SB.2013.00141
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00141
2. April 2014Deutsch26 min
(URT.2014.16215)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00141
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. April 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Leana Isler (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2007,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(nachfolgend: der Pflichtige) ist seit 16 Jahren für die C-A AG tätig
und ist Mitglied des Verwaltungsrats. Die C-A AG wurde im März 2005 von
der Holding Gesellschaft C übernommen. Der Pflichtige nahm am … Mai
2005 Einsitz in den Verwaltungsrat der C-B AG und wurde zugleich
Geschäftsleitungsmitglied der C-Gruppe. Kurz zuvor – am … Mai 2005 – hatte
die Holding Gesellschaft C eine Kapitalerhöhung beschlossen, in deren Zug
das Aktienkapital um ... auf insgesamt ... erhöht wurde. Im Weiteren wurde die
Ausgabe von Warrants (Optionen) im Nominalwert von ... zugunsten gewisser
Exekutivmitglieder der Tochtergesellschaften beschlossen. Gleichentags schloss
die Mehrheitsaktionärin der Holding Gesellschaft C, die F-Holding Ltd. mit
Sitz in G, mit vier Exekutivmitgliedern, u. a. dem Pflichtigen, ein "Shareholders'
Agreement". Dabei wurden dem Pflichtigen vom neu geschaffenen Aktienkapital
1.7 % (...) sowie eine Anzahl von 343'164 Warrants (Call-Optionen)
zugeteilt. Für die Aktien wurde der Erwerbspreis auf je ... festgesetzt, für
die Warrants auf .... Letztere ermächtigten den Pflichtigen zum Kauf von Aktien
zum Ausübungspreis von ... mit jeweiliger Erhöhung um 15 % pro Jahr. Im
Übrigen verpflichtete sich A, ein Darlehen der F Holding Ltd. an die Holding
Gesellschaft C im Umfang von ... zu übernehmen. Insgesamt belief sich die
Investition des Pflichtigen auf Fr. ..., die ihm von einem Freund
vorgeschossen wurden. Am 18. Dezember 2006 machte der Pflichtige von
seinem Ausübungsrecht Gebrauch und erwarb per 3. Januar 2007 343'164
Aktien zum Preis von je .... Am 4. Januar 2007 wurde von der Holding Gesellschaft C
erneut eine Kapitalerhöhung beschlossen, diesmal auf .... Infolgedessen gelangte
der Pflichtige in den Besitz von insgesamt 514'746 Aktien, entsprechend einer
Beteiligung von 4.437 %. Tags darauf, am 5. Januar 2007, veräusserten
die Aktionäre der Holding Gesellschaft C sämtliche Aktien an die am … Dezember
2006 neu geschaffene Holding Gesellschaft C II. Als Erlös erhielt der
Pflichtige eine gleiche Anzahl Aktien an der Holding Gesellschaft C II
(im Wert von Fr. …) sowie eine Barauszahlung von Fr. ….
B. In der
Steuererklärung 2005 des Pflichtigen wurden der Aktien- und Optionserwerb sowie
die Übernahme des Darlehens nicht deklariert. Mit Schreiben vom 24. Januar
2007 teilte der Pflichtige dem Gemeindesteueramt mit, er habe bei der
Durchsicht seiner Unterlagen bemerkt, dass er netto ca. Fr. … zu wenig
deklariert habe. Er sei gegenüber seiner Arbeitgeberin am 20. Mai 2005 ein
Engagement im Umfang von 171'582 Aktien und 343'164 Warrants eingegangen
und habe ein Darlehen im Wert von Fr. … übernommen. Das kantonale
Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, teilte dem Pflichtigen daraufhin am
15. Februar 2007 mit, dass es auf die Einleitung eines Nachsteuer- und
Bussenverfahrens wegen nicht deklarierten Vermögens verzichte. Im
Einschätzungsverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 wurde eine
Erhöhung des Wertschriftenvermögens gegenüber dem Vorjahr um Fr. …
festgestellt. Für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 wurde der Pflichtige
schliesslich mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.
C. Mit
Einschätzungsentscheid vom 15. Juli 2010 wurde der Pflichtige vom kantonalen
Steueramt für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. In
teilweiser Gutheissung einer hiergegen erhobenen Einsprache wurden die
Steuerfaktoren auf Fr. … (steuerbares Einkommen) und Fr. …
(steuerbares Vermögen) festgesetzt; der Rückerstattungsanspruch für die
Verrechnungssteuer wurde auf Fr. … festgesetzt. Das kantonale Steueramt
erwog, die infrage stehenden Transaktionen mit Aktien und Optionen im Zusammenhang
mit der Holding Gesellschaft C seien als nebenberuflicher "Beteiligungshandel"
zu qualifizieren. Die daraus resultierenden Gewinne stellten Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit dar.
Erwägungen
II.
Ein dagegen erhobener Rekurs des Pflichtigen wurde vom
Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 27. September 2013 abgewiesen. Es
qualifizierte die Gewinne ebenfalls als Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit. Eventualiter seien die Gewinne als Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit zu behandeln; ein steuerfreier Kapitalgewinn
liege nicht vor.
III.
Mit Beschwerde vom 8. November 2013 liess der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, das steuerbare Einkommen für die
Staats- und Gemeindesteuern 2007 sei auf Fr. … festzulegen, das steuerbare
Vermögen auf Fr. … und der Verrechnungssteueranspruch auf Fr. …;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2013 wurde
dem Pflichtigen, der seinen Wohnsitz inzwischen ins Ausland verlegt hatte, eine
Frist von 20 Tagen angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. … zur Sicherstellung der Verfahrenskosten zu leisten, unter der
Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die
Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde,
unter Kostenfolge zulasten des Pflichtigen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht
hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu
gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts
zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich
lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
1.2
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt
das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage
massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die
nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,
namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem
Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder
der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur
nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals
vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
Gemäss § 16 StG unterliegen der
Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Steuerbar sind
insbesondere die Einkünfte aus unselbständiger (§ 17 ff. StG) und aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§§ 18 f.
StG) sowie die Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (§§ 20 ff.
StG). Steuerfrei sind demgegenüber Kapitalgewinne aus der Veräusserung von
Privatvermögen (§ 16 Abs. 3 StG).
3.
3.1
Als
Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar sind gemäss
§ 18 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-,
Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus
jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Dazu
zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger
Aufwertung von Geschäftsvermögen (§ 18 Abs. 2 Satz 1
StG).
3.2
Die Rechtsprechung versteht unter selbständiger Erwerbstätigkeit
jede Tätigkeit, bei der eine natürliche Person durch Einsatz von
Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig,
anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen
Verkehr teilnimmt (vgl. BGE 125 II 113 E. 5b; 121 I 259 E. 3c; VGr,
22.
Oktober 2008, SB.2007.00127, E. 2.2.1; RB 1993 Nr. 16 = StE
1994.
B 23.1 Nr. 28; RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1
Nr. 17; RB 1984 Nr. 31 = ZBl 86 [1985], 169 ff.; RB 1981
Nr. 46; RB 1977 Nr. 66; RB 1976 Nr. 39; RB 1971 Nr. 31 =
ZR 71 [1972] Nr. 58 = ZBl 74 [1973], 242 f.). Anders als
das Verwaltungsgericht verlangt das Bundesgericht nicht, dass
die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr nach aussen hin sichtbar zu sein hat
(BGE 122 II 446 E. 3b und 5a; BGr, 12. November 2001, StE 2002 B 23.1
Nr. 50 E. 2a; ASA 56, 366 ff. E. 2c). Im
Zusammenhang mit gewerbsmässigem Wertschriftenhandel hielt das
Verwaltungsgericht in einem jüngeren Entscheid am Kriterium des Marktauftritts
fest. Indessen liess es für die Annahme eines Marktauftritts nach aussen
genügen, dass sich der Pflichtige über einen Effektenhändler Zutritt zu einem
Markt verschaffte, der Privatanlegern ansonsten verschlossen ist (VGr,
22.
Mai 2013, SB.2012.00164, E. 7 = StE 2013 B 23.1 Nr. 78 =
ZStP 2013, 247 ff.).
3.3
Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt gewerbsmässiger Wertschriftenhandel im Sinn einer selbständigen Erwerbstätigkeit immer dann vor,
wenn die steuerpflichtige Person An- und Verkäufe von Wertschriften nicht nur im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bei sich
zufällig bietender Gelegenheit tätigt, sondern wenn sie dies systematisch und
mit der Absicht der Gewinnerzielung tut. Als Indizien hierfür kommen in
Betracht: die systematische bzw. planmässige Art und Weise des Vorgehens, die
Häufigkeit der Transaktionen, der enge Zusammenhang
eines Geschäfts mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, der
Einsatz spezieller Fachkenntnisse, die kurze Besitzesdauer,
der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte und
die Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige
Vermögensgegenstände. Jedes dieser Indizien kann gemäss
Bundesgericht zusammen mit anderen, unter Umständen jedoch auch allein, zur
Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von § 18 Abs. 1
StG ausreichen. Dass einzelne typische Elemente der
selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt seien, könne durch
andere Elemente kompensiert werden, die mit besonderer Intensität vorliegen.
Entscheidend sei, dass die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet
sei (BGr, 26. Juni
2013,2C_1255/2012, E. 7.3; 23. Oktober 2009,2C_868/2008,
E. 2.4; 13. November 2002,2A.419/2001,
E. 2.3 = StE 2003 B 23.1 Nr. 54; vgl. auch BGE 125
II 113 E. 6a zum Liegenschaftenhandel).
Indessen nimmt das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung eine
Gewichtung der Indizien vor, indem es den beiden Kriterien "Höhe des
Transaktionsvolumens" und dem "Einsatz erheblicher Fremdmittel zur
Finanzierung der Geschäfte" besondere Bedeutung beimisst, wohingegen die
"speziellen Fachkenntnisse" und das Kriterium der
"systematischen und planmässigen Vorgehensweise" in den Hintergrund
rücken (BGr, 26. Juni 2013,2C_1255/2012, E. 7.4; 23. Oktober
2009,2C_868/2008, E. 2.7). Das neue Kreisschreiben Nr. 36 der
Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend "Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel"
vom 27. Juli 2012 basiert auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und
nimmt dementsprechend ebenfalls eine Gewichtung der Indizien vor.
Da die in Erwägung 3.2 genannten Kriterien nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts kumulativ vorliegen
müssen, damit eine selbständige Erwerbstätigkeit bejaht
werden kann (eingehend VGr, 3. November 2010, StE 2011 B 23.1 Nr. 70,
E. 2.2; VGr, 25. August 2010, SB.2010.00055, E. 2; VGr,
20.
Januar 2010, StE 2010 B 23.1 Nr. 67, E. 2), sind die
vom Bundesgericht entwickelten Indizien als Konkretisierungshilfen dieser
Begriffsmerkmale heranzuziehen (RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1
Nr. 17 E. 3c; Markus Reich in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel 2002,
Art. 8 StHG N. 12; Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender,
2.
A., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 16).
4.
4.1
Die selbständige Erwerbstätigkeit ist von der
unselbständigen Erwerbstätigkeit abzugrenzen. Die Einkünfte aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit unterliegen der Einkommenssteuer nach Massgabe von § 17
Abs. 1 StG. Erfasst werden sämtliche Einkünfte aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für
Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke,
Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile (vgl. § 17 Abs. 1 StG in der Fassung vom 8. Juni 1997). In der heute gültigen Fassung vom 17. September 2012 (in Kraft seit 1. Januar 2013) wird die Steuerbarkeit "geldwerter Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen"
explizit erwähnt.
4.2
Die beispielhafte Aufzählung der Einkommensteile
aus unselbständiger Tätigkeit in § 17 Abs. 1 StG ist nicht abschliessend.
Im Entscheid vom 29. November 2006 (2A.381/2006, E. 2.1) hat das
Bundesgericht in Bestätigung seiner Rechtsprechung (vgl. BGr, 3. März
1989, ASA 60 [1991] 245, E. 2a) festgehalten, dass der Begriff des Einkommens
aus einer (Erwerbs-)Tätigkeit weit zu interpretieren ist. Steuerbar sind
sämtliche geldwerten Vorteile, die ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine
unselbständige Erwerbstätigkeit erhält, wobei nebst geldwerten auch
Naturalleistungen erfasst werden. Entscheidend ist, ob die Leistung Entgelt für
die Arbeitstätigkeit des Steuerpflichtigen bildet und unmittelbar als Folge des
Arbeitsverhältnisses ausgerichtet wird. Zwischen der unselbständigen
Erwerbstätigkeit und den daraus fliessenden Einkünften muss somit ein
wirtschaftlicher bzw. kausaler Zusammenhang bestehen (BGr, 29. November
2006,2A.381/2006, E. 2.3.1; VGr, 27. Juni 2010, SB.2010.00148,
E. 3.1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans
Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 17 N. 28 und 41).
Für die Steuerbarkeit kommt es nicht auf den Charakter der
Tätigkeit und die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses an, namentlich nicht
auf die von den Beteiligten verwendeten Ausdrücke oder privatrechtlichen Formen
oder darauf, ob das Entgelt für die Haupt- oder eine Nebenerwerbstätigkeit der
steuerpflichtigen Person ausgerichtet wird oder in welcher Form die
Entschädigung für die erbrachte Leistung erfolgt. Die Bezahlung kann in Geld
oder in geldwerten Leistungen erfolgen, die Höhe der Vergütung fest oder
variabel sein, sie kann vom Arbeitgeber oder Dritten ausgerichtet werden. Zwar
empfängt der unselbständig erwerbende Steuerpflichtige sein Einkommen in der
Regel unmittelbar vom Arbeitgeber. Doch ist dies nach der objekt- und nicht
subjektbezogenen Betrachtungsweise von § 17 Abs. 1 StG nicht
erforderlich. Auch Leistungen Dritter, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang
mit dem Arbeitsverhältnis zufliessen, sind dem Arbeitseinkommen zuzurechnen,
selbst wenn eine Rechtspflicht für diese Leistung nicht bestand (vgl. BGr,
3.
März 1989, ASA 60, 245 = StE 1991 B 21.1 Nr. 2, E. 2a).
Darunter fallen etwa Trinkgelder, Ehrengaben (Preise) für besondere berufliche
Leistungen oder Zuwendungen an Künstler zur Förderung ihres künstlerischen
Schaffens oder der Erwerb von Aktien von einer Drittperson zu einem
Vorzugspreis (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 17 StG N. 37).
Entscheidend für die Besteuerung – insbesondere bei Leistungen Dritter oder freiwilligen
Leistungen des Arbeitgebers (wie vertraglich nicht vereinbarte Gratifikationen,
Boni, Gewinnbeteiligungen usw.) – ist immer, dass die Leistung ihren
Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis des Leistungsempfängers hat (VGr, 1. November
1988, StE 1989 B 21.3 Nr. 2).
4.3
Erwirbt ein Arbeitnehmer Vermögenswerte aufgrund des
Arbeitsverhältnisses zu einem günstigeren Preis als dem Verkehrswert, gilt die
Differenz zwischen dem Verkehrswert des Vermögenswerts und dem reduzierten
Erwerbspreis als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und ist somit
steuerbar (RB 1990 Nr. 31; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 17 StG
N. 44 m. w. H.). In diesem Sinn stellt auch die Zuteilung von Beteiligungsrechten
an Mitarbeitende Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit dar, sofern und soweit die Beteiligungsrechte unentgeltlich
oder zu einem Vorzugspreis überlassen werden (RB 1995 Nr. 34).
5.
Nachfolgend gilt es, den vom Pflichtigen erzielten Erlös
aus der Veräusserung seines Aktienpakets an die Holding Gesellschaft C II
steuerrechtlich in eine der drei genannten Kategorien (selbständige oder
unselbständige Erwerbstätigkeit oder steuerfreier Kapitalgewinn aus Veräusserung
von Privatvermögen) einzuordnen.
5.1
Das Steuerrekursgericht schützte die Ansicht des
kantonalen Steueramts, der infrage stehende Gewinn sei
dem Pflichtigen aus einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit als
Wertschriftenhändler zugeflossen. Hierfür spreche insbesondere der hohe Fremdfinanzierungsgrad
der Investition: Die am … Mai 2005 erfolgte
Investition von Fr. … sei zunächst im vollen
Umfang von einem Studienfreund des Pflichtigen mittels
verzinslichem Darlehen finanziert worden, wobei angenommen werden könne, dass
der Pflichtige zu dieser Zeit nicht über liquides Privatvermögen verfügt habe.
Auf Gewerbsmässigkeit lasse auch die Berufsnähe des Pflichtigen schliessen, dem
als Leiter einer Tochtergesellschaft der C-Gruppe kurz vor dem designierten
Aufstieg in den Verwaltungsrat der C-B AG sowie in das oberste Management
auf internationaler Gruppenebene mit Bestimmtheit bekannt gewesen sein musste,
welche Gewinnmöglichkeit ihm die Beteiligung an der Holding Gesellschaft C
nach Massgabe des "Shareholders' Agreement" eröffnen würde. Mitnichten
habe es sich um eine "sich einem Privatanleger zufällig bietende
Gelegenheit" gehandelt. Eher gegen die Gewerbsmässigkeit spreche die
geringe Anzahl von Transaktionen, was dadurch aufgewogen werde, dass der
Pflichtige einen fremdfinanzierten Betrag von Fr. … eingesetzt habe, teilweise unter Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten bzw.
Optionsgeschäften ohne blosse Absicherungsfunktion. All dies deute auf
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hin. Selbst wenn eine gewerbsmässige
Tätigkeit aus Wertschriftenhandel verneint werden müsste, sprächen gute Gründe
für die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Zwischen dem
Co-Investment-Programm und dem laufenden
Arbeitsverhältnis bestünde ein wirtschaftlicher bzw. kausaler Zusammenhang. Das
Beteiligungsprogramm sei nur den obersten Geschäftsleitungsmitgliedern der C-Gruppe
offengestanden, unter Ausschluss von Dritten. Damit hätten diese die
Möglichkeit erhalten, mit eigenen Investments am Erfolg der Gruppe zu
partizipieren. Dies führe letztlich zum gleichen
Resultat des Nichtvorliegens eines steuerfreien Kapitalgewinns.
5.2
Nach der
Darstellung des Pflichtigen liegt weder Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
noch aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel vor, sondern steuerfreier Kapitalgewinn
aus der Veräusserung von Privatvermögen. Der Pflichtige stellt zwar nicht in
Abrede, dass der Erwerb der Aktien und Kaufrechte in seinem Arbeitsverhältnis begründet
gewesen sei. Seine Beförderung sei von der Eingehung des Investments gemäss
"Shareholders' Agreement" abhängig gemacht worden. Wie bei Private
Equity Gesellschaften üblich, werde vom künftigen Management ein finanzielles
Committment erwartet. Im Gegenzug dazu sei er in die C-Gruppe berufen und in
den Verwaltungsrat der C-A AG gewählt worden. Die anschliessende
Mitwirkung an der Übertragung der Aktien von der Holding
Gesellschaft C auf die Holding Gesellschaft C II sei
nicht als Handel zu qualifizieren. Es habe sich – entgegen der Ansicht der
Vorinstanz und des kantonalen Steueramts – nicht um eine Verkaufstransaktion
mit Absorption der Gesellschaft, sondern um eine Umstrukturierung gehandelt,
anlässlich welcher ihm als Surrogat für seine Aktien der Holding Gesellschaft C,
Aktien der Holding Gesellschaft C II zugeteilt sowie eine
Ausgleichszahlung entrichtet worden sei. Auch im Übrigen seien die Merkmale der
selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt: Der Aktien- und Optionserwerb
bzw. die Darlehensübernahme sei nicht im Rahmen einer selbständigen
Erwerbstätigkeit erfolgt, sondern im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis.
Das eingesetzte Kapital sei zur Erreichung eines Karriereziels innerhalb einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit investiert worden. Es habe weder eine frei
bestimmte Selbstorganisation noch eine spezifische, auf die Erzielung eines
Kapitalgewinns gerichtete Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen. Eine Teilnahme am
Wirtschaftsverkehr sei nicht erfolgt, hätten sich die erworbenen Aktien und
Optionen doch gar nicht im Wirtschaftsverkehr befunden. Auch das Kriterium der
Planmässigkeit sei nicht erfüllt, da er als Minderheitsaktionär den Zeitpunkt
des Wertschriftenerwerbs bzw. -verkaufs nicht frei habe bestimmen können.
Mangels fehlender Planungsfreiheit habe er den idealen Zeitpunkt zur Erzielung
eines Kapitalgewinns nicht planen können und auch keinen Einfluss auf das zu
erwerbende bzw. zu verkaufende Objekt ausgeübt. Weiter fehle es auch an der
Dauerhaftigkeit der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr: Er sei im Jahr 2005 eine
einmalige Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis eingegangen
und seine Mitwirkung habe sich auf die Umstrukturierung im Jahr 2007 erschöpft.
Schliesslich mangle es auch an einer sichtbaren Marktteilnahme gegen aussen, da
ein Markt für die betroffenen Wertschriften gar nie bestanden habe.
5.3
Der Pflichtige bemängelt zudem, dass die Vorinstanz jene Kriterien,
die eine selbständige Erwerbstätigkeit entkräftet hätten, nicht beurteilt habe. Hinsichtlich der Häufigkeit der Geschäfte
und die für den Wertschriftenhandel charakteristische kurze Besitzesdauer sei
festzustellen, dass es sich lediglich um einen einmaligen, im Rahmen einer
einheitlichen Transaktion abgeschlossenen Kauf von Aktien und Optionen im Jahr
2005.
gehandelt habe und die Wertschriften nach einer Besitzesdauer von zwei
Jahren veräussert worden seien. Eine solche Besitzesdauer sei als hinreichend lange zu
qualifizieren. Was den engen Zusammenhang der Geschäfte mit seiner beruflichen
Tätigkeit bzw. den Einsatz spezieller Fachkenntnisse anbelange, so verfüge er
als Betriebsökonom über
keine speziellen Fachkenntnisse im Wertschriftenhandel. So habe er die
operative Leitung der C-A AG innegehabt, welche eine Gruppengesellschaft
der K-Gruppe sei. Sodann habe keine Wiederanlage des
im Jahr 2007 erzielten Kapitalgewinns in gleichartige Vermögensgegenstände
stattgefunden.
6.
6.1
Der
Pflichtige und auch die Vorinstanz gehen zutreffend davon aus, dass die Beteiligungsmöglichkeit
des Pflichtigen an der Holding Gesellschaft C in
direktem Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis bzw. seiner Funktion als
Verwaltungsrat der C-A AG und der C-B AG gestanden hat. Im
"Shareholders' Agreement" vom 20. Mai 2005 zwischen der F-Holding Ltd.
als Mehrheitsaktionärin mit einer Beteiligung von 95.6 % und den vier
Exekutivmitgliedern – u.a. dem Pflichtigen – wird in Ziff. 1.3 explizit
festgehalten, dass die beteiligten Exekutivmitglieder zum aktuellen Zeitpunkt
Leitungspositionen in der Holding Gesellschaft C oder
einer ihrer Tochtergesellschaften innehätten. Drittpersonen stand eine
Beteiligung demnach nicht offen. Die enge Verknüpfung mit dem laufenden
Arbeitsverhältnis zeigt sich auch in weiteren Vertragsklauseln. So kommt der F-Holding Ltd.
gemäss Ziff. 9.1 des Vertrags ein Kaufsrecht (Call Option) nicht nur etwa im
Todesfall des Exekutivmitglieds zu, sondern auch bei Auflösung des
Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft. Weiter finden sich im
"Shareholders' Agreement" Konkurrenzklauseln und Klauseln betreffend
Verwertungsrechte an Erfindungen, Entwicklungen etc., was die Nähe zum
Arbeitsverhältnis des Pflichtigen weiter unterstreicht (vgl. Ziff. 13,
Ziff. 16.5). Dasselbe geht auch aus dem Appendix 1 hinsichtlich der
am 20. Mai 2005 beschlossenen Emission von Warrants hervor, wonach den
Aktionären der Gesellschaft kein Vorkaufsrecht bei der Ausgabe der Warrants
zukommt, "which are issued for the benefit of certain executive Executives
[…] employed by the Company's subsidiaries." Unter dem Titel
"Hintergrund" wird in Ziff. 2 des Appendix 1 weiter
ausgeführt, "The Warrants are issued as part of a general management
co-investment program […]". Damit ist der wirtschaftliche Zusammenhang der
Beteiligung und dem Arbeitsverhältnis des Pflichtigen erstellt.
Wird der Aktien- bzw. Optionserwerb des Pflichtigen im
Licht weiterer Klauseln des "Shareholders' Agreement" betrachtet, so
ergibt sich, dass die für eine selbständige Erwerbstätigkeit charakteristischen
Merkmale der "planmässigen und anhaltenden Teilnahme am wirtschaftlichen
Verkehr" und der "frei bestimmten Selbstorganisation" nicht
erfüllt sind. So konnte der Pflichtige den Veräusserungszeitpunkt der Aktien
faktisch nicht selbst bestimmen, da seine Verfügungsmöglichkeit durch eine sog.
Drag-along-Klausel massiv eingeschränkt war. Eine Drag-along-Klausel
(Mitverkaufspflicht) ermöglicht einem Aktionär, der seine Aktien verkauft, dem Erwerber
auch weitere Aktien der übrigen Aktionäre (den Verpflichteten) anzubieten
(Ulysses von Salis, Funktionen einzelner Vertragsklauseln bei Venture Capital
und Private Equity Finanzierungen, in: Dieter Gericke [Hrsg.], Private Equity,
Zürich 2011, S. 269 ff., 277). Vorliegend wurde der Pflichtige gemäss
Ziff. 8.2 des "Shareholders' Agreement" verpflichtet, bei einer
Übertragung von 50 % oder mehr des Aktienkapitals auf einen neuen
Aktionär, sein Aktienpaket auf einseitiges Verlangen des Veräusserers ebenfalls
zu übertragen. Damit konnte der Veräusserungszeitpunkt der Aktien letztlich
autonom durch die F-Holding Ltd. festgelegt werden, die im Besitz der
Aktienmehrheit (95.6 % des Aktienkapitals) war. Ebenso fehlte es an einem
Markt für die Aktien der "Holding Gesellschaft C", da das
Aktienkapital in seiner Gesamtheit unter den bestehenden Exekutivmitgliedern
(allerdings wurde eine Ausdehnung auf zukünftige Exekutivmitglieder durch die F-Holding Ltd.
vorbehalten, siehe Ziff. 3.3) und der F-Holding Ltd. aufgeteilt war.
Letztere sicherte sich denn auch die Vorkaufsrechte an sämtlichen Aktien, falls
das Arbeitsverhältnis mit einem Exekutivmitglied aus irgendeinem Grund
aufgelöst werden sollte.
Fraglich ist weiter, ob die für Gewerbsmässigkeit
sprechenden Indizien der "Häufigkeit der Geschäfte" und der
"kurzen Besitzesdauer" zu bejahen sind. Als gewerbsmässigen Wertschriftenhändler
qualifizierte das Verwaltungsgericht etwa einen Anleger, der neben seiner unselbständigen
Erwerbstätigkeit während vier Monaten 174 Transaktionen
mit 482 SMI-Futures durchführte, die einen Kontraktwert von rund Fr. …
aufwiesen. Jener tJigte fast täglich Futures-Geschäfte über sein Online-Konto
und reinvestierte die Gewinne sogleich wieder in neue Futures (vgl. VGr,
22.
Mai 2013, SB.2012.00164 = StE 2013 B 23.1 Nr. 78 = ZStP
2013, 247 ff.). Im vorliegenden Fall erwarb der Pflichtige im Mai 2005 ein
Bündel von 171'582 Aktien und 343'164 Warrants, wobei er durch Ausübung
der Warrants im Januar 2007 noch zusätzliche Aktien erwarb. Das gesamte
Aktienpaket wurde schliesslich am 5. Januar 2007 veräussert. Zwischen dem
Erwerbszeitpunkt von einem Drittel der gehaltenen Aktien (171'582 Aktien)
im Mai 2005 und dem Verkauf im Januar 2007 liegen rund eineinhalb Jahre, womit
nicht von einer "kurzen Besitzesdauer" gesprochen werden kann. Anders
gestaltet sich die Sachlage indessen bei den weiteren 2/3 des Aktienpakets, die
am 4. Januar 2007 erworben und am 5. Januar 2007 weiterveräussert
wurden. Die Haltedauer von einem Tag kann ohne Weiteres als kurz bezeichnet
werden. Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann aber offenbleiben, da –
mangels Vorliegens einer frei bestimmten Selbstorganisation und einer
planmässigen Teilnahme am Wirtschaftsverkehr – die kumulativ zu erfüllenden
Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit ohnehin nicht erfüllt sind.
6.2
Wie die
Vorinstanz richtig ausgeführt hat, stellte die Unterzeichnung des "Shareholders'
Agreement" bzw. die damit verbundene Investition keine "sich einem
Privatanleger zufällig bietende Gelegenheit" dar, sondern eine ihm allein
aufgrund seiner Geschäftsleitungsfunktion eingeräumte Möglichkeit, sich an der Holding Gesellschaft C zu beteiligen. Dabei handelte es
sich um ein im Arbeitsverhältnis des Pflichtigen begründetes Beteiligungsprogramm
("Management Co-Investment Program"). Der vorliegende Sachverhalt
weist starke Parallelen zu einem am 27. Juni 2012 beurteilten Fall des
Verwaltungsgerichts (SB.2010.00148) auf. Jener Pflichtige war in einem
Anstellungsverhältnis zu einer Unternehmung und Mitglied der Konzernleitung.
Von seiner Arbeitgeberin erwarb er zunächst 20'000 Aktien und schliesslich
noch einmal 8'000 Aktien einer AG. Ein Jahr später veräusserte er
sämtliche Aktien an seine Arbeitgeberin und erzielte Gewinne, die er als steuerfreie
Kapitalgewinne deklarierte. Bei der AG handelte es sich indes um eine von der Arbeitgeberin
gegründete Beteiligungsgesellschaft für Kadermitarbeitende. Deren Zweck bestand
darin, den Konzernleitungsmitgliedern Anlagemöglichkeiten zu bieten, indem in
vordefinierten Bereichen parallele Investitionen zu denjenigen der
Arbeitgeberin getätigt werden sollten. Durch entsprechende Investition konnten
die Konzernleitungsmitglieder vom Anlageerfolg der Arbeitgeberin in bestimmten
Anlagebereichen profitieren. Der Kreis der teilnahmeberechtigten Personen wurde
auf Konzernleitungsmitglieder beschränkt; Dritte waren ausgeschlossen. Um
partizipieren zu können, konnten die Konzernleitungsmitglieder die Aktien zum
Nominalwert erwerben. Das Verwaltungsgericht bejahte den wirtschaftlichen und
kausalen Zusammenhang der erzielten Gewinne mit dem Arbeitsverhältnis des
Pflichtigen, insbesondere aufgrund der zeitlichen Übereinstimmung mit dem
Arbeitsverhältnis, der personellen Verflechtungen, des Einflusses der
Arbeitgeberin, der Anlagetätigkeit, der Absicherungsinstrumente zugunsten der
Konzernleitungsmitglieder sowie weiterer gewährter Vorteile. Nicht von Belang
sei, wer das Entgelt bezahlt habe bzw. woher es stamme, sondern ob die
geldwerte Leistung im Arbeitsverhältnis hinreichend begründet sei. Da es dem
Pflichtigen ohne Anstellungsverhältnis als Konzernleitungsmitglied nicht möglich
gewesen sei, sich an der AG zu beteiligen und Kapitalgewinne in diesem Ausmass
zu erzielen, seien die durch die Veräusserung realisierten Gewinne auf den Aktien
der AG nicht als private, als durch Teilnahme am Anlagemarkt entstandene
Kursgewinne zu qualifizieren, sondern als Lohn und damit als Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von § 17 Abs. 1 StG (vgl.
VGr, 27. Juni 2012, SB.2010.00148, E. 4). Gleich verhält es sich
hier: Der Pflichtige hatte die Aktien und Optionen ebenfalls zum Marktwert bzw.
Verkehrswert erworben, wobei er eine Anfangsinvestition von Fr. … leisten
musste. Der im Januar 2007 den Aktionären der Holding
Gesellschaft C zuteil gewordene Verkaufserlös wurde vertraglich in
einem "Share Sale and Purchase Agreement" fixiert, wobei man sich insgesamt
auf eine Barauszahlung von ... und die Ausgabe neuer Aktien im Nominalwert von ...
einigte. Der vom Pflichtigen erzielte Gewinn war demnach nicht das Ergebnis
eines freien Spiels von Angebot und Nachfrage, sondern von
Vertragsverhandlungen, wobei die Akteure auf der Verkäuferseite und die Akteure
auf der Käuferseite identisch waren. Die früheren Aktionäre der Holding Gesellschaft C waren nämlich zugleich die neuen
Aktionäre der Käuferin Holding Gesellschaft C II (siehe hierzu
"Schedule 0.1"). In der Konsequenz konnte der zu erzielende Veräusserungsgewinn
von den beteiligten Exekutivmitgliedern und der F-Holding Ltd. autonom
festgelegt werden. Dabei stand die Übertragung im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung
der C-Gruppe, und damit ebenfalls in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
des Pflichtigen. Als Geschäftsleitungsmitglied hatte er Kenntnis von der bevorstehenden
Umstrukturierung und konnte im Wissen darüber tags zuvor durch Ausübung seiner
Optionsrechte noch neue Aktien der veräussernden Gesellschaft dazu erwerben, um
schliesslich einen Gewinn in der Höhe des Zehnfachen seiner Anfangsinvestition
im Jahr 2005 zu generieren. Dies ergibt in seiner Gesamtheit ein Bild, das nur
den Schluss zulässt, dass es sich bei dem Beteiligungsprogramm – wie das
Steuerrekursgericht zutreffend feststellte – um eine moderne Form der
Zusatzentlöhnung für Topmanager im Sinn eines Bonus handelte, abgestuft nach
Massgabe der Verantwortung (Hierarchiestufe). Der vom Pflichtigen im Januar
2007.
erzielte Gewinn von Fr. … stellt demnach Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit dar. Die Einwände des Pflichtigen, die Aktien und Optionen
hätten dem Grundsatz nach im Zuteilungszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt des Erwerbs
im Jahr 2005 besteuert werden müssen, indes sei 2005 kein geldwerter Vorteil
erzielt worden, weil die Mitarbeiterbeteiligungen zum Marktwert erworben worden
seien und 2007 sei steuerfreier Kapitalgewinn generiert worden, treffen nicht
zu. Der Zuteilungszeitpunkt der Aktien und Optionen (2005) spielt vorliegend
keine Rolle, wenn feststeht, dass die Beteiligung des Pflichtigen am
"Management Co-Investment Program" einzig und allein aufgrund seiner
speziellen Stellung im Betrieb der C-Gruppe zustande gekommen ist und Lohncharakter
hat. Dieser Lohn bzw. der Verkaufserlös aus dem Aktienpaket ist ihm indes erst
in der Steuerperiode 2007 zugeflossen. Erst der Zufluss liess die Einkommenssteuerpflicht entstehen (vgl.
RB 1995 Nr. 34).
6.3
Vom
Verkaufserlös von Fr. … in Abzug zu bringen sind zum einen der Gewinnsteuerwert
der verkauften Aktien (Fr. …) sowie die Gewinnbeteiligung des Studienfreunds.
Die Qualifikation der Gewinne als unselbständiges Erwerbseinkommen bringt es
weiter mit sich, dass die vom kantonalen Steueramt in Abzug gebrachten
Sozialversicherungsbeiträge für Selbständigerwerbende vorliegend nicht
einschlägig sind. Auf dem Bruttoverkaufserlös sind die
Sozialversicherungsbeiträge für Unselbständigerwerbende abzurechnen, und zwar
zu den für das Jahr 2007 gültigen Beitragssätzen. Weiter sind auch die Beiträge
an die berufliche Vorsorge in Abzug zu bringen. Die Sache ist daher zwecks
Neuberechnung der Lohnabzüge bzw. zur Berechnung des steuerbaren Einkommens und
zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
7.
Da der Beschwerdeführer nur in geringem Umfang obsiegt,
rechtfertigt es sich, ihm die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153
Abs. 4 StG).
8.
Nach der Regelung in Art. 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum
belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu
qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht
nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Verbleibt der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr und dient die Rückweisung nur noch der (rechnerischen)
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, werden Rückweisungsentscheide nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Endentscheide behandelt (BGE 134 II
124.
E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Neuberechnung und
zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 30'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 30'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …