SB.2013.00117
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00117
4. Juni 2014Deutsch8 min
(URT.2014.16364)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00117
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde D,
vertreten durch das
Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuerbezug
(Ehegattenhaftung, Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist mit C verheiratet. Am 16. Januar
2013 reichte sie bei der Gemeinde D zwei Gesuche um Haftungsbeschränkung
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 bzw. 2008 bis 2010
ein. Ihre Gesuche begründete sie damit, dass sie seit dem 22. November
2012 von ihrem Ehemann getrennt lebe und dieser zahlungsunfähig sei.
B. Mit
Verfügung vom 30. Januar 2013 wies das Steueramt
der Gemeinde D beide Gesuche ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies es am 27. Februar 2013 ab. Der Einspracheentscheid blieb unangefochten.
C. Am 5. April 2013 reichte A ein Gesuch um Beschränkung der Haftung bei der
Gemeinde D betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2006 und folgende Steuerjahre
ein. Mit Entscheid vom 10. April 2013 trat das Steueramt auf das Gesuch nicht ein und wies
eine gegen die Verfügung erhobene Einsprache am 3. Mai 2013 ab.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 15. August 2013 wies das kantonale Steueramt den Rekurs von A ab, soweit es auf ihn eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 13. September 2013 beantragte die Pflichtige die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und dem Erlass einer Haftungsverfügung
durch das Gemeindesteueramt D für die definitiv eingeschätzten Steuerjahre 2006
und 2007. Eventuell sei das Gemeindesteueramt D anzuweisen, ein Revisionsverfahren einzuleiten, sei es von Amtes wegen oder
weil die Einsprache der Pflichtigen vom 17. April
2013.
als Revisionsbegehren zu behandeln sei. Die Akten seien zum Entscheid im
Sinn der Anträge an das Gemeindesteueramt D zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Während sich die Gemeinde nicht
vernehmen liess, schloss das kantonale Steueramt auf
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
1.2
Richtet
sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Rekursinstanz
oder gegen einen Entscheid, mit dem die Rekursinstanz einen
Nichteintretensentscheid des Gemeindesteueramts bestätigt, so darf das
Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der
Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender
Entscheid über Begehren, die nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen
Entscheids bildeten, ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).
2.
Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid damit,
dass über die Steuerperioden 2006 bis 2010 bereits abschliessend entschieden
worden sei, da die Haftungsverfügung vom 27. Februar 2013 in materielle und
formelle Rechtskraft erwachsen sei. Die Haftungsverfügung könne nur noch mit
Revision abgeändert werden.
2.1
Sinn
und Zweck der Aufhebung der Solidarhaftung ist der Verursachung eines Härtefalls
begegnen zu können. Bei der Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten soll verhindert
werden, dass ein Ehegatte den auf seinen Partner entfallenden Anteil "quasi
à fonds perdu" leistet, weil er den für seinen insolventen Partner
geleisteten "Vorschuss" nicht mehr zurückerhält (vgl. Felix
Rajower/Ursula Weber Rajowr, Ehegatten- und Erbenhaftung im Recht der direkten
Steuern, in: IFF Forum für Steuerrecht 2009, S. 172 mit weiteren Hinweisen).
Mit der Aufhebung der Solidarhaftung für die Gesamtsteuer nach § 12
Abs. 1 StG haftet jeder Ehegatte rückwirkend bezüglich aller
noch unbezahlten Steuern nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer
(vgl. BGr 2C_709/2008 vom
2.
April 2009 E. 4.1). Der Anteil an der Gesamtsteuer wird dadurch ermittelt, dass festgestellt wird,
wie die Steuerfaktoren der beiden Ehegatten aufgrund der konkreten
Einkommenssituation zu verteilen sind (vgl. Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 12 N. 14). Für alle noch nicht veranlagten Steuerperioden kann
die Haftungsverfügung keine Wirkung entfalten, da die Berechnung des Anteils an
der Gesamtsteuer erst im Bezugsverfahren erfolgen kann.
2.2
Formell
und materiell rechtskräftige Entscheide beurteilen die betreffenden Steuerperioden
abschliessend (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, VB zu
§§ 155–162a N. 2a ff.). Die Vorinstanz verkennt, dass auf
ein neues Begehren betreffend die bereits beurteilten Steuerperioden daher –
unabhängig davon, ob sich der Lebenssachverhalt seit dem Entscheid verändert
hat – nicht einzutreten wäre. Ein neues Gesuch um Beschränkung der Haftung
könnte nur insoweit Rückwirkung entfalten, als dass über die Steuerperioden noch
kein Entscheid vorliegt. Die Rückwirkung auf bereits beurteilte Steuerperioden
könnte nur noch mit Revision der Haftungsverfügung erfolgen. Mit Revision können
indes nur Entscheide korrigiert werden, die ursprünglich, d. h. bereits zum Zeitpunkt
ihres Entscheids fehlerhaft gewesen sind. Eine nach dem Entscheid eingetretene
Zahlungsunfähigkeit wäre daher, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, im
Revisionsverfahren unerheblich. Diese Einschränkung der Rückwirkung der
Haftungsbeschränkung widerspricht dem Normgehalt und vereitelt
den Sinn und Zweck der Norm. Die Haftungsverfügung muss daher einer Anpassung
grundsätzlich zugänglich sein.
2.3
Die
Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sach- oder Rechtslage kann nur wiedererwägungsweise erfolgen.
Die (einfache oder unqualifizierte) Wiedererwägung hat jedoch im kantonalen
Steuerrecht nebst dem Einspracheverfahren (als formalisiertem schlichten Wiedererwägungsverfahren
mit Erledigungsanspruch) und der Revision (als qualifizierten Wiedererwägungsverfahren)
grundsätzlich keine Daseinsberechtigung, soweit ein Zurückkommen auf formell
rechtskräftige Einschätzungsentscheide oder – selbst noch nicht formell
rechtskräftige – Rechtsmittelentscheide infrage steht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 155
N. 7). Die Rechtsprechung hat indes für das Steuerbezugs- und
Erlassverfahren erkannt, dass über die bereits formell rechtskräftig
abgewiesenen Steuerperioden erneut ein Gesuch gestellt werden könne (vgl. VGr, 2. November 2011, SB.2011.00023, E. 3.3.1;
VGr, 9. September 2009, SB.2009.00026, E. 3.1). Denn der Ablauf der Frist zur Erhebung eines ordentlichen
Rechtsmittels führt lediglich zum Eintritt ihrer formellen Rechtskraft; bei
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bleibt eine Neubeurteilung durch
Wiedererwägung bzw. der Widerruf formell rechtskräftiger Verfügungen
grundsätzlich möglich. Dasselbe muss nach dem Gesagten auch für die Beschränkung
der Haftung nach § 12 Abs. 1 StG gelten. Der Einspracheentscheid vom
27.
Februar 2013 ist daher, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht
unabänderlich in (materielle) Rechtskraft erwachsen. Das erneute Gesuch um Beschränkung
der Haftung der Beschwerdeführerin ist somit unter den Voraussetzungen eines
Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen.
2.4
Auf die
Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs besteht nur dann ein Anspruch, wenn
dargetan wird, dass sich die sachlichen oder rechtlichen Grundlagen seit dem
Erlass der ursprünglichen Verfügung massgeblich geändert haben (vgl. etwa
BGE 120 Ib 42 E. 2b; RB 2005 Nr. 2). Die
Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in formelle Rechtskraft
erwachsen sind, darf namentlich nicht bloss dazu dienen, diese immer wieder
infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu
umgehen (BGE 120 Ib 42 E. 2b). Das Vorliegen
einer massgeblichen Änderung der Verhältnisse ist somit eine Prozessvoraussetzung,
bei deren Fehlen die zuständige Gemeindebehörde auf das neuerliche Gesuch um
Haftungsbeschränkung nicht einzutreten hat (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich
1998, Rz. 441).
2.5
Die
Beschwerdegegnerin wäre daher gehalten gewesen, zu prüfen, ob sich die massgeblichen
Verhältnisse seit ihrem Einspracheentscheid verändert haben. An den Nachweis
der Zahlungsunfähigkeit sind dabei hohe Anforderungen zu stellen.
Zahlungsunfähigkeit wird erst angenommen, wenn nachgewiesen wird, dass der
entsprechende Ehegatte, soweit absehbar, dauernd seinen finanziellen
Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Ein kurzer finanzieller Engpass
genügt hingegen nicht zur Bejahung der Zahlungsunfähigkeit, es muss sich dabei
immer, soweit absehbar, um einen dauerhaften Zustand handeln (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 12 N. 11). Der Sachverhalt erweist sich somit
als nicht genügend erstellt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die
Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es liegt in ihrem Ermessen, ob sie die Sache
ihrerseits gestützt auf § 149 Abs. 3 StG an das Gemeindesteueramt
zurückweisen will.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG). Der
obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG).
4.
Nach der Regelung in Art. 90 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz
einen Entscheidungsspielraum belassen, als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE
134.
II 124 E. 1.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2000.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.00 Zustellkosten,
Fr. 2080.00 Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren zusammen eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(MWSt inbegriffen) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…