SB.2013.00037
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00037
2. April 2014Deutsch13 min
(URT.2014.16206)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00037
SB.2013.00038
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. April 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
A Ltd.,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Steuerhoheit
(Staats- und Gemeindesteuern 1.1.2006–31.12.2011)
(Direkte Bundessteuer 1.1.2006–31.12.2011),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C
gründete 1997 in Jersey, Channel Islands, den F-Trust, um steuerlich nicht
deklariertes Vermögen im Interesse seiner Familie zu verwalten und zu gegebener
Zeit auszuschütten. Als "Trustee" wurde die D Ltd., Jersey,
eingesetzt. Zusätzlich wachte ein "Protector", Rechtsanwalt E, darüber,
dass der "Trustee" die vorgegebenen Verpflichtungen erfüllte. Sodann
wurde die hier interessierende A Ltd. als Tochtergesellschaft des F-Trusts
gegründet und mit Kapital ausgestattet, welches vom F-Trust zur Verfügung
gestellt wurde. Damit wurde das in der Schweiz nicht deklarierte Vermögen von C
letztlich von der A Ltd. gehalten, welche die Bewirtschaftung des
Vermögens ihrerseits an hiesige Vermögensverwalter übertrug.
B. Am
25. November 2010 reichten C und G bei den Steuerbehörden eine
Selbstanzeige wegen Nichtdeklaration von Vermögenswerten ein. Das daraufhin
eröffnete Nachsteuerverfahren wurde am 4. November 2011 abgeschlossen. Im
Rahmen dieses Verfahrens vertrat das kantonale Steueramt die Auffassung, dass
die A Ltd. nicht offshore in Jersey, sondern am Wohn- und Arbeitsort von C
in H domiziliert sei. Nach weiteren Abklärungen stellte es deshalb mit
Vorentscheid vom 15. Dezember 2011 fest, dass die effektive Verwaltung in
den Steuerjahren 2006 bis 2011 in H ausgeübt worden sei, womit die A Ltd.
aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Zürich und der Schweiz steuerpflichtig
sei.
C. Die
dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 22. Oktober
2012 ab.
Erwägungen
II.
Die von der A Ltd. erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 25. März 2013 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2013 liess die A Ltd. dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei festzustellen, dass sie im Kanton Zürich
bzw. in der Schweiz nicht steuerpflichtig sei. Weiter verlangte sie eine
Parteientschädigung.
Während das kantonale Steueramt und die Eidgenössische
Steuerverwaltung auf Abweisung der Beschwerde schlossen, verzichtete das
Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung.
Die mit Präsidialverfügungen vom 14. Januar 2014
erhobenen Kostenvorschüsse von je Fr. … bezahlte die A Ltd.
fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die vorliegenden Beschwerden SB.2013.00037
(Staats- und Gemeindesteuern) und SB.2013.00038 (Direkte Bundessteuer)
betreffen denselben Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die
Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.
1.2
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten
Bundessteuer alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 153 Abs. 3 StG; BGE 131 II 548
E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Gemäss Art. 50 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG) bzw. § 55 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) sind juristische Personen
aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder
ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz bzw. im Kanton befindet. Diese
Bestimmung erfasst neben schweizerischen auch ausländische juristische Personen
(BGr, 16. Mai 2013,2C_1086/2012,2C_1086/2012,
E. 2.1).
Vorliegend ist unumstritten, dass sich der formelle Sitz
der Pflichtigen in Jersey befindet. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die
Pflichtige aufgrund ihrer tatsächlichen Verwaltung dennoch in der Schweiz bzw.
im Kanton steuerpflichtig ist.
2.2
Die Botschaft zum DBG enthält keine weiter gehende Umschreibung des Begriffs
"Ort der tatsächlichen Verwaltung". Die Botschaft zum Bundesgesetz
vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden (StHG) hingegen umschreibt den "Ort der
tatsächlichen Verwaltung" im Rahmen des gleichlautenden Art. 20 StHG als denjenigen Ort, an dem "die Fäden der
Geschäftsführung zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen",
wobei zum im internationalen Doppelbesteuerungsrecht gängigen Ausdruck der
"tatsächlichen Geschäftsleitung" materiell kein Unterschied bestehe
(BBl 1983 III 1, S. 108).
Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung befindet sich
der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort, wo regelmässig diejenigen Handlungen
vorgenommen werden, welche in ihrer Gesamtheit der Erreichung des statutarischen
Zwecks dienen (VGr, 1. Februar 2012, SB.2011.00080, E. 2.1). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt der Ort der tatsächlichen Verwaltung
praxisgemäss dort, wo eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen
Mittelpunkt hat bzw. wo die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung
besorgt wird. Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im
Rahmen des Gesellschaftszweckes; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung
massgebend. Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche Verwaltung im
Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird (BGr, 16. Mai 2013,2C_1086/2012,
2C_1087/2012, E. 2.1 mit Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören
insbesondere die leitenden Handlungen (vgl. Felix Richner et al., Handkommentar
zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 50, Rz. 12). Abzugrenzen ist
die Geschäftsleitung von der blossen administrativen Verwaltung einerseits und
der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich
auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und
gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht entscheidend ist der Ort der
Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der
Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013,2C_1086/2012,2C_1087/2012, E. 2.1, mit
Hinweisen). Die Art und der Umfang der Geschäftsführungstätigkeit hängen vom
Gesellschaftszweck ab. Für reine Vermögensverwaltungsgesellschaften ist die
Dispositionsbefugnis über das verwaltete Vermögen entscheidend (Peter Mäusli,
Die Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht,
Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 59 f. mit Hinweisen).
2.3
Da das Vorliegen eines Anknüpfungspunkts, welcher
die allgemeine Steuerpflicht begründet, eine steuerbegründende Tatsache
darstellt, ist dies vom Gemeinwesen, welches den Besteuerungsanspruch erhebt,
zu beweisen. Der statutarische Sitz gilt i. d. R. aufgrund
des Handelsregistereintrags als bewiesen. Der tatsächliche Sitz, d. h. der
Ort der Verwaltung bestimmt sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls und
lässt sich mitunter nur mit beträchtlichem Aufwand nachweisen. Zuständig für
die Untersuchung ist die Veranlagungsbehörde desjenigen Kantons, in dessen
Hoheitsgebiet sich der mutmassliche Ort der tatsächlichen Verwaltung befinden
soll. Trotz dem in der Praxis häufig schwierigen Nachweis, dass dem
statutarischen Sitz im andern Staat nur formelle Bedeutung zukomme, heisst dies
nicht, dass die betroffene juristische Person deshalb zur besonderen Mitwirkung
verpflichtet wäre. Die Beweislast liegt vollumfänglich bei der Steuerbehörde.
Erscheint aber der von der Behörde angenommene Sitz in der Schweiz als sehr
wahrscheinlich, so genügt dies i. d. R. als
Hauptbeweis und obliegt es der steuerpflichtigen Person, den Gegenbeweis für
den von ihr behaupteten Sitz ausserhalb der Schweiz zu erbringen (Felix Richner
et al., Art. 50, Rz. 19 f., mit Hinweisen).
3.
3.1
Der Gesellschaftszweck der Pflichtigen besteht im
"investment trading"
des von C über den F-Trust eingebrachten Vermögens. Bei der Pflichtigen handelt
es sich folglich um eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, welche mit dem
einzigen Ziel errichtet wurde, ihr Vermögen im Interesse von C und dessen
Familie anzulegen. Diese eigentliche Haupttätigkeit der Pflichtigen, die
Vermögensverwaltung, wurde an externe Dritte, die I-Bank und die J AG, in
die Schweiz ausgelagert. Allerdings können diese Dritten die Geschäftsleitung der Pflichtigen nicht innehaben, da gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung externe Dritte
nicht mit der Geschäftsleitung betraut werden können; hiesse dies doch die
entscheidende, geschäftsrelevante Einflussnahme an externe Dritte zu delegieren
und damit die Führung der eigenen Gesellschaft faktisch abzugeben. Die
Pflichtige bringt diesbezüglich vor, dass ihr die Tätigkeiten der
Vermögensverwalter anzurechnen seien. Damit erfolge die Vermögensverwaltung als
Haupttätigkeit formell in Jersey, weshalb auch der Ort der tatsächlichen
Verwaltung dort sei. Damit verkennt sie indessen, dass
auch wenn die Haupttätigkeit der externen Vermögensverwalter der Pflichtigen
angerechnet würde, noch nicht geklärt ist, wer die
Geschäftsleitung der Pflichtigen effektiv innehat. Durch
die blosse Zurechnung der Haupttätigkeit zum formellen Sitz der Pflichtigen ist
noch nicht definiert, wer bei der Pflichtigen tatsächlich auf diese
Haupttätigkeit in geschäftsleitendem Masse Einfluss nimmt. Denn, wie erwähnt,
kann auch bei einer Delegation der betrieblichen Haupttätigkeit die
Geschäftsleitung selbst nicht an externe Dritte
ausgelagert werden. Folglich muss die Geschäftsleitung der Pflichtigen entweder
bei der D Ltd. oder bei C liegen.
3.2
Obwohl die D Ltd. die beiden
"Directors" der Pflichtigen stellt und gemäss Schreiben vom
10.
Februar 2011 von K an Rechtsanwalt B bzw.
Schreiben vom 2. Dezember 2011 von Rechtsanwalt E an C die Auswahl und
Überwachung der Vermögensverwalter ausübt, ist es aufgrund mehrerer Indizien
sehr wahrscheinlich, dass die Geschäftsleitung nicht bei der D Ltd. bzw.
bei den beiden von ihr gestellten "Directors", sondern bei C liegt:
Die D Ltd. stellt einen "company secretary"
zur Verfügung, ist für das "bookkeeping and accounting" zuständig und
erbringt "administrative services in respect of the above Companies
activities". Hierunter sind in erster Linie blosse administrative
Tätigkeiten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verstehen,
welche von untergeordneter Bedeutung sind. Daran ändert auch die Übersetzung
mittels "Oxford Dictionary" nichts. Die erwähnten Dienstleistungen
erbringt die D Ltd. auch gegenüber anderen in Jersey domizilierten
Gesellschaften, was den Eindruck erweckt, dass die D Ltd. auch bei der
Pflichtigen in einem standardisierten Rahmen agiert, ohne effektiv leitend
tätig zu sein. Dass die D Ltd. für ihre Dienstleistungen entschädigt wird
und sie aufgrund der ihr zugestellten Korrespondenzen der Vermögensverwalter,
insbesondere der Bankbelege, ihre Tätigkeit ausübt, vermag daran nichts zu
ändern. Im Gegenteil spricht es eher dafür, dass die D Ltd. blosse
Dienstleistungserbringerin für die Pflichtige ist und nicht führend auf deren
Geschäftstätigkeit Einfluss nimmt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass allein
aus der Höhe des Honorars nicht auf die effektive Tätigkeit der D Ltd.
Dispositiv
geschlossen werden kann. Die Pflichtige verfügt weiter über keine eigenen,
gegenüber der D Ltd. ausgesonderte, Räumlichkeiten auf Jersey. Zwar stellt
ihr die D Ltd. ein sogenanntes "registered office" zur Verfügung.
Dass sich dort indessen die Geschäftstätigkeit der Pflichtigen real abspielt
ist eher zu verneinen. Schliesslich kann auch die persönliche Haftbarkeit der
"Directors" den Eindruck, auf Jersey würden nur untergeordnete
Tätigkeiten ausgeführt, nicht umstossen. Folglich ist die Geschäftsleitung
durch die D Ltd. bzw. die von ihr gestellten "Directors" nicht
sehr wahrscheinlich.
Viel wahrscheinlicher erscheint, dass C die
Geschäftsleitung der Pflichtigen faktisch innehat: Gemäss Schreiben vom
2. Dezember 2011 von Rechtsanwalt E an C kann im Endeffekt letzterer über
die Ausschüttungen der Trusts und Änderungen der Vermögensverwaltungsverträge
bestimmen, was insbesondere den Wechsel des beauftragten Vermögensverwalters
und die Änderung des mit dem Vermögensverwalter vereinbarten Anlageprofils
beinhaltet. Dass C seine faktische Verfügungsmacht in operativer Weise, aktiv
wahrnahm, zeigt insbesondere das Schreiben vom 7. Dezember 2011, welchem zufolge
Rechtsanwalt E die D Ltd. anwies, Aktiven der Pflichtigen in der Höhe von
rund Fr. ... auf ein im Namen von C geführtes Bankkonto nach Absprache mit
Letzterem zu übertragen. Unglaubhaft sind in diesem Zusammenhang die Vorbringen
der Pflichtigen, C habe sich bei dieser Transaktion auf die Rolle des passiven
Gläubigers beschränkt. Denn bei der Transaktion ging es letztlich um einen
wesentlichen Anteil von Cs Vermögen, über welches er sowohl vor als auch nach
der Übertragung faktisch volle Dispositionsbefugnis hatte. Die Verfügungsberechtigung
über das Vermögen lag am Anfang und am Ende der Transaktion bei C. Weiter traf
sich C mindestens zweimal jährlich mit dem zuständigen Kundenbetreuer der I-Bank.
Unbestrittenermassen verfügt C zudem über fundiertes Fachwissen in Finanzfragen.
Dass er dieses Wissen im privaten Rahmen nicht einsetzt, erscheint unglaubhaft.
Die angeführten Indizien weisen ferner darauf hin, dass seine Rolle über diejenige
eines blossen Kontrollorgans hinausging. Seine Tätigkeit beschränkte sich auch
nicht auf das Treffen blosser Grundsatzentscheide. Vielmehr war es ihm
offensichtlich möglich, jederzeit operativ und aktiv auf die Handlungen der
Pflichtigen einzuwirken. Dass C gegenüber den Banken nicht unterschriftsberechtigt
war und vornehmlich über Rechtsanwalt E agierte, ändert nichts am Gesagten.
Die Finanzstruktur der Pflichtigen, welche mit Fr. …
Eigenkapital und Fr. … Fremdkapital aus dem F-Trust finanziert war, stellt
ein weiteres Indiz dar, dass letztlich C die Geschäftsleitung der Pflichtigen
innehatte. Denn bei einer Gesellschaft, die in operativer Hinsicht
grundsätzlich unabhängig vom Kapitalgeber geführt wird, ist eine Finanzstruktur
wie die vorliegende kaum denkbar. Sodann ist auch das hohe Risiko, mit welchem
die Aktiven der Pflichtigen angelegt werden, als Indiz in die gleiche Richtung
zu werten. Schliesslich ist es äusserst wahrscheinlich, dass für die Wahl des
vorliegenden Trustkonstrukts mit der Pflichtigen als "underlying company"
die Verschleierung von Vermögenswerten im Vordergrund stand und erst in zweiter
Linie die zivilrechtliche Verselbständigung des Vermögens sowie erbrechtliche
Überlegungen ausschlaggebend waren. Dies kann als weiteres Indiz gewertet
werden, dass C mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei der Pflichtigen die Fäden
der Geschäftsführung in der Hand hält.
Zusammenfassend ist es sehr wahrscheinlich, dass die
Tätigkeiten der D Ltd. bzw. der von ihr gestellten "Directors"
für die Pflichtige von untergeordneter Bedeutung waren. Deren Handlungen erfolgten
weisungsgebunden und erscheinen bloss ausführender Natur. Sie beeinflussten den
Lauf der geschäftlichen Tätigkeit nicht im Wesentlichen, d. h. geschäftsprägenden Masse.
Insbesondere die "Directors" schienen eher formellen Charakter zu haben,
als effektiv die Geschäftsführung zu bestreiten. C hingegen hat entscheidend
auf die Geschäftstätigkeit der Pflichtigen Einfluss genommen. Er konnte nach
seinem Belieben die Tätigkeiten der Pflichtigen autonom lenken, wobei er diese
Möglichkeit auch aktiv wahrgenommen hat. Folglich ist es sehr wahrscheinlich,
dass die faktische Geschäftsleitung bei ihm lag und der Ort der tatsächlichen
Verwaltung in H anzusiedeln ist. Der Pflichtigen gelingt damit der ihr aufgrund
dieser Umstände obliegende Gegenbeweis, ihre tatsächliche Verwaltung liege in
Jersey, nicht. Dementsprechend ist die Pflichtige aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich steuerpflichtig.
4.
Darüber hinaus wäre es in der vorliegenden Situation – in
der über einen Trust eine Gesellschaft geschaffen wurde, deren primärer Zweck
es ist, steuerlich nicht deklariertes Vermögen einer Privatperson mittels
externen Vermögensverwaltern am Wohnsitz der Privatperson anzulegen – denkbar,
für die Bestimmung des Ortes der tatsächlichen Verwaltung nicht in erster Linie
auf die Führung der laufenden Geschäfte abzustellen, sondern den Ort der tatsächlichen
Verwaltung bei derjenigen Person zu verankern, die die entscheidende
Dispositionsbefugnis über das formell im Eigentum der Gesellschaft stehende
Vermögen besitzt (vgl. E. 2.2 letzter Satz). Vorliegend würde dies
ebenfalls dazu führen, dass die tatsächliche Verwaltung bei C anzusiedeln wäre.
Damit ist die Beschwerde sowohl betreffend Steuerhoheit
direkte Bundessteuer als auch betreffend Steuerhoheit Staats- und
Gemeindesteuern abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 1 DBG; § 153 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres
Unterliegens nicht zu (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; § 153 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Die Verfahren SB.2013.00037 und SB.2013.00038 werden vereinigt;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde SB.2013.00037 betreffend Steuerhoheit Staats- und Gemeindesteuern
2006 bis 2011 wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde SB.2013.00038 betreffend Steuerhoheit direkte Bundessteuer 2006 bis
2011 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr
für das Verfahren SB.2013.00037 (Staats- und Gemeindesteuern) wird festgesetzt
auf:
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 10'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2013.00038 (direkte Bundessteuer) wird
festgesetzt auf:
Fr. 10'000.--;
die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 10'060.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …