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Entscheid

SB.2013.00054

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00054

12. März 2014Deutsch18 min

(URT.2014.16132)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Erwägungen des angefochtenen Entscheids bedingt. Daran mangelt es, wenn global

auf frühere Eingaben verwiesen wird bzw. diese unverändert erneut vorgetragen

werden. Weil in solchen Fällen formell eine Begründung vorliegt, die sich

indessen durch den Globalverweis auf frühere Eingaben bzw. deren unveränderte

Wiedergabe als inhaltlich mangelhaft erweist, ist das Gericht nicht

verpflichtet, eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 134

Erwägungen

II 244 E. 2.4; VGr, 19. September 2013, VB.2013.00370, E. 1.2).

2.2.2

Die Pflichtige bestreitet nicht, dass sie neben den erhobenen spezifischen

Rügen in ihren Eingaben auch global auf ihre früheren Eingaben verwiesen hat.

Nachdem dieser Verweis den Begründungsanforderungen nicht genügt, ist das

Steuerrekursgericht zu Recht ohne Nachfristansetzung darauf nicht eingetreten

und hat sich auf die Behandlung der in der Rechtsmitteleingabe spezifisch

vorgebrachten Rügen beschränkt.

2.3

Die Pflichtige bringt vor, ihr sei die

Rekurs-/Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts nicht zugestellt worden.

2.3.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf

rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst auch das Recht, von beim Gericht

eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten sowie die Möglichkeit, sich

dazu äussern zu können (sogenanntes Replikrecht). Damit dieses Recht

wahrgenommen werden kann, müssen sämtliche Stellungnahmen den Parteien

zugestellt werden, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte

enthalten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.1).

2.3.2

Das kantonale Steueramt hat im vorinstanzlichen Verfahren am 7. März 2013

zu den Rechtsmitteln der Pflichtigen Stellung genommen. Das Steuerrekursgericht

räumt ein, dass es diese Vernehmlassung der Pflichtigen nicht zugestellt hat

und begründet dies damit, dass sich das kantonale Steueramt nicht zu den

Rechtsmitteln äussere, sondern lediglich auf seine Einspracheentscheide

verweise. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das kantonale Steueramt

hat in seiner Vernehmlassung ausdrücklich die Abweisung der Rechtsmittel

beantragt und überdies festgehalten, dass die Rechtsmitteleingabe keine neuen

Vorbringen enthalte. Damit hat es sich – wenn auch rudimentär – mit der Eingabe

der Pflichtigen auseinandergesetzt. Weiter spielt es in Bezug auf das

Replikrecht wie erwähnt keine Rolle, ob in der Vernehmlassung neue und

erhebliche Gesichtspunkte vorgebracht werden – jede eingegangene Stellungnahme

ist den Parteien zumindest zur Kenntnisnahme zuzustellen. Es entspricht denn

auch der verwaltungsgerichtlichen Praxis, dass selbst Eingaben, in denen auf

Vernehmlassung verzichtet wird, der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt

werden. Das Steuerrekursgericht hat folglich das Replikrecht der Pflichtigen verletzt.

2.3.3

Mit Blick darauf, dass im vorliegenden Fall die Verjährung der Steuern

droht, das kantonale Steueramt in der Rekurs- und Beschwerdeantwort keinen

neuen Standpunkt eingenommen hat und das Verwaltungsgericht den Sachverhalt und

die Rechtsanwendung frei prüfen kann, ist die Gehörsverletzung im

Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zu heilen. Das Verwaltungsgericht hat den

Pflichtigen deshalb die Stellungnahme des kantonalen Steueramts zugestellt und

ihnen mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2014 Frist angesetzt zur

freigestellten Vernehmlassung. Die Gehörsverletzung ist aber bei der Verlegung

der Gerichtskosten zu berücksichtigen.

2.4

Nachdem

das Verwaltungsgericht der Pflichtigen und ihrem Ehemann die Rekurs-

und Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts

zugestellt hat, haben beide in separaten Eingaben vorgebracht, sie hätten erst

dadurch erfahren, dass das kantonale Steueramt der Vorinstanz seine Akten

eingereicht habe. Sie hätten keine Kenntnis von der Existenz dieser Akten

gehabt, was eine Gehörsverletzung bedeute, und ersuchten deshalb um Akteneinsicht

mit dem Recht auf eine Stellungnahme.

Entgegen den Vorbringen der Pflichtigen und ihrem Ehemann

haben beide Kenntnis davon gehabt, dass das kantonale Steueramt im vorliegenden

Verfahren Akten geführt hat. Sie beziehen sich in ihren Rekurs- und Beschwerdeeingaben

vor Steuerrekursgericht mehrmals auf "bei den Akten liegende[n]"

Dokumente und Belege. Weiter ist eine Gerichtsinstanz nicht verpflichtet, den

Beizug vorinstanzlicher Akten den Parteien ausdrücklich anzuzeigen und ihnen

hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren. Vielmehr obliegt es den Parteien, Einsicht

in die Akten zu verlangen. Die Pflichtige und ihr Ehemann bringen indessen

nicht vor, dass ihnen die Einsicht in die Verfahrensakten trotz entsprechendem

Antrag verweigert worden sei. Bezeichnenderweise haben beide auch nicht auf das

Angebot des Verwaltungsgerichts reagiert, die Verfahrensakten in den

Räumlichkeiten des Gerichts einzusehen. Von einer Gehörsverletzung durch die

Vorinstanz kann daher keine Rede sein.

2.5

Zuletzt rügt die Pflichtige in formeller Hinsicht,

dass das kantonale Steueramt das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Mit diesem

Einwand hat sich das Steuerrekursgericht eingehend und zutreffend befasst,

worauf verwiesen wird und mit dessen Erwägungen sich die Pflichtige nicht

auseinandersetzt. Der Pflichtigen ist lediglich insoweit Recht zu geben, als

dass sie über die Sistierung des Verfahrens hätten informiert werden müssen,

was indessen nichts daran ändert, dass es für die Sistierung sachliche Gründe gegeben

hat.

2.6

Anzufügen bleibt, dass nicht ersichtlich ist,

inwieweit der Beizug der Akten betreffend "Funktionsenthebung des

Steuerkommissärs D" für die Festsetzung der hier

streitigen Steuerfaktoren geboten ist, weshalb der entsprechende Antrag

abzuweisen ist.

3.

Die Pflichtige rügt, dass der

Steueranspruch bereits verjährt sei. Auch mit diesem Einwand hat sich das

Steuerrekursgericht eingehend auseinandergesetzt, und wiederum unterlässt es

die Pflichtige, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen.

Das Steuerrekursgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verjährung

aufgrund der durchgeführten Untersuchungen und dem Stillstand während des

Einspracheverfahrens bis heute nicht eingetreten sei. Die Pflichtige geht auch

hier zu Unrecht davon aus, dass die im Jahr 2005 erlassene Einschätzung/Veranlagung

im Jahr 2012 ex-tunc aufgehoben worden wären, alle früheren Untersuchungen

demnach ungültig geworden seien und der Steueranspruch demgemäss bei der

Neueinschätzung bzw. -veranlagung bereits verjährt gewesen sei.

4.

Die Pflichtige rügt die vorinstanzliche Ermessenstaxation betreffend

Einnahmen aus der Anwaltstätigkeit.

4.1

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine

Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels

zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das

kantonale Steueramt die Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem

Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG).

Das Steuerrekursgericht hat eingehend dargelegt, weshalb

die Anwaltskanzlei des Ehemanns der Pflichtigen angesichts des beträchtlichen

Barzahlungsverkehrs als bargeldintensiver Betrieb zu gelten habe. Auf diese

zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Als Inhaber eines

bargeldintensiven Betriebs hätte der Ehemann der Pflichtigen zwingend ein

Kassabuch führen müssen. Er hat dies indessen unterlassen. Seine Buchhaltung

vermag, wie das Steuerrekursgericht zu Recht festgehalten hat, die fehlenden

Kassabücher nicht zu ersetzen, weil das Kassakonto in der Buchhaltung nicht

näher spezifizierte Sammelbuchungen aufweist und über einen längeren Zeitraum

ein in beträchtlichem Umfang negativer Saldo ausgewiesen wird, was nicht

möglich sein kann. Die Pflichtige versucht den negativen Kassasaldo damit zu

erklären, dass es wegen der Bezahlung von in früheren Geschäftsjahren erfolgten

Arbeiten zu einer Verschiebung gekommen sei; diese Ausführungen sind allerdings

unzutreffend, weil Periodenverschiebungen mittels transitorischen Aktiven und

Passiven verbucht werden und nicht zur Folge haben können, dass der Bargeldbestand

negativ wird. Damit fehlen einerseits zuverlässige Unterlagen, was das Kassakonto

betrifft, und muss die Buchhaltung als Ganzes angezweifelt werden, weshalb das

Steuerrekursgericht zu Recht eine Ermessenstaxation vorgenommen hat.

4.2

Die Ermessenstaxation kann vom Steuerpflichtigen

nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (§ 140 Abs. 2

StG und Art. 132 Abs. 3 DBG). Die Pflichtige bringt indessen nichts

vor, was auf die offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen

Ermessenstaxation hindeuten würde. Das Steuerrekursgericht hat eingehend und

nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen es eine Ermessenstaxation in

dieser Höhe vorgenommen hat. Damit ist auch diese Rüge unbegründet.

5.

Die Pflichtige rügt die Aufrechnung eines Teils der ihrem

Ehemann ausgerichteten Erwerbunfähigkeitsrente der Versicherung E. Sie

stellt sich auf den Standpunkt, die Meldung der Versicherung an die

Eidgenössische Steuerverwaltung stelle keinen Zahlungsnachweis dar, sondern

lediglich ein Leistungsversprechen. Das Steueramt könne keinen Beweis für eine

effektive Auszahlung der Rente erbringen. Auch mit diesen Einwänden unterlässt

es die Pflichtige einmal mehr, sich substanziiert mit den zutreffenden

Ausführungen des Steuerrekursgerichts auseinanderzusetzen, wonach nicht

ersichtlich sei, weshalb die Meldung der leistenden Versicherungsgesellschaft

nicht den Tatsachen entsprechen sollte und die Pflichtige im Übrigen der

Zahlungsaufrechnung erst dann widersprochen hätte, als die

Versicherungsgesellschaft den Zahlungsnachweis nicht mehr hätte erbringen können.

Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet.

6.

Zu prüfen sind die Rügen der Pflichtigen

betreffend Aufrechnung von geldwerten Leistungen der C AG.

Das Steuerrekursgericht hat eingehend dargelegt, weshalb

der Pflichtigen das rechtliche Gehör in Bezug auf die Vorgänge rund um die C AG

nicht ausdrücklich hatte gewährt werden müssen. Es hat sich zudem mit der Beweislast

im Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren auseinandergesetzt und erwogen,

dass die Pflichtige und ihr Ehemann ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen

seien. Sie hätten trotz Auflage diverse Unterlagen nicht eingereicht und

namentlich die vertraglichen Abmachungen betreffend die von ihnen behauptete

Unteruntermiete nicht offengelegt. Die Pflichtige unterlässt es auch hier, sich

auch nur im Ansatz mit diesen Erwägungen auseinanderzusetzen. Stattdessen beschränkt

sie sich darauf, ihre Sicht der Dinge darzulegen, erneut eine Gehörsverletzung

zu rügen sowie ihre zahlreichen Beweisofferten in Bezug auf bei Behörden

einzuholende Beweismittel und Gutachten zu erneuern. Damit erübrigt es sich,

auf die Vorbringen der Pflichtigen näher einzugehen, und es kann vollständig

auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

7.

Die Pflichtige rügt die Ermessenstaxation betreffend des

Postcheckkontos. In dieser Hinsicht hat das Steuerrekursgericht zu Recht

erwogen, dass es der Pflichtigen bzw. ihrem Ehemann anlässlich der Auflage und

Mahnung aus dem Jahr 2004 möglich gewesen wäre, beweiskräftige Unterlagen

betreffend den Bestand dieses Kontos beizubringen. Nachdem sie dies nicht getan

haben, ist die mittlerweile eingetretene Beweisnot ihnen anzurechnen. Im

Übrigen rügt die Pflichtige zwar, der geschätzte Bestand und Ertrag entbehre

jeder Grundlage, ohne allerdings darzulegen, wie hoch der Bestand/Ertrag ihrer

Meinung nach gewesen sei.

8.

Weiter rügt die Pflichtige, das

Steuerrekursgericht habe diverse Anträge betreffend die Festlegung des

steuerbaren Vermögens nicht beurteilt. Dieser Einwand trifft zu, weil sich dem

angefochtenen Entscheid tatsächlich nichts zur Festlegung des steuerbaren

Vermögens entnehmen lässt. Wie die nachfolgenden Ausführungen indessen zeigen,

ist das Steuerrekursgericht nicht verpflichtet gewesen, die diesbezüglichen

Rügen der Pflichtigen zu behandeln.

Wie bereits erwähnt muss in der Rekurs- und

Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt, was eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen

Entscheids bedingt (vgl. E. 2.2.1). Die Pflichtige und ihr Ehemann haben

im Einspracheverfahren geltend gemacht, ihnen sei in Bezug auf das Darlehen der

Anstalt F an die G AG das rechtliche Gehör verweigert worden und ihre

Beteiligungen an der H AG wie auch an der I AG hätten in den

fraglichen Steuerperioden einen Wert von Fr. …

aufgewiesen. Das kantonale Steueramt hat zu diesen Rügen im Einspracheentscheid

Stellung genommen. In ihren Rekursschriften setzen sich weder die Pflichtige

noch ihr Ehemann mit den Erwägungen im Einspracheentscheid auseinander, sondern

beschränken sich beide darauf, ihre im Einspracheverfahren erhobenen Rügen

teilweise wortwörtlich zu wiederholen. Damit haben sie die Begründungspflicht

verletzt. Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, dass sich das

Steuerrekursgericht mit der Festlegung des steuerbaren Vermögens nicht näher

auseinandergesetzt hat.

9.

Zuletzt rügt die Pflichtige die Kosten- und

Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids.

9.1

Die Kosten des Verfahrens vor dem

Steuerrekursgericht werden der unterliegenden Partei auferlegt. Wird das

Rechtsmittel teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt (§ 151

Abs. 1 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG). In Steuersachen, die einen

bestimmbaren Streitwert aufweisen, bestimmt sich der Grad des Obsiegens bzw.

Unterliegens grundsätzlich rein quantitativ aufgrund der Differenz der

Steuerbeträge, die sich aus den angefochtenen, den beantragten und den durch

die urteilende Instanz festgesetzten Steuerfaktoren ergeben. Dabei ist

allerdings nicht zwingend strikt mathematisch vorzugehen, sondern steht der

urteilenden Instanz ein grosser Ermessensspielraum zu.

Die Pflichtige hat im vorinstanzlichen

Verfahren wie auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht beantragt, die

angefochtenen Entscheide seien vollumfänglich aufzuheben bzw. sie sei gemäss ihrer

eingereichten Steuererklärung 1999 und 2000 einzuschätzen bzw. zu veranlagen.

Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Pflichtige bloss mit einer ihren

zahlreichen Rügen durchgedrungen, was zu einer geringen Herabsetzung der

Steuerfaktoren geführt hat. Entgegen der Auffassung der Pflichtigen ist nicht

ersichtlich, inwieweit der Rüge, mit der sie durchgedrungen ist, eine besondere

qualitative Bedeutung zugekommen wäre. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass

das Steuerrekursgericht die Herabsetzung der Steuerfaktoren als derart marginal

eingestuft hat, dass es sie bei der Kostenverlegung nicht berücksichtigt hat.

Aus demselben Grund hat es auch zu Recht auf die Zusprechung einer

Parteientschädigung verzichtet (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 StG bzw. Art. 64

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 DBG).

9.2

Die Höhe der Gerichtskosten vor

Steuerrekursgericht bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 (GebV VGr), wonach sich die Gerichtsgebühren bei

Verfahren mit bestimmbaren Streitwert nach dem Streitwert richten (§ 1 Abs. 1

und § 3 Abs. 1 GebV VGr).

Die Differenz der Steuerbeträge, die sich

aus den im vorinstanzlichen Verfahren beantragten und den im

Einspracheverfahren festgelegten Steuerfaktoren ergeben, führt zu einem

Streitwert von rund Fr. … (Staats- und

Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte

Bundessteuer). Gemäss

Gebührentabelle (§ 3 Abs. 1 GebV VGr) liegen die Gerichtskosten damit

zwischen Fr. 6'000.- bis 10'000.- sowie Fr. 4'000.- bis 6'000.-. Das

Steuerrekursgericht hat diesen Kostenrahmen nicht verlassen, sondern im

Gegenteil die Gerichtskosten am unteren Rand des Kostenrahmens festgesetzt,

weshalb es nicht ver­pflichtet gewesen ist, die Festlegung

der Gerichtskosten näher zu begründen.

10.

Zusammenfassend dringt die Pflichtige einzig mit ihrer

Rüge durch, wonach das Steuerrekursgericht ihr Replikrecht verletzt habe. Weil

das Verwaltungsgericht diese Gehörsverletzung geheilt hat, sind die Beschwerden

vollumfänglich abzuweisen.

11.

Angesichts der vorinstanzlichen

Gehörsverletzung und der zahlreichen Rügen, welche als unbegründet verworfen

worden sind, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu

5/6 aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 151 Abs. 1

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht

ihr aufgrund ihres überwiegenden Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG

in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 VwVG

in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Im Übrigen ist nicht erkennbar, welche Kosten der Beschwerdeführerin durch das

vorliegende Verfahren erwachsen sind, nachdem sie nicht berufsmässig vertreten

gewesen ist.

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

Die

Verfahren SB.2013.00054 und SB.2013.00055 werden vereinigt;

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde SB.2013.00054 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1999 und 2000

wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2013.00055 betreffend direkte Bundessteuer 1999 und 2000 wird

abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2013.00054 wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 7'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2013.00055 wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 4'560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf

die Gerichtskasse genommen.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an…