Lexipedia

Entscheid

SB.2013.00103

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00103

4. Dezember 2013Deutsch10 min

(URT.2013.15807)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B betreiben gemeinsam als selbständig

Erwerbstätige eine Anwaltskanzlei in Zürich. Für die Steuerperiode 2006

deklarierten sie ein steuerbares Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) sowie ein steuerbares

Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer). Für die Steuerperiode 2007

deklarierten sie ein steuerbares Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren

Vermögen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) sowie ein steuerbares

Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer).

Das kantonale Steueramt schätzte die Pflichtigen am 30. Juli

2012 für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … ein, für 2007 mit einem solchen von Fr. … sowie einem

steuerbaren Vermögen von Fr. …, satzbestimmend Fr. … (2006) bzw.

einem steuerbaren Vermögen von Fr. …, satzbestimmend Fr. … (2007).

Gleichzeitig erging der Hinweis für die Veranlagung betr. die direkte

Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …, bzw. für 2007

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … . Dabei liess das kantonale

Steueramt neben hier nicht mehr interessierenden Korrekturen von den

Pflichtigen steuermindernd geltend gemachte Pauschalspesen nicht zum Abzug zu.

Die dagegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale

Steueramt am 22. März 2013 teilweise gut und reduzierte das steuerbare

Einkommen der Pflichtigen um Aufwendungen für eine im Geschäftsvermögen

gehaltene Beteiligung im Betrag von Fr. … (2006 bzw. Fr. … (2007). An

der Aufrechnung der deklarierten Pauschalspesen hielt das kantonale Steueramt

fest.

Erwägungen

II.

Die hiergegen von den Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel

wies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts am 18. Juni 2013 ab.

III.

Mit Beschwerden vom 23. August 2013 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das steuerbare Einkommen

auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2006) und Fr. … (Staats- und

Gemeindesteuern 2007) bzw. Fr. … (Direkte Bundessteuer 2006) und Fr. …

(Direkte Bundessteuer 2007) festzusetzen. Eventuell sei die Sache an das

Steuerrekursgericht zur weiteren Untersuchung zurückzuweisen. Zudem ersuchten

sie um eine Parteientschädigung für ihre Aufwendungen vor Steuerrekursgericht

und Verwaltungsgericht.

Das Steuerrekursgericht und das kantonale Steueramt schlossen

auf Abweisung der Beschwerde. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich

nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die vorliegenden Beschwerden SB.2013.00103

(Staats- und Gemeindesteuern 2006) und SB.2013.00104 (Direkte Bundessteuer

2007) betreffen dieselben Pflichtigen und denselben Sachverhalt, weshalb sich

die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.

2.

2.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl

bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der

direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids.

2.2

Im Beschwerdeverfahren

vor Verwaltungsgericht gilt sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuer

als auch bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot.

Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für

das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Rekurs- bzw. im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder

angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,

namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem

Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG und

Art. 147 bzw. Art. 151 DBG ) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen

dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel

bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind

schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und

Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE

131.

II 548).

3.

Staats- und Gemeindesteuern

3.1

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend und

vollständig dargelegt, worauf zu verweisen ist. Demgemäss werden

nach § 27 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig

begründeten Kosten abgezogen. Dabei ist der gesamte Aufwand, der für die

selbständige Erwerbstätigkeit notwendig ist, abzugsfähig (Richner et al.,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich

2013, § 27 N 2).

Pauschalspesenvergütungen, die sich der selbständigerwerbende Steuerpflichtige

selber ausrichtet, sind Privatentnahmen, die eine steuermindernde Tatsache

bilden (RB 1988 Nr. 25) und als solche vom

Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (Richner et. al., § 132 N 90).

3.2

Die Vorinstanz hat den verlangten Abzug zunächst deswegen

verweigert, da von den Pflichtigen weder substanziiert behauptet noch belegt

worden sei, wann und wofür sie Ausgaben getätigt hätten, welche in Form einer

Pauschalspesenvergütung steuermindernd geltend gemacht werden könnten.

Tatsächlich lässt sich der Eingabe an die Vorinstanz lediglich entnehmen, dass

damit allgemein Kleinausgaben bis Fr. 25.- pro Ereignis ausgeglichen

werden sollten. Bereits mit Auflage vom 20. Oktober 2011 und Mahnung vom

23.

Januar 2012 sind die Pflichtigen indessen aufgefordert worden, einen

detaillierten Nachweis mit Belegen über die Verwendung der pro 2006 und 2007 behaupteten

Pauschalspesen zu erbringen. Es ist unbestritten, dass die Pflichtigen die

Auflage bzw. Mahnung nicht erfüllt haben. Insoweit, als die Pflichtigen

versuchen, in der Eingabe an das Verwaltungsgericht die Kleinspesen zu substanziieren,

scheitert die Berücksichtigung dieser Ausführungen am Novenverbot (vgl. Erw. 2.2).

Damit ist die Vorinstanz zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die

Pflichtigen die Verwendung der steuermindernd geltend gemachten

Kleinspesenpauschalen für geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten ungenügend

substanziiert und nicht nachgewiesen haben.

3.3

Eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139

Abs. 2 StG ist auch hinsichtlich steueraufhebender bzw. steuermindernder

Faktoren vorzunehmen, allerdings nur dann, wenn die Ermittlung dieser Faktoren

aus Gründen, welche die steuerpflichtige Person nicht zu vertreten hat, unmöglich

oder unzumutbar ist oder wenn feststeht, dass dem Steuerpflichtigen dem Grunde

nach abziehbare Kosten entstanden sind, diese aber der Höhe nach ungewiss sind

(RB 2003 Nr. 92).

Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Buchhaltung der

Pflichtigen diverse Aufwendungen belastet sind, welche betragsmässig Fr. 25.-

nicht überschreiten und damit wohl bei einer Kleinspesenpauschale nicht mehr

effektiv hätten abgerechnet werden dürfen (Konto 3101 [RA / Ver Spesen Zürich],

in Konto 4640 [Mitgliederbeiträge] der Beitrag an den Zürcherischen

Notarverband, div. Beträge im Konto 4910 [Konsumationen]). Das Konto 4920

(Geschäftsreisen) weist gar eine ganze Reihe derartiger Beträge aus. Damit

sind, entgegen der Behauptung der Pflichtigen, Kleinbeträge auch unter Fr. 25.-

effektiv abgerechnet worden. Ob diese ausschliesslich Mitarbeitende der Kanzlei

betreffen, lässt sich nicht nachvollziehen und erscheint jedenfalls betreffend

die über die Kreditkarte der Pflichtigen abgerechneten Kleinspesen

unwahrscheinlich. Damit bleibt im Dunkeln, welche weiteren Spesen als

geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten über die effektiv abgerechneten

Spesen hinaus überhaupt noch angefallen sind. Nachdem die von den Pflichtigen

auch in früheren Steuerjahren geltend gemachten Pauschalspesen immer wieder zu

Aufrechnungen Anlass gegeben haben, hätten die Pflichtigen weiter damit rechnen

müssen, dass auch in späteren Steuerperioden diese pauschal geltend gemachten

Aufwendungen überprüft würden. Der behauptete Beweisnotstand ist daher von den

Pflichtigen zu verantworten und es gelingt ihnen nicht, nachzuweisen, dass über

die in der Buchhaltung erfassten Kleinspesen hinaus überhaupt weitere geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten angefallen

sind. Damit entfällt eine ermessenweise Schätzung der Aufwendungen.

3.4

Ob das

Musterspesenreglement des Anwaltsverbands für die behaupteten Spesen eine

taugliche Schätzungsgrundlage bildet, kann bei dieser Sachlage grundsätzlich

offen bleiben. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass das Musterspesenreglement

die Höhe der ausgerichteten Pauschalspesen eines angestellten Partneranwalts

einer Anwaltskanzlei, welche sich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft

organisiert hat, regelt. Dabei ist das bezogene Bruttosalär gleichsam

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Pauschalspesen. Es versteht

sich, dass es bei den selbständig erwerbstätigen Pflichtigen bereits an einem

solchen Bruttosalär fehlt. Der von ihnen deklarierte Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit

ist mit einem Bruttosalär nicht vergleichbar und umfasst (u. a.) neben dem Aequivalent

zum Salär eben auch den Gewinn der Anwaltsaktiengesellschaft. Weiter sieht das

Musterspesenreglement vor, dass Kleinausgaben bis Fr. 50.- durch die

Pauschale abgedeckt seien. Die Pflichtigen wollen nur Kleinausgaben bis Fr. 25.-

pauschalieren und zwischen Fr. 25.- und Fr. 50.- trotzdem effektiv

abrechnen. Damit wäre – selbst wenn die Auslagen zu schätzen wären – ein

Abstellen auf das Musterspesenreglement tatsächlich nicht angezeigt. Weiter ist

gleichzeitig auch dargelegt, dass die Vorinstanz das Gebot der Gleichbehandlung

nach Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (BV) nicht verletzt, indem sie die Pflichtigen anders als

angestellte Partneranwälte behandelt: Eine unterschiedliche Regelung betreffend

angestellten Partneranwälten und selbständig erwerbstätigen Anwälten

hinsichtlich der Spesen lässt sich mit der dargestellten unterschiedlichen

Ausgestaltung der Verhältnisse solcher Pflichtigen durchaus rechtfertigen.

3.5

Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und

Glauben (Art. 8 BV) oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29

Abs. 1 BV) vor:

Offensichtlich unrichtig ist die Behauptung der Pflichtigen,

dass "nach 2003 bis zur Auflage vom 20. Oktober 2011 alle

Pauschalabzüge akzeptiert worden seien", haben sie doch die in der

Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 11. September 2013 ab Einschätzung

1997.

detailliert dargelegten Aufrechnungen nicht bestritten. Offensichtlich

wird damit, dass in den vergangenen Steuerjahren gerade diese Pauschalspesen zu

Untersuchungen und Aufrechnungen Anlass gegeben haben. Ebenfalls zu Recht hat

die Vorinstanz den Wahrheitsgehalt der Aktennotiz vom 2. April 2009

deswegen offengelassen, weil die weit nach der buchhalterischen Erfassung

allenfalls gemachte Zusicherung keine Rückwirkung auf Handlungen oder

Unterlassung weit vor diesem Zeitpunkt haben kann. Inwieweit dies zudem

willkürlich oder gehörsverweigernd sein soll oder im vorliegenden Verfahren weitere

Verfassungsgrundsätze verletzt worden sein sollen, ist nicht ersichtlich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde betreffend Staats-

und Gemeindesteuern, für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht

kein Anlass.

4.

Direkte Bundessteuer

Art. 27 Abs. 1 DBG entspricht § 27 Abs. 1

StG. Für die Beurteilung der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer

kann daher auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Damit ist auch die

Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung

steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung

mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145

Abs. 2 DBG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Die

Verfahren SB.2013.00103 und SB.2013.00104 werden vereinigt;

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde SB.2013.00103 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007

wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2013.00104 betreffend direkte Bundessteuer 2006 und 2007 wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2013.00103 (Staats-

und Gemeindesteuern) wird festgesetzt auf:

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2013.00104 (direkte

Bundessteuer) wird festgesetzt auf:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an…