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Entscheid

SB.2013.00042

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00042

22. Januar 2014Deutsch14 min

(URT.2014.15968)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die A AG

(nachfolgend: die Pflichtige) ist Untermieterin eines Gewerberaums an der B-Strasse 01

in E. Die darin befindlichen Räumlichkeiten vermietet sie ihrerseits an täglich

wechselnde Mieterinnen weiter, die dem "Gunstgewerbe" nachgehen.

Gleichzeitig besorgt die Pflichtige den Empfang des unter dem Namen C-Club

auftretenden Bordells. In der Steuererklärung 2007 deklarierte die Pflichtige

unter Beilage der entsprechenden Jahresabschlüsse einen Reingewinn von

Fr. … bzw. unter Berücksichtigung des Vorjahresverlusts von Fr. …

einen steuerbaren Reingewinn von Fr. …. Im Einschätzungsverfahren sprach

dem kantonalen Steueramt eine Denunziantin, eine ehemalige Empfangsdame des

Clubs, vor, welche erklärte, die Pflichtige sei zu 40 % am Umsatz der

Damen beteiligt gewesen. Diese Aussagen untermauerte sie anhand von handschriftlich

verfassten Tagesjournalen.

B. Mit

Auflage vom 15. März 2010 forderte das kantonale Steueramt die Pflichtige

u. a. auf,

Kontounterlagen zum Betriebsertrag und Personalaufwand beizubringen sowie eine

Beschreibung des Geschäftsmodells. Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 machte

die Pflichtige geltend, die Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen seien nicht

erhältlich, da diese nach dem Tod des Buchhalters unauffindbar seien. Mit

Auflage vom 3. September 2010 und Mahnung vom 5. November 2010

verlangte das kantonale Steueramt zusätzlich das Kassabuch für das

Geschäftsjahr 2007 sowie Kontoauszüge der Gesellschaft. In Anwendung von

§ 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) wurde die

Pflichtige mit Entscheid vom 18. Januar 2011 nach pflichtgemässem Ermessen

mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … zum Gewinnsteuersatz von

8 % sowie einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … zum Satz von

0.75 ‰ eingeschätzt.

C. Eine

hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 31. August

2012 ab und auferlegte den Pflichtigen Verfahrenskosten von Fr. …. Es

erwog, für die Ermessenseinschätzung sei entgegen den Ausführungen der

Pflichtigen nicht von einem "Mietmodell" (Mietkosten von Fr. …

pro Tag und Dame), sondern von einem "Umsatzmodell" (40 %

Beteiligung der Pflichtigen am Umsatz der Damen) auszugehen.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht hiess einen

gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 25. März

2013.

in Bezug auf die Kostenauflage teilweise gut (Reduktion der

Verfahrenskosten auf Fr. …); im Übrigen wies es

das Rechtsmittel ab.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Mai 2013

beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht, die Einschätzung sei

aufzuheben und an das Steuerrekursgericht zur Neueinschätzung zurückzuweisen,

wobei das Steuerrekursgericht beim kantonalen Steueramt einen Amtsbericht über

dessen Erfahrungssätze bei der Einschätzung von Mietbetrieben des

"Gunstgewerbs" einzuverlangen habe, anhand welchem der steuerbare

Reingewinn nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sei; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.

Das Steuerrekursgericht beantragte in

seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und berichtigte zwei

Schreibfehler (C-Club statt Club D; Monatsumsatz von Fr. … statt Fr. …). Das kantonale Steueramt

schloss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Eingabe vom

28.

August 2013 hielt die Pflichtige an ihrem Antrag fest und verlangte

erneut, dass die Erfahrungssätze des Steueramts zu berücksichtigen seien.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde können laut § 153

Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich

infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch

die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig

festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des

Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch

(RB 1999 Nr. 147).

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde,

wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem

sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich

vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder

in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der

Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich

erscheint (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt

das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend

wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht

spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden

sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich

neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von

geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer

tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.

2.1

Gemäss § 135 Abs. 1 StG muss die

steuerpflichtige Aktiengesellschaft alles tun, um eine vollständige und

richtige Einschätzung zu ermöglichen. Eine juristische Person hat insbesondere

gemäss § 134 Abs. 2 StG der kraft § 133 StG einzureichenden

Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen und

Bilanzen) der Steuerperiode beizulegen. Um die Überprüfung dieser Beilagen zu

ermöglichen, muss sie auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere die

Geschäftsbücher, einschliesslich der Belege, einreichen (§ 135 Abs. 2

StG). Die Vorlagepflicht geht davon aus, dass der Steuerpflichtige im

Besitz des Beweismittels ist oder sich den Besitz daran verschaffen kann. Ist

es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder zumutbar, das Beweismittel zu beschaffen,

z.B. weil die Belege ohne Verschulden des Steuerpflichtigen verloren gegangen

sind, hat er dies der Steuerbehörde mitzuteilen. Ist die Unmöglichkeit, das

Beweismittel zu beschaffen, auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen

zurückzuführen, so liegt darin eine Verletzung der Vorlagepflicht, welche die

Einschätzungsbehörde berechtigt, zu einer Ermessenseinschätzung zu schreiten

(Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich/Basel/Genf

2008, § 16 N. 51).

2.2

Weil die Jahresrechnung auf formell und materiell

ordnungsgemässen Geschäftsbüchern beruhen muss (Art. 957a des

Obligationenrechts [OR]), ist die Verletzung der

obligationenrechtlichen Buchführungsgrundsätze zugleich als nicht gehörige

Erfüllung der Pflicht zur Beilage der Jahresrechnung zu würdigen. Die der

steuerpflichtigen juristischen Person überbundene Pflicht zur ordnungsgemässen

Buchführung obliegt ihr somit zugleich auch als steuerrechtliche

Verfahrenspflicht (RB 1963 Nr. 71; 1977 Nr. 72; 1988 Nr. 33).

Wird diese Pflicht trotz Mahnung verletzt und erscheint deswegen der

Unternehmenserfolg als ungewiss, so wird die steuerpflichtige juristische

Person für ihren gesamten steuerbaren Reingewinn kraft § 139 Abs. 2

StG nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.

Buchführungs- und aufzeichnungspflichtige

Steuerpflichtige haben den Bargeldverkehr in einem Kassabuch festzuhalten.

Darin sind die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos,

wahrheitsgetreu und täglich aufzuzeichnen. Werden Vorjournale oder Vorbücher,

wie z. B.

Registrierkassenstreifen, verwendet, so sind die Aufzeichnungen in solchen

Hilfsbüchern zeitnah in das Kassabuch zu übertragen. Dieses ist zudem

regelmässig – bei intensivem Bargeldverkehr täglich – zu saldieren und mit dem

tatsächlichen Bargeldbestand (durch sog. Kassensturz) zu vergleichen. Werden

dabei Differenzen festgestellt, so sind sie sofort zu buchen. Gleiches gilt

auch für andere Mängel in der Aufzeichnung (RB 1994 Nr. 44; 1995

Nr. 43 = StE 1995 B 92.3 Nr. 7). Eine Kassabuchführung, die

diesen Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit

der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit

über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft (vgl.

RB 1983 Nr. 51).

2.3

Die Pflichtige legte der Steuererklärung 2007 eine Erfolgsrechnung

2007.

bei. Diese wies einen Betriebsertrag von Fr. … auf, wobei dem Ertrag

ein Aufwand von Fr. … gegenüberstand, u.a. bestehend aus einem Mietaufwand

von Fr. … und einem Personalaufwand von Fr. …. Daraus resultierte

schliesslich der deklarierte Jahreserfolg von Fr. …. Die Verlässlichkeit

der Angaben in der Erfolgsrechnung 2007 wurde von der Vorinstanz und dem

kantonalen Steueramt allerdings zu Recht infrage gestellt. So ergibt sich

hinsichtlich des Personalaufwands aus den Akten, dass der Bruttolohn von Frau G,

einer der zwei Empfangsdamen, Fr. … betrug. Darüber hinaus hatte die

Pflichtige gemäss einem vor Arbeitsgericht E geschlossenen Vergleich zwischen

der Pflichtigen und der zweiten Empfangsdame, Frau F, rückwirkend per

April 2007 einen Bruttolohnbetrag von Fr. … bei der AHV anzumelden. Aus

diesen Angaben erhellt sich, dass der Personalaufwand erheblich grösser gewesen

sein muss, als in der Erfolgsrechnung angegeben, was starke Zweifel an der Richtigkeit

der Erfolgsrechnung 2007 aufkommen lässt.

2.4

Ein bargeldintensiver Geschäftsverkehr erfordert die Führung eines

Kassabuchs. Sowohl das von der Pflichtigen vertretene "Mietmodell"

als auch das vom kantonalen Steueramt vertretene "Umsatzmodell" sind

durch einen bargeldintensiven Geschäftsverkehr gekennzeichnet, der die Führung

eines Kassabuchs unabdingbar macht: Während nach der Darstellung der Pflichtigen

die Räumlichkeiten an der B-Strasse 01 jeweils tageweise oder halbtags an

Prostituierte vermietet werden, welche für die Zimmermiete Fr. … pro Tag

bzw. Fr. … pro halben Tag zu entrichten haben und die Pflichtige zwei

Empfangsdamen beschäftigt, die das Inkasso besorgen, geht das kantonale

Steueramt davon aus, dass die Pflichtige einen eigentlichen Bordell-Betrieb

geführt hat und am Umsatz der Damen beteiligt war. Somit wäre nach dem "Mietmodell"

zumindest über die täglichen Mieteinnahmen ein Kassabuch zu führen gewesen,

beim "Umsatzmodell" über sämtliche Einnahmen der Prostituierten aus den

erbrachten Dienstleistungen. Indem die Pflichtige es trotz entsprechender

Auflage und Mahnung unterliess, ein entsprechendes Kassabuch einzureichen, hat

sie die ihr obliegende gesetzliche Aufzeichnungs- und

Buchführungspflicht von § 134 Abs. 2 StG verletzt. Schon aus

diesem Grund durfte die Pflichtige nach pflichtgemässem

Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG eingeschätzt werden. Wie das Steuerrekursgericht zutreffend ausführte, kann

sich die Pflichtige auch durch blossen Hinweis auf den Tod ihres Buchhalters

nicht von ihren Mitwirkungspflichten entlasten, hätte sie doch zumindest die

einverlangten Kontoauszüge des Post- und Bankkontos vom 1.1.2007 bis 31.12.2007

anderweitig beschaffen können. Mangels zuverlässiger Unterlagen hat das

kantonale Steueramt die Pflichtige zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen gemäss

§ 139 Abs. 2 Satz 1 StG eingeschätzt.

3.

3.1

Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen

kann der Steuerpflichtige gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur

wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten.

Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots

(vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens

aber im Rekursverfahren nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung

offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er

innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt,

eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse

erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige

Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur

unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur

Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw.

Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt

der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die

Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der

Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994

Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,

Zürich 2013, § 140

N. 79 f.; Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 48 StHG

N. 58 ff.). Dabei hat die Einsprache- bzw. Rekursbehörde keine

weiteren Untersuchungen anzustellen. Sie hat indessen mit Blick auf die

materielle Wahrheitsfindung alle im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen

Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das Verfahren

eingeflossen sind und die den sofortigen Beweis oder zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit

des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen können (VGr,

22.

September 2010, SB.2010.00019, E. 3.2; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung

im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, 144).

3.2

Da die

Kassabuchführung der Pflichtigen als ordnungswidrig erscheint, hat sie die verletzte

Buchführungs- und Verfahrenspflicht – der Natur der Sache entsprechend – auch

im Einsprache- und Rekursverfahren nicht erfüllt und demzufolge den ihr

obliegenden Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht. Soweit sich

die Pflichtige in der Beschwerdeschrift zu ihrer Entlastung darauf beruft, das kantonale Steueramt habe die noch zu erfüllenden Teile der

Auflage nicht genau bezeichnet, weshalb sie darüber im Ungewissen

gewesen sei, welche Verfahrenspflichten noch nachzuholen

bzw. welche Unterlagen im Einspracheverfahren noch nachzureichen

waren, ist sie nicht zu hören. Die noch zu erfüllenden Teile

der Auflage waren sowohl in der Auflage des kantonalen

Steueramts vom 3. September 2010 als auch in der Mahnung vom

5.

November 2010 ausdrücklich mit "noch nicht erfüllt" (fett

gedruckt) gekennzeichnet.

Unter diesen Umständen durfte das Steuerrekursgericht

nach ständiger Rechtsprechung keine weitere Untersuchung durchführen, sondern

musste sich darauf beschränken, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung

vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das Verfahren

eingeflossen waren und die den sofortigen Beweis oder zumindest eine hohe

Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen konnten

(vgl. E. 3.1).

4.

4.1

Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die erkennbar auf

missbräuchlicher Betätigung des Schätzungsermessens beruht und insbesondere

willkürlich ist (vgl. BGE 108 Ib 196 E. 4). Willkür liegt vor, wenn

die Schätzung nach den Akten sachlich nicht begründbar ist, namentlich weil sie

pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen,

-methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen

Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise

nicht vereinbart werden kann und damit als geradezu unmöglich erscheint (vgl.

RB 1983 Nr. 57 E. 3b = ZBl 84 [1983] 547 ff. =

ZR 82 [1983] Nr. 123; RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65 [1964]

384.

ff. = ZR 65 [1966] Nr. 13).

4.2

Die

Vorinstanzen berechneten den Umsatz der Pflichtigen gemäss

"Umsatzmodell" anhand der folgenden Parametern: Anzahl der vorhandenen

Zimmer multipliziert mit der Anzahl der Tage, an welchen der Club geöffnet ist

und dem Stundenansatz sowie der Anzahl der geschätzten Betriebsstunden pro

Zimmer (Steuerrekursgericht) bzw. der geschätzten Auslastung von 20 %

(kantonales Steueramt). Zudem gingen die Vorinstanzen für die Pflichtige

einhellig von einem Beteiligungsschlüssel von 40 % aus. Ausgehend von

6.

Zimmern, 336 geöffneten Tagen und der Öffnungszeiten errechnete das

kantonale Steueramt eine maximale Stundenanzahl von …, was bei einem Stundenansatz

von Fr. … und einer Auslastung von 20 % einen Gesamtumsatz von

Fr. … pro Jahr ergab. Die Umsatzbeteiligung der Pflichtigen bemass das

kantonale Steueramt auf Fr. …. Das Steuerrekursgericht ging ebenfalls von

6.

Zimmern und einem Stundenansatz von Fr. … aus, rechnete aber mit 4

verrechenbaren Stunden pro Tag und lediglich einem Schliesstag im Jahr. Ausserdem

rechnete es den Tages-Gesamtumsatz von Fr. … auf 9 Monate statt auf 1 Jahr

hoch, da die Betriebsaufnahme des Etablissements erst per … 2007 erfolgt sei.

Insgesamt errechnete es einen Gesamtumsatz von Fr. …. Hiervon würden

wiederum 40 % auf die Pflichtige entfallen, was zu einer Schätzung der

Einnahmen in der Höhe von Fr. … führe. Schliesslich brachte das

Steuerrekursgericht einen Geschäftsaufwand von Fr. … in Anschlag, woraus

ein Reingewinn von über Fr. … resultierte. Das Steuerrekursgericht erwog

daher, die Gewinnberechnung sei im Rahmen dieser Schätzung auch unabhängig von

den Angaben der Denunziantin vertretbar, wobei aber auch die Gewinnberechnung

anhand der Tagesjournale der Empfangsdame ungefähr zum gleichen Ergebnis führe.

4.3

Was die

Pflichtige gegen die Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, überzeugt nicht: Nach

wie vor hält sie daran fest, das Bordell nach dem "Mietmodell"

betrieben zu haben, reichte hierfür jedoch keinerlei Beweismittel ein. Vielmehr

verlangte sie einen Amtsbericht über die Erfahrungssätze bei der Einschätzung

von Mietbetrieben des "Gunstgewerbs", um gestützt darauf eine

ermessensweise Einschätzung des steuerbaren Reingewinns vorzunehmen. Zur

Einholung eines solchen Amtsberichts besteht allerdings kein Anlass, da die

wesentlichen Eckpunkte für eine plausible Schätzung des Reingewinns vorhanden

sind. So ergeben sich die Stundenansätze der Prostituierten, die Öffnungszeiten

und die Anzahl Zimmer bereits aus dem Internet. Aus den von der Denunziantin

eingereichten Tagesjournalen geht zudem unzweifelhaft hervor, dass nach dem

"Umsatzmodell" abgerechnet wurde, wobei 60 % des Umsatzes an die

Prostituierten ging und 40 % an die Pflichtige. Dass die Denunziantin

unglaubwürdig sein soll, da sie stark suchtmittelabhängig sei und unter

Wahrnehmungsstörungen und Realitätsverlust leide, wie die Pflichtige vorbringt,

kann – wie das Steuerrekursgericht zutreffend ausführte – dahingestellt bleiben,

da deren Angaben mit jenen des Internets übereinstimmen. Gestützt auf die oben genannten

Berechnungsgrundlagen erweist sich die durch das Steuerrekursgericht vorgenommene

Schätzung des Reingewinns auf Fr. … für lediglich 9 Monate nicht als willkürlich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und muss ihr die beantragte Parteientschädigung

versagt bleiben (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 5'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …