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Entscheid

SB.2013.00072

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00072

23. Oktober 2013Deutsch10 min

(URT.2013.15724)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B,

verheiratet mit A, geboren 1945, war im Jahre 2010 auch nach Erreichen des Pensionsalters

im Oktober 2010 als angestellte Lehrerin erwerbstätig und erzielte daraus ein

Einkommen von Fr. …. In der Steuererklärung 2010 machte sie einen Beitrag

an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) von Fr. 16'000.-

(sogenannter grosser Abzug) geltend. Mit Einschätzungsentscheid bzw.

Veranlagungs­verfügung vom 12. Juli 2012 liess das kantonale Steueramt nur

den "kleinen" Abzug für die Säule 3a von Fr. 6'566.- zu, weil die

Pflichtige gleichzeitig noch der Pensionskasse angehört habe.

B. Die hiergegen

erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 5. Oktober 2012

hinsichtlich des streitigen Beitrags an die Säule 3a ab und schätzte die

Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein und veranlagte sie für die direkte

Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….

Erwägungen

II.

Das in der Folge angerufene Steuerrekursgericht hiess die

Rechtsmittel am 31. Mai 2013 teilweise gut, indem es den "grossen

Abzug" pro rata für die Monate November und Dezember (inkl. 13. Monatslohn)

gewährte.

III.

Am 5. Juli 2013 erhob das kantonale Steueramt

Beschwerde und beantragte dem Verwaltungsgericht, seine Einspracheentscheide

vom 5. Oktober 2012 seien zu bestätigen.

Die Pflichtigen beantragten Abweisung der Beschwerde und Übernahme

der Verfahrenskosten durch den Staat, da sich der Rechtsstreit um

Grundsatzfragen drehe, welche noch nie entschieden worden seien. Das

Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung beantragte Gutheissung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts betreffend Staats- und

Gemeindesteuern (SB.2013.00072) und betreffend direkte Bundessteuer (SB.2013.00073)

betreffen dieselben Pflichtigen, den nämlichen Sachverhalt und dieselbe

Rechtslage, weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen.

1.2

Vorliegend

ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten. Die Sache ist

deshalb zur Behandlung an die Kammer zu überweisen (§ 38b Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats- und

Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen

geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids. Überdies gilt im Beschwerdeverfahren das Novenverbot, weshalb für

das Verwaltungsgericht die gleiche Aktenlage massgebend ist wie für das

Steuerrekursgericht (vgl. VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055 und

SB.2010.00056, jeweils E. 1.1 und 1.2).

3.

3.1

Umstritten

ist vorliegend, in welcher Höhe die Pflichtige Beiträge an die Säule 3a steuermindernd

geltend machen kann. Sie hat im Oktober 2010 das ordentliche Pensionierungsalter

erreicht, in der Folge weiter in einem reduzierten Pensum als angestellte Lehrerin

gearbeitet und die Ausrichtung von Altersleistungen im Umfang ihres Teilzeitarbeitspensums

aufschieben lassen.

3.2

Gemäss § 31

Abs. 1 lit. e des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw.

Art. 33 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer (DBG) können Einlagen, Prämien und Beiträge

zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen

Selbstvorsorge von den Einkünften abgezogen werden; der Bundesrat legt die Höhe

der abzugsfähigen Beiträge fest.

3.3

Gestützt

auf Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Bundesrat die

Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung

für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) erlassen. Art. 7 Abs. 1

BVV 3 sieht folgende Regelung vor:

Arbeitnehmer und

Selbständigerwerbende können bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und

Gemeinden ihre Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen in folgendem Umfang von

ihrem Einkommen abziehen:

a. jährlich bis 8 Prozent des

oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie

einer Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 80 BVG angehören;

b. jährlich bis 20 Prozent des

Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des oberen

Grenzbeitrags nach Artikel 8 Abs. 1 BVG, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung

nach Artikel 80 BVG angehören.

3.4

Die Höhe der Beiträge an die gebundene

Selbstvorsorge bestimmt sich danach, ob jemand der 2. Säule angehört oder nicht (vgl. BGr, 22. April

1999, Pra 2000 Nr. 113;

BGr, 15. Juni 1990, ASA 60 [1991/1992], 321 ff. =

StE 1991 B.27.1 Nr. 12). Diese Unter­scheidung bezweckt die Gleichbehandlung der im Genusse der

beruflichen Vorsorge – und den damit verbundenen Steuererleichterungen –

stehenden Arbeitnehmer, für welche die Säule 3a

nur eine Ergänzung bildet, einerseits und andererseits der über keine

berufliche Vorsorge verfügenden Personen, denen bedeutendere Steuerabzüge im

Rahmen der gebundenen dritten Säule zugestanden werden müssen, da diese einen

Ersatz für die 2. Säule bildet (vgl. BGr, 22. April 1999, Pra 2000 Nr. 113; BGr, 15. Juni 1990, ASA 60 [1991/1992],

321.

ff. = StE 1991 B.27.1 Nr. 12; BGr, 3. April 2009,9C_557/2008

= Pra 2009 Nr. 120; auch zum

Folgenden). Nach der Rechtsprechung bezweckt Art. 7 BVV 3 hauptsächlich die

Gewährleistung einer gleichmässigen Versicherung für Selbständigerwerbende und

Arbeitnehmer, die sowohl in der 2. Säule als auch

in der Säule 3a gleichbehandelt werden müssen.

Ausserdem soll durch diese Bestimmung auch eine Überversicherung

vermieden werden, indem es ausgeschlossen ist, über eine volle Versicherung

unter vollem Prämienabzug in der 2. Säule und in

der Säule 3a zu verfügen. Diese

gesetzliche Ordnung beruht auf der Auffassung, dass wenn den

Arbeitnehmern bezüglich Beiträge, die sie an eine Einrichtung der beruflichen

Vorsorge entrichten, Steuererleichterungen gewährt werden, Recht und Billigkeit

es gebieten, die Selbständigerwerbenden, welche sich

keine 2. Säule leisten können, nicht ungünstiger

zu behandeln (vgl. BBl 1971 II 1597 ff., 1625). Wer im Genuss der 2. Säule

steht, hat somit nur Anspruch auf einen reduzierten Beitragsabzug in der Säule

3a (vgl. BGr, 15. Juni 1990, ASA 60 [1991/1992], 321 ff. = StE 1991 B.27.1 Nr. 12, E. 2d).

3.5

Folglich ist nicht massgebend, ob im betreffenden

Jahr konkret noch Sparbeiträge in die 2. Säule

einbezahlt werden, sondern vielmehr, ob sich die berufliche Vorsorge nach den

einschlägigen reglementarischen Bestimmungen im betreffenden Jahr noch in der

Aufbauphase befunden hat oder nicht. Dass die künftige Altersleistung

vorliegend bereits vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters im 2010

voll ausfinanziert gewesen sind und die Pflichtige

deshalb seit 2008 keine Beiträge an die 2. Säule

mehr leisten musste, ist auf die besonderen Umstände im Zusammenhang mit dem

Systemwechsel der Pensionskasse der Pflichtigen per 1. Januar 2008 sowie der daraus folgenden Bestandesgarantie

zurückzuführen und rechtfertigt deshalb nicht, der Pflichtigen bei der Säule 3a den grossen Abzug im Sinn von Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 zu gewähren. Die Säule 3a der Pflichtigen stellt immer noch lediglich eine Ergänzung zur 2. Säule dar. Das Steuerprivileg des grossen

Abzugs hat ihr damit – einig mit

den Vorinstanzen – bis zur Pensionierung im Oktober

2010.

nicht zugestanden.

3.6

Streitig

bleibt, ob die Pflichtige für die Monate November und Dezember 2010 pro rata

den Säule 3a-Abzug im Sinn von Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3

fordern kann.

Da die Pflichtige

auch nach Erreichen des Pensionierungsalters weiterhin erwerbstätig gewesen

ist, ist sie zum Abzug von Beiträgen an die Säule 3a auch für die Monate

November und Dezember 2010 berechtigt gewesen (Art. 7 Abs. 3 und Art. 3

Abs. 1 BVV 3; BGr, 29. September 2010,2C_326/2010, E. 2.1

und 2.2). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es jedoch auch für diese

beiden Monate nicht gerechtfertigt, der Pflichtigen den Abzug im Sinn von Art. 7

Abs. 1 lit. b BVV 3 zu gewähren. Die Pflichtige hat ihre

Altersrente zwar aufgeschoben und nach der Pensionierung keine Rentenbeiträge

mehr an die 2. Säule gezahlt. Wie das Steueramt indessen zutreffend

ausführt, ist die Pflichtige jedoch trotz Rentenaufschubs weiterhin aktiv bei

der 2. Säule versichert gewesen. Auch wenn die Beiträge nicht

weitergeführt werden, bewirkt der Aufschub weitere Zinsen und eine Erhöhung des

Umwandlungssatzes (vgl. BBl 2007 5669 ff., 5722), sodass die 2. Säule

während des Aufschubs weiterhin geäufnet wird. Im vorliegenden Fall sieht die

Pensionskasse der Pflichtigen denn auch ausdrücklich vor, dass sich der

Umwandlungssatz mit fortlaufendem Aufschub stetig erhöht (vgl. lit. B des

Anhangs zum Kernplan). Eine Steuerprivilegierung der Beiträge an die Säule 3a

für November und Dezember 2010 im Sinn von Art. 7 Abs. 1 lit. b

BVV 3 ist der Pflichtigen demnach aufgrund ihres weiterhin bestehenden

aktiven Anschlusses bei der 2. Säule zu verwehren.

Damit sind die

Beschwerden gutzuheissen und die Einspracheentscheide zu bestätigen.

4.

Die Verfahrenskosten

werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (§ 151

Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144

Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Wenn

besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen

werden (§ 151 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 3 DBG). Allein

der Umstand, dass ein identischer Fall bislang vom Verwaltungsgericht nicht entschieden

worden ist, rechtfertigt keine Übernahme der Kosten durch den Staat. Gemäss dem

Verursacherprinzip sind deshalb die Kosten der Verfahren vor dem Steuerrekursgericht

sowie die Gerichtskosten der Verfahren vor Verwaltungsgericht den Beschwerdegegnern

aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153

Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

DBG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Verfahren

SB.2013.00072 und SB.2013.00073 werden vereinigt;

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde SB.2013.00072 wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegner werden für die

Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum

Satz von Fr. …) eingeschätzt.

2.

Die

Beschwerde SB.2013.00073 wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegner werden für die

direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.

3.

Die

Kosten des Verfahrens vor Steuerrekursgericht werden den Beschwerdegegnern je

zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, und

es wird ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Die Gerichtsgebühr im

Verfahren SB.2013.00072 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtsgebühr im

Verfahren SB.2013.00073 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an:…