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Entscheid

SB.2013.00145

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00145

4. März 2014Deutsch13 min

(URT.2014.16102)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(nachfolgend: der Pflichtige) beglich die offene Steuerforderung für die

Staats- und Gemeindesteuern 2009 im Umfang von Fr. … trotz Mahnung und

Betreibungsandrohung des Gemeindesteueramts C nicht. Auf entsprechendes Gesuch

hin wurde das Steuerbetreffnis mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 wie

folgt gestundet: Fr. … zahlbar bis 31. Dezember 2011, Fr. …

zahlbar bis 31. Januar 2012 und Fr. … zahlbar bis 29. Februar

2012. Nach Erhalt der Verfügung ersuchte der Pflichtige mit Schreiben vom

16. Dezember 2011 um entgegenkommende Abänderung des Abzahlungsvorschlags.

Das Gemeindesteueramt C erliess daraufhin am 21. Dezember 2011 eine neue

Verfügung und stundete dem Pflichtigen den geschuldeten Steuerbetrag wie folgt:

Eine erste Rate von Fr. … war zahlbar bis 31. Dezember 2011, die

weiteren zehn Raten à Fr. … jeweils auf das Ende jeden Monats. Da der

Pflichtige die vereinbarten Zahlungstermine nicht einhielt, wurde er am

23. Januar 2012 gemahnt, mit der Aufforderung, den gesamten Steuerbetrag

von Fr. … per 2. Februar 2012 zu überweisen. Dabei wurden

betreibungsrechtliche Massnahmen vorbehalten, für den Fall, dass keine

fristgerechte Zahlung vorgenommen würde. Am 23. März 2012 stellte das Gemeindesteueramt

C das Betreibungsbegehren. Der gegen den Zahlungsbefehl erhobene Rechtsvorschlag

wurde mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 7. Januar 2013 beseitigt und

die definitive Rechtsöffnung erteilt.

B. Für den

fälligen Steuerbetrag (Fr. …) für die Staats- und Gemeindesteuern 2010

musste der Pflichtige ebenfalls gemahnt und anschliessend am 8. Juni 2012

betrieben werden. Der Zahlungsbefehl konnte erst am 25. Februar 2013

zugestellt werden; der Pflichtige hat dagegen Rechtsvorschlag erhoben. Mit

Eingabe vom 22. April 2013 stellte der Pflichtige ein Stundungsgesuch für

die Steuerperioden 2009 und 2010 und ersuchte um monatliche Raten

(April–September 2013) von Fr. …, mit anschliessender Erhöhung auf

Fr. … (ab Oktober 2013). Die Erhöhung ab Oktober 2013 sei möglich, weil ab

diesem Zeitpunkt sämtliche Steuerforderungen beglichen seien, die er der Stadt E

für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 und 2008 in monatlichen Raten à

Fr. … schulde.

C. Nachdem

das Stundungsgesuch des Pflichtigen vom 22. April 2013 abschlägig behandelt

wurde, wiederholte der Pflichtige am 18. Juni 2013 sein Begehren. Mit

Verfügung vom 3. Juli 2013 wies das Gemeindesteueramt C das

Stundungsgesuch ab, in der Erwägung, dass mit den vorgeschlagenen Raten rund 21 Monate

(bis Dezember 2014) zur Begleichung der Steuerschulden 2009 und 2010 benötigt

würden. Die hiergegen erhobene Einsprache wurde am 19. Juli 2013 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Der gegen den Einspracheentscheid des

Gemeindesteueramts erhobene Rekurs wurde vom kantonalen Steueramt mit Verfügung

vom 18. Oktober 2013 abgewiesen. Es erwog, dass nach Einleitung der

Betreibung keine Stundungen mehr zu gewähren seien.

III.

Mit Beschwerde vom 22. November

2013.

liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien ihm für

die offenen Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010 angemessene

Ratenzahlungen in der Höhe von Fr. … ab November 2013 zu bewilligen.

Das kantonale Steueramt verlangte in

seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zulasten

des Beschwerdeführers. Das Gemeindesteueramt C verzichtete auf eine eigene

Beschwerdeantwort und schloss sich der Vernehmlassung des kantonalen Steueramts

an.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gegen Rekursentscheide des kantonalen

Steueramts betreffend Zahlungserleichterungen kann beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erhoben werden (§ 178 Abs. 1 Satz 2 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit der Beschwerde können alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3

in Verbindung mit § 178 Abs. 2 StG).

2.

2.1

Liegen besondere Verhältnisse vor, kann das

Gemeindesteueramt gestützt auf § 177 Abs. 1 StG fällige Beträge

vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.

Die Frage, ob bei Vorliegen der

gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zahlungserleichterungen besteht

oder nicht, stellt sich in gleicher Weise wie beim Steuererlass (bejahend

Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich

etc. 2008, § 29 Rz. 78 unter Hinweis auf § 31 Rz. 29 ff.;

Hans Frey in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

[DBG], 2. A., Basel 2008, Art. 166 N. 1; verneinend betreffend

Steuererlass BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373

E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 177

N. 5). Sie kann letztlich offengelassen werden. Denn das Gemeindesteueramt

als zuständige Behörde (§ 177 Abs. 1 StG) muss bei der Beurteilung,

ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen im

Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein

(pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Zweifel/Casanova,

§ 29 Rz. 76).

2.2

Als "besondere Verhältnisse" gelten nach

der Praxis Umstände, welche – wie etwa vorübergehende Illiquidität – die

rechtzeitige Zahlung der Steuern verunmöglichen oder erschweren. Stundungen

und/oder Ratenzahlungen sind demnach so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer

Zeit aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen. Es soll

vermieden werden, dass Steuerausstände ohne zwingende Gründe lange bestehen

bleiben (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; vgl. Ziff. 35 der

Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom

3.

Juli 2005, Zürcher Steuerbuch Nr. 33/013).

Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen – Stundung und

Ratenzahlung – setzt nach § 177 Abs. 1 StG voraus, dass dem

Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuerschuld vorübergehend

verunmöglicht oder erschwert ist. Sind aber die besonderen Umstände, welche die

fristgerechte Erfüllung der Steuerpflicht hindern, nicht bloss vorübergehender

Art, dauern sie also an oder ist ihr Ende nicht absehbar, wobei Rückstände in

der Regel in einem bis längstens zwei Jahren beglichen sein sollten (vgl. Frey,

Art. 166 DBG N. 8), so sind keine Zahlungserleichterungen zu gewähren.

Diesfalls kommen andere Massnahmen,

wie Betreibung des Steuerpflichtigen oder Steuererlass, in Betracht

(RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

§ 177 N. 6).

Massgebend für die Beurteilung, ob Zahlungserleichterungen zu

gewähren sind, ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen im

Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (vgl. BGr, 30. April 1975, ASA 44

[1975/76], 618), d. h. im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der

zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist.

2.3

Laut § 177 Abs. 2 StG werden Zahlungserleichterungen widerrufen, wenn ihre

Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind,

nicht erfüllt werden. So sind Zahlungserleichterungen aufzuheben, wenn der

Zahlungspflichtige innert der festgesetzten Frist die Steuern und Raten nicht

oder nicht in der vereinbarten Höhe bezahlt. Werden die Zahlungserleichterungen

widerrufen, hat die Bezugsbehörde andere Massnahmen – u. a. die

Zwangsvollstreckung – zu prüfen (vgl. Frey, Art. 166 N. 11).

2.4

Anders als beim Steuererlass, wo in Ziff. 29 der Weisung der Finanzdirektion über Erlass und

Abschreibung der Staats- und Gemeindesteuern vom 20. November 2012 (ZStB

34/011) ausdrücklich vorgesehen ist, dass die

Erlassbehörde auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht

werden, nicht einzutreten hat, ist die Vorgehensweise

des Steueramts bei Gesuchen um Stundung oder Ratenzahlungen, die nach

Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden, nicht explizit geregelt (vgl.

Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom

3.

Juli 2005, ZStB Nr. 33/013). Aus der Ziff. 36 der Weisung

Nr. 33/013 geht jedoch hervor, dass das Gemeindesteueramt den

Steuerpflichtigen zwei Monate nach Ablauf der in der Schlussrechnung

eingeräumten Zahlungsfrist von 30 Tagen unter

Betreibungsandrohung zu mahnen hat, die rückständigen

Beträge innert 20 Tagen zu entrichten, sofern die

Steuern nicht ausdrücklich gestundet worden sind. Spätestens vier Monate

nach Ablauf der Zahlungsfrist ist für rückständige definitive Steuerbeträge,

die nicht ausdrücklich auf einen längeren Zeitpunkt gestundet sind, Betreibung

auf Geldzahlung einzuleiten (vgl. Ziff. 47 der Weisung Nr. 33/013).

3.

3.1

Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, für

die Bewilligung der Stundung brauche es einen sog. Aufholeffekt, der es dem

Pflichtigen ermögliche, durch Ratenzahlungen die Rückstände innert längstens

zwei Jahren sowie die neu entstehenden Steuern zu bezahlen. Andernfalls handle

es sich nicht um einen vorübergehenden Liquiditätsengpass. Bei nachhaltigen Liquiditätsproblemen

seien indessen keine Zahlungserleichterungen mehr zu gewähren, sondern die

Betreibung einzuleiten. Sei die Betreibung erst einmal eingeleitet, könne die

Stundung gemäss § 177 StG nicht mehr gewährt

werden. Vorbehalten bleibe lediglich die Bewilligung von Ratenzahlungen durch

das Betreibungsamt gemäss Art. 123 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

11.

April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Vorliegend habe

der Pflichtige trotz Bewilligung der Ratenzahlung am 21. Dezember 2011

keinen Franken bezahlt. Das zu beurteilende Stundungsgesuch habe er erst nach

Zustellung der Zahlungsbefehle für die Steuerperioden 2009 und 2010 gestellt,

weshalb die Stundung zu Recht nicht bewilligt worden sei. Selbst unter der

Annahme, dass die Betreibung noch nicht eingeleitet worden wäre, hätte das

Ratenzahlungsgesuch abgewiesen werden müssen: Trotz entsprechender Beteuerungen

des Pflichtigen hätten bis zum Entscheiddatum keine Zahlungseingänge verbucht

werden können. Offensichtlich erscheine der Pflichtige als zahlungsunwillig,

ansonsten er wenigstens die mit der Erhebung des Rekurses offerierten Raten

bezahlt hätte.

3.2

Der Pflichtige stellt in der Beschwerde nicht in

Abrede, dass er seiner Leistungspflicht bisher nicht oder nur unvollständig

nachkam. Eine entsprechende Absicht läge aber nicht dahinter. Er sei vielmehr

darum bemüht, mit der Gemeinde C eine sozialverträgliche Lösung zu finden, wie

zuvor schon mit der Stadt E. Das Gemeindesteueramt C

habe bei der Würdigung ausser Acht gelassen, dass er seit Februar 2009 einen

Steuerbetrag von insgesamt Fr. … beglichen habe,

wovon Fr. … auf die Staats- und Gemeindesteuern

entfielen, die bis und mit 2008 vollständig beglichen seien. Die Raten an die Stadt

E seien pünktlich entrichtet worden. Das Gemeindesteueramt C

habe seinen Ermessensspielraum hingegen nicht ausgenutzt. Am

Zahlungswillen fehle es ihm nicht, sondern er sei bestrebt, seinen

Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen und beantrage daher angemessene

Ratenzahlungen von Fr. … ab November 2013.

4.

4.1

Die mit Verfügung vom 21. Dezember 2011

angesetzten Zahlungstermine für die Begleichung der Staats- und Gemeindesteuern

2009.

liess der Pflichtige ungenutzt verstreichen. Da die Bedingungen, die mit

der Stundung verbunden waren, demzufolge nicht erfüllt wurden, war das

Gemeindesteueramt C berechtigt, die Zahlungserleichterungen in Anwendung von

§ 177 Abs. 2 StG zu widerrufen (vgl. E. 2.3) und durfte es die

Steuerausstände nach erfolgter Mahnung ohne Weiteres in Betreibung setzen (vgl.

E. 2.4). Zu prüfen bleibt, ob das Gemeindesteueramt C durch Abweisung des

neuerlichen Stundungsgesuchs des Pflichtigen vom 22. April 2013,

das nach Anhebung der Betreibung gestellt wurde, sein

pflichtgemässes Ermessen verletzt hat.

4.2

Die

Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, nach eingeleiteter Betreibung sei

prinzipiell keine Stundung nach § 177 StG mehr zu gewähren. Diese enge

Interpretation des Gesetzes wird dem Zweck der Zahlungserleichterungen nicht

gerecht. So ist nicht auszuschliessen, dass besondere Verhältnisse im Sinn von

§ 177 Abs. 1 StG bei einem Pflichtigen erst nach Anhebung der

Betreibung eintreten oder die besonderen Verhältnisse im Zeitpunkt der Anhebung

der Betreibung fortdauern und der Pflichtige erstmals ein Stundungsgesuch stellt.

In diesen Fällen erscheint es sachgerecht, ein Stundungsgesuch auch nach

Einleitung der Betreibung materiell zu behandeln. Auf Gesuche nach Anhebung der

Betreibung von Steuerpflichtigen, deren Stundungsgesuch abgelehnt wurde, ohne

dass im Vergleich zum bereits abgelehnten Gesuch neue, besondere Verhältnisse

begründende Tatsachen vorgebracht werden, die eine erneute Überprüfung

rechtfertigen, soll hingegen nicht eingetreten werden.

4.3

Im

vorliegenden Fall hatte der Pflichtige bereits vor Anhebung der Betreibung um

Stundung der offenen Staats- und Gemeindesteuern 2009 ersucht. Das

Gemeindesteueramt C bot mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 Hand für eine

Stundung. Auf Wunsch des Pflichtigen wurde der Stundungsvorschlag vom

8.

Dezember 2011 (drei Raten à rund Fr. …) mit Verfügung vom

21.

Dezember 2011 angepasst (eine Rate à Fr. …, zehn Raten à

Fr. …). Die Zahlungstermine liess der Pflichtige nutzlos verstreichen. Da

der Pflichtige die Bedingungen des ersten Stundungsgesuchs gemäss § 177

Abs. 2 StG nicht eingehalten hat und er in seinem neuerlichen Stundungsgesuch

vom 22. April 2013 auch keine neuen, mittlerweile eingetreten Tatsachen

dargetan hat, die eine Stundung rechtfertigen würden, wäre das

Gemeindesteueramt auch berechtigt gewesen, auf das Stundungsgesuch – ohne materielle

Prüfung – nicht einzutreten (vgl. E. 4.2). In Bezug auf die Staats- und

Gemeindesteuern 2010 wurde das Stundungsbegehren erstmals nach Anhebung der

Betreibung gestellt. Neu eingetretene, besondere Verhältnisse, die eine

Stundung gerechtfertigt hätten, wurden ebenfalls nicht geltend gemacht. Vor dem

Hintergrund dessen, dass der Pflichtige es nicht vermochte, die erleichterten

Zahlungsbedingungen für die Steuerausstände 2009 einzuhalten und durch

regelmässige Ratenzahlungen abzubauen, durfte das Gemeindesteueramt C – ohne

sein Ermessen in rechtsverletzender Weise auszuüben – auch jenes Gesuch

ablehnen bzw. hätte das Gemeindesteueramt nicht darauf eintreten müssen (vgl.

E. 4.2).

4.4

Auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht hat sich an dieser

Sachlage nichts geändert: Der Pflichtige hatte sein erstes Stundungsgesuch für

die Staats- und Gemeindesteuern 2009 vor über zwei Jahren gestellt und bis

heute sind keinerlei Zahlungseingänge zu verzeichnen. Nebst den noch

unbeglichenen Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010 muss der Pflichtige

gemäss den provisorischen Steuerrechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern

2011, 2012 und 2013 mit weiteren Steuerforderungen im Gesamtbetrag von

Fr. … (Fr. … [2011], Fr. … [2012] und Fr. … [2013])

rechnen. Würden ihm die Steuerforderungen 2009 und 2010 antragsgemäss gestundet

(monatliche Raten à Fr. … ab November 2013), so wären die Staats- und

Gemeindesteuern 2009 und 2010 bei fristgerechter Zahlung nach 17 Monaten,

d. h. im März 2015,

beglichen. Dabei wären die Rückstände für die Staats- und Gemeindesteuern 2009

und 2010 zwar innert zwei Jahren beglichen (vgl. E. 2.2). Immer noch

ausstehend wären aber die Staats- und Gemeindesteuern 2011 bis 2013. Damit

liegen keine bloss vorübergehenden Umstände vor, die eine fristgerechte

Erfüllung der Steuerpflicht hindern, sondern muss davon ausgegangen werden,

dass der Pflichtige auch in Zukunft seinen Zahlungspflichten nicht vollumfänglich

nachkommen wird. Eine weitere Stundung ist dem Pflichtigen daher nicht zu gewähren.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers

rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG, von einer Kostenauflage

abzusehen. Parteientschädigungen wurden nicht verlangt.

6.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Fällen von Zahlungserleichterungen

hinsichtlich Steuern ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]). Da das Gesetz nach

Ansicht des Bundesgerichts wohl keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterung

gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (vgl.

BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung

verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung an:…