SB.2013.00114
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00114
4. Dezember 2013Deutsch12 min
(URT.2013.15812)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00114
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Dezember 2013
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix
Blocher.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt C, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuerbezug
(Ratenzahlung Staats- und Gemeindesteuern 2012),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Eingabe vom 25. April 2013 stellte A beim
Steueramt der Stadt C ein Stundungsgesuch hinsichtlich der Staats- und
Gemeindesteuern 2012 und ersuchte darum, die offene Steuerschuld "wie bis
anhin" in monatlichen Raten von Fr. 1'000.- begleichen zu dürfen.
Dieses Stundungsgesuch wurde vom Steueramt der Stadt C
mit Stundungsentscheid vom 31. Mai 2013 teilweise bewilligt, indem es eine
Ratenzahlung "von monatlich Fr. 1'000.-, bzw. zur Begleichung des
Restbetrags per 31.12.2014 für die Staats- und Gemeindesteuern 2012" zwar
ablehnte, zugleich aber eine monatliche Rate von Fr. 2'000.- zur
Begleichung der noch offenen Steuerschuld festsetzte.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das Steueramt der
Stadt C am 18. Juni 2013 ab.
Erwägungen
II.
Das kantonale Steueramt wies den gegen
den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 15. August 2013
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 6./7. September 2013 beantragte A
dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei ihm die monatliche Rate zur
Begleichung seiner offenen Steuerschuld auf Fr. 1'000.- herabzusetzen.
In der Beschwerdevernehmlassung schloss das kantonale
Steueramt auf Abweisung der Beschwerde, soweit diese die Steuerperiode 2012 zum
Gegenstand habe, und auf Nichteintreten, soweit sich die Beschwerde auf die
Steuerperioden 2011, 2013 und 2014 beziehen würde. Das Steueramt der Stadt C
liess sich nicht vernehmen.
Der Beschwerdeführer nahm sodann mittels Eingabe vom 23. Oktober
2013.
seinerseits Stellung zur Beschwerdevernehmlassung und machte erneut
geltend, dass eine Ratenzahlung von Fr. 2'000.- ihm und seiner Familie
nicht möglich sei. Weiter machte er geltend, "niemals eine
Stundungsvereinbarung nur für das Jahr 2012 beantragt", sondern stets
"ganz klar einer Gesamt-Lösung für die Jahre 2011 - 2014
entgegengestrebt" zu haben.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Prozessthema kann nur
sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche
die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht
einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; RB
1963.
Nr. 19, RB 1983 Nr. 5; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86,
§ 52 N. 3). Ferner sind provisorische
Steuerrechnungen nicht anfechtbar (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 178
N. 4).
Der Wortlaut des am 25. April 2013 eingereichten
Stundungsgesuchs bezieht sich einerseits klar
auf die Begleichung der "Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern
für das Jahr 2012", ersucht jedoch andererseits auch um die Fortsetzung
der bisherigen Ratenzahlungsregelung und betrifft damit auch auf die
vorangegangene Steuerperiode 2011. Der Stundungsentscheid der Stadt C vom 31. Mai
2013.
sieht entsprechend sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 als
auch für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 eine klare Regelung vor, indem
zunächst bei der Auflistung der Steuerausstände festgehalten wird, dass die
letzte Rate der Staats- und Gemeindesteuer 2011 von Fr. 1'096.- bis zum
30.
April 2013 zahlbar sei und dass ab Ende Juni 2013 sodann
monatliche Raten von Fr. 2'000.- zur Begleichung der Staats- und
Gemeindesteuer 2012 anfallen würden. Da sich die hiergegen erhobene Einsprache
sodann allein gegen die Verdoppelung der Rückzahlungsraten von Fr. 1'000.-
auf Fr. 2'000.- richtete, durfte das Steueramt der Stadt C in guten Treuen
davon ausgehen, dass sich die Einsprache nur gegen die Staats- und Gemeindesteuern
2012.
und nicht gegen die – zu diesem Zeitpunkt bereits überfällige – letzte
Rate für die Staats- und Gemeindesteuer 2011 richten würde. Sodann haben sowohl
das Steueramt der Stadt C als auch das kantonale Steueramt zu Recht nur die
Staats- und Gemeindesteuer 2012 zum Gegenstand ihres Einsprache- respektive
Rekursentscheids gemacht, weshalb auch im vorliegenden Verfahren nur für diese
Steuerperiode auf das Stundungsgesuch einzutreten ist, zumal nachfolgende
Steuerperioden zum Einsprachezeitpunkt
noch nicht einmal definitiv eingeschätzt und damit ohnehin nicht anfechtbar
waren.
1.2
Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten sind beide je
einzeln zur Rechtsmittelerhebung befugt, wobei die Erhebung eines Rechtsmittels
auch gegenüber dem nicht handelnden Ehegatten wirkt (vgl. für das
Einspracheverfahren Richner et al., § 140
N. 25, wobei die entsprechenden Ausführungen sinngemäss auch für das
Rekurs- und Beschwerdeverfahren gelten).
Da die Ehegatten für die Staats- und
Gemeindesteuern 2012 gemeinsam veranlagt wurden, ist nicht nur der die
Beschwerdeschrift unterzeichnende Beschwerdeführer selbst, sondern auch dessen
Ehefrau als Partei ins Rubrum aufzunehmen.
2.
2.1
Gegen Rekursentscheide des kantonalen Steueramts
betreffend Zahlungserleichterungen
kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 178 Abs. 1
Satz 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit der Beschwerde
können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3
in Verbindung mit § 178 Abs. 2 StG).
2.2
Liegen besondere Verhältnisse vor, kann das
Gemeindesteueramt gestützt auf § 177 Abs. 1 StG fällige Beträge
vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.
Die Frage, ob bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zahlungserleichterungen besteht
oder nicht, stellt sich in gleicher Weise wie beim Steuererlass (bejahend
Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich
etc. 2008, § 29 Rz. 78 unter Hinweis auf § 31 Rz. 29 ff.;
Hans Frey in: Martin ZweifelPeter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A.,
Basel etc. 2008, Art. 166 DBG N. 1;
verneinend betreffend Steuererlass BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008,
E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner et al., § 177 N. 5 und 12). Sie kann letztlich offengelassen
werden. Denn das Gemeindesteueramt als zuständige Behörde (§ 177 Abs. 1 StG) muss bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von
Zahlungserleichterungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache
entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl.
Zweifel/Casanova, § 29 Rz. 76).
2.3
Als "besondere Verhältnisse" gelten nach
der Praxis Umstände, welche – wie etwa vorübergehende Illiquidität – die
rechtzeitige Zahlung der Steuern verunmöglichen oder erschweren. Stundungen
Dispositiv
und/oder Ratenzahlungen sind demnach so festzusetzen, dass Rückstände in
absehbarer Zeit aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen.
Es soll vermieden werden, dass Steuerausstände ohne zwingende Gründe lange
bestehen bleiben (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; vgl. Ziff. 35
der Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern
vom 3. Juli 2005, Zürcher Steuerbuch Nr. 33/013).
Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen – Stundung und
Ratenzahlung – setzt nach § 177 Abs. 1 StG voraus, dass dem
Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuerschuld vorübergehend
verunmöglicht oder erschwert ist. Sind aber die besonderen Umstände, welche die
fristgerechte Erfüllung der Steuerpflicht hindern, nicht bloss vorübergehender
Art, dauern sie also an oder ist ihr Ende nicht absehbar, wobei Rückstände in
der Regel in einem bis längstens zwei Jahren beglichen sein sollten (vgl. Frey
in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, Art. 166
N. 8 DBG), so sind keine Zahlungserleichterungen
zu gewähren. Diesfalls kommen andere Massnahmen, wie Betreibung des
Steuerpflichtigen oder Steuererlass, in Betracht (RB 1996 Nr. 60 =
ZStP 1996, 307; Richner et al., § 177 N. 6).
Massgebend für die Beurteilung, ob Zahlungserleichterungen zu
gewähren sind, ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen im
Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (vgl. BGr, 30. April 1975, ASA 44
[1975/76], 618), d. h. im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen
Entwicklung Rechnung zu tragen ist.
2.4
Der Steuerpflichtige muss zwar nach der Praxis die
besonderen Verhältnisse im Sinn von § 177 StG nur glaubhaft machen. Doch
hat er im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine substanziierte Sachdarstellung
zu geben, die sich namentlich zu seinen gegenwärtigen und künftigen
finanziellen Verhältnissen sowie den Gründen zu äussern hat, welche die
Erfüllung seiner Steuerzahlungspflicht vorübergehend erschweren oder
verunmöglichen (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; RB 1987
Nr. 35).
3.
3.1
Mit der im Stundungsentscheid vom 31. Mai
2013 vorgesehenen monatlichen Ratenzahlung für die Staats- und Gemeindesteuern
2012 von Fr. 2'000.- wäre es den Beschwerdeführenden möglich gewesen, ihre
Steuerausstände rechtzeitig vor Fälligkeit der Staats- und Gemeindesteuern 2013
abzutragen. Damit wäre ein vertretbarer Aufholeffekt erzielt und verhindert
worden, dass sich die Steuerausstände weiter kumulieren. Die Höhe der
Ratenzahlung erscheint damit angemessen und zumutbar, sofern damit nicht in den
Grundbedarf der Beschwerdeführenden und dessen Kind eingegriffen wird.
3.2
Bei der Festlegung des Grundbedarfs sind
keineswegs sämtliche Auslagen der Beschwerdeführenden
zu berücksichtigen. Vielmehr bemisst sich dieses nach den entsprechenden
Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 16. September 2009, Zürcher Steuerbuch, ZStB, Teil I, Nr. 34/101. Demnach ist ein monatlicher Grundbetrag
festzusetzen, in welchem die notwendigen Lebenshaltungskosten für Nahrung,
Kleider, Wäsche, Telefon, Körper- und Gesundheitspflege und dergleichen bereits
enthalten sind. Separate Zuschläge werden für die effektiven Wohn- und
Heizkosten, die Kosten der obligatorischen Krankenversicherung, nicht bereits
vom Lohn abgezogene Sozialbeiträge, unumgängliche und nicht vom Arbeitgeber
getragene Berufsauslagen sowie für effektiv geleistete rechtlich oder moralisch
geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge gewährt. Ebenso können
notwendige, überdurchschnittliche Aufwendungen für die Schulung der Kinder,
Betreuung und Pflege von Familienangehörigen sowie die vom Versicherten selbst
zu tragenden, aber von der obligatorischen
Krankenversicherung (Grundversicherung) erfassten Krankheitskosten
berücksichtigt werden.
3.3
Obwohl der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren zur Einreichung einer aktuellen Bedarfsrechnung aufgefordert worden
ist, hat er auf die Nachreichung einer solchen verzichtet, da er dies aufgrund
unveränderter Verhältnisse nicht für nötig erachte. Ebenso hat er auf die
Einreichung von Belegen zu den aktuellen Mietkosten und zu den aktuellen
Krankenkassenprämien seiner Ehefrau und seines Kindes verzichtet. Inwieweit er
hierbei seiner Mitwirkungsobliegenheit ausreichend nachgekommen ist, kann offenbleiben,
da sich bereits aus den eingereichten Dokumenten und
der eigenen Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers ergibt, dass eine Bezahlung der laufenden und ausstehenden
Steuern ohne Eingriff in den Grundbedarf möglich ist.
3.4
Die vom Pflichtigen eingereichten Ausgabenbelege
enthalten grösstenteils Auslagen, welche nicht notwendig oder aus dem Grundbetrag zu bestreiten sind. Hinsichtlich der geltend gemachten Arztkosten
ist festzuhalten, dass aus der Postquittung für die Zahlung
an Dr. D weder eindeutig hervorgeht, wer die
entsprechenden medizinischen Leistungen in Anspruch genommen hat noch ob diese
durch die obligatorische Grundversicherung gedeckt sind. Ebenso wenig geht aus
den eingereichten Belegen hervor, ob es sich bei den Arztkosten um die Kosten
einer abgeschlossenen Behandlung handelt oder mit weiteren Aufwendungen zu
rechnen ist. Ohnehin ist eine Anrechnung von Krankheitskosten nach oben aber
durch die maximale Kostenbeteiligung im Rahmen der
obligatorischen Grundversicherung limitiert: Diese beträgt nach Art. 64 Abs. 2
und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
(KVG) in Verbindung mit Art. 103 der Verordnung über die
Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV) den
Betrag der Franchise zuzüglich 10 % der die
Franchise übersteigenden Kosten bis zum Höchstbetrag von Fr. 700.- für
Erwachsene. Demnach betragen die maximalen vom KVG erfassten aber durch den
Versicherten selbst zu tragenden Krankheitskosten den Betrag der
Jahresfranchise zuzüglich den Selbstbehalt von höchstens Fr. 700.-. Damit
könnten – beim Nachweis einer effektiven Zahlung und auf Basis der aus
den Akten ersichtlichen Jahresfranchise 2012 von Fr. 1'500.- – monatlich maximal Fr. 183.35 Krankheitskosten beim
Beschwerdeführer berücksichtigt werden. Dasselbe gilt sinngemäss für
Krankheitskosten, welche bei dessen Ehefrau angefallen sind, wobei
diesbezügliche Krankenkassenbelege und -policen weder
eingereicht noch Krankheitskosten ausdrücklich geltend
gemacht wurden und damit ohnehin nicht zu berücksichtigen sind. Bei Kindern
wird keine Franchise erhoben und der Selbstbehalt beträgt die Hälfte des
Erwachsenenselbstbehalts (Art. 64 Abs. 4 KVG), womit im Rahmen der
obligatorischen Grundversicherung pro Monat maximal Fr. 29.15 durch den
Versicherungsnehmer selbst zu tragen sind.
Damit kann weitgehend auf die
Bedarfsberechnung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach den monatlichen
Nettoeinnahmen des Beschwerdeführers von Fr. …
folgende monatlichen Ausgaben gegenüberstehen:
Grundbetrag
Fr. 1'700.00
Grundbetrag
Kind Fr. 400.00
Mietkosten Fr. …
Krankenkasse Fr. 794.30
Haftpflichtversicherung Fr. …
Mehrkosten
der auswärtigen Verpflegung Fr. …
Spielgruppe
Kind Fr. …
Strom Fr. …
Total Fr. …
Hieraus resultiert eine Überdeckung von Fr. …. Die vorinstanzlich vorgenommene Berechnung des Existenzminimums
erscheint allerdings grosszügiger, als dies in den erwähnten Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorgesehen ist, wurden
doch auch eigentlich als Energiekosten im Grundbetrag enthaltene Stromkosten
und die Kosten einer Haftpflichtversicherung als separater Zuschlag
berücksichtigt und hinsichtlich der aktuellen Krankenkassenprämie und der aktuellen
Wohnungsmiete auf die unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers
abgestellt. Wie sich zumindest mittelbar aus den Kontoauszügen ergibt, sind im
Betrag von Fr. 794.30 für die Krankenkasse 2012 (aktuell gemäss den
unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers Fr. 814.80) zudem auch
Zusatzversicherungen enthalten, welche allein beim Beschwerdeführer im Jahr
2012 Fr. 78.60 ausmachten, jedoch gemäss BGE 134 III
323 E. 3
im Grundbedarf nicht zu berücksichtigen sind. Der korrekte Grundbedarf dürfte
damit selbst unter Berücksichtigung allfälliger Krankheitskosten tiefer liegen,
als von der Vorinstanz berechnet. Jedenfalls besteht selbst unter
Berücksichtigung der nur ungenügend belegten Krankheitskosten und der übrigen
notwendigen und nicht bereits im Grundbetrag enthaltenen Aufwendungen des
Beschwerdeführers und seiner Familie eine ausreichende Überdeckung, um die
privaten Schulden der Beschwerdeführenden, wie von diesen im Budget vom 17. August
2012 vorgesehen, in monatlichen Raten von Fr. …
zurückzuzahlen und daneben die Steuern 2012 mit monatlichen Teilzahlungen von Fr. 2'000.-
abzutragen. Es ist den Beschwerdeführenden ohne Eingriff in ihr Existenzminimum
möglich und zumutbar, ihren tatsächlichen Bedarf ihren finanziellen
Möglichkeiten anzupassen, um eine entsprechende Ratenzahlung zu leisten.
4.
Trotz Unterliegens der
Beschwerdeführenden rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151 Abs. 3
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG, von
einer Kostenauflage abzusehen.
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Fällen von Zahlungserleichterungen
hinsichtlich Steuern ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]). Da das Gesetz nach
Ansicht des Bundesgerichts wohl keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterung
gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (vgl.
BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …