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Entscheid

SB.2013.00128

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00128

2. April 2014Deutsch7 min

(URT.2014.16239)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute B und A wurden am 15. Juni 2011 für die

Staats- und Gemeindesteuern 2009 und die direkte Bundessteuer 2009 nach

pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt. Daraufhin ist es im

anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu diversen Rechtsgängen gekommen;

zuletzt hat das Verwaltungsgericht die Sache am 31. Oktober 2012 zum

Neuentscheid an das kantonale Steueramt in das Einspracheverfahren

zurückgewiesen (SB.2012.00081 und SB.2012.00082). In der Folge stellten die

Pflichtigen gegen die zuständige Steuerkommissärin ein Ausstandsbegehren.

Dieses wies die Amtsleitung des kantonalen Steueramts am 24. Juni 2013 ab.

Erwägungen

II.

Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das

Steuerrekursgericht am 12. September 2013 mangels Zuständigkeit nicht ein und

überwies die Sache der Finanzdirektion.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2013 beantragte das

kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, die Sache sei an das

Steuerrekursgericht zurückzuweisen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung

verzichtet hat, beantragten die Pflichtigen sinngemäss, die Steuerveranlagung

sei zeitnah vorzunehmen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht

vernehmen lassen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Selbständig

eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über

Ausstandsbegehren können in sinngemässer Anwendung von Art. 92 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. VGr, 10. Dezember

2008, SB.2008.00077, E. 1).

1.2

Fraglich

ist, ob der Staat Zürich durch den Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert ist. Entgegen der Auffassung des

kantonalen Steueramts ergibt sich die Beschwer nicht bereits daraus, dass es im

vorinstanzlichen Verfahren die Abweisung des Rekurses beantragt hat. Ebenso

kann sich die Finanzdirektion nicht darauf berufen, es liege eine

Aufgabenverschiebung zu ihren Lasten vor, weil sie an den Nichteintretensentscheid

des Steuerrekursgerichts nicht gebunden ist und ihrerseits den Standpunkt

vertreten kann, sie sei nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist indessen trotz

zweifelhafter Legitimation einzutreten, weil ein negativer Kompetenzkonflikt

zwischen dem Steuerrekursgericht und der Finanzdirektion vorliegt, der nur

durch das Verwaltungsgericht als oberste kantonale Instanz in Steuersachen

gelöst werden kann.

2.

2.1

Im

vorliegenden Fall geht es um den Ausstand der Steuerkommissärin im hängigen

Einspracheverfahren. Betroffen sind sowohl die kantonal geregelten Staats- und

Gemeindesteuern als auch die bundesrechtlich geregelte direkte Bundessteuer.

Weil sich indessen weder das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die

direkte Bundessteuer noch die kantonale Verordnung vom 4. November 1998

über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

ausdrücklich mit dem Instanzenzug bei Ausstandsbegehren im

Veranlagungsverfahren befassen, rechtfertigt es sich, in beiden Fällen auf die

Regelung bei den Staats- und Gemeindesteuern zurückzugreifen, um die Parallelität

der Instanzenzüge zu gewährleisten.

2.2

Der

Ausstand im hängigen Einschätzungsverfahren wird in § 119 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) geregelt. Nach der gesetzlichen

Ordnung entscheidet die Amtsleitung des kantonalen Steueramts bzw. bei Mitgliedern

einer Kollegialbehörde die Kollegialbehörde über den Ausstand, wenn dieser

streitig ist (Abs. 3). Der Entscheid kann in der Folge nach den

Vorschriften des VRG mit Rekurs und Beschwerde angefochten werden (Abs. 4).

2.2.1

Die Zuständigkeit des Steuerrekursgerichts als Rekursinstanz in

Steuersachen ergibt sich nicht aus dem VRG, sondern aus dem Steuergesetz als

lex specialis (§§ 112 ff. StG), das der allgemeinen Ordnung der

Verwaltungsrechtspflege vorgeht (§§ 4 und 73 VRG). Indem der Gesetzgeber

in § 119 Abs. 4 StG ausdrücklich auf die Vorschriften des VRG

verweist, hat er somit bewusst die Zuständigkeit des Steuerrekursgerichts in

Streitigkeiten betreffend Ausstand ausgeschaltet. Ansonsten hätte er sinngemäss

auf das steuerrechtliche Rekurs- und Beschwerdeverfahren gemäss

§§ 147 ff. StG verwiesen. Damit richtet sich der Instanzenzug bei

Ausstandsentscheiden ausschliesslich nach dem VRG.

2.2.2

Die zuständigen Rekursinstanzen werden in § 19b Abs. 2 VRG

geregelt. Danach sind die Anordnungen einer Verwaltungseinheit einer Direktion

bei der zuständigen Direktion anzufechten (§ 19b Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 VRG). Folglich steht gegen Anordnungen des kantonalen Steueramts

betreffend Ausstand der Rekurs an die Finanzdirektion zur Verfügung (so auch

Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 119 N. 38). Dieser

Instanzenzug ergibt sich zudem ausdrücklich aus den Materialien, nachdem der

Regierungsrat in seinem Antrag vom 29. April 2009 zum Gesetz über die

Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts ausgeführt hat, dass es

die beschränkte Bedeutung von Streitigkeiten über Ausstandsgesuche

rechtfertige, "die Leitung des kantonalen Steueramtes als erste Instanz

und die Finanzdirektion als Rekursinstanz entscheiden zu lassen" (vgl. ABl

2009, 801 ff., 986).

2.2.3

Soweit sich das kantonale Steueramt auf das Präjudiz des

Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 (SB.2009.00076) beruft, kann es

zur hier streitigen Zuständigkeitsfrage nichts daraus ableiten. Wohl hat das

Verwaltungsgericht damals entschieden, dass es der zweckmässigsten Lösung

entspreche, wenn der Instanzenzug bei Ausstandsbegehren dem Regelinstanzenzug

folge und demgemäss das Steuerrekursgericht über Rekurse gegen Ausstandsentscheide

zu befinden habe. Zu berücksichtigen ist aber, dass das Steuergesetz damals

kein Rechtsmittel gegen Ausstandsentscheide vorgesehen hat, weshalb das Verwaltungsgericht

diese Lücke in Umsetzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 füllen musste. Mit der nunmehr ausdrücklichen gesetzlichen

Grundlage in § 119 Abs. 4 StG entfällt diese Lückenfüllung und ist

das Verwaltungsgericht an die gesetzliche Lösung gebunden, unabhängig davon, ob

es sie als zweckmässig erachtet.

2.2.4

Zuletzt ergibt sich auch aus dem übergeordneten Recht keine Verpflichtung,

dass der Instanzenzug bei Ausstandsentscheiden dem Regelinstanzenzug folgt.

Daran ändert auch nichts, dass der Entscheid über ein Ausstandsbegehren als

Zwischenentscheid im laufenden Verfahren gilt und selbständig angefochten

werden kann (vgl. E. 1.1). So kennt etwa auch die Strafprozessordnung bei

Ausstandsgesuchen einen vom Regelfall abweichenden Instanzenzug, indem

Ausstandsentscheide innerkantonal gar nicht angefochten werden können

(Art. 59 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Dabei ist

hinzunehmen, dass unterschiedliche Instanzen über den Ausstand befinden, je

nachdem ob ein Ausstandsgesuch im laufenden Verfahren gestellt wird und die Regel

von § 119 StG greift oder die Verletzung von Ausstandsvorschriften erst im

Rechtsmittel gegen den Endentscheid geltend gemacht wird und demgemäss von der

Rechtsmittelinstanz nach §§ 147 ff. StG beurteilt werden muss.

2.3

Zusammenfassend

hat sich das Steuerrekursgericht im angefochtenen Entscheid zu Recht als

unzuständig erklärt. Die Finanzdirektion hat folglich über den Rekurs zu befinden,

damit die Einspracheverfahren danach zügig abgeschlossen werden können.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

kantonalen Steueramt aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

4.

Selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die

Zuständigkeit und den Ausstand können nach Art. 92 BGG beim Bundesgericht

angefochten werden. Fraglich ist, ob dies auch für den vorliegenden Entscheid

gilt, der das Ausstandsverfahren nicht abschliesst, oder ob in diesem Fall die

allgemeine Regelung zur Anfechtung von Zwischenentscheiden gemäss Art. 93

BGG zur Anwendung gelangt. Dies zu entscheiden obliegt dem Bundesgericht,

weshalb die Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich unter diesem Vorbehalt erfolgt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen. Die Akten werden der Finanzdirektion überwiesen zum

Entscheid über den Rekurs.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem kantonalen Steueramt auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an:…