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Entscheid

SB.2013.00095

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00095

16. April 2014Deutsch9 min

(URT.2014.16277)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 26. August 2009 ersuchte A um Erlass der Staats-

und Gemeindesteuern bis 2008 in der Höhe von Fr. 13'874.15.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2013

hiess der Gemeinderat der Gemeinde B das Gesuch teilweise gut und erliess der

Pflichtigen die Staats- und Gemeindesteuern 2004 von Fr. 2'694.90 und 2005

von Fr. 2'208.15. Für die Steuerperioden 2006 bis 2008 wies er das Gesuch

ab.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Finanzdirektion des Kantons Zürich am 12. Juli 2013 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen hat die Pflichtige am 5. August 2013

"Einsprache" beim kantonalen Steueramt erhoben und sinngemäss

beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr die fälligen Beträge

bis Dezember 2013 zu stunden und ihr ab Januar 2014 eine monatliche Ratenzahlung

in der Höhe von Fr. 800.- zu gewähren. Das kantonale Steueramt überwies

die "Einsprache" zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.

Das Steueramt der Gemeinde B und die Finanzdirektion

liessen sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens (RB 1999 Nr. 147), und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

1.2

Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des

Steuerrekursgerichts, das erste gerichtliche Instanz ist, rechtfertigt sich bei

der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil

das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis

zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel

zulässig.

2.

Soweit die Pflichtige

eine Stundung und Gewährung der Ratenzahlung für die fälligen Steuerschulden

beantragt, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten. Prozessthema kann nur sein,

was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach

richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die

Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht

einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; RB

1963.

Nr. 19, RB 1983 Nr. 5; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28

N. 86, § 52 N. 3). Prozessgegenstand

des vorliegenden Verfahrens kann daher einzig der Erlass der Staats- und Gemeindesteuern

2006–2008 sein.

3.

3.1

Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere

Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie,

andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit

oder andere Umständ beeinträchtigt ist, können gemäss § 183 StG Steuern

ganz oder teilweise erlassen werden

3.2

Mit einem Steuererlass verzichtet das Gemeinwesen auf einen ihm

zustehenden Anspruch. Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer

langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der

steuerpflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der

steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen. Aus Gründen der rechtsgleichen

Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV]) darf ein Steuererlass nur in seltenen Ausnahmefällen und unter

bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.

Der

Steuererlass setzt die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch besondere

Verhältnisse, also eine Notlage des Steuerpflichtigen, voraus (Ziff. 2 der

Weisung der Finanzdirektion vom 20. November 2012 über Erlass und

Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern, Nr. 34/011 [Weisung

Steuererlass]). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des

Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April

1975, ASA 44 [1975/76], 618), d. h. im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der

zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (vgl. Ziff. 5.3 der

Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

vom 16. September 2009). Bei der Festlegung des Grundbedarfs sind

keineswegs sämtliche Auslagen der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen.

Vielmehr bemisst sich dieses nach den entsprechenden Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Kreisschreiben

der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September

2009, Zürcher Steuerbuch, ZStB, Teil I, Nr. 34/101. Demnach ist ein

monatlicher Grundbetrag festzusetzen, in welchem die notwendigen

Lebenshaltungskosten für Nahrung, Kleider, Wäsche, Körper- und

Gesundheitspflege und dergleichen bereits enthalten sind. Separate Zuschläge

werden für die effektiven Wohn- und Heizkosten, die Kosten der obligatorischen

Krankenversicherung, nicht bereits vom Lohn abgezogene Sozialbeiträge,

unumgängliche und nicht vom Arbeitgeber getragene Berufsauslagen sowie für

effektiv geleistete rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs-

und/oder Unterhaltsbeiträge gewährt. Ebenso sind die Telekommunikationskosten

(Radio/TV/Internet/Telefon) gemäss der Praxis des Obergerichts des Kantons

Zürich nicht im Grundbetrag gemäss der erwähnten Richtlinie enthalten, sondern

werden separat dazu geschlagen (z. B. OGr, 8. März 2013, LE

12.

00 41 E. 3.4; 18. November 2011, LP 10 00 90, E. 5.1.6; vgl.

auch Max Hauri, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für

Geschädigte im Zürcher Strafprozess, in: ZStV Band/Nr. 132, 2002, S. 207).

Schliesslich können besondere Auslagen für die Schulung der Kinder (Schulgeld,

Schulmaterial, Verpflegungs- und Fahrtauslagen), überdurchschnittliche

Aufwendungen für die Schulung der Kinder (über die Volljährigkeit hinaus), wenn

sie den Verhältnissen des Schuldners entsprechen, berücksichtigt werden. Auch

können Kosten für die Betreuung und Pflege von Familienangehörigen sowie die

vom Versicherten selbst zu tragenden, aber von der obligatorischen

Krankenversicherung (Grundversicherung) erfassten Krankheitskosten

berücksichtigt werden.

3.3

Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt

der Pflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern

oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010,2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember

2009,2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt dem Steuerpflichtigen der

entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen Ungunsten angenommen

werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 22. September

2010, SB.2010.00086 E. 3.3, mit Hinweisen, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert; VGr, 26. Oktober 2005,

SB.2005.00045, E. 2.2).

4.

4.1

Die Vorinstanz berechnete das Existenzminimum der

Pflichtigen wie folgt: Das Einnahmentotal belaufe sich auf Fr. 7'764.80, bestehend aus Einkünften aus Nettolohn der Pflichtigen (Fr. 2'814.-), Alimenten

(Pflichtige: Fr. 100.-; Kinder: D, E und F Fr. 2'700.-, je Fr. 900.-

und C Fr. 1'200.-) und Kinderzulagen (Fr. 950.-).

Diesen Einkünften stünden folgende Ausgaben gegenüber: Grundbetrag von Fr. 3'550.- (Pflichtige: Fr. 1'350.-;

Kinder: D, E und F Fr. 1'800.-, je Fr. 600.- und C Fr. 400.-), Mietkosten von Fr. 2'135.-, Krankenkassenprämien von Fr. 679.40, weitere

Gesundheitskosten von Fr. 111.85 und Kosten für die öffentlichen

Verkehrsmittel für die Pflichtige von Fr. 60.75,

insgesamt Fr. 6'537.-. Hieraus resultiere

schliesslich ein Überschuss von Fr. 1'227.80.

4.2

Anhand der

Akten lässt sich diese Berechnung indes nicht nachvollziehen. So ist unklar,

wie hoch die Mietkosten aktuell sind. Die Pflichtige hat in der Beschwerde

angegeben, dass die Miete Fr. 2'300.- betragen habe und "später"

auf Fr. 2'650.- erhöht worden sei. Im März 2013 gab sie Mietkosten von

Fr. 2'135.- an. Der Mietvertrag befindet sich nicht in den Akten. Als

Beleg ist einzig eine Belastungsanzeige eines Bankkontos der Pflichtigen vom

Januar 2009 über den Betrag von Fr. 2'435.- vorhanden. Ob allfällige

Aufwendungen für Heizung berücksichtigt worden sind, ist nicht ersichtlich. Der

für die Krankenkasse eingesetzte Betrag beruht auf den Prämien des Jahres 2012

und somit auf nicht mehr aktuellen Zahlen. Nicht berücksichtigt wurden die

Kosten für die auswärtige Verpflegung, welche die Pflichtige mit Fr. 144.-

angegeben hatte. Unklar ist ferner, ob die Medikamente, welche die Pflichtige

aufgrund einer chronischen Erkrankung einnehmen muss, tatsächlich nicht

krankenkassenpflichtig sind und somit abzugsfähig wären. Solches lässt sich

jedenfalls anhand der Akten nicht ohne Weiteres annehmen. Darüber hinaus wurden

allfällige Kosten für die Schulung der Kinder, die Benützung des öffentlichen

Verkehrs bzw. des Autos (falls dieses Kompetenzcharakter aufweist) und die

Betreuung von C sowie die Telekommunikationskosten nicht mitberücksichtigt.

Schliesslich fehlt ein aktueller Betreibungsregisterauszug, um über allfällige

Schulden Auskunft zu geben.

4.3

Aufgrund der unvollständigen Beweislage lässt sich die Leistungsfähigkeit

der Pflichtigen nicht abschliessend beurteilen. Da es sich hierbei um

steuermindernde bzw. -aufhebende Tatsachen handelt, hat die Pflichtige grundsätzlich

die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Indessen sind die Steuerbehörden

zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet, entsprechende Beweismittel

einzufordern, wenn sie die vorhandenen Belege als ungenügend erachtet. Dies

gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin die Unvollständigkeit des

Sachverhalts durch die lange Verfahrensdauer von fast vier Jahren zu verantworten

hat. Sie wäre daher gehalten gewesen, die fehlenden bzw. aktuellen Belege

nachzufordern.

4.4

Das Verwaltungsgericht

hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu

überprüfen (§ 153 Abs.3 StG i. V. m.

§ 185 Abs. 2 StG). Es kann

indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum

Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen

Zuständigkeitsordnung (§ 184 Abs. 1 StG). Aus

diesen Gründen hat das Verwaltungsgerichtt von eigenen

Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des

rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen.

4.5

Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur

vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 15

1.

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG).

6.

Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in

Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Weil das Gesetz nach

Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der

Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur

Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008), es sei denn, es werde die

Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird

zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an:…