SB.2013.00097
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00097
23. Oktober 2013Deutsch10 min
(URT.2013.15672)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00097
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Oktober 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix
Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch die B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2010,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der bei der C AG in der Geschäftsleitung als Chief
Financial Officer tätige, von seiner Ehefrau getrennt lebende A deklarierte in
seiner Steuererklärung für das Kalenderjahr 2010 ein steuerbares Einkommen von Fr. …
(satzbestimmend Fr. …). Hiervon abweichend veranlagte der zuständige
Steuerkommissär den Pflichtigen am 15. Oktober 2012 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …). Die Abweichung der Veranlagung
von der Deklaration gründet – soweit hier noch interessierend – auf folgenden Umständen:
Der Pflichtige deklarierte neben seinem Haupteinkommen aus der Tätigkeit bei
der C AG ein von der D AG (Italien) ausgerichtetes VR-Honorar von EUR …
(Fr. …). Dieses VR-Honorar wies der Steuerkommissär aufgrund der von ihm
vorgenommenen internationalen Steuerausscheidung Italien zur Besteuerung zu,
zog es jedoch zur Satzbestimmung der Einschätzung heran. Die geltend gemachten
Abzüge für die Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehefrau und die
Kinder liess der Steuerkommissär beim satzbestimmenden Einkommen voll, beim in
der Schweiz steuerbaren Einkommen – entgegen der Deklaration des Pflichtigen –
hingegen lediglich nach Massgabe der Einkommensanteile zum Abzug zu.
Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 28. Januar 2013 ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen vom Pflichtigen am 27. Februar 2013
erhobene Beschwerde wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 10. Juni
2013.
ebenfalls ab.
III.
Hiergegen liess der Pflichtige mit Eingabe vom
9.
August 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, dem er
sinngemäss beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei im Rahmen
der internationalen Steuerausscheidung auf die Zuweisung eines Anteils der an
die getrennt lebende Ehefrau und Kinder bezahlten Unterhaltsbeiträge auf die
ausländischen Einkünfte zu verzichten. Demgemäss sei der Pflichtige mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) zu veranlagen.
Eventualiter liess der Pflichtige beantragen, es sei "jener Anteil der an
Frau F bezahlten Unterhaltsbeiträge, welcher sich basierend auf sämtlichen
variablen Einkünfte des Beschwerdeführers bemisst und 27 % vom Nettobetrag
aller variablen Einkünfte (wie Boni in bar, Aktien und Optionen) des
Beschwerdeführers ausmacht" vollumfänglich vom schweizerischen steuerbaren
Einkommen zum Abzug zuzulassen und lediglich eine internationale Steuerausscheidung
für den Rest vorzunehmen. Diesfalls sei der Pflichtige mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) zu veranlagen. Ausserdem
verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
schloss das kantonale Steueramt im Wesentlichen unter Hinweis auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Für die Beschwerde an
das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im
Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die
Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der
kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe
Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht
gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines zweistufigen
gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System liegt eine
Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die zweite Instanz
aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist geeignet,
einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).
Soll die
erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und
des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG),
muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung
der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde
zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE
131.
II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu
setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Natürliche
Personen, die in der Schweiz ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
haben, sind laut Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 DBG in der
Schweiz für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Bei
persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht gemäss Art. 6 Abs. 1
DBG grundsätzlich unbeschränkt. Sie erstreckt sich weltweit auf alle Einkünfte
mit Ausnahme der im Ausland befindlichen Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und
Grundstücke (Art. 6 Abs. 1 DBG [2. Halbsatz], vgl. Felix Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009 Art. 6 N. 6).
Unbestrittenermassen hatte der Pflichtige in der hier relevanten Steuerperiode
seinen zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz und ist hier
unbeschränkt steuerpflichtig.
2.2
Über das schweizerische Einkommen hinaus hat der Pflichtige Einkünfte
aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat einer in Italien domizilierten
Gesellschaft erzielt. Damit stellt sich die Frage, ob und inwieweit bezüglich
dieser Einkünfte eine internationale Ausscheidung vorzunehmen ist.
2.2.1
Die Schweiz unterhält mit Italien ein Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 9. März 1976 [DBA-I). Da
schweizerischerseits grundsätzlich alle Steuern des Bundes in den Wirkungsbereich
der Doppelbesteuerungsabkommen fallen (Peter Locher, Einführung in das
internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern 2005, S. 211)
drängt dieses Abkommen das Besteuerungsrecht der Schweiz in für diesen Fall
relevanter Weise zurück: Gemäss Art. 16 DBA-I können Aufsichtsrats- oder
Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts-
oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen
Vertragsstaat ansässig ist, in dem anderen Staat besteuert werden. Hiervon hat
Italien mit einer Quellenbesteuerung des von der D AG (Italien)
ausgerichteten VR-Honorars von EUR … (Fr. …) Gebrauch gemacht. Art. 24
Ziff. 3 DBA-I berechtigt die Schweiz in einem derartigen Fall, bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige
Vermögen den Steuersatz anzuwenden, der dem Gesamteinkommen oder dem
Gesamtvermögen entspricht, ohne die Italien zur Besteuerung zugewiesenen
Einkommens- bzw. Vermögensteile zu berücksichtigen.
Damit hat bezüglich der Einkünfte
des Pflichtigen bereits aufgrund des internationalen Sachverhalts eine Ausscheidung
zu erfolgen.
2.2.2
Das DBA-I äussert sich nicht zur hier
umstrittenen Frage, wie das in einem Vertragsstaat zu besteuernde Einkommen zu
ermitteln ist. Dies ist nach dem internen Recht zu entscheiden (vgl. Locher, S. 483,
mit Hinweis auf das OECD Musterabkommen 1992 23 Ziffern 32 und 38).
Gemäss Art. 7 Abs. 1 DBG entrichten
Steuerpflichtige, die nur für einen Teil ihres Einkommens in der Schweiz
steuerpflichtig sind, die Steuer für die in der Schweiz steuerbaren Werte nach
dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht. Dabei
werden die Sozialabzüge bei nur teilweiser Steuerpflicht gestützt auf Art. 35
Abs. 3 DBG anteilsmässig gewährt. Diese anorganischen
Abzüge sind kollisionsrechtlich im Verhältnis der steuerbaren Einkommensquoten
den verschiedenen Steuerhoheiten zuzuweisen. Ebenso sind die allgemeinen Abzüge
und Alimente, und dies auch im internationalen Verhältnis, anteilmässig in
Abzug zu bringen (RB 1993 Nr. 14; Richner et al., Art. 33 N. 61
mit weiteren Hinweisen), sofern und soweit diesem Vorgehen nicht Bestimmungen
völkerrechtlichen Kollisionsrechts entgegenstehen, was vorliegend nicht der
Fall ist.
3.
3.1
Die Einkünfte des Pflichtigen stammen zu 98.09 % aus schweizerischen
Quellen, zu 1.91 % aus dem VR-Honorar einer in Italien domizilierten
Gesellschaft. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht
eine (internationale) Steuerausscheidung vorgenommen, da das VR-Honorar des
Pflichtigen aufgrund des DBA-I Italien zur Besteuerung zuzuweisen ist.
Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt
lebenden Ehegatten sowie Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil, für die unter
dessen elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder, sind gestützt auf Art. 33
Abs. 1 lit. c DBG von den steuerbaren Einkünften in Abzug zu bringen.
Indessen sind diese Abzüge beim gegebenen internationalen Sachverhalt ebenfalls
anteilsmässig gestützt auf die Einkommensquoten den verschiedenen
Steuerhoheiten zuzuweisen und so in Abzug zu bringen. Die vom Pflichtigen
bezahlten gesamthaften Unterhaltsbeiträge von Fr. … sind beim
satzbestimmenden Einkommen vollständig, beim in der Schweiz steuerbaren Einkommen
indessen nur im Verhältnis der hier steuerbaren Einkommensquote (98.09 %
oder Fr. …) zum Abzug zuzulassen. Im Mehrbetrag (1.91 % oder Fr. …)
ist der Abzug Italien zuzuweisen (vgl. E. 2.2.2 vorstehend).
3.2
Was der Pflichtige hiergegen vorbringt, sticht nicht:
So ist das Korrespondenzprinzip auf den
vorliegend zu beurteilenden internationalen Sachverhalt nicht anwendbar (BGE
110.
Ib 234), wobei für die Besteuerung des Pflichtigen nicht von Bedeutung sein
kann, ob die Alimentengläubigerin wie vorliegend ebenfalls im Kanton Zürich der
Besteuerung untersteht oder im Ausland. Ebenso wenig liegt damit eine durch das
DBA-I verpönte Doppelbesteuerung bzw. im Lichte des DBA-I ungenügende
Freistellung von Einkommen vor. Die Ermittlung des konkret freizustellenden Betrags
ist im DBA-I nicht geregelt, was der allgemeinen Struktur der
Doppelbesteuerungsabkommen entspricht (Locher, S. 483). Soweit der
Pflichtige trotzdem eine Doppelbesteuerung behauptet, wäre er diesbezüglich auf
das Verständigungsverfahren zu verweisen.
Tatsächlich ist das aus der italienischen
Quelle stammende Einkommen des Pflichtigen für die Bemessung der zu leistenden
Unterhaltsbeiträge unerheblich: Gemäss Trennungsvereinbarung der Eheleute A und
F hat der Pflichtige einerseits einen festen monatlichen Betrag zu entrichten,
andererseits 27 % vom Bruttobetrag aller variablen Einkünfte abzüglich
Sozialversicherungsbeiträge, wobei Verwaltungsratshonorare explizit von der
Berechnungsgrundlage ausgeschlossen sind. Der Vorinstanz ist indessen darin
zuzustimmen, dass die Frage der Bemessung der Unterhaltsbeiträge deren
Charakter als anorganischen Abzug nicht verändert. Die von den Parteien
vereinbarte Bemessungsgrundlage für die zu leistenden Unterhaltsbeiträge
beeinflusst die Finanzierung derselben nicht: Auch das ausländische
Verwaltungsratshonorar trägt in gleicher Weise wie die übrigen Einkünfte zur
Finanzierung der Alimente bei. Aus dem gleichen Grund ist für die Zwecke der
internationalen Ausscheidung nicht zwischen den variablen und den übrigen
Alimenten zu unterscheiden.
Nicht vergleichbar mit der vorliegend zu
entscheidenden Frage ist die Zuweisung des Abzugs für die Säule 3a: Dieser
beruht auf der vom schweizerischen Gesetzgeber eingeführten steuerbegünstigten
Selbstvorsorge. Anders als etwa in der ersten Säule, in welcher der Versicherungs-
und Solidaritätsgedanke mit im Zentrum des Konzepts der Vorsorge steht, ist die
zentrale Charakteristik dieser individuellen Selbstvorsorge die steuerliche
Privilegierung der entsprechenden, im gesetzlichen Rahmen individuell
bestimmten Beiträge (vgl. Art. 81–84 des Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni
1982.
[BVG], § 31 Abs. 1 lit. e StG).
Aufgrund dieser speziellen Konstellation hat das Verwaltungsgericht Zürich den
Abzug für die Säule 3a objektmässig dem schweizerischen Einkommen zugewiesen
und letzteres auch als Bemessungsgrundlage für die Höhe des maximal zulässigen
Abzugs definiert (VGr, 21. September 2011, SB.2011.000037, E. 3.2.2.1).
Letztlich moniert der Pflichtige die sich
allenfalls ergebende generelle Ungleichbehandlung von Alimentenzahlungen in
internationalen Sachverhalten, da gemäss schweizerischer Rechtsprechung der
Abzug von Unterhaltsbeiträgen unter Umständen vom Wohnsitz des
Unterhaltsverpflichteten abhängen kann. Auch dies ist indessen vorliegend deswegen
nicht entscheidrelevant, da der Pflichtige bezüglich seines ausländischen
Einkommens gerade nicht der ordentlichen Besteuerung, sondern der
Quellenbesteuerung durch Italien unterliegt. Damit kann er – wie bereits die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – nichts zu seinen Gunsten ableiten,
weil wie hier ein anorganischer Abzug nur anteilsmässig gewährt wird, während
Italien den fraglichen Abzug nicht kennt oder eine Quellenbesteuerung vornimmt
(vgl. BGE 136 II 241).
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
und steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 1 DBG bzw.
Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
und Art. 144 Abs. 4 DBG, je in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.- Zustellkosten,
Fr. 600.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:…