SB.2013.00068
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00068
22. Januar 2014Deutsch8 min
(URT.2014.15972)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00068
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei, Gerichtsschreiber Dirk
Andres.
In Sachen
A GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 1.1.–31.12.2010
(2. Rechtsgang),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A
GmbH wurde am 16. Mai 2012 vom kantonalen Steueramt in Anwendung von Art. 130
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG) für die direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2010 nach
pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 20'000.-
(zum Satz von 8.5 %) bei einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 50'000.-
veranlagt. Das Steueramt ging davon aus, dass die Pflichtige trotz Mahnung vom
12. Oktober 2011 keine Steuererklärung eingereicht habe.
Auf die hiergegen erhobene Einsprache der
Pflichtigen vom 28. Mai 2012, womit diese geltend gemacht hatte, sie habe
"keinen Brief vom 12. Oktober 2011 bekommen", sei "ca. seit
5 Jahren inaktiv" und habe in der fraglichen Steuerperiode
"keinen Umsatz gemacht", trat das kantonale Steueramt am 10. Juli
2012 mangels Begründung nicht ein. Es wies darauf hin, dass die Mahnung vom 12. Oktober
2011 mit eingeschriebener Post versandt worden sei; sei die Sendung nicht
abgeholt worden, so gelte sie als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt, da
die Pflichtige mit der Zustellung der Mahnung habe rechnen müssen.
B. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies der Einzelrichter des
Steuerrekursgerichts am 12. September 2012 ab, nachdem er die postalischen
Angaben zur eingeschrieben versandten Mahnung auf der Internetseite
"Track & Trace" (Sendungen verfolgen) der Post
eingesehen und zu den Akten genommen hatte.
C.
Die gegen den Entscheid vom 12. September 2012
erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 30. Januar
2013 teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, und die Sache
wurde zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Steuerrekursgericht
zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht führte als Begründung an, das
Steuerrekursgericht habe die Pflichtige zum Ergebnis seiner Beweiserhebung
nicht angehört, womit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 19. April
1999 (BV) verletzt worden sei.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 29. April 2013
setzte das Steuerrekursgericht der Pflichtigen Frist an, sich zum Ergebnis
seiner Beweiserhebung, sprich zum "Track & Trace"-Auszug
der Post, zu äussern. Innert Frist nahm die Pflichtige Stellung. Sie berief
sich unter Beilage der Steuerklärung 2010 abermals auf ihre Inaktivität im
betreffenden Jahr und darauf, dass sie weder die eingeschriebene Mahnung
erhalten noch einen Abholzettel im Briefkasten vorgefunden habe.
Mit Entscheid vom 31. Mai 2013 wies der
Einzelrichter des Steuerrekursgerichts die Beschwerde ab, soweit er darauf
eintrat. Er erwog, die Post habe am 14. Oktober 2011 vergeblich versucht,
die Mahnung des kantonalen Steueramts vom 12. Oktober 2011 zuzustellen,
weshalb die bis 24. Oktober 2011 nicht abgeholte Mahnung als zugestellt zu
gelten habe. Des Weiteren sei die Steuererklärung 2010 nach den Akten erst am
23.
August 2012 beim kantonalen Steueramt eingegangen. Die Pflichtige habe
ihre Behauptung, die Steuererklärung nach deren Erstellung am 6. Oktober
2011.
eingereicht zu haben, nicht nachgewiesen. Diese sei daher verspätet
eingereicht worden. Schliesslich hielt er fest, die Einsprache sei nicht
genügend begründet gewesen, weshalb das kantonale Steueramt zu Recht nicht
darauf eingetreten sei.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Juli 2013
beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, der Beschwerdeentscheid
des Steuerrekursgerichts vom 31. Mai 2013 sei aufzuheben und sie sei
gemäss ihrer Steuererklärung einzuschätzen.
Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als
weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten
Bundessteuer gelten gemäss Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss".
So hat sich das Verwaltungsgericht auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu
setzen (vgl. BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999
Nr. 147).
1.2
Richtet sich die Beschwerde gegen einen
Entscheid, mit dem das Steuerrekursgericht einen Nichteintretensentscheid des
kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich
überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an
beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; ein weiter gehender, materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt
(vgl. BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch; RB 1999
Nr. 152).
Soweit die Pflichtige eine materielle
Prüfung ihrer Beschwerde hinsichtlich der Veranlagung verlangt, ist folglich
darauf nicht einzutreten.
2.
2.1
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine
Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das
kantonale Steueramt laut Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
2.2
Insoweit die Pflichtige geltend macht, die Mahnung
des kantonalen Steueramts vom 12. Oktober 2011 zur Einreichung der
Steuererklärung 2010 nicht erhalten zu haben, kann auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Nach der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung
der Steuererklärung 2010 im Januar 2011 durfte der Beschwerdegegner die
Steuerpflichtige unter Fristansetzung direkt mahnen (vgl. VGr, 22. November
2000, SB.2000.00062, E. 4.b). Mit der
öffentlichen Aufforderung befand sich die Steuerpflichtige zudem in einem
Prozessrechtsverhältnis mit dem Beschwerdegegner (vgl. VGr, 25. Juni 2008,
SB.2008.00021, E. 3.2.1). Folglich musste sie mit
Zustellungen durch das kantonale Steueramt rechnen. Damit gilt die Mahnung,
welche per Einschreiben an die Adresse der Pflichtigen verschickt und am 14. Oktober
2011.
zur Abholung gemeldet worden ist, als am 21. Oktober 2011 zugestellt
(§ 4 und § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Die
Mahnfrist begann somit am 22. Oktober 2011 zu laufen und endete am 31. Oktober
2011.
(Art. 133 Abs. 1 DBG). Da die Pflichtige innert dieser Frist die
Steuererklärung nicht einreichte, wurde sie zu Recht nach pflichtgemässem
Ermessen im Sinne von Art. 130 Abs. 2 DBG veranlagt.
Daran vermag auch die Einwendung der
Pflichtigen, sie habe die Steuererklärung 2010 bereits am 6. Oktober 2011
verarbeitet und dem kantonalen Steueramt geschickt, nichts zu ändern.
Diesbezüglich kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Die Pflichtige substanziiert ihre Behauptung
in keiner Weise, obwohl sie die Beweislast trifft. Demgegenüber ist aufgrund
des Eingangsstempels auf der Steuererklärung 2010 ersichtlich, dass diese erst
am 23. August 2012 beim kantonalen Steueramt einging. Dass das Datum des
Eingangsstempels falsch ist, macht die Pflichtige beschwerdeweise nicht geltend
und erscheint eher unwahrscheinlich.
3.
3.1
Gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG kann der
Steuerpflichtige eine Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist
zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Die verlangte Begründung stellt eine
Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf die Einsprache
nicht eingetreten wird. In der Begründung ist der Sachverhalt in substanziierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese
Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Veranlagung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten (BGr, 29. April 2009,
2C_579/2008, E. 2.1). Genügend substanziiert ist
eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene
Tatsachenbehauptungen enthält, die die rechtliche Würdigung der geltend gemachten
Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992 Nr.
32). In der Regel ist die versäumte Mitwirkungshandlung nachzuholen, sprich, es ist eine bisher nicht vorgelegte Steuererklärung nachzureichen,
um die Einsprache genügend begründen zu können. Kann die Einsprachebegründung
in einer anderen Form erbracht werden, muss die Mitwirkungshandlung nicht
zwingend nachgeholt werden. Das Nachreichen einer bisher nicht vorgelegten
Steuererklärung ist damit nicht absolute Gültigkeitsvoraussetzung der
Einsprache (BGr, 29. April 2009,2C_579/2008, E. 2.1 und 2.2).
3.2
Damit lässt sich allein aus dem Umstand, dass die
Steuerpflichtige mit ihrer Einsprache vom 28. Mai 2012 keine
Steuererklärung nachreichte, nicht automatisch auf deren mangelhafte Begründung
schliessen. Allerdings ändert dies nichts daran, dass vorliegend auf die
Einsprache zu Recht nicht eingetreten wurde: Die Pflichtige führte in ihrer
Einsprache neben der bereits in E. 2 vorstehend abgehandelten Behauptung,
sie habe keine Mahnung erhalten, lediglich an, sie sei seit fünf Jahren inaktiv
und habe im Jahre 2010 keinen Umsatz gemacht. Damit wurde die Veranlagung von der Pflichtigen lediglich in pauschaler Weise bestritten, ohne
dass irgendwelche Beweise zur Stützung dieser Sachdarstellung eingereicht oder
nur schon angeboten wurden.
Zu Recht sind die Vorinstanzen bei
dieser Sachlage auf das Rechtsmittel der Pflichtigen nicht eingetreten bzw.
haben dieses abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 145
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Parteientschädigung
steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (Art. 145 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 420.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 [BGG]
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:...