SB.2013.00100
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00100
12. März 2014Deutsch8 min
(URT.2014.16127)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00100
SB.2013.00101
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. März 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Staats- und
Gemeindesteuern 2011
Direkte Bundessteuer 2011,
hat
sich ergeben:
I.
Der bei der B AG und dem Unternehmen C unselbständig
erwerbstätige deutsche Staatsangehörige A wurde vom Steueramt der Stadt Zürich
für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 am 27. August 2012 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
eingeschätzt. Gleichentags wurde er für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Entgegen der Deklaration des
Pflichtigen liess das Steueramt der Stadt Zürich dabei die vom Pflichtigen
unter dem Titel "Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge
(3. Säule a)" geltend gemachten freiwilligen Zahlungen an die Rentenversicherung
D, mit Sitz in Deutschland, nicht steuermindernd zum Abzug zu.
Das kantonale Steueramt wies die hiergegen vom Pflichtigen
erhobenen Einsprachen am 15. Februar 2013 ab.
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies das
Steuerrekursgericht am 25. Juli 2013 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 25. August 2013 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss erneut, die streitbetroffenen
Zahlungen an die Rentenversicherung D seien als "Beiträge an anerkannte
Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a)" steuermindernd
zum Abzug zuzulassen. Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
beantragten das kantonale Steueramt und – hinsichtlich der direkten
Bundessteuer – die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde.
Am 24. September 2013 liess sich der Pflichtige nochmals vernehmen und
reichte ein Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons E zu den Akten. Dabei
verlangte er, die Kantonale Steuerverwaltung E, in F, sei durch das
Verwaltungsgericht direkt aufzufordern, Informationen über die steuerlichen
Praktiken in Bezug auf ein Produkt der Versicherung "G" zu liefern.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die Beschwerde bezüglich Staats- und
Gemeindesteuern 2011 (SB.2013.00100) und direkter Bundessteuer
2011 (SB.2013.00101) betreffen denselben Pflichtigen
und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.2
Mit
der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
können laut § 153 Abs. 3 Steuergesetzes vom 8. Juni
1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
In Bundessteuersachen ist
die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche
Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte
gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf
alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen
(Art. 140 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer [DBG]), muss
sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der
Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum
Gegenstand
hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken
(BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.
Staats- und Gemeindesteuern
2.1
Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. e des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden (StHG) bzw. § 31 Abs. 1 lit. d StG können Einlagen, Prämien
und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der
gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und Umfang von Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG) von den Einkünften abgezogen werden. Gestützt auf Art. 82 Abs. 2 BVG hat der Bundesrat die
Verordnung vom 13. November 1985 über die
steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3)
erlassen. Darin werden die anerkannten Vorsorgeformen definiert. Gemäss Art. 1 Abs. 4 BVV3 sind die
Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen der Eidgenössischen
Steuerverwaltung einzureichen und durch diese zu prüfen.
2.2
Die Vorinstanz hat mit einlässlicher und zutreffender
Begründung, auf welche zu verweisen ist, festgestellt, dass die
Vorsorgeform der Rentenversicherung D keine im Sinn von Art. 1 Abs. 4 BVV3 vorgesehene Vorprüfung bestanden hat und daher Zahlungen
an diese Vorsorgeeinrichtung schon aus diesem Grund nicht im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. d StG steuermindernd vom
Einkommen in Abzug gebracht werden können. Ebenfalls zutreffend ist die
Feststellung der Vorinstanz, dass vorliegend dem Pflichtigen weder die Berufung auf das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Bundesrepublik Deutschland am 11. August 1971 abgeschlossene
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (DBA-D; SR 0.672.913.62) hilft, noch eine Diskriminierung im Sinn von Art. 2 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR
0.142.112.681) vorliegt. Auch hierzu kann zur
Sachverhalt
Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden.
2.3 Der Pflichtige wendet sich vor Verwaltungsgericht nicht gegen diese
Erwägungen, sondern begründet seine Beschwerde damit, dass im Kanton E Beiträge an eine ebenfalls nicht im Sinn von Art. 1 Abs. 4 BVV3
anerkannte Vorsorgeform steuermindernd zugelassen würden, nämlich die Beiträge
für ein Versicherungsprodukt namens H der ausserkantonalen
Versicherungsgemeinschaft "G", in F.
2.3.1
Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" wird nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485
E. 8.6, mit Hinweis); dann nämlich, wenn eine rechtsanwendende Behörde
eine gesetzwidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, dass sie davon
auch in Zukunft nicht abweichen werde. Grundbedingung für eine ausnahmsweise
"Gleichbehandlung im Unrecht" ist in jedem Fall, dass sich der
Betroffene in einer gleichen oder vergleichbaren Lage befindet wie der Dritte,
dem der rechtswidrige Vorteil gewährt wurde. In aller Regel geht jedoch der
Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die
gleichmässige Rechtsanwendung vor (vgl. statt vieler: BGE 126 V 390 E. 6a;
122 II 446 E. 4a; 112 Ib 381 E. 6).
2.3.2
Der Pflichtige verkennt zunächst, dass weder das kantonale Steueramt Zürich
noch das Steuerrekursgericht oder das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
durch eine allfällig gesetzwidrige Praxis zu den hier anzuwendenden
gesetzlichen Bestimmungen durch die Steuerverwaltung des Kantons E in irgendeiner
Form gebunden werden. Daher vermöchte ein allfälliges Fehlverhalten der
Behörden des Kantons E eine gleich gesetzwidrige Behandlung durch das Steueramt
des Kantons Zürich und die Gerichte des Kantons Zürich nicht zu begründen.
Aus diesem Grund können weitere
Abklärungen sowohl bei der Steuerverwaltung des Kantons E wie auch bei der
ausserkantonalen Versicherungsgemeinschaft "G", in F, im Zusammenhang
mit dem Versicherungsprodukt H unterbleiben. An diesem Resultat vermag auch das
nachgereichte Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons E nichts zu ändern.
Immerhin bestreitet die Steuerverwaltung des Kantons E in diesem Schreiben aber
ausdrücklich, eine gesetzeswidrige Praxis im Zusammenhang mit dem
Versicherungsprodukt H zu pflegen.
2.3.3
Weiter haben die hiesigen Behörden wie auch (hinsichtlich der direkten
Bundessteuer) die Eidgenössische Steuerverwaltung die glaubhafte Erklärung abgegeben,
die vom Pflichtigen beschriebene gesetzwidrige Praxis weder zu pflegen,
geschweige denn noch von einer solchen auch in Zukunft nicht abzuweichen. Ob
und aus welchen Gründen allenfalls in früheren Steuerjahren derartige
Einzahlungen beim Pflichtigen tatsächlich steuermindernd zum Abzug zugelassen
wurden, kann vorliegend ebenfalls offenbleiben: Dem Pflichtigen musste spätestens
mit dem Einschätzungs- bzw. Einspracheentscheid betreffend die Steuerperiode
2009 (3. November 2010 bzw. 26. Januar 2011), welche mit Entscheid des
Steuerrekursgerichts vom 2. Dezember 2011 bestätigt wurden, bewusst sein,
dass die von ihm vertretene Deklaration der Beiträge an die Rentenversicherung
D vom kantonalen Steueramt nicht (mehr) hingenommen würde. Dass entgegen den
Ausführungen des kantonalen Steueramts bzw. der Eidgenössischen Steuerverwaltung
bei anderen Steuerpflichtigen im Kanton Zürich vergleichbare Abzüge trotzdem
weiterhin zugelassen würden, behauptet der Pflichtige nicht.
Aus all diesen Gründen ist dem
Pflichtigen offensichtlich eine erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz der
Gleichbehandlung im Unrecht verwehrt.
3.
Direkte Bundessteuer
Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG regelt die
Abzugsfähigkeit der Beiträge an die gebundene Vorsorge. Auch diese Bestimmung
verweist auf die bundesrätliche Kompetenz zur Festlegung der anerkannten Vorsorgeformen
und damit auf Art. 82 BVG sowie die BVV3. Damit präsentiert sich die Sach-
und Rechtslage für die direkte Bundesteuer identisch wie für die Staats- und
Gemeindesteuern. Der vom Pflichtigen verlangte Abzug muss ihm unter Verweis auf
die vorstehenden Ausführungen (E. 2) auch für die direkte Bundessteuer versagt
bleiben.
Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund
seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 14. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
Die Verfahren SB.2013.00100 und
SB.2013.00101 werden vereinigt;
und erkennt:
1. Die Beschwerde SB.2013.00100 betreffend Staats- und Gemeindesteuern
2011 wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die Beschwerde SB.2013.00101 betreffend direkte Bundessteuer
2011.
wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2013.00100 (Staats-
und Gemeindesteuern) wird festgesetzt auf:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2013.00101 (direkte
Bundessteuer) wird festgesetzt auf:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne, einzureichen.
8.
Mitteilung an:…