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Entscheid

SB.2013.00064

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00064

2. Oktober 2013Deutsch6 min

(URT.2013.15621)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 7. Januar 2010 lehnte das kantonale Steueramt mehrere

Gesuche der A AG und der B AG, beide mit Sitz in C, um Erstreckung der Frist

zur Einreichung der Steuererklärung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies

die Finanzdirektion am 11. November 2010 ab. Der in der Folge angerufene

Regierungsrat trat am 15. Mai 2013 auf die Beschwerde wegen

Weitschweifigkeit und Ungebührlichkeit nicht ein, nachdem innert Nachfrist

keine inhaltlich verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht worden war.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 12. Juni 2013

erhoben die A AG und die B AG Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Weil die

Eingabe übermässig weitschweifig war und sich nicht mit dem angefochtenen

Entscheid befasste, setzte das Verwaltungsgericht eine Nachfrist zur Verbesserung

an. Am 10. Juli 2013 wurde eine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht.

Während die Finanzdirektion

auf Vernehmlassung verzichtete, schlossen das kantonale Steueramt und der Regierungsrat

auf Nichteintreten.

Mit Eingabe vom 6. September

2013.

erhoben die Beschwerdeführerinnen "gegen die Beschwerdeantworten Beschwerde".

Die Kammer erwägt:

1.

Vorab zu prüfen ist die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 70

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.1

Nach § 111

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) kann gegen pflichtwidrige

Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch Verwaltungs- und

Einschätzungsbehörden innert 30 Tagen nach Entdeckung des Grundes

Beschwerde bei der Finanzdirektion erhoben werden (Abs. 1). Gegen den

Entscheid der Finanzdirektion kann innert 30 Tagen nach Zustellung

Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden (Abs. 2). Wird die Beschwerde

durch die Finanzdirektion oder den Regierungsrat abgewiesen, können den Beschwerdeführern

Kosten auferlegt werden (Abs. 3).

Der Sache nach handelt es

sich bei der Beschwerde gemäss § 111 StG um eine Aufsichtsbeschwerde,

mit der faktisch jede Handlung der in Steuersachen tätigen erstinstanzlichen

Verwaltungsbehörden bei der jeweils übergeordneten Verwaltungsbehörde beanstandet

werden kann.

1.2

Zu

unterscheiden ist bei Aufsichtsbeschwerden zwischen der blossen Anzeige an die

übergeordnete Verwaltungsbehörde (sogenannte reine Aufsichtsbeschwerde; vgl. VGr,

20.

August 2009, VB.2009.00409, E. 1.2) und einem gesetzlich

vorgesehenen Aufsichtsbeschwerdeverfahren.

1.2.1

Die Möglichkeit, Missstände in der Amtsführung bei der übergeordneten Verwaltungsbehörde

anzuzeigen, ergibt sich aus dem hierarchischen Aufbau der Verwaltung und ist

auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage möglich. Im Gegensatz zu einem

förmlichen Rechtsmittel kommt dem Anzeiger indessen keine Parteistellung zu (so

ausdrücklich Art. 71 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

[VwVG]). Er besitzt dadurch auch keinen Anspruch auf Erledigung noch kann

er die Nichtanhandnahme der Anzeige mit einem Rechtsmittel anfechten (vgl. VGr,

20.

August 2009, VB.2009.00409, E. 1.2; BGE 102 Ib 81 E. 3).

1.2.2

Im Gegensatz dazu sind gesetzlich vorgesehene Aufsichtsbeschwerdeverfahren

förmliche Rechtsmittel. Der potenzielle Missstand muss wie bei jedem anderen

Rechtsmittel innert Frist beanstandet werden, dem Betroffenen kommt

Parteistellung zu und er besitzt sowohl einen Anspruch auf Erledigung des

Verfahrens wie auch die Möglichkeit der Ergreifung von Rechtsmitteln gegen den

Aufsichtsentscheid. Beispiel ist etwa das Aufsichtsbeschwerdeverfahren nach

Art. 17 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]).

1.2.3

Im Lichte dieser Erwägungen ist das Aufsichtsbeschwerdeverfahren nach § 111

StG als förmliches Rechtsmittel zu qualifizieren. § 111 Abs. 1 StG

sieht ausdrücklich eine Frist von 30 Tagen vor, innert der Beschwerde an

die Finanzdirektion erhoben werden muss. Weiter räumt § 111 Abs. 2

StG dem Betroffenen ausdrücklich die Befugnis ein, den Aufsichtsentscheid der

Finanzdirektion innert 30 Tagen beim Regierungsrat anzufechten, womit im

Gegensatz zur blossen Aufsichtsanzeige die formelle Parteistellung des

Betroffenen und ein Anspruch auf Behandlung der Aufsichtsbeschwerde einhergeht

(vgl. auch Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar

zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 111 N. 15 ff.).

1.3

Das Gesetz

äussert sich nicht dazu, ob und bei welcher Behörde der Entscheid des Regierungsrats

angefochten werden kann. Da die Aufsichtsbeschwerde nach § 111 StG wie

dargelegt ein förmliches Rechtsmittel ist, kann der kantonal letztinstanzliche

Entscheid ans Bundesgericht weitergezogen werden. Damit muss – bis auf hier

nicht einschlägige Ausnahmen – als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht

entschieden haben (vgl. Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG]; Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV]). Folglich muss der Entscheid des Regierungsrats zwingend an ein

oberes kantonales Gericht weitergezogen werden können, um den bundesrechtlichen

Anforderungen an den kantonalen Instanzenzug zu genügen. Weil das Verwaltungsgericht

das höchste kantonale Gericht in Steuersachen ist, hat es auch als letzte

kantonale Instanz über regierungsrätliche Aufsichtsentscheide nach § 111

StG zu befinden (ebenso Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a. a. O., § 111 N. 13). Dabei spielt es entgegen den

Ausführungen des kantonalen Steueramts keine Rolle, dass das Verwaltungsgericht

nicht gesetzliche Aufsichtsinstanz des Regierungsrats ist, weil es sich beim

Beschwerdeverfahren nach § 111 StG nicht um eine blosse Anzeige an

die Aufsichtsbehörde bzw. um eine reine Aufsichtsbeschwerde handelt.

2.

2.1

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss eine Begründung enthalten, in der

darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel

leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit den massgeblichen

Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. § 54 Abs. 1

VRG; VGr, 1. Februar 2012, SB.2011.00055, E. 2.3; 21. April

2010, VB.2010.00006, E. 2). Weiter dürfen Eingaben nicht unleserlich,

ungebührlich und übermässig weitschweifig sein (§ 5 Abs. 3 in Verbindung

mit § 70 VRG).

2.2

Im

vorliegenden Fall ist der Regierungsrat auf die Aufsichtsbeschwerde wegen Ungebührlichkeit

und übermässiger Weitschweifigkeit nicht eingetreten. Folglich beschränkt sich

der Prozessgegenstand vor Verwaltungsgericht darauf, ob dieses Nichteintreten

zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerdeführerinnen äussern sich zu dieser

Problematik indessen mit keinem Wort, sondern beschränken sich sowohl in ihrer

ursprünglichen Beschwerde als auch in der innert Frist ergangenen verbesserten

Beschwerdeschrift darauf, unverständliche Ausführungen zu machen und Behörden

und Einzelpersonen aufs Gröbste zu verunglimpfen. Die Beschwerde enthält somit

offensichtlich keine hinreichende Begründung und ist darüber hinaus als

ungebührlich zu qualifizieren, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.

Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte,

wäre sie ohne Weiteres abzuweisen, nachdem auch die an den Regierungsrat

adressierte Beschwerde als unverständlich, übermässig weitschweifig und

ungebührlich qualifiziert werden muss und sich nicht mal ansatzweise mit dem

Entscheid der Finanzdirektion auseinandersetzt. Der Regierungsrat ist daher zu

Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, nachdem keine inhaltliche

Verbesserung innert Frist erfolgt ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:..