SB.2013.00113
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00113
4. Dezember 2013Deutsch9 min
(URT.2013.15804)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00113
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Dezember 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch die B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde E,
vertreten durch die
Finanzkommission,
diese vertreten
durch die C AG,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Grundstückgewinnsteuer,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
A GmbH kaufte am 27. Oktober 2005 105/1000 des Grundstücks
Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in E zu einem Preis von Fr. …
Gleichzeitig schloss die Pflichtige einen "Generalunternehmer- und
Werkvertrag" über die Erstellung einer 3½-Zimmerwohnung mit Nebenräumen in
dem auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 zu errichtenden Mehrfamilienhaus und
erhielt weiter die Zusage, bei der auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäude
gewisse Arbeiten ausführen zu können (Zimmermann, Dachdecker, Spengler,
Isolation, Fassadenbekleidung und Gerüst). Am 29. Januar 2008 veräusserte
die Pflichtige ihre Stockwerkeigentumseinheit zum Preis von Fr. … an die
Eheleute F.
B. Am
2. April 2008 deklarierte die Pflichtige in der
Grundstückgewinnsteuererklärung zur vorgenannten Handänderung Anlagekosten von
Fr. … und einen Verlust von Fr. … . Mit Entscheid vom
6. September 2011 veranlagte die Finanzkommission der Gemeinde E die
Pflichtige mit einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. … . Entgegen der Deklaration
der Pflichtigen berücksichtigte sie Anlagekosten lediglich im Ausmass von
Fr. … .
Die am 26. September 2011 hiergegen erhobene
Einsprache hiess die Finanzkommission der Gemeinde E am 6. März 2012 teilweise
gut und setzte die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … herab. Sie
berücksichtigte dabei gestützt auf die neue eingereichten GU-Verträge
Anlagekosten von Fr. … .
Erwägungen
II.
Den gegen diesen
Einspracheentscheid erhobenen Rekurs der Pflichtigen wies die Einzelrichterin
des Steuerrekursgerichts am 9. August 2013 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 11. September 2013 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, die
Grundstückgewinnsteuer sei auf Fr. … herabzusetzen.
Das Steuerrekursgericht und die Gemeinde
E verzichteten auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
[StG]). Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot, weshalb für das
Verwaltungsgericht die gleiche Aktenlage massgebend ist wie für das
Steuerrekursgericht (vgl. VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055,
E. 1.2).
2.
2.1
Hat der
Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt – bzw. im Bereich der
Grundstückgewinnsteuer die kommunale Veranlagungsbehörde – laut § 139
Abs. 2 in Verbindung mit § 206 StG die Einschätzung nach
pflichtgemässem Ermessen vor.
Nach § 226 und
§ 135 Abs. 2 in Verbindung mit § 206 StG ist der
Steuerpflichtige gehalten, eine Steuererklärung sowie auf steuerbehördliches
Verlangen (unter anderem) schriftlich Auskunft zu erteilen und Belege
einzureichen.
2.2
Die
rechtskundig vertretene Pflichtige hat unstreitig binnen der ihr angesetzten
Frist trotz Mahnung vom 7. Februar 2011 die im Zusammenhang mit den
behaupteten Anlagekosten verlangten Unterlagen (genaue Sachdarstellung
bezüglich der geltend gemachten Aufwendungen um die Errichtung der
Stockwerkeigentumseinheit, Belege hierzu wie etwa Bauabrechnung mit
Zahlungsnachweisen) nicht eingereicht. Tatsächlich ist unter anderem, wie bereits
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, offen und unklar, welche Werkleistungen
die Pflichtige bei der Erstellung der Baute erbracht hat sowie ob und in
welcher Höhe derartige Leistungen allenfalls mit Werklohnforderungen für die
streitbetroffene Eigentumswohnung verrechnet worden sind. Da weder behauptet
noch ersichtlich ist, dass der Pflichtigen die Einreichung dieser Unterlagen
nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist sie zu Recht von der
Finanzkommission der Gemeinde E für die Grundstückgewinnsteuer nach
pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Dass die Auflage oder gar die
Einschätzung gegen die "allgemeinen Buchführungspflichten" verstösst
und eine "verbotene Doppelbesteuerung" auslösen soll, wie die
Pflichtige erstmals in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht pauschal
behauptet, kann nicht nachvollzogen werden. Ebenso wenig hatte die Gemeinde E
aus Abrechnungen des Generalunternehmers die Anlagekosten zu eruieren oder wäre
sie gar zu einem Beizug von Steuerakten des Generalunternehmers verpflichtet
gewesen, ist es doch vielmehr Sache des Steuerpflichtigen, die für die
Einschätzung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Belege einzureichen.
2.3
2.3.1
Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache
ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen
Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl.
E. 1) im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu
erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die
versäumten Verfahrenspflichten (vollständig) nachholt, eine zur Beseitigung der
Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte
Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder
zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen
Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des
Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise
Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt
der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung
als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf
offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45
E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 140
N. 73 ff.; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
Zürich 2008, § 20 Rz. 23 ff.).
2.3.2
Soweit der geschilderte Unrichtigkeitsnachweis Anlagekosten betrifft, gilt
zudem nach ständiger Rechtsprechung ungeachtet des Vorliegens einer
Ermessenseinschätzung, dass die solchen Kosten zugrunde liegenden steuermindernden
Tatsachen vom Steuerpflichtigen hinsichtlich Bestands und Umfangs nachzuweisen
sind. Den Nachweis hat dieser durch eine substanziierte Sachdarstellung
anzutreten, die spätestens innerhalb der Einsprache- bzw. Rekursfrist
vorgetragen werden muss (vgl. RB 1981 Nr. 90; 1978 Nr. 71 am
Ende; 1977 Nr. 60; 1976 Nr. 77; 1975 Nrn. 54, 55, 64 und 82;
1964.
Nr. 68). Als substanziiert gilt eine Sachdarstellung, die
hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund alle Tatsachenbehauptungen enthält und
somit ohne weitere Untersuchung – aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung – die
rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung
erlaubt. Bei ungenügender Substanziierung ist von Amtes wegen keine Untersuchung
durchzuführen, um die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (vgl. RB 1987
Nr. 35; 1981 Nr. 90; 1975 Nr. 64). Eine unvollständige
Sachdarstellung kann nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden, dient doch
dieses vielmehr nur noch dazu, die Richtigkeit des substanziiert dargelegten
Sachverhalts zu überprüfen (vgl. RB 1980 Nr. 69; 1976 Nr. 26;
RB 1973 Nr. 35; 1964 Nr. 68). Entsprechend gehört zur Mitwirkung
des Steuerpflichtigen die Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln,
anhand derer sich die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts ergibt.
Insbesondere muss er die Art der streitigen Lieferungen und/oder Leistungen so
genau bezeichnen, dass sich diese ohne Weiteres steuerlich qualifizieren lassen
(vgl. RB 1980 Nr. 69). Seinen tatsächlichen Aufwand hat er durch
Vorlage quittierter Rechnungen oder anderer Zahlungsbelege nachzuweisen (vgl.
RB 1982 Nr. 107). Erfüllt der Steuerpflichtige diese Anforderungen
nicht, so haben die Aufwendungen unberücksichtigt zu bleiben (vgl. RB 1980
Nr. 72). Nur soweit ihm Substanziierung und/oder Beweisleistung aus
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich oder nicht zumutbar sind,
kann er sich, hinreichende Schätzungsgrundlagen vorausgesetzt, auch auf
Schätzungen berufen (vgl. RB 1987 Nr. 35).
2.3.3
Die Pflichtige hat zwar gewisse Unterlagen im Einsprache- und
Rekursverfahren eingereicht, nicht aber die von ihr rechtmässig einverlangten
Abrechnungen mit Zahlungsbelegen um die Aufwendungen für die Baute. Insbesondere
ist die rechtskundig vertretene Pflichtige jede Erläuterung der
Auftragserteilung und Abrechnung um die von ihr am Bau selbst erbrachten
Leistungen schuldig geblieben und hat sie sich weder im Einsprache- noch im
Rekursverfahren zur missverständlichen bzw. widersprüchlichen Formulierung im
"Generalunternehmer- und Werkvertrag" betreffend des pauschalen
Werklohns (Fr. … oder Fr. …) geäussert. Dies, obwohl insbesondere der
Einspracheentscheid auf diese Unstimmigkeit ausdrücklich hingewiesen hat.
Entgegen der Darstellung der Pflichtigen reicht die bei den Akten liegende
Vereinbarung vom 27. Oktober 2005 zum Nachweis der Anlagekosten nicht aus: Wohl
enthält diese Vereinbarung den Hinweis auf einen zur Finanzierung des Landkaufs
und des Werklohns im Ausmass von Fr. … abgeschlossenen Baukreditvertrag.
Indessen erklärt dies zunächst die Widersprüche zum "Generalunternehmer-
und Werkvertrag" vom März 2006 nicht. Weiter äussert sich die Pflichtige
in keiner Weise zur Verrechnung der von ihr erbrachten Leistungen. Darüber
hinaus fehlt es an lückenlosen Zahlungsnachweisen für die behaupteten Anlagekosten,
deren Vorliegen für die Anerkennung von Aufwendungen unerlässlich ist (vgl.
vorn E. 2.3.2).
Infolgedessen hat die
Pflichtige den von § 140 Abs. 2 StG geforderten Nachweis der Unrichtigkeit
der getroffenen Ermessenseinschätzung nicht erbracht und die geltend gemachten
Aufwendungen nicht hinreichend substanziiert. Unter diesen Umständen durfte und
musste eine weitere Untersuchung und Beweisabnahme durch die Vorinstanzen
unterbleiben.
2.4
Ist der
Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung
offensichtlich unrichtig, d. h.
willkürlich, ausgefallen ist. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie
sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar
erweist (vgl. RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65
Nr. 13).
Die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts hat die
getroffene Schätzung der kommunalen Grundsteuerbehörde im Licht der
vorliegenden Akten überprüft: Unbestritten ist, dass der Landanteil von der
Pflichtigen für Fr. … gekauft wurde. Als "unklar" hat die
Vorinstanz zu Recht die Erstellungskosten bezeichnet, nachdem dem
Generalunternehmer- und Werkvertrag hierzu unterschiedliche Angaben zu
entnehmen sind. Das schätzungsweise Abstellen auf den Betrag von Fr. … als
Werklohn erscheint angesichts der sich widersprechenden Formulierung des
Generalunternehmer- und Werkvertrags und der unklar gebliebenen weiteren
Verrechnungen zwischen der Pflichtigen und dem Generalunternehmer jedenfalls
als vertretbar. Die von den Vorinstanzen im Resultat schätzungsweise
berücksichtigten Anlagekosten von insgesamt Fr. … erscheinen damit angesichts
der wenig aussagekräftigen Aktenlage nicht als willkürlich und oder
offensichtlich unrichtig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§
151.
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 Satz 2 StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…