SB.2013.00026
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00026
30. Oktober 2013Deutsch11 min
(URT.2013.15692)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00026
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Oktober 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Ewa Surdyka.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2010,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A und C haben im Jahr 2009 geheiratet. A ist
Schweizer Bürgerin mit Wohnsitz in D und arbeitet als Dozentin an der
Hochschule E in F. C ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in G in der
Bundesrepublik Deutschland und steht als Beamter auf Lebenszeit im Dienst der
Europäischen Kommission mit Dienstort in Luxemburg. In der Steuererklärung
2010, die auf beide Ehegatten lautete, brachte die Pflichtige bei den Versicherungsprämien
zwar die Beiträge für Verheiratete zum Abzug, deklarierte aber allein ihr
steuerbares Einkommen von Fr. … und ihr steuerbares Vermögen von Fr. ….
Bemerkungsweise wies sie auf die getrennte Mittelverwendung hin und beantragte
deshalb eine separate Besteuerung zum Grundtarif.
Mit Auflage vom 3. Februar 2012 verlangte das
kantonale Steueramt von der Pflichtigen Angaben zum Einkommen und Vermögen von C.
Nachdem die Pflichtige die finanziellen Verhältnisse ihres Ehemannes nur
teilweise offengelegt hatte, liess sie auf Mahnung hin antworten, dass die
eingeforderten Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des
Ehemannes für die Vornahme der Einschätzung nicht erforderlich seien, weil sie
mit ihrem Ehemann in einer tatsächlich getrennten Ehe lebe. Am 4. Juni
2012 wurde die Pflichtige vom kantonalen Steueramt erneut aufgefordert,
sämtliche Vermögenswerte ihres Ehemannes bekanntzugeben oder aber eine
schriftliche Bestätigung beider Ehegatten einzureichen, wonach sie ihre Ehe
nicht mehr aufrechterhalten würden. Mit Schreiben vom 27. Juni 2012
erklärte die Pflichtige, dass eine solche Bestätigung den Tatsachen
widersprechen würde, da sie und ihr Ehemann sehr wohl einen Teil ihrer arbeitsfreien
Zeit miteinander verbrächten. Dessen ungeachtet hielt sie an der
Individualbesteuerung fest.
Mit Einschätzungsentscheid vom 16. Juli 2012 wurde A
für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt. Beim Steuersatz
berücksichtigte das kantonale Steueramt das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen
und brachte es den Verheiratetentarif zur Anwendung.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 31. Oktober 2012 ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 30. Januar 2013 wies das
Steuerrekursgericht den von der Pflichtigen erhobenen Rekurs vollumfänglich ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. März 2013 liess die Pflichtige
dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben
und sei sie mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. …
und mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. …
einzuschätzen, eventualiter sei die Angelegenheit an das kantonale Steueramt
zur Vornahme der Einschätzung zurückzuweisen. Ausserdem verlangte die Beschwerdeführerin
die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Mit
der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
Das
Verwaltungsgericht hat sich auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu
gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht
in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
2.
Vorliegend unbestritten ist, dass die Eheleute zur Vermeidung
einer internationalen Doppelbesteuerung getrennt zu besteuern sind. Uneinig
sind sich die Parteien hingegen bei der Frage, ob zur Ermittlung des
Steuersatzes, mit dem die Beschwerdeführerin ihr Einkommen und Vermögen zu
versteuern hat, die Steuerfaktoren des im Ausland lebenden Ehemannes
heranzuziehen sind. Auch hinsichtlich des anwendbaren Tarifs herrscht zwischen
den Parteien Uneinigkeit. Während nach Ansicht der Vorinstanz der Steuersatz
unter Berücksichtigung der Faktoren des in Deutschland ansässigen Ehegatten zu
berechnen ist, möchte die Beschwerdeführerin bei der Bestimmung des
Steuersatzes weder Einkünfte noch das Vermögen ihres Ehemannes berücksichtigt
haben. Ausserdem möchte sie, anders als die Vorinstanz, die vom
Verheiratetentarif ausgegangen ist, zum Grundtarif besteuert werden. Ihr
Begehren begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sie in einer tatsächlich
getrennten Ehe lebe. Jedenfalls aber bringe ihr die Ehe, zumindest zu
Lebzeiten, keine ökonomischen Vorteile, weshalb sie auch unter dem Aspekt der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wie eine
alleinstehende Person zu behandeln sei. Insbesondere könne ihre Situation nicht
mit derjenigen anderer Ehegatten verglichen werden, weshalb das Urteil der
Vorinstanz gegen das verfassungsmässige Gleichheitsgebot verstosse und
willkürlich sei. Abschliessend verwies die Beschwerdeführerin noch auf bilaterales
Recht und gab zu bedenken, dass ihr Ehemann als Beamter auf Lebenszeit der
Europäischen Kommission auf dem Gebiet der Europäischen Union diplomatischen
Status besässe und seine Einkünfte in allen Mitgliedstaaten steuerbefreit
seien. Eine satzbestimmende Berücksichtigung erschiene ihr deshalb auch unter
diesem Gesichtspunkt als diskriminierend.
2.1
Gemäss § 7 Abs. 1 StG werden Einkommen und
Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Zivilrechtlich
können Ehegatten ihren Wohnsitz je selbständig bestimmen (Art. 23 ZGB).
Dies muss auch bei der Festsetzung des Steuerdomizils berücksichtigt werden
(BGr, 12. Juli 2001 = ASA 71, 558, E. 2a). Eine selbständige
Besteuerung von jedem Ehepartner erfordert jedoch nach § 7 Abs. 1
StG, dass die Gatten in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben.
2.2
Die
Zusammenrechnung der Faktoren von in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten beruht
auf der Überlegung, dass die Ehe nicht nur eine sittliche und rechtliche,
sondern infolge der gemeinsamen Mittelverwendung auch eine wirtschaftliche
Einheit darstellt (BGr, 7. April 1998 = Pra 87 Nr. 101). Für die
Bemessung der Leistungsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheit Ehe ist deshalb
die Gesamtheit der Einkünfte der beiden Ehegatten heranzuziehen. Die
Leistungsfähigkeit des einzelnen Ehegatten innerhalb der wirtschaftlichen Einheit
kann nicht losgelöst von derjenigen der Gemeinschaft betrachtet werden. Dies
gilt selbst dann, wenn die Eheleute unter dem Güterstand der Gütertrennung
leben, da auch bei Gütertrennung die wirtschaftliche Einheit nicht vollständig
aufgehoben wird (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 7
N. 5).
Nach Ansicht des
Bundesgerichts beruht die Ehegattenbesteuerung aber nicht bloss auf
wirtschaftlichen Gesichtspunkten, wie beispielsweise der Gemeinschaftlichkeit
der Mittel, sondern auf persönlichen Umständen, namentlich auf dem Willen
beider Ehepartner zur Fortführung ihrer Gemeinschaft (BGr, 7. Januar 2004,
2P.2/2003, E. 2.4.2). Trotz getrennter Mittelverwendung liegt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine ungetrennte Ehe vor, wenn die eheliche
Gemeinschaft nach dem Willen der Partner im Sinn von Art. 159 ZGB gelebt
wird. Umgekehrt nimmt das Bundesgericht eine getrennte Ehe erst an, wenn die
Ehegatten ihre eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben (BGr, 12. Juli 2001
= ASA 71, 558, E. 2b). Besteht diese, wenn auch nur mit sporadischem
Gemeinschaftsleben, weiter, gilt die Ehe steuerrechtlich nicht als getrennt.
Eine jeweils selbständige Besteuerung der Ehegatten setzt nach Bundesgericht
eine dauernde Trennung oder ein Einvernehmen darüber voraus, dass die eheliche
Gemeinschaft aufgehoben wird. Solange die Ehegatten aber, wie beispielsweise
bei einer Wochenendehe, nur über getrennte Wohnsitze beziehungsweise Wohnstätten
verfügen, an der ehelichen Gemeinschaft aber festhalten, liegt demnach keine
getrennte Ehe im Sinn der steuerrechtlichen Gesetzesbestimmung vor (BGr,
5.
Februar 2008,2C_523/2007, E. 2.3).
2.3
Die
Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Ehe werde nicht mehr gelebt oder
sei endgültig gescheitert. Im Gegenteil, erklärte sie doch auf Anfrage hin
ausdrücklich, dass ihre Ehe aufrechterhalten werde. In diesem Sinn ist auch die
Aussage zu verstehen, dass ihre Lebenshaltungskosten mit der Heirat nicht
gesunken, sondern vielmehr angestiegen seien, da sie nun viel mehr für Reisen
und Fahrten zu ihrem Ehemann ausgeben müsse, um mit ihm ihre Freizeit verbringen
zu können. Wurde die Ehe aber nicht definitiv aufgegeben, liegt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine getrennte Ehe vor, die eine Individualbesteuerung
rechtfertigen würde, weshalb die Frage, ob die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine wirtschaftliche Verbrauchergemeinschaft bilden, offengelassen werden kann.
Massgebend ist vorliegend allein, dass die räumliche Trennung der Ehegatten
ihre Erklärung im beruflichen Engagement der Eheleute findet und nicht durch
die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft begründet ist.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht
vorliegend kein Grund, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auch wenn
diese in der Lehre auf Kritik stossen mag, abzuweichen (vgl. Madeleine Simonek,
Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2001, in: ASA
72, 1 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 7 N. 6). Entscheidend
ist, dass auch in einer bewusst räumlich getrennt und ohne gemeinsame Mittelverwendung
gelebten Ehe den Eheleuten wirtschaftliche Vorteile erwachsen (VGr BE,
30.
Januar 2009 = StE 2009 B 13.1 Nr. 16). Dass die
Beschwerdeführerin in ihrer konkreten Situation bis auf eine allfällige Witwenrente
im Rahmen der zweiten Säule und eine geringere Besteuerung einer Erbschaft
ihres Ehemannes keinen weiteren finanziellen Nutzen aus ihrer Ehe ziehen kann,
vermag nichts daran zu ändern, ist dies letztlich doch allein Folge der persönlichen
Ausgestaltung des Ehelebens und damit Ausdruck der persönlichen Präferenz.
2.4
Liegt eine
rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe vor und hat ein Ehegatte seinen
steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland, ist der in der Schweiz wohnhafte
Ehepartner im Inland für sein gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Vorbehalten
bleibt ein entgegenstehendes Doppelbesteuerungsabkommen (§ 7 Abs. 2
StG). Für den Steuersatz ist auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen
abzustellen, wobei folgerichtig auch der Verheiratetentarif anzuwenden ist
(BGr, 11. Mai 2001 = StE 2001 B 11.3 Nr. 12; BGE 138 II 300
E. 2.3).
2.5
Zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland wurde
am 11. August 1971 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgeschlossen, welches am
29.
Dezember 1972 in Kraft getreten ist (DBA-D). Der Zweck dieses
Abkommens liegt in der gegenseitigen Abgrenzung der Besteuerungsbefugnisse der
Vertragsstaaten. Es findet sich in ihm keine Regelung zu der Frage, ob die
Einkünfte des Ehegatten bei der Bestimmung des Steuersatzes für die Einkünfte
der in der Schweiz ansässigen Ehefrau zu berücksichtigen sind, sodass die
Normen des innerstaatlichen Rechts zur Anwendung gelangen, betreffend die
Beschwerdeführerin somit jene der Schweiz über die Ehegattenbesteuerung. Zu
prüfen bleibt, ob durch die Berücksichtigung der auswärtigen Einkünfte des
Ehegatten für den Steuersatz in die Steuerhoheit der Bundesrepublik Deutschland
eingegriffen wird. Laut Art. 24 Abs. 2 DBA-D behält sich die Schweiz
bei hier ansässigen Personen, bei welchen nach dem Abkommen die Freistellung
von Einkünften oder Vermögen vorgesehen ist, die Möglichkeit vor, die Besteuerung
nach Massgabe des dem Gesamteinkommen und dem Gesamtvermögen entsprechenden
Steuersatzes vorzunehmen. Die steuerbefreiten Einkünfte werden mithin für die
Steuersatzbestimmung berücksichtigt. Auf diese Weise wird verhindert, dass
durch die Befreiung ein Progressionsvorteil erreicht wird. Grundsätzlich verlangt
der Progressionsvorbehalt Subjektidentität. Das heisst, dass die freigestellten
Einkünfte oder das freigestellte Vermögen der Person, für die das Doppelbesteuerungsabkommen
gilt, einzubeziehen sind. Dennoch wird es für abkommensrechtlich zulässig
angesehen, bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten gemäss innerstaatlichem
Recht den Steuersatz unter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte auch
des Ehegatten zu ermitteln (Klaus Vogel/Moris Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen,
Kommentar, 5. A., München 2008, Art. 23 Rz. 220).
Anders als von der Beschwerdeführerin dargestellt,
verstösst die satzbestimmende Berücksichtigung der Einkünfte ihres Ehemannes
somit nicht gegen das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland. Denn wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird der so ermittelte Satz lediglich auf
das in der Schweiz steuerbare Einkommen und Vermögen der Beschwerdeführerin
angewandt und bewirkt deshalb noch keine unzulässige Doppelbesteuerung. Aus
diesem Grund sind auch das Einkommen und das Vermögen eines Diplomaten
beziehungsweise – um die Beispiele der Beschwerdeführerin aufzugreifen – eines
im Fürstentum Monaco, im Sultanat Oman oder im arabischen Emirat Dubai
ansässigen Ehegatten zur Satzbestimmung heranzuziehen, um denjenigen Steuersatz
zur Anwendung zu bringen, der bei einem ausschliesslich im Kanton
steuerpflichtigen Ehepaar ebenfalls Anwendung fände. Der Grundsatz der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit Art. 8
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
sind somit gewahrt (BGr, 23. Juli 1993 = ASA 63, 330, E. 5a).
Zusammenfassend ergibt sich, dass das im Kanton steuerbare
Einkommen und Vermögen der hier steuerpflichtigen Beschwerdeführerin zum Satz
des gesamten ehelichen Einkommens und Vermögens zu besteuern ist. Zum Ausgleich
wird der Verheiratetentarif angewendet.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
Dies führt zu einer Abweisung der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 151 Abs. 1 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…