies und macht er geltend, nach wie vor im Vollzeitpensum zu arbeiten,
zu überzeugen mag er damit aber nicht. So spricht nicht nur das Pensionsalter
des Beschwerdeführers – was keinesfalls despektierlich gemeint ist, sondern einfach
der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass mit Erreichen des Rentenalters
die Arbeitstätigkeit, wenn sie nicht vollumfänglich aufgegeben wird, so doch
nur noch zeitlich reduziert und mehr aus Freude als aus einem (finanziellen)
Zwang heraus, betrieben wird – für das Vorliegen eines Teilzeitpensums, auch
der moderate Lohn von Fr. …, der Umstand, dass
die Beschwerdeführenden ihren Lebensunterhalt ohne
Weiteres aus ihren übrigen Einkünften, insbesondere den Liegenschaftserträgen,
bestreiten könnten und auf eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in
finanzieller Hinsicht nicht angewiesen sind sowie der im Vergleich zu den
Vorjahren reduzierte Umsatz weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer nur
noch in einem vermindertem Mass erwerbstätig ist und jedenfalls nicht mehr an
240.
vollen Arbeitstagen seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht.
Vor diesem
Hintergrund erscheint die Schätzung von 60 zusätzlichen – von der Arbeitgeberin
nicht speziell entschädigten – Arbeitstagen als lebensnah und ist das kantonale
Steueramt nicht in Willkür verfallen, indem es gestützt darauf Fr. 1'260.-
für die Fahrtkosten an den Arbeitsort sowie Fr. 900.- für die Mehrkosten
der auswärtigen Verpflegung zum Abzug zugelassen hat.
Dies führt zu
einer Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 145
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…