SB.2013.00064
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00064
2. Oktober 2013Deutsch6 min
(URT.2013.15621)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00064
Beschluss
der 2. Kammer
vom 2. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
1. A AG,
2. B AG,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. Kantonales
Steueramt,
Dienstabteilung Allgemeine
Dienste,
2. Finanzdirektion
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Aufsichtsbeschwerde,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 7. Januar 2010 lehnte das kantonale Steueramt mehrere
Gesuche der A AG und der B AG, beide mit Sitz in C, um Erstreckung der Frist
zur Einreichung der Steuererklärung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies
die Finanzdirektion am 11. November 2010 ab. Der in der Folge angerufene
Regierungsrat trat am 15. Mai 2013 auf die Beschwerde wegen
Weitschweifigkeit und Ungebührlichkeit nicht ein, nachdem innert Nachfrist
keine inhaltlich verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht worden war.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2013
erhoben die A AG und die B AG Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Weil die
Eingabe übermässig weitschweifig war und sich nicht mit dem angefochtenen
Entscheid befasste, setzte das Verwaltungsgericht eine Nachfrist zur Verbesserung
an. Am 10. Juli 2013 wurde eine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht.
Während die Finanzdirektion
auf Vernehmlassung verzichtete, schlossen das kantonale Steueramt und der Regierungsrat
auf Nichteintreten.
Mit Eingabe vom 6. September
2013.
erhoben die Beschwerdeführerinnen "gegen die Beschwerdeantworten Beschwerde".
Die Kammer erwägt:
1.
Vorab zu prüfen ist die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 70
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.1
Nach § 111
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) kann gegen pflichtwidrige
Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch Verwaltungs- und
Einschätzungsbehörden innert 30 Tagen nach Entdeckung des Grundes
Beschwerde bei der Finanzdirektion erhoben werden (Abs. 1). Gegen den
Entscheid der Finanzdirektion kann innert 30 Tagen nach Zustellung
Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden (Abs. 2). Wird die Beschwerde
durch die Finanzdirektion oder den Regierungsrat abgewiesen, können den Beschwerdeführern
Kosten auferlegt werden (Abs. 3).
Der Sache nach handelt es
sich bei der Beschwerde gemäss § 111 StG um eine Aufsichtsbeschwerde,
mit der faktisch jede Handlung der in Steuersachen tätigen erstinstanzlichen
Verwaltungsbehörden bei der jeweils übergeordneten Verwaltungsbehörde beanstandet
werden kann.
1.2
Zu
unterscheiden ist bei Aufsichtsbeschwerden zwischen der blossen Anzeige an die
übergeordnete Verwaltungsbehörde (sogenannte reine Aufsichtsbeschwerde; vgl. VGr,
20.
August 2009, VB.2009.00409, E. 1.2) und einem gesetzlich
vorgesehenen Aufsichtsbeschwerdeverfahren.
1.2.1
Die Möglichkeit, Missstände in der Amtsführung bei der übergeordneten Verwaltungsbehörde
anzuzeigen, ergibt sich aus dem hierarchischen Aufbau der Verwaltung und ist
auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage möglich. Im Gegensatz zu einem
förmlichen Rechtsmittel kommt dem Anzeiger indessen keine Parteistellung zu (so
ausdrücklich Art. 71 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
[VwVG]). Er besitzt dadurch auch keinen Anspruch auf Erledigung noch kann
er die Nichtanhandnahme der Anzeige mit einem Rechtsmittel anfechten (vgl. VGr,
20.
August 2009, VB.2009.00409, E. 1.2; BGE 102 Ib 81 E. 3).
1.2.2
Im Gegensatz dazu sind gesetzlich vorgesehene Aufsichtsbeschwerdeverfahren
förmliche Rechtsmittel. Der potenzielle Missstand muss wie bei jedem anderen
Rechtsmittel innert Frist beanstandet werden, dem Betroffenen kommt
Parteistellung zu und er besitzt sowohl einen Anspruch auf Erledigung des
Verfahrens wie auch die Möglichkeit der Ergreifung von Rechtsmitteln gegen den
Aufsichtsentscheid. Beispiel ist etwa das Aufsichtsbeschwerdeverfahren nach
Art. 17 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]).
1.2.3
Im Lichte dieser Erwägungen ist das Aufsichtsbeschwerdeverfahren nach § 111
StG als förmliches Rechtsmittel zu qualifizieren. § 111 Abs. 1 StG
sieht ausdrücklich eine Frist von 30 Tagen vor, innert der Beschwerde an
die Finanzdirektion erhoben werden muss. Weiter räumt § 111 Abs. 2
StG dem Betroffenen ausdrücklich die Befugnis ein, den Aufsichtsentscheid der
Finanzdirektion innert 30 Tagen beim Regierungsrat anzufechten, womit im
Gegensatz zur blossen Aufsichtsanzeige die formelle Parteistellung des
Betroffenen und ein Anspruch auf Behandlung der Aufsichtsbeschwerde einhergeht
(vgl. auch Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar
zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 111 N. 15 ff.).
1.3
Das Gesetz
äussert sich nicht dazu, ob und bei welcher Behörde der Entscheid des Regierungsrats
angefochten werden kann. Da die Aufsichtsbeschwerde nach § 111 StG wie
dargelegt ein förmliches Rechtsmittel ist, kann der kantonal letztinstanzliche
Entscheid ans Bundesgericht weitergezogen werden. Damit muss – bis auf hier
nicht einschlägige Ausnahmen – als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht
entschieden haben (vgl. Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG]; Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV]). Folglich muss der Entscheid des Regierungsrats zwingend an ein
oberes kantonales Gericht weitergezogen werden können, um den bundesrechtlichen
Anforderungen an den kantonalen Instanzenzug zu genügen. Weil das Verwaltungsgericht
das höchste kantonale Gericht in Steuersachen ist, hat es auch als letzte
kantonale Instanz über regierungsrätliche Aufsichtsentscheide nach § 111
StG zu befinden (ebenso Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a. a. O., § 111 N. 13). Dabei spielt es entgegen den
Ausführungen des kantonalen Steueramts keine Rolle, dass das Verwaltungsgericht
nicht gesetzliche Aufsichtsinstanz des Regierungsrats ist, weil es sich beim
Beschwerdeverfahren nach § 111 StG nicht um eine blosse Anzeige an
die Aufsichtsbehörde bzw. um eine reine Aufsichtsbeschwerde handelt.
2.
2.1
Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss eine Begründung enthalten, in der
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel
leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit den massgeblichen
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. § 54 Abs. 1
VRG; VGr, 1. Februar 2012, SB.2011.00055, E. 2.3; 21. April
2010, VB.2010.00006, E. 2). Weiter dürfen Eingaben nicht unleserlich,
ungebührlich und übermässig weitschweifig sein (§ 5 Abs. 3 in Verbindung
mit § 70 VRG).
2.2
Im
vorliegenden Fall ist der Regierungsrat auf die Aufsichtsbeschwerde wegen Ungebührlichkeit
und übermässiger Weitschweifigkeit nicht eingetreten. Folglich beschränkt sich
der Prozessgegenstand vor Verwaltungsgericht darauf, ob dieses Nichteintreten
zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerdeführerinnen äussern sich zu dieser
Problematik indessen mit keinem Wort, sondern beschränken sich sowohl in ihrer
ursprünglichen Beschwerde als auch in der innert Frist ergangenen verbesserten
Beschwerdeschrift darauf, unverständliche Ausführungen zu machen und Behörden
und Einzelpersonen aufs Gröbste zu verunglimpfen. Die Beschwerde enthält somit
offensichtlich keine hinreichende Begründung und ist darüber hinaus als
ungebührlich zu qualifizieren, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.
Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte,
wäre sie ohne Weiteres abzuweisen, nachdem auch die an den Regierungsrat
adressierte Beschwerde als unverständlich, übermässig weitschweifig und
ungebührlich qualifiziert werden muss und sich nicht mal ansatzweise mit dem
Entscheid der Finanzdirektion auseinandersetzt. Der Regierungsrat ist daher zu
Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, nachdem keine inhaltliche
Verbesserung innert Frist erfolgt ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:..