SB.2013.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00027
30. Oktober 2013Deutsch11 min
(URT.2013.15693)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00027
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Oktober 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Ewa Surdyka.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2010,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A und C haben im Jahr 2009 geheiratet. A ist
Schweizer Bürgerin mit Wohnsitz in D und arbeitet als Dozentin an der Hochschule
E für angewandte Wissenschaften in F. C ist österreichischer Staatsbürger mit
Wohnsitz in G in der Bundesrepublik Deutschland und steht als Beamter auf
Lebenszeit im Dienst der Europäischen Kommission mit Dienstort in Luxemburg. In
der Steuererklärung 2010, die auf beide Ehegatten lautete, brachte die
Pflichtige bei den Versicherungsprämien zwar die Beiträge für Verheiratete zum
Abzug, deklarierte aber allein ihr steuerbares Einkommen von Fr. ….
Bemerkungsweise wies sie auf die getrennte Mittelverwendung hin und beantragte
deshalb eine separate Besteuerung zum Tarif für Alleinstehende.
Mit Auflage vom 3. Februar 2012 verlangte das kantonale
Steueramt von der Pflichtigen Angaben zum Einkommen und Vermögen von C. Nachdem
die Pflichtige die finanziellen Verhältnisse ihres Ehemannes nur teilweise
offengelegt hatte, liess sie auf Mahnung hin antworten, dass die eingeforderten
Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehemannes für die
Vornahme der Veranlagung nicht erforderlich seien, weil sie mit ihrem Ehemann
in einer tatsächlich getrennten Ehe lebe. Am 4. Juni 2012 wurde die
Pflichtige vom kantonalen Steueramt erneut aufgefordert, sämtliche Vermögenswerte
ihres Ehemannes bekanntzugeben oder aber eine schriftliche Bestätigung beider
Ehegatten einzureichen, wonach sie ihre Ehe nicht mehr aufrechterhalten würden.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 erklärte die Pflichtige, dass eine solche
Bestätigung den Tatsachen widersprechen würde, da sie und ihr Ehemann sehr wohl
einen Teil ihrer arbeitsfreien Zeit miteinander verbrächten. Dessen ungeachtet
hielt sie an der Individualbesteuerung fest.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 wurde A für die
direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum
Satz von Fr. …) veranlagt. Beim Steuersatz berücksichtigte das kantonale
Steueramt das gesamte eheliche Einkommen und brachte es den Tarif für
Verheiratete zur Anwendung.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 31. Oktober 2012 ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 30. Januar 2013 wies das
Steuerrekursgericht die von der Pflichtigen erhobene erstinstanzliche
Beschwerde vollumfänglich ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. März 2013 liess die Pflichtige
dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben
und sei sie mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. …
zu veranlagen, eventualiter sei die Angelegenheit an das kantonale Steueramt
zur Vornahme der Veranlagung zurückzuweisen. Ausserdem verlangte die
Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Für die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im
Bereich der direkten Bundessteuer gelten gemäss Art. 145 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe
Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht
gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines
zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System
liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die
zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist
geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131
II 548 E. 2.2.2 und 2.5).
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu
setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
Vorliegend unbestritten ist, dass die Eheleute zur
Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung getrennt zu besteuern sind.
Uneinig sind sich die Parteien hingegen bei der Frage, ob zur Ermittlung des
Steuersatzes, mit dem die Beschwerdeführerin ihr Einkommen zu versteuern hat,
die Steuerfaktoren des im Ausland lebenden Ehemannes heranzuziehen sind. Auch
hinsichtlich des anwendbaren Tarifs herrscht zwischen den Parteien Uneinigkeit.
Während nach Ansicht der Vorinstanz der Steuersatz unter Berücksichtigung der
Faktoren des in Deutschland ansässigen Ehegatten zu berechnen ist, möchte die
Beschwerdeführerin bei der Bestimmung des Steuersatzes die Einkünfte ihres
Ehemannes unberücksichtigt haben. Ausserdem möchte sie, anders als die
Vorinstanz, die vom Verheiratetentarif ausgegangen ist, zum Tarif für
Alleinstehende besteuert werden. Ihr Begehren begründet die Beschwerdeführerin
damit, dass sie in einer tatsächlich getrennten Ehe lebe. Jedenfalls aber
bringe ihr die Ehe, zumindest zu Lebzeiten, keine ökonomischen Vorteile, weshalb
sie auch unter dem Aspekt der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
wie eine alleinstehende Person zu behandeln sei. Insbesondere könne ihre
Situation nicht mit derjenigen anderer Ehegatten verglichen werden, weshalb das
Urteil der Vorinstanz gegen das verfassungsmässige Gleichheitsgebot verstosse
und willkürlich sei. Abschliessend verwies die Beschwerdeführerin noch auf
bilaterales Recht und gab zu bedenken, dass ihr Ehemann als Beamter auf
Lebenszeit der Europäischen Kommission auf dem Gebiet der Europäischen Union
diplomatischen Status besässe und seine Einkünfte in allen Mitgliedstaaten
steuerbefreit seien. Eine satzbestimmende Berücksichtigung erschiene ihr
deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt als diskriminierend.
2.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1 DBG wird das
Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Zivilrechtlich
können Ehegatten ihren Wohnsitz je selbständig bestimmen (Art. 23 ZGB).
Dies muss auch bei der Festsetzung des Steuerdomizils berücksichtigt werden
(BGr, 12. Juli 2001 = ASA 71, 558, E. 2a). Eine selbständige
Besteuerung von jedem Ehepartner erfordert jedoch nach Art. 9 Abs. 1
DBG, dass die Gatten in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben.
2.2
Die Zusammenrechnung der Faktoren von in
ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten beruht auf der Überlegung, dass die Ehe
nicht nur eine sittliche und rechtliche, sondern infolge der gemeinsamen
Mittelverwendung auch eine wirtschaftliche Einheit darstellt (BGr,
7.
April 1998 = Pra 87 Nr. 101). Für die Bemessung der Leistungsfähigkeit
der wirtschaftlichen Einheit Ehe ist deshalb die Gesamtheit der Einkünfte der
beiden Ehegatten heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit
des einzelnen Ehegatten innerhalb der wirtschaftlichen Einheit kann nicht
losgelöst von derjenigen der Gemeinschaft betrachtet werden. Dies gilt selbst
dann, wenn die Eheleute unter dem Güterstand der Gütertrennung leben, da auch
bei Gütertrennung die wirtschaftliche Einheit nicht vollständig aufgehoben wird
(Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar
zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 9 N. 5).
Nach Ansicht des Bundesgerichts beruht die
Ehegattenbesteuerung aber nicht bloss auf wirtschaftlichen Gesichtspunkten, wie
beispielsweise der Gemeinschaftlichkeit der Mittel, sondern auf persönlichen
Umständen, namentlich auf dem Willen beider Ehepartner zur Fortführung ihrer
Gemeinschaft (BGr, 7. Januar 2004,2P.2/2003, E. 2.4.2). Trotz
getrennter Mittelverwendung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
eine ungetrennte Ehe vor, wenn die eheliche Gemeinschaft nach dem Willen der
Partner im Sinn von Art. 159 ZGB gelebt wird. Umgekehrt nimmt das
Bundesgericht eine getrennte Ehe erst an, wenn die Ehegatten ihre eheliche
Gemeinschaft aufgehoben haben (BGr, 12. Juli 2001 = ASA 71, 558,
E. 2b). Besteht diese, wenn auch nur mit sporadischem Gemeinschaftsleben,
weiter, gilt die Ehe steuerrechtlich nicht als getrennt. Eine jeweils
selbständige Besteuerung der Ehegatten setzt nach Bundesgericht eine dauernde
Trennung oder ein Einvernehmen darüber voraus, dass die eheliche Gemeinschaft
aufgehoben wird. Solange die Ehegatten aber, wie beispielsweise bei einer
Wochenendehe, nur über getrennte Wohnsitze beziehungsweise Wohnstätten
verfügen, an der ehelichen Gemeinschaft aber festhalten, liegt demnach keine
getrennte Ehe im Sinn der steuerrechtlichen Gesetzesbestimmung vor (BGr,
5.
Februar 2008,2C_523/2007, E. 2.3).
2.3
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die
Ehe werde nicht mehr gelebt oder sei endgültig gescheitert. Im Gegenteil,
erklärte sie doch auf Anfrage hin ausdrücklich, dass ihre Ehe aufrechterhalten
werde. In diesem Sinn ist auch die Aussage zu verstehen, dass ihre
Lebenshaltungskosten mit der Heirat nicht gesunken, sondern vielmehr
angestiegen seien, da sie nun viel mehr für Reisen und Fahrten zu ihrem Ehemann
ausgeben müsse, um mit ihm ihre Freizeit verbringen zu können. Wurde die Ehe
aber nicht definitiv aufgegeben, liegt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung keine getrennte Ehe vor, die eine Individualbesteuerung
rechtfertigen würde, weshalb die Frage, ob die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann eine wirtschaftliche Verbrauchergemeinschaft bilden, offengelassen
werden kann. Massgebend ist vorliegend allein, dass die räumliche Trennung der
Ehegatten ihre Erklärung im beruflichen Engagement der Eheleute findet und
nicht durch die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft begründet ist.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht
vorliegend kein Grund, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auch wenn
diese in der Lehre auf Kritik stossen mag, abzuweichen (vgl. Madeleine Simonek,
Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundegerichts im Jahre 2001, in: ASA
72, 1 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 9 N. 6). Entscheidend
ist, dass auch in einer bewusst räumlich getrennt und ohne gemeinsame Mittelverwendung
gelebten Ehe den Eheleuten wirtschaftliche Vorteile erwachsen (VGr BE,
30.
Januar 2009 = StE 2009 B 13.1 Nr. 16). Dass die
Beschwerdeführerin in ihrer konkreten Situation bis auf eine allfällige
Witwenrente im Rahmen der zweiten Säule und eine geringere Besteuerung einer
Erbschaft ihres Ehemannes keinen weiteren finanziellen Nutzen aus ihrer Ehe
ziehen kann, vermag nichts daran zu ändern, ist dies letztlich doch allein
Folge der persönlichen Ausgestaltung des Ehelebens und damit Ausdruck der
persönlichen Präferenz.
2.4
Liegt eine rechtlich und tatsächlich ungetrennte
Ehe vor und hat ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland, ist
der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland für sein gesamtes Einkommen
steuerpflichtig. Vorbehalten bleibt ein entgegenstehendes
Doppelbesteuerungsabkommen. Für den Steuersatz ist auf das gesamte eheliche
Einkommen abzustellen, wobei folgerichtig auch der Verheiratetentarif
anzuwenden ist (BGr, 11. Mai 2001 = StE 2001 B 11.3 Nr. 12; BGE 138
II 300 E. 2.3).
2.5
Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Bundesrepublik Deutschland wurde am 11. August 1971 ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen abgeschlossen, welches am 29. Dezember 1972 in Kraft getreten
ist (DBA-D). Der Zweck dieses Abkommens liegt in der gegenseitigen Abgrenzung
der Besteuerungsbefugnisse der Vertragsstaaten. Es findet sich in ihm keine
Regelung zu der Frage, ob die Einkünfte des Ehegatten bei der Bestimmung des Steuersatzes
für die Einkünfte der in der Schweiz ansässigen Ehefrau zu berücksichtigen
sind, sodass die Normen des innerstaatlichen Rechts zur Anwendung gelangen,
betreffend die Beschwerdeführerin somit jene der Schweiz über die
Ehegattenbesteuerung. Zu prüfen bleibt, ob durch die Berücksichtigung der
auswärtigen Einkünfte des Ehegatten für den Steuersatz in die Steuerhoheit der
Bundesrepublik Deutschland eingegriffen wird. Laut Art. 24 Abs. 2
DBA-D behält sich die Schweiz bei hier ansässigen Personen, bei welchen nach
dem Abkommen die Freistellung von Einkünften oder Vermögen vorgesehen
ist, die Möglichkeit vor, die Besteuerung nach Massgabe des
dem Gesamteinkommen und dem Gesamtvermögen entsprechenden Steuersatzes
vorzunehmen. Die steuerbefreiten Einkünfte werden mithin für die
Steuersatzbestimmung berücksichtigt. Auf diese Weise wird verhindert, dass
durch die Befreiung ein Progressionsvorteil erreicht wird. Grundsätzlich
verlangt der Progressionsvorbehalt Subjektidentität. Das heisst, dass die
freigestellten Einkünfte oder das freigestellte Vermögen der Person, für die
das Doppelbesteuerungsabkommen gilt, einzubeziehen sind. Dennoch wird es für
abkommensrechtlich zulässig angesehen, bei einer Zusammenveranlagung von
Ehegatten gemäss innerstaatlichem Recht den Steuersatz unter Berücksichtigung
der ausländischen Einkünfte auch des Ehegatten zu ermitteln (Klaus Vogel/Moris
Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 5. A., München
2008, Art. 23 Rz. 220).
Anders als von der Beschwerdeführerin dargestellt,
verstösst die satzbestimmende Berücksichtigung der Einkünfte ihres Ehemannes
somit nicht gegen das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland. Denn wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird der so ermittelte Satz lediglich auf
das in der Schweiz steuerbare Einkommen der Beschwerdeführerin angewandt und
bewirkt deshalb noch keine unzulässige Doppelbesteuerung. Aus diesem Grund sind
auch die Einkünfte eines Diplomaten beziehungsweise – um die Beispiele der
Beschwerdeführerin aufzugreifen – eines im Fürstentum Monaco, im Sultanat Oman
oder im arabischen Emirat Dubai ansässigen Ehegatten zur Satzbestimmung heranzuziehen,
um denjenigen Steuersatz zur Anwendung zu bringen, der bei einem ausschliesslich
in der Schweiz steuerpflichtigen Ehepaar ebenfalls Anwendung fände. Der
Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und
damit Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 sind somit gewahrt (BGr, 23. Juli 1993 = ASA 63,
330, E. 5a).
Zusammenfassend ergibt sich, dass das in der Schweiz
steuerbare Einkommen der hier steuerpflichtigen Beschwerdeführerin zum Satz des
gesamten ehelichen Einkommens zu besteuern ist. Zum Ausgleich wird der
Verheiratetentarif angewendet.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
Dies führt zu einer Abweisung der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 144 Abs. 1 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu
(Art. 145 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit
Art. 64 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…