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Entscheid

SB.2013.00140

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00140

2. April 2014Deutsch12 min

(URT.2014.16222)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der mit B verheiratete A ist bei der C AG als

Partner und Steuerberater unselbständig erwerbstätig. In den Steuererklärungen

2006 und 2007 deklarierten die Pflichtigen ein steuerbares Einkommen von Fr. …

(2006) bzw. von Fr. … (2007). Hiervon abweichend veranlagte das kantonale

Steueramt die Pflichtigen am 5. März 2013 mit einem Einkommen von Fr. …

(2006) bzw. Fr. … (2007). Neben hier nicht mehr interessierenden Korrekturen

liess das kantonale Steueramt die von den Pflichtigen im Zusammenhang mit einer

Beteiligung an einer australischen Limited Partnership ("D-LP")

steuermindernd geltend gemachten Schuldzinsen von Fr. … (2006) bzw. Fr. …

(2007) nicht zum Abzug zu.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale

Steueramt am 23. April 2013 ab.

Erwägungen

II.

Am 27. September 2013 wies das hernach angerufene

Steuerrekursgericht das Rechtsmittel der Pflichtigen ebenfalls ab. Es erwog zur

Hauptsache, dass sich die Pflichtigen nicht auf ein mit der eidgenössischen

Steuerverwaltung abgeschlossenes Ruling berufen könnten; der von den

Pflichtigen verlangte Schuldzinsenabzug sei daher zu Recht verweigert worden.

III.

Mit Beschwerde vom 6. November 2013

beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss erneut die

steuermindernde Berücksichtigung der streitbetroffenen Schuldzinsen. Ausserdem

verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, beantragten das kantonale Steueramt wie auch die

Eidgenössische Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Am 30. Januar

2014.

liessen sich die Pflichtigen zu den Ausführungen der Eidgenössischen

Steuerverwaltung nochmals vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit

der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können bei der direkten

Bundessteuer alle Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids. Überdies gilt im

Beschwerdeverfahren das Novenverbot, weshalb für das Verwaltungs­gericht die

gleiche Aktenlage massgebend ist wie für das Steuerrekursgericht (vgl. VGr, 12. März

2014, SB.2013.00078, E. 1).

2.

2.1

Der Pflichtige hat namens seiner Arbeitgeberin am

3.

August 2004 eine Rulinganfrage an die Eidgenössische Steuerverwaltung,

"Rechtswesen Direkte Bundessteuer" (ESTV), gerichtet. Inhalt der

Anfrage war unter anderem die steuerliche Behandlung von Schuldzinsen im

Zusammenhang mit Investitionen in eine australische

Limited Partnership ("D-LP"). Der Pflichtige

beantragte in dieser Anfrage, Schuldzinsen, welche die australische Limited

Partnership an weitere Geldgeber bezahle, seien beim schweizerischen Investor

innerhalb der Schranken von Art. 33 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)

steuermindernd zu berücksichtigen. Am 4. August 2004 hat die ESTV dem

Antrag unterschriftlich zugestimmt. In der Folge unterliess es der Pflichtige

beziehungsweise seine Arbeitgeberin, dieselbe Zusicherung bezüglich der

direkten Bundessteuer auch von der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons

Zürich einzuholen. Daraus leiten die Beschwerdegegnerschaft wie auch die

Vorinstanz ab, dass das lediglich bei der ESTV eingeholte Ruling für die

Veranlagung der direkten Bundessteuer des Pflichtigen die Steuerverwaltung

Zürich nicht binde, da einzig Letztere für die

Veranlagung zuständig sei, was der Pflichtige zudem hätte erkennen und wissen

müssen.

2.2

Das in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) verankerte Recht auf Vertrauensschutz bewirkt unter anderem, dass

eine (selbst unrichtige) Zusicherung einer Behörde unter bestimmten Umständen

eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebietet.

Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem, dass die Amtsstelle für die

Erteilung der Zusicherung zuständig war oder sie aus zureichenden Gründen als

zuständig betrachtet werden durfte und dass die anfragende Person die

Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte (vgl. statt vieler BGE 127 I 31 E. 3a

mit Hinweisen). Der Schutz des Vertrauens in eine behördliche Zusicherung oder

Auskunft setzt zudem voraus, dass sich die Angabe auf eine konkrete, den

betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Weiter muss der Bürger gestützt

auf sein Vertrauen eine Disposition getroffen haben, die ohne Nachteil nicht

mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. Beatrice Weber-Dürler,

Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 204 ff.).

2.2.1

Eine Behörde ist dann zur Auskunftserteilung bzw. zur Abgabe einer

Zusicherung zuständig, wenn und soweit sie für die rechtliche Würdigung der ihr

unterbreiteten Anfrage sachlich, örtlich und funktionell zuständig ist. Die

Beantwortung einer Rulinganfrage in Steuersachen ist inhaltlich nichts anderes

als eine vorgezogene Veranlagungshandlung, geht es doch stets darum, zu

beurteilen, wie ein konkreter Sachverhalt zukünftig beurteilt wird bzw. wie die

Veranlagung eines konkreten, zukünftigen Sachverhalts vorgenommen werde. Daraus

folgt, dass für eine verbindliche Auskunftserteilung in Steuersachen grundsätzlich

nur diejenige Steuerbehörde zuständig sein kann, welche auch mit der entsprechenden

Veranlagungskompetenz ausgestattet ist (vgl. René Schreiber/Roger Jaun/Marlene

Kobierski, Steuerruling – Eine systematische Auslegeordnung unter

Berücksichtigung der Praxis, ASA 80 [2011/2012], 293 ff., 330; Stefan

Oesterhelt, Wann wird ein Ruling zum Steuerabkommen? – Voraussetzungen an den

Vertrauensschutz, in: Der Schweizer Treuhänder 2013, 846 f.).

2.2.2

Die Kompetenz für die Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer

liegt gemäss Art. 128 Abs. 4 BV sowie Art. 104 DBG bei den

Kantonen. Gemäss Art. 104 Abs. 2 DBG bestimmt jeder Kanton für die

Veranlagung eine einzige Amtsstelle. Der Kanton Zürich erklärt für die

Eröffnung der Veranlagung der direkten Bundessteuer die Dienstabteilung

Bundessteuer des kantonalen Steueramts als zuständig (§ 20 der Verordnung

vom 4. November 1998 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer).

Der ESTV kommt demgegenüber

gemäss Art. 102 und Art. 103 DBG lediglich eine Aufsichtsfunktion zu;

sie sorgt für eine einheitliche Anwendung des DBG und kann Vorschriften für die

richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer erlassen

(Art. 102 Abs. 2 DBG). Eine eigentliche Veranlagungskompetenz kommt

der ESTV damit nicht zu, weswegen sie nicht Veranlagungsbehörde für die direkte

Bundessteuer ist (vgl. BGE 121 II 473 E. 3). Es fehlt dementsprechend auch

an einer hierarchischen Unterstellung der kantonalen Steuerverwaltungsbehörden

unter die Steuerverwaltungsbehörden des Bundes (vgl. Ernst Känzig/Urs R.

Behnisch, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. A., Basel 1992, Art. 72

N. 3). Aufgrund dieser fehlenden hierarchischen Unterstellung können die

eidgenössischen Behörden denn auch den kantonalen Steuerbehörden keine

verbindlichen Weisungen im Einzelfall erteilen (vgl. Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A.,

Zürich 2009, Art. 104 N. 10, auch zum Folgenden). Hingegen steht der

ESTV im Einzelfall ein Beschwerderecht gegen die Veranlagungsverfügung der

kantonalen Steuerverwaltung zu (Art. 141 Abs. 1 DBG). Einzig auf

diese Weise kann die ESTV ein Rechtsmittelverfahren erzwingen, in welchem über

die Richtigkeit von ihren allfällig von der Auffassung kantonaler

Veranlagungsbehörden divergierenden Ansichten zu entscheiden ist.

2.2.3

Wird ein Steuerruling betreffend die direkte Bundessteuer lediglich mit der

ESTV abgeschlossen, vermag dieses Ruling im Bereich einer einzelnen, konkreten

Veranlagung die für diese Veranlagung zuständige kantonale Steuerbehörde nicht

zu binden, da es der ESTV nach dem Gesagten (E. 2.2.2 vorstehend) an der

entsprechenden Veranlagungskompetenz mangelt (vgl. Urban Broger/Lukas C. Aebi,

Bindungswirkung kantonaler Steuerrulings für die direkte Bundessteuer, in: Der

Schweizer Treuhänder 2013, 605 ff., 608). Die Zustimmung der ESTV zu einer

derartigen Anfrage gibt damit nur (aber immerhin) die Auffassung der

Aufsichtsbehörde der kantonalen Steuerverwaltungen wieder und vermag dem

Steuerplichtigen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Sicherheit darüber

zu geben, wie sich die ESTV im Licht des ihr zustehenden Beschwerderechts nach Art. 141

Abs. 1 DBG stellt (vgl. Schreiber/Jaun/Kobierski, a. a. O., 330 f.).

Etwas anderes lässt sich auch aus den von den Pflichtigen

zitierten Entscheiden des Bundesgerichts bzw. des Kantonsgerichts Freiburg

nicht ableiten. Weder im Entscheid vom 5. Oktober 2012 (2C_708/2011) noch

im Entscheid vom 10. Dezember 2012 (2C_603/2012) hatte sich das

Bundesgericht – soweit ersichtlich – mit der Frage der Bindungswirkung eines

nur von der ESTV bestätigten Rulings gegenüber der kantonalen Steuerbehörde zu

befassen. Im Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Mai 2011 war

zwar grundsätzlich der identische Sachverhalt zu beurteilen – indessen haben

die an jenem Verfahren Beteiligten offensichtlich die Frage der Bindungswirkung

eines nur von der ESTV bestätigten Rulings nicht aufgeworfen. War diese Frage

nicht strittig, so erklärt dies die von den Pflichtigen zitierte Feststellung

des Kantonsgerichts Freiburg, die Zuständigkeit der ESTV zur Abgabe des Steuerrulings

stehe "ausser Diskussion". Umgekehrt hat das Bundesgericht in zwei

Entscheiden (vgl. BGE 124 II 383 E. 2; 121 II 473 E. 3) ausdrücklich

festgehalten, die ESTV sei zum Erlass von Feststellungsverfügungen im Bereich

der direkten Bundessteuer als blosse Aufsichtsbehörde nicht zuständig. Beide

zitierten Entscheide betrafen Gesuche von Versicherungsgesellschaften, welche

Klarheit über die steuerliche Behandlung von Versicherungsprodukten bei der

direkten Bundessteuer wünschten. Von ihrem inneren Gehalt her entsprachen diese

beantragten Feststellungsverfügungen einem Steuerruling. Die Überlegungen des

Bundesgerichts zur Zuständigkeit bei Feststellungsverfügungen im Bereich der

direkten Bundesteuer sind damit ohne Weiteres auf die Zuständigkeiten

betreffend Steuerruling übertragbar.

2.2.4

Letztlich können die Pflichtigen im vorliegenden Fall auch aus der Praxis

zur steuerlichen Zertifizierung von Finanzprodukten nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Wohl ist diese mit Inkrafttreten des Kreisschreibens Nr. 4 vom

12.

April 1999 an die Sektion Wertschriftenbewertung und Finanzderivate

der ESTV übertragen worden. Diese Zuständigkeitsregelung gründet darauf, dass

über die Kursliste der ESTV eine einheitliche Beurteilung von steuerbaren und

steuerfreien Komponenten von Finanzprodukten sichergestellt werden soll (vgl.

auch Kreisschreiben Nr. 15 vom 7. Februar 2007). Demgegenüber ist die

streitbetroffene Rulinganfrage ausdrücklich nicht an die damals zuständige Sektion

Wertschriftenbewertung und Finanzderivate der ESTV gerichtet worden, sondern an

die Abteilung Rechtswesen. Damit in Übereinstimmung war in der Rulinganfrage

auch nicht offengelegt, dass es sich bei "D-LP" um ein an unbeschränkt

viele Anleger zum Kauf anzubietendes Finanzprodukt handelte noch war der

Eingabe ein für die Beurteilung eines Finanzprodukts zwingend erforderliches

"Term Sheet" beigelegt.

2.2.5

War die ESTV nach dem Gesagten zu einer die zürcherische

Veranlagungsbehörde bindenden Erklärung nicht zuständig, können die Pflichtigen

aus der unterschriftlichen Zustimmung der ESTV zum Rulingantrag vom 3. August

2004.

direkt nichts ableiten.

2.3

Damit stellt sich die Frage, ob die Pflichtigen

die ESTV aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durften bzw. ob sie deren

Unzuständigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnten.

2.3.1

Der Pflichtige ist bei der C AG als Steuerberater und Partner tätig.

Bei der C AG handelt es sich um eine grosse Steuerberatungsgesellschaft,

welche in der Schweiz tätig ist. Ausser Frage steht damit, dass die

grundsätzliche Kompetenzregelung hinsichtlich Veranlagung der direkten

Bundessteuer, soweit diese sich direkt aus dem Gesetz ergibt, der C AG bzw.

dem Pflichtigen bekannt sein musste. Damit durfte die ESTV durchaus in guten

Treuen davon ausgehen, dass die streitbetroffene Rulinganfrage der C AG bzw.

des Pflichtigen an sie einzig in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über

die direkte Bundessteuer gerichtet war und zudem bezweckte, die Auffassung der

ESTV im Zusammenhang mit dem ihr nach Art. 141 Abs. 1 DBG zustehenden

Beschwerderecht zu erfahren. Die Tatsache, dass die ESTV ihre unterschriftliche

Zustimmung zum Ruling vom 4. August 2004 nicht mit weiteren Belehrungen gegenüber

dem Pflichtigen bzw. der C AG hinsichtlich der Zuständigkeiten zur

eigentlichen Veranlagung versehen hat, ist daher weder als widersprüchlich noch

sonst als irreführend zu qualifizieren.

2.3.2

Mussten dem Pflichtigen bzw. der C AG aber die grundsätzlichen

Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Veranlagung der direkten Bundessteuer

bekannt sein, so hätte er auch ohne Weiteres erkennen können, dass mit dem

lediglich seitens der ESTV bewilligten Ruling die eigentliche Veranlagung der

direkten Bundesteuer durch die kantonale Steuerbehörde keineswegs bindend

vereinbart gewesen war. Dies umso mehr, als – in Nachachtung einer vom

Pflichtigen bzw. der C AG zu erwartenden Sorgfalt – die bundesgerichtliche

Rechtsprechung um die Zuständigkeit von Feststellungsverfügungen im Bereich der

direkten Bundesteuer aufgrund der hierzu publizierten Rechtsprechung (vgl. BGE

124.

II 383 E. 2; 121 II 473 E. 3) ebenfalls als bekannt vorausgesetzt

werden darf. Aus den gesetzlichen Kompetenzregeln für die Veranlagung der

direkten Bundessteuer wie auch aus den zitierten Entscheiden war ohne Weiteres

abzuleiten, dass dem bei der ESTV eingeholten Steuerruling die heute vom

Pflichtigen verfochtene Bindungswirkung nicht zukommt. Dies gilt umso mehr, als

der Pflichtige wie auch die C AG fachkundig sind. Damit ist auch nicht

ersichtlich, inwieweit durch das Vorgehen der ESTV oder gar durch das heutige

Urteil der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 bzw. Art. 5 Abs. 3

BV) verletzt würde.

2.4

Die Vorinstanz hat weiter festgestellt, dass die

Abzugsfähigkeit der streitbetroffenen Schuldzinsen durch das Bundesgericht in

einem Parallelfall (vgl. BGr, 26. Oktober 2012,2C_565/2011 = BGE 138 II

545) beurteilt und verneint worden sei. Die in jenem Entscheid zu den

freiburgischen Staats- und Gemeindesteuern getätigten Ausführungen seien ohne Weiteres auf die Regelung bei den direkten Bundessteuern zu

übertragen, da die gesetzliche Vorschrift von Art. 33 Abs. 1 lit. a

DBG den gleichen Wortlaut aufweise wie die entsprechende Vorschriften im

Steuergesetz des Kantons Freiburg. Mit diesen zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz, welchen das Verwaltungsgericht beitritt, setzt sich der Pflichtige

nicht auseinander, was zur Verweigerung des beantragten Abzugs führt.

Damit

ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen

keine Parteientschädigung zu (Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144

Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'300.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…