SB.2013.00062
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00062
12. März 2014Deutsch7 min
(URT.2014.16126)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00062
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Ariane Tinner.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kantonales Steueramt,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
2. Finanzdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Aufsichtsbeschwerde
Staats- und Gemeindesteuern und Direkte Bundessteuer 2010,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Eingabe vom 31. Juli 2012 erhob A Aufsichtsbeschwerde gemäss § 111
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) und ergänzte diese mit Eingabe
vom 17. August 2012. Sinngemäss warf er dem Steueramt pflichtwidrige
Amtsführung und Rechtsverweigerung vor.
B. Die
Finanzdirektion wies am 11. September 2012 die Aufsichtsbeschwerde ab. Sie
erwog im Wesentlichen, dass der Steuerpflichtige gemäss § 135 Abs. 1
StG alles zu tun habe, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu
ermöglichen. Der Pflichtige habe seine Verfahrenspflichten gegenüber der
Steuerbehörde trotz Mahnung nicht erfüllt. Das Steueramt sei angesichts der
unklaren Verhältnisse verpflichtet gewesen, den Pflichtigen über den weiteren
steuerrelevanten Sachverhalt zu befragen. Dieser Verpflichtung sei das
Steueramt mit Schreiben vom 7. Mai 2012 sowie der Mahnung vom 22. Juni
2012 pflichtgemäss nachgekommen.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 3. April 2013 trat der
Regierungsrat auf die hiergegen erhobene Aufsichtsbeschwerde von A nicht ein
und hob die Verfügung der Finanzdirektion vom 11. September 2012 auf. Er
erwog im Wesentlichen, dass allfällige Mängel des Verfahrens, welche zur
Ermessenseinschätzung führten, im ordentlichen Verfahren – im Einspracheverfahren
und allfälligen weiteren steuerrechtlichen Rechtsmittelverfahren − geltend
zu machen wären.
III.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 beantragte A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei die Beschwerdefrist betreffend den
Beschluss des Nichteintretens bis 30 Tage nach dem rechtskräftigen
Abschluss des Einschätzungsverfahrens zu erstrecken. Ausserdem beantragte er
ein kostenfreies Verfahren sowie die Möglichkeit zur nachträglichen Ergänzung
der Beschwerdebegründung und zum allfälligen Beschwerderückzug. Mit Schreiben
vom 24. Mai 2013 forderte das Verwaltungsgericht A dazu auf, bis zum
3.
Juni 2013 zu erklären, ob er gegen den Entscheid des Regierungsrats
Beschwerde erheben wolle. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass es
sich bei der 30-tägigen Frist zur Erhebung von Beschwerden an das
Verwaltungsgericht in Steuersachen um eine gesetzliche Frist handelt, die laut
Art. 119 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990.
(DBG) und § 129 Abs. 1 StG nicht verlängert werden kann.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 erklärte A, dass er
grundsätzlich nicht auf eine mögliche Beschwerde verzichten wolle.
Die Finanzdirektion und das kantonale Steueramt
beantragten in der Folge die Abweisung der Aufsichtsbeschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid des Regierungsrats
vom 3. April 2013.
Die Kammer erwägt:
1.
Vorab zu prüfen ist die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.1
Nach § 111
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) kann gegen pflichtwidrige
Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch Verwaltungs- und
Einschätzungsbehörden innert 30 Tagen nach Entdeckung des Grundes Beschwerde
bei der Finanzdirektion erhoben werden (Abs. 1). Gegen den Entscheid der
Finanzdirektion kann innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat
erhoben werden (Abs. 2). Wird die Beschwerde durch die Finanzdirektion
oder den Regierungsrat abgewiesen, können den Beschwerdeführern Kosten auferlegt
werden (Abs. 3).
Der Sache nach handelt es sich bei der Beschwerde gemäss § 111 StG
um eine Aufsichtsbeschwerde, mit der faktisch jede Handlung der in Steuersachen
tätigen erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden bei der jeweils übergeordneten
Verwaltungsbehörde beanstandet werden kann.
1.2
Zu
unterscheiden ist bei Aufsichtsbeschwerden zwischen der blossen Anzeige an die
übergeordnete Verwaltungsbehörde (sogenannte reine Aufsichtsbeschwerde; vgl. VGr,
20.
August 2009, VB.2009.00409, E. 1.2) und einem gesetzlich
vorgesehenen Aufsichtsbeschwerdeverfahren.
1.2.1
Die Möglichkeit, Missstände in der Amtsführung bei der übergeordneten Verwaltungsbehörde
anzuzeigen, ergibt sich aus dem hierarchischen Aufbau der Verwaltung und ist
auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage möglich. Im Gegensatz zu einem
förmlichen Rechtsmittel kommt dem Anzeiger indessen keine Parteistellung zu (so
ausdrücklich Art. 71 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
[VwVG]). Er besitzt dadurch auch keinen Anspruch auf Erledigung noch kann
er die Nichtanhandnahme der Anzeige mit einem Rechtsmittel anfechten (vgl. VGr,
20.
August 2009, VB.2009.00409, E. 1.2; BGE 102 Ib 81 E. 3).
1.2.2
Im Gegensatz dazu sind gesetzlich vorgesehene Aufsichtsbeschwerdeverfahren
förmliche Rechtsmittel. Der potenzielle Missstand muss wie bei jedem anderen
Rechtsmittel innert Frist beanstandet werden, dem Betroffenen kommt
Parteistellung zu und er besitzt sowohl einen Anspruch auf Erledigung des
Verfahrens wie auch die Möglichkeit der Ergreifung von Rechtsmitteln gegen den
Aufsichtsentscheid. Beispiel ist etwa das Aufsichtsbeschwerdeverfahren nach
Art. 17 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]).
1.2.3
Im Lichte dieser Erwägungen ist das Aufsichtsbeschwerdeverfahren nach § 111
StG als förmliches Rechtsmittel zu qualifizieren. § 111 Abs. 1 StG
sieht ausdrücklich eine Frist von 30 Tagen vor, innert der Beschwerde an
die Finanzdirektion erhoben werden muss. Weiter räumt § 111 Abs. 2
StG dem Betroffenen ausdrücklich die Befugnis ein, den Aufsichtsentscheid der
Finanzdirektion innert 30 Tagen beim Regierungsrat anzufechten, womit im
Gegensatz zur blossen Aufsichtsanzeige die formelle Parteistellung des
Betroffenen und ein Anspruch auf Behandlung der Aufsichtsbeschwerde einhergeht
(vgl. auch Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 111 N. 15 ff.).
1.3
Das
Gesetz äussert sich nicht dazu, ob und bei welcher Behörde der Entscheid des Regierungsrats
angefochten werden kann. Da die Aufsichtsbeschwerde nach § 111 StG wie
dargelegt ein förmliches Rechtsmittel ist, kann der kantonal letztinstanzliche
Entscheid ans Bundesgericht weitergezogen werden. Damit muss – bis auf hier
nicht einschlägige Ausnahmen – als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht
entschieden haben (vgl. Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG]; Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV]). Folglich muss der Entscheid des Regierungsrats zwingend an ein
oberes kantonales Gericht weitergezogen werden können, um den bundesrechtlichen
Anforderungen an den kantonalen Instanzenzug zu genügen. Weil das Verwaltungsgericht
das höchste kantonale Gericht in Steuersachen ist, hat es auch als letzte
kantonale Instanz über regierungsrätliche Aufsichtsentscheide nach § 111
StG zu befinden (ebenso Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a. a. O., § 111 N. 13). Dabei spielt es keine Rolle,
dass das Verwaltungsgericht nicht gesetzliche Aufsichtsinstanz des
Regierungsrats ist, weil es sich beim Beschwerdeverfahren nach § 111 StG
nicht um eine blosse Anzeige an die Aufsichtsbehörde bzw. um eine reine
Aufsichtsbeschwerde handelt.
2.
2.1
Bei der
Aufsichtsbeschwerde nach § 111 StG handelt es sich um ein ausserordentliches
Rechtsmittel, das heisst, dass es subsidiär zur Anwendung kommt. Solange ein Entscheid
im ordentlichen Verfahren getroffen und ein ordentliches Rechtsmittel erhoben
werden kann, kommt sie grundsätzlich nicht zum Zug. Ist das ordentliche Verfahren
bereits abgeschlossen, kann die Aufsichtsbeschwerde nur gutgeheissen werden,
wenn der entsprechende Entscheid als nichtig zu betrachten ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a. a. O., § 111 N. 7
und 9).
2.2
Richtet
sich eine Aufsichtsbeschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Regierungsrats
oder gegen einen Entscheid, womit dieser einen Nichteintretensentscheid der
Finanzdirektion bestätigt hat, so prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob
die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leide (vgl. RB 1999 Nr. 152).
2.3
Im vorliegenden
Fall ist das Einspracheverfahren gegen die durch das Steueramt vorgenommene
Ermessenseinschätzung sistiert worden. Der Beschwerdeführer hat vor den
Vorinstanzen Verfahrensmängel bei der Akteneinforderung zur Bestimmung des
steuerbaren Einkommens geltend gemacht. Aus der umständlich formulierten Beschwerde
vom 7. Mai 2013 gehen keine weiteren Vorwürfe hervor. Es ist dem
Regierungsrat beizupflichten, dass allfällige Verfahrensmängel angesichts des
Subsidiaritätsprinzips im Einspracheverfahren geltend zu machen wären. Da keine
grobe Pflichtwidrigkeit oder eine Verletzung von klarem Recht vorliegt, ist der
Regierungsrat zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …