SB.2013.00054
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00054
12. März 2014Deutsch18 min
(URT.2014.16132)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00054
SB.2013.00055
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
und
B,
Mitbeteiligter,
betreffend
Staats-
und Gemeindesteuern 1999 und 2000
Direkte
Bundessteuer 1999 und 2000,
hat
sich ergeben:
I.
A. B war
in den Steuerperioden 1999 und 2000 als Anwalt selbständig erwerbstätig und an
verschiedenen Unternehmen beteiligt. Im August 2003 führte das kantonale
Steueramt eine Buchprüfung in seiner Anwaltskanzlei durch und verlangte mit
Auflage und Mahnung verschiedene Unterlagen ein wie etwa die Kassabücher.
Gestützt auf die Ergebnisse der Buchprüfung legte das kantonale Steueramt am
30. August 2005 die Steuerfaktoren 1999 und 2000 für die Eheleute B und A
fest. Das dagegen erhobene Einspracheverfahren wurde zunächst sistiert.
Schliesslich erliess das kantonale Steueramt am 11. Mai 2012 bzw. 23. Mai
2012 eine neue Einschätzung bzw. Veranlagung, wobei es unter anderem das Einkommen
des Pflichtigen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Anwalt nach pflichtgemässem
Ermessen schätzte und verschiedene geldwerte Leistungen der von ihm gehaltenen
Unternehmen aufrechnete. Daraus resultierten die folgenden Steuerfaktoren:
Direkte
Bundessteuer
Staats-
und Gemeindesteuern
Steuerperiode
Einkommen
Einkommen
Vermögen
1999
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2000
Fr. …
Fr. …
Fr. …
B. Die
dagegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale Steueramt am 22. November
2012 teilweise gut und setzte die Steuerfaktoren wie folgt fest:
Direkte
Bundessteuer
Staats-
und Gemeindesteuern
Steuerperiode
Einkommen
Einkommen
Vermögen
1999
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2000
Fr. …
Fr. …
Fr. …
II.
Die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel
der Pflichtigen hiess das Steuerrekursgericht am 18. April 2013 teilweise
gut, indem es das steuerbare Einkommen wie folgt herabsetzte:
Direkte
Bundessteuer
Staats-
und Gemeindesteuern
Steuerperiode
Einkommen
Einkommen
Vermögen
1999
Fr. …
Fr. …
Fr. …
2000
Fr. …
Fr. …
Fr. …
III.
A. Mit
Beschwerde vom 30. Mai 2013 beantragte A, die vorinstanzlichen Entscheide
seien vollumfänglich bzw. zumindest insoweit aufzuheben, als dass sie von der
Selbstdeklaration der Pflichtigen abweichen würden. Zudem verlangte sie eine
Parteientschädigung.
B. Das
kantonale Steueramt und das Steuerrekursgericht schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Der am Verfahren
Mitbeteiligte Ehemann der Pflichtigen nahm mit mehreren Eingaben Stellung.
C. Nachdem
das Verwaltungsgericht den Pflichtigen die Rekurs- und Beschwerdeantwort des
kantonalen Steueramts aus dem Verfahren vor Steuerrekursgericht zur Heilung
einer Gehörsverletzung zugestellt hatte, ersuchten beide um Akteneinsicht. In
der Folge haben sie dieses Recht trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts
nicht wahrgenommen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als
auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen geltend gemacht
werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Überdies
gilt im Beschwerdeverfahren das Novenverbot, weshalb für das Verwaltungsgericht
die gleiche Aktenlage massgebend ist wie für das Steuerrekursgericht (vgl. VGr,
25. August 2010, SB.2010.00055 und SB.2010.00056, jeweils E. 1.1 und
1.2).
1.2
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist es
nicht zu beanstanden, dass das Steuerrekursgericht die insgesamt vier
Rechtsmitteleingaben der Pflichtigen und die vier Eingaben ihres Ehemannes zu
einem Verfahren vereinigt hat, nachdem sich in den Verfahren dieselben
Sachverhalts- und Rechtsfragen gestellt haben. Aus diesem Grund rechtfertigt es
sich ebenfalls, die vorliegenden Beschwerden SB.2013.00054 (Staats- und
Gemeindesteuern) und SB.2013.00055 (direkte Bundessteuer) zu vereinigen.
2.
Vorab sind die prozessualen Rügen in der Beschwerde zu
behandeln.
2.1
Die Pflichtige bringt vor, dass alle am
vorinstanzlichen Entscheid beteiligte Richter befangen gewesen seien.
2.1.1
Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden
muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges
und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]; BGE 136 I 207 E. 3.1). Der Anspruch auf ein
unabhängiges Gericht verwirkt indessen, wenn eine Partei trotz Kenntnis eines
Ausstandsgrunds nicht unverzüglich eine entsprechende Rüge vorbringt (BGE 132
II 485 E. 4.3). Zwar setzt die Geltendmachung von Ausstandsgründen die
Kenntnis über die personelle Zusammensetzung des Gerichts voraus; von den
Parteien
darf indessen erwartet werden, dass sie sich aus allgemein
zugänglichen Quellen über die Mitglieder eines Gerichts informieren, um
mögliche Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen (vgl. BGr, 28. Juli
2008,2C_164/2008, E. 3.1).
2.1.2
Im vorliegenden Fall rügt die Pflichtige, Abteilungspräsident Anton Tobler
und die Steuerrichter Walter Balsiger und Michael Ochsner seien befangen
gewesen, weil sie an früheren Verfahren betreffend eine dem Ehemann der
Pflichtigen gehörende Gesellschaft mitgewirkt hätten und deshalb in
unzulässiger Weise vorbefasst gewesen seien. Diese Rüge ist verwirkt, nachdem
der Pflichtigen bekannt war, dass die betroffenen Steuerrichter an den besagten
früheren Verfahren mitgewirkt hatten und dementsprechend am Steuerrekursgericht
tätig sind. Sie hätte deshalb bereits in den Rechtsmitteleingaben an das Steuerrekursgericht
den Ausstand der betroffenen Steuerrichter verlangen müssen, was sowohl sie wie
auch ihr Ehemann in sämtlichen acht Eingaben unterlassen haben. Die Pflichtige
hat selbst dann kein Ausstandsgesuch eingereicht, als ihr die prozessleitende
Verfügung vom 6. Februar 2013 zugestellt worden ist, an der
Abteilungspräsident Anton Tobler mitgewirkt hat.
2.1.3
Ebenso ist nicht ersichtlich, inwieweit sich eine Befangenheit aus der
vorinstanzlichen Verfahrensführung ergeben könnte:
Die Pflichtige wird zusammen
mit ihrem Ehemann als Einheit besteuert, weshalb ihr die durch ihren Ehemann begangene
Mitwirkungspflichtverletzung ebenso vorgehalten werden kann wie ihr die
Aktenkenntnisse ihres Ehemanns anzurechnen sind. Im Übrigen hat das
Steuerrekursgericht eingehend dargelegt, weshalb ihr nach der rechtskräftigen
Erledigung des C AG-Verfahrens das rechtliche Gehör nicht mehr hat gewährt
werden müssen; damit setzt sich die Pflichtige nicht auseinander. Ebenso ist
nicht ersichtlich, aus welchem Grund sämtliche zuvor getätigten
Untersuchungshandlungen unwirksam geworden sein sollten, nur weil das kantonale
Steueramt im Jahr 2012 neue Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheide erlassen
hat. Damit haben frühere Mahnungen und Aufforderungen zur Mitwirkung entgegen
der Auffassung der Pflichtigen ihre Gültigkeit behalten (vgl. auch E. 3).
2.2
Die Pflichtige rügt weiter, dass das Steuerrekursgericht
zu Unrecht auf ihre Rechtsmitteleingaben nicht eingetreten sei, insoweit sie
global auf frühere Eingaben verwiesen habe.
2.2.1
Die Rekurs- wie auch die Beschwerdeschrift müssen eine Begründung enthalten
(vgl. § 147 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]
bzw. Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer [DBG]). In dieser muss dargetan werden, inwiefern
der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit den
Sachverhalt
Erwägungen des angefochtenen Entscheids bedingt. Daran mangelt es, wenn global
auf frühere Eingaben verwiesen wird bzw. diese unverändert erneut vorgetragen
werden. Weil in solchen Fällen formell eine Begründung vorliegt, die sich
indessen durch den Globalverweis auf frühere Eingaben bzw. deren unveränderte
Wiedergabe als inhaltlich mangelhaft erweist, ist das Gericht nicht
verpflichtet, eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 134
Erwägungen
II 244 E. 2.4; VGr, 19. September 2013, VB.2013.00370, E. 1.2).
2.2.2
Die Pflichtige bestreitet nicht, dass sie neben den erhobenen spezifischen
Rügen in ihren Eingaben auch global auf ihre früheren Eingaben verwiesen hat.
Nachdem dieser Verweis den Begründungsanforderungen nicht genügt, ist das
Steuerrekursgericht zu Recht ohne Nachfristansetzung darauf nicht eingetreten
und hat sich auf die Behandlung der in der Rechtsmitteleingabe spezifisch
vorgebrachten Rügen beschränkt.
2.3
Die Pflichtige bringt vor, ihr sei die
Rekurs-/Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts nicht zugestellt worden.
2.3.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf
rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst auch das Recht, von beim Gericht
eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten sowie die Möglichkeit, sich
dazu äussern zu können (sogenanntes Replikrecht). Damit dieses Recht
wahrgenommen werden kann, müssen sämtliche Stellungnahmen den Parteien
zugestellt werden, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte
enthalten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.1).
2.3.2
Das kantonale Steueramt hat im vorinstanzlichen Verfahren am 7. März 2013
zu den Rechtsmitteln der Pflichtigen Stellung genommen. Das Steuerrekursgericht
räumt ein, dass es diese Vernehmlassung der Pflichtigen nicht zugestellt hat
und begründet dies damit, dass sich das kantonale Steueramt nicht zu den
Rechtsmitteln äussere, sondern lediglich auf seine Einspracheentscheide
verweise. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das kantonale Steueramt
hat in seiner Vernehmlassung ausdrücklich die Abweisung der Rechtsmittel
beantragt und überdies festgehalten, dass die Rechtsmitteleingabe keine neuen
Vorbringen enthalte. Damit hat es sich – wenn auch rudimentär – mit der Eingabe
der Pflichtigen auseinandergesetzt. Weiter spielt es in Bezug auf das
Replikrecht wie erwähnt keine Rolle, ob in der Vernehmlassung neue und
erhebliche Gesichtspunkte vorgebracht werden – jede eingegangene Stellungnahme
ist den Parteien zumindest zur Kenntnisnahme zuzustellen. Es entspricht denn
auch der verwaltungsgerichtlichen Praxis, dass selbst Eingaben, in denen auf
Vernehmlassung verzichtet wird, der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt
werden. Das Steuerrekursgericht hat folglich das Replikrecht der Pflichtigen verletzt.
2.3.3
Mit Blick darauf, dass im vorliegenden Fall die Verjährung der Steuern
droht, das kantonale Steueramt in der Rekurs- und Beschwerdeantwort keinen
neuen Standpunkt eingenommen hat und das Verwaltungsgericht den Sachverhalt und
die Rechtsanwendung frei prüfen kann, ist die Gehörsverletzung im
Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zu heilen. Das Verwaltungsgericht hat den
Pflichtigen deshalb die Stellungnahme des kantonalen Steueramts zugestellt und
ihnen mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2014 Frist angesetzt zur
freigestellten Vernehmlassung. Die Gehörsverletzung ist aber bei der Verlegung
der Gerichtskosten zu berücksichtigen.
2.4
Nachdem
das Verwaltungsgericht der Pflichtigen und ihrem Ehemann die Rekurs-
und Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts
zugestellt hat, haben beide in separaten Eingaben vorgebracht, sie hätten erst
dadurch erfahren, dass das kantonale Steueramt der Vorinstanz seine Akten
eingereicht habe. Sie hätten keine Kenntnis von der Existenz dieser Akten
gehabt, was eine Gehörsverletzung bedeute, und ersuchten deshalb um Akteneinsicht
mit dem Recht auf eine Stellungnahme.
Entgegen den Vorbringen der Pflichtigen und ihrem Ehemann
haben beide Kenntnis davon gehabt, dass das kantonale Steueramt im vorliegenden
Verfahren Akten geführt hat. Sie beziehen sich in ihren Rekurs- und Beschwerdeeingaben
vor Steuerrekursgericht mehrmals auf "bei den Akten liegende[n]"
Dokumente und Belege. Weiter ist eine Gerichtsinstanz nicht verpflichtet, den
Beizug vorinstanzlicher Akten den Parteien ausdrücklich anzuzeigen und ihnen
hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren. Vielmehr obliegt es den Parteien, Einsicht
in die Akten zu verlangen. Die Pflichtige und ihr Ehemann bringen indessen
nicht vor, dass ihnen die Einsicht in die Verfahrensakten trotz entsprechendem
Antrag verweigert worden sei. Bezeichnenderweise haben beide auch nicht auf das
Angebot des Verwaltungsgerichts reagiert, die Verfahrensakten in den
Räumlichkeiten des Gerichts einzusehen. Von einer Gehörsverletzung durch die
Vorinstanz kann daher keine Rede sein.
2.5
Zuletzt rügt die Pflichtige in formeller Hinsicht,
dass das kantonale Steueramt das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Mit diesem
Einwand hat sich das Steuerrekursgericht eingehend und zutreffend befasst,
worauf verwiesen wird und mit dessen Erwägungen sich die Pflichtige nicht
auseinandersetzt. Der Pflichtigen ist lediglich insoweit Recht zu geben, als
dass sie über die Sistierung des Verfahrens hätten informiert werden müssen,
was indessen nichts daran ändert, dass es für die Sistierung sachliche Gründe gegeben
hat.
2.6
Anzufügen bleibt, dass nicht ersichtlich ist,
inwieweit der Beizug der Akten betreffend "Funktionsenthebung des
Steuerkommissärs D" für die Festsetzung der hier
streitigen Steuerfaktoren geboten ist, weshalb der entsprechende Antrag
abzuweisen ist.
3.
Die Pflichtige rügt, dass der
Steueranspruch bereits verjährt sei. Auch mit diesem Einwand hat sich das
Steuerrekursgericht eingehend auseinandergesetzt, und wiederum unterlässt es
die Pflichtige, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen.
Das Steuerrekursgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verjährung
aufgrund der durchgeführten Untersuchungen und dem Stillstand während des
Einspracheverfahrens bis heute nicht eingetreten sei. Die Pflichtige geht auch
hier zu Unrecht davon aus, dass die im Jahr 2005 erlassene Einschätzung/Veranlagung
im Jahr 2012 ex-tunc aufgehoben worden wären, alle früheren Untersuchungen
demnach ungültig geworden seien und der Steueranspruch demgemäss bei der
Neueinschätzung bzw. -veranlagung bereits verjährt gewesen sei.
4.
Die Pflichtige rügt die vorinstanzliche Ermessenstaxation betreffend
Einnahmen aus der Anwaltstätigkeit.
4.1
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine
Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das
kantonale Steueramt die Einschätzung bzw. Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen vor (§ 139 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG).
Das Steuerrekursgericht hat eingehend dargelegt, weshalb
die Anwaltskanzlei des Ehemanns der Pflichtigen angesichts des beträchtlichen
Barzahlungsverkehrs als bargeldintensiver Betrieb zu gelten habe. Auf diese
zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Als Inhaber eines
bargeldintensiven Betriebs hätte der Ehemann der Pflichtigen zwingend ein
Kassabuch führen müssen. Er hat dies indessen unterlassen. Seine Buchhaltung
vermag, wie das Steuerrekursgericht zu Recht festgehalten hat, die fehlenden
Kassabücher nicht zu ersetzen, weil das Kassakonto in der Buchhaltung nicht
näher spezifizierte Sammelbuchungen aufweist und über einen längeren Zeitraum
ein in beträchtlichem Umfang negativer Saldo ausgewiesen wird, was nicht
möglich sein kann. Die Pflichtige versucht den negativen Kassasaldo damit zu
erklären, dass es wegen der Bezahlung von in früheren Geschäftsjahren erfolgten
Arbeiten zu einer Verschiebung gekommen sei; diese Ausführungen sind allerdings
unzutreffend, weil Periodenverschiebungen mittels transitorischen Aktiven und
Passiven verbucht werden und nicht zur Folge haben können, dass der Bargeldbestand
negativ wird. Damit fehlen einerseits zuverlässige Unterlagen, was das Kassakonto
betrifft, und muss die Buchhaltung als Ganzes angezweifelt werden, weshalb das
Steuerrekursgericht zu Recht eine Ermessenstaxation vorgenommen hat.
4.2
Die Ermessenstaxation kann vom Steuerpflichtigen
nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (§ 140 Abs. 2
StG und Art. 132 Abs. 3 DBG). Die Pflichtige bringt indessen nichts
vor, was auf die offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen
Ermessenstaxation hindeuten würde. Das Steuerrekursgericht hat eingehend und
nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen es eine Ermessenstaxation in
dieser Höhe vorgenommen hat. Damit ist auch diese Rüge unbegründet.
5.
Die Pflichtige rügt die Aufrechnung eines Teils der ihrem
Ehemann ausgerichteten Erwerbunfähigkeitsrente der Versicherung E. Sie
stellt sich auf den Standpunkt, die Meldung der Versicherung an die
Eidgenössische Steuerverwaltung stelle keinen Zahlungsnachweis dar, sondern
lediglich ein Leistungsversprechen. Das Steueramt könne keinen Beweis für eine
effektive Auszahlung der Rente erbringen. Auch mit diesen Einwänden unterlässt
es die Pflichtige einmal mehr, sich substanziiert mit den zutreffenden
Ausführungen des Steuerrekursgerichts auseinanderzusetzen, wonach nicht
ersichtlich sei, weshalb die Meldung der leistenden Versicherungsgesellschaft
nicht den Tatsachen entsprechen sollte und die Pflichtige im Übrigen der
Zahlungsaufrechnung erst dann widersprochen hätte, als die
Versicherungsgesellschaft den Zahlungsnachweis nicht mehr hätte erbringen können.
Die Rüge erweist sich deshalb als unbegründet.
6.
Zu prüfen sind die Rügen der Pflichtigen
betreffend Aufrechnung von geldwerten Leistungen der C AG.
Das Steuerrekursgericht hat eingehend dargelegt, weshalb
der Pflichtigen das rechtliche Gehör in Bezug auf die Vorgänge rund um die C AG
nicht ausdrücklich hatte gewährt werden müssen. Es hat sich zudem mit der Beweislast
im Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren auseinandergesetzt und erwogen,
dass die Pflichtige und ihr Ehemann ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen
seien. Sie hätten trotz Auflage diverse Unterlagen nicht eingereicht und
namentlich die vertraglichen Abmachungen betreffend die von ihnen behauptete
Unteruntermiete nicht offengelegt. Die Pflichtige unterlässt es auch hier, sich
auch nur im Ansatz mit diesen Erwägungen auseinanderzusetzen. Stattdessen beschränkt
sie sich darauf, ihre Sicht der Dinge darzulegen, erneut eine Gehörsverletzung
zu rügen sowie ihre zahlreichen Beweisofferten in Bezug auf bei Behörden
einzuholende Beweismittel und Gutachten zu erneuern. Damit erübrigt es sich,
auf die Vorbringen der Pflichtigen näher einzugehen, und es kann vollständig
auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
7.
Die Pflichtige rügt die Ermessenstaxation betreffend des
Postcheckkontos. In dieser Hinsicht hat das Steuerrekursgericht zu Recht
erwogen, dass es der Pflichtigen bzw. ihrem Ehemann anlässlich der Auflage und
Mahnung aus dem Jahr 2004 möglich gewesen wäre, beweiskräftige Unterlagen
betreffend den Bestand dieses Kontos beizubringen. Nachdem sie dies nicht getan
haben, ist die mittlerweile eingetretene Beweisnot ihnen anzurechnen. Im
Übrigen rügt die Pflichtige zwar, der geschätzte Bestand und Ertrag entbehre
jeder Grundlage, ohne allerdings darzulegen, wie hoch der Bestand/Ertrag ihrer
Meinung nach gewesen sei.
8.
Weiter rügt die Pflichtige, das
Steuerrekursgericht habe diverse Anträge betreffend die Festlegung des
steuerbaren Vermögens nicht beurteilt. Dieser Einwand trifft zu, weil sich dem
angefochtenen Entscheid tatsächlich nichts zur Festlegung des steuerbaren
Vermögens entnehmen lässt. Wie die nachfolgenden Ausführungen indessen zeigen,
ist das Steuerrekursgericht nicht verpflichtet gewesen, die diesbezüglichen
Rügen der Pflichtigen zu behandeln.
Wie bereits erwähnt muss in der Rekurs- und
Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, was eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids bedingt (vgl. E. 2.2.1). Die Pflichtige und ihr Ehemann haben
im Einspracheverfahren geltend gemacht, ihnen sei in Bezug auf das Darlehen der
Anstalt F an die G AG das rechtliche Gehör verweigert worden und ihre
Beteiligungen an der H AG wie auch an der I AG hätten in den
fraglichen Steuerperioden einen Wert von Fr. …
aufgewiesen. Das kantonale Steueramt hat zu diesen Rügen im Einspracheentscheid
Stellung genommen. In ihren Rekursschriften setzen sich weder die Pflichtige
noch ihr Ehemann mit den Erwägungen im Einspracheentscheid auseinander, sondern
beschränken sich beide darauf, ihre im Einspracheverfahren erhobenen Rügen
teilweise wortwörtlich zu wiederholen. Damit haben sie die Begründungspflicht
verletzt. Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, dass sich das
Steuerrekursgericht mit der Festlegung des steuerbaren Vermögens nicht näher
auseinandergesetzt hat.
9.
Zuletzt rügt die Pflichtige die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids.
9.1
Die Kosten des Verfahrens vor dem
Steuerrekursgericht werden der unterliegenden Partei auferlegt. Wird das
Rechtsmittel teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt (§ 151
Abs. 1 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG). In Steuersachen, die einen
bestimmbaren Streitwert aufweisen, bestimmt sich der Grad des Obsiegens bzw.
Unterliegens grundsätzlich rein quantitativ aufgrund der Differenz der
Steuerbeträge, die sich aus den angefochtenen, den beantragten und den durch
die urteilende Instanz festgesetzten Steuerfaktoren ergeben. Dabei ist
allerdings nicht zwingend strikt mathematisch vorzugehen, sondern steht der
urteilenden Instanz ein grosser Ermessensspielraum zu.
Die Pflichtige hat im vorinstanzlichen
Verfahren wie auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht beantragt, die
angefochtenen Entscheide seien vollumfänglich aufzuheben bzw. sie sei gemäss ihrer
eingereichten Steuererklärung 1999 und 2000 einzuschätzen bzw. zu veranlagen.
Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Pflichtige bloss mit einer ihren
zahlreichen Rügen durchgedrungen, was zu einer geringen Herabsetzung der
Steuerfaktoren geführt hat. Entgegen der Auffassung der Pflichtigen ist nicht
ersichtlich, inwieweit der Rüge, mit der sie durchgedrungen ist, eine besondere
qualitative Bedeutung zugekommen wäre. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass
das Steuerrekursgericht die Herabsetzung der Steuerfaktoren als derart marginal
eingestuft hat, dass es sie bei der Kostenverlegung nicht berücksichtigt hat.
Aus demselben Grund hat es auch zu Recht auf die Zusprechung einer
Parteientschädigung verzichtet (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 StG bzw. Art. 64
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 DBG).
9.2
Die Höhe der Gerichtskosten vor
Steuerrekursgericht bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 (GebV VGr), wonach sich die Gerichtsgebühren bei
Verfahren mit bestimmbaren Streitwert nach dem Streitwert richten (§ 1 Abs. 1
und § 3 Abs. 1 GebV VGr).
Die Differenz der Steuerbeträge, die sich
aus den im vorinstanzlichen Verfahren beantragten und den im
Einspracheverfahren festgelegten Steuerfaktoren ergeben, führt zu einem
Streitwert von rund Fr. … (Staats- und
Gemeindesteuern) bzw. Fr. … (direkte
Bundessteuer). Gemäss
Gebührentabelle (§ 3 Abs. 1 GebV VGr) liegen die Gerichtskosten damit
zwischen Fr. 6'000.- bis 10'000.- sowie Fr. 4'000.- bis 6'000.-. Das
Steuerrekursgericht hat diesen Kostenrahmen nicht verlassen, sondern im
Gegenteil die Gerichtskosten am unteren Rand des Kostenrahmens festgesetzt,
weshalb es nicht verpflichtet gewesen ist, die Festlegung
der Gerichtskosten näher zu begründen.
10.
Zusammenfassend dringt die Pflichtige einzig mit ihrer
Rüge durch, wonach das Steuerrekursgericht ihr Replikrecht verletzt habe. Weil
das Verwaltungsgericht diese Gehörsverletzung geheilt hat, sind die Beschwerden
vollumfänglich abzuweisen.
11.
Angesichts der vorinstanzlichen
Gehörsverletzung und der zahlreichen Rügen, welche als unbegründet verworfen
worden sind, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu
5/6 aufzuerlegen und zu 1/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht
ihr aufgrund ihres überwiegenden Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG
in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 VwVG
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Im Übrigen ist nicht erkennbar, welche Kosten der Beschwerdeführerin durch das
vorliegende Verfahren erwachsen sind, nachdem sie nicht berufsmässig vertreten
gewesen ist.
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
Die
Verfahren SB.2013.00054 und SB.2013.00055 werden vereinigt;
und
erkennt:
1.
Die
Beschwerde SB.2013.00054 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1999 und 2000
wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2013.00055 betreffend direkte Bundessteuer 1999 und 2000 wird
abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2013.00054 wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 7'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2013.00055 wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 4'560.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf
die Gerichtskasse genommen.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an…