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Entscheid

SB.2013.00134

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00134

12. Februar 2014Deutsch12 min

(URT.2014.16043)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die im …handel

tätige A AG mit Sitz in C (Kanton Zürich) betrieb 2006 ihr Geschäft in der

eigenen Liegenschaft D-Strasse 01, in C (Kanton Zürich), sowie in Filialen

in den Kantonen E, F, G und H. Weiter hielt sie im Kanton J eine Kapitalanlageliegenschaft.

Per 31. Dezember 2005 wies die Pflichtige aus den Jahren 2001 bis 2005

stammende Verlustvorträge von Fr. … aus; im Steuerjahr 2006 realisierte

die Pflichtige aus ihrer Geschäftstätigkeit einen Betriebsverlust von Fr. ….

Am 31. Oktober 2006 veräusserte die Pflichtige zur Sicherstellung ihrer

weiteren Geschäftstätigkeit ihre an der D-Strasse 01 in C (Kanton Zürich)

gelegene Liegenschaft (Kat.Nr. 02) für Fr. … Mio.

B. Gestützt

auf diese Handänderung auferlegte die Kommission für Grundsteuern der Stadt

Zürich der Pflichtigen am 20. November 2007 eine Grundstückgewinnsteuer

von Fr. …. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 15. Januar 2008, mit

welcher die Pflichtige die Anrechnung des Verlustvortrags in der Höhe von

Fr. … und des Betriebsverlusts aus dem Kalenderjahr 2006 von Fr. …

verlangte bzw. eventuell die Anrechnung des nicht auf den Kanton Zürich

entfallenden Anteils des vorgenannten Verlustvortrags und Betriebsverlusts,

wies die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich am 21. August 2012

ab. Sie erwog dabei, das Bundesgericht habe die zürcherische Regelung der

Besteuerung von Grundstückgewinnen auf Geschäftsliegenschaften, welche keine

Verrechnung von Betriebsverlusten mit dem Grundstückgewinn vorsehe, als

zulässig erachtet (BGr, 7. Oktober 2011,2C_747/2010).

Erwägungen

II.

Am 18. September 2013 hiess das Steuerrekursgericht

den von der Pflichtigen erhobenen Rekurs teilweise gut und reduzierte die

Grundstückgewinnsteuer auf Fr. …. Es berücksichtigte dabei gestützt auf

die Regeln der interkantonalen Steuerausscheidung die ausserkantonalen

Betriebsstättenverluste und brachte diese vom Grundstückgewinn in Abzug. Eine

(weitergehende) Verrechnung des Grundstückgewinns auch mit zürcherischen

Verlustvorträgen bzw. dem zürcherischen Betriebsverlust verweigerte das

Steuerrekursgericht, da diesbezüglich ein rein innerkantonaler Sachverhalt

vorliege und es für die Verrechnung innerkantonaler Verlustvorträge bzw.

Betriebsverluste mit Gewinnen aus dem Verkauf einer im Kanton Zürich gelegenen

Geschäftsliegenschaft an einer gesetzlichen Grundlage mangle.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2013 beantragte die

Stadt Zürich dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung des

Einspracheentscheids; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin. Ausserdem beantragte sie im Hinblick auf gleichgelagerte

Verfahren die Sistierung des vorliegenden Verfahrens zur Vermeidung sich widersprechender

Entscheide.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,

beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Sistierungsantrags und der

Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht in Grundsteuersachen können laut § 213

in Verbindung mit § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das

Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu

beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den

rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist

es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem

Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein

Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende

Ermessensfehler, d. h.

auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Eine Sistierung

des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt sich nicht, da das Verwaltungsgericht

der Gefahr sich widersprechender Entscheide zur vorliegend zu beurteilenden

Rechtsfrage auf andere Weise begegnen kann.

2.

2.1

Im Kanton

Zürich wird die Grundstückgewinnsteuer nach § 216 Abs. 1 StG von den

Gewinnen erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von

solchen ergeben. Steuerpflichtig für diese kommunale Steuer (§ 205 StG)

ist nach § 217 StG der Veräusserer. Grundstückgewinn ist gemäss § 219

Abs. 1 StG der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten übersteigt.

Nach der gesetzlichen Regelung werden alle Gewinne – mit Ausnahme der wieder

eingebrachten Abschreibungen – aus der Veräusserung von Grundstücken der als

Objektsteuer ausgestalteten Grundstückgewinnsteuer unterworfen, und zwar

unabhängig davon, ob das veräusserte Grundstück zum Privat- oder Geschäftsvermögen

des Veräusserers gehört (sog. monistisches System; vgl. hierzu Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, VB zu §§ 216–226a N. 5). Verluste

auf Grundstücken des Geschäftsvermögens (ausgenommen solche bei parzellenweiser

Veräusserung im Sinn von § 224 Abs. 3 StG) und übrige

Geschäftsverluste können mangels gesetzlicher Grundlage grundsätzlich nicht mit

den der Grundstückgewinnsteuer unterworfenen Gewinnen auf Geschäftsgrundstücken

verrechnet werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 224 N. 24 ff.).

Ausgenommen von dieser einheitlichen Besteuerung

ist im Zürcher System der Buchgewinn (Differenz zwischen Anlagekosten und

tieferem Buchwert). Diese wieder eingebrachten Abschreibungen unterliegen der

Gewinnsteuer (§ 64 Abs. 3 StG). Der steuerbare Reingewinn setzt sich

zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des

Saldovortrags des Vorjahrs (§ 64 Abs. 1 Ziff. 1 StG). Vom Reingewinn

der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen

Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren

Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten (§ 70 Abs. 1

StG).

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sind

die Kantone souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung

beschränkt ist. Die in Art. 47 Abs. 2 BV verankerte Finanzautonomie umschliesst

namentlich die Befugnis zur Steuererhebung und zur Bestimmung von Art und

Umfang der kantonalen Abgaben in den Schranken von Art. 129 und Art. 134

BV (vgl. BGE 133 I 206 E. 5 mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Die

Kantone sind daher grundsätzlich frei, ihre Steuerordnung zu gestalten. Sie sind

aber verpflichtet, das übergeordnete Bundesrecht – im Bereich der direkten

Steuern von Einkommen und Vermögen namentlich das Bundesgesetz vom

14.

Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone

und Gemeinden (StHG) – zu beachten.

Nach Art. 12 Abs. 1 und 4 StHG sind die

Kantone nicht verpflichtet, auf Gewinnen des Geschäftsvermögens eine

Grundstückgewinnsteuer zu erheben. Es steht ihnen damit frei, ob sie die

Kapitalgewinne auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens nach dem dualistischen

System mit der allgemeinen Einkommens- oder Gewinnsteuer erfassen wollen oder

ob sie diese nach dem monistischen System wie bei privaten Grundstückgewinnen

der besonderen Grundstückgewinnsteuer unterwerfen (Bernhard Zwahlen in: Martin

Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1,

2.

A., Basel 2002, Art. 12 StHG N. 3 ff.). In Kantonen, die dem

monistischen System folgen und damit auch geschäftliche Gewinne der Grundstückgewinnsteuer

unterstellen, ist eine Verlustverrechnung im Allgemeinen nicht vorgesehen. Die

zürcherische Regelung ist daher harmonisierungsrechtlich nicht zu beanstanden,

soweit ein rein innerkantonaler Sachverhalt zu beurteilen ist (BGr,

7.

Oktober 2011,2C_747/2010, E. 5 und 6, bestätigt in BGE 139 II 373

E. 3.5).

2.2.2

Liegt hingegen ein interkantonaler Sachverhalt vor, sind die Regeln der

interkantonalen Steuerausscheidung zu beachten. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts liegt eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung

vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das

gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird

(aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden

Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, zu

deren Erhebung ein anderer Kanton zuständig wäre (virtuelle Doppelbesteuerung).

Ausserdem hat das Bundesgericht aus dem verfassungsmässigen Verbot der

Doppelbesteuerung abgeleitet, ein Kanton dürfe einen Steuerpflichtigen nicht

deshalb stärker belasten, weil er nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit

unterstehe, sondern zufolge seiner territorialen Beziehungen auch noch in einem

anderen Kanton steuerpflichtig sei (Schlechterstellungsverbot; vgl. zum Ganzen BGE

125.

I 54 E. 1b; BGE 125 I 458 E. 2a; ASA 71 S. 416 E. 3a). Diese

allgemeine Regel hat aber gegebenenfalls zurückzutreten vor dem besonderen

Grundsatz, wonach das Grundeigentum dem Kanton, in dem es gelegen ist, zur

ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten ist (BGE 131 I 249 E. 3.1, mit

weiteren Hinweisen).

Gemäss der neueren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden Wertzuwachsgewinne aus der

Veräusserung betrieblich genutzter Liegenschaften zwar dem Kanton der gelegenen

Sache zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen, jedoch hat dieser einen

allfälligen Geschäftsverlust, den die Unternehmung im Sitzkanton und in

weiteren Kantonen mit Betriebsstätten erleidet, auf den Grundstückgewinn

anzurechnen. Der Kanton der gelegenen Sache kann dabei die auf ihn entfallende

Quote des Geschäftsverlusts mit dem Grundstückgewinn zuerst verrechnen, er hat

aber an den verbleibenden Gewinn auch die Verlustanteile des Sitzkantons und

der weiteren Kantone mit Betriebsstätten zu berücksichtigen (BGE 131 I 249

E. 6.5, auch zum Folgenden). Nach Auffassung des Bundesgerichts rechtfertigt

es sich dabei, diese Regel nicht nur auf die Veräusserungsgewinne auf

Betriebsliegenschaften von Liegenschaftenhändlern und Generalunternehmern

anzuwenden, sondern auf Betriebsliegenschaften von interkantonalen

Unternehmungen im Sinn des Doppelbesteuerungsrechts generell, da sich ansonsten

Ungleichbehandlungen ergäben, für die keine sachlichen Gründe bestünden und die

nicht hingenommen werden können. Diese vom Bundesrecht neu vorgesehene

Verlustverrechnung könne zudem nicht von der Art der Besteuerung des

Wertzuwachsgewinns durch den Kanton (monistisches oder dualistisches System)

abhängig gemacht werden. Das Bundesgericht leitet die Pflicht zur Übernahme der

Verluste für diejenigen Kantone, die eine entsprechende Vorschrift nicht kennen,

unmittelbar aus Art. 127 Abs. 3 BV ab.

2.2.3

Ein interkantonales Unternehmen liegt dann vor, wenn ein Unternehmen

ausserhalb seines Sitzkantons bzw. Hauptsteuerdomizils, d. h. mindestens in einem

anderen Kanton als dem Sitzkanton, eine Betriebsstätte unterhält. Der Unterhalt

einer Betriebsstätte führt dabei im entsprechenden Kanton zu einer

Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Art. 21 Abs. 1

lit. b StHG; Hannes Teuscher/Frank Lobsiger in: Martin Zweifel/Michael

Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,

Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 30 N. 5 mit weiteren

Hinweisen). Steht die Einschätzung eines derartigen interkantonalen Unternehmens

zur Diskussion, liegt hinsichtlich der Verpflichtung zur Vermeidung von

Ausscheidungsverlusten jedenfalls ein interkantonaler Sachverhalt vor.

Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass das

Bundesgericht in den beiden letzten Entscheiden zu diesen Fragen (BGr, 7. Oktober

2011,2C_747/2010 und BGE 139 II 373) keine interkantonale Unternehmungen im

Sinn der vorstehenden Definition zu beurteilen hatte. In jenen beiden Fällen

unterhielten die betroffenen Unternehmen keine Betriebsstätten ausserhalb des

Sitzkantons und es standen – soweit ersichtlich – einzig im Kanton Zürich

angefallene Verluste zur Diskussion. Daher schloss das Bundesgericht auf einen

rein innerkantonalen Sachverhalt, der nach der zürcherischen Gesetzgebung

beurteilt werden könne. Daraus folgte weiter, dass die Verlustverrechnung

angesichts der im Kanton Zürich fehlenden gesetzlichen Grundlage zu Recht habe

unterbleiben dürfen. Umgekehrt hat das Bundesgericht zur Verlustverrechnung

verpflichtende Umstände unter anderem dann bejaht, wenn eine im Sinn der

vorstehenden Definition interkantonale Unternehmung zu beurteilen war (BGE 131

I 285). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist daher sehr wohl

entscheidwesentlich, ob eine steuerpflichtige Unternehmung über Betriebsstätten

ausserhalb des Sitzkantons Zürich verfügt. Einzig dies führt letztlich dazu,

dass eine interkantonale Ausscheidung des Geschäftsgewinns bzw. -verlusts in

Form einer Quote vorzunehmen ist. Bei diesen Sachverhalten ist direkt gestützt

auf Art. 127 Abs. 3 BV eine Verlustverrechnung auch ohne gesetzliche

Grundlage im innerkantonalen Recht zuzulassen (vgl. E. 2.2.2 vorstehend).

3.

3.1

Der von

der Pflichtigen bei der Veräusserung ihrer Betriebsliegenschaft an der D-Strasse 01

in C (Kanton Zürich) erzielte Gewinn ist betragsmässig unbestritten und die

Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich dabei um

Wertzuwachsgewinn handelt. Der Grundstückgewinn wird übereinstimmend bzw.

unbestritten mit Fr. … beziffert.

3.2

Die

Pflichtige ist zweifellos im Sinn der vorstehenden Definition (vgl. E. 2.2.3)

eine interkantonale Unternehmung, weist sie doch Betriebsstätten in

verschiedenen Kantonen auf. Die Pflichtige weist weiter Verlustvorträge im

Ausmass von Fr. … (Stand am 31.12.2005) auf, der Betriebsverlust aus dem

Kalenderjahr 2006 mit Fr. … ist betragsmässig unbestritten.

Die interkantonale

Gewinnausscheidung ist vorliegend nach der indirekten Methode und damit nach

Massgabe der Filialumsätze vorzunehmen, nachdem in der Vergangenheit die

Gewinnausscheidung ebenfalls nach der indirekten Methode erfolgte. Ebenfalls

unbestritten ist, dass damit auf der Basis des Geschäftsjahrs 2006 auf den

Kanton Zürich eine Quote von … % entfällt. Zu Recht hat die Vorinstanz

diese Quote auch als Basis für die Zuweisung der Verlustvorträge genommen.

3.3

Gestützt

auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei dieser

Sachlage der Kanton Zürich trotz fehlender gesetzlicher Grundlage im kantonalen

Recht direkt gestützt auf Art. 127 Abs. 3 BV verpflichtet, zur

Vermeidung von Ausscheidungsverlusten die ausserkantonalen

Betriebsstättenverluste mit dem Grundstückgewinn zu verrechnen. Die auf dieser

Basis vorgenommene Berechnung der Grundstückgewinnsteuer ist unbestritten

geblieben und zu bestätigen.

3.4

Mit

ebenfalls zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann, hat die

Vorinstanz eine weitere Verrechnung des Grundstückgewinns mit der dem Kanton

Zürich zugewiesenen Verlustquote nicht zugelassen, da diesbezüglich ein

innerkantonaler Sachverhalt vorliegt und eine gesetzliche Grundlage für die

Verlustverrechnung bei diesem Sachverhalt fehlt.

Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 Satz 2 StG) und hat die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 213

Satz 2 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 17'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 17'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 9'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…