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Entscheid

SB.2013.00067

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00067

22. Januar 2014Deutsch8 min

(URT.2014.15971)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die A

GmbH wurde am 16. Mai 2012 vom kantonalen Steueramt in Anwendung von § 139

Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) für die Staats- und

Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2010 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem

steuerbaren Reingewinn von Fr. 20'000.- (zum Satz von 8 %) und einem

steuerbaren Eigenkapital von Fr. 50'000.- (zum Satz von 0,75 0/00) eingeschätzt. Das Steueramt ging davon aus,

dass die Pflichtige trotz Mahnung vom 12. Oktober 2011 keine

Steuererklärung eingereicht habe.

Auf die hiergegen erhobene Einsprache der

Pflichtigen vom 28. Mai 2012, womit diese geltend gemacht hatte, sie habe

"keinen Brief vom 12. Oktober 2011 bekommen", sei "ca. seit

5 Jahren inaktiv" und habe in der fraglichen Steuerperiode

"keinen Umsatz gemacht", trat das kantonale Steueramt am 10. Juli

2012 mangels Begründung nicht ein. Es wies darauf hin, dass die Mahnung vom 12. Oktober

2011 mit eingeschriebener Post versandt worden sei; sei die Sendung nicht

abgeholt worden, so gelte sie als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt, da

die Pflichtige mit der Zustellung der Mahnung habe rechnen müssen.

B. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies der Einzelrichter des

Steuerrekursgerichts am 12. September 2012 ab, nachdem er die postalischen

Angaben zur eingeschrieben versandten Mahnung auf der Internetseite

"Track & Trace" (Sendungen verfolgen) der Post eingesehen

und zu den Akten genommen hatte.

C.

Die gegen den Rekursentscheid vom 12. September

2012 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Januar

2013 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid an das Steuerrekursgericht zurück. Es führte

als Begründung an, das Steuerrekursgericht habe die Pflichtige zum Ergebnis

seiner Beweiserhebung nicht angehört, womit Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV) verletzt worden sei.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 29. April 2013

setzte das Steuerrekursgericht der Pflichtigen Frist an, sich zum Ergebnis

seiner Beweiserhebung, sprich zum "Track & Trace"-Auszug

der Post, zu äussern. Innert Frist nahm die Pflichtige Stellung. Sie berief

sich unter Beilage der Steuerklärung 2010 abermals auf ihre Inaktivität im

betreffenden Jahr und darauf, dass sie weder die eingeschriebene Mahnung

erhalten noch einen Abholzettel im Briefkasten vorgefunden habe.

Mit Entscheid vom 31. Mai 2013 wies der

Einzelrichter des Steuerrekursgerichts den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

Er erwog, die Post habe am 14. Oktober 2011 vergeblich versucht, die

Mahnung des kantonalen Steueramts vom 12. Oktober 2011 zuzustellen,

weshalb die bis 24. Oktober 2011 nicht abgeholte Mahnung als zugestellt zu

gelten habe. Des Weiteren sei die Steuererklärung 2010 nach den Akten erst am

23.

August 2012 beim kantonalen Steueramt eingegangen. Die Pflichtige habe

ihre Behauptung, die Steuererklärung nach deren Erstellung am 6. Oktober

2011.

eingereicht zu haben, nicht nachgewiesen. Diese sei daher verspätet

eingereicht worden. Schliesslich hielt er fest, die Einsprache sei nicht

genügend begründet gewesen, weshalb das kantonale Steueramt zu Recht nicht darauf

eingetreten sei.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Juli 2013

beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, der

Rekursentscheid sei aufzuheben und sie sei gemäss ihrer Steuererklärung einzuschätzen.

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der

Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3

StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Richtet sich die Beschwerde gegen einen

Entscheid, womit das Steuerrekursgericht einen Nichteintretensentscheid des

kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich

überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an

beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender, materiell-rechtlicher Entscheid, namentlich über die

Einschätzung, ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).

Soweit die Pflichtige eine materielle

Prüfung ihrer Beschwerde hinsichtlich der Einschätzung verlangt, ist folglich

darauf nicht einzutreten.

2.

2.1

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine

Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels

zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das

kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach

pflichtgemässem Ermessen vor.

2.2

Insoweit die Pflichtige geltend macht, die Mahnung

des kantonalen Steueramts vom 12. Oktober 2011 zur Einreichung der

Steuererklärung 2010 nicht erhalten zu haben, kann auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden. Nach der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung

der Steuererklärung 2010 im Januar 2011 durfte der Beschwerdegegner die

Steuerpflichtige unter Fristansetzung direkt mahnen (vgl. VGr, 22. November 2000, SB.2000.00062, E. 4.b). Mit

der öffentlichen Aufforderung befand sich die Steuerpflichtige zudem in einem

Prozessrechtsverhältnis mit dem Beschwerdegegner (vgl. VGr, 25. Juni 2008,

SB.2008.00021, E. 3.2.1). Folglich musste sie mit

Zustellungen durch das kantonale Steueramt rechnen. Damit gilt die Mahnung,

welche per Einschreiben an die Adresse der Pflichtigen verschickt und am 14. Oktober

2011.

zur Abholung gemeldet worden ist, als am 21. Oktober 2011 zugestellt

(§ 4 und § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a der

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Die

Mahnfrist begann somit am 22. Oktober 2011 zu laufen und endete am 31. Oktober

2011.

(§ 41 und § 12 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April

1998.

[VO StG]). Da die Pflichtige innert dieser Frist die Steuererklärung nicht

einreichte, wurde sie zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139

Abs. 2 StG eingeschätzt.

Daran vermag auch die Einwendung der

Pflichtigen, sie habe die Steuererklärung 2010 bereits am 6. Oktober 2011

verarbeitet und dem kantonalen Steueramt geschickt, nichts zu ändern.

Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden. Die Pflichtige substanziiert ihre Behauptung

in keiner Weise, obwohl sie die Beweislast trifft. Demgegenüber ist aufgrund

des Eingangsstempels auf der Steuererklärung 2010 ersichtlich, dass diese erst

am 23. August 2012 beim kantonalen Steueramt einging. Dass das Datum des

Eingangsstempels falsch ist, macht die Pflichtige beschwerdeweise nicht geltend

und erscheint eher unwahrscheinlich.

3.

3.1

Gemäss § 140 Abs. 2 StG kann der

Steuerpflichtige eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und

muss allfällige Beweismittel nennen.

Die verlangte Begründung stellt eine

Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf die Einsprache

nicht eingetreten wird. In der Begründung ist der Sachverhalt in substanziierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese

Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss

in pauschaler Weise zu bestreiten. (BGr, 29. April 2009,2C_579/2008,

E. 2.1). Genügend substanziiert ist eine

Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene

Tatsachenbehauptungen enthält, die die rechtliche Würdigung der geltend gemachten

Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992

Nr. 32). In der Regel ist die versäumte Mitwirkungshandlung nachzuholen,

sprich, es ist eine bisher nicht vorgelegte

Steuererklärung nachzureichen, um die Einsprache genügend begründen zu können.

Kann die Einsprachebegründung in einer anderen Form erbracht werden, muss die

Mitwirkungshandlung nicht zwingend nachgeholt werden. Das Nachreichen einer

bisher nicht vorgelegten Steuererklärung ist damit nicht absolute Gültigkeitsvoraussetzung

(BGr, 29. April 2009,2C_579/2008, E. 2.1 und 2.2).

3.2

Damit lässt sich allein aus dem Umstand, dass die

Steuerpflichtige mit ihrer Einsprache vom 28. Mai 2012 keine

Steuererklärung nachreichte, nicht automatisch auf deren mangelhafte Begründung

schliessen. Allerdings ändert dies nichts daran, dass vorliegend auf die

Einsprache zu Recht nicht eingetreten wurde: Die Pflichtige führte in ihrer

Einsprache neben der bereits in E. 2 vorstehend abgehandelten Behauptung,

sie habe keine Mahnung erhalten, lediglich an, sie sei seit fünf Jahren inaktiv

und habe im Jahre 2010 keinen Umsatz gemacht. Damit wurde die Einschätzung von

der Pflichtigen lediglich in pauschaler Weise bestritten, ohne dass

irgendwelche Beweise zur Stützung dieser Sachdarstellung eingereicht oder nur

schon angeboten wurden.

Zu Recht sind die Vorinstanzen bei

dieser Sachlage auf das Rechtsmittel der Pflichtigen nicht eingetreten bzw.

haben dieses abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153

Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Eine

Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 153 Abs. 4

in Verbindung mit § 152 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 [BGG] erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:…