SB.2013.00031
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00031
2. Oktober 2013Deutsch13 min
(URT.2013.15640)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00031
Urteil
der Einzelrichterin
vom 2. Oktober 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiber Martin
Businger.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2011,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B machten in ihrer Steuererklärung 2011 für ihre
beiden Töchter C (geb. 1987) und D (geb. 1988) je einen Kinderabzug und einen
zusätzlichen Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien
steuermindernd geltend.
Mit Entscheid vom 21. September
2012 wurden A und B für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … veranlagt. Dabei verwehrte
ihnen das kantonale Steueramt den Kinderabzug sowie den zusätzlichen Abzug für
Versicherungsprämien für ihre Tochter D.
Am 22. Oktober 2012 wies das
kantonale Steueramt die Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies die dagegen
erhobene Beschwerde am 25. Februar 2013 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. März 2013
beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, ihnen den Abzug für
Versicherungsprämien und den Kinderabzug für ihre Tochter D gemäss ihrer
Steuererklärung 2011 zu gewähren.
Während die Vorinstanz auf eine
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen
lassen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Mit der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht in Bundessteuersachen können
alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot, weshalb
für das Verwaltungsgericht die gleiche Aktenlage massgebend ist wie für das Steuerrekursgericht
(vgl. VGr, 25. August 2010, SB.2010.00056, E. 1.1 und 1.2).
2.
2.1
Gemäss Art. 213 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) setzt die Gewährung des Kinderabzugs
(und daran anknüpfend des zusätzlichen Versicherungsabzugs im Sinn von
Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG) bei volljährigen Kindern voraus, dass
diese in der beruflichen Ausbildung stehen und ihr Unterhalt zur Hauptsache
durch den Steuerpflichtigen bestritten wird. Ob ein Anspruch auf den
Kinderabzug besteht, beurteilt sich nach Massgabe der Verhältnisse am Ende der
Steuerperiode (Art. 213 Abs. 2 DBG).
2.1.1
Voraussetzung für den Kinderabzug ist erstens, dass das mündige (sich in
Ausbildung befindende) Kind auf die Unterstützungsleistungen der Eltern
angewiesen ist (vgl. BGr, 14. Juni 2011,2C_357/2010, E. 2.1; BGr,
30.
Januar 2004,2A.323/2003, E. 4.2; BGr, 29. Mai 2002,
2A.536/2001, E. 3.2.1; BGE 94 I 231 E. 1). Dies ist nicht der Fall,
wenn das volljährige Kind trotz seiner Ausbildung in der Lage ist, seinen
Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln selber zu bestreiten.
Dabei sind auch die Vermögensverhältnisse des Kindes zu berücksichtigen, soweit
die Verwertung des Vermögens zur Finanzierung des Lebensunterhalts zumutbar
erscheint (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 213 N. 37 ff.).
2.1.2
Für volljährige Kinder wird zweitens ein Kinderabzug nur gewährt, wenn sich
das Kind noch in der beruflichen Ausbildung befindet. Unter beruflicher
Ausbildung ist nicht nur eine Berufslehre oder ein Studium zu verstehen.
Vielmehr gilt als berufliche Ausbildung jeder Ausbildungsgang, welcher
mittelbar (Mittelschule usw.) oder unmittelbar (Berufsschule, Berufslehre,
Fachhochschule, Hochschule usw.) dazu dient, in erster Linie die Erstausbildung
abzuschliessen. Die (Erst-)Ausbildung gilt dann als abgeschlossen, wenn ein Abschluss
erlangt wird, der für die Ausübung eines bestimmten Berufs erforderlich ist und
somit die Aufnahme einer angemessenen beruflichen Tätigkeit erlaubt (vgl. BGE
107.
II 465 E. 5). Ein Kind steht auch dann noch in Ausbildung, wenn es den
eigentlichen Ausbildungsgang vorübergehend unterbrochen hat. Als Gründe für
einen Unterbruch werden jedoch nur eine Abwesenheit für den Militär-, Zivil-
oder Zivilschutzdienst, der Besuch einer mindestens halbtägigen Schule, die als
Ergänzung oder Vorbereitung zum gewählten Ausbildungsgang in Verbindung steht,
oder eine zielgerichtete und konsequente Prüfungsvorbereitung anerkannt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Art. 213 DBG N. 40).
2.1.3
Schliesslich muss der Unterhalt "zur Hauptsache" durch die
steuerpflichtige Person bestritten werden. "Zur Hauptsache" liegt ein
solcher Unterhalt dann vor, wenn dieser mehr als 50 % der Unterhaltskosten
für das Kind ausmacht, wobei dies im Sinn einer widerlegbaren Vermutung dann
als erfüllt gelten kann, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen erbringt,
die mindestens dem Umfang des Kindesabzugs entsprechen (vgl. RB 2002 Nr. 102
= StE 2003 B 29.3 Nr. 20 = ZStP 2003, 140 ff.).
2.2
Als steuermindernde Tatsachen sind Abzüge vom
Steuerpflichtigen nachzuweisen, welcher die Beweislast für deren Vorhandensein
trägt (vgl. Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung
im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 48 und S. 110). Der Steuerpflichtige
hat diese Tatsachen – spätestens im Rekursverfahren – rechtsgenügend darzutun
und nachzuweisen (vgl. RB 1987 Nr. 35; 1980
Nr. 69). Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche
hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält,
die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung die
rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung
erlauben (RB 1992 Nr. 32). Ist seine Sachdarstellung unvollständig, trifft
das Steuerrekursgericht keine weitere Untersuchungspflicht.
2.3
Die Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge
und Steuertarife vom 18. Dezember 2009 (Zürcher
Steuerbuch Nr. 20/002) richtet sich als
Verwaltungsverordnung an die der erlassenden Behörde
untergeordneten Behörden. Für den Steuerpflichtigen ist sie grundsätzlich
unverbindlich (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 265 StG N. 18 ff.).
3.
3.1
D, die Tochter der Pflichtigen, hat im
Jahr 2007 das Wirtschaftsgymnasium abgeschlossen. Im
Anschluss daran hat sie fünf Monate als
Sachbearbeiterin bei der Bank E und dreieinhalb Jahre bei der Bank F
gearbeitet, davon eineinhalb Jahre im Rahmen des
Ausbildungsprogramms für Mittelschulabsolventen (Allround-Praktikum) und hernach
zwei Jahre im Rahmen des Förderprogramms G. Nach Sprachaufenthalten im Ausland hat
sie im Jahr 2011 ein Studium an der Pädagogischen Hochschule
in Schaffhausen aufgenommen. Unbestritten ist, dass D am
massgeblichen Stichtag, am 31. Dezember 2011, an der Pädagogischen
Hochschule in Schaffhausen studiert hat. Streitig ist jedoch, ob die Aufnahme des Studiums vier Jahre nach der
Maturität als Fortsetzung der Erstausbildung oder aber als freiwilliger
Berufswechsel bzw. ob die Unterbrechung zwischen der
Maturität und dem Studienbeginn noch als "vorübergehend" (i. S. v. E. 2.1.2) zu
betrachten ist.
3.2
Die steuerrechtliche Lehre und Rechtsprechung knüpfen bei der
Beurteilung der Möglichkeit des Kinderabzugs für eine (Zweit-)Ausbildung an die
zivilrechtliche Praxis zu Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)
an. Danach haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen
zugemutet werden darf, für den Unterhalt des mündigen Kindes aufzukommen, bis
es eine "angemessene Ausbildung" ordentlicherweise abgeschlossen hat.
Darunter ist "eine Ausbildung zu verstehen, die es dem Kind im Rahmen
seiner Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen
und wirtschaftlich selbständig zu werden" (vgl. BGE
115.
II 123 E. 4b; 107 II 465). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
muss die Ausbildung einem – zumindest in den Grundzügen – bereits vor der
Mündigkeit angelegten Lebensplan entsprechen (vgl. BGE
127.
I 202 E. 3e mit Hinweis auf BGE 118 II 97 E. 4a). Keine
angemessene Ausbildung liegt vor, wenn sich das Kind bei Eintritt der
Mündigkeit noch in einem bestimmten Ausbildungsgang befindet oder wenn es vor
diesem Zeitpunkt nur eine Ausbildung allgemeiner oder berufsvorbildender Art
genossen hat (z. B. Maturität; BGr, 8. November 2004,
5C.205/2004; BGE 117 II 127 E. 3b).
Eine Unterhaltspflicht der Eltern nach
Art. 277 Abs. 2 ZGB besteht lediglich für eine berufliche
Ausbildung (Erst- bzw. Grundausbildung). Weiterbildungen, Zweit- oder
Zusatzausbildungen fallen grundsätzlich nicht darunter, auch wenn sie als
nützlich angesehen werden können (vgl. BGE 118 II 97). Dagegen umfasst die
Erstausbildung des Kindes neben dessen Grundausbildung mitunter auch
Zusatzausbildungen (vgl. Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 4. A., Basel
2010, Art. 277 ZGB N. 12; ZR 111/2012 Nr. 71 [Bachelorstudium
nach kaufmännischer Lehre bei Grossbank: Anspruch verneint]; BGE 117 II 372
[Diplom nach Lizentiat: Anspruch verneint]; BGE 107 II 465 [Hotelfachschule
nach kaufmännischer Lehre: Anspruch bejaht]). Dabei muss erstens die Zusatz-
bzw. Weiterbildung die Grundausbildung erweitern oder vertiefen oder diese
zwingend oder alternativ voraussetzen und zweitens muss zwischen Erst- und
Zweitausbildung ein Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang ist umso weniger
anzunehmen, je später das Kind nach der Mündigkeit die Grundausbildung
abschliesst oder die Zweitausbildung ins Auge fasst (vgl. Cyril Hegnauer,
Berner Kommentar, Art. 270–295 ZGB, Bern 1997, Art. 277 N. 72 ff. mit Beispielen). Ein Unterbruch der Ausbildung im Sinn einer
Überlegungsfrist zur Planung der beruflichen Zukunft schliesst den Anspruch
nicht aus (vgl. BGE 114 II 205; 107 II 465; 107 II 406). Je mehr Zeit das
mündige Kind seit Abschluss oder Abbruch des letzten Ausbildungsgangs jedoch
verstreichen lässt, umso mehr muss sein Verhalten als stillschweigende
Erklärung gedeutet werden, seine Ausbildung sei abgeschlossen. Der Aufschub der
Ausbildung durch den Mündigen kommt mithin einem stillschweigenden Verzicht
gleich (vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 277 N. 84 ff.). Ist das Kind zudem bereits erwerbstätig, so gilt die
Vermutung, dass eine allfällige Ausbildung eine selbst zu finanzierende
Weiterbildung bzw. einen Berufswechsel darstellt (Breitschmid, Art. 277
ZGB N. 12; BGE 115 II 123: Zusatzschulung und neue Berufslehre nach
abgeschlossener Ausbildung zum Autoservicemann).
Daran anknüpfend wird in der steuerrechtlichen
Lehre die Auffassung vertreten, dass der Kinderabzug für ein volljähriges Kind
in Zweitausbildung möglich ist, sofern eine gewisse Kontinuität im Sinn einer
Erweiterung oder Vertiefung zur bestehenden Ausbildung festzustellen ist oder
eine Erstausbildung für die Zweitausbildung vorausgesetzt war (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Art. 213 DBG N. 40; vgl. auch Ivo P.
Baumgartner in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 35 DBG N. 8c). Nach Locher
schliesslich handelt es sich bei der Finanzierung einer Zweitausbildung durch
die Eltern aus freien Stücken um eine gewöhnliche Einkommensverwendung.
Lediglich wenn die Weiterbildung zur zwingenden Vertiefung der Grundausbildung
diene oder vorausgesetzt werde, dauere die Unterhaltspflicht und damit die "berufliche
Ausbildung" an (vgl. Peter Locher, Kommentar
zum DBG, I. Teil, Therwil 2001, Art. 35 DBG N. 33).
3.3
Gemäss unbestrittener Feststellungen der Vorinstanz enthält das Allround-Praktikum bei der Bank F eine
Ausbildung und wird mit einem Zertifikat der
Schweizerischen Bankiervereinigung abgeschlossen. Weiter stellt das Förderprogramm G eine fortgesetzte Ausbildung dar. Von Anfang
an besteht ein Anstellungsverhältnis mit der Bank F
mit einer branchenüblichen attraktiven Entlöhnung. Aus diesen Gründen ging das
Steuerrekursgericht zu Recht davon aus, dass die Tochter der Pflichtigen
im Rahmen dieser Anstellung von einer "fundierten Bankausbildung", "einem attraktiven Gesamtpaket und interessanten
Anstellungsbedingungen" profitiert hat,
zumal dies auch so auf der Homepage der Bank F angepriesen wird. Es trifft zwar
zu, dass – wie die Pflichtigen ins Feld führen – die Maturität
keinen Ausbildungsabschluss darstellt und in der Regel
zu einem Studium überleitet, doch ist Letzteres
nicht zwingend. So kann durchaus auch eine anderweitige Ausbildung daran
anschliessen. Dabei legt die Rechtsprechung das Schwergewicht darauf, dass die
Ausbildung es dem Kind erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu
verdienen und wirtschaftlich selbständig zu werden. Es ist anzunehmen, dass
eine "fundierte Bankausbildung" diese Voraussetzungen erfüllt, auch
wenn das (Einstiegs-)Lohnniveau tiefer wäre als nach dem Abschluss eines
Studiums. Nach Abschluss des Allround-Praktikums ist die Tochter der
Pflichtigen weitere zwei Jahre – im Rahmen des Förderprogramms G – im Bankfach
erwerbstätig geblieben, weshalb eine allfällige weitere "Ausbildung" vermutungsweise
(vgl. E. 3.2) eine selbst zu finanzierende Weiterbildung bzw. einen
Berufswechsel darstellt.
Es gelingt den Pflichtigen im vorliegenden Fall nicht,
diese Vermutung zu entkräften. Denn erstens setzt das Studium
an Pädagogischen Hochschule in Schaffhausen die von der Tochter absolvierten
Ausbildungen sowie seine Arbeitserfahrung nicht (bzw. nur zu einem sehr
geringen Teil) voraus und kann auch nicht als eine Erweiterung oder Vertiefung der Bankausbildung gesehen werden. Zum Basisstudium
zukünftiger Lehrpersonen der Vorschul-, der Primar- und der Sekundarstufe I an der Pädagogischen Hochschule in
Schaffhausen zugelassen werden nämlich gemäss § 2 der Verordnung
des Erziehungsrates über die
Zulassung, das Aufnahmeverfahren, die Zwischen- und die Diplomprüfungen an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen vom 25. Juni
2003.
(413.306; Zulassungs- und Prüfungsverordnung)
u. a. Inhaberinnen
und Inhaber einer gymnasialen Maturität. Zusätzlich empfiehlt
die Pädagogische Hochschule Schaffhausen auf ihrer Homepage, vor Studienbeginn u. a. ein ausserschulisches
Praktikum bzw. eine Arbeitstätigkeit von mindestens zwölf Wochen Dauer zu
absolvieren (die spätestens bei Studienabschluss nachgewiesen werden muss),
Basis- und Fremdsprachenkompetenzen zu erweitern sowie einen Nothilfekurs zu
absolvieren. Angesichts dieser Voraussetzungen eines Studiums an der Pädagogischen
Hochschule Schaffhausen wäre eine Unterbrechung zum Erwerb der erforderlichen
Kenntnisse und zur Absolvierung des Praktikums wohl anzuerkennen. Zu Recht hat
jedoch die Vorinstanz die 3½-jährige Tätigkeit der Tochter bei der Bank F und
die Absolvierung einer Bankausbildung für die Erlangung der von der
Pädagogischen Hochschule Schaffhausen verlangten Voraussetzungen als
"nicht nötig" qualifiziert.
Zweitens sprechen die Indizien dagegen, dass es sich beim
Lehrerberuf um einen vor Mündigkeit angelegten Lebensplan
gehandelt hat. Der Nachweis des Vorliegens eines einheitlichen
Ausbildungskonzepts ist schwer zu erbringen, da es sich dabei um eine innere
Tatsache handelt. Nur anhand sichtbarer, objektiver
Kriterien kann festgestellt werden, ob eine Ausbildung von der Maturität bis zum Studium an der Hochschule als Einheit zu betrachten ist, wobei
es massgeblich darauf ankommt, ob die Ausbildung ohne nennenswerte
Unterbrechungen durchlaufen wird und dass zwischen Maturität und Studium ein enger Zusammenhang besteht. Vorliegendenfalls
sprengt der Unterbruch zwischen Maturität und Studium den Rahmen eines
"Zwischenjahrs" von einem halben bis maximal einem Jahr, zumal
das Studium an der Pädagogischen Hochschule in
Schaffhausen keine über dreijährige Ausbildung und/oder Berufstätigkeit in
einem fachfremden Beruf voraussetzt. Zudem arbeitete die Tochter nicht nur
aushilfsweise, um zu ihrem
Lebensunterhalt beizutragen. Dass es sich beim Lehrerberuf eher um einen
vagen "Traum" als um einen vor Mündigkeit
angelegten Lebensplan handelt, der nach ersten Erfahrungen in der Berufswelt
und nach Erlangen der Mündigkeit auflebte, weil der ergriffene Beruf auf längere
Zeit nicht zu befriedigen vermochte, bestätigen auch die Standortbestimmung vom
7.
März 2010 sowie die Erklärung vom 26. Januar 2013 der bereits
volljährigen Tochter. So schreibt sie, dass ihr klar geworden sei, dass
"das Bankfach langfristig nicht meine Welt" sei und ihr
"Interesse, anderen zu helfen und Wissen an andere weiterzugeben, im
Bankfach nicht befriedigt werden" könne. Aus diesen Gründen habe sie sich
im März 2010 – im Alter von 22 Jahren – entschieden, sich bei der
Pädagogischen Hochschule anzumelden.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es
vorliegend an den Voraussetzungen für den Kinderabzug und die damit
zusammenhängenden Abzügen fehlt. Entgegen der Auffassung der Pflichtigen ist
der Anspruch auf diese Abzüge nicht "verwirkt", sondern besteht
mangels gesetzlicher Grundlage nicht.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und ist den Beschwerdeführenden keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…