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Entscheid

SB.2013.00068

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00068

22. Januar 2014Deutsch8 min

(URT.2014.15972)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die A

GmbH wurde am 16. Mai 2012 vom kantonalen Steueramt in Anwendung von Art. 130

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer (DBG) für die direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2010 nach

pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 20'000.-

(zum Satz von 8.5 %) bei einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 50'000.-

veranlagt. Das Steueramt ging davon aus, dass die Pflichtige trotz Mahnung vom

12. Oktober 2011 keine Steuererklärung eingereicht habe.

Auf die hiergegen erhobene Einsprache der

Pflichtigen vom 28. Mai 2012, womit diese geltend gemacht hatte, sie habe

"keinen Brief vom 12. Oktober 2011 bekommen", sei "ca. seit

5 Jahren inaktiv" und habe in der fraglichen Steuerperiode

"keinen Umsatz gemacht", trat das kantonale Steueramt am 10. Juli

2012 mangels Begründung nicht ein. Es wies darauf hin, dass die Mahnung vom 12. Oktober

2011 mit eingeschriebener Post versandt worden sei; sei die Sendung nicht

abgeholt worden, so gelte sie als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt, da

die Pflichtige mit der Zustellung der Mahnung habe rechnen müssen.

B. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies der Einzelrichter des

Steuerrekursgerichts am 12. September 2012 ab, nachdem er die postalischen

Angaben zur eingeschrieben versandten Mahnung auf der Internetseite

"Track & Trace" (Sendungen verfolgen) der Post

eingesehen und zu den Akten genommen hatte.

C.

Die gegen den Entscheid vom 12. September 2012

erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 30. Januar

2013 teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, und die Sache

wurde zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Steuerrekursgericht

zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht führte als Begründung an, das

Steuerrekursgericht habe die Pflichtige zum Ergebnis seiner Beweiserhebung

nicht angehört, womit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 19. April

1999 (BV) verletzt worden sei.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 29. April 2013

setzte das Steuerrekursgericht der Pflichtigen Frist an, sich zum Ergebnis

seiner Beweiserhebung, sprich zum "Track & Trace"-Auszug

der Post, zu äussern. Innert Frist nahm die Pflichtige Stellung. Sie berief

sich unter Beilage der Steuerklärung 2010 abermals auf ihre Inaktivität im

betreffenden Jahr und darauf, dass sie weder die eingeschriebene Mahnung

erhalten noch einen Abholzettel im Briefkasten vorgefunden habe.

Mit Entscheid vom 31. Mai 2013 wies der

Einzelrichter des Steuerrekursgerichts die Beschwerde ab, soweit er darauf

eintrat. Er erwog, die Post habe am 14. Oktober 2011 vergeblich versucht,

die Mahnung des kantonalen Steueramts vom 12. Oktober 2011 zuzustellen,

weshalb die bis 24. Oktober 2011 nicht abgeholte Mahnung als zugestellt zu

gelten habe. Des Weiteren sei die Steuererklärung 2010 nach den Akten erst am

23.

August 2012 beim kantonalen Steueramt eingegangen. Die Pflichtige habe

ihre Behauptung, die Steuererklärung nach deren Erstellung am 6. Oktober

2011.

eingereicht zu haben, nicht nachgewiesen. Diese sei daher verspätet

eingereicht worden. Schliesslich hielt er fest, die Einsprache sei nicht

genügend begründet gewesen, weshalb das kantonale Steueramt zu Recht nicht

darauf eingetreten sei.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Juli 2013

beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, der Beschwerdeentscheid

des Steuerrekursgerichts vom 31. Mai 2013 sei aufzuheben und sie sei

gemäss ihrer Steuererklärung einzuschätzen.

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der

Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als

weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten

Bundessteuer gelten gemäss Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140

bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss".

So hat sich das Verwaltungsgericht auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu

setzen (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999

Nr. 147).

1.2

Richtet sich die Beschwerde gegen einen

Entscheid, mit dem das Steuerrekursgericht einen Nichteintretensentscheid des

kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich

überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an

beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; ein weiter gehender, materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt

(vgl. BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch; RB 1999

Nr. 152).

Soweit die Pflichtige eine materielle

Prüfung ihrer Beschwerde hinsichtlich der Veranlagung verlangt, ist folglich

darauf nicht einzutreten.

2.

2.1

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine

Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels

zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das

kantonale Steueramt laut Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

2.2

Insoweit die Pflichtige geltend macht, die Mahnung

des kantonalen Steueramts vom 12. Oktober 2011 zur Einreichung der

Steuererklärung 2010 nicht erhalten zu haben, kann auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden. Nach der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung

der Steuererklärung 2010 im Januar 2011 durfte der Beschwerdegegner die

Steuerpflichtige unter Fristansetzung direkt mahnen (vgl. VGr, 22. November

2000, SB.2000.00062, E. 4.b). Mit der

öffentlichen Aufforderung befand sich die Steuerpflichtige zudem in einem

Prozessrechtsverhältnis mit dem Beschwerdegegner (vgl. VGr, 25. Juni 2008,

SB.2008.00021, E. 3.2.1). Folglich musste sie mit

Zustellungen durch das kantonale Steueramt rechnen. Damit gilt die Mahnung,

welche per Einschreiben an die Adresse der Pflichtigen verschickt und am 14. Oktober

2011.

zur Abholung gemeldet worden ist, als am 21. Oktober 2011 zugestellt

(§ 4 und § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a der

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Die

Mahnfrist begann somit am 22. Oktober 2011 zu laufen und endete am 31. Oktober

2011.

(Art. 133 Abs. 1 DBG). Da die Pflichtige innert dieser Frist die

Steuererklärung nicht einreichte, wurde sie zu Recht nach pflichtgemässem

Ermessen im Sinne von Art. 130 Abs. 2 DBG veranlagt.

Daran vermag auch die Einwendung der

Pflichtigen, sie habe die Steuererklärung 2010 bereits am 6. Oktober 2011

verarbeitet und dem kantonalen Steueramt geschickt, nichts zu ändern.

Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden. Die Pflichtige substanziiert ihre Behauptung

in keiner Weise, obwohl sie die Beweislast trifft. Demgegenüber ist aufgrund

des Eingangsstempels auf der Steuererklärung 2010 ersichtlich, dass diese erst

am 23. August 2012 beim kantonalen Steueramt einging. Dass das Datum des

Eingangsstempels falsch ist, macht die Pflichtige beschwerdeweise nicht geltend

und erscheint eher unwahrscheinlich.

3.

3.1

Gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG kann der

Steuerpflichtige eine Veranlagung nach pflichtgemässem

Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist

zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

Die verlangte Begründung stellt eine

Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf die Einsprache

nicht eingetreten wird. In der Begründung ist der Sachverhalt in substanziierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese

Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Veranlagung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten (BGr, 29. April 2009,

2C_579/2008, E. 2.1). Genügend substanziiert ist

eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene

Tatsachenbehauptungen enthält, die die rechtliche Würdigung der geltend gemachten

Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992 Nr.

32). In der Regel ist die versäumte Mitwirkungshandlung nachzuholen, sprich, es ist eine bisher nicht vorgelegte Steuererklärung nachzureichen,

um die Einsprache genügend begründen zu können. Kann die Einsprachebegründung

in einer anderen Form erbracht werden, muss die Mitwirkungshandlung nicht

zwingend nachgeholt werden. Das Nachreichen einer bisher nicht vorgelegten

Steuererklärung ist damit nicht absolute Gültigkeitsvoraussetzung der

Einsprache (BGr, 29. April 2009,2C_579/2008, E. 2.1 und 2.2).

3.2

Damit lässt sich allein aus dem Umstand, dass die

Steuerpflichtige mit ihrer Einsprache vom 28. Mai 2012 keine

Steuererklärung nachreichte, nicht automatisch auf deren mangelhafte Begründung

schliessen. Allerdings ändert dies nichts daran, dass vorliegend auf die

Einsprache zu Recht nicht eingetreten wurde: Die Pflichtige führte in ihrer

Einsprache neben der bereits in E. 2 vorstehend abgehandelten Behauptung,

sie habe keine Mahnung erhalten, lediglich an, sie sei seit fünf Jahren inaktiv

und habe im Jahre 2010 keinen Umsatz gemacht. Damit wurde die Veranlagung von der Pflichtigen lediglich in pauschaler Weise bestritten, ohne

dass irgendwelche Beweise zur Stützung dieser Sachdarstellung eingereicht oder

nur schon angeboten wurden.

Zu Recht sind die Vorinstanzen bei

dieser Sachlage auf das Rechtsmittel der Pflichtigen nicht eingetreten bzw.

haben dieses abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 145

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Parteientschädigung

steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (Art. 145 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 420.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 [BGG]

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:...