SB.2013.00096
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00096
23. Oktober 2013Deutsch11 min
(URT.2013.15668)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00096
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Oktober 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix
Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch die B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2010,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der bei der C AG in der Geschäftsleitung als Chief
Financial Officer tätige, von seiner Ehefrau getrennt lebende A deklarierte in
seiner Steuererklärung für das Kalenderjahr 2010 ein steuerbares Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) bei einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen
von Fr. …. Hiervon abweichend schätzte der zuständige Steuerkommissär den
Pflichtigen am 15. Oktober 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen gemäss Deklaration
ein. Die Abweichung der Einschätzung von der Deklaration gründet – soweit hier
noch interessierend – auf folgenden Umständen: Der Pflichtige deklarierte neben
seinem Haupteinkommen aus der Tätigkeit bei der C AG ein von der D AG (Italien)
ausgerichtetes VR-Honorar von EUR … (Fr. …). Dieses VR-Honorar wies
der Steuerkommissär aufgrund der von ihm vorgenommenen internationalen
Steuerausscheidung Italien zur Besteuerung zu, zog es jedoch zur Satzbestimmung
der Einschätzung heran. Die geltend gemachten Abzüge für die Unterhaltsbeiträge
an die getrennt lebende Ehefrau und die Kinder liess der Steuerkommissär beim
satzbestimmenden Einkommen voll, beim in der Schweiz steuerbaren Einkommen –
entgegen der Deklaration des Pflichtigen – hingegen lediglich nach Massgabe der
Einkommensanteile zum Abzug zu.
Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 28. Januar 2013 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen vom Pflichtigen am 27. Februar 2013
erhobenen Rekurs hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 10. Juni
2013.
teilweise gut und liess gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmenden
Anträge der Parteien den vom Pflichtigen geltend gemachten Abzug für die Säule
3a vollumfänglich auch beim in der Schweiz steuerbaren Einkommen zum Abzug zu.
Bezüglich der Besteuerung der Unterhaltsbeiträge schloss sich das Steuerrekursgericht
der Rechtsauffassung des kantonalen Steueramts an. Dementsprechend wurde der
Pflichtige neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend
Fr. …) bei einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von Fr. …
eingeschätzt.
III.
Hiergegen liess der Pflichtige mit Eingabe vom
9.
August 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, dem er
sinngemäss beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei im Rahmen
der internationalen Steuerausscheidung auf die Zuweisung eines Anteils der an
die getrennt lebende Ehefrau und Kinder bezahlten Unterhaltsbeiträge auf die
ausländischen Einkünfte zu verzichten. Demgemäss sei der Pflichtige mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) einzuschätzen.
Das steuerbare Vermögen blieb unbestritten. Eventualiter liess der Pflichtige
beantragen, es sei "jener Anteil der an Frau F bezahlten
Unterhaltsbeiträge, welcher sich basierend auf sämtlichen variablen Einkünfte
des Beschwerdeführers bemisst und 27 % vom Nettobetrag aller variablen
Einkünfte (wie Boni in bar, Aktien und Optionen) des Beschwerdeführers
ausmacht" vollumfänglich vom schweizerischen steuerbaren Einkommen zum
Abzug zuzulassen und lediglich eine internationale Steuerausscheidung für den
Rest vorzunehmen. Diesfalls sei der Pflichtige mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) einzuschätzen. Ausserdem verlangte
er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
schloss das kantonale Steueramt im Wesentlichen unter Hinweis auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine Rechtskontrolle
zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den
rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist
es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem
Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein
Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis
des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,
d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
2.
2.1
Natürliche
Personen, die im Kanton Zürich wohnen oder hier ihren gesetzlichen Wohnsitz
haben, sind laut § 3 Abs. 1 StG im Kanton für ihr gesamtes Einkommen
und Vermögen steuerpflichtig. Bei persönlicher Zugehörigkeit ist
die Steuerpflicht gemäss § 5 Abs. 1 StG grundsätzlich unbeschränkt.
Sie erstreckt sich weltweit auf alle Einkünfte mit Ausnahme der im Ausland
befindlichen Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke (vgl. Felix
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2012, § 5
N. 8). Unbestrittenermassen hatte der Pflichtige in der hier relevanten
Steuerperiode seinen zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz und
ist hier unbeschränkt steuerpflichtig.
2.2
Über das schweizerische Einkommen hinaus hat der Pflichtige Einkünfte
aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat einer in Italien domizilierten
Gesellschaft erzielt. Damit stellt sich die Frage, ob und inwieweit bezüglich
dieser Einkünfte eine internationale Ausscheidung vorzunehmen ist.
2.2.1
Die Schweiz unterhält mit Italien ein Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 9. März 1976 [DBA-I]). Da
schweizerischerseits auch die Steuern der Kantone und Gemeinden in den
Wirkungsbereich der Doppelbesteuerungsabkommen fallen (Peter Locher, Einführung
in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern 2005, S. 211)
drängt dieses Abkommen das zürcherische Besteuerungsrecht in für diesen Fall
relevanter Weise zurück: Gemäss Art. 16 DBA-I können Aufsichtsrats- oder
Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts-
oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen
Vertragsstaat ansässig ist, in dem anderen Staat besteuert werden. Hiervon hat
Italien mit einer Quellenbesteuerung des von der D AG (Italien)
ausgerichteten VR-Honorars von EUR … (Fr. …) Gebrauch gemacht. Art. 24
Ziff. 3 DBA-I berechtigt die Schweiz in einem derartigen Fall, bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige
Vermögen den Steuersatz anzuwenden, der dem Gesamteinkommen oder dem
Gesamtvermögen entspricht, ohne die Italien zur Besteuerung zugewiesenen Einkommens-
bzw. Vermögensteile zu berücksichtigen.
2.2.2
Damit hat bezüglich der Einkünfte des
Pflichtigen bereits aufgrund des internationalen Sachverhalts eine Ausscheidung
zu erfolgen. Zudem ist daran festzuhalten, dass auch § 5 Abs. 3 StG
eine (zusätzliche) Rechtsgrundlage für die Vornahme der Steuerausscheidung
liefert: Das Verwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten,
dass § 5 StG zwar lediglich die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten und Grundstücke ausdrücklich regelt, indessen damit nicht
sämtliche möglichen Ausscheidungsfälle abschliessend aufgezählt sind (vgl. im Resultat BGr, 6. Mai 2008,2C_276/2007; VGr, 21. September
2011, SB.2011.00037, E. 2.2). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen
besteht kein Anlass.
2.2.3
Das DBA-I äussert sich nicht zur hier
umstrittenen Frage, wie das in einem Vertragsstaat zu besteuernde Einkommen zu
ermitteln ist. Dies ist nach dem internen Recht zu entscheiden (vgl. Locher, S. 483,
mit Hinweis auf das OECD Musterabkommen 1992 23 Ziffern 32 und 38). Damit
ist das interne Recht auch und im Speziellen massgebend für die Frage, wie die
anorganischen Abzüge sowie die Sozialabzüge zu berücksichtigen sind.
Gemäss § 6 Abs. 1 StG entrichten
Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens
steuerpflichtig sind, die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem
Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie
Beträge werden dabei anteilmässig gewährt. Der in § 6 Abs. 1
Satz 1, 2. Halbsatz StG verwendete Begriff der "steuerfreien
Beträge" erscheint dabei als zu eng (so schon RB 1993 Nr. 14 = StE
1994.
B 11.3 Nr. 9 zu § 7 Abs. 1 aStG). Er umfasst dem Wortsinn
nach offenkundig nicht nur eigentliche Steuerfreibeträge und Sozialabzüge.
Vielmehr fallen darunter alle Abzüge, die nicht als Gewinnungskosten organisch
mit bestimmten Einkünften verknüpft und kollisionsrechtlich folgerichtig diesen
objektmässig zuzuweisen sind (Philipp Betschart, in: Martin Zweifel/Michael
Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 24 N. 9),
sondern als "allgemeine Abzüge" anorganischen Charakter aufweisen und
daher auf die beteiligten Gemeinwesen proportional verlegt werden müssen (Betschart,
§ 24 N. 38; BGE 104 Ia 256 E. 4; VGr, 3. März 2004,
SB.2003.00057, E. 1; VGr, 17. März 2010, SB.2009.00099, E. 3.2).
Gestützt hierauf sind die Sozialabzüge
kollisionsrechtlich im Verhältnis der steuerbaren Einkommensquoten den
verschiedenen Steuerhoheiten zuzuweisen. Ebenso sind die allgemeinen Abzüge und
Alimente, und dies auch im internationalen Verhältnis, anteilmässig in Abzug zu
bringen (RB 1993 Nr. 14; Richner et al., § 6 N. 17 mit weiteren
Hinweisen), sofern und soweit diesem Vorgehen nicht Bestimmungen
völkerrechtlichen Kollisionsrechts entgegenstehen, was vorliegend nicht der
Fall ist.
3.
3.1
Die Einkünfte des Pflichtigen stammen zu 98.09 % aus
schweizerischen Quellen, zu 1.91 % aus dem VR-Honorar einer in Italien
domizilierten Gesellschaft. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz bei dieser
Sachlage zu Recht eine (internationale) Steuerausscheidung vorgenommen, da das
VR-Honorar des Pflichtigen aufgrund des DBA-I Italien zur Besteuerung
zuzuweisen ist. Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich
getrennt lebenden Ehegatten sowie Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil, für
die unter dessen elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder, sind gestützt
auf § 31 Abs. 1 lit. c StG von den steuerbaren Einkünften in
Abzug zu bringen. Indessen sind diese Abzüge beim gegebenen internationalen
Sachverhalt ebenfalls anteilsmässig gestützt auf die Einkommensquoten den
verschiedenen Steuerhoheiten zuzuweisen und so in Abzug zu bringen. Die vom
Pflichtigen bezahlten gesamthaften Unterhaltsbeiträge von Fr. … sind beim
satzbestimmenden Einkommen vollständig, beim im Kanton Zürich steuerbaren Einkommen
indessen nur im Verhältnis der hier steuerbaren Einkommensquote (98.09 %
oder Fr. …) zum Abzug zuzulassen. Im Mehrbetrag (1.91 % oder Fr. …)
ist der Abzug Italien zuzuweisen (vgl. Erw. 2.2.3 vorstehend).
3.2
Was der Pflichtige hiergegen vorbringt, sticht nicht:
So ist das Korrespondenzprinzip auf den
vorliegend zu beurteilenden internationalen Sachverhalt nicht anwendbar (BGE
110.
Ib 234), wobei für die Besteuerung des Pflichtigen nicht von Bedeutung sein
kann, ob die Alimentengläubigerin wie vorliegend ebenfalls im Kanton Zürich der
Besteuerung untersteht oder im Ausland. Ebenso wenig liegt damit eine durch das
DBA-I verpönte Doppelbesteuerung bzw. im Lichte des DBA-I ungenügende
Freistellung von Einkommen vor. Die Ermittlung des konkret freizustellenden Betrags
ist im DBA-I nicht geregelt, was der allgemeinen Struktur der
Doppelbesteuerungsabkommen entspricht (Locher, S. 483). Soweit der
Pflichtige trotzdem eine Doppelbesteuerung behauptet, wäre er diesbezüglich auf
das Verständigungsverfahren zu verweisen.
Tatsächlich ist das aus der italienischen
Quelle stammende Einkommen des Pflichtigen für die Bemessung der zu leistenden
Unterhaltsbeiträge unerheblich: Gemäss Trennungsvereinbarung der Eheleute A und
F hat der Pflichtige einerseits einen festen monatlichen Betrag zu entrichten,
andererseits 27 % vom Bruttobetrag aller variablen Einkünfte abzüglich
Sozialversicherungsbeiträge, wobei Verwaltungsratshonorare explizit von der
Berechnungsgrundlage ausgeschlossen sind. Der Vorinstanz ist indessen darin
zuzustimmen, dass die Frage der Bemessung der Unterhaltsbeiträge deren
Charakter als anorganischen Abzug nicht verändert. Die von den Parteien
vereinbarte Bemessungsgrundlage für die zu leistenden Unterhaltsbeiträge
beeinflusst die Finanzierung derselben nicht: Auch das ausländische
Verwaltungsratshonorar trägt in gleicher Weise wie die übrigen Einkünfte zur
Finanzierung der Alimente bei. Aus dem gleichen Grund ist für die Zwecke der
internationalen Ausscheidung nicht zwischen den variablen und den übrigen
Alimenten zu unterscheiden.
Nicht vergleichbar mit der vorliegend zu
entscheidenden Frage ist die Zuweisung des Abzugs für die Säule 3a: Dieser
beruht auf der vom schweizerischen Gesetzgeber eingeführten steuerbegünstigten
Selbstvorsorge. Anders als etwa in der ersten Säule, in welcher der
Versicherungs- und Solidaritätsgedanke mit im Zentrum des Konzepts der Vorsorge
steht, ist die zentrale Charakteristik dieser individuellen Selbstvorsorge die
steuerliche Privilegierung der entsprechenden, im gesetzlichen Rahmen
individuell bestimmten Beiträge (vgl. Art. 81–84 des Bundesgesetzes über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni
1982.
[BVG], § 31 Abs. 1 lit. e StG).
Aufgrund dieser speziellen Konstellation hat das Verwaltungsgericht Zürich den
Abzug für die Säule 3a objektmässig dem schweizerischen Einkommen zugewiesen
und letzteres auch als Bemessungsgrundlage für die Höhe des maximal zulässigen
Abzugs definiert (VGr, 21. September 2011, SB.2011.000037, E. 3.2.2.1).
Letztlich moniert der Pflichtige die sich
allenfalls ergebende generelle Ungleichbehandlung von Alimentenzahlungen in
internationalen Sachverhalten, da gemäss schweizerischer Rechtsprechung der
Abzug von Unterhaltsbeiträgen unter Umständen vom Wohnsitz des Unterhaltsverpflichteten
abhängen kann. Auch dies ist indessen vorliegend deswegen nicht
entscheidrelevant, da der Pflichtige bezüglich seines ausländischen Einkommens
gerade nicht der ordentlichen Besteuerung, sondern der Quellenbesteuerung durch
Italien unterliegt. Damit kann er – wie bereits die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat – nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil wie hier ein
anorganischer Abzug nur anteilsmässig gewährt wird, während Italien den
fraglichen Abzug nicht kennt oder eine Quellenbesteuerung vornimmt (vgl. BGE
136.
II 241).
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und muss
ihm die beantragte Parteientschädigung versagt bleiben (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.- Zustellkosten,
Fr. 620.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:…