SB.2013.00128
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00128
2. April 2014Deutsch7 min
(URT.2014.16239)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00128
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. April 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
1. Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdeführende,
gegen
1. A,
2. B,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern/Direkte Bundessteuer 2009
(Ausstand),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute B und A wurden am 15. Juni 2011 für die
Staats- und Gemeindesteuern 2009 und die direkte Bundessteuer 2009 nach
pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt. Daraufhin ist es im
anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu diversen Rechtsgängen gekommen;
zuletzt hat das Verwaltungsgericht die Sache am 31. Oktober 2012 zum
Neuentscheid an das kantonale Steueramt in das Einspracheverfahren
zurückgewiesen (SB.2012.00081 und SB.2012.00082). In der Folge stellten die
Pflichtigen gegen die zuständige Steuerkommissärin ein Ausstandsbegehren.
Dieses wies die Amtsleitung des kantonalen Steueramts am 24. Juni 2013 ab.
Erwägungen
II.
Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das
Steuerrekursgericht am 12. September 2013 mangels Zuständigkeit nicht ein und
überwies die Sache der Finanzdirektion.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2013 beantragte das
kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, die Sache sei an das
Steuerrekursgericht zurückzuweisen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtet hat, beantragten die Pflichtigen sinngemäss, die Steuerveranlagung
sei zeitnah vorzunehmen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht
vernehmen lassen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Selbständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren können in sinngemässer Anwendung von Art. 92 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. VGr, 10. Dezember
2008, SB.2008.00077, E. 1).
1.2
Fraglich
ist, ob der Staat Zürich durch den Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert ist. Entgegen der Auffassung des
kantonalen Steueramts ergibt sich die Beschwer nicht bereits daraus, dass es im
vorinstanzlichen Verfahren die Abweisung des Rekurses beantragt hat. Ebenso
kann sich die Finanzdirektion nicht darauf berufen, es liege eine
Aufgabenverschiebung zu ihren Lasten vor, weil sie an den Nichteintretensentscheid
des Steuerrekursgerichts nicht gebunden ist und ihrerseits den Standpunkt
vertreten kann, sie sei nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist indessen trotz
zweifelhafter Legitimation einzutreten, weil ein negativer Kompetenzkonflikt
zwischen dem Steuerrekursgericht und der Finanzdirektion vorliegt, der nur
durch das Verwaltungsgericht als oberste kantonale Instanz in Steuersachen
gelöst werden kann.
2.
2.1
Im
vorliegenden Fall geht es um den Ausstand der Steuerkommissärin im hängigen
Einspracheverfahren. Betroffen sind sowohl die kantonal geregelten Staats- und
Gemeindesteuern als auch die bundesrechtlich geregelte direkte Bundessteuer.
Weil sich indessen weder das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer noch die kantonale Verordnung vom 4. November 1998
über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
ausdrücklich mit dem Instanzenzug bei Ausstandsbegehren im
Veranlagungsverfahren befassen, rechtfertigt es sich, in beiden Fällen auf die
Regelung bei den Staats- und Gemeindesteuern zurückzugreifen, um die Parallelität
der Instanzenzüge zu gewährleisten.
2.2
Der
Ausstand im hängigen Einschätzungsverfahren wird in § 119 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) geregelt. Nach der gesetzlichen
Ordnung entscheidet die Amtsleitung des kantonalen Steueramts bzw. bei Mitgliedern
einer Kollegialbehörde die Kollegialbehörde über den Ausstand, wenn dieser
streitig ist (Abs. 3). Der Entscheid kann in der Folge nach den
Vorschriften des VRG mit Rekurs und Beschwerde angefochten werden (Abs. 4).
2.2.1
Die Zuständigkeit des Steuerrekursgerichts als Rekursinstanz in
Steuersachen ergibt sich nicht aus dem VRG, sondern aus dem Steuergesetz als
lex specialis (§§ 112 ff. StG), das der allgemeinen Ordnung der
Verwaltungsrechtspflege vorgeht (§§ 4 und 73 VRG). Indem der Gesetzgeber
in § 119 Abs. 4 StG ausdrücklich auf die Vorschriften des VRG
verweist, hat er somit bewusst die Zuständigkeit des Steuerrekursgerichts in
Streitigkeiten betreffend Ausstand ausgeschaltet. Ansonsten hätte er sinngemäss
auf das steuerrechtliche Rekurs- und Beschwerdeverfahren gemäss
§§ 147 ff. StG verwiesen. Damit richtet sich der Instanzenzug bei
Ausstandsentscheiden ausschliesslich nach dem VRG.
2.2.2
Die zuständigen Rekursinstanzen werden in § 19b Abs. 2 VRG
geregelt. Danach sind die Anordnungen einer Verwaltungseinheit einer Direktion
bei der zuständigen Direktion anzufechten (§ 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 VRG). Folglich steht gegen Anordnungen des kantonalen Steueramts
betreffend Ausstand der Rekurs an die Finanzdirektion zur Verfügung (so auch
Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 119 N. 38). Dieser
Instanzenzug ergibt sich zudem ausdrücklich aus den Materialien, nachdem der
Regierungsrat in seinem Antrag vom 29. April 2009 zum Gesetz über die
Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts ausgeführt hat, dass es
die beschränkte Bedeutung von Streitigkeiten über Ausstandsgesuche
rechtfertige, "die Leitung des kantonalen Steueramtes als erste Instanz
und die Finanzdirektion als Rekursinstanz entscheiden zu lassen" (vgl. ABl
2009, 801 ff., 986).
2.2.3
Soweit sich das kantonale Steueramt auf das Präjudiz des
Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 (SB.2009.00076) beruft, kann es
zur hier streitigen Zuständigkeitsfrage nichts daraus ableiten. Wohl hat das
Verwaltungsgericht damals entschieden, dass es der zweckmässigsten Lösung
entspreche, wenn der Instanzenzug bei Ausstandsbegehren dem Regelinstanzenzug
folge und demgemäss das Steuerrekursgericht über Rekurse gegen Ausstandsentscheide
zu befinden habe. Zu berücksichtigen ist aber, dass das Steuergesetz damals
kein Rechtsmittel gegen Ausstandsentscheide vorgesehen hat, weshalb das Verwaltungsgericht
diese Lücke in Umsetzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 füllen musste. Mit der nunmehr ausdrücklichen gesetzlichen
Grundlage in § 119 Abs. 4 StG entfällt diese Lückenfüllung und ist
das Verwaltungsgericht an die gesetzliche Lösung gebunden, unabhängig davon, ob
es sie als zweckmässig erachtet.
2.2.4
Zuletzt ergibt sich auch aus dem übergeordneten Recht keine Verpflichtung,
dass der Instanzenzug bei Ausstandsentscheiden dem Regelinstanzenzug folgt.
Daran ändert auch nichts, dass der Entscheid über ein Ausstandsbegehren als
Zwischenentscheid im laufenden Verfahren gilt und selbständig angefochten
werden kann (vgl. E. 1.1). So kennt etwa auch die Strafprozessordnung bei
Ausstandsgesuchen einen vom Regelfall abweichenden Instanzenzug, indem
Ausstandsentscheide innerkantonal gar nicht angefochten werden können
(Art. 59 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Dabei ist
hinzunehmen, dass unterschiedliche Instanzen über den Ausstand befinden, je
nachdem ob ein Ausstandsgesuch im laufenden Verfahren gestellt wird und die Regel
von § 119 StG greift oder die Verletzung von Ausstandsvorschriften erst im
Rechtsmittel gegen den Endentscheid geltend gemacht wird und demgemäss von der
Rechtsmittelinstanz nach §§ 147 ff. StG beurteilt werden muss.
2.3
Zusammenfassend
hat sich das Steuerrekursgericht im angefochtenen Entscheid zu Recht als
unzuständig erklärt. Die Finanzdirektion hat folglich über den Rekurs zu befinden,
damit die Einspracheverfahren danach zügig abgeschlossen werden können.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
kantonalen Steueramt aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
4.
Selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit und den Ausstand können nach Art. 92 BGG beim Bundesgericht
angefochten werden. Fraglich ist, ob dies auch für den vorliegenden Entscheid
gilt, der das Ausstandsverfahren nicht abschliesst, oder ob in diesem Fall die
allgemeine Regelung zur Anfechtung von Zwischenentscheiden gemäss Art. 93
BGG zur Anwendung gelangt. Dies zu entscheiden obliegt dem Bundesgericht,
weshalb die Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich unter diesem Vorbehalt erfolgt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen. Die Akten werden der Finanzdirektion überwiesen zum
Entscheid über den Rekurs.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem kantonalen Steueramt auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an:…