Lexipedia

Entscheid

SB.2013.00026

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00026

30. Oktober 2013Deutsch11 min

(URT.2013.15692)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und C haben im Jahr 2009 geheiratet. A ist

Schweizer Bürgerin mit Wohnsitz in D und arbeitet als Dozentin an der

Hochschule E in F. C ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in G in der

Bundesrepublik Deutschland und steht als Beamter auf Lebenszeit im Dienst der

Europäischen Kommission mit Dienstort in Luxemburg. In der Steuererklärung

2010, die auf beide Ehegatten lautete, brachte die Pflichtige bei den Versicherungsprämien

zwar die Beiträge für Verheiratete zum Abzug, deklarierte aber allein ihr

steuerbares Einkommen von Fr. … und ihr steuerbares Vermögen von Fr. ….

Bemerkungsweise wies sie auf die getrennte Mittelverwendung hin und beantragte

deshalb eine separate Besteuerung zum Grundtarif.

Mit Auflage vom 3. Februar 2012 verlangte das

kantonale Steueramt von der Pflichtigen Angaben zum Einkommen und Vermögen von C.

Nachdem die Pflichtige die finanziellen Verhältnisse ihres Ehemannes nur

teilweise offengelegt hatte, liess sie auf Mahnung hin antworten, dass die

eingeforderten Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des

Ehemannes für die Vornahme der Einschätzung nicht erforderlich seien, weil sie

mit ihrem Ehemann in einer tatsächlich getrennten Ehe lebe. Am 4. Juni

2012 wurde die Pflichtige vom kantonalen Steueramt erneut aufgefordert,

sämtliche Vermögenswerte ihres Ehemannes bekanntzugeben oder aber eine

schriftliche Bestätigung beider Ehegatten einzureichen, wonach sie ihre Ehe

nicht mehr aufrechterhalten würden. Mit Schreiben vom 27. Juni 2012

erklärte die Pflichtige, dass eine solche Bestätigung den Tatsachen

widersprechen würde, da sie und ihr Ehemann sehr wohl einen Teil ihrer arbeitsfreien

Zeit miteinander verbrächten. Dessen ungeachtet hielt sie an der

Individualbesteuerung fest.

Mit Einschätzungsentscheid vom 16. Juli 2012 wurde A

für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt. Beim Steuersatz

berücksichtigte das kantonale Steueramt das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen

und brachte es den Verheiratetentarif zur Anwendung.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 31. Oktober 2012 ab.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 30. Januar 2013 wies das

Steuerrekursgericht den von der Pflichtigen erhobenen Rekurs vollumfänglich ab.

III.

Mit Beschwerde vom 14. März 2013 liess die Pflichtige

dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben

und sei sie mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. …

und mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. …

einzuschätzen, eventualiter sei die Angelegenheit an das kantonale Steueramt

zur Vornahme der Einschätzung zurückzuweisen. Ausserdem verlangte die Beschwerdeführerin

die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Mit

der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

Das

Verwaltungsgericht hat sich auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu

gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht

in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999

Nr. 147).

2.

Vorliegend unbestritten ist, dass die Eheleute zur Vermeidung

einer internationalen Doppelbesteuerung getrennt zu besteuern sind. Uneinig

sind sich die Parteien hingegen bei der Frage, ob zur Ermittlung des

Steuersatzes, mit dem die Beschwerdeführerin ihr Einkommen und Vermögen zu

versteuern hat, die Steuerfaktoren des im Ausland lebenden Ehemannes

heranzuziehen sind. Auch hinsichtlich des anwendbaren Tarifs herrscht zwischen

den Parteien Uneinigkeit. Während nach Ansicht der Vorinstanz der Steuersatz

unter Berücksichtigung der Faktoren des in Deutschland ansässigen Ehegatten zu

berechnen ist, möchte die Beschwerdeführerin bei der Bestimmung des

Steuersatzes weder Einkünfte noch das Vermögen ihres Ehemannes berücksichtigt

haben. Ausserdem möchte sie, anders als die Vorinstanz, die vom

Verheiratetentarif ausgegangen ist, zum Grundtarif besteuert werden. Ihr

Begehren begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sie in einer tatsächlich

getrennten Ehe lebe. Jedenfalls aber bringe ihr die Ehe, zumindest zu

Lebzeiten, keine ökonomischen Vorteile, weshalb sie auch unter dem Aspekt der

Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wie eine

alleinstehende Person zu behandeln sei. Insbesondere könne ihre Situation nicht

mit derjenigen anderer Ehegatten verglichen werden, weshalb das Urteil der

Vorinstanz gegen das verfassungsmässige Gleichheitsgebot verstosse und

willkürlich sei. Abschliessend verwies die Beschwerdeführerin noch auf bilaterales

Recht und gab zu bedenken, dass ihr Ehemann als Beamter auf Lebenszeit der

Europäischen Kommission auf dem Gebiet der Europäischen Union diplomatischen

Status besässe und seine Einkünfte in allen Mitgliedstaaten steuerbefreit

seien. Eine satzbestimmende Berücksichtigung erschiene ihr deshalb auch unter

diesem Gesichtspunkt als diskriminierend.

2.1

Gemäss § 7 Abs. 1 StG werden Einkommen und

Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe

leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Zivilrechtlich

können Ehegatten ihren Wohnsitz je selbständig bestimmen (Art. 23 ZGB).

Dies muss auch bei der Festsetzung des Steuerdomizils berücksichtigt werden

(BGr, 12. Juli 2001 = ASA 71, 558, E. 2a). Eine selbständige

Besteuerung von jedem Ehepartner erfordert jedoch nach § 7 Abs. 1

StG, dass die Gatten in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben.

2.2

Die

Zusammenrechnung der Faktoren von in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten beruht

auf der Überlegung, dass die Ehe nicht nur eine sittliche und rechtliche,

sondern infolge der gemeinsamen Mittelverwendung auch eine wirtschaftliche

Einheit darstellt (BGr, 7. April 1998 = Pra 87 Nr. 101). Für die

Bemessung der Leistungsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheit Ehe ist deshalb

die Gesamtheit der Einkünfte der beiden Ehegatten heranzuziehen. Die

Leistungsfähigkeit des einzelnen Ehegatten innerhalb der wirtschaftlichen Einheit

kann nicht losgelöst von derjenigen der Gemeinschaft betrachtet werden. Dies

gilt selbst dann, wenn die Eheleute unter dem Güterstand der Gütertrennung

leben, da auch bei Gütertrennung die wirtschaftliche Einheit nicht vollständig

aufgehoben wird (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 7

N. 5).

Nach Ansicht des

Bundesgerichts beruht die Ehegattenbesteuerung aber nicht bloss auf

wirtschaftlichen Gesichtspunkten, wie beispielsweise der Gemeinschaftlichkeit

der Mittel, sondern auf persönlichen Umständen, namentlich auf dem Willen

beider Ehepartner zur Fortführung ihrer Gemeinschaft (BGr, 7. Januar 2004,

2P.2/2003, E. 2.4.2). Trotz getrennter Mittelverwendung liegt nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine ungetrennte Ehe vor, wenn die eheliche

Gemeinschaft nach dem Willen der Partner im Sinn von Art. 159 ZGB gelebt

wird. Umgekehrt nimmt das Bundesgericht eine getrennte Ehe erst an, wenn die

Ehegatten ihre eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben (BGr, 12. Juli 2001

= ASA 71, 558, E. 2b). Besteht diese, wenn auch nur mit sporadischem

Gemeinschaftsleben, weiter, gilt die Ehe steuerrechtlich nicht als getrennt.

Eine jeweils selbständige Besteuerung der Ehegatten setzt nach Bundesgericht

eine dauernde Trennung oder ein Einvernehmen darüber voraus, dass die eheliche

Gemeinschaft aufgehoben wird. Solange die Ehegatten aber, wie beispielsweise

bei einer Wochenendehe, nur über getrennte Wohnsitze beziehungsweise Wohnstätten

verfügen, an der ehelichen Gemeinschaft aber festhalten, liegt demnach keine

getrennte Ehe im Sinn der steuerrechtlichen Gesetzesbestimmung vor (BGr,

5.

Februar 2008,2C_523/2007, E. 2.3).

2.3

Die

Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Ehe werde nicht mehr gelebt oder

sei endgültig gescheitert. Im Gegenteil, erklärte sie doch auf Anfrage hin

ausdrücklich, dass ihre Ehe aufrechterhalten werde. In diesem Sinn ist auch die

Aussage zu verstehen, dass ihre Lebenshaltungskosten mit der Heirat nicht

gesunken, sondern vielmehr angestiegen seien, da sie nun viel mehr für Reisen

und Fahrten zu ihrem Ehemann ausgeben müsse, um mit ihm ihre Freizeit verbringen

zu können. Wurde die Ehe aber nicht definitiv aufgegeben, liegt nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine getrennte Ehe vor, die eine Individualbesteuerung

rechtfertigen würde, weshalb die Frage, ob die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eine wirtschaftliche Verbrauchergemeinschaft bilden, offengelassen werden kann.

Massgebend ist vorliegend allein, dass die räumliche Trennung der Ehegatten

ihre Erklärung im beruflichen Engagement der Eheleute findet und nicht durch

die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft begründet ist.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht

vorliegend kein Grund, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auch wenn

diese in der Lehre auf Kritik stossen mag, abzuweichen (vgl. Madeleine Simonek,

Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2001, in: ASA

72, 1 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 7 N. 6). Entscheidend

ist, dass auch in einer bewusst räumlich getrennt und ohne gemeinsame Mittelverwendung

gelebten Ehe den Eheleuten wirtschaftliche Vorteile erwachsen (VGr BE,

30.

Januar 2009 = StE 2009 B 13.1 Nr. 16). Dass die

Beschwerdeführerin in ihrer konkreten Situation bis auf eine allfällige Witwenrente

im Rahmen der zweiten Säule und eine geringere Besteuerung einer Erbschaft

ihres Ehemannes keinen weiteren finanziellen Nutzen aus ihrer Ehe ziehen kann,

vermag nichts daran zu ändern, ist dies letztlich doch allein Folge der persönlichen

Ausgestaltung des Ehelebens und damit Ausdruck der persönlichen Präferenz.

2.4

Liegt eine

rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe vor und hat ein Ehegatte seinen

steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland, ist der in der Schweiz wohnhafte

Ehepartner im Inland für sein gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Vorbehalten

bleibt ein entgegenstehendes Doppelbesteuerungsabkommen (§ 7 Abs. 2

StG). Für den Steuersatz ist auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen

abzustellen, wobei folgerichtig auch der Verheiratetentarif anzuwenden ist

(BGr, 11. Mai 2001 = StE 2001 B 11.3 Nr. 12; BGE 138 II 300

E. 2.3).

2.5

Zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland wurde

am 11. August 1971 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf

dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgeschlossen, welches am

29.

Dezember 1972 in Kraft getreten ist (DBA-D). Der Zweck dieses

Abkommens liegt in der gegenseitigen Abgrenzung der Besteuerungsbefugnisse der

Vertragsstaaten. Es findet sich in ihm keine Regelung zu der Frage, ob die

Einkünfte des Ehegatten bei der Bestimmung des Steuersatzes für die Einkünfte

der in der Schweiz ansässigen Ehefrau zu berücksichtigen sind, sodass die

Normen des innerstaatlichen Rechts zur Anwendung gelangen, betreffend die

Beschwerdeführerin somit jene der Schweiz über die Ehegattenbesteuerung. Zu

prüfen bleibt, ob durch die Berücksichtigung der auswärtigen Einkünfte des

Ehegatten für den Steuersatz in die Steuerhoheit der Bundesrepublik Deutschland

eingegriffen wird. Laut Art. 24 Abs. 2 DBA-D behält sich die Schweiz

bei hier ansässigen Personen, bei welchen nach dem Abkommen die Freistellung

von Einkünften oder Vermögen vorgesehen ist, die Möglichkeit vor, die Besteuerung

nach Massgabe des dem Gesamteinkommen und dem Gesamtvermögen entsprechenden

Steuersatzes vorzunehmen. Die steuerbefreiten Einkünfte werden mithin für die

Steuersatzbestimmung berücksichtigt. Auf diese Weise wird verhindert, dass

durch die Befreiung ein Progressionsvorteil erreicht wird. Grundsätzlich verlangt

der Progressionsvorbehalt Subjektidentität. Das heisst, dass die freigestellten

Einkünfte oder das freigestellte Vermögen der Person, für die das Doppelbesteuerungsabkommen

gilt, einzubeziehen sind. Dennoch wird es für abkommensrechtlich zulässig

angesehen, bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten gemäss innerstaatlichem

Recht den Steuersatz unter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte auch

des Ehegatten zu ermitteln (Klaus Vogel/Moris Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen,

Kommentar, 5. A., München 2008, Art. 23 Rz. 220).

Anders als von der Beschwerdeführerin dargestellt,

verstösst die satzbestimmende Berücksichtigung der Einkünfte ihres Ehemannes

somit nicht gegen das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland. Denn wie die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird der so ermittelte Satz lediglich auf

das in der Schweiz steuerbare Einkommen und Vermögen der Beschwerdeführerin

angewandt und bewirkt deshalb noch keine unzulässige Doppelbesteuerung. Aus

diesem Grund sind auch das Einkommen und das Vermögen eines Diplomaten

beziehungsweise – um die Beispiele der Beschwerdeführerin aufzugreifen – eines

im Fürstentum Monaco, im Sultanat Oman oder im arabischen Emirat Dubai

ansässigen Ehegatten zur Satzbestimmung heranzuziehen, um denjenigen Steuersatz

zur Anwendung zu bringen, der bei einem ausschliesslich im Kanton

steuerpflichtigen Ehepaar ebenfalls Anwendung fände. Der Grundsatz der

Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit Art. 8

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

sind somit gewahrt (BGr, 23. Juli 1993 = ASA 63, 330, E. 5a).

Zusammenfassend ergibt sich, dass das im Kanton steuerbare

Einkommen und Vermögen der hier steuerpflichtigen Beschwerdeführerin zum Satz

des gesamten ehelichen Einkommens und Vermögens zu besteuern ist. Zum Ausgleich

wird der Verheiratetentarif angewendet.

Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden.

Dies führt zu einer Abweisung der Beschwerde.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit

§ 151 Abs. 1 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…