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Entscheid

SB.2013.00112

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00112

4. Juni 2014Deutsch17 min

(URT.2014.16368)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

"Verein A" wurde am 2003 als Verein im Sinn von Art. 60 ff.

des Zivilgesetzbuchs (ZGB) mit Sitz in D gegründet. Gemäss Statuten (2008) ist

der Verein A den Grundwerten der Freiheit, Gleichheit und Solidarität verpflichtet,

fördert er den Gedankenaustausch und die Zusammenarbeit zwischen WissenschafterInnen

und den AkteurInnen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen sowie

Institutionen im In- und Ausland, macht Forschungsresultate für die gesellschaftliche

Praxis fruchtbar und vermittelt Anregungen für Forschungsprojekte, entwickelt

und setzt Impulse für die Orientierung der breiten Bevölkerung zu aktuellen und

grundsätzlichen Themen. Parteipolitisch und konfessionell ist das A neutral.

Weiter sehen die Statuten vor, dass das A unter anderem eine internet-basierte

Drehscheibe für Vernetzung und Austausch entwickelt, Tagungen durchführt, Forschung

und Konzeptarbeit fördert sowie ein eigenes Sekretariat betreibt. Der Verein

übt aber keinerlei gewinnorientierte Tätigkeit aus. Mitgliederbeiträge und

Zuwendungen an den Verein sind einzig in diesem Rahmen und für den Vereinszweck

zu verwenden.

Am 30. November 2011 reichte der

Verein A ein Gesuch um Steuerbefreiung ein, weil der Verein ausschliesslich und

unwiderruflich öffentliche, gemeinnützige Zwecke verfolge. Wirtschaftliche oder

eigennützige Zwecke würden nicht verfolgt.

Mit Verfügung vom 20. September

2012 wies das kantonale Steueramt das Gesuch um Steuerbefreiung nach

Abklärungen ab. Ziel des Vereins sei die Neuverteilung des Reichtums. Diese

Forderung werde mit einem hohen Konkretisierungsgrad gestellt, weshalb dem

politischen Engagement bzw. der mittelbar politischen Tätigkeit ein derart

zentrales Gewicht zukomme, dass dem Verein die Steuerbefreiung nicht zu

gewähren sei.

B. Eine

hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 20. Februar

2013 ab.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies die

Beschwerde des Vereins A am 12. Juli 2013 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. September

2013.

liess der Verein A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Steueramts des Kantons Zürich aufzuheben und dem Verein A die Steuerbefreiung

zu gewähren.

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der

Beschwerde. Das Gemeindesteueramt der Stadt Zürich liess sich nicht vernehmen. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung stellte den Antrag auf kostenfällige Abweisung

der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut Art. 145 Abs. 2 i. V. m. Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (RB 1999 Nr. 147).

2.

Nach Art. 56 lit. g DBG

sind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen,

für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen

Zwecken gewidmet sind, von der subjektiven Steuerpflicht befreit.

2.1

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach

Art. 56 lit. g DBG im Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli

1994.

konkretisiert. Laut Kreisschreiben müssen, damit eine Steuerbefreiung wegen

Verfolgung eines öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks beansprucht werden

kann, vorab die folgenden allgemeinen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: die "Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung", die

"Unwiderruflichkeit der Zweckbindung" und die "tatsächliche

Tätigkeit" dem statutarischen Zweck entsprechend. Bei juristischen

Personen, die sich für die Steuerbefreiung auf die Verfolgung eines

gemeinnützigen Zweckes berufen, verlangt das Kreisschreiben zudem als besondere

Voraussetzungen das Allgemeininteresse sowie die Uneigennützigkeit (vgl. auch

die Praxishinweise vom 18. Januar 2008 der Kommission für

Selbständigerwerbende und juristische Personen, Arbeitsgruppe Steuerbefreiung

der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK], Steuerbefreiung juristischer Personen,

die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen; Marco Greter

in: Martin Zweifel/Peter Athanas

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel

2008, Art. 56 DBG N. 23 ff.; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar

zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 56 N. 41 ff.).

2.2

Im steuerrechtlichen Sinn gemeinnützig gilt die –

statutengemässe und tatsächliche – Betätigung zur Förderung der öffentlichen

Wohlfahrt, durch die zugunsten einer unbeschränkten Vielzahl Dritter

uneigennützig Opfer erbracht werden (VGr, 7. Mai

1992, StE 1993 B 71.63 Nr. 11, E. 1b; Markus

Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58, S. 465 ff.). Die Tätigkeit muss aus der jeweils geltenden Gesamtsicht als

fördernswert erscheinen und muss aus selbstlosen, altruistischen Motiven

erbracht werden. Das subjektive Element der Uneigennützigkeit verlangt, dass

mit der gemeinnützigen Zielsetzung nicht Erwerbszwecke oder sonst eigene

unmittelbare – wirtschaftliche oder persönliche – Interessen der juristischen

Person oder ihrer Mitglieder verknüpft sind (BGr, 17. August 2012,

2C_251/2012, E. 2.1; BGr, 2. Februar 2009,2C_592/2008, E. 2.1; BGr,

11.

Juni 2008,2A.42/2007, E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 114 Ib 277).

Uneigennützigkeit im steuerrechtlichen Sinn fehlt, wenn ausschliesslich oder

neben gemeinnützigen Zielen unmittelbare Eigeninteressen der juristischen

Person oder Sonderinteressen ihrer Mitglieder verfolgt werden (Marco Greter in:

Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 56 DBG N. 32

m. w. H.; Peter Locher, Kommentar zum DBG,

Therwil/Basel 2004, Art. 56 N. 88 m. w. H.). Es

genügt aber auch nicht, dass eine juristische Person lediglich einen ideellen –

d. h. nicht wirtschaftlichen Zweck – verfolgt. Denn ideelles Handeln setzt weder eine Förderung des Gemeinwohls noch

Uneigennützigkeit voraus. Vereine mit ideellen, geselligen oder vorwiegend

persönlichen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen seiner

Mitglieder verfolgenden Zwecken können deshalb nicht von der Steuerpflicht

befreit werden. Diese Institutionen stehen zwar häufig im allgemeinen

öffentlichen Interesse und fördern auch entsprechende Zwecke. Gleichwohl ist

ihnen die Gemeinnützigkeit abzusprechen, da die persönlichen Interessen der

Mitglieder im Vordergrund stehen. Andererseits können aber auch Aktivitäten mit

ideeller Zielsetzung gemeinnützig sein, jedoch nur

dann, wenn die spezifischen steuerrechtlichen Kriterien der Gemeinnützigkeit

vorhanden sind. Der steuerrechtliche Begriff der Gemeinnützigkeit ist wesentlich

enger als der Begriff der idealen Tätigkeit (Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG,

2.

A., Zürich 2009, Art. 56 DBG N. 69 f.).

Steuerrechtlich nicht als gemeinnützig

anerkannt wird in Lehre und Rechtsprechung seit jeher eine politische

Tätigkeit, sei sie parteipolitischer oder allgemeiner Art (vgl. RB ORK 1955 Nr.

6.

= ZBl 57 S. 133 = ZR 55 Nr. 14; VGr, 7. Mai 1992,

StE 1993 B 71.63 Nr. 11, E. 1b/dd; BGr,

2.

April 2009,2C_77/2007, E. 3.2; BGr, 7. Juni 2007,

2A.647/2005 E. 3.3; Reto Kuster, Steuerbefreiung von Institutionen mit

öffentlichen Zwecken, Zürich 1997, S. 209; Peter Locher, Kommentar zum

DBG, Therwil/Basel 2004, Art. 56 N. 87; Markus Reich in: Martin

Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1,

2.

A., Basel 2002, Art. 9 StHG N. 53; Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG,

2.

A., Zürich 2009, Art. 56

DBG N. 70; Danielle Yersin, Le statut fiscal des partis politiques, de

leurs membres et sympathisants, ASA 58 [1989/90] 97 ff., 106). Dies ist damit begründet worden, die politische

Betätigung gehöre in einem demokratischen Staatswesen zum alltäglichen, erwünschten

und unerlässlichen Geschehen, diene damit zwar dem Gemeinwesen und liege demzufolge

grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit. Der Staat müsse sich politischen

Gruppierungen gegenüber jedoch neutral verhalten; eine Beeinflussung der

politischen Meinungsbildung dürfe weder durch Subventionierung noch durch steuerliche

Privilegierung stattfinden (RB ORK 1955 Nr. 6 = ZBl 1956, S. 133 = ZR 55 Nr.

14; RB 1982 Nr. 120). Hinzu kommt, dass die politische Tätigkeit einer Organisation

– auch wenn sie im allgemeinen Interesse liegt – in erster Linie darauf ausgerichtet

ist, die Vorstellungen dieser Organisation hinsichtlich Form und Inhalt der Förderung

der öffentlichen Wohlfahrt mittels demokratischer Einflussnahme auf die Willensbildung

der zuständigen Legislativ- und/oder Exekutivorgane des Gemeinwesens zu

verwirklichen. Die Förderung der öffentlichen Wohlfahrt erscheint so gesehen

lediglich als Ergebnis der Verfolgung von Sonderinteressen. Eine solche

Vorgehensweise kann aber nicht als uneigennützig gewürdigt werden.

Anerkannt ist

jedoch, dass auch das Engagement in der Entwicklungshilfe bzw. Entwicklungszusammenarbeit

gemeinnützig ist, sofern die Tätigkeiten in Erbringung persönlicher oder

finanzieller Opfer und ohne Gegenleistung, das heisst uneigennützig, erfolgen

und einem unbestimmten Destinatärkreis, hier den Bedürftigen in den Entwicklungsländern

zugutekommen. Dass dieses Engagement ein (entwicklungs-)politisches Element

enthält und solche Organisationen im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht darum

herumkommen, auch politisch Stellung zu beziehen, tut ihrer Gemeinnützigkeit

solange keinen Abbruch, als der politischen Betätigung nicht derart

bestimmendes Gewicht zukommt, dass die Organisation gesamthaft betrachtet als

politische Gruppierung erscheint und ihr somit wegen Verfolgung von

Sonderinteressen, aber auch aus Gründen der innenpolitischen Neutralität des

Staats die Steuerbefreiung versagt bleiben muss (VGr, 7. Mai 1992, StE

1993.

B 71.63 Nr. 11, E. 1b/dd).

2.3

Was die Beweislastverteilung betrifft, so gilt die

Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und

-erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder

-mindernde Tatsachen trägt (BGr, 22. September 2011,2C_180/2011,

E. 3.3; BGr, 4. Dezember 2009,2C_452/2009, E. 2.1; BGE 121

II 257 E. 4c/aa). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind

Umstände, die auf eine Steuerbefreiung schliessen lassen, steuermindernder

Natur und daher von der gesuchstellenden Institution darzulegen und

nachzuweisen.

3.

3.1

Dass der beschwerdeführende Verein die

Voraussetzungen einer Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke

nicht erfüllt, ist vorliegend unbestritten. Umstritten und folglich zu prüfen

ist aber, ob der Verein gemeinnützige Zwecke i. S. v.

Art. 56 lit. g DBG verfolgt oder nicht.

3.2

Gemäss Ziffer 2 der Statuten fördert der Verein A

"den Gedankenaustausch und die Zusammenarbeit zwischen WissenschafterInnen

und den AkteurInnen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen sowie

Institutionen im In- und Ausland, macht Forschungsresultate für die

gesellschaftliche Praxis fruchtbar und vermittelt Anregungen für Forschungsprojekte,

entwickelt und setzt Impulse für die Orientierung der breiten Bevölkerung zu

aktuellen und grundsätzlichen Themen". Dabei ist der Verein den

Grundwerten der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität verpflichtet sowie

parteipolitisch und konfessionell neutral. Sodann entwickelt der Verein A unter

anderem eine internet-basierte Drehscheibe für Vernetzung und Austausch, führt

Tagungen durch, fördert Forschung und Konzeptarbeit und betreibt ein eigenes

Sekretariat.

Den Vorinstanzen ist beizupflichten,

dass die Förderung der wissenschaftlichen Aufarbeitung, Grundlagenforschung und

Informationen im Zusammenhang mit den Schwerpunktthemen von A (z. B.

Gleichheit, Gender und Care-Arbeit, Arbeit, Lohnpolitik, Bildung usw.)

grundsätzlich in den Bereich der öffentlichen Wohlfahrt fällt. Unbestritten ist

sodann, dass die Tätigkeit des Vereins A einem unbestimmten Destinatärkreis

zugutekommt, die zur Erreichung des Zwecks vorgesehenen Mittel durch Opfer der

Vereinsmitglieder (Mitgliederbeiträge, Freiwilligenarbeit) aufgebracht werden,

die Tätigkeit auf Dauer ausgerichtet sowie eine Zweckentfremdung der Mittel

ausgeschlossen ist ("Unwiderruflichkeit der Zweckbindung").

3.3

Doch stellen die Vorinstanzen zu Recht in Frage,

ob der politischen Betätigung des Vereins A im Rahmen seines tatsächlichen Wirkens

nicht ein derart zentrales Gewicht zukomme, dass er gesamthaft betrachtet als

politische Organisation erscheine und ihm wegen Verfolgung von Eigeninteressen

die Steuerbefreiung versagt werden müsste (vgl. vorn E. 2.2). Es geht also

– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – vorliegend nicht um die

Beantwortung der allgemeinen Frage, "inwieweit die wissenschaftliche

Erforschung gesellschaftspolitischer Zusammenhänge und deren Veröffentlichung

als uneigennützig zu betrachten ist, m. a. W. ob

sog. Think Tanks, die in der heutigen politischen Auseinandersetzung eine

wichtige Rolle spielen und die in verschiedensten politischen Schattierungen

existieren, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen".

Vielmehr ist der konkrete Einzelfall des Vereins A – nach abstrakten,

allgemeingültigen und in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien – zu

beurteilen, ob er angesichts seiner effektiv an den Tag

gelegten Aktivitäten als politische Organisation erscheint und daher nicht als

ausschliesslich gemeinnützig im Sinn von Art. 56 lit. g DBG

qualifiziert werden kann.

3.3.1

In Verfolgung seiner Ziele erarbeitet

und veröffentlicht der Verein A Artikel zu den Schwerpunktthemen sowie sog.

Infobriefe. Auf der Homepage zugänglich ist sodann eine sog. Reformagenda sowie

"Positionen" des Vereins A bezüglich seiner Schwerpunktthemen. Nebst

diesen Internet-Publikationen veröffentlicht der Verein A ein sog. Jahrbuch

sowie unregelmässig Sachbücher und führt Seminare und Veranstaltungen durch.

3.3.2

Sowohl in der Verfügung vom 20. September 2012 als auch

im Einspracheentscheid vom 20. Februar 2013 hielt das kantonale Steueramt

fest, dass der Verein A zwar nicht direkt als politischer Akteur auftrete, also

seine eigenen Wertvorstellungen nicht primär mithilfe

des politischen Instrumentariums zu verwirklichen trachte. Der Umstand, dass

eine Organisation vom politischen Instrumentarium Gebrauch macht, ist gewiss

ein Indiz für die Qualifikation als "politische Organisation", aber

keine zwingende Voraussetzung hierfür. Daher kann der Beschwerdeführer daraus

nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Nach eigenen Ausführungen des

Beschwerdeführers verfolgen alle Think Tanks – und damit auch der Verein A –

letztlich das Ziel, auf die Willensbildung der Öffentlichkeit Einfluss zu

nehmen. In Anbetracht der Tatsache, dass jegliche Forschung bzw.

Forschungsergebnisse die Willensbildung der Öffentlichkeit beeinflussen können,

ist hier – in Analogie zum Fall der wirtschaftlichen Betätigung einer

Institution – darauf abzustellen, ob der Zweck der Institution vorwiegend darin

besteht, die Willensbildung der Öffentlichkeit zu beeinflussen, oder aber, ob

die (mögliche) Beeinflussung der Öffentlichkeit eine Konsequenz der Verfolgung

des im Allgemeininteresse stehenden Zwecks ist. Das Steuerrekursgericht kam

diesbezüglich nach Durchsicht der Tätigkeiten von A zu Recht zum Schluss, dass

in einer Vielzahl der Fälle konkrete politische Interessen im Vordergrund

stehen. Die wissenschaftliche Grundlagenforschung bzw. die sog. konzeptionelle

Arbeit von A erscheint infolgedessen im Dienst dieser politischen Interessen

bzw. der hinter diesen stehenden politischen Gruppierungen. Daran vermag auch

das Argument des Beschwerdeführers, dass es keine "wertneutrale

Wissenschaft" gebe, nichts zu ändern. Massgebend ist nicht, dass die

Interessenlage des Beschwerdeführers die von ihm erforschten Themen

mitbestimmt, sondern dass die Ergebnisse (allenfalls gar entsprechend den

Interessen des Vereins bzw. dessen Mitglieder ausgestaltet) zur Verfolgung

derer Interessen, nämlich die Willensbildung der Öffentlichkeit in ihrem Sinn

zu beeinflussen, eingesetzt werden. Eine derartige interessenabhängige

Einflussnahme auf die politische Willensbildung liegt jedoch nicht im Allgemeininteresse

im steuerrechtlichen Sinn. Denn nach der schweizerischen Staatsauffassung,

welche den Einparteienstaat ablehnt, kann keine politische Organisation geltend

machen, allein und ausschliesslich dem Allgemeininteresse zu dienen, werden

ihre Ziele doch von den politischen Gegenspielern als der Allgemeinheit

nachteilig oder als Sonderzwecke beurteilt (RB ORK 1955 Nr. 6 = ZBl 57 S. 133 = ZR 55 Nr. 14). Gemeinnützig ist lediglich die Hilfe

für andere (Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 56 DBG N. 71) und – entgegen

der Beschwerde – nicht die Einflussnahme auf die Willensbildung der

Öffentlichkeit. Damit verhält sich der Verein A in der

Tat nicht anders als beispielsweise politische Parteien im täglichen Meinungs-

und Entscheidungsprozess sowie anderen Gruppierungen, die bestrebt sind, ihren

Zielen, die sie "als wertvoll" erachten, zum Durchbruch zu verhelfen.

Gesamthaft

betrachtet betätigt sich der Verein A tatsächlich als politische Organisation,

deren Ziel es ist, ihre eigenen Wertvorstellungen mittels Einflussnahme auf die

Willensbildung der Öffentlichkeit und der zuständigen Legislativ- und

Exekutivorgane durchzusetzen. Er verfolgt damit in erster Linie die (gesellschafts-)politischen

Interessen seiner Mitglieder und handelt infolgedessen nicht uneigennützig. Die gemeinnützige Betätigung dient vor allem zur Verfolgung dieses

übergeordneten Ziels und wird dadurch in den Hintergrund gedrängt.

3.4

Schliesslich überzeugt auch der vom

Beschwerdeführer angeführte Vergleich mit den politischen Parteien nicht.

Politische Parteien erfüllen keine öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke und

sind daher nicht nach Art. 56 lit. g DBG steuerbefreit (vgl. aber für

den Kanton Zürich: Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich

Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 61

N. 85 f.). Aufgrund der Einfügung von

Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG können nunmehr Zuwendungen an politische

Parteien von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden. Damit wird

zum Ausdruck gebracht, dass Beiträge nicht etwa gestützt auf Art. 33a DBG

abgezogen werden können. Die Unterschiede sind vom Gesetzgeber bewusst gewollt

(Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich

Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 33

DBG N. 176 ff.).

4.

4.1

Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht zum

Schluss kommen sollte, der Verein erfülle die Voraussetzungen für die

Steuerbefreiung nicht, verlangt er, ihm die Steuerbefreiung gestützt auf den Grundsatz rechtsgleicher Behandlung (Art. 8

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) im Verhältnis zu anderen politisch tätigen Organisationen, welche von

der Steuerpflicht befreit worden seien, zu gewähren.

In Ergänzung zu seinen Eingaben im Einsprache- und Rekursverfahren führt er als

Beispiele die Aktionsgemeinschaft Schweizer Tierversuchsgegner auf.

4.2

Grundbedingung für eine ausnahmsweise

"Gleichbehandlung im Unrecht" ist in jedem Fall, dass sich der

Betroffene in einer gleichen oder vergleichbaren Lage befindet wie der Dritte,

dem der rechtswidrige Vorteil gewährt wurde. In aller Regel geht jedoch der

Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die

gleichmässige Rechtsanwendung vor (vgl. BGE 122 II 446 E. 4a; BGE 112 Ib 381 E. 6).

4.2.1

Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde grundsätzlich auf

die Erwähnung angeblich vergleichbarer Institutionen, ohne jedoch weiter

darzulegen und zu begründen, ob, inwieweit und weshalb diese Fälle mit dem

Verein A vergleichbar sein sollen. So wird der Verein E beispielsweise nicht

ohne Weiteres zum vergleichbaren Fall, nur weil die Vereinigung eine

eidgenössische Volksinitiative lanciert und eingereicht haben soll. Wie erwähnt,

genügt eine einzelne politische Aktivität ohnehin nicht für die Qualifikation

als "politische Organisation" (vgl. vorn E. 3.3.2). Ferner ist

auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Verhältnisse des Vereins A nur noch mit

dem liberalen Institut, aber nicht mehr mit dem Verein F, wie der

Beschwerdeführer in der Einsprache geltend gemacht hatte, vergleichbar sein

sollen. Allein mit der Tatsache, dass der Verein F auf der Liste der

steuerbefreiten Institutionen im Jahr 2013 im Unterschied zum liberalen

Institut nicht mehr figuriert, lässt sich die Vergleichbarkeit der Verhältnisse

jedenfalls nicht begründen.

4.2.2

Aufgrund der vorliegenden Akten lässt

sich nicht beurteilen, ob die angerufenen Fälle mit dem vorliegenden

vergleichbar sind. Es rechtfertigt sich aber nicht, die Streitsache an die

Vorinstanz zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen. Denn nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im

Unrecht nur anerkannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer

rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie

auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE

136.

I 65 E. 5.6; BGE 134 V 34 E. 9).

Hierfür bestehen jedoch keine

Anhaltspunkte. Im Gegenteil weist das kantonale Steueramt den Vorwurf des

Beschwerdeführers, dass es untätig, nicht gewillt oder nicht in der Lage sei,

die übrigen steuerbefreiten Organisationen – regelmässig – zu überprüfen, entschieden

zurück. Es versichert, dass bei allen vom Beschwerdeführer genannten

Institutionen, die seiner Meinung die Steuerbefreiung zu Unrecht besitzen, die

Akten gesichtet würden, um einen allfälligen Handlungsbedarf zu prüfen. Daraus,

dass das kantonale Steueramt bei Sichtung der Akten einer anderen Institution

zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien weiterhin

erfüllt, kann weder Untätigkeit noch der Wille, an einer gesetzeswidrigen

Praxis festhalten zu wollen, abgeleitet werden.

4.2.3

Damit wird es nunmehr Sache der

Steuerbehörden sein, in den eventuell schon hängigen, sonst jedenfalls in den

künftigen Steuerveranlagungsverfahren der vom Beschwerdeführer zum Vergleich

angeführten Organisationen im Licht des vorliegenden Urteils zu prüfen, ob

deren Steuerbefreiung gerechtfertigt ist. Nur in Fällen, in welchen sich tatsächlich

keine massgeblichen Unterschiede zum Beschwerdeführer feststellen lassen,

werden sich die Steuerbehörden darüber hinaus ausdrücklich dazu zu äussern

haben, ob sie an der (diesfalls grundsätzlich rechtswidrigen) Steuerbefreiung

festhalten wollen. Nur unter dieser Voraussetzung könnte der Beschwerdeführer

sich dannzumal künftig auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht

berufen, wobei er allerdings die vergleichbaren Verhältnisse klar darzulegen

haben wird, da nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren der

Pflichtige die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerschuld mindern

oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010,2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember

2009,2C_452/2009, E. 2.1). Im vorliegenden Verfahren sind

die Grundlagen dafür aber noch nicht gegeben.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

verwaltungsgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und

steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1–3

des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2

DBG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…