SB.2013.00095
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00095
16. April 2014Deutsch9 min
(URT.2014.16277)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00095
Urteil
der Einzelrichterin
vom 16. April 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch das
Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2006–2008),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 26. August 2009 ersuchte A um Erlass der Staats-
und Gemeindesteuern bis 2008 in der Höhe von Fr. 13'874.15.
Mit Beschluss vom 26. Februar 2013
hiess der Gemeinderat der Gemeinde B das Gesuch teilweise gut und erliess der
Pflichtigen die Staats- und Gemeindesteuern 2004 von Fr. 2'694.90 und 2005
von Fr. 2'208.15. Für die Steuerperioden 2006 bis 2008 wies er das Gesuch
ab.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Finanzdirektion des Kantons Zürich am 12. Juli 2013 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen hat die Pflichtige am 5. August 2013
"Einsprache" beim kantonalen Steueramt erhoben und sinngemäss
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr die fälligen Beträge
bis Dezember 2013 zu stunden und ihr ab Januar 2014 eine monatliche Ratenzahlung
in der Höhe von Fr. 800.- zu gewähren. Das kantonale Steueramt überwies
die "Einsprache" zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.
Das Steueramt der Gemeinde B und die Finanzdirektion
liessen sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens (RB 1999 Nr. 147), und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
1.2
Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des
Steuerrekursgerichts, das erste gerichtliche Instanz ist, rechtfertigt sich bei
der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil
das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis
zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel
zulässig.
2.
Soweit die Pflichtige
eine Stundung und Gewährung der Ratenzahlung für die fälligen Steuerschulden
beantragt, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten. Prozessthema kann nur sein,
was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die
Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht
einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; RB
1963.
Nr. 19, RB 1983 Nr. 5; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28
N. 86, § 52 N. 3). Prozessgegenstand
des vorliegenden Verfahrens kann daher einzig der Erlass der Staats- und Gemeindesteuern
2006–2008 sein.
3.
3.1
Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere
Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie,
andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit
oder andere Umständ beeinträchtigt ist, können gemäss § 183 StG Steuern
ganz oder teilweise erlassen werden
3.2
Mit einem Steuererlass verzichtet das Gemeinwesen auf einen ihm
zustehenden Anspruch. Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer
langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der
steuerpflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der
steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen. Aus Gründen der rechtsgleichen
Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV]) darf ein Steuererlass nur in seltenen Ausnahmefällen und unter
bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.
Der
Steuererlass setzt die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch besondere
Verhältnisse, also eine Notlage des Steuerpflichtigen, voraus (Ziff. 2 der
Weisung der Finanzdirektion vom 20. November 2012 über Erlass und
Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern, Nr. 34/011 [Weisung
Steuererlass]). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des
Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April
1975, ASA 44 [1975/76], 618), d. h. im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der
zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (vgl. Ziff. 5.3 der
Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
vom 16. September 2009). Bei der Festlegung des Grundbedarfs sind
keineswegs sämtliche Auslagen der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen.
Vielmehr bemisst sich dieses nach den entsprechenden Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Kreisschreiben
der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September
2009, Zürcher Steuerbuch, ZStB, Teil I, Nr. 34/101. Demnach ist ein
monatlicher Grundbetrag festzusetzen, in welchem die notwendigen
Lebenshaltungskosten für Nahrung, Kleider, Wäsche, Körper- und
Gesundheitspflege und dergleichen bereits enthalten sind. Separate Zuschläge
werden für die effektiven Wohn- und Heizkosten, die Kosten der obligatorischen
Krankenversicherung, nicht bereits vom Lohn abgezogene Sozialbeiträge,
unumgängliche und nicht vom Arbeitgeber getragene Berufsauslagen sowie für
effektiv geleistete rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs-
und/oder Unterhaltsbeiträge gewährt. Ebenso sind die Telekommunikationskosten
(Radio/TV/Internet/Telefon) gemäss der Praxis des Obergerichts des Kantons
Zürich nicht im Grundbetrag gemäss der erwähnten Richtlinie enthalten, sondern
werden separat dazu geschlagen (z. B. OGr, 8. März 2013, LE
12.
00 41 E. 3.4; 18. November 2011, LP 10 00 90, E. 5.1.6; vgl.
auch Max Hauri, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für
Geschädigte im Zürcher Strafprozess, in: ZStV Band/Nr. 132, 2002, S. 207).
Schliesslich können besondere Auslagen für die Schulung der Kinder (Schulgeld,
Schulmaterial, Verpflegungs- und Fahrtauslagen), überdurchschnittliche
Aufwendungen für die Schulung der Kinder (über die Volljährigkeit hinaus), wenn
sie den Verhältnissen des Schuldners entsprechen, berücksichtigt werden. Auch
können Kosten für die Betreuung und Pflege von Familienangehörigen sowie die
vom Versicherten selbst zu tragenden, aber von der obligatorischen
Krankenversicherung (Grundversicherung) erfassten Krankheitskosten
berücksichtigt werden.
3.3
Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt
der Pflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern
oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010,2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember
2009,2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt dem Steuerpflichtigen der
entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen Ungunsten angenommen
werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 22. September
2010, SB.2010.00086 E. 3.3, mit Hinweisen, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert; VGr, 26. Oktober 2005,
SB.2005.00045, E. 2.2).
4.
4.1
Die Vorinstanz berechnete das Existenzminimum der
Pflichtigen wie folgt: Das Einnahmentotal belaufe sich auf Fr. 7'764.80, bestehend aus Einkünften aus Nettolohn der Pflichtigen (Fr. 2'814.-), Alimenten
(Pflichtige: Fr. 100.-; Kinder: D, E und F Fr. 2'700.-, je Fr. 900.-
und C Fr. 1'200.-) und Kinderzulagen (Fr. 950.-).
Diesen Einkünften stünden folgende Ausgaben gegenüber: Grundbetrag von Fr. 3'550.- (Pflichtige: Fr. 1'350.-;
Kinder: D, E und F Fr. 1'800.-, je Fr. 600.- und C Fr. 400.-), Mietkosten von Fr. 2'135.-, Krankenkassenprämien von Fr. 679.40, weitere
Gesundheitskosten von Fr. 111.85 und Kosten für die öffentlichen
Verkehrsmittel für die Pflichtige von Fr. 60.75,
insgesamt Fr. 6'537.-. Hieraus resultiere
schliesslich ein Überschuss von Fr. 1'227.80.
4.2
Anhand der
Akten lässt sich diese Berechnung indes nicht nachvollziehen. So ist unklar,
wie hoch die Mietkosten aktuell sind. Die Pflichtige hat in der Beschwerde
angegeben, dass die Miete Fr. 2'300.- betragen habe und "später"
auf Fr. 2'650.- erhöht worden sei. Im März 2013 gab sie Mietkosten von
Fr. 2'135.- an. Der Mietvertrag befindet sich nicht in den Akten. Als
Beleg ist einzig eine Belastungsanzeige eines Bankkontos der Pflichtigen vom
Januar 2009 über den Betrag von Fr. 2'435.- vorhanden. Ob allfällige
Aufwendungen für Heizung berücksichtigt worden sind, ist nicht ersichtlich. Der
für die Krankenkasse eingesetzte Betrag beruht auf den Prämien des Jahres 2012
und somit auf nicht mehr aktuellen Zahlen. Nicht berücksichtigt wurden die
Kosten für die auswärtige Verpflegung, welche die Pflichtige mit Fr. 144.-
angegeben hatte. Unklar ist ferner, ob die Medikamente, welche die Pflichtige
aufgrund einer chronischen Erkrankung einnehmen muss, tatsächlich nicht
krankenkassenpflichtig sind und somit abzugsfähig wären. Solches lässt sich
jedenfalls anhand der Akten nicht ohne Weiteres annehmen. Darüber hinaus wurden
allfällige Kosten für die Schulung der Kinder, die Benützung des öffentlichen
Verkehrs bzw. des Autos (falls dieses Kompetenzcharakter aufweist) und die
Betreuung von C sowie die Telekommunikationskosten nicht mitberücksichtigt.
Schliesslich fehlt ein aktueller Betreibungsregisterauszug, um über allfällige
Schulden Auskunft zu geben.
4.3
Aufgrund der unvollständigen Beweislage lässt sich die Leistungsfähigkeit
der Pflichtigen nicht abschliessend beurteilen. Da es sich hierbei um
steuermindernde bzw. -aufhebende Tatsachen handelt, hat die Pflichtige grundsätzlich
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Indessen sind die Steuerbehörden
zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet, entsprechende Beweismittel
einzufordern, wenn sie die vorhandenen Belege als ungenügend erachtet. Dies
gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin die Unvollständigkeit des
Sachverhalts durch die lange Verfahrensdauer von fast vier Jahren zu verantworten
hat. Sie wäre daher gehalten gewesen, die fehlenden bzw. aktuellen Belege
nachzufordern.
4.4
Das Verwaltungsgericht
hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu
überprüfen (§ 153 Abs.3 StG i. V. m.
§ 185 Abs. 2 StG). Es kann
indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum
Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen
Zuständigkeitsordnung (§ 184 Abs. 1 StG). Aus
diesen Gründen hat das Verwaltungsgerichtt von eigenen
Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des
rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen.
4.5
Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 15
1.
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG).
6.
Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in
Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Weil das Gesetz nach
Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der
Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur
Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008), es sei denn, es werde die
Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird
zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung
an:…