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Entscheid

SB.2013.00102

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00102

13. November 2013Deutsch8 min

(URT.2013.15780)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der in Deutschland wohnhafte und

mit B verheiratete A ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses im Kanton Zürich (C-Strasse

01) sowie weiterer Liegenschaften in den Kantonen St. Gallen und Graubünden. In

D betreibt er zudem in der Form einer Einzelunternehmung ein Hotel. Für die

Steuerperiode 2009 schätzte der zuständige Steuerkommissär die Pflichtigen am

13. Juni 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

(satzbestimmend Fr. …) ein. Dabei liess er – entgegen den Anträgen der

Pflichtigen – den im Kanton Graubünden angefallenen Verlust aus der

selbständigen Erwerbstätigkeit (Hotelbetrieb) lediglich beim satzbestimmenden

Einkommen zu. Im Übrigen wies er den Verlust dem Hauptsteuerdomizil in Deutschland

zu.

Im Rahmen des nachfolgenden

Einspracheverfahrens erfolgte mit Verfügung des kantonalen Steueramts vom 13. April

2013 eine hier nicht mehr umstrittene Korrektur des steuerbaren Einkommens der

Pflichtigen auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …), das Vermögen blieb

unbestritten. In der zur Hauptsache strittigen Frage der Zuweisung des Verlustes

aus der selbständigen Erwerbstätigkeit bestätigte das kantonale Steueramt die

Einschätzungsverfügung vom 13. Juni 2009.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das

Steuerrekursgericht am 12. Juli 2013 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 25. August

2013.

liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der

vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das im Kanton Zürich steuerbare

Einkommen sei auf "CHF 0.00 festzusetzen", ev. sei die Angelegenheit

zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen

und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Ausserdem beantragten

die Pflichtigen die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während

das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale

Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit

der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153

Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das

Verwaltungsgericht hat sich auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu

gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt

sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.

Die Pflichtigen haben die Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels beantragen lassen, um zu allfälligen neuen Einwänden in einer

Vernehmlassung Stellung nehmen zu können. Nachdem das kantonale Steueramt in

seiner Beschwerdeantwort vom 5. September 2013 indessen einzig auf den

Entscheid der Vorinstanz verwiesen hat und keine weiteren Ausführungen zur

Beschwerde tätigte, ist kein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, der ohnehin

nur ausnahmsweise anzuordnen wäre (§ 148 Abs. 2 StG in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG).

Die Beschwerdeantwort des

kantonalen Steueramts wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer am 8. Oktober

2013.

dennoch zugestellt, ohne dass eine Stellungnahme hierzu beim Gericht

eingegangen wäre. Will eine Partei von ihrem Replikrecht Gebrauch machen, muss

die Stellungnahme unverzüglich – in der Regel zwischen zehn und zwanzig Tagen –

eingereicht bzw. beantragt werden (BGE 133 I 100; BGr, 25. November 2010,

6B_629/2010, E. 3.3.2). Damit ist vom Verzicht der Beschwerdeführer auf

Stellungnahme zur Beschwerdeantwort auszugehen.

3.

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend

und vollständig dargelegt, worauf zu verweisen ist: Demgemäss sind die

Pflichtigen, welche keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

Zürich aufweisen, aufgrund ihres Liegenschaftenbesitzes hier beschränkt

steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich beim Einkommen auf den

Liegenschaftenertrag und beim Vermögen auf die Liegenschaft (§ 4 Abs. 1

und § 5 Abs. 2 StG).

3.1

Im

Beschwerdeverfahren nicht mehr bestritten ist, dass sich die gesetzliche

Grundlage der Steuerausscheidung in § 5 Abs. 3 StG findet: Gemäss

dieser Bestimmung erfolgt die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten

und Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den

Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen

Doppelbesteuerung.

3.2

Weiter

gelangt die objektmässige Ausscheidung zur Anwendung – die Gewinnungskosten

werden objektmässig auf die zur Besteuerung der entsprechenden Einkünfte berechtigten

Kantone verlegt – die Schuldzinsen quotenmässigen proportional zu

den Aktiven (BGer, 21. August 2007,2A.36/2007). Dass die Einschätzung der

Pflichtigen diese unbestrittenen Grundsätze berücksichtigt ist ebenfalls nicht

umstritten.

Umstritten ist hingegen im Beschwerdeverfahren die Zuweisung

des aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Graubünden vom Pflichtigen

erlittenen Verlustes von Fr. … aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die

Vorinstanzen weisen diesen Verlust dem Hauptsteuerdomizil der Pflichtigen in

Deutschland zu, welches den Verlust zufolge entsprechender Einkünfte

vollständig übernehmen kann. Demgegenüber beantragen die Pflichtigen eine

Zuweisung zunächst an die weiteren in der Schweiz gelegenen Nebensteuerdomizile

Zürich und St. Gallen. Erst wenn nach der Verrechnung mit diesen Nebensteuerdomizilen

noch ein Verlust übrig bliebe, wäre dieser nach Auffassung der Beschwerdeführer

dem in Deutschland gelegenen Hauptsteuerdomizil zur Verrechnung zuzuweisen.

3.3.1

Die Vorinstanz hat auch hierzu die geltenden

Grundsätze um die Steuerausscheidung selbstständig erwerbender Personen

vollständig und zutreffend dargestellt. Demgemäss erfolgt die Zuweisung der

geschäftlichen Einkünfte objektmässig an den Geschäftsort wie auch die

jeweiligen Gewinnungskosten (Daniel de Vries Reilingh in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach

[Hrsg.], Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, § 26 N 13; Ernst

Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern 2000, § 21

Ziff. 7). Gewinnungskostenüberschüsse aufgrund der Steuerausscheidung am

Geschäftsort sind vom Hauptsteuerdomizil zu übernehmen (Daniel de Vreis

Reilingh, a.a.O., § 26 N 21 mit weiteren Hinweisen). Diese Regelung

entspricht auch der im Kreisschreiben 27 der Schweizerischen Steuerkonferenz

vom 15. März 2007 "Die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten"

(KS-SSK Nr. 27) vertretenen Auffassung. Ziff. 3.1.1. des genannten

Kreisschreibens hält fest, dass Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse in

erster Linie mit Einkünften im gleichen Kanton zu verrechnen sind; nicht im

gleichen Kanton verrechenbare Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse trägt

das Hauptsteuerdomizil zulasten der dort steuerbaren Einkünfte. Erst wenn

Verluste am Hauptsteuerdomizil nicht mit dort steuerbaren Einkünften verrechnet

werden können, sind sie im Verhältnis der steuerbaren Reineinkommen prioritär

vom Geschäftsort und weiteren Betriebsstättenkantonen, subsidiär von reinen

Belegenheitskantonen zu übernehmen (KK-SSK27 Ziff. 3.1.3; René Matteotti in:

Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht,

§ 34 N 29).

Damit ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der

Verlust aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen seinem

Hauptsteuerdomizil zuzuweisen ist. Dass zu Ausscheidungszwecken gleichsam ein

"Kanton Schweiz" zu bilden sei hat die Vorinstanz bereits mit

zutreffender Begründung verworfen, auf welche hier zu verweisen ist.

3.3.2

Beim vorliegenden

internationalen Kontext ist weiter zu prüfen, ob das zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland am 11. August 1971

abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D) Bestimmungen enthält, welche die

Anwendung der interkantonalen Ausscheidungsregeln untersagt. Dies ist nicht der

Fall, ist – wie die Vorinstanz ebenfalls bereits zutreffend festgehalten hat

und auf deren Ausführungen erneut zu verweisen ist – doch die Frage der

Verlustübernahme im DBA-D tatsächlich nicht geregelt (BGer, 10. Dezember

2003,2P.14/2003, E. 4.2). Damit bleibt es diesbezüglich bei der Anwendung

des innerstaatlichen Rechts und der Zuweisung des streitigen Verlusts an das

Hauptsteuerdomizil des Pflichtigen.

3.3.3

Die weiteren

Vorbringen der Pflichtigen – Anwendbarkeit der Symmetriethese und Verletzung

des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit –

hat die Vorinstanz geprüft und mit zutreffender Begründung, auf welche zu

verweisen ist, verworfen. Für die Anwendung der Symetriethese fehlt es an einer

entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Eine Verletzung des Grundsatzes der

Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinn von Art. 127

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist deswegen

nicht erkennbar, da die Besteuerung im Kanton Zürich den anwendbaren

gesetzlichen Normen und der hier vorhandenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

entspricht. Sollte tatsächlich die von den Pflichtigen befürchtete Doppelbesteuerung

deswegen eintreten, weil die Zuweisung des Verlusts aus der selbständigen Erwerbstätigkeit

in Graubünden durch die deutschen Steuerbehörden am Hauptsteuerdomizil der

Pflichtigen nicht akzeptiert würde, wären die Pflichtigen auf das

Verständigungsverfahren nach Art. 26 DBA-D zu verweisen.

Damit ist die Beschwerde

abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4

StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte den

Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten

Kosten.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…