SB.2013.00040
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00040
25. Juni 2014Deutsch28 min
(URT.2014.16408)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00040
SB.2013.00041
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch die C AG,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2008
Direkte Bundessteuer 2008,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die D GmbH & Co KG
hat ihren Sitz in E (Deutschland). Sie bezweckt die Verwaltung eigenen
Vermögens und Beteiligungsbesitzes. Sie ist zu 50 % an der F GmbH und
zu 50 % an der G GmbH beteiligt, welche beide operativ in Deutschland
tätig sind. Gesellschafter der D GmbH & Co KG sind die ebenfalls
in E ansässige Firma I als persönlich haftende Gesellschafterin ohne
Kapitalanteil und B als Kommanditistin mit einem Kommanditanteil von EUR ….
B. A und B
deklarierten in ihrer Steuererklärung 2008 für die Staats- und Gemeindesteuern ein
steuerbares Einkommen von Fr. … bzw. ein steuerbares Vermögen von
Fr. … sowie für die direkte Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von
Fr. …. In der Folge schätzte das kantonale Steueramt am 8. November
2011 die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) bei einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein bzw. veranlagte die
Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … (zum Satz von Fr. …). Als Begründung führte es sinngemäss
an, die Anteile an den Aktiven und am Ertrag der D GmbH & Co KG
seien nicht nach Deutschland auszuscheiden, da es sich bei der D GmbH & Co KG
um eine nicht-kaufmännische Personengesellschaft handle, welche in Deutschland
weder einen Geschäftsbetrieb noch eine Betriebsstätte aufweise.
C. Mit
Entscheid vom 12. Oktober 2012 wurde die Einsprache der Pflichtigen in
Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern 2008 teilweise gutgeheissen und die
Teilsatzbesteuerung für den Ertrag aus der D GmbH & Co KG
von Fr. … gewährt. In Bezug auf die direkte Bundessteuer 2008 wurde die
Einsprache abgewiesen.
Erwägungen
II.
Die hiergegen von den Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel
hiess das Steuerrekursgericht teilweise gut und gewährte den Pflichtigen die
Nettobesteuerung auf Einkünften aus Beteiligung an der F GmbH sowie der G GmbH.
Es schätzte die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) bei einem
Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein bzw. veranlagte die
Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … (zum Satz von Fr. …).
III.
Mit Beschwerden vom 8. Mai 2013 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es seien der Ertrag
und die Aktiven der D GmbH & Co KG vollständig nach
Deutschland auszuscheiden. Die Pflichtigen seien für die Staats- und Gemeindesteuern
2008.
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)
bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) einzuschätzen
bzw. für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … (zum Satz von Fr. …) zu veranlagen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners. Eventualiter sei eine Nachfrist von 60 Tagen
ab rechtskräftiger Einschätzung bzw. Veranlagung für die Einreichung eines
Antrags auf pauschale Steueranrechnung zu gewähren. Subeventualiter sei die
Nettobesteuerung für die Dividende der F GmbH zu gewähren.
Während das kantonale Steueramt die Abweisung der
Beschwerde beantragte, verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die vorliegenden Beschwerden SB.2013.00040
(Staats- und Gemeindesteuern) und SB.2013.00041 (Direkte Bundessteuer)
betreffen dieselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt und dieselbe
Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.
1.2
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten
Bundessteuer alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; BGE 131
II 548 E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999 Nr. 147).
1.3
Aus der Beschwerdebegründung hat hervorzugehen, welche Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Die
Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von Amtes wegen wird somit
durch das Rügeprinzip eingeschränkt; das Gericht ist nicht gehalten, von sich
aus nach Mängeln zu forschen, welche in der Beschwerde nicht geltend gemacht
worden sind (vgl. RB 1982 Nr. 5). Es ist einzig verpflichtet,
offensichtliche, d. h. ins Auge springende Rechtsverletzungen
von Amtes wegen ohne entsprechende Rüge zu beheben (RB 1999 Nr. 148).
1.4
Gemäss den allgemeinen Regeln über die Verteilung
der objektiven Beweislast trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die
steuerbegründenden oder steuererhöhenden Tatsachen, während der Steuerpflichtige
die Beweislast für die steuermindernden oder steueraufhebenden Tatsachen trägt
(Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 132 Rz. 90).
2.
2.1
Ausländische Handelsgesellschaften und andere
ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den
inländischen Gesellschaftsformen gleichgestellt, denen sie am ähnlichsten sind
(vgl. Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer [DBG] bzw. vgl.
§ 54 Abs. 3 StG).
Unbestritten ist vorliegend, dass es sich bei der D GmbH & Co KG
um eine Gesellschaft nach deutschem Recht handelt,
welche in ihrer Form einer schweizerischen Kommanditgesellschaft am ähnlichsten
ist.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 DBG bzw. § 8
Abs. 1 StG, wie auch nach deutschem Recht, sind Kommanditgesellschaften
als solche nicht steuerpflichtig. Folglich ist die D GmbH & Co KG
nicht selbständiges Steuersubjekt. Vielmehr wird ihr Einkommen und ihr Vermögen
den Teilhabern, d. h. der
Firma I sowie der Pflichtigen, anteilsmässig zugerechnet.
2.2
Natürliche Personen, die in der Schweiz
bzw. im Kanton wohnen oder hier ihren gesetzlichen Wohnsitz
haben, sind laut Art. 3 Abs. 1 i. V.
m. Art. 6 Abs. 1 DBG bzw. § 3 Abs. 1 i. V. m.
§ 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz
bzw. im Kanton grundsätzlich unbeschränkt für ihr weltweites
Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Besitzen solche Personen jedoch
Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten oder Liegenschaften ausserhalb der Schweiz
bzw. des Kantons, so werden nach Art. 6 Abs. 1 DBG bzw. § 5 Abs. 1 StG diejenigen Teile ihres Einkommens und Vermögens, welche auf
diese Werte entfallen, in der Schweiz bzw. im Kanton
nicht besteuert. Da es sich hierbei um steuermindernde Tatsachen handelt, sind
die Beschwerdeführenden diesbezüglich entsprechend beweisbelastet (vgl. Ziff. 1.4 oben). Die Steuerausscheidung erfolgt für Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten und Liegenschaften im Verhältnis zum Ausland gemäss
Art. 6 Abs. 3 DBG bzw. § 5 Abs. 3 StG nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der
interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127
Abs. 3 BV). Steuerpflichtige, die in der Schweiz
bzw. im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens
steuerpflichtig sind, entrichten kraft Art. 7
Abs. 1 DBG bzw. § 6 Abs. 1 StG ihre Steuern für die in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich
steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen
entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilsmässig gewährt.
Unbestritten ist vorliegend, dass die
Beschwerdeführenden ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in H haben und deshalb aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
grundsätzlich in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig
sind. Strittig ist hingegen die Frage, ob die D GmbH & Co KG
einen Geschäftsbetrieb in Deutschland begründet hat,
womit deren Einkünfte und Aktiven dorthin ausgeschieden werden müssten. Dass
die D GmbH & Co KG eine Betriebstätte im Sinn von Art. 6
Abs. 1 DBG bzw. § 5 Abs. 1 StG begründet, wird nicht geltend gemacht
und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.
2.3
2.3.1
Einen Geschäftsbetrieb betreibt eine nach kaufmännischer Art geführte
Personenunternehmung, welche ihre Tätigkeit grundsätzlich in einer festen
Anlage oder Einrichtung ausübt. Nichtkaufmännische Personenunternehmen führen
keinen Geschäftsbetrieb (vgl. Locher, Art. 4 Rz. 3 ff.).
Kaufmännischer Natur sind jene Kommanditgesellschaften, welche ein Handels-,
Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe
betreiben und mit ihrem Betrieb nach aussen in Erscheinung treten. Nichtkaufmännischer
Art sind hingegen jene Kommanditgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die
blosse Vermögensverwaltung beschränkt und die über keine festen, ständige, der
Geschäftstätigkeit dienende Anlagen oder Einrichtungen am Gesellschaftssitz
verfügen (Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. A.,
Bern/Stuttgart/Wien 2000, § 11 Rz. 10 f.; Maja Bauer/Lucia Omlin in:
Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2.A., Basel
2008, Art. 4 Rz. 4 mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn das
Vermögen erheblich ist und dessen Verwaltung über das gewöhnliche Mass hinausgeht
(BGE 98 Ia 212 E. 2).
2.3.2
Die Vorinstanz verneint einen Geschäftsbetrieb der D GmbH & Co KG,
da diese keine kaufmännische Kommanditgesellschaft sei. Es handle sich bei der D GmbH & Co KG
um eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, welche über keine eigenen festen
Einrichtungen an ihrem Sitz in Deutschland verfüge.
Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber sinngemäss
geltend, die Tätigkeit der D GmbH & Co KG sei als
Geschäftsbetrieb zu qualifizieren, welcher in Deutschland ansässig sei, da die D GmbH & Co KG
ein nach kaufmännischer Art geführtes Unternehmen betreibe und über feste
Geschäftseinrichtungen verfüge. Sie begründen dies wie folgt:
Neben der Verwaltung des eigenen Vermögens bestehe der
Unternehmenszweck der D GmbH & Co KG gemäss
Gesellschaftsvertrag auch darin, sämtliche Geschäfte zu betreiben, welche
mittelbar oder unmittelbar dem Gegenstand des Unternehmens dienen würden.
Dementsprechend nehme die D GmbH & Co KG gegenüber
ihren Tochtergesellschaften, der F GmbH und der G GmbH, aktive
Managementfunktionen war. Dies äussere sich folgendermassen: Der Pflichtige
führe die Geschäfte der D GmbH & Co KG im Auftrag
seiner Ehefrau, der Pflichtigen. Er sei faktischer Geschäftsführer der D GmbH & Co KG.
Dies beinhalte die Durchführung der Generalversammlung der D GmbH & Co KG,
die Verabschiedung der jeweiligen Gewinn- und Verlustverrechnungen der D GmbH & Co KG
sowie die Entscheidung bzgl. der Verwendung des Jahresüberschusses der D GmbH & Co KG
und die Festlegung einer allfälligen Dividende. In seiner Funktion als
faktischer Geschäftsführer der D GmbH & Co KG nehme er
sodann direkten Einfluss auf die operative Führung der F GmbH und der G GmbH.
Als eigentlicher Inhaber der Oberleitung der F GmbH treffe er deren
zentrale firmenstrategische Entscheidungen. In dieser Rolle erbringe er gegenüber
der F GmbH folgende Dienstleistungen: Faktische Geschäftsführung der F GmbH,
Durchführung der Generalversammlung, Verabschiedung der Gewinn- und
Verlustverrechnung, Strategieentwicklung, mittel- und langfristige Firmenstrategie,
Mitentscheidung und Steuerung von Forschungsvorhaben und Personalberatung. Um
ihre Vorbringen zu belegen, führen die Beschwerdeführenden in beispielhafter
Weise konkrete Tätigkeiten an, welche der Pflichtige im Namen der D GmbH & Co KG,
insbesondere auch für die F GmbH, ausführe: Abfassung der GV-Protokolle
der D GmbH & Co KG und der F GmbH, Durchführung
von Innovations-Meetings bei der F GmbH, Instruktion der Geschäftsführung
der F GmbH in Bezug auf Markterschliessungen, Entscheidungen im Finanz-
und Investitionsbereich und Prüfung von Lizenzverträgen der F GmbH,
Steuerung der Forschungsvorhaben der F GmbH, Erstellung von Qualitätsberichten
in persönlicher Abstimmung mit der Geschäftsführung und anderen Mitarbeitenden
der F GmbH, Lösung von Schadensfällen und Konflikten mit Kunden zugunsten
der F GmbH sowie Mitwirkung bei wesentlichen Personalentscheiden der F GmbH
und der G GmbH. Die Management-Aktivitäten mit den entsprechenden
Tätigkeiten seien Dienstleistungen der D GmbH & Co KG
zugunsten der F GmbH, welche durch den Pflichtigen unabhängig von seinem formellen
Anstellungsverhältnis bei der F GmbH erbracht würden. Diese Management-Dienstleistungen
führe der Pflichtige in der Regel in E am Gesellschaftssitz der D GmbH & Co KG
durch. Es werde ihm dort von der F GmbH ein Büro, ein Sekretariat und
weitere notwendige Infrastruktur zur Verfügung gestellt.
Demgegenüber nehme der Pflichtige gemäss Arbeitsvertrag im
Rahmen des formellen Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der F GmbH
Aufgaben in folgenden Tätigkeitsbereichen wahr: Vertragswesen, Markt- und Produktentwicklung
sowie Werbung Investitionen, Technik und Organisation, Personalwesen sowie
Steuern. Entsprechend führen die Beschwerdeführenden konkrete Beispiele für
diese Tätigkeitsgebiete an, wie Investitionsentscheidungen, Absicherung von
Risiken oder die Erschliessung neuer Märkte. Zudem habe der Pflichtige gemäss
Arbeitsvertrag explizit keinerlei Vertretungsberechtigungen für die F GmbH.
Insgesamt arbeite der Pflichtige in etwa 40 % für die D GmbH & Co KG
und in etwa 60 % für die F GmbH im Rahmen des formellen
Arbeitsverhältnisses.
Aus pragmatischen Gründen, da es sich um Familien-KMU
handle sowie zur Vermeidung von Mehraufwand und Diskussionen mit den deutschen
Steuerbehörden, sei auf die Verrechnung von Dienstleistungen zwischen der D GmbH & Co KG
und der F GmbH verzichtet worden. Auf eine diesbezügliche Dokumentation
mittels Verträgen sei bewusst verzichtet worden. Für die Management-Aktivitäten
des Pflichtigen sei die D GmbH & Co KG nicht direkt
entschädigt worden, sondern indirekt durch die Lohnzahlung der F GmbH an
den Pflichtigen. Im Gegenzug habe die D GmbH & Co KG
dementsprechend auch nichts für die von der F GmbH zur Verfügung gestellte
Infrastruktur bezahlen müssen. Allenfalls könne das Zurverfügungstellen der
entsprechenden Infrastruktur als Naturalleistung der F GmbH gegenüber der D GmbH & Co KG
für deren Arbeitsleistung verstanden werden.
Die Firma I, welche zur alleinigen Vertretung der D GmbH & Co KG
berechtigt ist, habe die faktische Geschäftsführung der D GmbH & Co KG
durch den Pflichtigen akzeptiert. Deshalb liege in Bezug auf die Vertretung der
D GmbH & Co KG durch den Pflichtigen von Seiten der Firma I
eine Duldungsvollmacht vor. Gleiches gelte für die Schwester der Pflichtigen,
welche zu 50 % an der F GmbH beteiligt ist. Sie habe das Tätigwerden
der D GmbH & Co KG durch den Pflichtigen für die F GmbH
akzeptiert.
Ferner habe das Deutsche Finanzamt die D GmbH & Co KG
regelmässig besteuert.
2.3.3
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen nicht zu überzeugen. Ihr
Hauptargument, bei der D GmbH & Co KG handle es sich
nicht um eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, sondern um ein Managementdienstleistungsunternehmen
in erster Linie für die F GmbH, wirkt unglaubhaft:
Der Gesellschaftszweck der D GmbH & Co KG
besteht gemäss Gesellschaftsvertrag primär in der Verwaltung des eigenen
Vermögens und Beteiligungsbesitzes. Dass er sinngemäss auch das Betreiben
weiterer Geschäfte, welche dem Unternehmen dienen, umfasst, entspricht der
üblichen Formulierung in solchen Verträgen. Es kann daraus nicht per se
geschlossen werden, die Vermögensverwaltung trete hinter diesen Auffangzweck zurück. Auch wenn der Umkehrschluss, aufgrund des primären
Zweckes erschöpfe sich die Tätigkeit der Gesellschaft hierin, ebenfalls nicht
zulässig wäre, stellt der primäre Gesellschaftszweck zumindest ein erstes Indiz
für die Vermögensverwaltung als Unternehmenstätigkeit der D GmbH & Co KG
dar. Auch die Firma der D GmbH & Co KG kann als Indiz
in die gleiche Richtung gedeutet werden.
Weiter mag es zwar
zutreffen, dass der Pflichtige die angeführten
Management-Dienstleistungen bei der F GmbH tatsächlich ausgeführt hat. Nicht erstellt ist hingegen,
dass der Pflichtige diese Aktivitäten im Namen der D GmbH & Co KG
wahrgenommen haben soll. Abgesehen von der Bestätigung vom 8. September 2011, dass ein Teil der Leistungen des Pflichtigen auf
die D GmbH & Co KG entfalle, ergibt sich
diesbezüglich nichts aus den Akten. Aus all den
dokumentierten Tätigkeiten ist einzig ersichtlich, dass der Pflichtige die
beschriebenen Dienstleistungen für F GmbH ausführte. Dass der Pflichtige
dies im Rahmen seines Mandats bei der D GmbH & Co KG
geleistet haben soll, wirkt dagegen im Nachhinein konstruiert und
erscheint wenig glaubhaft. Insbesondere wirkt auch die
Unterscheidung der Beschwerdeführenden zwischen Aktivitäten, welche der
Pflichtige für die F GmbH unter dem Dach der D GmbH & Co KG
ausgeführt haben soll und solchen Aktivitäten, welche er gemäss formellem
Arbeitsvertrag mit der F GmbH getätigt haben soll, vorgeschoben. So ordnen
die Beschwerdeführenden beispielsweise die Aktivitäten des Pflichtigen bezüglich Steuern und Personal sowohl dem rein formellen Arbeitsverhältnis
zu als auch seiner Tätigkeit im Namen der D GmbH & Co KG
für die F GmbH. Diesbezüglich sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden widersprüchlich. Entsprechend den
Ausführungen der Vorinstanz ist folglich nur schwer nachvollziehbar, weshalb
die im Namen der D GmbH & Co KG
geltend gemachten Aktivitäten nicht im Rahmen des formellen
Arbeitsverhältnisses hätten erfolgt sein sollen. Daran ändert auch das Fehlen
einer Vertretungsberechtigung für die F GmbH seitens des Pflichtigen
nichts. Dies hat den Pflichtigen effektiv nicht daran
gehindert, die entsprechenden Tätigkeiten für die F GmbH
durchzuführen. Die einzigen Tätigkeiten, welche der Pflichtige ausübte und
eindeutig der D GmbH & Co KG zurechenbar sind, sind
somit die Durchführung der Generalversammlung der D GmbH & Co KG,
die Verabschiedung der jeweiligen Gewinn- und Verlustverrechnungen der D GmbH & Co KG
sowie die Entscheidung bzgl. der Verwendung des Jahresüberschusses der D GmbH & Co KG.
Zudem bleibt hierzu anzumerken, dass diese Tätigkeiten
nicht mit entsprechenden Dokumenten belegt sind. So bezieht sich das
GV-Protokoll 2007 auf die F GmbH, nicht aber auf die D GmbH & Co KG.
Ausserdem handelt es sich hierbei ohnehin um Tätigkeiten, die auch bei einer
Vermögensverwaltungsgesellschaft anfallen, weshalb
daraus nicht abgeleitet werden kann, es handle sich nicht um eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft.
Zudem ist nicht belegt, inwiefern die D GmbH & Co KG
in E über feste Geschäftseinrichtungen verfügen soll. Für die Tätigkeiten des
Pflichtigen bei der F GmbH, die er angeblich im Namen der D GmbH & Co KG
ausführt, wird ihm durch erstere eine entsprechende
Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Inwieweit er diese Infrastruktur indessen
für die der D GmbH & Co KG effektiv zurechenbaren
Aufgaben, wie beispielsweise die Durchführung der Generalversammlung der D GmbH & Co KG,
nutzt, wird in keiner Weise substanziiert.
An dem Gesagten kann auch das Argument, es sei aus pragmatischen
Gründen auf eine dokumentierte Verrechnung der jeweiligen Dienstleistungen
zwischen der D GmbH & Co KG und F GmbH verzichtet
worden, nichts ändern. Den Beschwerdeführenden obliegt
der Nachweis, dass es sich bei der D GmbH & Co KG
um einen Geschäftsbetrieb handelt (vgl. Ziffer 1.4
oben). Der Verzicht auf eine entsprechende
Dokumentation ist folglich ihnen anzulasten.
Dass der Pflichtige seitens seiner Ehefrau mit der Wahrung
ihrer Interessen sowohl bei der D GmbH & Co KG als auch
bei der F GmbH beauftragt worden ist und dass auch deren Schwester die
Tätigkeiten des Pflichtigen bei der F GmbH geduldet habe, liegt durchaus
im Rahmen des Möglichen. Dies vermag allerdings den Schluss, bei der D GmbH & Co KG
handle es sich um eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, nicht umzustossen.
Die Besteuerung der D GmbH & Co KG
durch das Deutsche Finanzamt bildet einzig ein Indiz für das Vorliegen eines
Geschäftsbetriebs.
Zusammenfassend ist eine Verbindung zwischen der D GmbH & Co KG
und der F GmbH, welche über die Vermögensverwaltung hinausgeht, nicht
erkennbar. Dass die D GmbH & Co KG hierbei eine
eigentliche Managementdienstleisterin sein soll, wirkt vorgeschoben und
unglaubhaft. Damit gelingt den Beschwerdeführenden der Beweis, es handle sich
bei der D GmbH & Co KG um eine nach kaufmännischer Art
geführte Kommanditgesellschaft und somit um einen Geschäftsbetrieb, nicht.
Folglich sind die Einkünfte und die Aktiven der D GmbH & Co KG
nach internem Recht der Schweiz nicht nach Deutschland auszuscheiden und
anteilsmässig von den Beschwerdeführenden in der Schweiz als Einkommen bzw. Vermögen
zu versteuern.
3.
3.1
Damit ist zu prüfen, ob das Doppelbesteuerungsrecht die Besteuerung
in der Schweiz verhindert. Gemäss Art. 1 des Abkommens vom 11. August 1971
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D) können sich Personen, die in einem
Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind, auf dieses Abkommen berufen. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. d DBA-D umfasst
der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften im Sinn
von Art. 3 Abs. 1
lit. e Personengesellschaften sind folglich keine
Personen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. d DBA-D, weshalb sie sich
nicht auf das Abkommen berufen können.
Unbestritten ist vorliegend, dass es sich
bei der D GmbH & Co KG um eine Personengesellschaft
nach deutschem Recht handelt, welche einer
schweizerischen Kommanditgesellschaft am ähnlichsten ist, weshalb sich die D GmbH & Co KG
nicht auf das DBA-D berufen kann. Abkommensberechtigt sind hingegen die
Beschwerdeführenden, da sie in der Schweiz im Sinn von Art. 4 DBA-D ansässig sind.
3.2
Gemäss Art. 7 Abs. 1 DBA-D können Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats nur
in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übe seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebsstätte aus. Ein "Unternehmen eines Vertragsstaates" bedeutet
gemäss Art. 3 Abs. 1
lit. f DBA-D ein Unternehmen, das von einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird. Gleiches gilt
diesbezüglich für Einkünfte aus Beteiligungen an einer Personengesellschaft
(Art. 7 Abs. 7
DBA-D). Folglich wird das Unternehmen einer Personengesellschaft als
Unternehmen desjenigen Staates behandelt, in dem die Gesellschafter ansässig
sind und die Einkünfte aus Beteiligungen an demselben sind von den
Gesellschaftern in deren Ansässigkeitsstaat zu versteuern, ausser es liege eine Betriebsstätte vor. Indessen enthält Art. 7 Abs. 8 DBA-D einen Vorbehalt zugunsten von Einkünften, die in anderen
Artikeln des Abkommens behandelt werden, worunter insbesondere Art. 10 DBA-D fällt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 DBA-D können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine
im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, im anderen Staat besteuert
werden, wobei unter Dividenden auch Einnahmen aus Anteilen an einer GmbH zu
verstehen sind (Art. 10 Abs. 4 DBA-D). Allerdings können die Dividenden
auch in dem Staat besteuert werden, in dem die
Gesellschaft ansässig ist, wobei die Steuer in der Regel 15 % nicht übersteigen darf (vgl. Art. 10 Abs. 2 DBA-D). Die Absätze 1 und 2 von Art. 10
DBA-D sind indessen nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden im anderen
Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlenden Gesellschaft ansässig ist, eine
Betriebsstätte hat und die Beteiligungen für die die Dividenden gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören (Art. 10 Abs. 5 DBA-D). Liegt eine solche Betriebstätte vor, ist Art. 7 DBA-D anzuwenden, womit die Dividende im
Ansässigkeitsstaat der Person nicht besteuert werden darf.
Analoges gilt für das Vermögen. So können gemäss
Art. 22 Abs. 6 DBA-D grundsätzlich alle Vermögenswerte einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person in diesem besteuert werden, ausser es liege ein
Tatbestand nach Art. 22 Abs. 1 bis 5 DBA-D vor. Nach Art. 22
Abs. 2 DBA-D kann bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer
Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt, in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem sich die Betriebsstätte befindet.
Dementsprechend sind die Einkünfte aus der Beteiligung an
der D GmbH & Co KG bzw. an letztere von einer in
Deutschland ansässigen Gesellschaft bezahlte Dividenden sowie das Vermögen der D GmbH & Co KG
von den Beschwerdeführenden in der Schweiz zu versteuern, es sei denn, es liege
eine Betriebstätte im Sinn des DBA-D vor. Letzteres ist vorliegend umstritten.
3.3
Gemäss Art. 5 Abs. 1 DBA-D ist unter Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung zu
verstehen, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt
wird. Der Betriebsstättenbegriff gemäss DBA-D schliesst sowohl die
Betriebsstätte als auch den Geschäftsbetrieb im Sinn des DBG bzw. StG ein (vgl.
Locher, Art. 4 Rz. 25).
Im Unterschied zum Geschäftsbetrieb nach DBG bzw. StG setzt das DBA-D neben der
festen Geschäftseinrichtung für das Vorliegen einer Betriebstätte indessen die
blosse Tätigkeit voraus. Eine geschäftliche Tätigkeit wird dementsprechend nach
DBA-D nicht vorausgesetzt (vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 4 Rz. 18). Folglich sind Unternehmen, welche keine kaufmännische
Tätigkeit ausüben, wie Vermögensverwaltungsgesellschaften, ebenfalls als Betriebstätten
im Sinn von Art. 5 DBA-D zu qualifizieren (vgl.
Richner, Handkommentar zum DBG, Art. 4 Rz. 26).
Die Vorinstanz ist sinngemäss der Ansicht, dass keine
Betriebsstätte vorliege, da weder der Pflichtige noch die Pflichtige bzw.
entsprechend die Firma I in Deutschland für die D GmbH & Co KG
geschäftlich tätig geworden sei. Die Beschwerdeführenden vertreten hingegen
sinngemäss die Meinung, die D GmbH & Co KG verfüge über
eine Betriebstätte, da in Deutschland für die D GmbH & Co KG
unternehmerische Tätigkeiten in einer festen Geschäftseinrichtung stattgefunden
hätten. Diesbezüglich verweisen sie auf ihre bereits gemachten Ausführungen
(vgl. Ziffer 2.3.2 oben).
3.4
Auch wenn die Betriebstätte im Sinn des DBA-D
keine Geschäftstätigkeit voraussetzt, sondern bereits eine blosse Tätigkeit
genügt, verfügt die D GmbH & Co KG
dennoch nicht über eine solche in Deutschland: Wie
bereits in Ziffer 2.3.3 (s. oben) erwähnt, ist
nicht ersichtlich, inwiefern die meisten Tätigkeiten, welche der Pflichtige
gegenüber der F GmbH erbrachte, einen Zusammenhang mit der D GmbH & Co KG
aufweisen sollen. Die einzigen Tätigkeiten des Pflichtigen, welche eindeutig
der D GmbH & Co KG zugerechnet werden können, sind
auch gemäss Darstellung in der
Beschwerdeschrift die Durchführung der Generalversammlung der D GmbH & Co KG,
die Verabschiedung der jeweiligen Gewinn- und Verlustverrechnungen der D GmbH & Co KG
sowie die Entscheidung bzgl. der Verwendung des Jahresüberschusses der D GmbH & Co KG.
Indessen sind diese Tätigkeiten nicht durch entsprechende Unterlagen belegt. In
Bezug auf die Tätigkeit der D GmbH & Co KG liegt einzig
das bereits erwähnte Schreiben der F GmbH an den Pflichtigen vom 8. September 2011 vor, welches in pauschaler Weise festhält, 40 % der Leistungen des Pflichtigen würden auf die D GmbH & Co KG
entfallen. Insbesondere bezieht sich das GV-Protokoll 2007 auf die F GmbH,
nicht aber auf die D GmbH & Co KG. Selbst wenn also,
die der D GmbH & Co KG zurechenbaren Tätigkeiten – nämlich die Durchführung der Generalversammlung, die
Verabschiedung der Erfolgsrechnung sowie die Entscheidung bzgl. der Verwendung
des Jahresüberschusses – als Vermögensverwaltung und
damit als Tätigkeit im Sinn von Art. 5 Abs. 1 DBA-D qualifiziert werden könnte, mangelt es vorliegend an deren
genügender Substanziierung,
sind doch die Beschwerdeführenden diesbezüglich beweisbelastet (vgl. Ziffer 1.4 oben).
Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die
der D GmbH & Co KG allenfalls
effektiv zurechenbaren Tätigkeiten in einer festen Geschäftseinrichtung
stattgefunden haben sollen. Es kann diesbezüglich ebenfalls auf die
Ausführungen in Ziffer 2.3.3 (s. oben) verwiesen
werden.
Damit liegt keine Betriebsstätte im Sinn von Art. 5
Abs. 1 DBA-D vor, weshalb die Einkünfte bzw. Dividenden der D GmbH & Co KG
sowie deren Vermögen nicht nach Deutschland auszuscheiden sind.
4.
4.1
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person
Dividenden, die in der Schweiz der Einkommensteuer unterliegen und die nach
Artikel 10 in der Bundesrepublik Deutschland
ebenfalls besteuert werden können, so gewährt die Schweiz gemäss Art. 24 Abs. 2 Ziff. 2 DBA-D i. V. m. Art. 1 ff. der Verordnung vom 22. August 1967 über die
pauschale Steueranrechnung (VO pStA) dieser Person auf Antrag
grundsätzlich die pauschale Anrechnung dieser deutschen
Quellensteuer an die Schweizerische Einkommensteuer. Nach Art. 14 Abs. 2 VO pStA erlischt dieser
Anspruch auf pauschale Steueranrechnung, wenn der Antrag nicht innert drei
Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Dividenden fällig geworden
sind, gestellt wird.
Unbestrittenermassen ist die dreijährige
Frist zur Stellung des Antrages auf pauschale Steueranrechnung gemäss Art. 14 Abs. 2 VO pStA am
31.
Dezember 2011 abgelaufen. Indessen beantragen die Beschwerdeführenden
sinngemäss, es sei die Frist für die Einreichung des Antrags auf pauschale
Steueranrechnung in analoger Anwendung von Art. 32
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) mittels einer
Nachfrist von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der
Rechtskraft der Veranlagung wiederherzustellen.
4.2
Bei der Dreijahresfrist zur Stellung des Antrags
auf pauschale Steueranrechnung nach Art. 14 Abs. 2 VO pStA handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, wobei sich die
Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale
Steueranrechnung nicht zu deren Wiederherstellung äussert. Indessen äussern
sich andere Bestimmungen des Steuerrechts zur Fristwiederherstellung, so insbesondere Art. 133 Abs. 2 DBG sowie § 129 StG i. V. m.
§ 15 StV. Gemeinsam ist diesen Bestimmungen, dass ein Grund vorgelegen
haben muss, der ein fristgerechtes Handeln des Steuerpflichtigen verhindert hat. Darüber hinaus darf die Fristversäumnis nicht durch
den Steuerpflichtigen verschuldet worden sein (vgl.
Richner, Handkommentar zum DBG, Art. 133 Rz. 25). In diesem Sinn kann auch die Frist nach Art. 32 Abs. 1 VStG wiederhergestellt werden (vgl.
Michael Beusch in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Maja Bauer-Balmelli, Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. A. Basel 2012, Art. 32 Rz. 10). Darüber hinaus enthält Art. 32
Abs. 2 VstG mit der Gewährung einer 60-tägigen Nachfrist in Bezug auf den Rückerstattungsanspruch bei der
Verrechnungssteuer eine Fristwiederherstellung sui generis (vgl. Beusch, Art. 32 Rz. 16). Sie kommt grundsätzlich
zur Anwendung, wenn die Verrechnungssteuer erst aufgrund einer Beanstandung der
Eidgenössischen Steuerverwaltung entrichtet und überwälzt wird, und die Frist
des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach Art. 32 Abs. 1 VstG bereits abgelaufen
ist. Dabei beginnt die Frist von 60 Tagen
entgegen dem Wortlaut nicht mit der "Entrichtung der Steuer" zu
laufen, sondern mit dem Wegfall des Hinderungsgrundes
(vgl. Beusch, Art. 32 Rz. 16). Inhärent ist auch dieser Fristwiederherstellung, dass der
Hinderungsgrund für die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs, nämlich
das Nichtvorliegen einer Beanstandung durch die Eidgenössische
Steuerverwaltung, nicht in der Sphäre des Pflichtigen liegt. Die Fristwiederherstellung
nach Art. 32 Abs. 2
VstG kommt daher ebenfalls nur zum Tragen, wenn der
Pflichtige die Frist schuldlos verpasst hat und deshalb seines
Rückerstattungsanspruchs unbilligerweise verlustig gehen würde (vgl. Beusch,
Art. 32 Rz. 15). Art. 32 Abs. 2 VstG unterscheidet sich von
den anderen angeführten Bestimmungen also nur dadurch, dass er eine eigene
Frist definiert. Hingegen sind die Voraussetzungen für eine
Fristwiederherstellung im Grundsatz gleich.
Aufgrund des Angeführten muss folglich die
Wiederherstellung der Dreijahresfrist nach Art. 14 Abs. 2 VO pStA
grundsätzlich zulässig sein, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass das
fristgerechte Handeln des Pflichtigen durch einen Grund verhindert wurde, den
er nicht verschuldet hat. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle der
Wiederherstellung der Frist von Art. 14 Abs. 2 VO pStA von der
angeführten Voraussetzung abgewichen werden sollte. Diese gilt es in der Folge
zu prüfen.
4.3
Die Vorinstanz vertritt sinngemäss die Ansicht,
die Gewährung einer Nachfrist rechtfertige sich im vorliegenden Fall nicht.
Grundsätzlich führe die Regelung über den Fristenablauf nach drei Jahren zwar
dann zu einem unbefriedigenden Ergebnis, wenn sich die Frage der pauschalen
Steueranrechnung erstmals nach Ablauf dieser Frist stelle. Dies sei vorliegend
allerdings nicht der Fall, da die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden
bereits seit dem Einschätzungsvorschlag vom 8. Juni 2011 von der Besteuerung
der Einkünfte der D GmbH & Co KG als
Wertschriftenertrag gewusst hätten. Folglich hätten sie ab diesem Zeitpunkt für
diesen Fall einen Antrag um pauschale Steueranrechnung stellen können. Dass sie
dies nicht gemacht hätten, sei ihnen anzulasten.
Die Beschwerdeführenden bringen demgegenüber sinngemäss
vor, sie hätten den Antrag auf pauschale Steueranrechnung bis zum 31. Dezember
2011.
nicht stellen können, da in diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt
worden sei, ob die Schweiz die Einkünfte der D GmbH & Co KG
effektiv besteuern würde. Zumal in den Vorperioden diese Einkünfte immer nach
Deutschland ausgeschieden worden seien, hätten sie gedacht, es würde sich beim
Einschätzungsvorschlag vom 8. Juni 2011 um einen fehlerhaften Entscheid
des Beschwerdegegners aufgrund eines Wechsels der Steuerkommissärin handeln,
welcher nach Stellungnahme ihrerseits korrigiert würde. Dass es sich um eine
Meinungsänderung des Beschwerdegegners handelte, sei für sie erst mit dem
Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2012 erkennbar gewesen. Zudem hätten
die Beschwerdeführenden keinen Antrag auf pauschale Steueranrechnung gestellt,
da ein solcher einen negativen präjudiziellen Charakter hätte. Da sich somit
die Frage der pauschalen Steueranrechnung erst nach Ablauf der in Art. 14
Abs. 2 VO pStA aufgeführten Frist gestellt habe, rechtfertige es sich, den
Beschwerdeführenden eine Nachfrist zu gewähren.
4.4
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen
nicht zu überzeugen. Bereits mit Einschätzungsvorschlag vom 8. Juni 2011 war es für sie erkennbar, dass es allenfalls zu einer
Besteuerung der Erträge der D GmbH & Co KG in der Schweiz
kommen könnte. Ab diesem Zeitpunkt hätten sie folglich ein entsprechendes
Gesuch stellen können. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Zudem hätten die Beschwerdeführenden rein
eventualiter den Antrag auf pauschale Steueranrechnung stellen können, womit
keine präjudizielle Wirkung für die Behandlung der Hauptsache eingetreten wäre.
Damit haben die Beschwerdeführenden das Versäumnis der Frist
zur Geltendmachung der pauschalen Steueranrechnung nach Art. 14 Abs. 2 VO pStA verschuldet.
Die Vorinstanz hat zu Recht die
Fristwiederherstellung nicht gewährt.
5.
Die Beschwerdeführenden stellen subeventualiter sinngemäss
den Antrag, es sei die Nettobesteuerung für die Dividende der F GmbH zu
gewähren. Diesem Antrag wurde bereits durch die Vorinstanz vollumfänglich
entsprochen. In der Beschwerdeschrift stimmen sie denn auch den Ausführungen
der Vorinstanz zu. Folglich mangelt es diesbezüglich auf Seiten der
Beschwerdeführenden an einem Rechtschutzinteresse. Daher ist auf den Antrag
nicht einzutreten.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG;
§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (Art. 145
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; § 153
Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Verfahren SB.2013.00040 und SB.2013.00041 werden
vereinigt;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde SB.2013.00040 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008 wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Beschwerde SB.2013.00041 betreffend direkte Bundessteuer 2008 wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2013.00040 (Staats- und Gemeindesteuer)
wird festgesetzt auf:
Fr. 15'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 15'060.- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2013.00041 (direkte Bundessteuer) wird
festgesetzt auf:
Fr. 10'000.-;
die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 10'060.- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …