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Entscheid

SB.2013.00034

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00034

14. Mai 2014Deutsch30 min

(URT.2014.16320)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Wie in den vorangehenden Erwägungen

aufgezeigt worden ist, sind in den Vertragsbeziehungen der Beteiligten die Elemente der Eingliederung von C in den Einsatzbetrieb in örtlicher und zeitlicher Hinsicht, der

fremdbestimmten Arbeitsorganisation und – weitgehend – der Weisungsgebundenheit gegeben. C

verfügte zwar wegen seines Fachwissens und der Beschränkung der

Weisungsbefugnisse bei der Ausübung seiner Tätigkeit eine grössere Selbständigkeit,

wobei allerdings etwa die Rolle des "Projektleiters", wie aus den

Zeiterfassungstabellen ersichtlich, im Unklaren bleibt. Ausserdem bestand im Rahmen der vertraglich zur Verfügung gestellten Arbeitsleistung

eine wirtschaftliche Abhängigkeit, indem in diesem Rahmen andere

Einkommensquellen ausgeschlossen wurden und durch

eigene unternehmerische Entscheide kein Einfluss auf das Einkommen genommen

werden konnte. Denn durch die

vertragliche Bindung verlor C die Dispositionsmöglichkeit

über den Einsatz der eigenen Arbeitskraft in dem Sinn, dass er über das Entgelt als Gegenleistung hinaus nicht mehr am

wirtschaftlichen Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft partizipieren konnte. So war C praktisch ausschliesslich für ein

einziges Unternehmen – die D Bank bzw. die Beschwerdeführerin – tätig; gegenteilige Behauptungen wurden nicht weiter

substanziiert. Zudem war es ihm gemäss Rahmenvertrag für Subunternehmer-Leistungen

vom 15. Juni 2011 (Ziff. 9.4) unter Androhung einer Vertragsstrafe

untersagt, während der Laufzeit des jeweiligen Projekteinzelvertrags

"Aufträge, die das Interesse der A AG oder von Vertragspartnern der A AG

[…] wesentlich berühren", anzunehmen (vgl. BGr, 25. Januar 2007,

4C.276/2006, E. 4.6.1 m. w. H.). Die mit dem Projekt

verbundenen Generalunkosten (z. B.

für Bereitstellung und Unterhalt der Infrastruktur, Lohnadministration, Kosten

für Reisen an einen anderen Standort nach Bewilligung) wurden von der

Beschwerdeführerin und der D Bank getragen; die Kostenbeteiligung von C

beschränkte sich auf seine eigenen "Spesen" und Reisekosten. Ferner

deuten auch die Kündigungsregelungen, insbesondere die Kündigungsfristen für

die Projekteinzelverträge, auf eine arbeitsvertragliche Beziehung zwischen der

Beschwerdeführerin und C hin. Denn im Unterschied zum

Arbeitsvertrag kann ein Auftrag von jeder

Vertragspartei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden (Art. 404

Abs. 1 OR). Dieses freie Widerrufs- und Kündigungsrecht ist gemäss

weitgehend einhelliger Rechtsprechung zwingender Natur und es besteht

auch, wenn ein Auftrag mit einer festen Dauer vereinbart wurde (BGr, 13. Februar

2014,4A_284/2013, E. 3.5.1; BGE 115 II 464

E. 2a; BGE 104 II 108 E. 4).

Infolgedessen qualifizierten die Vorinstanzen die vorliegenden Vertragsbeziehungen

angesichts des Subordinationsverhältnisses zutreffend als Personalverleihverhältnis (vgl.

BGE 129 III 664 E. 3.2). Einzelne

atypische Elemente, wie z. B.

die Ferienregelung, vermögen das Vorliegen eines Verleihverhältnisses nicht

umzustossen; die Gesamtbetrachtung bleibt für die Qualifikation der

Rechtsverhältnisse massgeblich.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und muss ihr die beantragte

Parteientschädigung versagt bleiben (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG;

Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren

vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit

Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 6'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…