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Entscheid

SB.2013.00097

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00097

23. Oktober 2013Deutsch10 min

(URT.2013.15672)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der bei der C AG in der Geschäftsleitung als Chief

Financial Officer tätige, von seiner Ehefrau getrennt lebende A deklarierte in

seiner Steuererklärung für das Kalenderjahr 2010 ein steuerbares Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …). Hiervon abweichend veranlagte der zuständige

Steuerkommissär den Pflichtigen am 15. Oktober 2012 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …). Die Abweichung der Veranlagung

von der Deklaration gründet – soweit hier noch interessierend – auf folgenden Umständen:

Der Pflichtige deklarierte neben seinem Haupteinkommen aus der Tätigkeit bei

der C AG ein von der D AG (Italien) ausgerichtetes VR-Honorar von EUR …

(Fr. …). Dieses VR-Honorar wies der Steuerkommissär aufgrund der von ihm

vorgenommenen internationalen Steuerausscheidung Italien zur Besteuerung zu,

zog es jedoch zur Satzbestimmung der Einschätzung heran. Die geltend gemachten

Abzüge für die Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehefrau und die

Kinder liess der Steuerkommissär beim satzbestimmenden Einkommen voll, beim in

der Schweiz steuerbaren Einkommen – entgegen der Deklaration des Pflichtigen –

hingegen lediglich nach Massgabe der Einkommensanteile zum Abzug zu.

Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 28. Januar 2013 ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen vom Pflichtigen am 27. Februar 2013

erhobene Beschwerde wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 10. Juni

2013.

ebenfalls ab.

III.

Hiergegen liess der Pflichtige mit Eingabe vom

9.

August 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, dem er

sinngemäss beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei im Rahmen

der internationalen Steuerausscheidung auf die Zuweisung eines Anteils der an

die getrennt lebende Ehefrau und Kinder bezahlten Unterhaltsbeiträge auf die

ausländischen Einkünfte zu verzichten. Demgemäss sei der Pflichtige mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) zu veranlagen.

Eventualiter liess der Pflichtige beantragen, es sei "jener Anteil der an

Frau F bezahlten Unterhaltsbeiträge, welcher sich basierend auf sämtlichen

variablen Einkünfte des Beschwerdeführers bemisst und 27 % vom Nettobetrag

aller variablen Einkünfte (wie Boni in bar, Aktien und Optionen) des

Beschwerdeführers ausmacht" vollumfänglich vom schweizerischen steuerbaren

Einkommen zum Abzug zuzulassen und lediglich eine internationale Steuerausscheidung

für den Rest vorzunehmen. Diesfalls sei der Pflichtige mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) zu veranlagen. Ausserdem

verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,

schloss das kantonale Steueramt im Wesentlichen unter Hinweis auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Für die Beschwerde an

das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im

Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die

Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der

kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe

Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht

gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines zweistufigen

gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System liegt eine

Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die zweite Instanz

aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist geeignet,

einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

Soll die

erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und

Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der

Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und

des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG),

muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung

der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde

zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE

131.

II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu

setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Natürliche

Personen, die in der Schweiz ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt

haben, sind laut Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 DBG in der

Schweiz für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Bei

persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht gemäss Art. 6 Abs. 1

DBG grundsätzlich unbeschränkt. Sie erstreckt sich weltweit auf alle Einkünfte

mit Ausnahme der im Ausland befindlichen Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und

Grundstücke (Art. 6 Abs. 1 DBG [2. Halbsatz], vgl. Felix Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009 Art. 6 N. 6).

Unbestrittenermassen hatte der Pflichtige in der hier relevanten Steuerperiode

seinen zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz und ist hier

unbeschränkt steuerpflichtig.

2.2

Über das schweizerische Einkommen hinaus hat der Pflichtige Einkünfte

aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat einer in Italien domizilierten

Gesellschaft erzielt. Damit stellt sich die Frage, ob und inwieweit bezüglich

dieser Einkünfte eine internationale Ausscheidung vorzunehmen ist.

2.2.1

Die Schweiz unterhält mit Italien ein Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 9. März 1976 [DBA-I). Da

schweizerischerseits grundsätzlich alle Steuern des Bundes in den Wirkungsbereich

der Doppelbesteuerungsabkommen fallen (Peter Locher, Einführung in das

internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern 2005, S. 211)

drängt dieses Abkommen das Besteuerungsrecht der Schweiz in für diesen Fall

relevanter Weise zurück: Gemäss Art. 16 DBA-I können Aufsichtsrats- oder

Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem

Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts-

oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen

Vertragsstaat ansässig ist, in dem anderen Staat besteuert werden. Hiervon hat

Italien mit einer Quellenbesteuerung des von der D AG (Italien)

ausgerichteten VR-Honorars von EUR … (Fr. …) Gebrauch gemacht. Art. 24

Ziff. 3 DBA-I berechtigt die Schweiz in einem derartigen Fall, bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige

Vermögen den Steuersatz anzuwenden, der dem Gesamteinkommen oder dem

Gesamtvermögen entspricht, ohne die Italien zur Besteuerung zugewiesenen

Einkommens- bzw. Vermögensteile zu berücksichtigen.

Damit hat bezüglich der Einkünfte

des Pflichtigen bereits aufgrund des internationalen Sachverhalts eine Ausscheidung

zu erfolgen.

2.2.2

Das DBA-I äussert sich nicht zur hier

umstrittenen Frage, wie das in einem Vertragsstaat zu besteuernde Einkommen zu

ermitteln ist. Dies ist nach dem internen Recht zu entscheiden (vgl. Locher, S. 483,

mit Hinweis auf das OECD Musterabkommen 1992 23 Ziffern 32 und 38).

Gemäss Art. 7 Abs. 1 DBG entrichten

Steuerpflichtige, die nur für einen Teil ihres Einkommens in der Schweiz

steuerpflichtig sind, die Steuer für die in der Schweiz steuerbaren Werte nach

dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht. Dabei

werden die Sozialabzüge bei nur teilweiser Steuerpflicht gestützt auf Art. 35

Abs. 3 DBG anteilsmässig gewährt. Diese anorganischen

Abzüge sind kollisionsrechtlich im Verhältnis der steuerbaren Einkommensquoten

den verschiedenen Steuerhoheiten zuzuweisen. Ebenso sind die allgemeinen Abzüge

und Alimente, und dies auch im internationalen Verhältnis, anteilmässig in

Abzug zu bringen (RB 1993 Nr. 14; Richner et al., Art. 33 N. 61

mit weiteren Hinweisen), sofern und soweit diesem Vorgehen nicht Bestimmungen

völkerrechtlichen Kollisionsrechts entgegenstehen, was vorliegend nicht der

Fall ist.

3.

3.1

Die Einkünfte des Pflichtigen stammen zu 98.09 % aus schweizerischen

Quellen, zu 1.91 % aus dem VR-Honorar einer in Italien domizilierten

Gesellschaft. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht

eine (internationale) Steuerausscheidung vorgenommen, da das VR-Honorar des

Pflichtigen aufgrund des DBA-I Italien zur Besteuerung zuzuweisen ist.

Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt

lebenden Ehegatten sowie Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil, für die unter

dessen elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder, sind gestützt auf Art. 33

Abs. 1 lit. c DBG von den steuerbaren Einkünften in Abzug zu bringen.

Indessen sind diese Abzüge beim gegebenen internationalen Sachverhalt ebenfalls

anteilsmässig gestützt auf die Einkommensquoten den verschiedenen

Steuerhoheiten zuzuweisen und so in Abzug zu bringen. Die vom Pflichtigen

bezahlten gesamthaften Unterhaltsbeiträge von Fr. … sind beim

satzbestimmenden Einkommen vollständig, beim in der Schweiz steuerbaren Einkommen

indessen nur im Verhältnis der hier steuerbaren Einkommensquote (98.09 %

oder Fr. …) zum Abzug zuzulassen. Im Mehrbetrag (1.91 % oder Fr. …)

ist der Abzug Italien zuzuweisen (vgl. E. 2.2.2 vorstehend).

3.2

Was der Pflichtige hiergegen vorbringt, sticht nicht:

So ist das Korrespondenzprinzip auf den

vorliegend zu beurteilenden internationalen Sachverhalt nicht anwendbar (BGE

110.

Ib 234), wobei für die Besteuerung des Pflichtigen nicht von Bedeutung sein

kann, ob die Alimentengläubigerin wie vorliegend ebenfalls im Kanton Zürich der

Besteuerung untersteht oder im Ausland. Ebenso wenig liegt damit eine durch das

DBA-I verpönte Doppelbesteuerung bzw. im Lichte des DBA-I ungenügende

Freistellung von Einkommen vor. Die Ermittlung des konkret freizustellenden Betrags

ist im DBA-I nicht geregelt, was der allgemeinen Struktur der

Doppelbesteuerungsabkommen entspricht (Locher, S. 483). Soweit der

Pflichtige trotzdem eine Doppelbesteuerung behauptet, wäre er diesbezüglich auf

das Verständigungsverfahren zu verweisen.

Tatsächlich ist das aus der italienischen

Quelle stammende Einkommen des Pflichtigen für die Bemessung der zu leistenden

Unterhaltsbeiträge unerheblich: Gemäss Trennungsvereinbarung der Eheleute A und

F hat der Pflichtige einerseits einen festen monatlichen Betrag zu entrichten,

andererseits 27 % vom Bruttobetrag aller variablen Einkünfte abzüglich

Sozialversicherungsbeiträge, wobei Verwaltungsratshonorare explizit von der

Berechnungsgrundlage ausgeschlossen sind. Der Vorinstanz ist indessen darin

zuzustimmen, dass die Frage der Bemessung der Unterhaltsbeiträge deren

Charakter als anorganischen Abzug nicht verändert. Die von den Parteien

vereinbarte Bemessungsgrundlage für die zu leistenden Unterhaltsbeiträge

beeinflusst die Finanzierung derselben nicht: Auch das ausländische

Verwaltungsratshonorar trägt in gleicher Weise wie die übrigen Einkünfte zur

Finanzierung der Alimente bei. Aus dem gleichen Grund ist für die Zwecke der

internationalen Ausscheidung nicht zwischen den variablen und den übrigen

Alimenten zu unterscheiden.

Nicht vergleichbar mit der vorliegend zu

entscheidenden Frage ist die Zuweisung des Abzugs für die Säule 3a: Dieser

beruht auf der vom schweizerischen Gesetzgeber eingeführten steuerbegünstigten

Selbstvorsorge. Anders als etwa in der ersten Säule, in welcher der Versicherungs-

und Solidaritätsgedanke mit im Zentrum des Konzepts der Vorsorge steht, ist die

zentrale Charakteristik dieser individuellen Selbstvorsorge die steuerliche

Privilegierung der entsprechenden, im gesetzlichen Rahmen individuell

bestimmten Beiträge (vgl. Art. 81–84 des Bundesgesetzes über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni

1982.

[BVG], § 31 Abs. 1 lit. e StG).

Aufgrund dieser speziellen Konstellation hat das Verwaltungsgericht Zürich den

Abzug für die Säule 3a objektmässig dem schweizerischen Einkommen zugewiesen

und letzteres auch als Bemessungsgrundlage für die Höhe des maximal zulässigen

Abzugs definiert (VGr, 21. September 2011, SB.2011.000037, E. 3.2.2.1).

Letztlich moniert der Pflichtige die sich

allenfalls ergebende generelle Ungleichbehandlung von Alimentenzahlungen in

internationalen Sachverhalten, da gemäss schweizerischer Rechtsprechung der

Abzug von Unterhaltsbeiträgen unter Umständen vom Wohnsitz des

Unterhaltsverpflichteten abhängen kann. Auch dies ist indessen vorliegend deswegen

nicht entscheidrelevant, da der Pflichtige bezüglich seines ausländischen

Einkommens gerade nicht der ordentlichen Besteuerung, sondern der

Quellenbesteuerung durch Italien unterliegt. Damit kann er – wie bereits die

Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – nichts zu seinen Gunsten ableiten,

weil wie hier ein anorganischer Abzug nur anteilsmässig gewährt wird, während

Italien den fraglichen Abzug nicht kennt oder eine Quellenbesteuerung vornimmt

(vgl. BGE 136 II 241).

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

und steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 1 DBG bzw.

Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

und Art. 144 Abs. 4 DBG, je in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2

DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.- Zustellkosten,

Fr. 600.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:…