SB.2013.00112
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00112
4. Juni 2014Deutsch17 min
(URT.2014.16368)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00112
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
Verein A, Frau B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuerbefreiung
(Direkte Bundessteuer 01.01.–31.12.2012),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
"Verein A" wurde am 2003 als Verein im Sinn von Art. 60 ff.
des Zivilgesetzbuchs (ZGB) mit Sitz in D gegründet. Gemäss Statuten (2008) ist
der Verein A den Grundwerten der Freiheit, Gleichheit und Solidarität verpflichtet,
fördert er den Gedankenaustausch und die Zusammenarbeit zwischen WissenschafterInnen
und den AkteurInnen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen sowie
Institutionen im In- und Ausland, macht Forschungsresultate für die gesellschaftliche
Praxis fruchtbar und vermittelt Anregungen für Forschungsprojekte, entwickelt
und setzt Impulse für die Orientierung der breiten Bevölkerung zu aktuellen und
grundsätzlichen Themen. Parteipolitisch und konfessionell ist das A neutral.
Weiter sehen die Statuten vor, dass das A unter anderem eine internet-basierte
Drehscheibe für Vernetzung und Austausch entwickelt, Tagungen durchführt, Forschung
und Konzeptarbeit fördert sowie ein eigenes Sekretariat betreibt. Der Verein
übt aber keinerlei gewinnorientierte Tätigkeit aus. Mitgliederbeiträge und
Zuwendungen an den Verein sind einzig in diesem Rahmen und für den Vereinszweck
zu verwenden.
Am 30. November 2011 reichte der
Verein A ein Gesuch um Steuerbefreiung ein, weil der Verein ausschliesslich und
unwiderruflich öffentliche, gemeinnützige Zwecke verfolge. Wirtschaftliche oder
eigennützige Zwecke würden nicht verfolgt.
Mit Verfügung vom 20. September
2012 wies das kantonale Steueramt das Gesuch um Steuerbefreiung nach
Abklärungen ab. Ziel des Vereins sei die Neuverteilung des Reichtums. Diese
Forderung werde mit einem hohen Konkretisierungsgrad gestellt, weshalb dem
politischen Engagement bzw. der mittelbar politischen Tätigkeit ein derart
zentrales Gewicht zukomme, dass dem Verein die Steuerbefreiung nicht zu
gewähren sei.
B. Eine
hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 20. Februar
2013 ab.
Erwägungen
II.
Das Steuerrekursgericht wies die
Beschwerde des Vereins A am 12. Juli 2013 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. September
2013.
liess der Verein A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Steueramts des Kantons Zürich aufzuheben und dem Verein A die Steuerbefreiung
zu gewähren.
Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde. Das Gemeindesteueramt der Stadt Zürich liess sich nicht vernehmen. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung stellte den Antrag auf kostenfällige Abweisung
der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut Art. 145 Abs. 2 i. V. m. Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (RB 1999 Nr. 147).
2.
Nach Art. 56 lit. g DBG
sind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen,
für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen
Zwecken gewidmet sind, von der subjektiven Steuerpflicht befreit.
2.1
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach
Art. 56 lit. g DBG im Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli
1994.
konkretisiert. Laut Kreisschreiben müssen, damit eine Steuerbefreiung wegen
Verfolgung eines öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks beansprucht werden
kann, vorab die folgenden allgemeinen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: die "Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung", die
"Unwiderruflichkeit der Zweckbindung" und die "tatsächliche
Tätigkeit" dem statutarischen Zweck entsprechend. Bei juristischen
Personen, die sich für die Steuerbefreiung auf die Verfolgung eines
gemeinnützigen Zweckes berufen, verlangt das Kreisschreiben zudem als besondere
Voraussetzungen das Allgemeininteresse sowie die Uneigennützigkeit (vgl. auch
die Praxishinweise vom 18. Januar 2008 der Kommission für
Selbständigerwerbende und juristische Personen, Arbeitsgruppe Steuerbefreiung
der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK], Steuerbefreiung juristischer Personen,
die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen; Marco Greter
in: Martin Zweifel/Peter Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel
2008, Art. 56 DBG N. 23 ff.; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar
zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 56 N. 41 ff.).
2.2
Im steuerrechtlichen Sinn gemeinnützig gilt die –
statutengemässe und tatsächliche – Betätigung zur Förderung der öffentlichen
Wohlfahrt, durch die zugunsten einer unbeschränkten Vielzahl Dritter
uneigennützig Opfer erbracht werden (VGr, 7. Mai
1992, StE 1993 B 71.63 Nr. 11, E. 1b; Markus
Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58, S. 465 ff.). Die Tätigkeit muss aus der jeweils geltenden Gesamtsicht als
fördernswert erscheinen und muss aus selbstlosen, altruistischen Motiven
erbracht werden. Das subjektive Element der Uneigennützigkeit verlangt, dass
mit der gemeinnützigen Zielsetzung nicht Erwerbszwecke oder sonst eigene
unmittelbare – wirtschaftliche oder persönliche – Interessen der juristischen
Person oder ihrer Mitglieder verknüpft sind (BGr, 17. August 2012,
2C_251/2012, E. 2.1; BGr, 2. Februar 2009,2C_592/2008, E. 2.1; BGr,
11.
Juni 2008,2A.42/2007, E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 114 Ib 277).
Uneigennützigkeit im steuerrechtlichen Sinn fehlt, wenn ausschliesslich oder
neben gemeinnützigen Zielen unmittelbare Eigeninteressen der juristischen
Person oder Sonderinteressen ihrer Mitglieder verfolgt werden (Marco Greter in:
Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 56 DBG N. 32
m. w. H.; Peter Locher, Kommentar zum DBG,
Therwil/Basel 2004, Art. 56 N. 88 m. w. H.). Es
genügt aber auch nicht, dass eine juristische Person lediglich einen ideellen –
d. h. nicht wirtschaftlichen Zweck – verfolgt. Denn ideelles Handeln setzt weder eine Förderung des Gemeinwohls noch
Uneigennützigkeit voraus. Vereine mit ideellen, geselligen oder vorwiegend
persönlichen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen seiner
Mitglieder verfolgenden Zwecken können deshalb nicht von der Steuerpflicht
befreit werden. Diese Institutionen stehen zwar häufig im allgemeinen
öffentlichen Interesse und fördern auch entsprechende Zwecke. Gleichwohl ist
ihnen die Gemeinnützigkeit abzusprechen, da die persönlichen Interessen der
Mitglieder im Vordergrund stehen. Andererseits können aber auch Aktivitäten mit
ideeller Zielsetzung gemeinnützig sein, jedoch nur
dann, wenn die spezifischen steuerrechtlichen Kriterien der Gemeinnützigkeit
vorhanden sind. Der steuerrechtliche Begriff der Gemeinnützigkeit ist wesentlich
enger als der Begriff der idealen Tätigkeit (Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG,
2.
A., Zürich 2009, Art. 56 DBG N. 69 f.).
Steuerrechtlich nicht als gemeinnützig
anerkannt wird in Lehre und Rechtsprechung seit jeher eine politische
Tätigkeit, sei sie parteipolitischer oder allgemeiner Art (vgl. RB ORK 1955 Nr.
6.
= ZBl 57 S. 133 = ZR 55 Nr. 14; VGr, 7. Mai 1992,
StE 1993 B 71.63 Nr. 11, E. 1b/dd; BGr,
2.
April 2009,2C_77/2007, E. 3.2; BGr, 7. Juni 2007,
2A.647/2005 E. 3.3; Reto Kuster, Steuerbefreiung von Institutionen mit
öffentlichen Zwecken, Zürich 1997, S. 209; Peter Locher, Kommentar zum
DBG, Therwil/Basel 2004, Art. 56 N. 87; Markus Reich in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1,
2.
A., Basel 2002, Art. 9 StHG N. 53; Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG,
2.
A., Zürich 2009, Art. 56
DBG N. 70; Danielle Yersin, Le statut fiscal des partis politiques, de
leurs membres et sympathisants, ASA 58 [1989/90] 97 ff., 106). Dies ist damit begründet worden, die politische
Betätigung gehöre in einem demokratischen Staatswesen zum alltäglichen, erwünschten
und unerlässlichen Geschehen, diene damit zwar dem Gemeinwesen und liege demzufolge
grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit. Der Staat müsse sich politischen
Gruppierungen gegenüber jedoch neutral verhalten; eine Beeinflussung der
politischen Meinungsbildung dürfe weder durch Subventionierung noch durch steuerliche
Privilegierung stattfinden (RB ORK 1955 Nr. 6 = ZBl 1956, S. 133 = ZR 55 Nr.
14; RB 1982 Nr. 120). Hinzu kommt, dass die politische Tätigkeit einer Organisation
– auch wenn sie im allgemeinen Interesse liegt – in erster Linie darauf ausgerichtet
ist, die Vorstellungen dieser Organisation hinsichtlich Form und Inhalt der Förderung
der öffentlichen Wohlfahrt mittels demokratischer Einflussnahme auf die Willensbildung
der zuständigen Legislativ- und/oder Exekutivorgane des Gemeinwesens zu
verwirklichen. Die Förderung der öffentlichen Wohlfahrt erscheint so gesehen
lediglich als Ergebnis der Verfolgung von Sonderinteressen. Eine solche
Vorgehensweise kann aber nicht als uneigennützig gewürdigt werden.
Anerkannt ist
jedoch, dass auch das Engagement in der Entwicklungshilfe bzw. Entwicklungszusammenarbeit
gemeinnützig ist, sofern die Tätigkeiten in Erbringung persönlicher oder
finanzieller Opfer und ohne Gegenleistung, das heisst uneigennützig, erfolgen
und einem unbestimmten Destinatärkreis, hier den Bedürftigen in den Entwicklungsländern
zugutekommen. Dass dieses Engagement ein (entwicklungs-)politisches Element
enthält und solche Organisationen im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht darum
herumkommen, auch politisch Stellung zu beziehen, tut ihrer Gemeinnützigkeit
solange keinen Abbruch, als der politischen Betätigung nicht derart
bestimmendes Gewicht zukommt, dass die Organisation gesamthaft betrachtet als
politische Gruppierung erscheint und ihr somit wegen Verfolgung von
Sonderinteressen, aber auch aus Gründen der innenpolitischen Neutralität des
Staats die Steuerbefreiung versagt bleiben muss (VGr, 7. Mai 1992, StE
1993.
B 71.63 Nr. 11, E. 1b/dd).
2.3
Was die Beweislastverteilung betrifft, so gilt die
Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und
-erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder
-mindernde Tatsachen trägt (BGr, 22. September 2011,2C_180/2011,
E. 3.3; BGr, 4. Dezember 2009,2C_452/2009, E. 2.1; BGE 121
II 257 E. 4c/aa). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind
Umstände, die auf eine Steuerbefreiung schliessen lassen, steuermindernder
Natur und daher von der gesuchstellenden Institution darzulegen und
nachzuweisen.
3.
3.1
Dass der beschwerdeführende Verein die
Voraussetzungen einer Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke
nicht erfüllt, ist vorliegend unbestritten. Umstritten und folglich zu prüfen
ist aber, ob der Verein gemeinnützige Zwecke i. S. v.
Art. 56 lit. g DBG verfolgt oder nicht.
3.2
Gemäss Ziffer 2 der Statuten fördert der Verein A
"den Gedankenaustausch und die Zusammenarbeit zwischen WissenschafterInnen
und den AkteurInnen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen sowie
Institutionen im In- und Ausland, macht Forschungsresultate für die
gesellschaftliche Praxis fruchtbar und vermittelt Anregungen für Forschungsprojekte,
entwickelt und setzt Impulse für die Orientierung der breiten Bevölkerung zu
aktuellen und grundsätzlichen Themen". Dabei ist der Verein den
Grundwerten der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität verpflichtet sowie
parteipolitisch und konfessionell neutral. Sodann entwickelt der Verein A unter
anderem eine internet-basierte Drehscheibe für Vernetzung und Austausch, führt
Tagungen durch, fördert Forschung und Konzeptarbeit und betreibt ein eigenes
Sekretariat.
Den Vorinstanzen ist beizupflichten,
dass die Förderung der wissenschaftlichen Aufarbeitung, Grundlagenforschung und
Informationen im Zusammenhang mit den Schwerpunktthemen von A (z. B.
Gleichheit, Gender und Care-Arbeit, Arbeit, Lohnpolitik, Bildung usw.)
grundsätzlich in den Bereich der öffentlichen Wohlfahrt fällt. Unbestritten ist
sodann, dass die Tätigkeit des Vereins A einem unbestimmten Destinatärkreis
zugutekommt, die zur Erreichung des Zwecks vorgesehenen Mittel durch Opfer der
Vereinsmitglieder (Mitgliederbeiträge, Freiwilligenarbeit) aufgebracht werden,
die Tätigkeit auf Dauer ausgerichtet sowie eine Zweckentfremdung der Mittel
ausgeschlossen ist ("Unwiderruflichkeit der Zweckbindung").
3.3
Doch stellen die Vorinstanzen zu Recht in Frage,
ob der politischen Betätigung des Vereins A im Rahmen seines tatsächlichen Wirkens
nicht ein derart zentrales Gewicht zukomme, dass er gesamthaft betrachtet als
politische Organisation erscheine und ihm wegen Verfolgung von Eigeninteressen
die Steuerbefreiung versagt werden müsste (vgl. vorn E. 2.2). Es geht also
– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – vorliegend nicht um die
Beantwortung der allgemeinen Frage, "inwieweit die wissenschaftliche
Erforschung gesellschaftspolitischer Zusammenhänge und deren Veröffentlichung
als uneigennützig zu betrachten ist, m. a. W. ob
sog. Think Tanks, die in der heutigen politischen Auseinandersetzung eine
wichtige Rolle spielen und die in verschiedensten politischen Schattierungen
existieren, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen".
Vielmehr ist der konkrete Einzelfall des Vereins A – nach abstrakten,
allgemeingültigen und in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien – zu
beurteilen, ob er angesichts seiner effektiv an den Tag
gelegten Aktivitäten als politische Organisation erscheint und daher nicht als
ausschliesslich gemeinnützig im Sinn von Art. 56 lit. g DBG
qualifiziert werden kann.
3.3.1
In Verfolgung seiner Ziele erarbeitet
und veröffentlicht der Verein A Artikel zu den Schwerpunktthemen sowie sog.
Infobriefe. Auf der Homepage zugänglich ist sodann eine sog. Reformagenda sowie
"Positionen" des Vereins A bezüglich seiner Schwerpunktthemen. Nebst
diesen Internet-Publikationen veröffentlicht der Verein A ein sog. Jahrbuch
sowie unregelmässig Sachbücher und führt Seminare und Veranstaltungen durch.
3.3.2
Sowohl in der Verfügung vom 20. September 2012 als auch
im Einspracheentscheid vom 20. Februar 2013 hielt das kantonale Steueramt
fest, dass der Verein A zwar nicht direkt als politischer Akteur auftrete, also
seine eigenen Wertvorstellungen nicht primär mithilfe
des politischen Instrumentariums zu verwirklichen trachte. Der Umstand, dass
eine Organisation vom politischen Instrumentarium Gebrauch macht, ist gewiss
ein Indiz für die Qualifikation als "politische Organisation", aber
keine zwingende Voraussetzung hierfür. Daher kann der Beschwerdeführer daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Nach eigenen Ausführungen des
Beschwerdeführers verfolgen alle Think Tanks – und damit auch der Verein A –
letztlich das Ziel, auf die Willensbildung der Öffentlichkeit Einfluss zu
nehmen. In Anbetracht der Tatsache, dass jegliche Forschung bzw.
Forschungsergebnisse die Willensbildung der Öffentlichkeit beeinflussen können,
ist hier – in Analogie zum Fall der wirtschaftlichen Betätigung einer
Institution – darauf abzustellen, ob der Zweck der Institution vorwiegend darin
besteht, die Willensbildung der Öffentlichkeit zu beeinflussen, oder aber, ob
die (mögliche) Beeinflussung der Öffentlichkeit eine Konsequenz der Verfolgung
des im Allgemeininteresse stehenden Zwecks ist. Das Steuerrekursgericht kam
diesbezüglich nach Durchsicht der Tätigkeiten von A zu Recht zum Schluss, dass
in einer Vielzahl der Fälle konkrete politische Interessen im Vordergrund
stehen. Die wissenschaftliche Grundlagenforschung bzw. die sog. konzeptionelle
Arbeit von A erscheint infolgedessen im Dienst dieser politischen Interessen
bzw. der hinter diesen stehenden politischen Gruppierungen. Daran vermag auch
das Argument des Beschwerdeführers, dass es keine "wertneutrale
Wissenschaft" gebe, nichts zu ändern. Massgebend ist nicht, dass die
Interessenlage des Beschwerdeführers die von ihm erforschten Themen
mitbestimmt, sondern dass die Ergebnisse (allenfalls gar entsprechend den
Interessen des Vereins bzw. dessen Mitglieder ausgestaltet) zur Verfolgung
derer Interessen, nämlich die Willensbildung der Öffentlichkeit in ihrem Sinn
zu beeinflussen, eingesetzt werden. Eine derartige interessenabhängige
Einflussnahme auf die politische Willensbildung liegt jedoch nicht im Allgemeininteresse
im steuerrechtlichen Sinn. Denn nach der schweizerischen Staatsauffassung,
welche den Einparteienstaat ablehnt, kann keine politische Organisation geltend
machen, allein und ausschliesslich dem Allgemeininteresse zu dienen, werden
ihre Ziele doch von den politischen Gegenspielern als der Allgemeinheit
nachteilig oder als Sonderzwecke beurteilt (RB ORK 1955 Nr. 6 = ZBl 57 S. 133 = ZR 55 Nr. 14). Gemeinnützig ist lediglich die Hilfe
für andere (Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 56 DBG N. 71) und – entgegen
der Beschwerde – nicht die Einflussnahme auf die Willensbildung der
Öffentlichkeit. Damit verhält sich der Verein A in der
Tat nicht anders als beispielsweise politische Parteien im täglichen Meinungs-
und Entscheidungsprozess sowie anderen Gruppierungen, die bestrebt sind, ihren
Zielen, die sie "als wertvoll" erachten, zum Durchbruch zu verhelfen.
Gesamthaft
betrachtet betätigt sich der Verein A tatsächlich als politische Organisation,
deren Ziel es ist, ihre eigenen Wertvorstellungen mittels Einflussnahme auf die
Willensbildung der Öffentlichkeit und der zuständigen Legislativ- und
Exekutivorgane durchzusetzen. Er verfolgt damit in erster Linie die (gesellschafts-)politischen
Interessen seiner Mitglieder und handelt infolgedessen nicht uneigennützig. Die gemeinnützige Betätigung dient vor allem zur Verfolgung dieses
übergeordneten Ziels und wird dadurch in den Hintergrund gedrängt.
3.4
Schliesslich überzeugt auch der vom
Beschwerdeführer angeführte Vergleich mit den politischen Parteien nicht.
Politische Parteien erfüllen keine öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke und
sind daher nicht nach Art. 56 lit. g DBG steuerbefreit (vgl. aber für
den Kanton Zürich: Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 61
N. 85 f.). Aufgrund der Einfügung von
Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG können nunmehr Zuwendungen an politische
Parteien von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden. Damit wird
zum Ausdruck gebracht, dass Beiträge nicht etwa gestützt auf Art. 33a DBG
abgezogen werden können. Die Unterschiede sind vom Gesetzgeber bewusst gewollt
(Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 33
DBG N. 176 ff.).
4.
4.1
Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht zum
Schluss kommen sollte, der Verein erfülle die Voraussetzungen für die
Steuerbefreiung nicht, verlangt er, ihm die Steuerbefreiung gestützt auf den Grundsatz rechtsgleicher Behandlung (Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) im Verhältnis zu anderen politisch tätigen Organisationen, welche von
der Steuerpflicht befreit worden seien, zu gewähren.
In Ergänzung zu seinen Eingaben im Einsprache- und Rekursverfahren führt er als
Beispiele die Aktionsgemeinschaft Schweizer Tierversuchsgegner auf.
4.2
Grundbedingung für eine ausnahmsweise
"Gleichbehandlung im Unrecht" ist in jedem Fall, dass sich der
Betroffene in einer gleichen oder vergleichbaren Lage befindet wie der Dritte,
dem der rechtswidrige Vorteil gewährt wurde. In aller Regel geht jedoch der
Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die
gleichmässige Rechtsanwendung vor (vgl. BGE 122 II 446 E. 4a; BGE 112 Ib 381 E. 6).
4.2.1
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde grundsätzlich auf
die Erwähnung angeblich vergleichbarer Institutionen, ohne jedoch weiter
darzulegen und zu begründen, ob, inwieweit und weshalb diese Fälle mit dem
Verein A vergleichbar sein sollen. So wird der Verein E beispielsweise nicht
ohne Weiteres zum vergleichbaren Fall, nur weil die Vereinigung eine
eidgenössische Volksinitiative lanciert und eingereicht haben soll. Wie erwähnt,
genügt eine einzelne politische Aktivität ohnehin nicht für die Qualifikation
als "politische Organisation" (vgl. vorn E. 3.3.2). Ferner ist
auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Verhältnisse des Vereins A nur noch mit
dem liberalen Institut, aber nicht mehr mit dem Verein F, wie der
Beschwerdeführer in der Einsprache geltend gemacht hatte, vergleichbar sein
sollen. Allein mit der Tatsache, dass der Verein F auf der Liste der
steuerbefreiten Institutionen im Jahr 2013 im Unterschied zum liberalen
Institut nicht mehr figuriert, lässt sich die Vergleichbarkeit der Verhältnisse
jedenfalls nicht begründen.
4.2.2
Aufgrund der vorliegenden Akten lässt
sich nicht beurteilen, ob die angerufenen Fälle mit dem vorliegenden
vergleichbar sind. Es rechtfertigt sich aber nicht, die Streitsache an die
Vorinstanz zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen. Denn nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht nur anerkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer
rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie
auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE
136.
I 65 E. 5.6; BGE 134 V 34 E. 9).
Hierfür bestehen jedoch keine
Anhaltspunkte. Im Gegenteil weist das kantonale Steueramt den Vorwurf des
Beschwerdeführers, dass es untätig, nicht gewillt oder nicht in der Lage sei,
die übrigen steuerbefreiten Organisationen – regelmässig – zu überprüfen, entschieden
zurück. Es versichert, dass bei allen vom Beschwerdeführer genannten
Institutionen, die seiner Meinung die Steuerbefreiung zu Unrecht besitzen, die
Akten gesichtet würden, um einen allfälligen Handlungsbedarf zu prüfen. Daraus,
dass das kantonale Steueramt bei Sichtung der Akten einer anderen Institution
zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien weiterhin
erfüllt, kann weder Untätigkeit noch der Wille, an einer gesetzeswidrigen
Praxis festhalten zu wollen, abgeleitet werden.
4.2.3
Damit wird es nunmehr Sache der
Steuerbehörden sein, in den eventuell schon hängigen, sonst jedenfalls in den
künftigen Steuerveranlagungsverfahren der vom Beschwerdeführer zum Vergleich
angeführten Organisationen im Licht des vorliegenden Urteils zu prüfen, ob
deren Steuerbefreiung gerechtfertigt ist. Nur in Fällen, in welchen sich tatsächlich
keine massgeblichen Unterschiede zum Beschwerdeführer feststellen lassen,
werden sich die Steuerbehörden darüber hinaus ausdrücklich dazu zu äussern
haben, ob sie an der (diesfalls grundsätzlich rechtswidrigen) Steuerbefreiung
festhalten wollen. Nur unter dieser Voraussetzung könnte der Beschwerdeführer
sich dannzumal künftig auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht
berufen, wobei er allerdings die vergleichbaren Verhältnisse klar darzulegen
haben wird, da nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren der
Pflichtige die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerschuld mindern
oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010,2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember
2009,2C_452/2009, E. 2.1). Im vorliegenden Verfahren sind
die Grundlagen dafür aber noch nicht gegeben.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
verwaltungsgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und
steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1–3
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2
DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…