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Entscheid

SB.2013.00077

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00077

12. März 2014Deutsch10 min

(URT.2014.16138)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG mit Sitz in B deklarierte in ihrer Steuererklärung für die

Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2010 der Staats- und Gemeindesteuer einen

steuerbaren Reingewinn von Fr. … sowie ein steuerbares Eigenkapital von Fr. ….

Zudem reichte sie einen Jahresabschluss per 31. Dezember 2010 ein, welcher

primär Liegenschaften mit einem Wert von Fr. … als Aktiven auswies. Diese seien

durch ein Darlehen von Fr. … finanziert. Im Aufwand verbuchte die A AG Darlehenszinsen

von Fr. ….

Nach der Durchführung einer Untersuchung bezüglich der geltend gemachten

Darlehenszinsen schätzte der zuständige Steuerkommissär die A AG am 20. April

2012 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 1.1.–31.12.2010,

mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … sowie einem steuerbaren Eigenkapital

von Fr. … ein. Dabei liess das Steueramt die von der A AG geltend gemachten

Darlehenszinsen von Fr. … nicht steuermindernd zum Abzug zu. Die Einsprache der

A AG gegen die Aufrechnung der Darlehenszinsen von Fr. … wies es am 18. März

2013 ab. Das Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, dass mangels Beweisen

davon ausgegangen werden müsse, dass die Zinszahlung effektiv nicht geleistet

worden und deshalb der entsprechende Abzug zu verweigern sei.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies den dagegen

erhobenen Rekurs der Pflichtigen am 27. Juni 2013 ab. Es erwog im Wesentlichen,

dass es die Pflichtige trotz mehrfacher Auflage und Mahnung versäumt habe, die

geschäftsmässige Begründetheit beziehungsweise die geltend gemachten

Zinszahlungen nachzuweisen. Ausserdem sei nicht klar, wer der wirtschaftlich

Berechtigte der Zinsforderung sei.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Juli 2013 beantragte

die Pflichtige sinngemäss, sie sei gemäss ihrer eingereichten Steuererklärung

für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2010 einzuschätzen, wobei der

Darlehenszins von Fr. … im Aufwand zu berücksichtigen sei.

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der

Beschwerde.

Am 13. November 2013 reichte die

Pflichtige ein Schreiben ein, in dem sie im Wesentlichen geltend macht, es sei

"bitte die Summe Fr. … Vermögen" noch zu besteuern.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich

infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch

die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig

festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission

in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung

und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). Ihr Ermessen

überschreitet die Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden

Ermessens verlässt, indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz

kein solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen

zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden

Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das

ist insbesondere der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als

willkürlich und rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot.

Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für

das Rekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen

infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden.

Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund

(§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen

dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel

bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind

schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und

Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE

131.

II 548).

1.3

Angesichts des im Beschwerdeverfahren

geltenden Novenverbots kann das Schreiben der Pflichtigen vom 13. November

2013, soweit es neue Tatsachen enthält, nicht berücksichtigt werden.

2.

2.1

Der steuerbare Reingewinn einer

Kapitalgesellschaft setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG aus dem Saldo der Erfolgsrechnung,

unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres (Ziff. 1), und allen vor

Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des

Geschäftsergebnisses zusammen, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem

Aufwand verwendet werden (Ziff. 2), wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete

Abschreibungen und Rückstellungen (lit. b) sowie offene und verdeckte

Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte

(lit. e).

Geschäftsmässig begründet sind Aufwendungen, Abschreibungen und

Rückstellungen, die objektiv im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit und

damit im Interesse des Unternehmensziels getätigt werden (vgl. Stephan

Kuhn/Peter Brülisauer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A.,

Basel/Genf/München 2002, Art. 24 StHG N. 57 ff.).

2.2

Um die Beurteilung der geschäftsmässigen

Begründetheit von geltend gemachten Aufwendungen, Abschreibungen und

Rückstellungen – mithin der allfällig damit verbundenen verdeckten

Gewinnausschüttungen – zu ermöglichen, ist die steuerpflichtige Kapitalgesellschaft

kraft der sie treffenden gesetzlichen Obliegenheiten gehalten, an der Abklärung

der behaupteten Tatsachen mitzuwirken, wobei sie für deren Verwirklichung die Beweislast

trägt (vgl. RB 1987 Nr. 35, auch zum Folgenden). Insbesondere hat sie

spätestens vor Rekursgericht innerhalb der Rekursfrist eine substanziierte

Sachdarstellung vorzutragen und die Beweismittel für deren Richtigkeit

beizubringen oder anzubieten. Fehlt es an einer genügenden Substanziierung oder

Beweisleistung, ist der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der

geltend gemachten Aufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen zuungunsten

der beweisbelasteten Kapitalgesellschaft als misslungen zu betrachten. Nur

ausnahmsweise kann sich diese, wenn ihr Substanziierung und/oder Beweisleistung

aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar sind,

auf Schätzungen berufen, sofern ihre Sachdarstellung wenigstens hinreichende

Schätzungsgrundlagen enthält.

2.3

Die Steuerbehörde hat die steuerbegründenden

und -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, der Steuerpflichtige dagegen jene

Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (RB 1987 Nr. 35; BGr,

22.

Februar 1993, E. 5b). Die Beweislosigkeit, die sich einstellt, wenn der

Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich steueraufhebender oder

-mindernder Tatsachen – z.B. bei einem von ihm geltend gemachten Abzug – nicht

erfüllt, führt grundsätzlich nicht zu einer Ermessenseinschätzung im Sinn von §

139.

Abs. 2 StG. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen Beweislastregel

zuungunsten des Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten Tatsachen hätten

sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf der infrage stehende Abzug nicht

zu berücksichtigen (vgl. VGr, 17. Juni 2004, SB.2004.00018, E. 3.3.2).

Unter bestimmten Voraussetzungen ist

allerdings ausnahmsweise eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen auch

bezüglich steueraufhebender und -mindernder Tatsachen zu treffen, dann nämlich,

wenn dem Steuerpflichtigen die gehörige Mitwirkung an der Ermittlung dieser

Tatsachen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar

ist (vgl. RB 1975 Nr. 54). Gleich verhält es sich, wenn das Bestehen eines Abzugs

erwiesen ist, z. B. feststeht, dass dem Steuerpflichtigen

Gewinnungskosten erwachsen sind, aber deren Höhe ungewiss ist. In einem solchen

Fall wäre es sachwidrig und damit willkürlich, den Abzug nicht zu

berücksichtigen; vielmehr muss dessen Höhe nach pflichtgemässem Ermessen

geschätzt werden (vgl. Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 46 StHG N. 30).

3.

3.1

Gemäss § 78 StG sind bei der Kapitalsteuer

die Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, voll abzugsfähig. Die

Steuerpflichtige hat es vorliegend jedoch versäumt einen rechtsgenügenden

Beweis betreffend der geleisteten Schuldzinsen in der Höhe von Fr. …

beizubringen.

3.1.1

Die Pflichtige ist vom kantonalen

Steueramt mit Auflage vom 29. November 2011 dazu aufgefordert worden, eine

Kopie des geltenden Darlehensvertrags sowie Kopien der Zinsabrechnungen und

Überweisungsbelege betreffend der im Geschäftsjahr 2010 bezahlten Schuldzinsen

einzureichen. Sie hat in der Folge zwar Unterlagen eingereicht, dabei sind

jedoch mehrere wichtige Punkte unklar geblieben. Der eingereichte

Darlehensvertrag vom 6. Oktober 2010 ist sehr rudimentär ausgestaltet. Als

Darlehensnehmer sind sowohl die Pflichtige wie auch C aufgeführt. Die

Unklarheit bezüglich des Darlehensempfängers tritt angesichts der Tatsache,

dass nicht klar ist, wer der Darlehensgeber ist, in den Hintergrund. Die

D-Anstalt in E, die im Darlehensvertrag als Darlehensgeberin aufgeführt wird,

befand sich im gegebenen Zeitpunkt bereits in Liquidation. Über "F",

der für die D-Anstalt unterzeichnet hatte, konnte in der Folge auch nach

mehrmaligem Nachfragen auf Seiten des kantonalen Steueramts nichts weiter in

Erfahrung gebracht werden. Nach mehrmaliger Aufforderung durch das kantonale

Steueramt hat C im Namen der Pflichtigen in ihrem Schreiben vom 1. Februar 2012

erklärt, dass sie keine weiteren Angaben über den Darlehensgeber machen könne.

3.1.2

Auch die Ausrichtung der Zinsen konnte nicht belegt werden.

Die Pflichtige macht geltend, die Schuldzinsen seien auf ihre eigene

Veranlassung hin auf das Privatkonto von C bei der G-Bank überwiesen worden.

Dieses Konto sei nach Schliessung der D-Anstalt als "Durchlaufkonto"

genutzt worden. Hierfür reichte sie als Beleg einen Kontoauszug vom 15.

November 2011 ein, dem zu entnehmen ist, dass von der A AG ein Betrag von Fr. …

an das Konto von C bei der G-Bank überwiesen worden war. Darunter steht der

eingefügte Satz: "Dieses Konto wurde nach Schliessung –D-Anstalt– als

Durchlaufkonto benützt. Hier wird das Darlehen abgeholt." Für eine

allfällige Weiterleitung der Schuldzinsen sind in der Folge keine Belege

eingereicht worden. Nach einer weiteren Mahnung vom 12. März 2012 durch das

kantonale Steueramt mit dem Inhalt, die Pflichtige solle unter anderem Kopien

der Zinsabrechnungen und Überweisungsbelege betreffend der im Geschäftsjahr

2010.

bezahlten Schuldzinsen nachreichen, hat diese eine Kopie eines Bankbelegs

vom 6. März 2012 eingereicht, dem lediglich zu entnehmen ist, dass dem Konto

lautend auf C bei der G-Bank mit Kontostand per 29. Februar 2012 von insgesamt

Fr. … total insgesamt Fr. … belastet worden waren. Es ist der Vorinstanz

beizupflichten, dass dies keinesfalls einen Beweis dafür darstellt, dass es

sich hier um eine von der Pflichtigen entrichtete Zinszahlung handelt. Die

ebenfalls eingereichte Quittung über den Erhalt von Fr. …, unterschrieben von

F, stellt ebenfalls keinen tauglichen Beweis dar, da unklar ist, in welcher Beziehung

F zur D-Anstalt sowie zur Pflichtigen steht.

Im Laufe des Einspracheverfahrens und

während des Rekursverfahrens reichte die Pflichtige weitere Beilagen ein, die

die Zinszahlung jedoch ebenfalls nicht zu beweisen vermögen.

3.2

Die Pflichtige konnte nach dem Gesagten weder die

geschäftsmässige Begründetheit noch die Zinszahlung an sich beweisen. Nach wie

vor unklar bleibt zudem, wer der wirtschaftlich Berechtigte der Forderung ist.

Trotz mehrmaligen Auflagen und Mahnungen mit spezifischen Fragen und Hinweisen,

bleiben wichtige Fragen offen. Die Pflichtige ist somit ihrer Mitwirkungspflicht

nicht in genügendem Ausmass nachgekommen. Somit ist es ihr nicht gelungen, den

Nachweis zu erbringen, dass sie die Schuldzinsen geleistet hat und sie sind

deshalb nicht zum Abzug zuzulassen. Unter diesen Umständen durfte das kantonale

Steueramt auf eine pflichtgemässe Einschätzung allfälliger anfallender

Schuldzinsen vollständig verzichten.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf eingetreten wird.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung

mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 4'620.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …