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Entscheid

SB.2013.00096

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00096

23. Oktober 2013Deutsch11 min

(URT.2013.15668)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der bei der C AG in der Geschäftsleitung als Chief

Financial Officer tätige, von seiner Ehefrau getrennt lebende A deklarierte in

seiner Steuererklärung für das Kalenderjahr 2010 ein steuerbares Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) bei einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen

von Fr. …. Hiervon abweichend schätzte der zuständige Steuerkommissär den

Pflichtigen am 15. Oktober 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen gemäss Deklaration

ein. Die Abweichung der Einschätzung von der Deklaration gründet – soweit hier

noch interessierend – auf folgenden Umständen: Der Pflichtige deklarierte neben

seinem Haupteinkommen aus der Tätigkeit bei der C AG ein von der D AG (Italien)

ausgerichtetes VR-Honorar von EUR … (Fr. …). Dieses VR-Honorar wies

der Steuerkommissär aufgrund der von ihm vorgenommenen internationalen

Steuerausscheidung Italien zur Besteuerung zu, zog es jedoch zur Satzbestimmung

der Einschätzung heran. Die geltend gemachten Abzüge für die Unterhaltsbeiträge

an die getrennt lebende Ehefrau und die Kinder liess der Steuerkommissär beim

satzbestimmenden Einkommen voll, beim in der Schweiz steuerbaren Einkommen –

entgegen der Deklaration des Pflichtigen – hingegen lediglich nach Massgabe der

Einkommensanteile zum Abzug zu.

Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 28. Januar 2013 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen vom Pflichtigen am 27. Februar 2013

erhobenen Rekurs hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 10. Juni

2013.

teilweise gut und liess gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmenden

Anträge der Parteien den vom Pflichtigen geltend gemachten Abzug für die Säule

3a vollumfänglich auch beim in der Schweiz steuerbaren Einkommen zum Abzug zu.

Bezüglich der Besteuerung der Unterhaltsbeiträge schloss sich das Steuerrekursgericht

der Rechtsauffassung des kantonalen Steueramts an. Dementsprechend wurde der

Pflichtige neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend

Fr. …) bei einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. …

eingeschätzt.

III.

Hiergegen liess der Pflichtige mit Eingabe vom

9.

August 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, dem er

sinngemäss beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei im Rahmen

der internationalen Steuerausscheidung auf die Zuweisung eines Anteils der an

die getrennt lebende Ehefrau und Kinder bezahlten Unterhaltsbeiträge auf die

ausländischen Einkünfte zu verzichten. Demgemäss sei der Pflichtige mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) einzuschätzen.

Das steuerbare Vermögen blieb unbestritten. Eventualiter liess der Pflichtige

beantragen, es sei "jener Anteil der an Frau F bezahlten

Unterhaltsbeiträge, welcher sich basierend auf sämtlichen variablen Einkünfte

des Beschwerdeführers bemisst und 27 % vom Nettobetrag aller variablen

Einkünfte (wie Boni in bar, Aktien und Optionen) des Beschwerdeführers

ausmacht" vollumfänglich vom schweizerischen steuerbaren Einkommen zum

Abzug zuzulassen und lediglich eine internationale Steuerausscheidung für den

Rest vorzunehmen. Diesfalls sei der Pflichtige mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) einzuschätzen. Ausserdem verlangte

er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,

schloss das kantonale Steueramt im Wesentlichen unter Hinweis auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine Rechtskontrolle

zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den

rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist

es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem

Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein

Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis

des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,

d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999

Nr. 147).

2.

2.1

Natürliche

Personen, die im Kanton Zürich wohnen oder hier ihren gesetzlichen Wohn­sitz

haben, sind laut § 3 Abs. 1 StG im Kanton für ihr gesamtes Einkommen

und Ver­mögen steuerpflichtig. Bei persönlicher Zugehörigkeit ist

die Steuerpflicht gemäss § 5 Abs. 1 StG grundsätzlich unbeschränkt.

Sie erstreckt sich weltweit auf alle Einkünfte mit Ausnahme der im Ausland

befindlichen Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke (vgl. Felix

Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2012, § 5

N. 8). Unbestrittenermassen hatte der Pflichtige in der hier relevanten

Steuerperiode seinen zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz und

ist hier unbeschränkt steuerpflichtig.

2.2

Über das schweizerische Einkommen hinaus hat der Pflichtige Einkünfte

aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat einer in Italien domizilierten

Gesellschaft erzielt. Damit stellt sich die Frage, ob und inwieweit bezüglich

dieser Einkünfte eine internationale Ausscheidung vorzunehmen ist.

2.2.1

Die Schweiz unterhält mit Italien ein Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 9. März 1976 [DBA-I]). Da

schweizerischerseits auch die Steuern der Kantone und Gemeinden in den

Wirkungsbereich der Doppelbesteuerungsabkommen fallen (Peter Locher, Einführung

in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern 2005, S. 211)

drängt dieses Abkommen das zürcherische Besteuerungsrecht in für diesen Fall

relevanter Weise zurück: Gemäss Art. 16 DBA-I können Aufsichtsrats- oder

Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem

Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts-

oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen

Vertragsstaat ansässig ist, in dem anderen Staat besteuert werden. Hiervon hat

Italien mit einer Quellenbesteuerung des von der D AG (Italien)

ausgerichteten VR-Honorars von EUR … (Fr. …) Gebrauch gemacht. Art. 24

Ziff. 3 DBA-I berechtigt die Schweiz in einem derartigen Fall, bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige

Vermögen den Steuersatz anzuwenden, der dem Gesamteinkommen oder dem

Gesamtvermögen entspricht, ohne die Italien zur Besteuerung zugewiesenen Einkommens-

bzw. Vermögensteile zu berücksichtigen.

2.2.2

Damit hat bezüglich der Einkünfte des

Pflichtigen bereits aufgrund des internationalen Sachverhalts eine Ausscheidung

zu erfolgen. Zudem ist daran festzuhalten, dass auch § 5 Abs. 3 StG

eine (zusätzliche) Rechtsgrundlage für die Vornahme der Steuerausscheidung

liefert: Das Verwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten,

dass § 5 StG zwar lediglich die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe,

Betriebsstätten und Grundstücke ausdrücklich regelt, indessen damit nicht

sämtliche möglichen Ausscheidungsfälle abschliessend aufgezählt sind (vgl. im Resultat BGr, 6. Mai 2008,2C_276/2007; VGr, 21. September

2011, SB.2011.00037, E. 2.2). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen

besteht kein Anlass.

2.2.3

Das DBA-I äussert sich nicht zur hier

umstrittenen Frage, wie das in einem Vertragsstaat zu besteuernde Einkommen zu

ermitteln ist. Dies ist nach dem internen Recht zu entscheiden (vgl. Locher, S. 483,

mit Hinweis auf das OECD Musterabkommen 1992 23 Ziffern 32 und 38). Damit

ist das interne Recht auch und im Speziellen massgebend für die Frage, wie die

anorganischen Abzüge sowie die Sozialabzüge zu berücksichtigen sind.

Gemäss § 6 Abs. 1 StG entrichten

Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens

steuerpflichtig sind, die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem

Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie

Beträge werden dabei anteilmässig gewährt. Der in § 6 Abs. 1

Satz 1, 2. Halbsatz StG verwendete Begriff der "steuerfreien

Beträge" erscheint dabei als zu eng (so schon RB 1993 Nr. 14 = StE

1994.

B 11.3 Nr. 9 zu § 7 Abs. 1 aStG). Er umfasst dem Wortsinn

nach offenkundig nicht nur eigentliche Steuerfreibeträge und Sozialabzüge.

Vielmehr fallen darunter alle Abzüge, die nicht als Gewinnungskosten organisch

mit bestimmten Einkünften verknüpft und kollisionsrechtlich folgerichtig diesen

objektmässig zuzuweisen sind (Philipp Betschart, in: Martin Zweifel/Michael

Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 24 N. 9),

sondern als "allgemeine Abzüge" anorganischen Charakter aufweisen und

daher auf die beteiligten Gemeinwesen proportional verlegt werden müssen (Betschart,

§ 24 N. 38; BGE 104 Ia 256 E. 4; VGr, 3. März 2004,

SB.2003.00057, E. 1; VGr, 17. März 2010, SB.2009.00099, E. 3.2).

Gestützt hierauf sind die Sozialabzüge

kollisionsrechtlich im Verhältnis der steuerbaren Einkommensquoten den

verschiedenen Steuerhoheiten zuzuweisen. Ebenso sind die allgemeinen Abzüge und

Alimente, und dies auch im internationalen Verhältnis, anteilmässig in Abzug zu

bringen (RB 1993 Nr. 14; Richner et al., § 6 N. 17 mit weiteren

Hinweisen), sofern und soweit diesem Vorgehen nicht Bestimmungen

völkerrechtlichen Kollisionsrechts entgegenstehen, was vorliegend nicht der

Fall ist.

3.

3.1

Die Einkünfte des Pflichtigen stammen zu 98.09 % aus

schweizerischen Quellen, zu 1.91 % aus dem VR-Honorar einer in Italien

domizilierten Gesellschaft. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz bei dieser

Sachlage zu Recht eine (internationale) Steuerausscheidung vorgenommen, da das

VR-Honorar des Pflichtigen aufgrund des DBA-I Italien zur Besteuerung

zuzuweisen ist. Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich

getrennt lebenden Ehegatten sowie Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil, für

die unter dessen elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder, sind gestützt

auf § 31 Abs. 1 lit. c StG von den steuerbaren Einkünften in

Abzug zu bringen. Indessen sind diese Abzüge beim gegebenen internationalen

Sachverhalt ebenfalls anteilsmässig gestützt auf die Einkommensquoten den

verschiedenen Steuerhoheiten zuzuweisen und so in Abzug zu bringen. Die vom

Pflichtigen bezahlten gesamthaften Unterhaltsbeiträge von Fr. … sind beim

satzbestimmenden Einkommen vollständig, beim im Kanton Zürich steuerbaren Einkommen

indessen nur im Verhältnis der hier steuerbaren Einkommensquote (98.09 %

oder Fr. …) zum Abzug zuzulassen. Im Mehrbetrag (1.91 % oder Fr. …)

ist der Abzug Italien zuzuweisen (vgl. Erw. 2.2.3 vorstehend).

3.2

Was der Pflichtige hiergegen vorbringt, sticht nicht:

So ist das Korrespondenzprinzip auf den

vorliegend zu beurteilenden internationalen Sachverhalt nicht anwendbar (BGE

110.

Ib 234), wobei für die Besteuerung des Pflichtigen nicht von Bedeutung sein

kann, ob die Alimentengläubigerin wie vorliegend ebenfalls im Kanton Zürich der

Besteuerung untersteht oder im Ausland. Ebenso wenig liegt damit eine durch das

DBA-I verpönte Doppelbesteuerung bzw. im Lichte des DBA-I ungenügende

Freistellung von Einkommen vor. Die Ermittlung des konkret freizustellenden Betrags

ist im DBA-I nicht geregelt, was der allgemeinen Struktur der

Doppelbesteuerungsabkommen entspricht (Locher, S. 483). Soweit der

Pflichtige trotzdem eine Doppelbesteuerung behauptet, wäre er diesbezüglich auf

das Verständigungsverfahren zu verweisen.

Tatsächlich ist das aus der italienischen

Quelle stammende Einkommen des Pflichtigen für die Bemessung der zu leistenden

Unterhaltsbeiträge unerheblich: Gemäss Trennungsvereinbarung der Eheleute A und

F hat der Pflichtige einerseits einen festen monatlichen Betrag zu entrichten,

andererseits 27 % vom Bruttobetrag aller variablen Einkünfte abzüglich

Sozialversicherungsbeiträge, wobei Verwaltungsratshonorare explizit von der

Berechnungsgrundlage ausgeschlossen sind. Der Vorinstanz ist indessen darin

zuzustimmen, dass die Frage der Bemessung der Unterhaltsbeiträge deren

Charakter als anorganischen Abzug nicht verändert. Die von den Parteien

vereinbarte Bemessungsgrundlage für die zu leistenden Unterhaltsbeiträge

beeinflusst die Finanzierung derselben nicht: Auch das ausländische

Verwaltungsratshonorar trägt in gleicher Weise wie die übrigen Einkünfte zur

Finanzierung der Alimente bei. Aus dem gleichen Grund ist für die Zwecke der

internationalen Ausscheidung nicht zwischen den variablen und den übrigen

Alimenten zu unterscheiden.

Nicht vergleichbar mit der vorliegend zu

entscheidenden Frage ist die Zuweisung des Abzugs für die Säule 3a: Dieser

beruht auf der vom schweizerischen Gesetzgeber eingeführten steuerbegünstigten

Selbstvorsorge. Anders als etwa in der ersten Säule, in welcher der

Versicherungs- und Solidaritätsgedanke mit im Zentrum des Konzepts der Vorsorge

steht, ist die zentrale Charakteristik dieser individuellen Selbstvorsorge die

steuerliche Privilegierung der entsprechenden, im gesetzlichen Rahmen

individuell bestimmten Beiträge (vgl. Art. 81–84 des Bundesgesetzes über

die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni

1982.

[BVG], § 31 Abs. 1 lit. e StG).

Aufgrund dieser speziellen Konstellation hat das Verwaltungsgericht Zürich den

Abzug für die Säule 3a objektmässig dem schweizerischen Einkommen zugewiesen

und letzteres auch als Bemessungsgrundlage für die Höhe des maximal zulässigen

Abzugs definiert (VGr, 21. September 2011, SB.2011.000037, E. 3.2.2.1).

Letztlich moniert der Pflichtige die sich

allenfalls ergebende generelle Ungleichbehandlung von Alimentenzahlungen in

internationalen Sachverhalten, da gemäss schweizerischer Rechtsprechung der

Abzug von Unterhaltsbeiträgen unter Umständen vom Wohnsitz des Unterhaltsverpflichteten

abhängen kann. Auch dies ist indessen vorliegend deswegen nicht

entscheidrelevant, da der Pflichtige bezüglich seines ausländischen Einkommens

gerade nicht der ordentlichen Besteuerung, sondern der Quellenbesteuerung durch

Italien unterliegt. Damit kann er – wie bereits die Vorinstanz zutreffend

festgestellt hat – nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil wie hier ein

anorganischer Abzug nur anteilsmässig gewährt wird, während Italien den

fraglichen Abzug nicht kennt oder eine Quellenbesteuerung vornimmt (vgl. BGE

136.

II 241).

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und muss

ihm die beantragte Parteientschädigung versagt bleiben (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.- Zustellkosten,

Fr. 620.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:…