SB.2013.00111
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00111
4. Juni 2014Deutsch17 min
(URT.2014.16367)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00111
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
Verein A, Frau B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Steuerbefreiung
(Staats- und Gemeindesteuern 01.01.–31.12.2012),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
"Verein A" wurde 2003 als Verein im Sinn von Art. 60 ff. des
Zivilgesetzbuchs (ZGB) mit Sitz in D gegründet. Gemäss Statuten (2008) ist der
Verein A den Grundwerten der Freiheit, Gleichheit und Solidarität verpflichtet,
fördert er den Gedankenaustausch und die Zusammenarbeit zwischen WissenschafterInnen
und den AkteurInnen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen sowie
Institutionen im In- und Ausland, macht Forschungsresultate für die
gesellschaftliche Praxis fruchtbar und vermittelt Anregungen für Forschungsprojekte,
entwickelt und setzt Impulse für die Orientierung der breiten Bevölkerung zu
aktuellen und grundsätzlichen Themen. Parteipolitisch und konfessionell ist das
A neutral. Weiter sehen die Statuten vor, dass das A unter anderem eine
internet-basierte Drehscheibe für Vernetzung und Austausch entwickelt, Tagungen
durchführt, Forschung und Konzeptarbeit fördert sowie ein eigenes Sekretariat
betreibt. Der Verein übt aber keinerlei gewinnorientierte Tätigkeit aus. Mitgliederbeiträge
und Zuwendungen an den Verein sind einzig in diesem Rahmen und für den
Vereinszweck zu verwenden.
Am 30. November 2011 reichte der
Verein A ein Gesuch um Steuerbefreiung ein, weil der Verein ausschliesslich und
unwiderruflich öffentliche, gemeinnützige Zwecke verfolge. Wirtschaftliche oder
eigennützige Zwecke würden nicht verfolgt.
Mit Verfügung vom 20. September
2012 wies das kantonale Steueramt das Gesuch um Steuerbefreiung nach
Abklärungen ab. Ziel des Vereins sei die Neuverteilung des Reichtums. Diese
Forderung werde mit einem hohen Konkretisierungsgrad gestellt, weshalb dem
politischen Engagement bzw. der mittelbar politischen Tätigkeit ein derart
zentrales Gewicht zukomme, dass dem Verein die Steuerbefreiung nicht zu gewähren
sei.
B. Eine
hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 20. Februar
2013 ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs des Vereins A am 12. Juli 2013 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. September 2013 liess der Verein A dem Verwaltungsgericht beantragen,
es sei der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Steueramts des Kantons Zürich aufzuheben und dem Verein A die
Steuerbefreiung zu gewähren.
Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde. Das Gemeindesteueramt der Stadt Zürich liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
Nach § 61 lit. g StG im
Einklang mit Art. 23 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) wie auch nach Art. 56
lit. g des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) sind juristische Personen, die
öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das
Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von
der subjektiven Steuerpflicht befreit.
2.1
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG im Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli
1994.
konkretisiert. Laut Kreisschreiben müssen, damit eine Steuerbefreiung wegen
Verfolgung eines öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks beansprucht werden
kann, vorab die folgenden allgemeinen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: die "Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung", die
"Unwiderruflichkeit der Zweckbindung" und die "tatsächliche
Tätigkeit" dem statutarischen Zweck entsprechend. Bei juristischen
Personen, die sich für die Steuerbefreiung auf die Verfolgung eines
gemeinnützigen Zweckes berufen, verlangt das Kreisschreiben zudem als besondere
Voraussetzungen das Allgemeininteresse sowie die Uneigennützigkeit (vgl. auch
die Praxishinweise vom 18. Januar 2008 der Kommission für
Selbständigerwerbende und juristische Personen, Arbeitsgruppe Steuerbefreiung
der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK], Steuerbefreiung juristischer Personen,
die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 61
N. 44 ff.; Marco Greter in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 56 DBG
N. 23 ff.; Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 56 N. 41 ff.).
2.2
Im
steuerrechtlichen Sinn gemeinnützig gilt die –
statutengemässe und tatsächliche – Betätigung zur Förderung
der öffentlichen Wohlfahrt, durch die zugunsten einer
unbeschränkten Vielzahl Dritter uneigennützig Opfer erbracht werden (VGr, 7. Mai 1992, StE 1993 B 71.63 Nr. 11, E. 1b; Markus
Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58, S. 465 ff.). Die Tätigkeit
muss aus der jeweils geltenden Gesamtsicht als fördernswert erscheinen und muss aus selbstlosen, altruistischen Motiven
erbracht werden. Das subjektive Element der Uneigennützigkeit verlangt, dass
mit der gemeinnützigen Zielsetzung nicht Erwerbszwecke oder sonst eigene
unmittelbare – wirtschaftliche oder persönliche – Interessen der juristischen
Person oder ihrer Mitglieder verknüpft sind (BGr, 17. August 2012,
2C_251/2012, E. 2.1; BGr, 2. Februar 2009,2C_592/2008, E. 2.1; BGr,
11.
Juni 2008,2A.42/2007, E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 114 Ib 277). Uneigennützigkeit im
steuerrechtlichen Sinn fehlt, wenn ausschliesslich oder neben gemeinnützigen
Zielen unmittelbare Eigeninteressen der juristischen Person oder Sonderinteressen
ihrer Mitglieder verfolgt werden (Marco Greter in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a,
2.
A., Basel 2008, Art. 56 DBG N. 32 m. w. H.; Peter Locher,
Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2004, Art. 56 N. 88
m. w. H.). Es
genügt aber auch nicht, dass eine juristische Person
lediglich einen ideellen – d. h. nicht wirtschaftlichen Zweck – verfolgt.
Denn ideelles Handeln setzt weder eine
Förderung des Gemeinwohls noch Uneigennützigkeit voraus.
Vereine mit ideellen, geselligen oder vorwiegend persönlichen,
wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder
verfolgenden Zwecken können deshalb nicht von der Steuerpflicht befreit werden.
Diese Institutionen stehen zwar häufig im allgemeinen öffentlichen Interesse
und fördern auch entsprechende Zwecke. Gleichwohl ist ihnen die
Gemeinnützigkeit abzusprechen, da die persönlichen Interessen der Mitglieder im
Vordergrund stehen. Andererseits können aber auch Aktivitäten mit ideeller
Zielsetzung gemeinnützig sein, jedoch nur dann, wenn die spezifischen
steuerrechtlichen Kriterien der Gemeinnützigkeit vorhanden sind. Der steuerrechtliche
Begriff der Gemeinnützigkeit ist wesentlich enger als der Begriff der idealen
Tätigkeit (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans
Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 61
N. 69 f.).
Steuerrechtlich nicht als gemeinnützig
anerkannt wird in Lehre und Rechtsprechung seit jeher eine politische
Tätigkeit, sei sie parteipolitischer oder allgemeiner Art (vgl. RB ORK
1955.
Nr. 6 = ZBl 57 S. 133 = ZR 55 Nr. 14; VGr,
7.
Mai 1992, StE 1993 B 71.63 Nr. 11, E. 1b/dd; BGr, 2. April 2009,2C_77/2007, E. 3.2; BGr, 7. Juni 2007,2A.647/2005 E. 3.3; Reto Kuster, Steuerbefreiung von Institutionen mit öffentlichen
Zwecken, Zürich 1997, S. 209; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2004, Art. 56 N. 87; Markus Reich in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1,
2.
A., Basel 2002, Art. 9 StHG N. 53; Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 61
n. 72; Danielle Yersin, Le statut fiscal des partis politiques, de leurs
membres et sympathisants, ASA 58 [1989/90] 97 ff., 106). Dies ist damit begründet worden, die
politische Betätigung gehöre in einem demokratischen Staatswesen zum
alltäglichen, erwünschten und unerlässlichen Geschehen, diene damit zwar dem
Gemeinwesen und liege demzufolge grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit.
Der Staat müsse sich politischen Gruppierungen gegenüber jedoch neutral
verhalten; eine Beeinflussung der politischen Meinungsbildung dürfe weder durch
Subventionierung noch durch steuerliche Privilegierung stattfinden (RB ORK 1955
Nr. 6 = ZBl 1956, S. 133 = ZR 55 Nr. 14; RB 1982 Nr. 120).
Hinzu kommt, dass die politische Tätigkeit einer Organisation – auch wenn sie
im allgemeinen Interesse liegt – in erster Linie darauf ausgerichtet ist, die
Vorstellungen dieser Organisation hinsichtlich Form und Inhalt der Förderung
der öffentlichen Wohlfahrt mittels demokratischer Einflussnahme auf die Willensbildung
der zuständigen Legislativ- und/oder Exekutivorgane des Gemeinwesens zu
verwirklichen. Die Förderung der öffentlichen Wohlfahrt erscheint so gesehen
lediglich als Ergebnis der Verfolgung von Sonderinteressen. Eine solche
Vorgehensweise kann aber nicht als uneigennützig gewürdigt werden.
Anerkannt ist
jedoch, dass auch das Engagement in der Entwicklungshilfe bzw. Entwicklungszusammenarbeit
gemeinnützig ist, sofern die Tätigkeiten in Erbringung persönlicher oder
finanzieller Opfer und ohne Gegenleistung, das heisst uneigennützig, erfolgen
und einem unbestimmten Destinatärkreis, hier den Bedürftigen in den Entwicklungsländern
zugutekommen. Dass dieses Engagement ein (entwicklungs-)politisches Element
enthält und solche Organisationen im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht darum
herumkommen, auch politisch Stellung zu beziehen, tut ihrer Gemeinnützigkeit
solange keinen Abbruch, als der politischen Betätigung nicht derart
bestimmendes Gewicht zukommt, dass die Organisation gesamthaft betrachtet als
politische Gruppierung erscheint und ihr somit wegen Verfolgung von
Sonderinteressen, aber auch aus Gründen der innenpolitischen Neutralität des
Staats die Steuerbefreiung versagt bleiben muss (VGr, 7. Mai 1992, StE
1993.
B 71.63 Nr. 11, E. 1b/dd).
2.3
Was die Beweislastverteilung betrifft, so gilt die
Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und
-erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder
-mindernde Tatsachen trägt (BGr, 22. September 2011,2C_180/2011,
E. 3.3; BGr, 4. Dezember 2009,2C_452/2009, E. 2.1; BGE 121
II 257 E. 4c/aa). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind
Umstände, die auf eine Steuerbefreiung schliessen lassen, steuermindernder
Natur und daher von der gesuchstellenden Institution darzulegen und
nachzuweisen.
3.
3.1
Dass der beschwerdeführende Verein die Voraussetzungen einer
Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke nicht erfüllt, ist vorliegend unbestritten. Umstritten und folglich zu prüfen ist
aber, ob der Verein gemeinnützige Zwecke i. S. v. § 61 lit. g StG verfolgt oder nicht.
3.2
Gemäss Ziffer 2 der Statuten fördert der Verein A "den
Gedankenaustausch und die Zusammenarbeit zwischen WissenschafterInnen und den
AkteurInnen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen sowie Institutionen
im In- und Ausland, macht Forschungsresultate für die gesellschaftliche Praxis
fruchtbar und vermittelt Anregungen für Forschungsprojekte, entwickelt und
setzt Impulse für die Orientierung der breiten Bevölkerung zu aktuellen und grundsätzlichen
Themen". Dabei ist der Verein den Grundwerten der Freiheit, der Gleichheit
und der Solidarität verpflichtet sowie parteipolitisch und konfessionell
neutral. Sodann entwickelt der Verein A unter anderem eine internet-basierte
Drehscheibe für Vernetzung und Austausch, führt Tagungen durch, fördert
Forschung und Konzeptarbeit und betreibt ein eigenes Sekretariat.
Den Vorinstanzen ist beizupflichten,
dass die Förderung der wissenschaftlichen Aufarbeitung, Grundlagenforschung
und Informationen im Zusammenhang mit den Schwerpunktthemen von Verein A (z. B. Gleichheit, Gender und
Care-Arbeit, Arbeit, Lohnpolitik, Bildung usw.) grundsätzlich
in den Bereich der öffentlichen Wohlfahrt fällt. Unbestritten
ist sodann, dass die Tätigkeit des Vereins A einem unbestimmten
Destinatärkreis zugutekommt, die zur Erreichung des
Zwecks vorgesehenen Mittel durch Opfer der Vereinsmitglieder (Mitgliederbeiträge, Freiwilligenarbeit) aufgebracht werden,
die Tätigkeit auf Dauer ausgerichtet sowie eine Zweckentfremdung der Mittel
ausgeschlossen ist ("Unwiderruflichkeit der
Zweckbindung").
3.3
Doch stellen die Vorinstanzen zu Recht in Frage, ob der politischen
Betätigung des Vereins A im Rahmen seines tatsächlichen Wirkens nicht ein
derart zentrales Gewicht zukomme, dass er gesamthaft betrachtet als politische
Organisation erscheine und ihm wegen Verfolgung von Eigeninteressen die
Steuerbefreiung versagt werden müsste (vgl. vorn E. 2.2). Es geht
also – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – vorliegend nicht um die
Beantwortung der allgemeinen Frage, "inwieweit die wissenschaftliche Erforschung
gesellschaftspolitischer Zusammenhänge und deren Veröffentlichung als uneigennützig
zu betrachten ist, m. a. W. ob sog. Think Tanks,
die in der heutigen politischen Auseinandersetzung eine wichtige Rolle spielen
und die in verschiedensten politischen Schattierungen existieren, die
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen". Vielmehr ist der
konkrete Einzelfall des Vereins A – nach abstrakten, allgemeingültigen und in
der Rechtsprechung entwickelten Kriterien – zu beurteilen, ob er angesichts
seiner effektiv an den Tag gelegten Aktivitäten als politische
Organisation erscheint und daher nicht als ausschliesslich gemeinnützig im Sinn
von § 61 lit. g StG qualifiziert werden kann.
3.3.1
In Verfolgung seiner Ziele erarbeitet
und veröffentlicht der Verein A Artikel zu den Schwerpunktthemen sowie sog.
Infobriefe. Auf der Homepage zugänglich ist sodann eine sog. Reformagenda sowie
"Positionen" des Vereins A bezüglich seiner Schwerpunktthemen. Nebst
diesen Internet-Publikationen veröffentlicht der Verein A ein sog. Jahrbuch
sowie unregelmässig Sachbücher und führt Seminare und Veranstaltungen durch.
3.3.2
Sowohl in der Verfügung vom 20. September 2012 als auch
im Einspracheentscheid vom 20. Februar 2013 hielt das kantonale Steueramt
fest, dass der Verein A zwar nicht direkt als politischer Akteur auftrete, also
seine eigenen Wertvorstellungen nicht primär mithilfe des politischen
Instrumentariums zu verwirklichen trachte. Der Umstand, dass eine Organisation
vom politischen Instrumentarium Gebrauch macht, ist gewiss ein Indiz für die
Qualifikation als "politische Organisation", aber keine zwingende
Voraussetzung hierfür. Daher kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
Nach eigenen Ausführungen des
Beschwerdeführers verfolgen alle Think Tanks – und damit auch der Verein A –
letztlich das Ziel, auf die Willensbildung der Öffentlichkeit Einfluss zu
nehmen. In Anbetracht der Tatsache, dass jegliche Forschung bzw.
Forschungsergebnisse die Willensbildung der Öffentlichkeit beeinflussen können,
ist hier – in Analogie zum Fall der wirtschaftlichen
Betätigung einer Institution – darauf abzustellen, ob der Zweck der Institution
vorwiegend darin besteht, die Willensbildung der
Öffentlichkeit zu beeinflussen, oder aber, ob die
(mögliche) Beeinflussung der Öffentlichkeit eine Konsequenz der Verfolgung des
im Allgemeininteresse stehenden Zwecks ist. Das Steuerrekursgericht kam
diesbezüglich nach Durchsicht der Tätigkeiten von Verein
A zu Recht zum Schluss, dass in einer Vielzahl der Fälle
konkrete politische Interessen im Vordergrund stehen.
Die wissenschaftliche Grundlagenforschung bzw. die sog. konzeptionelle Arbeit
von Verein A erscheint infolgedessen im Dienst dieser politischen Interessen bzw. der hinter diesen
stehenden politischen Gruppierungen. Daran vermag auch das Argument des
Beschwerdeführers, dass es keine "wertneutrale Wissenschaft" gebe,
nichts zu ändern. Massgebend ist nicht, dass die Interessenlage des Beschwerdeführers
die von ihm erforschten Themen mitbestimmt, sondern dass die Ergebnisse
(allenfalls gar entsprechend den Interessen des Vereins bzw. dessen Mitglieder
ausgestaltet) zur Verfolgung derer Interessen, nämlich die
Willensbildung der Öffentlichkeit in ihrem Sinn zu
beeinflussen, eingesetzt werden. Eine derartige interessenabhängige Einflussnahme
auf die politische Willensbildung liegt jedoch nicht im Allgemeininteresse im
steuerrechtlichen Sinn. Denn nach der schweizerischen Staatsauffassung, welche
den Einparteienstaat ablehnt, kann keine politische Organisation geltend
machen, allein und ausschliesslich dem Allgemeininteresse zu dienen, werden
ihre Ziele doch von den politischen Gegenspielern als der Allgemeinheit
nachteilig oder als Sonderzwecke beurteilt (RB ORK 1955 Nr. 6 = ZBl 57 S. 133
= ZR 55 Nr. 14). Gemeinnützig ist lediglich die Hilfe für andere (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 61
N. 73) und – entgegen der Beschwerde – nicht die Einflussnahme auf die
Willensbildung der Öffentlichkeit. Damit verhält sich der Verein A in der Tat
nicht anders als beispielsweise politische Parteien im täglichen Meinungs- und
Entscheidungsprozess sowie andere Gruppierungen, die bestrebt sind, ihren
Zielen, die sie "als wertvoll" erachten, zum Durchbruch zu verhelfen.
Gesamthaft
betrachtet betätigt sich der Verein A tatsächlich als politische Organisation,
deren Ziel es ist, ihre eigenen Wertvorstellungen mittels Einflussnahme auf die
Willensbildung der Öffentlichkeit und der zuständigen Legislativ- und
Exekutivorgane durchzusetzen. Er verfolgt damit in erster Linie die (gesellschafts-)politischen
Interessen seiner Mitglieder und handelt infolgedessen nicht uneigennützig. Die
gemeinnützige Betätigung dient vor allem zur Verfolgung dieses übergeordneten
Ziels und wird dadurch in den Hintergrund gedrängt.
3.4
Schliesslich überzeugt auch der vom
Beschwerdeführer angeführte Vergleich mit den politischen
Parteien nicht. Es war sehr wohl Absicht des Zürcher Gesetzgebers, politische
Parteien von den Steuern zu befreien, wurden die politischen Parteien daher gar
explizit in § 61 lit. c StG erwähnt (vgl. Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 61 N. 85 f.). Auch
die Unterschiede bei der Abzugsfähigkeit freiwilliger Zuwendungen – bei
Parteien nach § 31 lit. h StG und bei juristischen Personen, die
wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit sind,
nach § 32 lit. b StG – sind vom Gesetzgeber bewusst gewollt. Der Kanton Zürich
hielt an diesem Abzug fest, obwohl er vom Bundesgericht als harmonisierungs-
und damit bundesrechtswidrig beurteilt wurde (z. B. BGr, 7. Juni 2007,2A.647/2005, E. 3).
In der Zwischenzeit wurde das StHG entsprechend abgeändert (vgl. Art. 9
Abs. 2 lit. l StHG).
4.
4.1
Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen
sollte, der Verein erfülle die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht,
verlangt er, ihm die Steuerbefreiung gestützt auf den
Grundsatz rechtsgleicher Behandlung (Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) im Verhältnis zu
anderen politisch tätigen Organisationen, welche von der Steuerpflicht befreit
worden seien, zu gewähren. In Ergänzung zu seinen Eingaben im Einsprache- und
Rekursverfahren führt er als Beispiele die Aktionsgemeinschaft Schweizer
Tierversuchsgegner auf.
4.2
Grundbedingung für eine ausnahmsweise "Gleichbehandlung im
Unrecht" ist in jedem Fall, dass sich der Betroffene in einer gleichen
oder vergleichbaren Lage befindet wie der Dritte, dem der rechtswidrige Vorteil
gewährt wurde. In aller Regel geht jedoch der Grundsatz der Gesetzmässigkeit
der Verwaltung der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor (vgl. BGE 122 II 446 E. 4a; BGE 112 Ib 381 E.
6).
4.2.1
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde grundsätzlich auf
die Erwähnung angeblich vergleichbarer Institutionen, ohne jedoch weiter
darzulegen und zu begründen, ob, inwieweit und weshalb diese Fälle mit dem
Verein A vergleichbar sein sollen. So wird der Verein E beispielsweise nicht
ohne Weiteres zum vergleichbaren Fall, nur weil die Vereinigung eine
eidgenössische Volksinitiative lanciert und eingereicht haben soll. Wie erwähnt,
genügt eine einzelne politische Aktivität ohnehin nicht für die Qualifikation
als "politische Organisation" (vgl. vorn E. 3.3.2). Ferner ist
auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Verhältnisse des Vereins A nur noch mit
dem liberalen Institut, aber nicht mehr mit dem Verein F, wie der
Beschwerdeführer in der Einsprache geltend gemacht hatte, vergleichbar sein
sollen. Allein mit der Tatsache, dass der Verein F auf der Liste der
steuerbefreiten Institutionen im Jahr 2013 im Unterschied zum liberalen
Institut nicht mehr figuriert, lässt sich die Vergleichbarkeit der Verhältnisse
jedenfalls nicht begründen.
4.2.2
Aufgrund der vorliegenden Akten lässt
sich nicht beurteilen, ob die angerufenen Fälle mit dem vorliegenden
vergleichbar sind. Es rechtfertigt sich aber nicht, die Streitsache an die
Vorinstanz zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen. Denn nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht nur anerkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer
rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie
auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE
136.
I 65 E. 5.6; BGE 134 V 34 E. 9).
Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil
weist das kantonale Steueramt den Vorwurf des Beschwerdeführers, dass es
untätig, nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, die übrigen steuerbefreiten
Organisationen – regelmässig – zu überprüfen, entschieden zurück. Es
versichert, dass bei allen vom Beschwerdeführer genannten Institutionen, die seiner
Meinung die Steuerbefreiung zu Unrecht besitzen, die Akten gesichtet würden, um
einen allfälligen Handlungsbedarf zu prüfen. Daraus, dass das kantonale
Steueramt bei Sichtung der Akten einer anderen Institution zum Schluss gelangt,
die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien weiterhin erfüllt, kann weder
Untätigkeit noch der Wille, an einer gesetzeswidrigen Praxis festhalten zu
wollen, abgeleitet werden.
4.3
Damit wird es nunmehr Sache der Steuerbehörden sein,
in den eventuell schon hängigen, sonst jedenfalls in den künftigen
Steuerveranlagungsverfahren der vom Beschwerdeführer zum Vergleich angeführten
Organisationen im Licht des vorliegenden Urteils zu prüfen, ob deren
Steuerbefreiung gerechtfertigt ist. Nur in Fällen, in welchen sich tatsächlich
keine massgeblichen Unterschiede zum Beschwerdeführer feststellen lassen,
werden sich die Steuerbehörden darüber hinaus ausdrücklich dazu zu äussern
haben, ob sie an der (diesfalls grundsätzlich rechtswidrigen) Steuerbefreiung
festhalten wollen. Nur unter dieser Voraussetzung könnte der Beschwerdeführer
sich dannzumal künftig auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht
berufen, wobei er allerdings die vergleichbaren Verhältnisse klar darzulegen
haben wird, da nach der allgemeinen Regel im
Steuerverfahren der Pflichtige die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die
Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010,2C_574/2009,
E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009,2C_452/2009, E. 2.1). Im vorliegenden Verfahren sind die Grundlagen dafür aber noch nicht gegeben.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…