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Entscheid

SB.2013.00111

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00111

4. Juni 2014Deutsch17 min

(URT.2014.16367)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

"Verein A" wurde 2003 als Verein im Sinn von Art. 60 ff. des

Zivilgesetzbuchs (ZGB) mit Sitz in D gegründet. Gemäss Statuten (2008) ist der

Verein A den Grundwerten der Freiheit, Gleichheit und Solidarität verpflichtet,

fördert er den Gedankenaustausch und die Zusammenarbeit zwischen WissenschafterInnen

und den AkteurInnen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen sowie

Institutionen im In- und Ausland, macht Forschungsresultate für die

gesellschaftliche Praxis fruchtbar und vermittelt Anregungen für Forschungsprojekte,

entwickelt und setzt Impulse für die Orientierung der breiten Bevölkerung zu

aktuellen und grundsätzlichen Themen. Parteipolitisch und konfessionell ist das

A neutral. Weiter sehen die Statuten vor, dass das A unter anderem eine

internet-basierte Drehscheibe für Vernetzung und Austausch entwickelt, Tagungen

durchführt, Forschung und Konzeptarbeit fördert sowie ein eigenes Sekretariat

betreibt. Der Verein übt aber keinerlei gewinnorientierte Tätigkeit aus. Mitgliederbeiträge

und Zuwendungen an den Verein sind einzig in diesem Rahmen und für den

Vereinszweck zu verwenden.

Am 30. November 2011 reichte der

Verein A ein Gesuch um Steuerbefreiung ein, weil der Verein ausschliesslich und

unwiderruflich öffentliche, gemeinnützige Zwecke verfolge. Wirtschaftliche oder

eigennützige Zwecke würden nicht verfolgt.

Mit Verfügung vom 20. September

2012 wies das kantonale Steueramt das Gesuch um Steuerbefreiung nach

Abklärungen ab. Ziel des Vereins sei die Neuverteilung des Reichtums. Diese

Forderung werde mit einem hohen Konkretisierungsgrad gestellt, weshalb dem

politischen Engagement bzw. der mittelbar politischen Tätigkeit ein derart

zentrales Gewicht zukomme, dass dem Verein die Steuerbefreiung nicht zu gewähren

sei.

B. Eine

hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 20. Februar

2013 ab.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs des Vereins A am 12. Juli 2013 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. September 2013 liess der Verein A dem Verwaltungsgericht beantragen,

es sei der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Steueramts des Kantons Zürich aufzuheben und dem Verein A die

Steuerbefreiung zu gewähren.

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der

Beschwerde. Das Gemeindesteueramt der Stadt Zürich liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

Nach § 61 lit. g StG im

Einklang mit Art. 23 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) wie auch nach Art. 56

lit. g des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) sind juristische Personen, die

öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das

Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von

der subjektiven Steuerpflicht befreit.

2.1

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG im Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli

1994.

konkretisiert. Laut Kreisschreiben müssen, damit eine Steuerbefreiung wegen

Verfolgung eines öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks beansprucht werden

kann, vorab die folgenden allgemeinen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: die "Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung", die

"Unwiderruflichkeit der Zweckbindung" und die "tatsächliche

Tätigkeit" dem statutarischen Zweck entsprechend. Bei juristischen

Personen, die sich für die Steuerbefreiung auf die Verfolgung eines

gemeinnützigen Zweckes berufen, verlangt das Kreisschreiben zudem als besondere

Voraussetzungen das Allgemeininteresse sowie die Uneigennützigkeit (vgl. auch

die Praxishinweise vom 18. Januar 2008 der Kommission für

Selbständigerwerbende und juristische Personen, Arbeitsgruppe Steuerbefreiung

der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK], Steuerbefreiung juristischer Personen,

die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 61

N. 44 ff.; Marco Greter in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 56 DBG

N. 23 ff.; Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 56 N. 41 ff.).

2.2

Im

steuerrechtlichen Sinn gemeinnützig gilt die –

statutengemässe und tatsächliche – Betätigung zur Förderung

der öffentlichen Wohlfahrt, durch die zugunsten einer

unbeschränkten Vielzahl Dritter uneigennützig Opfer erbracht werden (VGr, 7. Mai 1992, StE 1993 B 71.63 Nr. 11, E. 1b; Markus

Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58, S. 465 ff.). Die Tätigkeit

muss aus der jeweils geltenden Gesamtsicht als fördernswert erscheinen und muss aus selbstlosen, altruistischen Motiven

erbracht werden. Das subjektive Element der Uneigennützigkeit verlangt, dass

mit der gemeinnützigen Zielsetzung nicht Erwerbszwecke oder sonst eigene

unmittelbare – wirtschaftliche oder persönliche – Interessen der juristischen

Person oder ihrer Mitglieder verknüpft sind (BGr, 17. August 2012,

2C_251/2012, E. 2.1; BGr, 2. Februar 2009,2C_592/2008, E. 2.1; BGr,

11.

Juni 2008,2A.42/2007, E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 114 Ib 277). Uneigennützigkeit im

steuerrechtlichen Sinn fehlt, wenn ausschliesslich oder neben gemeinnützigen

Zielen unmittelbare Eigeninteressen der juristischen Person oder Sonderinteressen

ihrer Mitglieder verfolgt werden (Marco Greter in: Martin

Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a,

2.

A., Basel 2008, Art. 56 DBG N. 32 m. w. H.; Peter Locher,

Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2004, Art. 56 N. 88

m. w. H.). Es

genügt aber auch nicht, dass eine juristische Person

lediglich einen ideellen – d. h. nicht wirtschaftlichen Zweck – verfolgt.

Denn ideelles Handeln setzt weder eine

Förderung des Gemeinwohls noch Uneigennützigkeit voraus.

Vereine mit ideellen, geselligen oder vorwiegend persönlichen,

wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder

verfolgenden Zwecken können deshalb nicht von der Steuerpflicht befreit werden.

Diese Institutionen stehen zwar häufig im allgemeinen öffentlichen Interesse

und fördern auch entsprechende Zwecke. Gleichwohl ist ihnen die

Gemeinnützigkeit abzusprechen, da die persönlichen Interessen der Mitglieder im

Vordergrund stehen. Andererseits können aber auch Aktivitäten mit ideeller

Zielsetzung gemeinnützig sein, jedoch nur dann, wenn die spezifischen

steuerrechtlichen Kriterien der Gemeinnützigkeit vorhanden sind. Der steuerrechtliche

Begriff der Gemeinnützigkeit ist wesentlich enger als der Begriff der idealen

Tätigkeit (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans

Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 61

N. 69 f.).

Steuerrechtlich nicht als gemeinnützig

anerkannt wird in Lehre und Rechtsprechung seit jeher eine politische

Tätigkeit, sei sie parteipolitischer oder allgemeiner Art (vgl. RB ORK

1955.

Nr. 6 = ZBl 57 S. 133 = ZR 55 Nr. 14; VGr,

7.

Mai 1992, StE 1993 B 71.63 Nr. 11, E. 1b/dd; BGr, 2. April 2009,2C_77/2007, E. 3.2; BGr, 7. Juni 2007,2A.647/2005 E. 3.3; Reto Kuster, Steuerbefreiung von Institutionen mit öffentlichen

Zwecken, Zürich 1997, S. 209; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2004, Art. 56 N. 87; Markus Reich in: Martin

Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1,

2.

A., Basel 2002, Art. 9 StHG N. 53; Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 61

n. 72; Danielle Yersin, Le statut fiscal des partis politiques, de leurs

membres et sympathisants, ASA 58 [1989/90] 97 ff., 106). Dies ist damit begründet worden, die

politische Betätigung gehöre in einem demokratischen Staatswesen zum

alltäglichen, erwünschten und unerlässlichen Geschehen, diene damit zwar dem

Gemeinwesen und liege demzufolge grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit.

Der Staat müsse sich politischen Gruppierungen gegenüber jedoch neutral

verhalten; eine Beeinflussung der politischen Meinungsbildung dürfe weder durch

Subventionierung noch durch steuerliche Privilegierung stattfinden (RB ORK 1955

Nr. 6 = ZBl 1956, S. 133 = ZR 55 Nr. 14; RB 1982 Nr. 120).

Hinzu kommt, dass die politische Tätigkeit einer Organisation – auch wenn sie

im allgemeinen Interesse liegt – in erster Linie darauf ausgerichtet ist, die

Vorstellungen dieser Organisation hinsichtlich Form und Inhalt der Förderung

der öffentlichen Wohlfahrt mittels demokratischer Einflussnahme auf die Willensbildung

der zuständigen Legislativ- und/oder Exekutivorgane des Gemeinwesens zu

verwirklichen. Die Förderung der öffentlichen Wohlfahrt erscheint so gesehen

lediglich als Ergebnis der Verfolgung von Sonderinteressen. Eine solche

Vorgehensweise kann aber nicht als uneigennützig gewürdigt werden.

Anerkannt ist

jedoch, dass auch das Engagement in der Entwicklungshilfe bzw. Entwicklungszusammenarbeit

gemeinnützig ist, sofern die Tätigkeiten in Erbringung persönlicher oder

finanzieller Opfer und ohne Gegenleistung, das heisst uneigennützig, erfolgen

und einem unbestimmten Destinatärkreis, hier den Bedürftigen in den Entwicklungsländern

zugutekommen. Dass dieses Engagement ein (entwicklungs-)politisches Element

enthält und solche Organisationen im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht darum

herumkommen, auch politisch Stellung zu beziehen, tut ihrer Gemeinnützigkeit

solange keinen Abbruch, als der politischen Betätigung nicht derart

bestimmendes Gewicht zukommt, dass die Organisation gesamthaft betrachtet als

politische Gruppierung erscheint und ihr somit wegen Verfolgung von

Sonderinteressen, aber auch aus Gründen der innenpolitischen Neutralität des

Staats die Steuerbefreiung versagt bleiben muss (VGr, 7. Mai 1992, StE

1993.

B 71.63 Nr. 11, E. 1b/dd).

2.3

Was die Beweislastverteilung betrifft, so gilt die

Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und

-erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder

-mindernde Tatsachen trägt (BGr, 22. September 2011,2C_180/2011,

E. 3.3; BGr, 4. Dezember 2009,2C_452/2009, E. 2.1; BGE 121

II 257 E. 4c/aa). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind

Umstände, die auf eine Steuerbefreiung schliessen lassen, steuermindernder

Natur und daher von der gesuchstellenden Institution darzulegen und

nachzuweisen.

3.

3.1

Dass der beschwerdeführende Verein die Voraussetzungen einer

Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke nicht erfüllt, ist vorliegend unbestritten. Umstritten und folglich zu prüfen ist

aber, ob der Verein gemeinnützige Zwecke i. S. v. § 61 lit. g StG verfolgt oder nicht.

3.2

Gemäss Ziffer 2 der Statuten fördert der Verein A "den

Gedankenaustausch und die Zusammenarbeit zwischen WissenschafterInnen und den

AkteurInnen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen sowie Institutionen

im In- und Ausland, macht Forschungsresultate für die gesellschaftliche Praxis

fruchtbar und vermittelt Anregungen für Forschungsprojekte, entwickelt und

setzt Impulse für die Orientierung der breiten Bevölkerung zu aktuellen und grundsätzlichen

Themen". Dabei ist der Verein den Grundwerten der Freiheit, der Gleichheit

und der Solidarität verpflichtet sowie parteipolitisch und konfessionell

neutral. Sodann entwickelt der Verein A unter anderem eine internet-basierte

Drehscheibe für Vernetzung und Austausch, führt Tagungen durch, fördert

Forschung und Konzeptarbeit und betreibt ein eigenes Sekretariat.

Den Vorinstanzen ist beizupflichten,

dass die Förderung der wissenschaftlichen Aufarbeitung, Grundlagenforschung

und Informationen im Zusammenhang mit den Schwerpunktthemen von Verein A (z. B. Gleichheit, Gender und

Care-Arbeit, Arbeit, Lohnpolitik, Bildung usw.) grundsätzlich

in den Bereich der öffentlichen Wohlfahrt fällt. Unbestritten

ist sodann, dass die Tätigkeit des Vereins A einem unbestimmten

Destinatärkreis zugutekommt, die zur Erreichung des

Zwecks vorgesehenen Mittel durch Opfer der Vereinsmitglieder (Mitgliederbeiträge, Freiwilligenarbeit) aufgebracht werden,

die Tätigkeit auf Dauer ausgerichtet sowie eine Zweckentfremdung der Mittel

ausgeschlossen ist ("Unwiderruflichkeit der

Zweckbindung").

3.3

Doch stellen die Vorinstanzen zu Recht in Frage, ob der politischen

Betätigung des Vereins A im Rahmen seines tatsächlichen Wirkens nicht ein

derart zentrales Gewicht zukomme, dass er gesamthaft betrachtet als politische

Organisation erscheine und ihm wegen Verfolgung von Eigeninteressen die

Steuerbefreiung versagt werden müsste (vgl. vorn E. 2.2). Es geht

also – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – vorliegend nicht um die

Beantwortung der allgemeinen Frage, "inwieweit die wissenschaftliche Erforschung

gesellschaftspolitischer Zusammenhänge und deren Veröffentlichung als uneigennützig

zu betrachten ist, m. a. W. ob sog. Think Tanks,

die in der heutigen politischen Auseinandersetzung eine wichtige Rolle spielen

und die in verschiedensten politischen Schattierungen existieren, die

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen". Vielmehr ist der

konkrete Einzelfall des Vereins A – nach abstrakten, allgemeingültigen und in

der Rechtsprechung entwickelten Kriterien – zu beurteilen, ob er angesichts

seiner effektiv an den Tag gelegten Aktivitäten als politische

Organisation erscheint und daher nicht als ausschliesslich gemeinnützig im Sinn

von § 61 lit. g StG qualifiziert werden kann.

3.3.1

In Verfolgung seiner Ziele erarbeitet

und veröffentlicht der Verein A Artikel zu den Schwerpunktthemen sowie sog.

Infobriefe. Auf der Homepage zugänglich ist sodann eine sog. Reformagenda sowie

"Positionen" des Vereins A bezüglich seiner Schwerpunktthemen. Nebst

diesen Internet-Publikationen veröffentlicht der Verein A ein sog. Jahrbuch

sowie unregelmässig Sachbücher und führt Seminare und Veranstaltungen durch.

3.3.2

Sowohl in der Verfügung vom 20. September 2012 als auch

im Einspracheentscheid vom 20. Februar 2013 hielt das kantonale Steueramt

fest, dass der Verein A zwar nicht direkt als politischer Akteur auftrete, also

seine eigenen Wertvorstellungen nicht primär mithilfe des politischen

Instrumentariums zu verwirklichen trachte. Der Umstand, dass eine Organisation

vom politischen Instrumentarium Gebrauch macht, ist gewiss ein Indiz für die

Qualifikation als "politische Organisation", aber keine zwingende

Voraussetzung hierfür. Daher kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen

Gunsten ableiten.

Nach eigenen Ausführungen des

Beschwerdeführers verfolgen alle Think Tanks – und damit auch der Verein A –

letztlich das Ziel, auf die Willensbildung der Öffentlichkeit Einfluss zu

nehmen. In Anbetracht der Tatsache, dass jegliche Forschung bzw.

Forschungsergebnisse die Willensbildung der Öffentlichkeit beeinflussen können,

ist hier – in Analogie zum Fall der wirtschaftlichen

Betätigung einer Institution – darauf abzustellen, ob der Zweck der Institution

vorwiegend darin besteht, die Willensbildung der

Öffentlichkeit zu beeinflussen, oder aber, ob die

(mögliche) Beeinflussung der Öffentlichkeit eine Konsequenz der Verfolgung des

im Allgemeininteresse stehenden Zwecks ist. Das Steuerrekursgericht kam

diesbezüglich nach Durchsicht der Tätigkeiten von Verein

A zu Recht zum Schluss, dass in einer Vielzahl der Fälle

konkrete politische Interessen im Vordergrund stehen.

Die wissenschaftliche Grundlagenforschung bzw. die sog. konzeptionelle Arbeit

von Verein A erscheint infolgedessen im Dienst dieser politischen Interessen bzw. der hinter diesen

stehenden politischen Gruppierungen. Daran vermag auch das Argument des

Beschwerdeführers, dass es keine "wertneutrale Wissenschaft" gebe,

nichts zu ändern. Massgebend ist nicht, dass die Interessenlage des Beschwerdeführers

die von ihm erforschten Themen mitbestimmt, sondern dass die Ergebnisse

(allenfalls gar entsprechend den Interessen des Vereins bzw. dessen Mitglieder

ausgestaltet) zur Verfolgung derer Interessen, nämlich die

Willensbildung der Öffentlichkeit in ihrem Sinn zu

beeinflussen, eingesetzt werden. Eine derartige interessenabhängige Einflussnahme

auf die politische Willensbildung liegt jedoch nicht im Allgemeininteresse im

steuerrechtlichen Sinn. Denn nach der schweizerischen Staatsauffassung, welche

den Einparteienstaat ablehnt, kann keine politische Organisation geltend

machen, allein und ausschliesslich dem Allgemeininteresse zu dienen, werden

ihre Ziele doch von den politischen Gegenspielern als der Allgemeinheit

nachteilig oder als Sonderzwecke beurteilt (RB ORK 1955 Nr. 6 = ZBl 57 S. 133

= ZR 55 Nr. 14). Gemeinnützig ist lediglich die Hilfe für andere (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 61

N. 73) und – entgegen der Beschwerde – nicht die Einflussnahme auf die

Willensbildung der Öffentlichkeit. Damit verhält sich der Verein A in der Tat

nicht anders als beispielsweise politische Parteien im täglichen Meinungs- und

Entscheidungsprozess sowie andere Gruppierungen, die bestrebt sind, ihren

Zielen, die sie "als wertvoll" erachten, zum Durchbruch zu verhelfen.

Gesamthaft

betrachtet betätigt sich der Verein A tatsächlich als politische Organisation,

deren Ziel es ist, ihre eigenen Wertvorstellungen mittels Einflussnahme auf die

Willensbildung der Öffentlichkeit und der zuständigen Legislativ- und

Exekutivorgane durchzusetzen. Er verfolgt damit in erster Linie die (gesellschafts-)politischen

Interessen seiner Mitglieder und handelt infolgedessen nicht uneigennützig. Die

gemeinnützige Betätigung dient vor allem zur Verfolgung dieses übergeordneten

Ziels und wird dadurch in den Hintergrund gedrängt.

3.4

Schliesslich überzeugt auch der vom

Beschwerdeführer angeführte Vergleich mit den politischen

Parteien nicht. Es war sehr wohl Absicht des Zürcher Gesetzgebers, politische

Parteien von den Steuern zu befreien, wurden die politischen Parteien daher gar

explizit in § 61 lit. c StG erwähnt (vgl. Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 61 N. 85 f.). Auch

die Unterschiede bei der Abzugsfähigkeit freiwilliger Zuwendungen – bei

Parteien nach § 31 lit. h StG und bei juristischen Personen, die

wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit sind,

nach § 32 lit. b StG – sind vom Gesetzgeber bewusst gewollt. Der Kanton Zürich

hielt an diesem Abzug fest, obwohl er vom Bundesgericht als harmonisierungs-

und damit bundesrechtswidrig beurteilt wurde (z. B. BGr, 7. Juni 2007,2A.647/2005, E. 3).

In der Zwischenzeit wurde das StHG entsprechend abgeändert (vgl. Art. 9

Abs. 2 lit. l StHG).

4.

4.1

Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen

sollte, der Verein erfülle die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht,

verlangt er, ihm die Steuerbefreiung gestützt auf den

Grundsatz rechtsgleicher Behandlung (Art. 8

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) im Verhältnis zu

anderen politisch tätigen Organisationen, welche von der Steuerpflicht befreit

worden seien, zu gewähren. In Ergänzung zu seinen Eingaben im Einsprache- und

Rekursverfahren führt er als Beispiele die Aktionsgemeinschaft Schweizer

Tierversuchsgegner auf.

4.2

Grundbedingung für eine ausnahmsweise "Gleichbehandlung im

Unrecht" ist in jedem Fall, dass sich der Betroffene in einer gleichen

oder vergleichbaren Lage befindet wie der Dritte, dem der rechtswidrige Vorteil

gewährt wurde. In aller Regel geht jedoch der Grundsatz der Gesetzmässigkeit

der Verwaltung der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor (vgl. BGE 122 II 446 E. 4a; BGE 112 Ib 381 E.

6).

4.2.1

Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde grundsätzlich auf

die Erwähnung angeblich vergleichbarer Institutionen, ohne jedoch weiter

darzulegen und zu begründen, ob, inwieweit und weshalb diese Fälle mit dem

Verein A vergleichbar sein sollen. So wird der Verein E beispielsweise nicht

ohne Weiteres zum vergleichbaren Fall, nur weil die Vereinigung eine

eidgenössische Volksinitiative lanciert und eingereicht haben soll. Wie erwähnt,

genügt eine einzelne politische Aktivität ohnehin nicht für die Qualifikation

als "politische Organisation" (vgl. vorn E. 3.3.2). Ferner ist

auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Verhältnisse des Vereins A nur noch mit

dem liberalen Institut, aber nicht mehr mit dem Verein F, wie der

Beschwerdeführer in der Einsprache geltend gemacht hatte, vergleichbar sein

sollen. Allein mit der Tatsache, dass der Verein F auf der Liste der

steuerbefreiten Institutionen im Jahr 2013 im Unterschied zum liberalen

Institut nicht mehr figuriert, lässt sich die Vergleichbarkeit der Verhältnisse

jedenfalls nicht begründen.

4.2.2

Aufgrund der vorliegenden Akten lässt

sich nicht beurteilen, ob die angerufenen Fälle mit dem vorliegenden

vergleichbar sind. Es rechtfertigt sich aber nicht, die Streitsache an die

Vorinstanz zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen. Denn nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im

Unrecht nur anerkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer

rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie

auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE

136.

I 65 E. 5.6; BGE 134 V 34 E. 9).

Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil

weist das kantonale Steueramt den Vorwurf des Beschwerdeführers, dass es

untätig, nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, die übrigen steuerbefreiten

Organisationen – regelmässig – zu überprüfen, entschieden zurück. Es

versichert, dass bei allen vom Beschwerdeführer genannten Institutionen, die seiner

Meinung die Steuerbefreiung zu Unrecht besitzen, die Akten gesichtet würden, um

einen allfälligen Handlungsbedarf zu prüfen. Daraus, dass das kantonale

Steueramt bei Sichtung der Akten einer anderen Institution zum Schluss gelangt,

die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien weiterhin erfüllt, kann weder

Untätigkeit noch der Wille, an einer gesetzeswidrigen Praxis festhalten zu

wollen, abgeleitet werden.

4.3

Damit wird es nunmehr Sache der Steuerbehörden sein,

in den eventuell schon hängigen, sonst jedenfalls in den künftigen

Steuerveranlagungsverfahren der vom Beschwerdeführer zum Vergleich angeführten

Organisationen im Licht des vorliegenden Urteils zu prüfen, ob deren

Steuerbefreiung gerechtfertigt ist. Nur in Fällen, in welchen sich tatsächlich

keine massgeblichen Unterschiede zum Beschwerdeführer feststellen lassen,

werden sich die Steuerbehörden darüber hinaus ausdrücklich dazu zu äussern

haben, ob sie an der (diesfalls grundsätzlich rechtswidrigen) Steuerbefreiung

festhalten wollen. Nur unter dieser Voraussetzung könnte der Beschwerdeführer

sich dannzumal künftig auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht

berufen, wobei er allerdings die vergleichbaren Verhältnisse klar darzulegen

haben wird, da nach der allgemeinen Regel im

Steuerverfahren der Pflichtige die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die

Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010,2C_574/2009,

E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009,2C_452/2009, E. 2.1). Im vorliegenden Verfahren sind die Grundlagen dafür aber noch nicht gegeben.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…