SB.2013.00145
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00145
4. März 2014Deutsch13 min
(URT.2014.16102)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00145
Urteil
der Einzelrichterin
vom 4. März 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
vertreten durch B
AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuerbezug
(Ratenzahlung Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(nachfolgend: der Pflichtige) beglich die offene Steuerforderung für die
Staats- und Gemeindesteuern 2009 im Umfang von Fr. … trotz Mahnung und
Betreibungsandrohung des Gemeindesteueramts C nicht. Auf entsprechendes Gesuch
hin wurde das Steuerbetreffnis mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 wie
folgt gestundet: Fr. … zahlbar bis 31. Dezember 2011, Fr. …
zahlbar bis 31. Januar 2012 und Fr. … zahlbar bis 29. Februar
2012. Nach Erhalt der Verfügung ersuchte der Pflichtige mit Schreiben vom
16. Dezember 2011 um entgegenkommende Abänderung des Abzahlungsvorschlags.
Das Gemeindesteueramt C erliess daraufhin am 21. Dezember 2011 eine neue
Verfügung und stundete dem Pflichtigen den geschuldeten Steuerbetrag wie folgt:
Eine erste Rate von Fr. … war zahlbar bis 31. Dezember 2011, die
weiteren zehn Raten à Fr. … jeweils auf das Ende jeden Monats. Da der
Pflichtige die vereinbarten Zahlungstermine nicht einhielt, wurde er am
23. Januar 2012 gemahnt, mit der Aufforderung, den gesamten Steuerbetrag
von Fr. … per 2. Februar 2012 zu überweisen. Dabei wurden
betreibungsrechtliche Massnahmen vorbehalten, für den Fall, dass keine
fristgerechte Zahlung vorgenommen würde. Am 23. März 2012 stellte das Gemeindesteueramt
C das Betreibungsbegehren. Der gegen den Zahlungsbefehl erhobene Rechtsvorschlag
wurde mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 7. Januar 2013 beseitigt und
die definitive Rechtsöffnung erteilt.
B. Für den
fälligen Steuerbetrag (Fr. …) für die Staats- und Gemeindesteuern 2010
musste der Pflichtige ebenfalls gemahnt und anschliessend am 8. Juni 2012
betrieben werden. Der Zahlungsbefehl konnte erst am 25. Februar 2013
zugestellt werden; der Pflichtige hat dagegen Rechtsvorschlag erhoben. Mit
Eingabe vom 22. April 2013 stellte der Pflichtige ein Stundungsgesuch für
die Steuerperioden 2009 und 2010 und ersuchte um monatliche Raten
(April–September 2013) von Fr. …, mit anschliessender Erhöhung auf
Fr. … (ab Oktober 2013). Die Erhöhung ab Oktober 2013 sei möglich, weil ab
diesem Zeitpunkt sämtliche Steuerforderungen beglichen seien, die er der Stadt E
für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 und 2008 in monatlichen Raten à
Fr. … schulde.
C. Nachdem
das Stundungsgesuch des Pflichtigen vom 22. April 2013 abschlägig behandelt
wurde, wiederholte der Pflichtige am 18. Juni 2013 sein Begehren. Mit
Verfügung vom 3. Juli 2013 wies das Gemeindesteueramt C das
Stundungsgesuch ab, in der Erwägung, dass mit den vorgeschlagenen Raten rund 21 Monate
(bis Dezember 2014) zur Begleichung der Steuerschulden 2009 und 2010 benötigt
würden. Die hiergegen erhobene Einsprache wurde am 19. Juli 2013 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Der gegen den Einspracheentscheid des
Gemeindesteueramts erhobene Rekurs wurde vom kantonalen Steueramt mit Verfügung
vom 18. Oktober 2013 abgewiesen. Es erwog, dass nach Einleitung der
Betreibung keine Stundungen mehr zu gewähren seien.
III.
Mit Beschwerde vom 22. November
2013.
liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien ihm für
die offenen Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010 angemessene
Ratenzahlungen in der Höhe von Fr. … ab November 2013 zu bewilligen.
Das kantonale Steueramt verlangte in
seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zulasten
des Beschwerdeführers. Das Gemeindesteueramt C verzichtete auf eine eigene
Beschwerdeantwort und schloss sich der Vernehmlassung des kantonalen Steueramts
an.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gegen Rekursentscheide des kantonalen
Steueramts betreffend Zahlungserleichterungen kann beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erhoben werden (§ 178 Abs. 1 Satz 2 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit der Beschwerde können alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3
in Verbindung mit § 178 Abs. 2 StG).
2.
2.1
Liegen besondere Verhältnisse vor, kann das
Gemeindesteueramt gestützt auf § 177 Abs. 1 StG fällige Beträge
vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.
Die Frage, ob bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zahlungserleichterungen besteht
oder nicht, stellt sich in gleicher Weise wie beim Steuererlass (bejahend
Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich
etc. 2008, § 29 Rz. 78 unter Hinweis auf § 31 Rz. 29 ff.;
Hans Frey in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
[DBG], 2. A., Basel 2008, Art. 166 N. 1; verneinend betreffend
Steuererlass BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373
E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 177
N. 5). Sie kann letztlich offengelassen werden. Denn das Gemeindesteueramt
als zuständige Behörde (§ 177 Abs. 1 StG) muss bei der Beurteilung,
ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen im
Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein
(pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Zweifel/Casanova,
§ 29 Rz. 76).
2.2
Als "besondere Verhältnisse" gelten nach
der Praxis Umstände, welche – wie etwa vorübergehende Illiquidität – die
rechtzeitige Zahlung der Steuern verunmöglichen oder erschweren. Stundungen
und/oder Ratenzahlungen sind demnach so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer
Zeit aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen. Es soll
vermieden werden, dass Steuerausstände ohne zwingende Gründe lange bestehen
bleiben (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; vgl. Ziff. 35 der
Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom
3.
Juli 2005, Zürcher Steuerbuch Nr. 33/013).
Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen – Stundung und
Ratenzahlung – setzt nach § 177 Abs. 1 StG voraus, dass dem
Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuerschuld vorübergehend
verunmöglicht oder erschwert ist. Sind aber die besonderen Umstände, welche die
fristgerechte Erfüllung der Steuerpflicht hindern, nicht bloss vorübergehender
Art, dauern sie also an oder ist ihr Ende nicht absehbar, wobei Rückstände in
der Regel in einem bis längstens zwei Jahren beglichen sein sollten (vgl. Frey,
Art. 166 DBG N. 8), so sind keine Zahlungserleichterungen zu gewähren.
Diesfalls kommen andere Massnahmen,
wie Betreibung des Steuerpflichtigen oder Steuererlass, in Betracht
(RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 177 N. 6).
Massgebend für die Beurteilung, ob Zahlungserleichterungen zu
gewähren sind, ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen im
Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (vgl. BGr, 30. April 1975, ASA 44
[1975/76], 618), d. h. im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der
zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist.
2.3
Laut § 177 Abs. 2 StG werden Zahlungserleichterungen widerrufen, wenn ihre
Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind,
nicht erfüllt werden. So sind Zahlungserleichterungen aufzuheben, wenn der
Zahlungspflichtige innert der festgesetzten Frist die Steuern und Raten nicht
oder nicht in der vereinbarten Höhe bezahlt. Werden die Zahlungserleichterungen
widerrufen, hat die Bezugsbehörde andere Massnahmen – u. a. die
Zwangsvollstreckung – zu prüfen (vgl. Frey, Art. 166 N. 11).
2.4
Anders als beim Steuererlass, wo in Ziff. 29 der Weisung der Finanzdirektion über Erlass und
Abschreibung der Staats- und Gemeindesteuern vom 20. November 2012 (ZStB
34/011) ausdrücklich vorgesehen ist, dass die
Erlassbehörde auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht
werden, nicht einzutreten hat, ist die Vorgehensweise
des Steueramts bei Gesuchen um Stundung oder Ratenzahlungen, die nach
Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden, nicht explizit geregelt (vgl.
Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom
3.
Juli 2005, ZStB Nr. 33/013). Aus der Ziff. 36 der Weisung
Nr. 33/013 geht jedoch hervor, dass das Gemeindesteueramt den
Steuerpflichtigen zwei Monate nach Ablauf der in der Schlussrechnung
eingeräumten Zahlungsfrist von 30 Tagen unter
Betreibungsandrohung zu mahnen hat, die rückständigen
Beträge innert 20 Tagen zu entrichten, sofern die
Steuern nicht ausdrücklich gestundet worden sind. Spätestens vier Monate
nach Ablauf der Zahlungsfrist ist für rückständige definitive Steuerbeträge,
die nicht ausdrücklich auf einen längeren Zeitpunkt gestundet sind, Betreibung
auf Geldzahlung einzuleiten (vgl. Ziff. 47 der Weisung Nr. 33/013).
3.
3.1
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, für
die Bewilligung der Stundung brauche es einen sog. Aufholeffekt, der es dem
Pflichtigen ermögliche, durch Ratenzahlungen die Rückstände innert längstens
zwei Jahren sowie die neu entstehenden Steuern zu bezahlen. Andernfalls handle
es sich nicht um einen vorübergehenden Liquiditätsengpass. Bei nachhaltigen Liquiditätsproblemen
seien indessen keine Zahlungserleichterungen mehr zu gewähren, sondern die
Betreibung einzuleiten. Sei die Betreibung erst einmal eingeleitet, könne die
Stundung gemäss § 177 StG nicht mehr gewährt
werden. Vorbehalten bleibe lediglich die Bewilligung von Ratenzahlungen durch
das Betreibungsamt gemäss Art. 123 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
11.
April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Vorliegend habe
der Pflichtige trotz Bewilligung der Ratenzahlung am 21. Dezember 2011
keinen Franken bezahlt. Das zu beurteilende Stundungsgesuch habe er erst nach
Zustellung der Zahlungsbefehle für die Steuerperioden 2009 und 2010 gestellt,
weshalb die Stundung zu Recht nicht bewilligt worden sei. Selbst unter der
Annahme, dass die Betreibung noch nicht eingeleitet worden wäre, hätte das
Ratenzahlungsgesuch abgewiesen werden müssen: Trotz entsprechender Beteuerungen
des Pflichtigen hätten bis zum Entscheiddatum keine Zahlungseingänge verbucht
werden können. Offensichtlich erscheine der Pflichtige als zahlungsunwillig,
ansonsten er wenigstens die mit der Erhebung des Rekurses offerierten Raten
bezahlt hätte.
3.2
Der Pflichtige stellt in der Beschwerde nicht in
Abrede, dass er seiner Leistungspflicht bisher nicht oder nur unvollständig
nachkam. Eine entsprechende Absicht läge aber nicht dahinter. Er sei vielmehr
darum bemüht, mit der Gemeinde C eine sozialverträgliche Lösung zu finden, wie
zuvor schon mit der Stadt E. Das Gemeindesteueramt C
habe bei der Würdigung ausser Acht gelassen, dass er seit Februar 2009 einen
Steuerbetrag von insgesamt Fr. … beglichen habe,
wovon Fr. … auf die Staats- und Gemeindesteuern
entfielen, die bis und mit 2008 vollständig beglichen seien. Die Raten an die Stadt
E seien pünktlich entrichtet worden. Das Gemeindesteueramt C
habe seinen Ermessensspielraum hingegen nicht ausgenutzt. Am
Zahlungswillen fehle es ihm nicht, sondern er sei bestrebt, seinen
Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen und beantrage daher angemessene
Ratenzahlungen von Fr. … ab November 2013.
4.
4.1
Die mit Verfügung vom 21. Dezember 2011
angesetzten Zahlungstermine für die Begleichung der Staats- und Gemeindesteuern
2009.
liess der Pflichtige ungenutzt verstreichen. Da die Bedingungen, die mit
der Stundung verbunden waren, demzufolge nicht erfüllt wurden, war das
Gemeindesteueramt C berechtigt, die Zahlungserleichterungen in Anwendung von
§ 177 Abs. 2 StG zu widerrufen (vgl. E. 2.3) und durfte es die
Steuerausstände nach erfolgter Mahnung ohne Weiteres in Betreibung setzen (vgl.
E. 2.4). Zu prüfen bleibt, ob das Gemeindesteueramt C durch Abweisung des
neuerlichen Stundungsgesuchs des Pflichtigen vom 22. April 2013,
das nach Anhebung der Betreibung gestellt wurde, sein
pflichtgemässes Ermessen verletzt hat.
4.2
Die
Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, nach eingeleiteter Betreibung sei
prinzipiell keine Stundung nach § 177 StG mehr zu gewähren. Diese enge
Interpretation des Gesetzes wird dem Zweck der Zahlungserleichterungen nicht
gerecht. So ist nicht auszuschliessen, dass besondere Verhältnisse im Sinn von
§ 177 Abs. 1 StG bei einem Pflichtigen erst nach Anhebung der
Betreibung eintreten oder die besonderen Verhältnisse im Zeitpunkt der Anhebung
der Betreibung fortdauern und der Pflichtige erstmals ein Stundungsgesuch stellt.
In diesen Fällen erscheint es sachgerecht, ein Stundungsgesuch auch nach
Einleitung der Betreibung materiell zu behandeln. Auf Gesuche nach Anhebung der
Betreibung von Steuerpflichtigen, deren Stundungsgesuch abgelehnt wurde, ohne
dass im Vergleich zum bereits abgelehnten Gesuch neue, besondere Verhältnisse
begründende Tatsachen vorgebracht werden, die eine erneute Überprüfung
rechtfertigen, soll hingegen nicht eingetreten werden.
4.3
Im
vorliegenden Fall hatte der Pflichtige bereits vor Anhebung der Betreibung um
Stundung der offenen Staats- und Gemeindesteuern 2009 ersucht. Das
Gemeindesteueramt C bot mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 Hand für eine
Stundung. Auf Wunsch des Pflichtigen wurde der Stundungsvorschlag vom
8.
Dezember 2011 (drei Raten à rund Fr. …) mit Verfügung vom
21.
Dezember 2011 angepasst (eine Rate à Fr. …, zehn Raten à
Fr. …). Die Zahlungstermine liess der Pflichtige nutzlos verstreichen. Da
der Pflichtige die Bedingungen des ersten Stundungsgesuchs gemäss § 177
Abs. 2 StG nicht eingehalten hat und er in seinem neuerlichen Stundungsgesuch
vom 22. April 2013 auch keine neuen, mittlerweile eingetreten Tatsachen
dargetan hat, die eine Stundung rechtfertigen würden, wäre das
Gemeindesteueramt auch berechtigt gewesen, auf das Stundungsgesuch – ohne materielle
Prüfung – nicht einzutreten (vgl. E. 4.2). In Bezug auf die Staats- und
Gemeindesteuern 2010 wurde das Stundungsbegehren erstmals nach Anhebung der
Betreibung gestellt. Neu eingetretene, besondere Verhältnisse, die eine
Stundung gerechtfertigt hätten, wurden ebenfalls nicht geltend gemacht. Vor dem
Hintergrund dessen, dass der Pflichtige es nicht vermochte, die erleichterten
Zahlungsbedingungen für die Steuerausstände 2009 einzuhalten und durch
regelmässige Ratenzahlungen abzubauen, durfte das Gemeindesteueramt C – ohne
sein Ermessen in rechtsverletzender Weise auszuüben – auch jenes Gesuch
ablehnen bzw. hätte das Gemeindesteueramt nicht darauf eintreten müssen (vgl.
E. 4.2).
4.4
Auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht hat sich an dieser
Sachlage nichts geändert: Der Pflichtige hatte sein erstes Stundungsgesuch für
die Staats- und Gemeindesteuern 2009 vor über zwei Jahren gestellt und bis
heute sind keinerlei Zahlungseingänge zu verzeichnen. Nebst den noch
unbeglichenen Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010 muss der Pflichtige
gemäss den provisorischen Steuerrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern
2011, 2012 und 2013 mit weiteren Steuerforderungen im Gesamtbetrag von
Fr. … (Fr. … [2011], Fr. … [2012] und Fr. … [2013])
rechnen. Würden ihm die Steuerforderungen 2009 und 2010 antragsgemäss gestundet
(monatliche Raten à Fr. … ab November 2013), so wären die Staats- und
Gemeindesteuern 2009 und 2010 bei fristgerechter Zahlung nach 17 Monaten,
d. h. im März 2015,
beglichen. Dabei wären die Rückstände für die Staats- und Gemeindesteuern 2009
und 2010 zwar innert zwei Jahren beglichen (vgl. E. 2.2). Immer noch
ausstehend wären aber die Staats- und Gemeindesteuern 2011 bis 2013. Damit
liegen keine bloss vorübergehenden Umstände vor, die eine fristgerechte
Erfüllung der Steuerpflicht hindern, sondern muss davon ausgegangen werden,
dass der Pflichtige auch in Zukunft seinen Zahlungspflichten nicht vollumfänglich
nachkommen wird. Eine weitere Stundung ist dem Pflichtigen daher nicht zu gewähren.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers
rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG, von einer Kostenauflage
abzusehen. Parteientschädigungen wurden nicht verlangt.
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Fällen von Zahlungserleichterungen
hinsichtlich Steuern ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]). Da das Gesetz nach
Ansicht des Bundesgerichts wohl keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterung
gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (vgl.
BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Mitteilung an:…