SB.2013.00159
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00159
16. April 2014Deutsch16 min
(URT.2014.16267)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2013.00159
SB.2013.00160
Urteil
der Einzelrichterin
vom 16. April 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiber Felix
Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2011
Direkte Bundessteuer 2011,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem A und B trotz öffentlicher
Aufforderung und Mahnung des Gemeindesteueramts vom 27. Juni 2012 keine Steuererklärung eingereicht hatten, schätzte das
kantonale Steueramt am 25. Januar 2013 das
steuerbare Vermögen für die Staats- und Gemeindesteuer 2011 nach
pflichtgemässen Ermessen auf Fr. … ein und legte
das steuerbare Einkommen sowohl für die Staats- und Gemeindesteuer 2011 als
auch für die direkte Bundessteuer 2011 gestützt auf § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8.
Juni 1997 (StG) bzw. Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) nach pflichtgemässen Ermessen mit Fr. … fest.
Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 27. Februar 2013
Einsprache. Der vom Pflichtigen unterzeichneten Rechtsschrift
lag eine ausgefüllte aber nicht unterzeichnete Steuererklärung bei, hingegen
fehlten weiterhin diverse Beilagen und das Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende
ohne kaufmännische Buchhaltung. In der Folge wies das kantonale
Steueramt die Einsprache am 3. Mai 2013 ab.
Erwägungen
II.
Unter Einreichung einer ausgefüllten und unterzeichneten Steuererklärung
2011.
sowie der Beilage eines ausgefüllten Hilfsblattes A für
Selbständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung erhoben
die Pflichtigen am 4. Juni 2013 hiergegen Rekurs
bzw. Beschwerde an das Steuerrekursgericht.
Mit Auflage vom 19. August 2013 verlangte das Steuerrekursgericht von den Pflichtigen
Aufschluss über deren Vermögensstand per Ende 2010 sowie über deren
Lebenshaltungskosten 2011.
Nachdem die Pflichtigen diese Auflage
mit Eingabe vom 9. September 2013 beantwortetet
hatten, wies das Steuerrekursgericht mit einzelrichterlichem Entscheid vom 6. November 2013 und in Bestätigung der angefochtenen Einspracheentscheide
sowohl die Beschwerde als auch den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2013 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht
beantragten, es sei der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 6. November 2013 aufzuheben und zum Neuentscheid an das
Steuerrekursgericht zurückzuweisen, eventualiter sei die Angelegenheit an das
kantonale Steueramt zur Vornahme der Einschätzung 2011 (Staats- und
Gemeindesteuern) und der Veranlagung 2011 (direkte
Bundessteuer) zurückzuweisen. Weiter verlangten sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während das Steuerrekursgericht auf
Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Stadt F verzichteten stillschweigend auf eine
Stellungnahme.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Die Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 (SB.2013.00159)
und die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2011
(SB.2013.00160) betreffen dieselben Pflichtigen, den
nämlichen Sachverhalt und eine weitgehend analoge
Rechtslage, weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen.
1.2
Mit
der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im
Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG
die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über
das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II
548.
E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.3
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt
das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage
massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die
nicht spätestens vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder
angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind
dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel,
die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von
geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer
tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548
E. 2.4).
2.
2.1
Der Steuerpflichtige muss laut § 135
Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG alles
tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung bzw. Veranlagung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck muss er gemäss § 133
Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2 DBG das
amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig
ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen
(§ 134 StG; Art. 125 DBG) fristgemäss der
zuständigen Behörde einreichen. Bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
hat er nach § 134 Abs. 1 lit. a StG und
Art. 125 Abs. 1 lit. a DBG der Steuererklärung
Lohnausweise beizulegen. Ist er selbständig
erwerbstätig, muss er gemäss § 134 Abs. 2 StG und Art. 125
Abs. 2 DBG der Steuererklärung die unterzeichneten
Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen und Bilanzen) beilegen, sofern er zur Führung
von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, andernfalls Aufstellungen über Aktiven
und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen. Zudem
hat er unabhängig von einer allfälligen obligationenrechtlichen Buchführungspflicht
das Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende beizulegen (RB 1986 Nr. 50). Um die Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen, muss der
Steuerpflichtige auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder
schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen
sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen oder deren Einsichtnahme an
Ort und Stelle dulden (§ 135 Abs. 2 und § 132 Abs. 2 StG
sowie Art. 126 Abs. 2 DBG).
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung
seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, sind die
Steuerfaktoren gemäss § 139 Abs. 2 StG bzw.
Art. 130 Abs. 2 DBG nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen.
2.2
Indem die
Pflichtigen trotz Mahnung für das Steuerjahr 2011 zunächst keine Steuererklärung
und kein Hilfsblatt A eingereicht hatten, sind sie ihrer Deklarationspflicht
nicht nachgekommen. Das kantonale Steueramt hat die Steuerfaktoren deshalb zu
Recht nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.
3.
3.1
3.1.1
Eine Einschätzung bzw. eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann
der Steuerpflichtige gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 132
Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache
ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2 der genannten
Bestimmungen).
3.1.2
Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. E. 1.3
vorstehend) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens aber im
Verfahren vor dem Steuerrekursgericht nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung
bzw. Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Wurde die
Ermessenseinschätzung bzw. Ermessensveranlagung dadurch bewirkt, dass der
Steuerpflichtige seinen Mitwirkungshandlungen im Einschätzungs- respektive
Veranlagungsverfahren nicht nachgekommen ist, so vermag er den
Unrichtigkeitsnachweis in der Regel nur dadurch zu erbringen, dass er innerhalb
der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten nachholt und zudem
eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse
erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige
Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (BGr, 22. November 2011,
2C_504/2010, E. 2.2; BGr, 29. März 2005,2A.39/2004, E. 5.1 und
5.
; RB 1999 Nr. 150; RB 1994 Nr. 45).
3.1.3
Die versäumten Verfahrenspflichten müssen dabei nicht nur in formeller,
sondern auch in materieller Hinsicht erfüllt werden. Sie müssen also auch
qualitativ geeignet sein, eine vollständige und richtige, d. h. gesetzmässige Einschätzung
zu ermöglichen (vgl. § 135 Abs. 1 StG; Martin Zweifel, in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Teil
I/Band 1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden [StHG], 2. A., Basel 2002, Art. 46 StHG N. 31;
VGr, 18. Januar 2012, SB.2011.00106, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch
publiziert]; missverständlich hingegen VGr Luzern, 5. August 2011, LGVE
2011.
II Nr. 27, E. 4.b, wonach die amtliche Untersuchungspflicht
bereits wieder aufleben soll, wenn der Steuerpflichtige die versäumte
Verfahrenspflicht vollständig und formell ordnungsgemäss nachgeholt und den
Unrichtigkeitsnachweis formell gehörig angetreten habe).
Dies ist z. B.
nicht der Fall, wenn eine formell zwar korrekte Steuererklärung nachgereicht
wurde, die darin deklarierten Einkünfte aber zu niedrig sind (Zweifel, in:
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Art. 46 StHG N. 31).
Hierauf kann wiederum geschlossen werden, wenn die deklarierten Einkünfte unter
Berücksichtigung der Vermögensentwicklung nicht reichen, die
Lebenshaltungskosten der daraus lebenden Personen zu bestreiten (Martin
Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich
1989, S. 143). Diesfalls wird die versäumte
Verfahrenshandlung nur der äusseren Form nach nachgeholt und die formell
korrekte, inhaltlich jedoch fehlerhafte Steuererklärung vermag keine
verlässliche Basis für die Festlegung der Steuerfaktoren zu bilden.
3.1.4
Nur wenn der Steuerpflichtige die versäumte Verfahrenshandlung in formeller
und materieller Hinsicht nachholt, ist er zur Leistung des
Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw. Rekursbehörde –
bzw. die erstinstanzliche Beschwerdeinstanz im Bereich der direkten Bundessteuer
– allenfalls zu einer weiteren Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet.
Deren amtliche Untersuchungspflicht lebt diesfalls wieder auf (vgl. Zweifel,
in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Art. 48 StHG N. 56;
Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte
Steuern, Zürich etc. 2008, § 24 N. 46 ff.) und die Steuerfaktoren
sind nach den auf die ordentliche Einschätzung bzw. Veranlagung anwendbaren
Regeln zu bestimmen (vgl. Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im
Steuerveranlagungsverfahren, S. 143 und VGr LU, 5. August 2011, LGVE
2011.
II Nr. 27, E. 4.b).
Gelingt dem Steuerpflichtigen der entsprechende Nachweis
jedoch nicht, so bleibt die Ermessenseinschätzung bzw.
die Ermessensveranlagung als solche bestehen und unterliegt
einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche
Unrichtigkeit (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Felix
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,
Zürich 2013, § 140 StG N. 79 f.; Zweifel in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Art. 48 StHG
N. 58 ff.; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. A.,
Zürich 2009, Art. 132 DBG N. 67).
3.2
3.2.1
Die Pflichtigen haben ihre versäumten Verfahrenspflichten zumindest formell
nachgeholt, indem sie im vorinstanzlichen Verfahren und noch innert der
Rechtsmittelfrist gegen den Einspracheentscheid eine vollständige
Steuererklärung samt dazugehörigen Hilfsblatt A beigelegt haben. Entgegen der
vorinstanzlichen Erwägungen lebt die amtliche Untersuchungspflicht aber erst
wieder auf, wenn die eingereichten Unterlagen und angebotenen Beweise auch
tatsächlich geeignet sind, die bestehende Ungewissheit über die Steuerfaktoren
zu beseitigen und die versäumten Verfahrenspflichten damit auch in materieller
Hinsicht nachgeholt wurden. Die amtliche Prüfung kann sich somit darauf beschränken,
die materielle Fehlerhaftigkeit der in der Steuererklärung vorgenommenen
Selbstdeklaration des Pflichtigen und damit das Misslingen des
Unrichtigkeitsnachweises festzustellen, ohne dass sodann noch darüber
hinausgehende Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssten (Zweifel, Die
Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, S. 143).
3.2.2
Die Pflichtigen haben in ihrer Steuererklärung nur ein geringes Einkommen
angegeben, weshalb eine Finanzierung des Lebensaufwands der Pflichtigen aus den
deklarierten finanziellen Mitteln fraglich erscheint. Da der Vorinstanz aber
weder die genauen Lebenshaltungskosten der Pflichtigen bekannt waren, noch
ausgeschlossen werden konnte, dass diese aus aufgelösten Vermögensreserven
bestritten wurden, auferlegte das Steuerrekursgericht mit einzelrichterlichen
Verfügung vom 19. August 2013 den Pflichtigen die Bezifferung ihrer
Lebenshaltungskosten sowie die Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse per 31. Dezember
2010.
unter Beilage von Belegen. Sodann stellte es das Misslingen des Unrichtigkeitsnachweises
fest, nachdem die Pflichtigen der gemachten Auflage nur unvollständig
nachgekommen waren und damit offenkundig wurde, dass die nachgereichte Steuererklärung
materiell unzureichend war.
So haben die Pflichtigen zwar ihre
Lebenshaltungskosten dargelegt und ihre Vermögensverhältnisse für die Jahre
2009–2011 in einer selbsterstellten Tabelle
tabellarisch dargestellt, jedoch auflagewidrig keine ausreichenden Belege über
ihren Vermögensstand per 31. Dezember 2010 eingereicht. Da bereits für das
Steuerjahr 2010 keine Steuererklärung eingereicht wurde, liessen sich die
entsprechenden Vermögensverhältnisse auch nicht verlässlich aus früheren
Steuerunterlagen eruieren. Aus den Angaben der Pflichtigen ging sodann hervor,
dass das deklarierte Einkommen zur Finanzierung des bezifferten
Lebensunterhalts nicht ausreichen konnte: Die Pflichtigen bezifferten ihre Lebenshaltungskosten
2011.
auf Fr. …. Bei deklarierten Einkünften für
das Jahr 2011 von Fr. … resultiert daraus eine
Finanzierungslücke von Fr. …. Nach der nur
unzureichend belegten Selbstdeklaration der Pflichtigen reduzierte sich das
Vermögen der Pflichtigen in der selben Periode um Fr. .... Die entsprechende Vermögensabnahme ist jedoch nach dem
eingereichten Portfolio-Bericht der E AG zu einem wesentlichen Teil auf
Kursverluste eines Wertschriftendepots zurückzuführen, ohne das aus diesen
reinen Buchverlusten der Lebensunterhalt der Familie hätte bestritten werden
können. Die Pflichtigen machen sodann auch nicht geltend, aus der Verflüssigung
von Wertschriften gelebt zu haben. Jedoch behaupten die Pflichtigen, im
Verlaufe des Jahres 2011 insgesamt Fr. … eines
zuvor der D GmbH geliehenen Kreditbetrags
zurückbezahlt erhalten zu haben. Da hierzu jedoch jegliche Belege fehlen, ist
auch diese Position als Finanzierungsquelle für den Lebensaufwand der Familie
auszuschliessen. Damit hätten die Pflichtigen lediglich rund Fr. … ihres Lebensaufwandes aus ihren Vermögensreserven bestreiten
können, woraus selbst bei Berücksichtigung von behaupteten Schenkungen der
Grosseltern an die Kinder in Höhe von rund Fr. … immer
noch eine erhebliche Finanzierungslücke von rund Fr. … resultiert.
Weiter wird die materielle Glaubwürdigkeit der eingereichten
Steuererklärung auch dadurch in Frage gestellt, dass die deklarierten
Steuerwerte der im Einspracheverfahren eingereichten Steuererklärung von
denjenigen abweichen, welche dem Steuerrekursgericht vorgelegt wurde.
Da die amtliche Untersuchungspflicht hinsichtlich
der Feststellung der Steuerfaktoren erst wiederauflebt, wenn die
Steuerpflichtigen die versäumte Mitwirkungshandlung sowohl formell als auch
materiell nachgeholt und damit die bestehende Ungewissheit über den Sachverhalt
beseitigt haben, war das Steuerrekursgericht bei dieser Sachlage nicht
verpflichtet, erneut eine Untersuchung durchzuführen, um die relevanten Steuerfaktoren
zu ermitteln. Vielmehr hatte es vorab allein zu untersuchen, ob die bestehende
Ungewissheit mit der nachgereichten Steuererklärung und den nachgereichten
Beilagen beseitigt und damit die Unrichtigkeit der Schätzung nachgewiesen
werden konnte. Da die Pflichtigen diesen Unrichtigkeitsnachweis mit den innert
Rechtsmittelfrist eingereichten oder angebotenen Beweisen zumindest materiell
nicht erbracht haben, musste die Untersuchung nicht wieder aufgenommen und
konnte auch auf eine Auflagemahnung im Sinn von § 139 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG verzichtet werden.
Ebenso wenig musste den Pflichtigen vor der gerichtlichen Feststellung des
Misslingens des Unrichtigkeitsnachweises noch einmal das rechtliche Gehör gewährt
werden.
4.
4.1
Scheitert der Unrichtigkeitsnachweis, kann das
Verwaltungsgericht die Ermessenseinschätzung bzw. Ermessensveranlagung nur in Bezug auf deren Höhe mit einer auf
Willkür beschränkten Kognition überprüfen (RB 1994 Nr. 45, E. 1). Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich
nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist
(RB 1963 Nr. 62).
4.2
Das steuerbare Einkommen wurde vorliegend ermessensweise auf
Fr. … festgesetzt und damit höher angesetzt als zur Bestreitung der von den Pflichtigen geltend gemachten Lebenshaltungskosten
erforderlich wäre. Auch übersteigt es die unangefochten gebliebene
Ermessenseinschätzung des Vorjahres um Fr. …. Ebenso übersteigt es auch
das in der Steuerperiode 2009 noch deklarationsgemäss versteuerte Einkommen,
zumal gemäss den Angaben in der Steuererklärung 2011 das dazumals noch
deklarierte Nettoerwerbseinkommen der Pflichtigen aus unselbständigem Haupterwerb
in Höhe von Fr. … zwischenzeitlich weggefallen ist. Indessen
besteht keine Veranlassung, bei unklaren Verhältnissen immer auf das Minimum zu
schliessen und damit diejenigen Steuerpflichtigen zu bevorteilen, welche ihren
Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der Steuerfaktoren nur unzureichend
nachgekommen sind. Dies gilt umso mehr, als dass die Vermögensverhältnisse per
Ende 2010 – und damit auch die behaupteten Mittelzuflüsse im Jahr 2011 –
überwiegend auf unbelegten Angaben
der Pflichtigen basieren. Ebenso wenig erscheint willkürlich, vorliegend
bei der Einkommensschätzung nicht massgeblich auf die Einkommensverhältnisse
der letzten ordentlich veranlagten Steuerperiode 2009 abzustellen, zumal
bereits damals Einkünfte deklariert wurden, welche den Lebensunterhalt der
Familie ohne Rückgriff auf Vermögensreserven nicht hätten decken können, ein
entsprechender Vermögensverzehr aber – zumindest nach den ursprünglich deklarierten
Werten – nicht feststellbar ist. Bei dieser Aktenlage besteht im Rahmen einer
blossen Willkürprüfung auch keine Veranlassung, auf gegenteilige Darstellungen
der Pflichtigen abzustellen, zumal es an diesen gelegen wäre, von ihrer eigenen
Deklaration abweichende Einkommens- und Vermögensverhältnisse rechtzeitig
plausibel und ausreichend belegt darzulegen (vgl. auch
Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im
Steuerveranlagungsverfahren, S. 144). Zudem war der Pflichtige bereits in der Steuerperiode
2009.
seit mehreren Jahren selbständig tätig und ist üblicherweise anzunehmen,
dass mit zunehmender Dauer einer selbständigen und gewinnstrebigen Tätigkeit
die hieraus generierten Einnahmen aufgrund der im Zeitablauf regelmässig
hinzugewonnenen Erfahrungen und Geschäftskontakte eher steigen als sinken (vgl.
hierzu auch die Darstellung des Geschäftsergebnisses in den Vorjahren gemäss
der Rekurs-/Beschwerdeschrift vom 4. Juni 2013). So
erscheint bei mittelständischen Verhältnissen wie den vorliegenden ein
Mittelzufluss von Fr. … brutto durchaus
realistisch und nicht offensichtlich unzutreffend, woraus unter
Berücksichtigung der von den Pflichtigen geltend gemachten Abzüge in Höhe von
rund Fr. … das ermessensweise zugrundegelegte
steuerbare Einkommen von Fr. … resultiert. Ebenso
wenig erscheint die Vermögensschätzung von Fr. … willkürlich, liegt diese
doch nur geringfügig über den von den Pflichtigen für das betreffende Steuerjahr 2011
selbst deklarierten Werten.
Nach Gesagtem trifft es auch nicht zu, dass das Steuerrekursgericht die Aufstellung der
Lebenshaltungskosten unberücksichtigt gelassen hat. Vielmehr hat es aus der
Diskrepanz zwischen den von den Pflichtigen deklarierten Lebenshaltungskosten
und den diesen in der relevanten Steuerperiode 2011 zur Verfügung stehenden
Mitteln den zutreffenden Schluss gezogen, dass die Einkommensdeklaration der
Pflichtigen nicht korrekt sein kann. Ebenso hat es die von den Pflichtigen
behaupteten Schenkungen in seinem Entscheid gewürdigt und zutreffend auf eine
fortbestehende Finanzierungslücke geschlossen. Das Steuerrekursgericht hat
sodann mit der Hinzurechnung der von den Pflichtigen geltend gemachten Abzügen
von Fr. … lediglich den Umfang des vom Steueramt
ermessensweise festgelegten Mittelzuflusses 2011 errechnet und angesichts der
mittelständischen Verhältnissen der Pflichtigen als realistisch beurteilt. Inwiefern
diese Kalkulation unangemessen oder gar willkürlich sein sollte, ist nicht
ersichtlich.
Demgemäss sind die Beschwerden abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), denen keine
Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4
StG; Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20.
Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und
Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
Die
Verfahren SB.2013.00159 und SB.2013.00160 werden vereinigt;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde SB.2013.00159 wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde SB.2013.00160 wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2013.00159 wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 760.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2013.00160 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an:…