SB.2013.00042
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00042
22. Januar 2014Deutsch14 min
(URT.2014.15968)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00042
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 1.1.2007–31.12.2007,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A AG
(nachfolgend: die Pflichtige) ist Untermieterin eines Gewerberaums an der B-Strasse 01
in E. Die darin befindlichen Räumlichkeiten vermietet sie ihrerseits an täglich
wechselnde Mieterinnen weiter, die dem "Gunstgewerbe" nachgehen.
Gleichzeitig besorgt die Pflichtige den Empfang des unter dem Namen C-Club
auftretenden Bordells. In der Steuererklärung 2007 deklarierte die Pflichtige
unter Beilage der entsprechenden Jahresabschlüsse einen Reingewinn von
Fr. … bzw. unter Berücksichtigung des Vorjahresverlusts von Fr. …
einen steuerbaren Reingewinn von Fr. …. Im Einschätzungsverfahren sprach
dem kantonalen Steueramt eine Denunziantin, eine ehemalige Empfangsdame des
Clubs, vor, welche erklärte, die Pflichtige sei zu 40 % am Umsatz der
Damen beteiligt gewesen. Diese Aussagen untermauerte sie anhand von handschriftlich
verfassten Tagesjournalen.
B. Mit
Auflage vom 15. März 2010 forderte das kantonale Steueramt die Pflichtige
u. a. auf,
Kontounterlagen zum Betriebsertrag und Personalaufwand beizubringen sowie eine
Beschreibung des Geschäftsmodells. Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 machte
die Pflichtige geltend, die Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen seien nicht
erhältlich, da diese nach dem Tod des Buchhalters unauffindbar seien. Mit
Auflage vom 3. September 2010 und Mahnung vom 5. November 2010
verlangte das kantonale Steueramt zusätzlich das Kassabuch für das
Geschäftsjahr 2007 sowie Kontoauszüge der Gesellschaft. In Anwendung von
§ 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) wurde die
Pflichtige mit Entscheid vom 18. Januar 2011 nach pflichtgemässem Ermessen
mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … zum Gewinnsteuersatz von
8 % sowie einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … zum Satz von
0.75 ‰ eingeschätzt.
C. Eine
hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 31. August
2012 ab und auferlegte den Pflichtigen Verfahrenskosten von Fr. …. Es
erwog, für die Ermessenseinschätzung sei entgegen den Ausführungen der
Pflichtigen nicht von einem "Mietmodell" (Mietkosten von Fr. …
pro Tag und Dame), sondern von einem "Umsatzmodell" (40 %
Beteiligung der Pflichtigen am Umsatz der Damen) auszugehen.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht hiess einen
gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 25. März
2013.
in Bezug auf die Kostenauflage teilweise gut (Reduktion der
Verfahrenskosten auf Fr. …); im Übrigen wies es
das Rechtsmittel ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Mai 2013
beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht, die Einschätzung sei
aufzuheben und an das Steuerrekursgericht zur Neueinschätzung zurückzuweisen,
wobei das Steuerrekursgericht beim kantonalen Steueramt einen Amtsbericht über
dessen Erfahrungssätze bei der Einschätzung von Mietbetrieben des
"Gunstgewerbs" einzuverlangen habe, anhand welchem der steuerbare
Reingewinn nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sei; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.
Das Steuerrekursgericht beantragte in
seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und berichtigte zwei
Schreibfehler (C-Club statt Club D; Monatsumsatz von Fr. … statt Fr. …). Das kantonale Steueramt
schloss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Eingabe vom
28.
August 2013 hielt die Pflichtige an ihrem Antrag fest und verlangte
erneut, dass die Erfahrungssätze des Steueramts zu berücksichtigen seien.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde können laut § 153
Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des
Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch
(RB 1999 Nr. 147).
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde,
wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem
sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt
das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend
wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht
spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden
sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich
neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder
Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von
geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer
tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
2.1
Gemäss § 135 Abs. 1 StG muss die
steuerpflichtige Aktiengesellschaft alles tun, um eine vollständige und
richtige Einschätzung zu ermöglichen. Eine juristische Person hat insbesondere
gemäss § 134 Abs. 2 StG der kraft § 133 StG einzureichenden
Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen und
Bilanzen) der Steuerperiode beizulegen. Um die Überprüfung dieser Beilagen zu
ermöglichen, muss sie auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere die
Geschäftsbücher, einschliesslich der Belege, einreichen (§ 135 Abs. 2
StG). Die Vorlagepflicht geht davon aus, dass der Steuerpflichtige im
Besitz des Beweismittels ist oder sich den Besitz daran verschaffen kann. Ist
es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder zumutbar, das Beweismittel zu beschaffen,
z.B. weil die Belege ohne Verschulden des Steuerpflichtigen verloren gegangen
sind, hat er dies der Steuerbehörde mitzuteilen. Ist die Unmöglichkeit, das
Beweismittel zu beschaffen, auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen
zurückzuführen, so liegt darin eine Verletzung der Vorlagepflicht, welche die
Einschätzungsbehörde berechtigt, zu einer Ermessenseinschätzung zu schreiten
(Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich/Basel/Genf
2008, § 16 N. 51).
2.2
Weil die Jahresrechnung auf formell und materiell
ordnungsgemässen Geschäftsbüchern beruhen muss (Art. 957a des
Obligationenrechts [OR]), ist die Verletzung der
obligationenrechtlichen Buchführungsgrundsätze zugleich als nicht gehörige
Erfüllung der Pflicht zur Beilage der Jahresrechnung zu würdigen. Die der
steuerpflichtigen juristischen Person überbundene Pflicht zur ordnungsgemässen
Buchführung obliegt ihr somit zugleich auch als steuerrechtliche
Verfahrenspflicht (RB 1963 Nr. 71; 1977 Nr. 72; 1988 Nr. 33).
Wird diese Pflicht trotz Mahnung verletzt und erscheint deswegen der
Unternehmenserfolg als ungewiss, so wird die steuerpflichtige juristische
Person für ihren gesamten steuerbaren Reingewinn kraft § 139 Abs. 2
StG nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.
Buchführungs- und aufzeichnungspflichtige
Steuerpflichtige haben den Bargeldverkehr in einem Kassabuch festzuhalten.
Darin sind die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos,
wahrheitsgetreu und täglich aufzuzeichnen. Werden Vorjournale oder Vorbücher,
wie z. B.
Registrierkassenstreifen, verwendet, so sind die Aufzeichnungen in solchen
Hilfsbüchern zeitnah in das Kassabuch zu übertragen. Dieses ist zudem
regelmässig – bei intensivem Bargeldverkehr täglich – zu saldieren und mit dem
tatsächlichen Bargeldbestand (durch sog. Kassensturz) zu vergleichen. Werden
dabei Differenzen festgestellt, so sind sie sofort zu buchen. Gleiches gilt
auch für andere Mängel in der Aufzeichnung (RB 1994 Nr. 44; 1995
Nr. 43 = StE 1995 B 92.3 Nr. 7). Eine Kassabuchführung, die
diesen Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit
der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit
über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft (vgl.
RB 1983 Nr. 51).
2.3
Die Pflichtige legte der Steuererklärung 2007 eine Erfolgsrechnung
2007.
bei. Diese wies einen Betriebsertrag von Fr. … auf, wobei dem Ertrag
ein Aufwand von Fr. … gegenüberstand, u.a. bestehend aus einem Mietaufwand
von Fr. … und einem Personalaufwand von Fr. …. Daraus resultierte
schliesslich der deklarierte Jahreserfolg von Fr. …. Die Verlässlichkeit
der Angaben in der Erfolgsrechnung 2007 wurde von der Vorinstanz und dem
kantonalen Steueramt allerdings zu Recht infrage gestellt. So ergibt sich
hinsichtlich des Personalaufwands aus den Akten, dass der Bruttolohn von Frau G,
einer der zwei Empfangsdamen, Fr. … betrug. Darüber hinaus hatte die
Pflichtige gemäss einem vor Arbeitsgericht E geschlossenen Vergleich zwischen
der Pflichtigen und der zweiten Empfangsdame, Frau F, rückwirkend per
April 2007 einen Bruttolohnbetrag von Fr. … bei der AHV anzumelden. Aus
diesen Angaben erhellt sich, dass der Personalaufwand erheblich grösser gewesen
sein muss, als in der Erfolgsrechnung angegeben, was starke Zweifel an der Richtigkeit
der Erfolgsrechnung 2007 aufkommen lässt.
2.4
Ein bargeldintensiver Geschäftsverkehr erfordert die Führung eines
Kassabuchs. Sowohl das von der Pflichtigen vertretene "Mietmodell"
als auch das vom kantonalen Steueramt vertretene "Umsatzmodell" sind
durch einen bargeldintensiven Geschäftsverkehr gekennzeichnet, der die Führung
eines Kassabuchs unabdingbar macht: Während nach der Darstellung der Pflichtigen
die Räumlichkeiten an der B-Strasse 01 jeweils tageweise oder halbtags an
Prostituierte vermietet werden, welche für die Zimmermiete Fr. … pro Tag
bzw. Fr. … pro halben Tag zu entrichten haben und die Pflichtige zwei
Empfangsdamen beschäftigt, die das Inkasso besorgen, geht das kantonale
Steueramt davon aus, dass die Pflichtige einen eigentlichen Bordell-Betrieb
geführt hat und am Umsatz der Damen beteiligt war. Somit wäre nach dem "Mietmodell"
zumindest über die täglichen Mieteinnahmen ein Kassabuch zu führen gewesen,
beim "Umsatzmodell" über sämtliche Einnahmen der Prostituierten aus den
erbrachten Dienstleistungen. Indem die Pflichtige es trotz entsprechender
Auflage und Mahnung unterliess, ein entsprechendes Kassabuch einzureichen, hat
sie die ihr obliegende gesetzliche Aufzeichnungs- und
Buchführungspflicht von § 134 Abs. 2 StG verletzt. Schon aus
diesem Grund durfte die Pflichtige nach pflichtgemässem
Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG eingeschätzt werden. Wie das Steuerrekursgericht zutreffend ausführte, kann
sich die Pflichtige auch durch blossen Hinweis auf den Tod ihres Buchhalters
nicht von ihren Mitwirkungspflichten entlasten, hätte sie doch zumindest die
einverlangten Kontoauszüge des Post- und Bankkontos vom 1.1.2007 bis 31.12.2007
anderweitig beschaffen können. Mangels zuverlässiger Unterlagen hat das
kantonale Steueramt die Pflichtige zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen gemäss
§ 139 Abs. 2 Satz 1 StG eingeschätzt.
3.
3.1
Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen
kann der Steuerpflichtige gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur
wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten.
Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots
(vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens
aber im Rekursverfahren nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung
offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er
innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt,
eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse
erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige
Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur
unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur
Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw.
Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt
der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die
Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der
Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994
Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 140
N. 79 f.; Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 48 StHG
N. 58 ff.). Dabei hat die Einsprache- bzw. Rekursbehörde keine
weiteren Untersuchungen anzustellen. Sie hat indessen mit Blick auf die
materielle Wahrheitsfindung alle im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen
Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das Verfahren
eingeflossen sind und die den sofortigen Beweis oder zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit
des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen können (VGr,
22.
September 2010, SB.2010.00019, E. 3.2; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung
im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, 144).
3.2
Da die
Kassabuchführung der Pflichtigen als ordnungswidrig erscheint, hat sie die verletzte
Buchführungs- und Verfahrenspflicht – der Natur der Sache entsprechend – auch
im Einsprache- und Rekursverfahren nicht erfüllt und demzufolge den ihr
obliegenden Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht. Soweit sich
die Pflichtige in der Beschwerdeschrift zu ihrer Entlastung darauf beruft, das kantonale Steueramt habe die noch zu erfüllenden Teile der
Auflage nicht genau bezeichnet, weshalb sie darüber im Ungewissen
gewesen sei, welche Verfahrenspflichten noch nachzuholen
bzw. welche Unterlagen im Einspracheverfahren noch nachzureichen
waren, ist sie nicht zu hören. Die noch zu erfüllenden Teile
der Auflage waren sowohl in der Auflage des kantonalen
Steueramts vom 3. September 2010 als auch in der Mahnung vom
5.
November 2010 ausdrücklich mit "noch nicht erfüllt" (fett
gedruckt) gekennzeichnet.
Unter diesen Umständen durfte das Steuerrekursgericht
nach ständiger Rechtsprechung keine weitere Untersuchung durchführen, sondern
musste sich darauf beschränken, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung
vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das Verfahren
eingeflossen waren und die den sofortigen Beweis oder zumindest eine hohe
Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen konnten
(vgl. E. 3.1).
4.
4.1
Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die erkennbar auf
missbräuchlicher Betätigung des Schätzungsermessens beruht und insbesondere
willkürlich ist (vgl. BGE 108 Ib 196 E. 4). Willkür liegt vor, wenn
die Schätzung nach den Akten sachlich nicht begründbar ist, namentlich weil sie
pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen,
-methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen
Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise
nicht vereinbart werden kann und damit als geradezu unmöglich erscheint (vgl.
RB 1983 Nr. 57 E. 3b = ZBl 84 [1983] 547 ff. =
ZR 82 [1983] Nr. 123; RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65 [1964]
384.
ff. = ZR 65 [1966] Nr. 13).
4.2
Die
Vorinstanzen berechneten den Umsatz der Pflichtigen gemäss
"Umsatzmodell" anhand der folgenden Parametern: Anzahl der vorhandenen
Zimmer multipliziert mit der Anzahl der Tage, an welchen der Club geöffnet ist
und dem Stundenansatz sowie der Anzahl der geschätzten Betriebsstunden pro
Zimmer (Steuerrekursgericht) bzw. der geschätzten Auslastung von 20 %
(kantonales Steueramt). Zudem gingen die Vorinstanzen für die Pflichtige
einhellig von einem Beteiligungsschlüssel von 40 % aus. Ausgehend von
6.
Zimmern, 336 geöffneten Tagen und der Öffnungszeiten errechnete das
kantonale Steueramt eine maximale Stundenanzahl von …, was bei einem Stundenansatz
von Fr. … und einer Auslastung von 20 % einen Gesamtumsatz von
Fr. … pro Jahr ergab. Die Umsatzbeteiligung der Pflichtigen bemass das
kantonale Steueramt auf Fr. …. Das Steuerrekursgericht ging ebenfalls von
6.
Zimmern und einem Stundenansatz von Fr. … aus, rechnete aber mit 4
verrechenbaren Stunden pro Tag und lediglich einem Schliesstag im Jahr. Ausserdem
rechnete es den Tages-Gesamtumsatz von Fr. … auf 9 Monate statt auf 1 Jahr
hoch, da die Betriebsaufnahme des Etablissements erst per … 2007 erfolgt sei.
Insgesamt errechnete es einen Gesamtumsatz von Fr. …. Hiervon würden
wiederum 40 % auf die Pflichtige entfallen, was zu einer Schätzung der
Einnahmen in der Höhe von Fr. … führe. Schliesslich brachte das
Steuerrekursgericht einen Geschäftsaufwand von Fr. … in Anschlag, woraus
ein Reingewinn von über Fr. … resultierte. Das Steuerrekursgericht erwog
daher, die Gewinnberechnung sei im Rahmen dieser Schätzung auch unabhängig von
den Angaben der Denunziantin vertretbar, wobei aber auch die Gewinnberechnung
anhand der Tagesjournale der Empfangsdame ungefähr zum gleichen Ergebnis führe.
4.3
Was die
Pflichtige gegen die Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, überzeugt nicht: Nach
wie vor hält sie daran fest, das Bordell nach dem "Mietmodell"
betrieben zu haben, reichte hierfür jedoch keinerlei Beweismittel ein. Vielmehr
verlangte sie einen Amtsbericht über die Erfahrungssätze bei der Einschätzung
von Mietbetrieben des "Gunstgewerbs", um gestützt darauf eine
ermessensweise Einschätzung des steuerbaren Reingewinns vorzunehmen. Zur
Einholung eines solchen Amtsberichts besteht allerdings kein Anlass, da die
wesentlichen Eckpunkte für eine plausible Schätzung des Reingewinns vorhanden
sind. So ergeben sich die Stundenansätze der Prostituierten, die Öffnungszeiten
und die Anzahl Zimmer bereits aus dem Internet. Aus den von der Denunziantin
eingereichten Tagesjournalen geht zudem unzweifelhaft hervor, dass nach dem
"Umsatzmodell" abgerechnet wurde, wobei 60 % des Umsatzes an die
Prostituierten ging und 40 % an die Pflichtige. Dass die Denunziantin
unglaubwürdig sein soll, da sie stark suchtmittelabhängig sei und unter
Wahrnehmungsstörungen und Realitätsverlust leide, wie die Pflichtige vorbringt,
kann – wie das Steuerrekursgericht zutreffend ausführte – dahingestellt bleiben,
da deren Angaben mit jenen des Internets übereinstimmen. Gestützt auf die oben genannten
Berechnungsgrundlagen erweist sich die durch das Steuerrekursgericht vorgenommene
Schätzung des Reingewinns auf Fr. … für lediglich 9 Monate nicht als willkürlich.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG) und muss ihr die beantragte Parteientschädigung
versagt bleiben (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 5'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …