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Entscheid

SB.2013.00078

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00078

20. März 2014Deutsch11 min

(URT.2014.16166)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG mit Sitz in B deklarierte in ihrer

Steuererklärung für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12 2010 der direkten

Bundessteuer einen steuerbaren Reingewinn von Fr. …. Zudem reichte sie

einen Jahresabschluss per 31. Dezember 2010 ein, welcher primär Liegenschaften

mit einem Wert von Fr. … als Aktiven auswies. Diese seien durch ein Darlehen

von Fr. … finanziert. Im Aufwand verbuchte die A AG Darlehenszinsen

von Fr. ….

Nach der Durchführung einer Untersuchung bezüglich der

geltend gemachten Darlehenszinsen veranlagte das kantonale Steueramt die

A AG am 20. April 2012 für die direkte Bundessteuer, Steuerperiode

1.1.–31.12.2010, mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. ….Dabei liess

das Steueramt die von der A AG geltend gemachten Darlehenszinsen von

Fr. … nicht steuermindernd zum Abzug zu. Die Einsprache der A AG

gegen die Aufrechnung der Darlehenszinsen von Fr. … wies das kantonale

Steueramt am 18. März 2013 ab. Das Steueramt stellte sich auf den

Standpunkt, dass mangels Beweisen davon ausgegangen werden müsse, dass die

Zinszahlung effektiv nicht geleistet worden und deshalb der entsprechende Abzug

zu verweigern sei.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs

der Pflichtigen am 27. Juni 2013 ab. Es erwog im Wesentlichen, dass es die

Pflichtige trotz mehrfacher Auflage und Mahnung versäumt habe, die

geschäftsmässige Begründetheit beziehungsweise die geltend gemachten

Zinszahlungen nachzuweisen. Ausserdem sei nicht klar, wer der wirtschaftlich

Berechtigte der Zinsforderung sei.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Juli 2013 beantragte die

Pflichtige sinngemäss, sie sei gemäss ihrer eingereichten Steuererklärung für

die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2010 zu veranlagen, wobei der Darlehenszins

von Fr. … im Aufwand zu berücksichtigen sei.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Am 13. November 2013 reichte die Pflichtige ein

Schreiben ein, in dem sie im Wesentlichen geltend macht, es sei "bitte die

Summe Fr. … Vermögen" noch zu besteuern.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Für die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im

Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor

der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".

Die nur sinngemässe Anwendung der

Bestimmungen über das Verfahren vor Rekursgericht

gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines

zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System

liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die

zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist

geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131

II 548 E. 2.2.2).

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die

allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte

gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf

alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin

(Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der

zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines

Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,

sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548

E. 2.5).

Demnach können mit der (zweitinstanzlichen)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit

lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999

Nr. 147).

1.2

Die vom Gesetzgeber offenkundig

gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es

ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen Entscheids des Rekursgerichts nur zuzulassen, wenn es

sich um echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der

Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach

neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548

E. 2.2.2). Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren

müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen

und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (zum kantonalen

Recht: vgl. RB 1999 Nr. 149).

1.3

Angesichts des im

Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots kann das Schreiben der Pflichtigen

vom 13. November 2013, soweit es neue Tatsachen

enthält, nicht berücksichtigt werden.

2.

2.1

Der steuerbare Reingewinn einer

Kapitalgesellschaft setzt sich gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG zusammen aus

dem Saldo der Erfolgsrechnung, unter Berücksichtigung des Saldovortrags des

Vorjahres (lit. a), und (unter anderem) allen vor Berechnung des Saldos

der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht

zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden

(lit. b), wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen

und Rückstellungen (al. 2) sowie offene und

verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen

an Dritte (al. 5).

Geschäftsmässig begründet sind Aufwendungen,

Abschreibungen und Rückstellungen, die objektiv im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit

und damit im Interesse des Unternehmensziels getätigt werden (vgl. Stephan

Kuhn/Peter Brülisauer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a,

2.

A., Basel 2008, Art. 58 DBG N. 49 ff.).

2.2

Um die Beurteilung der

geschäftsmässigen Begründetheit von geltend gemachten Aufwendungen,

Abschreibungen und Rückstellungen – mithin der allfällig damit verbundenen

verdeckten Gewinnausschüttungen – zu ermöglichen, ist die steuerpflichtige

Kapitalgesellschaft kraft der sie treffenden gesetzlichen Obliegenheiten

gehalten, an der Abklärung der behaupteten Tatsachen mitzuwirken, wobei sie für

deren Verwirklichung die Beweislast trägt (vgl. RB 1987 Nr. 35, auch

zum Folgenden). Insbesondere hat sie spätestens vor Rekursgerichts innerhalb der Beschwerdefrist eine substanziierte Sachdarstellung

vorzutragen und die Beweismittel für deren Richtigkeit beizubringen oder

anzubieten. Fehlt es an einer genügenden Substanziierung oder Beweisleistung,

ist der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der geltend gemachten

Aufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen zuungunsten der

beweisbelasteten Kapitalgesellschaft als misslungen zu betrachten. Nur

ausnahmsweise kann sich diese, wenn ihr Substanziierung und/oder Beweisleistung

aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar sind,

auf Schätzungen berufen, sofern ihre Sachdarstellung wenigstens hinreichende

Schätzungsgrundlagen enthält.

2.3

Im Steuerrecht hat sich die

allgemeine Beweislastregel herausgebildet, wonach die Steuerbehörde die

steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen hat, der

Steuerpflichtige dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder

aufheben (RB 1987 Nr. 35; BGr, 22. Februar

1993, E. 5b). Die Beweislosigkeit, die sich einstellt, wenn der

Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich steueraufhebender oder

-mindernder Tatsachen – z.B. bei einem von ihm geltend gemachten Abzug – nicht

erfüllt, führt grundsätzlich nicht zu einer Ermessensveranlagung im Sinn von

Art. 130 Abs. 2 DBG. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen

Beweislastregel zuungunsten des Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten

Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht und gestützt darauf der infrage

stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. VGr, 17. Juni 2004, SB.2004.00018, E. 3.3.2).

Unter bestimmten Voraussetzungen ist allerdings

ausnahmsweise eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen auch bezüglich

steueraufhebender und -mindernder Tatsachen zu treffen, dann nämlich, wenn dem

Steuerpflichtigen die gehörige Mitwirkung an der Ermittlung dieser Tatsachen

aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar ist (vgl.

RB 1975 Nr. 54). Gleich verhält es sich, wenn das Bestehen eines Abzugs

erwiesen ist, z. B.

feststeht, dass dem Steuerpflichtigen Gewinnungskosten erwachsen sind, aber

deren Höhe ungewiss ist. In einem solchen Fall wäre es sachwidrig und damit

willkürlich, den Abzug nicht zu berücksichtigen; vielmehr muss dessen Höhe nach

pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden (vgl. Martin Zweifel in: Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 130 DBG

N. 29).

3.

3.1

Gemäss § 78 StG sind bei der

Kapitalsteuer die Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, voll

abzugsfähig. Die Steuerpflichtige hat es vorliegend jedoch versäumt einen

rechtsgenügenden Beweis betreffend der geleisteten Schuldzinsen in der Höhe von

Fr. … beizubringen.

3.1.1

Die Pflichtige ist vom kantonalen Steueramt mit Auflage vom

29.

November 2011 dazu aufgefordert worden, eine Kopie des geltenden

Darlehensvertrags sowie Kopien der Zinsabrechnungen und Überweisungsbelege

betreffend der im Geschäftsjahr 2010 bezahlten Schuldzinsen einzureichen. Sie

hat in der Folge zwar Unterlagen eingereicht, dabei sind jedoch mehrere

wichtige Punkte unklar geblieben. Der eingereichte Darlehensvertrag vom

6.

Oktober 2010 ist sehr rudimentär ausgestaltet. Als Darlehensnehmer sind

sowohl die Pflichtige wie auch C aufgeführt. Die Unklarheit bezüglich des

Darlehensempfängers tritt angesichts der Tatsache, dass nicht klar ist, wer der

Darlehensgeber ist, in den Hintergrund. Die D-Anstalt in E, die im

Darlehensvertrag als Darlehensgeberin aufgeführt wird, befand sich im gegebenen

Zeitpunkt bereits in Liquidation. Über "F", der für die D-Anstalt

unterzeichnet hatte, konnte in der Folge auch nach mehrmaligem Nachfragen auf

Seiten des kantonalen Steueramts nichts weiter in Erfahrung gebracht werden.

Nach mehrmaliger Aufforderung durch das kantonale Steueramt hat C im Namen der

Pflichtigen in ihrem Schreiben vom 1. Februar 2012 erklärt, dass sie keine

weiteren Angaben über den Darlehensgeber machen könne.

3.1.2

Auch die Ausrichtung der Zinsen konnte nicht belegt werden. Die Pflichtige

macht geltend, die Schuldzinsen seien auf ihre eigene Veranlassung hin auf das

Privatkonto von C bei der G-Bank überwiesen worden. Dieses Konto sei nach

Schliessung der D-Anstalt als "Durchlaufkonto" genutzt worden.

Hierfür reichte sie als Beleg einen Kontoauszug vom 15. November 2011 ein,

dem zu entnehmen ist, dass von der A AG ein Betrag von Fr. … an das

Konto von C bei der G-Bank überwiesen worden war. Darunter steht der eingefügte

Satz: "Dieses Konto wurde nach Schliessung –D-Anstalt– als Durchlaufkonto

benützt. Hier wird das Darlehen abgeholt." Für eine allfällige Weiterleitung

der Schuldzinsen sind in der Folge keine Belege eingereicht worden. Nach einer

weiteren Mahnung vom 12. März 2012 durch das kantonale Steueramt mit dem

Inhalt, die Pflichtige solle unter anderem Kopien der Zinsabrechnungen und

Überweisungsbelege betreffend der im Geschäftsjahr 2010 bezahlten Schuldzinsen

nachreichen, hat diese eine Kopie eines Bankbelegs vom 6. März 2012

eingereicht, dem lediglich zu entnehmen ist, dass dem Konto lautend auf C bei

der G-Bank mit Kontostand per 29. Februar 2012 von insgesamt Fr. …

total insgesamt Fr. … belastet worden waren. Es ist der Vorinstanz

beizupflichten, dass dies keinesfalls einen Beweis dafür darstellt, dass es

sich hier um eine von der Pflichtigen entrichtete Zinszahlung handelt. Die

ebenfalls eingereichte Quittung über den Erhalt von Fr. …, unterschrieben

von F, stellt ebenfalls keinen tauglichen Beweis dar, da unklar ist, in welcher

Beziehung F zur D-Anstalt und zur Pflichtigen steht.

Im Laufe des Einspracheverfahrens und während des

Rekursverfahrens reichte die Pflichtige weitere Beilagen ein, die die

Zinszahlung jedoch ebenfalls nicht zu beweisen vermögen.

3.2

Die Pflichtige konnte nach dem Gesagten weder die

geschäftsmässige Begründetheit noch die Zinszahlung an sich beweisen. Nach wie

vor unklar bleibt zudem, wer der wirtschaftlich Berechtigte der Forderung ist.

Trotz mehrmaligen Auflagen und Mahnungen mit spezifischen Fragen und Hinweisen,

bleiben wichtige Fragen offen. Die Pflichtige ist somit ihrer

Mitwirkungspflicht nicht in genügendem Ausmass nachgekommen. Somit ist es ihr

nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass sie die Schuldzinsen geleistet

hat und sie sind deshalb nicht zum Abzug zuzulassen. Unter diesen Umständen

durfte das kantonale Steueramt auf eine pflichtgemässe Einschätzung allfälliger

anfallender Schuldzinsen vollständig verzichten.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

eingetreten wird.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und es ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

20.

Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit

Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 850.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …