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Entscheid

SB.2013.00100

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00100

12. März 2014Deutsch8 min

(URT.2014.16127)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen

werden.

2.3 Der Pflichtige wendet sich vor Verwaltungsgericht nicht gegen diese

Erwägungen, sondern begründet seine Beschwerde damit, dass im Kanton E Beiträge an eine ebenfalls nicht im Sinn von Art. 1 Abs. 4 BVV3

anerkannte Vorsorgeform steuermindernd zugelassen würden, nämlich die Beiträge

für ein Versicherungsprodukt namens H der ausserkantonalen

Versicherungsgemeinschaft "G", in F.

2.3.1

Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" wird nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485

E. 8.6, mit Hinweis); dann nämlich, wenn eine rechtsanwendende Behörde

eine gesetzwidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, dass sie davon

auch in Zukunft nicht abweichen werde. Grundbedingung für eine ausnahmsweise

"Gleichbehandlung im Unrecht" ist in jedem Fall, dass sich der

Betroffene in einer gleichen oder vergleichbaren Lage befindet wie der Dritte,

dem der rechtswidrige Vorteil gewährt wurde. In aller Regel geht jedoch der

Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die

gleichmässige Rechtsanwendung vor (vgl. statt vieler: BGE 126 V 390 E. 6a;

122 II 446 E. 4a; 112 Ib 381 E. 6).

2.3.2

Der Pflichtige verkennt zunächst, dass weder das kantonale Steueramt Zürich

noch das Steuerrekursgericht oder das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

durch eine allfällig gesetzwidrige Praxis zu den hier anzuwendenden

gesetzlichen Bestimmungen durch die Steuerverwaltung des Kantons E in irgendeiner

Form gebunden werden. Daher vermöchte ein allfälliges Fehlverhalten der

Behörden des Kantons E eine gleich gesetzwidrige Behandlung durch das Steueramt

des Kantons Zürich und die Gerichte des Kantons Zürich nicht zu begründen.

Aus diesem Grund können weitere

Abklärungen sowohl bei der Steuerverwaltung des Kantons E wie auch bei der

ausserkantonalen Versicherungsgemeinschaft "G", in F, im Zusammenhang

mit dem Versicherungsprodukt H unterbleiben. An diesem Resultat vermag auch das

nachgereichte Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons E nichts zu ändern.

Immerhin bestreitet die Steuerverwaltung des Kantons E in diesem Schreiben aber

ausdrücklich, eine gesetzeswidrige Praxis im Zusammenhang mit dem

Versicherungsprodukt H zu pflegen.

2.3.3

Weiter haben die hiesigen Behörden wie auch (hinsichtlich der direkten

Bundessteuer) die Eidgenössische Steuerverwaltung die glaubhafte Erklärung abgegeben,

die vom Pflichtigen beschriebene gesetzwidrige Praxis weder zu pflegen,

geschweige denn noch von einer solchen auch in Zukunft nicht abzuweichen. Ob

und aus welchen Gründen allenfalls in früheren Steuerjahren derartige

Einzahlungen beim Pflichtigen tatsächlich steuermindernd zum Abzug zugelassen

wurden, kann vorliegend ebenfalls offenbleiben: Dem Pflichtigen musste spätestens

mit dem Einschätzungs- bzw. Einspracheentscheid betreffend die Steuerperiode

2009 (3. November 2010 bzw. 26. Januar 2011), welche mit Entscheid des

Steuerrekursgerichts vom 2. Dezember 2011 bestätigt wurden, bewusst sein,

dass die von ihm vertretene Deklaration der Beiträge an die Rentenversicherung

D vom kantonalen Steueramt nicht (mehr) hingenommen würde. Dass entgegen den

Ausführungen des kantonalen Steueramts bzw. der Eidgenössischen Steuerverwaltung

bei anderen Steuerpflichtigen im Kanton Zürich vergleichbare Abzüge trotzdem

weiterhin zugelassen würden, behauptet der Pflichtige nicht.

Aus all diesen Gründen ist dem

Pflichtigen offensichtlich eine erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz der

Gleichbehandlung im Unrecht verwehrt.

3.

Direkte Bundessteuer

Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG regelt die

Abzugsfähigkeit der Beiträge an die gebundene Vorsorge. Auch diese Bestimmung

verweist auf die bundesrätliche Kompetenz zur Festlegung der anerkannten Vorsorgeformen

und damit auf Art. 82 BVG sowie die BVV3. Damit präsentiert sich die Sach-

und Rechtslage für die direkte Bundesteuer identisch wie für die Staats- und

Gemeindesteuern. Der vom Pflichtigen verlangte Abzug muss ihm unter Verweis auf

die vorstehenden Ausführungen (E. 2) auch für die direkte Bundessteuer versagt

bleiben.

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund

seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 14. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

Die Verfahren SB.2013.00100 und

SB.2013.00101 werden vereinigt;

und erkennt:

1. Die Beschwerde SB.2013.00100 betreffend Staats- und Gemeindesteuern

2011 wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Beschwerde SB.2013.00101 betreffend direkte Bundessteuer

2011.

wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2013.00100 (Staats-

und Gemeindesteuern) wird festgesetzt auf:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2013.00101 (direkte

Bundessteuer) wird festgesetzt auf:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne, einzureichen.

8.

Mitteilung an:…