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Entscheid

SB.2013.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00027

30. Oktober 2013Deutsch11 min

(URT.2013.15693)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und C haben im Jahr 2009 geheiratet. A ist

Schweizer Bürgerin mit Wohnsitz in D und arbeitet als Dozentin an der Hochschule

E für angewandte Wissenschaften in F. C ist österreichischer Staatsbürger mit

Wohnsitz in G in der Bundesrepublik Deutschland und steht als Beamter auf

Lebenszeit im Dienst der Europäischen Kommission mit Dienstort in Luxemburg. In

der Steuererklärung 2010, die auf beide Ehegatten lautete, brachte die

Pflichtige bei den Versicherungsprämien zwar die Beiträge für Verheiratete zum

Abzug, deklarierte aber allein ihr steuerbares Einkommen von Fr. ….

Bemerkungsweise wies sie auf die getrennte Mittelverwendung hin und beantragte

deshalb eine separate Besteuerung zum Tarif für Alleinstehende.

Mit Auflage vom 3. Februar 2012 verlangte das kantonale

Steueramt von der Pflichtigen Angaben zum Einkommen und Vermögen von C. Nachdem

die Pflichtige die finanziellen Verhältnisse ihres Ehemannes nur teilweise

offengelegt hatte, liess sie auf Mahnung hin antworten, dass die eingeforderten

Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehemannes für die

Vornahme der Veranlagung nicht erforderlich seien, weil sie mit ihrem Ehemann

in einer tatsächlich getrennten Ehe lebe. Am 4. Juni 2012 wurde die

Pflichtige vom kantonalen Steueramt erneut aufgefordert, sämtliche Vermögenswerte

ihres Ehemannes bekanntzugeben oder aber eine schriftliche Bestätigung beider

Ehegatten einzureichen, wonach sie ihre Ehe nicht mehr aufrechterhalten würden.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 erklärte die Pflichtige, dass eine solche

Bestätigung den Tatsachen widersprechen würde, da sie und ihr Ehemann sehr wohl

einen Teil ihrer arbeitsfreien Zeit miteinander verbrächten. Dessen ungeachtet

hielt sie an der Individualbesteuerung fest.

Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 wurde A für die

direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum

Satz von Fr. …) veranlagt. Beim Steuersatz berücksichtigte das kantonale

Steueramt das gesamte eheliche Einkommen und brachte es den Tarif für

Verheiratete zur Anwendung.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 31. Oktober 2012 ab.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 30. Januar 2013 wies das

Steuerrekursgericht die von der Pflichtigen erhobene erstinstanzliche

Beschwerde vollumfänglich ab.

III.

Mit Beschwerde vom 14. März 2013 liess die Pflichtige

dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben

und sei sie mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. …

zu veranlagen, eventualiter sei die Angelegenheit an das kantonale Steueramt

zur Vornahme der Veranlagung zurückzuweisen. Ausserdem verlangte die

Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Für die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im

Bereich der direkten Bundessteuer gelten gemäss Art. 145 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe

Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht

gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines

zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System

liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die

zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist

geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131

II 548 E. 2.2.2 und 2.5).

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu

setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

Vorliegend unbestritten ist, dass die Eheleute zur

Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung getrennt zu besteuern sind.

Uneinig sind sich die Parteien hingegen bei der Frage, ob zur Ermittlung des

Steuersatzes, mit dem die Beschwerdeführerin ihr Einkommen zu versteuern hat,

die Steuerfaktoren des im Ausland lebenden Ehemannes heranzuziehen sind. Auch

hinsichtlich des anwendbaren Tarifs herrscht zwischen den Parteien Uneinigkeit.

Während nach Ansicht der Vorinstanz der Steuersatz unter Berücksichtigung der

Faktoren des in Deutschland ansässigen Ehegatten zu berechnen ist, möchte die

Beschwerdeführerin bei der Bestimmung des Steuersatzes die Einkünfte ihres

Ehemannes unberücksichtigt haben. Ausserdem möchte sie, anders als die

Vorinstanz, die vom Verheiratetentarif ausgegangen ist, zum Tarif für

Alleinstehende besteuert werden. Ihr Begehren begründet die Beschwerdeführerin

damit, dass sie in einer tatsächlich getrennten Ehe lebe. Jedenfalls aber

bringe ihr die Ehe, zumindest zu Lebzeiten, keine ökonomischen Vorteile, weshalb

sie auch unter dem Aspekt der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

wie eine alleinstehende Person zu behandeln sei. Insbesondere könne ihre

Situation nicht mit derjenigen anderer Ehegatten verglichen werden, weshalb das

Urteil der Vorinstanz gegen das verfassungsmässige Gleichheitsgebot verstosse

und willkürlich sei. Abschliessend verwies die Beschwerdeführerin noch auf

bilaterales Recht und gab zu bedenken, dass ihr Ehemann als Beamter auf

Lebenszeit der Europäischen Kommission auf dem Gebiet der Europäischen Union

diplomatischen Status besässe und seine Einkünfte in allen Mitgliedstaaten

steuerbefreit seien. Eine satzbestimmende Berücksichtigung erschiene ihr

deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt als diskriminierend.

2.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 DBG wird das

Einkommen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe

leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Zivilrechtlich

können Ehegatten ihren Wohnsitz je selbständig bestimmen (Art. 23 ZGB).

Dies muss auch bei der Festsetzung des Steuerdomizils berücksichtigt werden

(BGr, 12. Juli 2001 = ASA 71, 558, E. 2a). Eine selbständige

Besteuerung von jedem Ehepartner erfordert jedoch nach Art. 9 Abs. 1

DBG, dass die Gatten in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben.

2.2

Die Zusammenrechnung der Faktoren von in

ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten beruht auf der Überlegung, dass die Ehe

nicht nur eine sittliche und rechtliche, sondern infolge der gemeinsamen

Mittelverwendung auch eine wirtschaftliche Einheit darstellt (BGr,

7.

April 1998 = Pra 87 Nr. 101). Für die Bemessung der Leistungsfähigkeit

der wirtschaftlichen Einheit Ehe ist deshalb die Gesamtheit der Einkünfte der

beiden Ehegatten heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit

des einzelnen Ehegatten innerhalb der wirtschaftlichen Einheit kann nicht

losgelöst von derjenigen der Gemeinschaft betrachtet werden. Dies gilt selbst

dann, wenn die Eheleute unter dem Güterstand der Gütertrennung leben, da auch

bei Gütertrennung die wirtschaftliche Einheit nicht vollständig aufgehoben wird

(Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar

zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 9 N. 5).

Nach Ansicht des Bundesgerichts beruht die

Ehegattenbesteuerung aber nicht bloss auf wirtschaftlichen Gesichtspunkten, wie

beispielsweise der Gemeinschaftlichkeit der Mittel, sondern auf persönlichen

Umständen, namentlich auf dem Willen beider Ehepartner zur Fortführung ihrer

Gemeinschaft (BGr, 7. Januar 2004,2P.2/2003, E. 2.4.2). Trotz

getrennter Mittelverwendung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

eine ungetrennte Ehe vor, wenn die eheliche Gemeinschaft nach dem Willen der

Partner im Sinn von Art. 159 ZGB gelebt wird. Umgekehrt nimmt das

Bundesgericht eine getrennte Ehe erst an, wenn die Ehegatten ihre eheliche

Gemeinschaft aufgehoben haben (BGr, 12. Juli 2001 = ASA 71, 558,

E. 2b). Besteht diese, wenn auch nur mit sporadischem Gemeinschaftsleben,

weiter, gilt die Ehe steuerrechtlich nicht als getrennt. Eine jeweils

selbständige Besteuerung der Ehegatten setzt nach Bundesgericht eine dauernde

Trennung oder ein Einvernehmen darüber voraus, dass die eheliche Gemeinschaft

aufgehoben wird. Solange die Ehegatten aber, wie beispielsweise bei einer

Wochenendehe, nur über getrennte Wohnsitze beziehungsweise Wohnstätten

verfügen, an der ehelichen Gemeinschaft aber festhalten, liegt demnach keine

getrennte Ehe im Sinn der steuerrechtlichen Gesetzesbestimmung vor (BGr,

5.

Februar 2008,2C_523/2007, E. 2.3).

2.3

Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die

Ehe werde nicht mehr gelebt oder sei endgültig gescheitert. Im Gegenteil,

erklärte sie doch auf Anfrage hin ausdrücklich, dass ihre Ehe aufrechterhalten

werde. In diesem Sinn ist auch die Aussage zu verstehen, dass ihre

Lebenshaltungskosten mit der Heirat nicht gesunken, sondern vielmehr

angestiegen seien, da sie nun viel mehr für Reisen und Fahrten zu ihrem Ehemann

ausgeben müsse, um mit ihm ihre Freizeit verbringen zu können. Wurde die Ehe

aber nicht definitiv aufgegeben, liegt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung keine getrennte Ehe vor, die eine Individualbesteuerung

rechtfertigen würde, weshalb die Frage, ob die Beschwerdeführerin und ihr

Ehemann eine wirtschaftliche Verbrauchergemeinschaft bilden, offengelassen

werden kann. Massgebend ist vorliegend allein, dass die räumliche Trennung der

Ehegatten ihre Erklärung im beruflichen Engagement der Eheleute findet und

nicht durch die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft begründet ist.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht

vorliegend kein Grund, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auch wenn

diese in der Lehre auf Kritik stossen mag, abzuweichen (vgl. Madeleine Simonek,

Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundegerichts im Jahre 2001, in: ASA

72, 1 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 9 N. 6). Entscheidend

ist, dass auch in einer bewusst räumlich getrennt und ohne gemeinsame Mittelverwendung

gelebten Ehe den Eheleuten wirtschaftliche Vorteile erwachsen (VGr BE,

30.

Januar 2009 = StE 2009 B 13.1 Nr. 16). Dass die

Beschwerdeführerin in ihrer konkreten Situation bis auf eine allfällige

Witwenrente im Rahmen der zweiten Säule und eine geringere Besteuerung einer

Erbschaft ihres Ehemannes keinen weiteren finanziellen Nutzen aus ihrer Ehe

ziehen kann, vermag nichts daran zu ändern, ist dies letztlich doch allein

Folge der persönlichen Ausgestaltung des Ehelebens und damit Ausdruck der

persönlichen Präferenz.

2.4

Liegt eine rechtlich und tatsächlich ungetrennte

Ehe vor und hat ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland, ist

der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland für sein gesamtes Einkommen

steuerpflichtig. Vorbehalten bleibt ein entgegenstehendes

Doppelbesteuerungsabkommen. Für den Steuersatz ist auf das gesamte eheliche

Einkommen abzustellen, wobei folgerichtig auch der Verheiratetentarif

anzuwenden ist (BGr, 11. Mai 2001 = StE 2001 B 11.3 Nr. 12; BGE 138

II 300 E. 2.3).

2.5

Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

der Bundesrepublik Deutschland wurde am 11. August 1971 ein Abkommen zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und

vom Vermögen abgeschlossen, welches am 29. Dezember 1972 in Kraft getreten

ist (DBA-D). Der Zweck dieses Abkommens liegt in der gegenseitigen Abgrenzung

der Besteuerungsbefugnisse der Vertragsstaaten. Es findet sich in ihm keine

Regelung zu der Frage, ob die Einkünfte des Ehegatten bei der Bestimmung des Steuersatzes

für die Einkünfte der in der Schweiz ansässigen Ehefrau zu berücksichtigen

sind, sodass die Normen des innerstaatlichen Rechts zur Anwendung gelangen,

betreffend die Beschwerdeführerin somit jene der Schweiz über die

Ehegattenbesteuerung. Zu prüfen bleibt, ob durch die Berücksichtigung der

auswärtigen Einkünfte des Ehegatten für den Steuersatz in die Steuerhoheit der

Bundesrepublik Deutschland eingegriffen wird. Laut Art. 24 Abs. 2

DBA-D behält sich die Schweiz bei hier ansässigen Personen, bei welchen nach

dem Abkommen die Freistellung von Einkünften oder Vermögen vorgesehen

ist, die Möglichkeit vor, die Besteuerung nach Massgabe des

dem Gesamteinkommen und dem Gesamtvermögen entsprechenden Steuersatzes

vorzunehmen. Die steuerbefreiten Einkünfte werden mithin für die

Steuersatzbestimmung berücksichtigt. Auf diese Weise wird verhindert, dass

durch die Befreiung ein Progressionsvorteil erreicht wird. Grundsätzlich

verlangt der Progressionsvorbehalt Subjektidentität. Das heisst, dass die

freigestellten Einkünfte oder das freigestellte Vermögen der Person, für die

das Doppelbesteuerungsabkommen gilt, einzubeziehen sind. Dennoch wird es für

abkommensrechtlich zulässig angesehen, bei einer Zusammenveranlagung von

Ehegatten gemäss innerstaatlichem Recht den Steuersatz unter Berücksichtigung

der ausländischen Einkünfte auch des Ehegatten zu ermitteln (Klaus Vogel/Moris

Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 5. A., München

2008, Art. 23 Rz. 220).

Anders als von der Beschwerdeführerin dargestellt,

verstösst die satzbestimmende Berücksichtigung der Einkünfte ihres Ehemannes

somit nicht gegen das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland. Denn wie die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird der so ermittelte Satz lediglich auf

das in der Schweiz steuerbare Einkommen der Beschwerdeführerin angewandt und

bewirkt deshalb noch keine unzulässige Doppelbesteuerung. Aus diesem Grund sind

auch die Einkünfte eines Diplomaten beziehungsweise – um die Beispiele der

Beschwerdeführerin aufzugreifen – eines im Fürstentum Monaco, im Sultanat Oman

oder im arabischen Emirat Dubai ansässigen Ehegatten zur Satzbestimmung heranzuziehen,

um denjenigen Steuersatz zur Anwendung zu bringen, der bei einem ausschliesslich

in der Schweiz steuerpflichtigen Ehepaar ebenfalls Anwendung fände. Der

Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und

damit Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 sind somit gewahrt (BGr, 23. Juli 1993 = ASA 63,

330, E. 5a).

Zusammenfassend ergibt sich, dass das in der Schweiz

steuerbare Einkommen der hier steuerpflichtigen Beschwerdeführerin zum Satz des

gesamten ehelichen Einkommens zu besteuern ist. Zum Ausgleich wird der

Verheiratetentarif angewendet.

Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden.

Dies führt zu einer Abweisung der Beschwerde.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 144 Abs. 1 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu

(Art. 145 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit

Art. 64 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren

vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…