SB.2013.00078
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00078
20. März 2014Deutsch11 min
(URT.2014.16166)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00078
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Ariane Tinner.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2010,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG mit Sitz in B deklarierte in ihrer
Steuererklärung für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12 2010 der direkten
Bundessteuer einen steuerbaren Reingewinn von Fr. …. Zudem reichte sie
einen Jahresabschluss per 31. Dezember 2010 ein, welcher primär Liegenschaften
mit einem Wert von Fr. … als Aktiven auswies. Diese seien durch ein Darlehen
von Fr. … finanziert. Im Aufwand verbuchte die A AG Darlehenszinsen
von Fr. ….
Nach der Durchführung einer Untersuchung bezüglich der
geltend gemachten Darlehenszinsen veranlagte das kantonale Steueramt die
A AG am 20. April 2012 für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode
1.1.–31.12.2010, mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. ….Dabei liess
das Steueramt die von der A AG geltend gemachten Darlehenszinsen von
Fr. … nicht steuermindernd zum Abzug zu. Die Einsprache der A AG
gegen die Aufrechnung der Darlehenszinsen von Fr. … wies das kantonale
Steueramt am 18. März 2013 ab. Das Steueramt stellte sich auf den
Standpunkt, dass mangels Beweisen davon ausgegangen werden müsse, dass die
Zinszahlung effektiv nicht geleistet worden und deshalb der entsprechende Abzug
zu verweigern sei.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs
der Pflichtigen am 27. Juni 2013 ab. Es erwog im Wesentlichen, dass es die
Pflichtige trotz mehrfacher Auflage und Mahnung versäumt habe, die
geschäftsmässige Begründetheit beziehungsweise die geltend gemachten
Zinszahlungen nachzuweisen. Ausserdem sei nicht klar, wer der wirtschaftlich
Berechtigte der Zinsforderung sei.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Juli 2013 beantragte die
Pflichtige sinngemäss, sie sei gemäss ihrer eingereichten Steuererklärung für
die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2010 zu veranlagen, wobei der Darlehenszins
von Fr. … im Aufwand zu berücksichtigen sei.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Am 13. November 2013 reichte die Pflichtige ein
Schreiben ein, in dem sie im Wesentlichen geltend macht, es sei "bitte die
Summe Fr. … Vermögen" noch zu besteuern.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Für die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im
Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor
der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".
Die nur sinngemässe Anwendung der
Bestimmungen über das Verfahren vor Rekursgericht
gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines
zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System
liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die
zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist
geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131
II 548 E. 2.2.2).
Soll die erstinstanzliche Beschwerde die
allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf
alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin
(Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der
zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines
Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,
sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548
E. 2.5).
Demnach können mit der (zweitinstanzlichen)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit
lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999
Nr. 147).
1.2
Die vom Gesetzgeber offenkundig
gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es
ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen Entscheids des Rekursgerichts nur zuzulassen, wenn es
sich um echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der
Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach
neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548
E. 2.2.2). Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren
müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen
und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (zum kantonalen
Recht: vgl. RB 1999 Nr. 149).
1.3
Angesichts des im
Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots kann das Schreiben der Pflichtigen
vom 13. November 2013, soweit es neue Tatsachen
enthält, nicht berücksichtigt werden.
2.
2.1
Der steuerbare Reingewinn einer
Kapitalgesellschaft setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG zusammen aus
dem Saldo der Erfolgsrechnung, unter Berücksichtigung des Saldovortrags des
Vorjahres (lit. a), und (unter anderem) allen vor Berechnung des Saldos
der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht
zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden
(lit. b), wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen
und Rückstellungen (al. 2) sowie offene und
verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen
an Dritte (al. 5).
Geschäftsmässig begründet sind Aufwendungen,
Abschreibungen und Rückstellungen, die objektiv im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit
und damit im Interesse des Unternehmensziels getätigt werden (vgl. Stephan
Kuhn/Peter Brülisauer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a,
2.
A., Basel 2008, Art. 58 DBG N. 49 ff.).
2.2
Um die Beurteilung der
geschäftsmässigen Begründetheit von geltend gemachten Aufwendungen,
Abschreibungen und Rückstellungen – mithin der allfällig damit verbundenen
verdeckten Gewinnausschüttungen – zu ermöglichen, ist die steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft kraft der sie treffenden gesetzlichen Obliegenheiten
gehalten, an der Abklärung der behaupteten Tatsachen mitzuwirken, wobei sie für
deren Verwirklichung die Beweislast trägt (vgl. RB 1987 Nr. 35, auch
zum Folgenden). Insbesondere hat sie spätestens vor Rekursgerichts innerhalb der Beschwerdefrist eine substanziierte Sachdarstellung
vorzutragen und die Beweismittel für deren Richtigkeit beizubringen oder
anzubieten. Fehlt es an einer genügenden Substanziierung oder Beweisleistung,
ist der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der geltend gemachten
Aufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen zuungunsten der
beweisbelasteten Kapitalgesellschaft als misslungen zu betrachten. Nur
ausnahmsweise kann sich diese, wenn ihr Substanziierung und/oder Beweisleistung
aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar sind,
auf Schätzungen berufen, sofern ihre Sachdarstellung wenigstens hinreichende
Schätzungsgrundlagen enthält.
2.3
Im Steuerrecht hat sich die
allgemeine Beweislastregel herausgebildet, wonach die Steuerbehörde die
steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen hat, der
Steuerpflichtige dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder
aufheben (RB 1987 Nr. 35; BGr, 22. Februar
1993, E. 5b). Die Beweislosigkeit, die sich einstellt, wenn der
Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich steueraufhebender oder
-mindernder Tatsachen – z.B. bei einem von ihm geltend gemachten Abzug – nicht
erfüllt, führt grundsätzlich nicht zu einer Ermessensveranlagung im Sinn von
Art. 130 Abs. 2 DBG. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen
Beweislastregel zuungunsten des Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten
Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht und gestützt darauf der infrage
stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. VGr, 17. Juni 2004, SB.2004.00018, E. 3.3.2).
Unter bestimmten Voraussetzungen ist allerdings
ausnahmsweise eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen auch bezüglich
steueraufhebender und -mindernder Tatsachen zu treffen, dann nämlich, wenn dem
Steuerpflichtigen die gehörige Mitwirkung an der Ermittlung dieser Tatsachen
aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist (vgl.
RB 1975 Nr. 54). Gleich verhält es sich, wenn das Bestehen eines Abzugs
erwiesen ist, z. B.
feststeht, dass dem Steuerpflichtigen Gewinnungskosten erwachsen sind, aber
deren Höhe ungewiss ist. In einem solchen Fall wäre es sachwidrig und damit
willkürlich, den Abzug nicht zu berücksichtigen; vielmehr muss dessen Höhe nach
pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden (vgl. Martin Zweifel in: Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 130 DBG
N. 29).
3.
3.1
Gemäss § 78 StG sind bei der
Kapitalsteuer die Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, voll
abzugsfähig. Die Steuerpflichtige hat es vorliegend jedoch versäumt einen
rechtsgenügenden Beweis betreffend der geleisteten Schuldzinsen in der Höhe von
Fr. … beizubringen.
3.1.1
Die Pflichtige ist vom kantonalen Steueramt mit Auflage vom
29.
November 2011 dazu aufgefordert worden, eine Kopie des geltenden
Darlehensvertrags sowie Kopien der Zinsabrechnungen und Überweisungsbelege
betreffend der im Geschäftsjahr 2010 bezahlten Schuldzinsen einzureichen. Sie
hat in der Folge zwar Unterlagen eingereicht, dabei sind jedoch mehrere
wichtige Punkte unklar geblieben. Der eingereichte Darlehensvertrag vom
6.
Oktober 2010 ist sehr rudimentär ausgestaltet. Als Darlehensnehmer sind
sowohl die Pflichtige wie auch C aufgeführt. Die Unklarheit bezüglich des
Darlehensempfängers tritt angesichts der Tatsache, dass nicht klar ist, wer der
Darlehensgeber ist, in den Hintergrund. Die D-Anstalt in E, die im
Darlehensvertrag als Darlehensgeberin aufgeführt wird, befand sich im gegebenen
Zeitpunkt bereits in Liquidation. Über "F", der für die D-Anstalt
unterzeichnet hatte, konnte in der Folge auch nach mehrmaligem Nachfragen auf
Seiten des kantonalen Steueramts nichts weiter in Erfahrung gebracht werden.
Nach mehrmaliger Aufforderung durch das kantonale Steueramt hat C im Namen der
Pflichtigen in ihrem Schreiben vom 1. Februar 2012 erklärt, dass sie keine
weiteren Angaben über den Darlehensgeber machen könne.
3.1.2
Auch die Ausrichtung der Zinsen konnte nicht belegt werden. Die Pflichtige
macht geltend, die Schuldzinsen seien auf ihre eigene Veranlassung hin auf das
Privatkonto von C bei der G-Bank überwiesen worden. Dieses Konto sei nach
Schliessung der D-Anstalt als "Durchlaufkonto" genutzt worden.
Hierfür reichte sie als Beleg einen Kontoauszug vom 15. November 2011 ein,
dem zu entnehmen ist, dass von der A AG ein Betrag von Fr. … an das
Konto von C bei der G-Bank überwiesen worden war. Darunter steht der eingefügte
Satz: "Dieses Konto wurde nach Schliessung –D-Anstalt– als Durchlaufkonto
benützt. Hier wird das Darlehen abgeholt." Für eine allfällige Weiterleitung
der Schuldzinsen sind in der Folge keine Belege eingereicht worden. Nach einer
weiteren Mahnung vom 12. März 2012 durch das kantonale Steueramt mit dem
Inhalt, die Pflichtige solle unter anderem Kopien der Zinsabrechnungen und
Überweisungsbelege betreffend der im Geschäftsjahr 2010 bezahlten Schuldzinsen
nachreichen, hat diese eine Kopie eines Bankbelegs vom 6. März 2012
eingereicht, dem lediglich zu entnehmen ist, dass dem Konto lautend auf C bei
der G-Bank mit Kontostand per 29. Februar 2012 von insgesamt Fr. …
total insgesamt Fr. … belastet worden waren. Es ist der Vorinstanz
beizupflichten, dass dies keinesfalls einen Beweis dafür darstellt, dass es
sich hier um eine von der Pflichtigen entrichtete Zinszahlung handelt. Die
ebenfalls eingereichte Quittung über den Erhalt von Fr. …, unterschrieben
von F, stellt ebenfalls keinen tauglichen Beweis dar, da unklar ist, in welcher
Beziehung F zur D-Anstalt und zur Pflichtigen steht.
Im Laufe des Einspracheverfahrens und während des
Rekursverfahrens reichte die Pflichtige weitere Beilagen ein, die die
Zinszahlung jedoch ebenfalls nicht zu beweisen vermögen.
3.2
Die Pflichtige konnte nach dem Gesagten weder die
geschäftsmässige Begründetheit noch die Zinszahlung an sich beweisen. Nach wie
vor unklar bleibt zudem, wer der wirtschaftlich Berechtigte der Forderung ist.
Trotz mehrmaligen Auflagen und Mahnungen mit spezifischen Fragen und Hinweisen,
bleiben wichtige Fragen offen. Die Pflichtige ist somit ihrer
Mitwirkungspflicht nicht in genügendem Ausmass nachgekommen. Somit ist es ihr
nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass sie die Schuldzinsen geleistet
hat und sie sind deshalb nicht zum Abzug zuzulassen. Unter diesen Umständen
durfte das kantonale Steueramt auf eine pflichtgemässe Einschätzung allfälliger
anfallender Schuldzinsen vollständig verzichten.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten wird.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und es ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20.
Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit
Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 850.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …