SB.2013.00134
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00134
12. Februar 2014Deutsch12 min
(URT.2014.16043)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00134
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Februar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
Stadt Zürich, vertreten durch die Kommission für Grundsteuern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A AG, vertreten durch B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die im …handel
tätige A AG mit Sitz in C (Kanton Zürich) betrieb 2006 ihr Geschäft in der
eigenen Liegenschaft D-Strasse 01, in C (Kanton Zürich), sowie in Filialen
in den Kantonen E, F, G und H. Weiter hielt sie im Kanton J eine Kapitalanlageliegenschaft.
Per 31. Dezember 2005 wies die Pflichtige aus den Jahren 2001 bis 2005
stammende Verlustvorträge von Fr. … aus; im Steuerjahr 2006 realisierte
die Pflichtige aus ihrer Geschäftstätigkeit einen Betriebsverlust von Fr. ….
Am 31. Oktober 2006 veräusserte die Pflichtige zur Sicherstellung ihrer
weiteren Geschäftstätigkeit ihre an der D-Strasse 01 in C (Kanton Zürich)
gelegene Liegenschaft (Kat.Nr. 02) für Fr. … Mio.
B. Gestützt
auf diese Handänderung auferlegte die Kommission für Grundsteuern der Stadt
Zürich der Pflichtigen am 20. November 2007 eine Grundstückgewinnsteuer
von Fr. …. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 15. Januar 2008, mit
welcher die Pflichtige die Anrechnung des Verlustvortrags in der Höhe von
Fr. … und des Betriebsverlusts aus dem Kalenderjahr 2006 von Fr. …
verlangte bzw. eventuell die Anrechnung des nicht auf den Kanton Zürich
entfallenden Anteils des vorgenannten Verlustvortrags und Betriebsverlusts,
wies die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich am 21. August 2012
ab. Sie erwog dabei, das Bundesgericht habe die zürcherische Regelung der
Besteuerung von Grundstückgewinnen auf Geschäftsliegenschaften, welche keine
Verrechnung von Betriebsverlusten mit dem Grundstückgewinn vorsehe, als
zulässig erachtet (BGr, 7. Oktober 2011,2C_747/2010).
Erwägungen
II.
Am 18. September 2013 hiess das Steuerrekursgericht
den von der Pflichtigen erhobenen Rekurs teilweise gut und reduzierte die
Grundstückgewinnsteuer auf Fr. …. Es berücksichtigte dabei gestützt auf
die Regeln der interkantonalen Steuerausscheidung die ausserkantonalen
Betriebsstättenverluste und brachte diese vom Grundstückgewinn in Abzug. Eine
(weitergehende) Verrechnung des Grundstückgewinns auch mit zürcherischen
Verlustvorträgen bzw. dem zürcherischen Betriebsverlust verweigerte das
Steuerrekursgericht, da diesbezüglich ein rein innerkantonaler Sachverhalt
vorliege und es für die Verrechnung innerkantonaler Verlustvorträge bzw.
Betriebsverluste mit Gewinnen aus dem Verkauf einer im Kanton Zürich gelegenen
Geschäftsliegenschaft an einer gesetzlichen Grundlage mangle.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2013 beantragte die
Stadt Zürich dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung des
Einspracheentscheids; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin. Ausserdem beantragte sie im Hinblick auf gleichgelagerte
Verfahren die Sistierung des vorliegenden Verfahrens zur Vermeidung sich widersprechender
Entscheide.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Sistierungsantrags und der
Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht in Grundsteuersachen können laut § 213
in Verbindung mit § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das
Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu
beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den
rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist
es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem
Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein
Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende
Ermessensfehler, d. h.
auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Eine Sistierung
des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt sich nicht, da das Verwaltungsgericht
der Gefahr sich widersprechender Entscheide zur vorliegend zu beurteilenden
Rechtsfrage auf andere Weise begegnen kann.
2.
2.1
Im Kanton
Zürich wird die Grundstückgewinnsteuer nach § 216 Abs. 1 StG von den
Gewinnen erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von
solchen ergeben. Steuerpflichtig für diese kommunale Steuer (§ 205 StG)
ist nach § 217 StG der Veräusserer. Grundstückgewinn ist gemäss § 219
Abs. 1 StG der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten übersteigt.
Nach der gesetzlichen Regelung werden alle Gewinne – mit Ausnahme der wieder
eingebrachten Abschreibungen – aus der Veräusserung von Grundstücken der als
Objektsteuer ausgestalteten Grundstückgewinnsteuer unterworfen, und zwar
unabhängig davon, ob das veräusserte Grundstück zum Privat- oder Geschäftsvermögen
des Veräusserers gehört (sog. monistisches System; vgl. hierzu Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, VB zu §§ 216–226a N. 5). Verluste
auf Grundstücken des Geschäftsvermögens (ausgenommen solche bei parzellenweiser
Veräusserung im Sinn von § 224 Abs. 3 StG) und übrige
Geschäftsverluste können mangels gesetzlicher Grundlage grundsätzlich nicht mit
den der Grundstückgewinnsteuer unterworfenen Gewinnen auf Geschäftsgrundstücken
verrechnet werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 224 N. 24 ff.).
Ausgenommen von dieser einheitlichen Besteuerung
ist im Zürcher System der Buchgewinn (Differenz zwischen Anlagekosten und
tieferem Buchwert). Diese wieder eingebrachten Abschreibungen unterliegen der
Gewinnsteuer (§ 64 Abs. 3 StG). Der steuerbare Reingewinn setzt sich
zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des
Saldovortrags des Vorjahrs (§ 64 Abs. 1 Ziff. 1 StG). Vom Reingewinn
der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen
Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren
Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten (§ 70 Abs. 1
StG).
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sind
die Kantone souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung
beschränkt ist. Die in Art. 47 Abs. 2 BV verankerte Finanzautonomie umschliesst
namentlich die Befugnis zur Steuererhebung und zur Bestimmung von Art und
Umfang der kantonalen Abgaben in den Schranken von Art. 129 und Art. 134
BV (vgl. BGE 133 I 206 E. 5 mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Die
Kantone sind daher grundsätzlich frei, ihre Steuerordnung zu gestalten. Sie sind
aber verpflichtet, das übergeordnete Bundesrecht – im Bereich der direkten
Steuern von Einkommen und Vermögen namentlich das Bundesgesetz vom
14.
Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden (StHG) – zu beachten.
Nach Art. 12 Abs. 1 und 4 StHG sind die
Kantone nicht verpflichtet, auf Gewinnen des Geschäftsvermögens eine
Grundstückgewinnsteuer zu erheben. Es steht ihnen damit frei, ob sie die
Kapitalgewinne auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens nach dem dualistischen
System mit der allgemeinen Einkommens- oder Gewinnsteuer erfassen wollen oder
ob sie diese nach dem monistischen System wie bei privaten Grundstückgewinnen
der besonderen Grundstückgewinnsteuer unterwerfen (Bernhard Zwahlen in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1,
2.
A., Basel 2002, Art. 12 StHG N. 3 ff.). In Kantonen, die dem
monistischen System folgen und damit auch geschäftliche Gewinne der Grundstückgewinnsteuer
unterstellen, ist eine Verlustverrechnung im Allgemeinen nicht vorgesehen. Die
zürcherische Regelung ist daher harmonisierungsrechtlich nicht zu beanstanden,
soweit ein rein innerkantonaler Sachverhalt zu beurteilen ist (BGr,
7.
Oktober 2011,2C_747/2010, E. 5 und 6, bestätigt in BGE 139 II 373
E. 3.5).
2.2.2
Liegt hingegen ein interkantonaler Sachverhalt vor, sind die Regeln der
interkantonalen Steuerausscheidung zu beachten. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts liegt eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung
vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das
gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird
(aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden
Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, zu
deren Erhebung ein anderer Kanton zuständig wäre (virtuelle Doppelbesteuerung).
Ausserdem hat das Bundesgericht aus dem verfassungsmässigen Verbot der
Doppelbesteuerung abgeleitet, ein Kanton dürfe einen Steuerpflichtigen nicht
deshalb stärker belasten, weil er nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit
unterstehe, sondern zufolge seiner territorialen Beziehungen auch noch in einem
anderen Kanton steuerpflichtig sei (Schlechterstellungsverbot; vgl. zum Ganzen BGE
125.
I 54 E. 1b; BGE 125 I 458 E. 2a; ASA 71 S. 416 E. 3a). Diese
allgemeine Regel hat aber gegebenenfalls zurückzutreten vor dem besonderen
Grundsatz, wonach das Grundeigentum dem Kanton, in dem es gelegen ist, zur
ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten ist (BGE 131 I 249 E. 3.1, mit
weiteren Hinweisen).
Gemäss der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden Wertzuwachsgewinne aus der
Veräusserung betrieblich genutzter Liegenschaften zwar dem Kanton der gelegenen
Sache zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesen, jedoch hat dieser einen
allfälligen Geschäftsverlust, den die Unternehmung im Sitzkanton und in
weiteren Kantonen mit Betriebsstätten erleidet, auf den Grundstückgewinn
anzurechnen. Der Kanton der gelegenen Sache kann dabei die auf ihn entfallende
Quote des Geschäftsverlusts mit dem Grundstückgewinn zuerst verrechnen, er hat
aber an den verbleibenden Gewinn auch die Verlustanteile des Sitzkantons und
der weiteren Kantone mit Betriebsstätten zu berücksichtigen (BGE 131 I 249
E. 6.5, auch zum Folgenden). Nach Auffassung des Bundesgerichts rechtfertigt
es sich dabei, diese Regel nicht nur auf die Veräusserungsgewinne auf
Betriebsliegenschaften von Liegenschaftenhändlern und Generalunternehmern
anzuwenden, sondern auf Betriebsliegenschaften von interkantonalen
Unternehmungen im Sinn des Doppelbesteuerungsrechts generell, da sich ansonsten
Ungleichbehandlungen ergäben, für die keine sachlichen Gründe bestünden und die
nicht hingenommen werden können. Diese vom Bundesrecht neu vorgesehene
Verlustverrechnung könne zudem nicht von der Art der Besteuerung des
Wertzuwachsgewinns durch den Kanton (monistisches oder dualistisches System)
abhängig gemacht werden. Das Bundesgericht leitet die Pflicht zur Übernahme der
Verluste für diejenigen Kantone, die eine entsprechende Vorschrift nicht kennen,
unmittelbar aus Art. 127 Abs. 3 BV ab.
2.2.3
Ein interkantonales Unternehmen liegt dann vor, wenn ein Unternehmen
ausserhalb seines Sitzkantons bzw. Hauptsteuerdomizils, d. h. mindestens in einem
anderen Kanton als dem Sitzkanton, eine Betriebsstätte unterhält. Der Unterhalt
einer Betriebsstätte führt dabei im entsprechenden Kanton zu einer
Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Art. 21 Abs. 1
lit. b StHG; Hannes Teuscher/Frank Lobsiger in: Martin Zweifel/Michael
Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 30 N. 5 mit weiteren
Hinweisen). Steht die Einschätzung eines derartigen interkantonalen Unternehmens
zur Diskussion, liegt hinsichtlich der Verpflichtung zur Vermeidung von
Ausscheidungsverlusten jedenfalls ein interkantonaler Sachverhalt vor.
Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass das
Bundesgericht in den beiden letzten Entscheiden zu diesen Fragen (BGr, 7. Oktober
2011,2C_747/2010 und BGE 139 II 373) keine interkantonale Unternehmungen im
Sinn der vorstehenden Definition zu beurteilen hatte. In jenen beiden Fällen
unterhielten die betroffenen Unternehmen keine Betriebsstätten ausserhalb des
Sitzkantons und es standen – soweit ersichtlich – einzig im Kanton Zürich
angefallene Verluste zur Diskussion. Daher schloss das Bundesgericht auf einen
rein innerkantonalen Sachverhalt, der nach der zürcherischen Gesetzgebung
beurteilt werden könne. Daraus folgte weiter, dass die Verlustverrechnung
angesichts der im Kanton Zürich fehlenden gesetzlichen Grundlage zu Recht habe
unterbleiben dürfen. Umgekehrt hat das Bundesgericht zur Verlustverrechnung
verpflichtende Umstände unter anderem dann bejaht, wenn eine im Sinn der
vorstehenden Definition interkantonale Unternehmung zu beurteilen war (BGE 131
I 285). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist daher sehr wohl
entscheidwesentlich, ob eine steuerpflichtige Unternehmung über Betriebsstätten
ausserhalb des Sitzkantons Zürich verfügt. Einzig dies führt letztlich dazu,
dass eine interkantonale Ausscheidung des Geschäftsgewinns bzw. -verlusts in
Form einer Quote vorzunehmen ist. Bei diesen Sachverhalten ist direkt gestützt
auf Art. 127 Abs. 3 BV eine Verlustverrechnung auch ohne gesetzliche
Grundlage im innerkantonalen Recht zuzulassen (vgl. E. 2.2.2 vorstehend).
3.
3.1
Der von
der Pflichtigen bei der Veräusserung ihrer Betriebsliegenschaft an der D-Strasse 01
in C (Kanton Zürich) erzielte Gewinn ist betragsmässig unbestritten und die
Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich dabei um
Wertzuwachsgewinn handelt. Der Grundstückgewinn wird übereinstimmend bzw.
unbestritten mit Fr. … beziffert.
3.2
Die
Pflichtige ist zweifellos im Sinn der vorstehenden Definition (vgl. E. 2.2.3)
eine interkantonale Unternehmung, weist sie doch Betriebsstätten in
verschiedenen Kantonen auf. Die Pflichtige weist weiter Verlustvorträge im
Ausmass von Fr. … (Stand am 31.12.2005) auf, der Betriebsverlust aus dem
Kalenderjahr 2006 mit Fr. … ist betragsmässig unbestritten.
Die interkantonale
Gewinnausscheidung ist vorliegend nach der indirekten Methode und damit nach
Massgabe der Filialumsätze vorzunehmen, nachdem in der Vergangenheit die
Gewinnausscheidung ebenfalls nach der indirekten Methode erfolgte. Ebenfalls
unbestritten ist, dass damit auf der Basis des Geschäftsjahrs 2006 auf den
Kanton Zürich eine Quote von … % entfällt. Zu Recht hat die Vorinstanz
diese Quote auch als Basis für die Zuweisung der Verlustvorträge genommen.
3.3
Gestützt
auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei dieser
Sachlage der Kanton Zürich trotz fehlender gesetzlicher Grundlage im kantonalen
Recht direkt gestützt auf Art. 127 Abs. 3 BV verpflichtet, zur
Vermeidung von Ausscheidungsverlusten die ausserkantonalen
Betriebsstättenverluste mit dem Grundstückgewinn zu verrechnen. Die auf dieser
Basis vorgenommene Berechnung der Grundstückgewinnsteuer ist unbestritten
geblieben und zu bestätigen.
3.4
Mit
ebenfalls zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann, hat die
Vorinstanz eine weitere Verrechnung des Grundstückgewinns mit der dem Kanton
Zürich zugewiesenen Verlustquote nicht zugelassen, da diesbezüglich ein
innerkantonaler Sachverhalt vorliegt und eine gesetzliche Grundlage für die
Verlustverrechnung bei diesem Sachverhalt fehlt.
Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 Satz 2 StG) und hat die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 213
Satz 2 StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 17'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 17'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 9'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…