SB.2013.00072
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00072
23. Oktober 2013Deutsch10 min
(URT.2013.15724)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00072
SB.2013.00073
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
1. Staat
Zürich,
2. Schweizerische
Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht
Beschwerdeführer,
gegen
1. A,
2. B,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2010
Direkte Bundessteuer 2010,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B,
verheiratet mit A, geboren 1945, war im Jahre 2010 auch nach Erreichen des Pensionsalters
im Oktober 2010 als angestellte Lehrerin erwerbstätig und erzielte daraus ein
Einkommen von Fr. …. In der Steuererklärung 2010 machte sie einen Beitrag
an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) von Fr. 16'000.-
(sogenannter grosser Abzug) geltend. Mit Einschätzungsentscheid bzw.
Veranlagungsverfügung vom 12. Juli 2012 liess das kantonale Steueramt nur
den "kleinen" Abzug für die Säule 3a von Fr. 6'566.- zu, weil die
Pflichtige gleichzeitig noch der Pensionskasse angehört habe.
B. Die hiergegen
erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 5. Oktober 2012
hinsichtlich des streitigen Beitrags an die Säule 3a ab und schätzte die
Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein und veranlagte sie für die direkte
Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….
Erwägungen
II.
Das in der Folge angerufene Steuerrekursgericht hiess die
Rechtsmittel am 31. Mai 2013 teilweise gut, indem es den "grossen
Abzug" pro rata für die Monate November und Dezember (inkl. 13. Monatslohn)
gewährte.
III.
Am 5. Juli 2013 erhob das kantonale Steueramt
Beschwerde und beantragte dem Verwaltungsgericht, seine Einspracheentscheide
vom 5. Oktober 2012 seien zu bestätigen.
Die Pflichtigen beantragten Abweisung der Beschwerde und Übernahme
der Verfahrenskosten durch den Staat, da sich der Rechtsstreit um
Grundsatzfragen drehe, welche noch nie entschieden worden seien. Das
Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung beantragte Gutheissung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts betreffend Staats- und
Gemeindesteuern (SB.2013.00072) und betreffend direkte Bundessteuer (SB.2013.00073)
betreffen dieselben Pflichtigen, den nämlichen Sachverhalt und dieselbe
Rechtslage, weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen.
1.2
Vorliegend
ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten. Die Sache ist
deshalb zur Behandlung an die Kammer zu überweisen (§ 38b Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats- und
Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen
geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids. Überdies gilt im Beschwerdeverfahren das Novenverbot, weshalb für
das Verwaltungsgericht die gleiche Aktenlage massgebend ist wie für das
Steuerrekursgericht (vgl. VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055 und
SB.2010.00056, jeweils E. 1.1 und 1.2).
3.
3.1
Umstritten
ist vorliegend, in welcher Höhe die Pflichtige Beiträge an die Säule 3a steuermindernd
geltend machen kann. Sie hat im Oktober 2010 das ordentliche Pensionierungsalter
erreicht, in der Folge weiter in einem reduzierten Pensum als angestellte Lehrerin
gearbeitet und die Ausrichtung von Altersleistungen im Umfang ihres Teilzeitarbeitspensums
aufschieben lassen.
3.2
Gemäss § 31
Abs. 1 lit. e des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw.
Art. 33 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer (DBG) können Einlagen, Prämien und Beiträge
zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen
Selbstvorsorge von den Einkünften abgezogen werden; der Bundesrat legt die Höhe
der abzugsfähigen Beiträge fest.
3.3
Gestützt
auf Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Bundesrat die
Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung
für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) erlassen. Art. 7 Abs. 1
BVV 3 sieht folgende Regelung vor:
Arbeitnehmer und
Selbständigerwerbende können bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und
Gemeinden ihre Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen in folgendem Umfang von
ihrem Einkommen abziehen:
a. jährlich bis 8 Prozent des
oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie
einer Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 80 BVG angehören;
b. jährlich bis 20 Prozent des
Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des oberen
Grenzbeitrags nach Artikel 8 Abs. 1 BVG, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung
nach Artikel 80 BVG angehören.
3.4
Die Höhe der Beiträge an die gebundene
Selbstvorsorge bestimmt sich danach, ob jemand der 2. Säule angehört oder nicht (vgl. BGr, 22. April
1999, Pra 2000 Nr. 113;
BGr, 15. Juni 1990, ASA 60 [1991/1992], 321 ff. =
StE 1991 B.27.1 Nr. 12). Diese Unterscheidung bezweckt die Gleichbehandlung der im Genusse der
beruflichen Vorsorge – und den damit verbundenen Steuererleichterungen –
stehenden Arbeitnehmer, für welche die Säule 3a
nur eine Ergänzung bildet, einerseits und andererseits der über keine
berufliche Vorsorge verfügenden Personen, denen bedeutendere Steuerabzüge im
Rahmen der gebundenen dritten Säule zugestanden werden müssen, da diese einen
Ersatz für die 2. Säule bildet (vgl. BGr, 22. April 1999, Pra 2000 Nr. 113; BGr, 15. Juni 1990, ASA 60 [1991/1992],
321.
ff. = StE 1991 B.27.1 Nr. 12; BGr, 3. April 2009,9C_557/2008
= Pra 2009 Nr. 120; auch zum
Folgenden). Nach der Rechtsprechung bezweckt Art. 7 BVV 3 hauptsächlich die
Gewährleistung einer gleichmässigen Versicherung für Selbständigerwerbende und
Arbeitnehmer, die sowohl in der 2. Säule als auch
in der Säule 3a gleichbehandelt werden müssen.
Ausserdem soll durch diese Bestimmung auch eine Überversicherung
vermieden werden, indem es ausgeschlossen ist, über eine volle Versicherung
unter vollem Prämienabzug in der 2. Säule und in
der Säule 3a zu verfügen. Diese
gesetzliche Ordnung beruht auf der Auffassung, dass wenn den
Arbeitnehmern bezüglich Beiträge, die sie an eine Einrichtung der beruflichen
Vorsorge entrichten, Steuererleichterungen gewährt werden, Recht und Billigkeit
es gebieten, die Selbständigerwerbenden, welche sich
keine 2. Säule leisten können, nicht ungünstiger
zu behandeln (vgl. BBl 1971 II 1597 ff., 1625). Wer im Genuss der 2. Säule
steht, hat somit nur Anspruch auf einen reduzierten Beitragsabzug in der Säule
3a (vgl. BGr, 15. Juni 1990, ASA 60 [1991/1992], 321 ff. = StE 1991 B.27.1 Nr. 12, E. 2d).
3.5
Folglich ist nicht massgebend, ob im betreffenden
Jahr konkret noch Sparbeiträge in die 2. Säule
einbezahlt werden, sondern vielmehr, ob sich die berufliche Vorsorge nach den
einschlägigen reglementarischen Bestimmungen im betreffenden Jahr noch in der
Aufbauphase befunden hat oder nicht. Dass die künftige Altersleistung
vorliegend bereits vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters im 2010
voll ausfinanziert gewesen sind und die Pflichtige
deshalb seit 2008 keine Beiträge an die 2. Säule
mehr leisten musste, ist auf die besonderen Umstände im Zusammenhang mit dem
Systemwechsel der Pensionskasse der Pflichtigen per 1. Januar 2008 sowie der daraus folgenden Bestandesgarantie
zurückzuführen und rechtfertigt deshalb nicht, der Pflichtigen bei der Säule 3a den grossen Abzug im Sinn von Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 zu gewähren. Die Säule 3a der Pflichtigen stellt immer noch lediglich eine Ergänzung zur 2. Säule dar. Das Steuerprivileg des grossen
Abzugs hat ihr damit – einig mit
den Vorinstanzen – bis zur Pensionierung im Oktober
2010.
nicht zugestanden.
3.6
Streitig
bleibt, ob die Pflichtige für die Monate November und Dezember 2010 pro rata
den Säule 3a-Abzug im Sinn von Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3
fordern kann.
Da die Pflichtige
auch nach Erreichen des Pensionierungsalters weiterhin erwerbstätig gewesen
ist, ist sie zum Abzug von Beiträgen an die Säule 3a auch für die Monate
November und Dezember 2010 berechtigt gewesen (Art. 7 Abs. 3 und Art. 3
Abs. 1 BVV 3; BGr, 29. September 2010,2C_326/2010, E. 2.1
und 2.2). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es jedoch auch für diese
beiden Monate nicht gerechtfertigt, der Pflichtigen den Abzug im Sinn von Art. 7
Abs. 1 lit. b BVV 3 zu gewähren. Die Pflichtige hat ihre
Altersrente zwar aufgeschoben und nach der Pensionierung keine Rentenbeiträge
mehr an die 2. Säule gezahlt. Wie das Steueramt indessen zutreffend
ausführt, ist die Pflichtige jedoch trotz Rentenaufschubs weiterhin aktiv bei
der 2. Säule versichert gewesen. Auch wenn die Beiträge nicht
weitergeführt werden, bewirkt der Aufschub weitere Zinsen und eine Erhöhung des
Umwandlungssatzes (vgl. BBl 2007 5669 ff., 5722), sodass die 2. Säule
während des Aufschubs weiterhin geäufnet wird. Im vorliegenden Fall sieht die
Pensionskasse der Pflichtigen denn auch ausdrücklich vor, dass sich der
Umwandlungssatz mit fortlaufendem Aufschub stetig erhöht (vgl. lit. B des
Anhangs zum Kernplan). Eine Steuerprivilegierung der Beiträge an die Säule 3a
für November und Dezember 2010 im Sinn von Art. 7 Abs. 1 lit. b
BVV 3 ist der Pflichtigen demnach aufgrund ihres weiterhin bestehenden
aktiven Anschlusses bei der 2. Säule zu verwehren.
Damit sind die
Beschwerden gutzuheissen und die Einspracheentscheide zu bestätigen.
4.
Die Verfahrenskosten
werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (§ 151
Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144
Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Wenn
besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen
werden (§ 151 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 3 DBG). Allein
der Umstand, dass ein identischer Fall bislang vom Verwaltungsgericht nicht entschieden
worden ist, rechtfertigt keine Übernahme der Kosten durch den Staat. Gemäss dem
Verursacherprinzip sind deshalb die Kosten der Verfahren vor dem Steuerrekursgericht
sowie die Gerichtskosten der Verfahren vor Verwaltungsgericht den Beschwerdegegnern
aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153
Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Verfahren
SB.2013.00072 und SB.2013.00073 werden vereinigt;
und
erkennt:
1.
Die
Beschwerde SB.2013.00072 wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegner werden für die
Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum
Satz von Fr. …) eingeschätzt.
2.
Die
Beschwerde SB.2013.00073 wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegner werden für die
direkte Bundessteuer 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.
3.
Die
Kosten des Verfahrens vor Steuerrekursgericht werden den Beschwerdegegnern je
zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten, und
es wird ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2013.00072 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtsgebühr im
Verfahren SB.2013.00073 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an:…