SB.2013.00103
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00103
4. Dezember 2013Deutsch10 min
(URT.2013.15807)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00103
SB.2013.00104
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Dezember 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Dirk
Andres.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
C AG,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerisch Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2006 und 2007
Direkte Bundessteuer 2006 und 2007,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A und B betreiben gemeinsam als selbständig
Erwerbstätige eine Anwaltskanzlei in Zürich. Für die Steuerperiode 2006
deklarierten sie ein steuerbares Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) sowie ein steuerbares
Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer). Für die Steuerperiode 2007
deklarierten sie ein steuerbares Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) sowie ein steuerbares
Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer).
Das kantonale Steueramt schätzte die Pflichtigen am 30. Juli
2012 für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … ein, für 2007 mit einem solchen von Fr. … sowie einem
steuerbaren Vermögen von Fr. …, satzbestimmend Fr. … (2006) bzw.
einem steuerbaren Vermögen von Fr. …, satzbestimmend Fr. … (2007).
Gleichzeitig erging der Hinweis für die Veranlagung betr. die direkte
Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …, bzw. für 2007
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … . Dabei liess das kantonale
Steueramt neben hier nicht mehr interessierenden Korrekturen von den
Pflichtigen steuermindernd geltend gemachte Pauschalspesen nicht zum Abzug zu.
Die dagegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale
Steueramt am 22. März 2013 teilweise gut und reduzierte das steuerbare
Einkommen der Pflichtigen um Aufwendungen für eine im Geschäftsvermögen
gehaltene Beteiligung im Betrag von Fr. … (2006 bzw. Fr. … (2007). An
der Aufrechnung der deklarierten Pauschalspesen hielt das kantonale Steueramt
fest.
Erwägungen
II.
Die hiergegen von den Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel
wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts am 18. Juni 2013 ab.
III.
Mit Beschwerden vom 23. August 2013 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das steuerbare Einkommen
auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2006) und Fr. … (Staats- und
Gemeindesteuern 2007) bzw. Fr. … (Direkte Bundessteuer 2006) und Fr. …
(Direkte Bundessteuer 2007) festzusetzen. Eventuell sei die Sache an das
Steuerrekursgericht zur weiteren Untersuchung zurückzuweisen. Zudem ersuchten
sie um eine Parteientschädigung für ihre Aufwendungen vor Steuerrekursgericht
und Verwaltungsgericht.
Das Steuerrekursgericht und das kantonale Steueramt schlossen
auf Abweisung der Beschwerde. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich
nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die vorliegenden Beschwerden SB.2013.00103
(Staats- und Gemeindesteuern 2006) und SB.2013.00104 (Direkte Bundessteuer
2007) betreffen dieselben Pflichtigen und denselben Sachverhalt, weshalb sich
die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.
2.
2.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl
bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der
direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids.
2.2
Im Beschwerdeverfahren
vor Verwaltungsgericht gilt sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuer
als auch bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot.
Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für
das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im
Rekurs- bzw. im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder
angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,
namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem
Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG und
Art. 147 bzw. Art. 151 DBG ) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen
dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel
bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind
schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE
131.
II 548).
3.
Staats- und Gemeindesteuern
3.1
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend und
vollständig dargelegt, worauf zu verweisen ist. Demgemäss werden
nach § 27 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig
begründeten Kosten abgezogen. Dabei ist der gesamte Aufwand, der für die
selbständige Erwerbstätigkeit notwendig ist, abzugsfähig (Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich
2013, § 27 N 2).
Pauschalspesenvergütungen, die sich der selbständigerwerbende Steuerpflichtige
selber ausrichtet, sind Privatentnahmen, die eine steuermindernde Tatsache
bilden (RB 1988 Nr. 25) und als solche vom
Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (Richner et. al., § 132 N 90).
3.2
Die Vorinstanz hat den verlangten Abzug zunächst deswegen
verweigert, da von den Pflichtigen weder substanziiert behauptet noch belegt
worden sei, wann und wofür sie Ausgaben getätigt hätten, welche in Form einer
Pauschalspesenvergütung steuermindernd geltend gemacht werden könnten.
Tatsächlich lässt sich der Eingabe an die Vorinstanz lediglich entnehmen, dass
damit allgemein Kleinausgaben bis Fr. 25.- pro Ereignis ausgeglichen
werden sollten. Bereits mit Auflage vom 20. Oktober 2011 und Mahnung vom
23.
Januar 2012 sind die Pflichtigen indessen aufgefordert worden, einen
detaillierten Nachweis mit Belegen über die Verwendung der pro 2006 und 2007 behaupteten
Pauschalspesen zu erbringen. Es ist unbestritten, dass die Pflichtigen die
Auflage bzw. Mahnung nicht erfüllt haben. Insoweit, als die Pflichtigen
versuchen, in der Eingabe an das Verwaltungsgericht die Kleinspesen zu substanziieren,
scheitert die Berücksichtigung dieser Ausführungen am Novenverbot (vgl. Erw. 2.2).
Damit ist die Vorinstanz zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die
Pflichtigen die Verwendung der steuermindernd geltend gemachten
Kleinspesenpauschalen für geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten ungenügend
substanziiert und nicht nachgewiesen haben.
3.3
Eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139
Abs. 2 StG ist auch hinsichtlich steueraufhebender bzw. steuermindernder
Faktoren vorzunehmen, allerdings nur dann, wenn die Ermittlung dieser Faktoren
aus Gründen, welche die steuerpflichtige Person nicht zu vertreten hat, unmöglich
oder unzumutbar ist oder wenn feststeht, dass dem Steuerpflichtigen dem Grunde
nach abziehbare Kosten entstanden sind, diese aber der Höhe nach ungewiss sind
(RB 2003 Nr. 92).
Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Buchhaltung der
Pflichtigen diverse Aufwendungen belastet sind, welche betragsmässig Fr. 25.-
nicht überschreiten und damit wohl bei einer Kleinspesenpauschale nicht mehr
effektiv hätten abgerechnet werden dürfen (Konto 3101 [RA / Ver Spesen Zürich],
in Konto 4640 [Mitgliederbeiträge] der Beitrag an den Zürcherischen
Notarverband, div. Beträge im Konto 4910 [Konsumationen]). Das Konto 4920
(Geschäftsreisen) weist gar eine ganze Reihe derartiger Beträge aus. Damit
sind, entgegen der Behauptung der Pflichtigen, Kleinbeträge auch unter Fr. 25.-
effektiv abgerechnet worden. Ob diese ausschliesslich Mitarbeitende der Kanzlei
betreffen, lässt sich nicht nachvollziehen und erscheint jedenfalls betreffend
die über die Kreditkarte der Pflichtigen abgerechneten Kleinspesen
unwahrscheinlich. Damit bleibt im Dunkeln, welche weiteren Spesen als
geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten über die effektiv abgerechneten
Spesen hinaus überhaupt noch angefallen sind. Nachdem die von den Pflichtigen
auch in früheren Steuerjahren geltend gemachten Pauschalspesen immer wieder zu
Aufrechnungen Anlass gegeben haben, hätten die Pflichtigen weiter damit rechnen
müssen, dass auch in späteren Steuerperioden diese pauschal geltend gemachten
Aufwendungen überprüft würden. Der behauptete Beweisnotstand ist daher von den
Pflichtigen zu verantworten und es gelingt ihnen nicht, nachzuweisen, dass über
die in der Buchhaltung erfassten Kleinspesen hinaus überhaupt weitere geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten angefallen
sind. Damit entfällt eine ermessenweise Schätzung der Aufwendungen.
3.4
Ob das
Musterspesenreglement des Anwaltsverbands für die behaupteten Spesen eine
taugliche Schätzungsgrundlage bildet, kann bei dieser Sachlage grundsätzlich
offen bleiben. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das Musterspesenreglement
die Höhe der ausgerichteten Pauschalspesen eines angestellten Partneranwalts
einer Anwaltskanzlei, welche sich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft
organisiert hat, regelt. Dabei ist das bezogene Bruttosalär gleichsam
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Pauschalspesen. Es versteht
sich, dass es bei den selbständig erwerbstätigen Pflichtigen bereits an einem
solchen Bruttosalär fehlt. Der von ihnen deklarierte Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit
ist mit einem Bruttosalär nicht vergleichbar und umfasst (u. a.) neben dem Aequivalent
zum Salär eben auch den Gewinn der Anwaltsaktiengesellschaft. Weiter sieht das
Musterspesenreglement vor, dass Kleinausgaben bis Fr. 50.- durch die
Pauschale abgedeckt seien. Die Pflichtigen wollen nur Kleinausgaben bis Fr. 25.-
pauschalieren und zwischen Fr. 25.- und Fr. 50.- trotzdem effektiv
abrechnen. Damit wäre – selbst wenn die Auslagen zu schätzen wären – ein
Abstellen auf das Musterspesenreglement tatsächlich nicht angezeigt. Weiter ist
gleichzeitig auch dargelegt, dass die Vorinstanz das Gebot der Gleichbehandlung
nach Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (BV) nicht verletzt, indem sie die Pflichtigen anders als
angestellte Partneranwälte behandelt: Eine unterschiedliche Regelung betreffend
angestellten Partneranwälten und selbständig erwerbstätigen Anwälten
hinsichtlich der Spesen lässt sich mit der dargestellten unterschiedlichen
Ausgestaltung der Verhältnisse solcher Pflichtigen durchaus rechtfertigen.
3.5
Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und
Glauben (Art. 8 BV) oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29
Abs. 1 BV) vor:
Offensichtlich unrichtig ist die Behauptung der Pflichtigen,
dass "nach 2003 bis zur Auflage vom 20. Oktober 2011 alle
Pauschalabzüge akzeptiert worden seien", haben sie doch die in der
Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 11. September 2013 ab Einschätzung
1997.
detailliert dargelegten Aufrechnungen nicht bestritten. Offensichtlich
wird damit, dass in den vergangenen Steuerjahren gerade diese Pauschalspesen zu
Untersuchungen und Aufrechnungen Anlass gegeben haben. Ebenfalls zu Recht hat
die Vorinstanz den Wahrheitsgehalt der Aktennotiz vom 2. April 2009
deswegen offengelassen, weil die weit nach der buchhalterischen Erfassung
allenfalls gemachte Zusicherung keine Rückwirkung auf Handlungen oder
Unterlassung weit vor diesem Zeitpunkt haben kann. Inwieweit dies zudem
willkürlich oder gehörsverweigernd sein soll oder im vorliegenden Verfahren weitere
Verfassungsgrundsätze verletzt worden sein sollen, ist nicht ersichtlich.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde betreffend Staats-
und Gemeindesteuern, für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht
kein Anlass.
4.
Direkte Bundessteuer
Art. 27 Abs. 1 DBG entspricht § 27 Abs. 1
StG. Für die Beurteilung der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer
kann daher auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Damit ist auch die
Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung
steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung
mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Die
Verfahren SB.2013.00103 und SB.2013.00104 werden vereinigt;
und
erkennt:
1.
Die
Beschwerde SB.2013.00103 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007
wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2013.00104 betreffend direkte Bundessteuer 2006 und 2007 wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2013.00103 (Staats-
und Gemeindesteuern) wird festgesetzt auf:
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2013.00104 (direkte
Bundessteuer) wird festgesetzt auf:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an…