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Entscheid

SB.2013.00114

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00114

4. Dezember 2013Deutsch12 min

(URT.2013.15812)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2.

Abteilung

SB.2013.00114

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. Dezember 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix

Blocher.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt C, vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Steuerbezug

(Ratenzahlung Staats- und Gemeindesteuern 2012),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Eingabe vom 25. April 2013 stellte A beim

Steueramt der Stadt C ein Stundungsgesuch hinsichtlich der Staats- und

Gemeindesteuern 2012 und ersuchte darum, die offene Steuerschuld "wie bis

anhin" in monatlichen Raten von Fr. 1'000.- begleichen zu dürfen.

Dieses Stundungsgesuch wurde vom Steueramt der Stadt C

mit Stundungsentscheid vom 31. Mai 2013 teilweise bewilligt, indem es eine

Ratenzahlung "von monatlich Fr. 1'000.-, bzw. zur Begleichung des

Restbetrags per 31.12.2014 für die Staats- und Gemeindesteuern 2012" zwar

ablehnte, zugleich aber eine monatliche Rate von Fr. 2'000.- zur

Begleichung der noch offenen Steuerschuld festsetzte.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das Steueramt der

Stadt C am 18. Juni 2013 ab.

Erwägungen

II.

Das kantonale Steueramt wies den gegen

den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 15. August 2013

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 6./7. September 2013 beantragte A

dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei ihm die monatliche Rate zur

Begleichung seiner offenen Steuerschuld auf Fr. 1'000.- herabzusetzen.

In der Beschwerdevernehmlassung schloss das kantonale

Steueramt auf Abweisung der Beschwerde, soweit diese die Steuerperiode 2012 zum

Gegenstand habe, und auf Nichteintreten, soweit sich die Beschwerde auf die

Steuerperioden 2011, 2013 und 2014 beziehen würde. Das Steueramt der Stadt C

liess sich nicht vernehmen.

Der Beschwerdeführer nahm sodann mittels Eingabe vom 23. Oktober

2013.

seinerseits Stellung zur Beschwerdevernehmlassung und machte erneut

geltend, dass eine Ratenzahlung von Fr. 2'000.- ihm und seiner Familie

nicht möglich sei. Weiter machte er geltend, "niemals eine

Stundungsvereinbarung nur für das Jahr 2012 beantragt", sondern stets

"ganz klar einer Gesamt-Lösung für die Jahre 2011 - 2014

entgegengestrebt" zu haben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Prozessthema kann nur

sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise

nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche

die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht

einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; RB

1963.

Nr. 19, RB 1983 Nr. 5; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86,

§ 52 N. 3). Ferner sind provisorische

Steuerrechnungen nicht anfechtbar (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 178

N. 4).

Der Wortlaut des am 25. April 2013 eingereichten

Stundungsgesuchs bezieht sich einerseits klar

auf die Begleichung der "Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern

für das Jahr 2012", ersucht jedoch andererseits auch um die Fortsetzung

der bisherigen Ratenzahlungsregelung und betrifft damit auch auf die

vorangegangene Steuerperiode 2011. Der Stundungsentscheid der Stadt C vom 31. Mai

2013.

sieht entsprechend sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 als

auch für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 eine klare Regelung vor, indem

zunächst bei der Auflistung der Steuerausstände festgehalten wird, dass die

letzte Rate der Staats- und Gemeindesteuer 2011 von Fr. 1'096.- bis zum

30.

April 2013 zahlbar sei und dass ab Ende Juni 2013 sodann

monatliche Raten von Fr. 2'000.- zur Begleichung der Staats- und

Gemeindesteuer 2012 anfallen würden. Da sich die hiergegen erhobene Einsprache

sodann allein gegen die Verdoppelung der Rückzahlungsraten von Fr. 1'000.-

auf Fr. 2'000.- richtete, durfte das Steueramt der Stadt C in guten Treuen

davon ausgehen, dass sich die Einsprache nur gegen die Staats- und Gemeindesteuern

2012.

und nicht gegen die – zu diesem Zeitpunkt bereits überfällige – letzte

Rate für die Staats- und Gemeindesteuer 2011 richten würde. Sodann haben sowohl

das Steueramt der Stadt C als auch das kantonale Steueramt zu Recht nur die

Staats- und Gemeindesteuer 2012 zum Gegenstand ihres Einsprache- respektive

Rekursentscheids gemacht, weshalb auch im vorliegenden Verfahren nur für diese

Steuerperiode auf das Stundungsgesuch einzutreten ist, zumal nachfolgende

Steuerperioden zum Einsprachezeitpunkt

noch nicht einmal definitiv eingeschätzt und damit ohnehin nicht anfechtbar

waren.

1.2

Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten sind beide je

einzeln zur Rechtsmittelerhebung befugt, wobei die Erhebung eines Rechtsmittels

auch gegenüber dem nicht handelnden Ehegatten wirkt (vgl. für das

Einspracheverfahren Richner et al., § 140

N. 25, wobei die entsprechenden Ausführungen sinngemäss auch für das

Rekurs- und Beschwerdeverfahren gelten).

Da die Ehegatten für die Staats- und

Gemeindesteuern 2012 gemeinsam veranlagt wurden, ist nicht nur der die

Beschwerdeschrift unterzeichnende Beschwerdeführer selbst, sondern auch dessen

Ehefrau als Partei ins Rubrum aufzunehmen.

2.

2.1

Gegen Rekursentscheide des kantonalen Steueramts

betreffend Zahlungserleichterungen

kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 178 Abs. 1

Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit der Beschwerde

können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3

in Verbindung mit § 178 Abs. 2 StG).

2.2

Liegen besondere Verhältnisse vor, kann das

Gemeindesteueramt gestützt auf § 177 Abs. 1 StG fällige Beträge

vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.

Die Frage, ob bei Vorliegen der

gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zahlungserleichterungen besteht

oder nicht, stellt sich in gleicher Weise wie beim Steuererlass (bejahend

Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich

etc. 2008, § 29 Rz. 78 unter Hinweis auf § 31 Rz. 29 ff.;

Hans Frey in: Martin ZweifelPeter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A.,

Basel etc. 2008, Art. 166 DBG N. 1;

verneinend betreffend Steuererlass BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008,

E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner et al., § 177 N. 5 und 12). Sie kann letztlich offengelassen

werden. Denn das Gemeindesteueramt als zuständige Behörde (§ 177 Abs. 1 StG) muss bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von

Zahlungserleichterungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache

entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl.

Zweifel/Casanova, § 29 Rz. 76).

2.3

Als "besondere Verhältnisse" gelten nach

der Praxis Umstände, welche – wie etwa vorübergehende Illiquidität – die

rechtzeitige Zahlung der Steuern verunmöglichen oder erschweren. Stundungen

Dispositiv

und/oder Ratenzahlungen sind demnach so festzusetzen, dass Rückstände in

absehbarer Zeit aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen.

Es soll vermieden werden, dass Steuerausstände ohne zwingende Gründe lange

bestehen bleiben (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; vgl. Ziff. 35

der Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern

vom 3. Juli 2005, Zürcher Steuerbuch Nr. 33/013).

Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen – Stundung und

Ratenzahlung – setzt nach § 177 Abs. 1 StG voraus, dass dem

Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuerschuld vorübergehend

verunmöglicht oder erschwert ist. Sind aber die besonderen Umstände, welche die

fristgerechte Erfüllung der Steuerpflicht hindern, nicht bloss vorübergehender

Art, dauern sie also an oder ist ihr Ende nicht absehbar, wobei Rückstände in

der Regel in einem bis längstens zwei Jahren beglichen sein sollten (vgl. Frey

in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, Art. 166

N. 8 DBG), so sind keine Zahlungserleichterungen

zu gewähren. Diesfalls kommen andere Massnahmen, wie Betreibung des

Steuerpflichtigen oder Steuererlass, in Betracht (RB 1996 Nr. 60 =

ZStP 1996, 307; Richner et al., § 177 N. 6).

Massgebend für die Beurteilung, ob Zahlungserleichterungen zu

gewähren sind, ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen im

Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (vgl. BGr, 30. April 1975, ASA 44

[1975/76], 618), d. h. im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen

Entwicklung Rechnung zu tragen ist.

2.4

Der Steuerpflichtige muss zwar nach der Praxis die

besonderen Verhältnisse im Sinn von § 177 StG nur glaubhaft machen. Doch

hat er im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine substanziierte Sachdarstellung

zu geben, die sich namentlich zu seinen gegenwärtigen und künftigen

finanziellen Verhältnissen sowie den Gründen zu äussern hat, welche die

Erfüllung seiner Steuerzahlungspflicht vorübergehend erschweren oder

verunmöglichen (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; RB 1987

Nr. 35).

3.

3.1

Mit der im Stundungsentscheid vom 31. Mai

2013 vorgesehenen monatlichen Ratenzahlung für die Staats- und Gemeindesteuern

2012 von Fr. 2'000.- wäre es den Beschwerdeführenden möglich gewesen, ihre

Steuerausstände rechtzeitig vor Fälligkeit der Staats- und Gemeindesteuern 2013

abzutragen. Damit wäre ein vertretbarer Aufholeffekt erzielt und verhindert

worden, dass sich die Steuerausstände weiter kumulieren. Die Höhe der

Ratenzahlung erscheint damit angemessen und zumutbar, sofern damit nicht in den

Grundbedarf der Beschwerdeführenden und dessen Kind eingegriffen wird.

3.2

Bei der Festlegung des Grundbedarfs sind

keineswegs sämtliche Auslagen der Beschwerdeführenden

zu berücksichtigen. Vielmehr bemisst sich dieses nach den entsprechenden

Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 16. September 2009, Zürcher Steuerbuch, ZStB, Teil I, Nr. 34/101. Demnach ist ein monatlicher Grundbetrag

festzusetzen, in welchem die notwendigen Lebenshaltungskosten für Nahrung,

Kleider, Wäsche, Telefon, Körper- und Gesundheitspflege und dergleichen bereits

enthalten sind. Separate Zuschläge werden für die effektiven Wohn- und

Heizkosten, die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung, nicht bereits

vom Lohn abgezogene Sozialbeiträge, unumgängliche und nicht vom Arbeitgeber

getragene Berufsauslagen sowie für effektiv geleistete rechtlich oder moralisch

geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge gewährt. Ebenso können

notwendige, überdurchschnittliche Aufwendungen für die Schulung der Kinder,

Betreuung und Pflege von Familienangehörigen sowie die vom Versicherten selbst

zu tragenden, aber von der obligatorischen

Krankenversicherung (Grundversicherung) erfassten Krankheitskosten

berücksichtigt werden.

3.3

Obwohl der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen

Verfahren zur Einreichung einer aktuellen Bedarfsrechnung aufgefordert worden

ist, hat er auf die Nachreichung einer solchen verzichtet, da er dies aufgrund

unveränderter Verhältnisse nicht für nötig erachte. Ebenso hat er auf die

Einreichung von Belegen zu den aktuellen Mietkosten und zu den aktuellen

Krankenkassenprämien seiner Ehefrau und seines Kindes verzichtet. Inwieweit er

hierbei seiner Mitwirkungsobliegenheit ausreichend nachgekommen ist, kann offenbleiben,

da sich bereits aus den eingereichten Dokumenten und

der eigenen Sachverhaltsdarstellung des

Beschwerdeführers ergibt, dass eine Bezahlung der laufenden und ausstehenden

Steuern ohne Eingriff in den Grundbedarf möglich ist.

3.4

Die vom Pflichtigen eingereichten Ausgabenbelege

enthalten grösstenteils Auslagen, welche nicht notwendig oder aus dem Grundbetrag zu bestreiten sind. Hinsichtlich der geltend gemachten Arztkosten

ist festzuhalten, dass aus der Postquittung für die Zahlung

an Dr. D weder eindeutig hervorgeht, wer die

entsprechenden medizinischen Leistungen in Anspruch genommen hat noch ob diese

durch die obligatorische Grundversicherung gedeckt sind. Ebenso wenig geht aus

den eingereichten Belegen hervor, ob es sich bei den Arztkosten um die Kosten

einer abgeschlossenen Behandlung handelt oder mit weiteren Aufwendungen zu

rechnen ist. Ohnehin ist eine Anrechnung von Krankheitskosten nach oben aber

durch die maximale Kostenbeteiligung im Rahmen der

obligatorischen Grundversicherung limitiert: Diese beträgt nach Art. 64 Abs. 2

und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994

(KVG) in Verbindung mit Art. 103 der Verordnung über die

Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV) den

Betrag der Franchise zuzüglich 10 % der die

Franchise übersteigenden Kosten bis zum Höchstbetrag von Fr. 700.- für

Erwachsene. Demnach betragen die maximalen vom KVG erfassten aber durch den

Versicherten selbst zu tragenden Krankheitskosten den Betrag der

Jahresfranchise zuzüglich den Selbstbehalt von höchstens Fr. 700.-. Damit

könnten – beim Nachweis einer effektiven Zahlung und auf Basis der aus

den Akten ersichtlichen Jahresfranchise 2012 von Fr. 1'500.- – monatlich maximal Fr. 183.35 Krankheitskosten beim

Beschwerdeführer berücksichtigt werden. Dasselbe gilt sinngemäss für

Krankheitskosten, welche bei dessen Ehefrau angefallen sind, wobei

diesbezügliche Krankenkassenbelege und -policen weder

eingereicht noch Krankheitskosten ausdrücklich geltend

gemacht wurden und damit ohnehin nicht zu berücksichtigen sind. Bei Kindern

wird keine Franchise erhoben und der Selbstbehalt beträgt die Hälfte des

Erwachsenenselbstbehalts (Art. 64 Abs. 4 KVG), womit im Rahmen der

obligatorischen Grundversicherung pro Monat maximal Fr. 29.15 durch den

Versicherungsnehmer selbst zu tragen sind.

Damit kann weitgehend auf die

Bedarfsberechnung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach den monatlichen

Nettoeinnahmen des Beschwerdeführers von Fr. …

folgende monatlichen Ausgaben gegenüberstehen:

Grundbetrag

Fr. 1'700.00

Grundbetrag

Kind Fr. 400.00

Mietkosten Fr. …

Krankenkasse Fr. 794.30

Haftpflichtversicherung Fr. …

Mehrkosten

der auswärtigen Verpflegung Fr. …

Spielgruppe

Kind Fr. …

Strom Fr. …

Total Fr. …

Hieraus resultiert eine Überdeckung von Fr. …. Die vorinstanzlich vorgenommene Berechnung des Existenzminimums

erscheint allerdings grosszügiger, als dies in den erwähnten Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorgesehen ist, wurden

doch auch eigentlich als Energiekosten im Grundbetrag enthaltene Stromkosten

und die Kosten einer Haftpflichtversicherung als separater Zuschlag

berücksichtigt und hinsichtlich der aktuellen Krankenkassenprämie und der aktuellen

Wohnungsmiete auf die unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers

abgestellt. Wie sich zumindest mittelbar aus den Kontoauszügen ergibt, sind im

Betrag von Fr. 794.30 für die Krankenkasse 2012 (aktuell gemäss den

unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers Fr. 814.80) zudem auch

Zusatzversicherungen enthalten, welche allein beim Beschwerdeführer im Jahr

2012 Fr. 78.60 ausmachten, jedoch gemäss BGE 134 III

323 E. 3

im Grundbedarf nicht zu berücksichtigen sind. Der korrekte Grundbedarf dürfte

damit selbst unter Berücksichtigung allfälliger Krankheitskosten tiefer liegen,

als von der Vorinstanz berechnet. Jedenfalls besteht selbst unter

Berücksichtigung der nur ungenügend belegten Krankheitskosten und der übrigen

notwendigen und nicht bereits im Grundbetrag enthaltenen Aufwendungen des

Beschwerdeführers und seiner Familie eine ausreichende Überdeckung, um die

privaten Schulden der Beschwerdeführenden, wie von diesen im Budget vom 17. August

2012 vorgesehen, in monatlichen Raten von Fr. …

zurückzuzahlen und daneben die Steuern 2012 mit monatlichen Teilzahlungen von Fr. 2'000.-

abzutragen. Es ist den Beschwerdeführenden ohne Eingriff in ihr Existenzminimum

möglich und zumutbar, ihren tatsächlichen Bedarf ihren finanziellen

Möglichkeiten anzupassen, um eine entsprechende Ratenzahlung zu leisten.

4.

Trotz Unterliegens der

Beschwerdeführenden rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151 Abs. 3

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG, von

einer Kostenauflage abzusehen.

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Fällen von Zahlungserleichterungen

hinsichtlich Steuern ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes

über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]). Da das Gesetz nach

Ansicht des Bundesgerichts wohl keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterung

gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (vgl.

BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung

verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an …