SB.2013.00075
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00075
12. März 2014Deutsch13 min
(URT.2014.16130)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00075
SB.2013.00076
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdeführende,
gegen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und
Gemeindesteuern 2009
Direkte Bundessteuer 2009,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
ledige, unselbständig erwerbstätige A (nachfolgend: der Pflichtige), arbeitet seit
dem 12. Januar 2009 für die C Company mit gewöhnlichem Arbeitsort am Sitz
der Arbeitgeberin in E (England) und war während der Steuerperiode 2009 in F (ZH)
wohnhaft. Aufgrund dieser Umstände verlangte das kantonale Steueramt vom
Pflichtigen mit Auflage vom 28. Oktober 2011 die Vorlage des Arbeitsvertrags,
des Mietvertrags der Wohnung in England und Angaben bezüglich der Arbeitstage
in England bzw. ausserhalb Englands. Nachdem der Pflichtige diese Unterlagen
nicht einreichte und die nachfolgende Mahnung vom 23. Januar 2012
unbeantwortet blieb, schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen am
11. Juli 2012 für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) sowie einem
steuerbaren Vermögen von Fr….(satzbestimmend: Fr. …) ein. Mit Veranlagungsverfügung
vom 27. Juli 2012 bzw. 9. August 2012 wurde der Pflichtige für die
direkte Bundessteuer 2009 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen
von Fr…veranlagt. In beiden Entscheiden wies das kantonale Steueramt –
abweichend von der Deklaration des Pflichtigen – die Befugnis zur Besteuerung seines
Erwerbseinkommens aus der Tätigkeit bei der C Company vollständig dem Kanton
Zürich bzw. der Schweiz zu, da der Aufenthalt des Pflichtigen in England nicht
nachgewiesen sei.
B. Am
9. Oktober 2012 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache des
Pflichtigen hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2009 teilweise gut und
reduzierte das steuerbare Einkommen auf Fr…im Übrigen blieb die Einschätzung
unverändert. Gleichentags wies es die gegen die Veranlagungsverfügung
gerichtete Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Die hernach vom Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel hiess
das Steuerrekursgericht am 28. Mai 2013 teilweise gut: Es schätzte den
Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen
von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) ein. Für die direkte Bundessteuer 2009
veranlagte das Steuerrekursgericht den Pflichtigen im nämlichen Entscheid mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …). Neben
nicht mehr umstrittenen Korrekturen wies das Steuerrekursgericht das Einkommen
des Pflichtigen aus unselbständigem Erwerb vollständig Grossbritannien zur
Besteuerung zu, da dem im Rechtsmittelverfahren neu eingereichten
Arbeitsvertrag zu entnehmen sei, dass E (England) als gewöhnlicher Arbeitsort gelte.
Hierauf sei vorliegend für die Zuweisung des Besteuerungsrechts abzustellen.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Juli 2013 beantragte das
kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids des
Steuerrekursgerichts vom 28. Mai 2013 und die Rückweisung der Sache zur
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz; unter Kostenfolge
zulasten des Beschwerdegegners.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
beantragte der Beschwerdegegner im Verfahren betreffend die direkte
Bundessteuer 2009 die Abweisung der Beschwerde. Im Verfahren betreffend die
Staats- und Gemeindesteuern 2009 erfolgte die Beschwerdeantwort verspätet. Die
eidgenössische Steuerverwaltung schloss auf Gutheissung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
Beschwerde bezüglich Staats- und Gemeindesteuern (SB.2013.00075) und direkter
Bundessteuer (SB.2013.00076) betreffen denselben
Pflichtigen sowie dieselbe Sach-
und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.2
Mit
der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im
Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen
Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung
dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.3
Die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort im
Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
(SB.2013.00075) lief bis am 12. August 2013. Der
Beschwerdeführer hat ausdrücklich und unter Bezugnahme auf die entsprechende
Verfahrensnummer (SB.2013.00076) einzig im Verfahren
betreffend die direkte Bundessteuer eine
Fristerstreckung zur Einreichung der Beschwerdeantwort beantragt. Im Verfahren
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern ist ein
entsprechendes Fristerstreckungsgesuch unterblieben. Am 23. September 2013 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der
Beschwerde sowohl bezüglich der direkten Bundessteuer wie auch der Staats- und
Gemeindesteuern.
Die Eingabe des Beschwerdegegners im
Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
ist damit grundsätzlich verspätet erfolgt (Poststempel vom 23. September
2013) und wäre damit aus dem Recht zu weisen, soweit nicht eine behördliche
Pflicht zur Sachverhaltsermittlung deren Berücksichtigung gebietet (vgl. VGr,
9.
Juli 2008, VB.2008.00116, E. 2.1). Nachdem die Verfahren betreffend
die direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern indessen
heute vereinigt werden und – wie nachstehend zu zeigen sein wird – die
Berücksichtigung der Ausführungen des Pflichtigen in der Beschwerdeantwort zu
keinem anderen Ergebnis führt, rechtfertigt es sich, die Eingabe des Beschwerdegegners auch im Verfahren betreffend
die Staats- und Gemeindesteuern in den Akten zu belassen.
2.
Staats- und Gemeindesteuern
2.1
Der Pflichtige hatte seinen Wohnsitz im
Kalenderjahr 2009 unbestrittenermassen in F. Ungeachtet der
mit der unselbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen
Abwesenheiten ist er demnach gemäss § 3
Abs. 1 StG infolge qualifizierten Aufenthalts im Kanton
Zürich steuerpflichtig. Die sich aus zürcherischem Recht ergebende Steuerhoheit
kann im Verhältnis zum Ausland allenfalls durch ein
vom Bund abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA) eingeschränkt werden. Vorliegend ist das Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich
von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 8. Dezember 1977 (DBA-UK, SR 0.672.936.712) zu beachten.
Hinsichtlich der hier interessierenden Bestimmungen folgt das DBA-UK dem Musterabkommen der OECD von 1977 (vgl. ASA
47.
[1978], 497 ff.).
2.2
Nach
Art. 15 Ziff. 1 DBA-UK können Einkünfte aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat besteuert werden
(Wohnsitzprinzip), es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat
ausgeübt (Arbeitsortsprinzip). Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die
dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. Die sogenannte
Monteurklausel/183-Tage-Regelung von Art. 15 Ziff. 2 DBA-UK statuiert jedoch eine Ausnahme von der
Ausnahme: Danach steht das Besteuerungsrecht nämlich gleichwohl dem Wohnsitzstaat
zu, wenn (kumulative Bedingungen) die unselbständige Erwerbstätigkeit für einen
ausserhalb der Schweiz ansässigen Arbeitgeber ausgeübt wird (lit. b), wenn
sich der Arbeitnehmer während weniger als 183 Tagen
"während des betreffenden Steuerjahrs" in der Schweiz aufhält (lit. a) und
die Vergütungen nicht von einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte des
Arbeitgebers getragen werden (lit. c; vgl. zum
Ganzen VGr, 20. Oktober 2004, SB.2003.00074, mit weiteren Hinweisen).
2.2.1
Der Arbeitsort entspricht dabei dem Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur
Ausführung seiner Tätigkeit tatsächlich physisch aufhält. Dies gilt jedenfalls
für örtlich gebundene Tätigkeiten. Für andere als körperliche Tätigkeiten,
mithin auch für rein geistige Tätigkeiten, sieht die neuere Rechtsprechung im
Grundsatz keine Sonderregelungen vor, sondern hat auch etwa bei der Tätigkeit
als Geschäftsführer auf den tatsächlichen Aufenthalt abgestellt (vgl. Michael Kempermann
in: Hans Flick/Franz Wassermeyer/derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland-Schweiz, Köln 2010, Art. 15 N. 38 und 41; Rainer Prokisch
in: Klaus Vogel/Moris Lehner [Hrsg.], DBA, 5. A., München 2008, Art. 15
N. 31–33, unter Hinweis auf die Praxis des deutschen Finanzhofs). Probleme
bei der eigentlichen Lokalisierung von geistig tätigen Arbeitnehmern sind dabei
nicht zu verkennen, da sich die geistige Arbeit nach aussen hin nicht immer
artikuliert (vgl. Harald Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 3. A.,
Köln 2011, Rz. 16.426, auch zum Folgenden). Indessen gelten auch für diese
Arbeitnehmer die gleichen Grundsätze wie für die Arbeitnehmer, welche eine
körperliche Tätigkeit ausüben, da es letztlich nicht darauf ankommt, wie die
Arbeit "verwertet" wird (Peter Locher, Einführung in das
internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern 2005, S. 418).
2.2.2
Bei Konflikten, welche gelegentlich bei leitenden Angestellten oder
Angestellten ohne festen Arbeitsort auftreten, behilft sich die Praxis mit der
Fiktion, dass leitende Angestellte ihre Tätigkeit am Sitz der Unternehmung
ausüben (Locher, S. 418). Tatsächlich enthält etwa das DBA mit Deutschland
eine entsprechende Bestimmung, welche die Besteuerung des leitenden
Angestellten zum Inhalt hat (Art. 15 Abs. 4 des Abkommens zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen vom 11. August 1971 [DBA-D; SR 0.672.913.62]). Das
DBA-UK weist indessen keine entsprechende Bestimmung auf, weswegen es im
Bereich des hier anwendbaren Abkommens selbst bei leitenden Angestellten für
die Vornahme einer derartigen Fiktion an einer entsprechenden vertraglichen
Grundlage fehlt.
Wohl werden im interkantonalen
Verhältnis leitende Angestellte – entgegen der üblichen Besteuerung am Wohnort
– grundsätzlich am Arbeitsort besteuert (BGE 101 Ia 557; Peter Locher,
Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 3. A., Bern 2009, S. 31
mit Hinweisen). Indessen kann diese auf das interkantonale Verhältnis ausgerichtete
Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf das internationale Verhältnis übertragen
werden (vgl. VGr St. Gallen, 13. November 2012, B 2011/260, E. 2.3).
Zudem lässt sich eine Gleichstellung von leitenden Angestellten mit "rein
geistig arbeitenden Arbeitnehmern", wie die Vorinstanz dies vorsieht,
weder aus dem Gesetz, noch dem anwendbaren DBA-UK herleiten und lässt sich eine
solche Gleichstellung mit der Definition des leitenden Angestellten im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.3) nicht in
Einklang bringen.
2.2.3
Damit ist im vorliegend zu beurteilenden Fall eines Arbeitnehmers, der eine
andere als eine körperliche Arbeit erbringt, Art. 15 Ziff. 1 DBA-UK
so zu verstehen, dass der Arbeitsort dem Ort der tatsächlichen, physischen Arbeitsausführung
entspricht. Nur auf diese Weise lässt sich auch die Einheit und Kohärenz zur
(innerstaatlichen) Rechtsordnung sicherstellen, deckt sich doch diese Auslegung
des Begriffs des Arbeitsorts auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG, welcher ebenfalls eine beschränkte Steuerpflicht
bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz vorsieht und damit eine
ähnliche Rechtsfrage regelt (BGr, 25. März 2011,2C_662/2010). Eine unterschiedliche
Auslegung des Begriffs Arbeitsort könnte – wie die Beschwerdeführenden
zutreffend ausführen – dazu führen, dass in einem umgekehrten Fall
(Arbeitnehmer mit Wohnsitz und einzelnen Arbeitstagen im Ausland, gewöhnlichem
Arbeitsort in der Schweiz) die Besteuerung der gesamten Vergütung in der
Schweiz am internen Recht scheitern würde.
2.2.4
Bei Anwendung des Arbeitsortsprinzips gehen Rechtsprechung und Praxis davon
aus, dass auf den Tag genau zu bestimmen ist, welche Arbeitstage im
Ansässigkeitsstaat, welche in Drittstaaten und welche im Vertragsstaat erbracht
werden (Erich Bosshard, Ermittlung und Nachweis der steuerrelevanten Arbeits-
und Aufenthaltstage in der Schweiz, FStR 2009, S. 50 ff.; Kurt
Locher/Walter Meier/Rudolf von Siebenthal/Andreas Kolb [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen
Schweiz-Deutschland 1971 und 1978, Bd. 8, Therwil 2013, B 15.1
Nr. 49, B 15.1 Nr. 59, B 15.4 Nr. 5; Kempermann in:
Flick/Wassermeyer/derselbe [Hrsg.], Art. 15 N. 38; Prokisch in:
Vogel/Lehner [Hrsg.], Art. 15 N. 68a–e). Die Besteuerung des
Einkommens des Pflichtigen hat dabei so zu erfolgen, dass die auf die Tätigkeit
in Grossbritannien entfallende Vergütung in der Schweiz von der Besteuerung
auszunehmen ist (vgl. Art. 15 Ziff. 1 DBA-UK in Verbindung mit
Art. 22 Ziff. 2 DBA-UK). Die auf die Schweiz und Drittstaaten
entfallende Vergütung ist grundsätzlich der Schweiz zur Besteuerung zuzuweisen,
vorbehältlich allenfalls bestehender Abkommen mit Drittstaaten. Der Nachweis
für die in Grossbritannien erbrachten Arbeitstage obliegt dem Pflichtigen, da
sich ein solcher steuermindernd für ihn auswirkt.
2.3
Daraus folgt, dass das kantonale Steueramt
den Pflichtigen mit Auflage und Mahnung im Einschätzungsverfahren zu
Recht zur genauen Bezeichnung der in Grossbritannien erbrachten Arbeitstage und
zur Einreichung des Arbeitsvertrags und Mietvertrags der Wohnung in E (England)
angehalten hat. Erst mit Einreichung der Rekursschrift an die Vorinstanz ist
der Pflichtige diesen Vorgaben teilweise nachgekommen. Die Vorinstanz wird daher
in einem zweiten Rechtsgang die Aufteilung des steuerbaren Anteils des Einkommens
des Pflichtigen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zwischen der Schweiz bzw.
dem Kanton Zürich einerseits und Grossbritannien andererseits vorzunehmen
haben. Damit ist jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter
auf die Behauptung des Pflichtigen einzugehen, die Geschäftsreisen hätten in
"direktem und ausschliesslichem" Zusammenhang mit der Tätigkeit in
Grossbritannien gestanden. Diese Frage stellt sich erst, wenn die nicht in
Grossbritannien erbrachten Arbeitstage feststehen.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Direkte Bundessteuer
Die Sach- und Rechtslage präsentiert sich für die direkte
Bundessteuer identisch. Auch nach dem Recht der direkten Bundessteuer ist der
Pflichtige gestützt auf Art. 3 DBG grundsätzlich aufgrund seines
Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig. Nach dem Gesagten (vgl. E. 2
vorstehend) ist der anwendbare Art. 15 Ziff. 1 DBA-UK für die Aufteilung
des Einkommens des Pflichtigen aus unselbständigem Erwerb so zu verstehen, dass der Arbeitsort dem Ort der tatsächlichen, physischen
Arbeitsausführung entspricht.
Die Beschwerde ist damit auch hinsichtlich der direkten
Bundessteuer gutzuheissen und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung
mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund
seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 14. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
5.
Der vorliegende Entscheid schliesst das
kantonale Verfahren nicht definitiv ab. Er kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Die Verfahren SB.2013.00075 und SB.2013.00076
werden vereinigt;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde SB.2013.00075 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009 wird
gutgeheissen. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das
Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2013.00076 betreffend direkte Bundessteuer 2009 wird gutgeheissen.
Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das
Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
3.
Über
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens bzw. des erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens hat das Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.
4.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2013.00075 (Staats- und Gemeindesteuer)
wird festgesetzt auf:
Fr. 6'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 6'620.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2013.00076 (direkte Bundessteuer) wird festgesetzt
auf:
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'600.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an:…