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Entscheid

SB.2013.00040

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00040

25. Juni 2014Deutsch28 min

(URT.2014.16408)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die D GmbH & Co KG

hat ihren Sitz in E (Deutschland). Sie bezweckt die Verwaltung eigenen

Vermögens und Beteiligungsbesitzes. Sie ist zu 50 % an der F GmbH und

zu 50 % an der G GmbH beteiligt, welche beide operativ in Deutschland

tätig sind. Gesellschafter der D GmbH & Co KG sind die ebenfalls

in E ansässige Firma I als persönlich haftende Gesellschafterin ohne

Kapitalanteil und B als Kommanditistin mit einem Kommanditanteil von EUR ….

B. A und B

deklarierten in ihrer Steuererklärung 2008 für die Staats- und Gemeindesteuern ein

steuerbares Einkommen von Fr. … bzw. ein steuerbares Vermögen von

Fr. … sowie für die direkte Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von

Fr. …. In der Folge schätzte das kantonale Steueramt am 8. November

2011 die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) bei einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein bzw. veranlagte die

Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … (zum Satz von Fr. …). Als Begründung führte es sinngemäss

an, die Anteile an den Aktiven und am Ertrag der D GmbH & Co KG

seien nicht nach Deutschland auszuscheiden, da es sich bei der D GmbH & Co KG

um eine nicht-kaufmännische Personengesellschaft handle, welche in Deutschland

weder einen Geschäftsbetrieb noch eine Betriebsstätte aufweise.

C. Mit

Entscheid vom 12. Oktober 2012 wurde die Einsprache der Pflichtigen in

Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern 2008 teilweise gutgeheissen und die

Teilsatzbesteuerung für den Ertrag aus der D GmbH & Co KG

von Fr. … gewährt. In Bezug auf die direkte Bundessteuer 2008 wurde die

Einsprache abgewiesen.

Erwägungen

II.

Die hiergegen von den Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel

hiess das Steuerrekursgericht teilweise gut und gewährte den Pflichtigen die

Nettobesteuerung auf Einkünften aus Beteiligung an der F GmbH sowie der G GmbH.

Es schätzte die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) bei einem

Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein bzw. veranlagte die

Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … (zum Satz von Fr. …).

III.

Mit Beschwerden vom 8. Mai 2013 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es seien der Ertrag

und die Aktiven der D GmbH & Co KG vollständig nach

Deutschland auszuscheiden. Die Pflichtigen seien für die Staats- und Gemeindesteuern

2008.

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)

bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) einzuschätzen

bzw. für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … (zum Satz von Fr. …) zu veranlagen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners. Eventualiter sei eine Nachfrist von 60 Tagen

ab rechtskräftiger Einschätzung bzw. Veranlagung für die Einreichung eines

Antrags auf pauschale Steueranrechnung zu gewähren. Subeventualiter sei die

Nettobesteuerung für die Dividende der F GmbH zu gewähren.

Während das kantonale Steueramt die Abweisung der

Beschwerde beantragte, verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die vorliegenden Beschwerden SB.2013.00040

(Staats- und Gemeindesteuern) und SB.2013.00041 (Direkte Bundessteuer)

betreffen dieselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt und dieselbe

Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.

1.2

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten

Bundessteuer alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 153 Abs. 3 des

Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; BGE 131

II 548 E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999 Nr. 147).

1.3

Aus der Beschwerdebegründung hat hervorzugehen, welche Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Die

Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von Amtes wegen wird somit

durch das Rügeprinzip eingeschränkt; das Gericht ist nicht gehalten, von sich

aus nach Mängeln zu forschen, welche in der Beschwerde nicht geltend gemacht

worden sind (vgl. RB 1982 Nr. 5). Es ist einzig verpflichtet,

offensichtliche, d. h. ins Auge springende Rechtsverletzungen

von Amtes wegen ohne entsprechende Rüge zu beheben (RB 1999 Nr. 148).

1.4

Gemäss den allgemeinen Regeln über die Verteilung

der objektiven Beweislast trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die

steuerbegründenden oder steuererhöhenden Tatsachen, während der Steuerpflichtige

die Beweislast für die steuermindernden oder steueraufhebenden Tatsachen trägt

(Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 132 Rz. 90).

2.

2.1

Ausländische Handelsgesellschaften und andere

ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den

inländischen Gesellschaftsformen gleichgestellt, denen sie am ähnlichsten sind

(vgl. Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

direkte Bundessteuer [DBG] bzw. vgl.

§ 54 Abs. 3 StG).

Unbestritten ist vorliegend, dass es sich bei der D GmbH & Co KG

um eine Gesellschaft nach deutschem Recht handelt,

welche in ihrer Form einer schweizerischen Kommanditgesellschaft am ähnlichsten

ist.

Gemäss Art. 10 Abs. 1 DBG bzw. § 8

Abs. 1 StG, wie auch nach deutschem Recht, sind Kommanditgesellschaften

als solche nicht steuerpflichtig. Folglich ist die D GmbH & Co KG

nicht selbständiges Steuersubjekt. Vielmehr wird ihr Einkommen und ihr Vermögen

den Teilhabern, d. h. der

Firma I sowie der Pflichtigen, anteilsmässig zugerechnet.

2.2

Natürliche Personen, die in der Schweiz

bzw. im Kanton wohnen oder hier ihren gesetzlichen Wohn­sitz

haben, sind laut Art. 3 Abs. 1 i. V.

m. Art. 6 Abs. 1 DBG bzw. § 3 Abs. 1 i. V. m.

§ 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz

bzw. im Kanton grundsätzlich unbeschränkt für ihr weltweites

Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Besitzen solche Personen jedoch

Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten oder Liegenschaften ausserhalb der Schweiz

bzw. des Kantons, so werden nach Art. 6 Abs. 1 DBG bzw. § 5 Abs. 1 StG diejenigen Teile ihres Einkommens und Vermögens, welche auf

diese Werte entfallen, in der Schweiz bzw. im Kanton

nicht besteuert. Da es sich hierbei um steuermindernde Tatsachen handelt, sind

die Beschwerdeführenden diesbezüglich entsprechend beweisbelastet (vgl. Ziff. 1.4 oben). Die Steuerausscheidung erfolgt für Geschäftsbetriebe,

Betriebsstätten und Liegenschaften im Verhältnis zum Ausland ge­mäss

Art. 6 Abs. 3 DBG bzw. § 5 Abs. 3 StG nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der

interkantonalen Doppelbesteue­rung (Art. 127

Abs. 3 BV). Steuerpflichtige, die in der Schweiz

bzw. im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermö­gens

steuerpflichtig sind, entrichten kraft Art. 7

Abs. 1 DBG bzw. § 6 Abs. 1 StG ihre Steuern für die in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich

steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Ver­mö­gen

entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilsmässig gewährt.

Unbestritten ist vorliegend, dass die

Beschwerdeführenden ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in H haben und deshalb aufgrund persönlicher Zugehörigkeit

grundsätzlich in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig

sind. Strittig ist hingegen die Frage, ob die D GmbH & Co KG

einen Geschäftsbetrieb in Deutschland begründet hat,

womit deren Einkünfte und Aktiven dorthin ausgeschieden werden müssten. Dass

die D GmbH & Co KG eine Betriebstätte im Sinn von Art. 6

Abs. 1 DBG bzw. § 5 Abs. 1 StG begründet, wird nicht geltend gemacht

und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.

2.3

2.3.1

Einen Geschäftsbetrieb betreibt eine nach kaufmännischer Art geführte

Personenunternehmung, welche ihre Tätigkeit grundsätzlich in einer festen

Anlage oder Einrichtung ausübt. Nichtkaufmännische Personenunternehmen führen

keinen Geschäftsbetrieb (vgl. Locher, Art. 4 Rz. 3 ff.).

Kaufmännischer Natur sind jene Kommanditgesellschaften, welche ein Handels-,

Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe

betreiben und mit ihrem Betrieb nach aussen in Erscheinung treten. Nichtkaufmännischer

Art sind hingegen jene Kommanditgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die

blosse Vermögensverwaltung beschränkt und die über keine festen, ständige, der

Geschäftstätigkeit dienende Anlagen oder Einrichtungen am Gesellschaftssitz

verfügen (Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. A.,

Bern/Stuttgart/Wien 2000, § 11 Rz. 10 f.; Maja Bauer/Lucia Omlin in:

Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2.A., Basel

2008, Art. 4 Rz. 4 mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn das

Vermögen erheblich ist und dessen Verwaltung über das gewöhnliche Mass hinausgeht

(BGE 98 Ia 212 E. 2).

2.3.2

Die Vorinstanz verneint einen Geschäftsbetrieb der D GmbH & Co KG,

da diese keine kaufmännische Kommanditgesellschaft sei. Es handle sich bei der D GmbH & Co KG

um eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, welche über keine eigenen festen

Einrichtungen an ihrem Sitz in Deutschland verfüge.

Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber sinngemäss

geltend, die Tätigkeit der D GmbH & Co KG sei als

Geschäftsbetrieb zu qualifizieren, welcher in Deutschland ansässig sei, da die D GmbH & Co KG

ein nach kaufmännischer Art geführtes Unternehmen betreibe und über feste

Geschäftseinrichtungen verfüge. Sie begründen dies wie folgt:

Neben der Verwaltung des eigenen Vermögens bestehe der

Unternehmenszweck der D GmbH & Co KG gemäss

Gesellschaftsvertrag auch darin, sämtliche Geschäfte zu betreiben, welche

mittelbar oder unmittelbar dem Gegenstand des Unternehmens dienen würden.

Dementsprechend nehme die D GmbH & Co KG gegenüber

ihren Tochtergesellschaften, der F GmbH und der G GmbH, aktive

Managementfunktionen war. Dies äussere sich folgendermassen: Der Pflichtige

führe die Geschäfte der D GmbH & Co KG im Auftrag

seiner Ehefrau, der Pflichtigen. Er sei faktischer Geschäftsführer der D GmbH & Co KG.

Dies beinhalte die Durchführung der Generalversammlung der D GmbH & Co KG,

die Verabschiedung der jeweiligen Gewinn- und Verlustverrechnungen der D GmbH & Co KG

sowie die Entscheidung bzgl. der Verwendung des Jahresüberschusses der D GmbH & Co KG

und die Festlegung einer allfälligen Dividende. In seiner Funktion als

faktischer Geschäftsführer der D GmbH & Co KG nehme er

sodann direkten Einfluss auf die operative Führung der F GmbH und der G GmbH.

Als eigentlicher Inhaber der Oberleitung der F GmbH treffe er deren

zentrale firmenstrategische Entscheidungen. In dieser Rolle erbringe er gegenüber

der F GmbH folgende Dienstleistungen: Faktische Geschäftsführung der F GmbH,

Durchführung der Generalversammlung, Verabschiedung der Gewinn- und

Verlustverrechnung, Strategieentwicklung, mittel- und langfristige Firmenstrategie,

Mitentscheidung und Steuerung von Forschungsvorhaben und Personalberatung. Um

ihre Vorbringen zu belegen, führen die Beschwerdeführenden in beispielhafter

Weise konkrete Tätigkeiten an, welche der Pflichtige im Namen der D GmbH & Co KG,

insbesondere auch für die F GmbH, ausführe: Abfassung der GV-Protokolle

der D GmbH & Co KG und der F GmbH, Durchführung

von Innovations-Meetings bei der F GmbH, Instruktion der Geschäftsführung

der F GmbH in Bezug auf Markterschliessungen, Entscheidungen im Finanz-

und Investitionsbereich und Prüfung von Lizenzverträgen der F GmbH,

Steuerung der Forschungsvorhaben der F GmbH, Erstellung von Qualitätsberichten

in persönlicher Abstimmung mit der Geschäftsführung und anderen Mitarbeitenden

der F GmbH, Lösung von Schadensfällen und Konflikten mit Kunden zugunsten

der F GmbH sowie Mitwirkung bei wesentlichen Personalentscheiden der F GmbH

und der G GmbH. Die Management-Aktivitäten mit den entsprechenden

Tätigkeiten seien Dienstleistungen der D GmbH & Co KG

zugunsten der F GmbH, welche durch den Pflichtigen unabhängig von seinem formellen

Anstellungsverhältnis bei der F GmbH erbracht würden. Diese Management-Dienstleistungen

führe der Pflichtige in der Regel in E am Gesellschaftssitz der D GmbH & Co KG

durch. Es werde ihm dort von der F GmbH ein Büro, ein Sekretariat und

weitere notwendige Infrastruktur zur Verfügung gestellt.

Demgegenüber nehme der Pflichtige gemäss Arbeitsvertrag im

Rahmen des formellen Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der F GmbH

Aufgaben in folgenden Tätigkeitsbereichen wahr: Vertragswesen, Markt- und Produktentwicklung

sowie Werbung Investitionen, Technik und Organisation, Personalwesen sowie

Steuern. Entsprechend führen die Beschwerdeführenden konkrete Beispiele für

diese Tätigkeitsgebiete an, wie Investitionsentscheidungen, Absicherung von

Risiken oder die Erschliessung neuer Märkte. Zudem habe der Pflichtige gemäss

Arbeitsvertrag explizit keinerlei Vertretungsberechtigungen für die F GmbH.

Insgesamt arbeite der Pflichtige in etwa 40 % für die D GmbH & Co KG

und in etwa 60 % für die F GmbH im Rahmen des formellen

Arbeitsverhältnisses.

Aus pragmatischen Gründen, da es sich um Familien-KMU

handle sowie zur Vermeidung von Mehraufwand und Diskussionen mit den deutschen

Steuerbehörden, sei auf die Verrechnung von Dienstleistungen zwischen der D GmbH & Co KG

und der F GmbH verzichtet worden. Auf eine diesbezügliche Dokumentation

mittels Verträgen sei bewusst verzichtet worden. Für die Management-Aktivitäten

des Pflichtigen sei die D GmbH & Co KG nicht direkt

entschädigt worden, sondern indirekt durch die Lohnzahlung der F GmbH an

den Pflichtigen. Im Gegenzug habe die D GmbH & Co KG

dementsprechend auch nichts für die von der F GmbH zur Verfügung gestellte

Infrastruktur bezahlen müssen. Allenfalls könne das Zurverfügungstellen der

entsprechenden Infrastruktur als Naturalleistung der F GmbH gegenüber der D GmbH & Co KG

für deren Arbeitsleistung verstanden werden.

Die Firma I, welche zur alleinigen Vertretung der D GmbH & Co KG

berechtigt ist, habe die faktische Geschäftsführung der D GmbH & Co KG

durch den Pflichtigen akzeptiert. Deshalb liege in Bezug auf die Vertretung der

D GmbH & Co KG durch den Pflichtigen von Seiten der Firma I

eine Duldungsvollmacht vor. Gleiches gelte für die Schwester der Pflichtigen,

welche zu 50 % an der F GmbH beteiligt ist. Sie habe das Tätigwerden

der D GmbH & Co KG durch den Pflichtigen für die F GmbH

akzeptiert.

Ferner habe das Deutsche Finanzamt die D GmbH & Co KG

regelmässig besteuert.

2.3.3

Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen nicht zu überzeugen. Ihr

Hauptargument, bei der D GmbH & Co KG handle es sich

nicht um eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, sondern um ein Managementdienstleistungsunternehmen

in erster Linie für die F GmbH, wirkt unglaubhaft:

Der Gesellschaftszweck der D GmbH & Co KG

besteht gemäss Gesellschaftsvertrag primär in der Verwaltung des eigenen

Vermögens und Beteiligungsbesitzes. Dass er sinngemäss auch das Betreiben

weiterer Geschäfte, welche dem Unternehmen dienen, umfasst, entspricht der

üblichen Formulierung in solchen Verträgen. Es kann daraus nicht per se

geschlossen werden, die Vermögensverwaltung trete hinter diesen Auffangzweck zurück. Auch wenn der Umkehrschluss, aufgrund des primären

Zweckes erschöpfe sich die Tätigkeit der Gesellschaft hierin, ebenfalls nicht

zulässig wäre, stellt der primäre Gesellschaftszweck zumindest ein erstes Indiz

für die Vermögensverwaltung als Unternehmenstätigkeit der D GmbH & Co KG

dar. Auch die Firma der D GmbH & Co KG kann als Indiz

in die gleiche Richtung gedeutet werden.

Weiter mag es zwar

zutreffen, dass der Pflichtige die angeführten

Management-Dienstleistungen bei der F GmbH tatsächlich ausgeführt hat. Nicht erstellt ist hingegen,

dass der Pflichtige diese Aktivitäten im Namen der D GmbH & Co KG

wahrgenommen haben soll. Abgesehen von der Bestätigung vom 8. September 2011, dass ein Teil der Leistungen des Pflichtigen auf

die D GmbH & Co KG entfalle, ergibt sich

diesbezüglich nichts aus den Akten. Aus all den

dokumentierten Tätigkeiten ist einzig ersichtlich, dass der Pflichtige die

beschriebenen Dienstleistungen für F GmbH ausführte. Dass der Pflichtige

dies im Rahmen seines Mandats bei der D GmbH & Co KG

geleistet haben soll, wirkt dagegen im Nachhinein konstruiert und

erscheint wenig glaubhaft. Insbesondere wirkt auch die

Unterscheidung der Beschwerdeführenden zwischen Aktivitäten, welche der

Pflichtige für die F GmbH unter dem Dach der D GmbH & Co KG

ausgeführt haben soll und solchen Aktivitäten, welche er gemäss formellem

Arbeitsvertrag mit der F GmbH getätigt haben soll, vorgeschoben. So ordnen

die Beschwerdeführenden beispielsweise die Aktivitäten des Pflichtigen bezüglich Steuern und Personal sowohl dem rein formellen Arbeitsverhältnis

zu als auch seiner Tätigkeit im Namen der D GmbH & Co KG

für die F GmbH. Diesbezüglich sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden widersprüchlich. Entsprechend den

Ausführungen der Vorinstanz ist folglich nur schwer nachvollziehbar, weshalb

die im Namen der D GmbH & Co KG

geltend gemachten Aktivitäten nicht im Rahmen des formellen

Arbeitsverhältnisses hätten erfolgt sein sollen. Daran ändert auch das Fehlen

einer Vertretungsberechtigung für die F GmbH seitens des Pflichtigen

nichts. Dies hat den Pflichtigen effektiv nicht daran

gehindert, die entsprechenden Tätigkeiten für die F GmbH

durchzuführen. Die einzigen Tätigkeiten, welche der Pflichtige ausübte und

eindeutig der D GmbH & Co KG zurechenbar sind, sind

somit die Durchführung der Generalversammlung der D GmbH & Co KG,

die Verabschiedung der jeweiligen Gewinn- und Verlustverrechnungen der D GmbH & Co KG

sowie die Entscheidung bzgl. der Verwendung des Jahresüberschusses der D GmbH & Co KG.

Zudem bleibt hierzu anzumerken, dass diese Tätigkeiten

nicht mit entsprechenden Dokumenten belegt sind. So bezieht sich das

GV-Protokoll 2007 auf die F GmbH, nicht aber auf die D GmbH & Co KG.

Ausserdem handelt es sich hierbei ohnehin um Tätigkeiten, die auch bei einer

Vermögensverwaltungsgesellschaft anfallen, weshalb

daraus nicht abgeleitet werden kann, es handle sich nicht um eine

Vermögensverwaltungsgesellschaft.

Zudem ist nicht belegt, inwiefern die D GmbH & Co KG

in E über feste Geschäftseinrichtungen verfügen soll. Für die Tätigkeiten des

Pflichtigen bei der F GmbH, die er angeblich im Namen der D GmbH & Co KG

ausführt, wird ihm durch erstere eine entsprechende

Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Inwieweit er diese Infrastruktur indessen

für die der D GmbH & Co KG effektiv zurechenbaren

Aufgaben, wie beispielsweise die Durchführung der Generalversammlung der D GmbH & Co KG,

nutzt, wird in keiner Weise substanziiert.

An dem Gesagten kann auch das Argument, es sei aus pragmatischen

Gründen auf eine dokumentierte Verrechnung der jeweiligen Dienstleistungen

zwischen der D GmbH & Co KG und F GmbH verzichtet

worden, nichts ändern. Den Beschwerdeführenden obliegt

der Nachweis, dass es sich bei der D GmbH & Co KG

um einen Geschäftsbetrieb handelt (vgl. Ziffer 1.4

oben). Der Verzicht auf eine entsprechende

Dokumentation ist folglich ihnen anzulasten.

Dass der Pflichtige seitens seiner Ehefrau mit der Wahrung

ihrer Interessen sowohl bei der D GmbH & Co KG als auch

bei der F GmbH beauftragt worden ist und dass auch deren Schwester die

Tätigkeiten des Pflichtigen bei der F GmbH geduldet habe, liegt durchaus

im Rahmen des Möglichen. Dies vermag allerdings den Schluss, bei der D GmbH & Co KG

handle es sich um eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, nicht umzustossen.

Die Besteuerung der D GmbH & Co KG

durch das Deutsche Finanzamt bildet einzig ein Indiz für das Vorliegen eines

Geschäftsbetriebs.

Zusammenfassend ist eine Verbindung zwischen der D GmbH & Co KG

und der F GmbH, welche über die Vermögensverwaltung hinausgeht, nicht

erkennbar. Dass die D GmbH & Co KG hierbei eine

eigentliche Managementdienstleisterin sein soll, wirkt vorgeschoben und

unglaubhaft. Damit gelingt den Beschwerdeführenden der Beweis, es handle sich

bei der D GmbH & Co KG um eine nach kaufmännischer Art

geführte Kommanditgesellschaft und somit um einen Geschäftsbetrieb, nicht.

Folglich sind die Einkünfte und die Aktiven der D GmbH & Co KG

nach internem Recht der Schweiz nicht nach Deutschland auszuscheiden und

anteilsmässig von den Beschwerdeführenden in der Schweiz als Einkommen bzw. Vermögen

zu versteuern.

3.

3.1

Damit ist zu prüfen, ob das Doppelbesteuerungsrecht die Besteuerung

in der Schweiz verhindert. Gemäss Art. 1 des Abkommens vom 11. August 1971

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik

Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D) können sich Personen, die in einem

Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind, auf dieses Abkommen berufen. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. d DBA-D umfasst

der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften im Sinn

von Art. 3 Abs. 1

lit. e Personengesellschaften sind folglich keine

Personen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. d DBA-D, weshalb sie sich

nicht auf das Abkommen berufen können.

Unbestritten ist vorliegend, dass es sich

bei der D GmbH & Co KG um eine Personengesellschaft

nach deutschem Recht handelt, welche einer

schweizerischen Kommanditgesellschaft am ähnlichsten ist, weshalb sich die D GmbH & Co KG

nicht auf das DBA-D berufen kann. Abkommensberechtigt sind hingegen die

Beschwerdeführenden, da sie in der Schweiz im Sinn von Art. 4 DBA-D ansässig sind.

3.2

Gemäss Art. 7 Abs. 1 DBA-D können Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats nur

in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übe seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene

Betriebsstätte aus. Ein "Unternehmen eines Vertragsstaates" bedeutet

gemäss Art. 3 Abs. 1

lit. f DBA-D ein Unternehmen, das von einer in

einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird. Gleiches gilt

diesbezüglich für Einkünfte aus Beteiligungen an einer Personengesellschaft

(Art. 7 Abs. 7

DBA-D). Folglich wird das Unternehmen einer Personengesellschaft als

Unternehmen desjenigen Staates behandelt, in dem die Gesellschafter ansässig

sind und die Einkünfte aus Beteiligungen an demselben sind von den

Gesellschaftern in deren Ansässigkeitsstaat zu versteuern, ausser es liege eine Betriebsstätte vor. Indessen enthält Art. 7 Abs. 8 DBA-D einen Vorbehalt zugunsten von Einkünften, die in anderen

Artikeln des Abkommens behandelt werden, worunter insbesondere Art. 10 DBA-D fällt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 DBA-D können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine

im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, im anderen Staat besteuert

werden, wobei unter Dividenden auch Einnahmen aus Anteilen an einer GmbH zu

verstehen sind (Art. 10 Abs. 4 DBA-D). Allerdings können die Dividenden

auch in dem Staat besteuert werden, in dem die

Gesellschaft ansässig ist, wobei die Steuer in der Regel 15 % nicht übersteigen darf (vgl. Art. 10 Abs. 2 DBA-D). Die Absätze 1 und 2 von Art. 10

DBA-D sind indessen nicht anzuwenden, wenn der in

einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden im anderen

Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlenden Gesellschaft ansässig ist, eine

Betriebsstätte hat und die Beteiligungen für die die Dividenden gezahlt werden,

tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören (Art. 10 Abs. 5 DBA-D). Liegt eine solche Betriebstätte vor, ist Art. 7 DBA-D anzuwenden, womit die Dividende im

Ansässigkeitsstaat der Person nicht besteuert werden darf.

Analoges gilt für das Vermögen. So können gemäss

Art. 22 Abs. 6 DBA-D grundsätzlich alle Vermögenswerte einer in einem

Vertragsstaat ansässigen Person in diesem besteuert werden, ausser es liege ein

Tatbestand nach Art. 22 Abs. 1 bis 5 DBA-D vor. Nach Art. 22

Abs. 2 DBA-D kann bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer

Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt, in dem Vertragsstaat besteuert

werden, in dem sich die Betriebsstätte befindet.

Dementsprechend sind die Einkünfte aus der Beteiligung an

der D GmbH & Co KG bzw. an letztere von einer in

Deutschland ansässigen Gesellschaft bezahlte Dividenden sowie das Vermögen der D GmbH & Co KG

von den Beschwerdeführenden in der Schweiz zu versteuern, es sei denn, es liege

eine Betriebstätte im Sinn des DBA-D vor. Letzteres ist vorliegend umstritten.

3.3

Gemäss Art. 5 Abs. 1 DBA-D ist unter Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung zu

verstehen, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt

wird. Der Betriebsstättenbegriff gemäss DBA-D schliesst sowohl die

Betriebsstätte als auch den Geschäftsbetrieb im Sinn des DBG bzw. StG ein (vgl.

Locher, Art. 4 Rz. 25).

Im Unterschied zum Geschäftsbetrieb nach DBG bzw. StG setzt das DBA-D neben der

festen Geschäftseinrichtung für das Vorliegen einer Betriebstätte indessen die

blosse Tätigkeit voraus. Eine geschäftliche Tätigkeit wird dementsprechend nach

DBA-D nicht vorausgesetzt (vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 4 Rz. 18). Folglich sind Unternehmen, welche keine kaufmännische

Tätigkeit ausüben, wie Vermögensverwaltungsgesellschaften, ebenfalls als Betriebstätten

im Sinn von Art. 5 DBA-D zu qualifizieren (vgl.

Richner, Handkommentar zum DBG, Art. 4 Rz. 26).

Die Vorinstanz ist sinngemäss der Ansicht, dass keine

Betriebsstätte vorliege, da weder der Pflichtige noch die Pflichtige bzw.

entsprechend die Firma I in Deutschland für die D GmbH & Co KG

geschäftlich tätig geworden sei. Die Beschwerdeführenden vertreten hingegen

sinngemäss die Meinung, die D GmbH & Co KG verfüge über

eine Betriebstätte, da in Deutschland für die D GmbH & Co KG

unternehmerische Tätigkeiten in einer festen Geschäftseinrichtung stattgefunden

hätten. Diesbezüglich verweisen sie auf ihre bereits gemachten Ausführungen

(vgl. Ziffer 2.3.2 oben).

3.4

Auch wenn die Betriebstätte im Sinn des DBA-D

keine Geschäftstätigkeit voraussetzt, sondern bereits eine blosse Tätigkeit

genügt, verfügt die D GmbH & Co KG

dennoch nicht über eine solche in Deutschland: Wie

bereits in Ziffer 2.3.3 (s. oben) erwähnt, ist

nicht ersichtlich, inwiefern die meisten Tätigkeiten, welche der Pflichtige

gegenüber der F GmbH erbrachte, einen Zusammenhang mit der D GmbH & Co KG

aufweisen sollen. Die einzigen Tätigkeiten des Pflichtigen, welche eindeutig

der D GmbH & Co KG zugerechnet werden können, sind

auch gemäss Darstellung in der

Beschwerdeschrift die Durchführung der Generalversammlung der D GmbH & Co KG,

die Verabschiedung der jeweiligen Gewinn- und Verlustverrechnungen der D GmbH & Co KG

sowie die Entscheidung bzgl. der Verwendung des Jahresüberschusses der D GmbH & Co KG.

Indessen sind diese Tätigkeiten nicht durch entsprechende Unterlagen belegt. In

Bezug auf die Tätigkeit der D GmbH & Co KG liegt einzig

das bereits erwähnte Schreiben der F GmbH an den Pflichtigen vom 8. September 2011 vor, welches in pauschaler Weise festhält, 40 % der Leistungen des Pflichtigen würden auf die D GmbH & Co KG

entfallen. Insbesondere bezieht sich das GV-Protokoll 2007 auf die F GmbH,

nicht aber auf die D GmbH & Co KG. Selbst wenn also,

die der D GmbH & Co KG zurechenbaren Tätigkeiten – nämlich die Durchführung der Generalversammlung, die

Verabschiedung der Erfolgsrechnung sowie die Entscheidung bzgl. der Verwendung

des Jahresüberschusses – als Vermögensverwaltung und

damit als Tätigkeit im Sinn von Art. 5 Abs. 1 DBA-D qualifiziert werden könnte, mangelt es vorliegend an deren

genügender Substanziierung,

sind doch die Beschwerdeführenden diesbezüglich beweisbelastet (vgl. Ziffer 1.4 oben).

Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die

der D GmbH & Co KG allenfalls

effektiv zurechenbaren Tätigkeiten in einer festen Geschäftseinrichtung

stattgefunden haben sollen. Es kann diesbezüglich ebenfalls auf die

Ausführungen in Ziffer 2.3.3 (s. oben) verwiesen

werden.

Damit liegt keine Betriebsstätte im Sinn von Art. 5

Abs. 1 DBA-D vor, weshalb die Einkünfte bzw. Dividenden der D GmbH & Co KG

sowie deren Vermögen nicht nach Deutschland auszuscheiden sind.

4.

4.1

Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person

Dividenden, die in der Schweiz der Einkommensteuer unterliegen und die nach

Artikel 10 in der Bundesrepublik Deutschland

ebenfalls besteuert werden können, so gewährt die Schweiz gemäss Art. 24 Abs. 2 Ziff. 2 DBA-D i. V. m. Art. 1 ff. der Verordnung vom 22. August 1967 über die

pauschale Steueranrechnung (VO pStA) dieser Person auf Antrag

grundsätzlich die pauschale Anrechnung dieser deutschen

Quellensteuer an die Schweizerische Einkommensteuer. Nach Art. 14 Abs. 2 VO pStA erlischt dieser

Anspruch auf pauschale Steueranrechnung, wenn der Antrag nicht innert drei

Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Dividenden fällig geworden

sind, gestellt wird.

Unbestrittenermassen ist die dreijährige

Frist zur Stellung des Antrages auf pauschale Steueranrechnung gemäss Art. 14 Abs. 2 VO pStA am

31.

Dezember 2011 abgelaufen. Indessen beantragen die Beschwerdeführenden

sinngemäss, es sei die Frist für die Einreichung des Antrags auf pauschale

Steueranrechnung in analoger Anwendung von Art. 32

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) mittels einer

Nachfrist von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der

Rechtskraft der Veranlagung wiederherzustellen.

4.2

Bei der Dreijahresfrist zur Stellung des Antrags

auf pauschale Steueranrechnung nach Art. 14 Abs. 2 VO pStA handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, wobei sich die

Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale

Steueranrechnung nicht zu deren Wiederherstellung äussert. Indessen äussern

sich andere Bestimmungen des Steuerrechts zur Fristwiederherstellung, so insbesondere Art. 133 Abs. 2 DBG sowie § 129 StG i. V. m.

§ 15 StV. Gemeinsam ist diesen Bestimmungen, dass ein Grund vorgelegen

haben muss, der ein fristgerechtes Handeln des Steuerpflichtigen verhindert hat. Darüber hinaus darf die Fristversäumnis nicht durch

den Steuerpflichtigen verschuldet worden sein (vgl.

Richner, Handkommentar zum DBG, Art. 133 Rz. 25). In diesem Sinn kann auch die Frist nach Art. 32 Abs. 1 VStG wiederhergestellt werden (vgl.

Michael Beusch in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Maja Bauer-Balmelli, Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. A. Basel 2012, Art. 32 Rz. 10). Darüber hinaus enthält Art. 32

Abs. 2 VstG mit der Gewährung einer 60-tägigen Nachfrist in Bezug auf den Rückerstattungsanspruch bei der

Verrechnungssteuer eine Fristwiederherstellung sui generis (vgl. Beusch, Art. 32 Rz. 16). Sie kommt grundsätzlich

zur Anwendung, wenn die Verrechnungssteuer erst aufgrund einer Beanstandung der

Eidgenössischen Steuerverwaltung entrichtet und überwälzt wird, und die Frist

des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach Art. 32 Abs. 1 VstG bereits abgelaufen

ist. Dabei beginnt die Frist von 60 Tagen

entgegen dem Wortlaut nicht mit der "Entrichtung der Steuer" zu

laufen, sondern mit dem Wegfall des Hinderungsgrundes

(vgl. Beusch, Art. 32 Rz. 16). Inhärent ist auch dieser Fristwiederherstellung, dass der

Hinderungsgrund für die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs, nämlich

das Nichtvorliegen einer Beanstandung durch die Eidgenössische

Steuerverwaltung, nicht in der Sphäre des Pflichtigen liegt. Die Fristwiederherstellung

nach Art. 32 Abs. 2

VstG kommt daher ebenfalls nur zum Tragen, wenn der

Pflichtige die Frist schuldlos verpasst hat und deshalb seines

Rückerstattungsanspruchs unbilligerweise verlustig gehen würde (vgl. Beusch,

Art. 32 Rz. 15). Art. 32 Abs. 2 VstG unterscheidet sich von

den anderen angeführten Bestimmungen also nur dadurch, dass er eine eigene

Frist definiert. Hingegen sind die Voraussetzungen für eine

Fristwiederherstellung im Grundsatz gleich.

Aufgrund des Angeführten muss folglich die

Wiederherstellung der Dreijahresfrist nach Art. 14 Abs. 2 VO pStA

grundsätzlich zulässig sein, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass das

fristgerechte Handeln des Pflichtigen durch einen Grund verhindert wurde, den

er nicht verschuldet hat. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle der

Wiederherstellung der Frist von Art. 14 Abs. 2 VO pStA von der

angeführten Voraussetzung abgewichen werden sollte. Diese gilt es in der Folge

zu prüfen.

4.3

Die Vorinstanz vertritt sinngemäss die Ansicht,

die Gewährung einer Nachfrist rechtfertige sich im vorliegenden Fall nicht.

Grundsätzlich führe die Regelung über den Fristenablauf nach drei Jahren zwar

dann zu einem unbefriedigenden Ergebnis, wenn sich die Frage der pauschalen

Steueranrechnung erstmals nach Ablauf dieser Frist stelle. Dies sei vorliegend

allerdings nicht der Fall, da die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden

bereits seit dem Einschätzungsvorschlag vom 8. Juni 2011 von der Besteuerung

der Einkünfte der D GmbH & Co KG als

Wertschriftenertrag gewusst hätten. Folglich hätten sie ab diesem Zeitpunkt für

diesen Fall einen Antrag um pauschale Steueranrechnung stellen können. Dass sie

dies nicht gemacht hätten, sei ihnen anzulasten.

Die Beschwerdeführenden bringen demgegenüber sinngemäss

vor, sie hätten den Antrag auf pauschale Steueranrechnung bis zum 31. Dezember

2011.

nicht stellen können, da in diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt

worden sei, ob die Schweiz die Einkünfte der D GmbH & Co KG

effektiv besteuern würde. Zumal in den Vorperioden diese Einkünfte immer nach

Deutschland ausgeschieden worden seien, hätten sie gedacht, es würde sich beim

Einschätzungsvorschlag vom 8. Juni 2011 um einen fehlerhaften Entscheid

des Beschwerdegegners aufgrund eines Wechsels der Steuerkommissärin handeln,

welcher nach Stellungnahme ihrerseits korrigiert würde. Dass es sich um eine

Meinungsänderung des Beschwerdegegners handelte, sei für sie erst mit dem

Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2012 erkennbar gewesen. Zudem hätten

die Beschwerdeführenden keinen Antrag auf pauschale Steueranrechnung gestellt,

da ein solcher einen negativen präjudiziellen Charakter hätte. Da sich somit

die Frage der pauschalen Steueranrechnung erst nach Ablauf der in Art. 14

Abs. 2 VO pStA aufgeführten Frist gestellt habe, rechtfertige es sich, den

Beschwerdeführenden eine Nachfrist zu gewähren.

4.4

Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen

nicht zu überzeugen. Bereits mit Einschätzungsvorschlag vom 8. Juni 2011 war es für sie erkennbar, dass es allenfalls zu einer

Besteuerung der Erträge der D GmbH & Co KG in der Schweiz

kommen könnte. Ab diesem Zeitpunkt hätten sie folglich ein entsprechendes

Gesuch stellen können. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden. Zudem hätten die Beschwerdeführenden rein

eventualiter den Antrag auf pauschale Steueranrechnung stellen können, womit

keine präjudizielle Wirkung für die Behandlung der Hauptsache eingetreten wäre.

Damit haben die Beschwerdeführenden das Versäumnis der Frist

zur Geltendmachung der pauschalen Steueranrechnung nach Art. 14 Abs. 2 VO pStA verschuldet.

Die Vorinstanz hat zu Recht die

Fristwiederherstellung nicht gewährt.

5.

Die Beschwerdeführenden stellen subeventualiter sinngemäss

den Antrag, es sei die Nettobesteuerung für die Dividende der F GmbH zu

gewähren. Diesem Antrag wurde bereits durch die Vorinstanz vollumfänglich

entsprochen. In der Beschwerdeschrift stimmen sie denn auch den Ausführungen

der Vorinstanz zu. Folglich mangelt es diesbezüglich auf Seiten der

Beschwerdeführenden an einem Rechtschutzinteresse. Daher ist auf den Antrag

nicht einzutreten.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

7.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen

(Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG;

§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Eine

Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (Art. 145

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; § 153

Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Verfahren SB.2013.00040 und SB.2013.00041 werden

vereinigt;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde SB.2013.00040 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008 wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Beschwerde SB.2013.00041 betreffend direkte Bundessteuer 2008 wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2013.00040 (Staats- und Gemeindesteuer)

wird festgesetzt auf:

Fr. 15'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 15'060.- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2013.00041 (direkte Bundessteuer) wird

festgesetzt auf:

Fr. 10'000.-;

die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 10'060.- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …