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Entscheid

SB.2013.00159

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2013.00159

16. April 2014Deutsch16 min

(URT.2014.16267)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Nachdem A und B trotz öffentlicher

Aufforderung und Mahnung des Gemeindesteueramts vom 27. Juni 2012 keine Steuererklärung eingereicht hatten, schätzte das

kantonale Steueramt am 25. Januar 2013 das

steuerbare Vermögen für die Staats- und Gemeindesteuer 2011 nach

pflichtgemässen Ermessen auf Fr. … ein und legte

das steuerbare Einkommen sowohl für die Staats- und Gemeindesteuer 2011 als

auch für die direkte Bundessteuer 2011 gestützt auf § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8.

Juni 1997 (StG) bzw. Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) nach pflichtgemässen Ermessen mit Fr. … fest.

Hiergegen erhoben die Pflichtigen am 27. Februar 2013

Einsprache. Der vom Pflichtigen unterzeichneten Rechtsschrift

lag eine ausgefüllte aber nicht unterzeichnete Steuererklärung bei, hingegen

fehlten weiterhin diverse Beilagen und das Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende

ohne kaufmännische Buchhaltung. In der Folge wies das kantonale

Steueramt die Einsprache am 3. Mai 2013 ab.

Erwägungen

II.

Unter Einreichung einer ausgefüllten und unterzeichneten Steuererklärung

2011.

sowie der Beilage eines ausgefüllten Hilfsblattes A für

Selbständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung erhoben

die Pflichtigen am 4. Juni 2013 hiergegen Rekurs

bzw. Beschwerde an das Steuerrekursgericht.

Mit Auflage vom 19. August 2013 verlangte das Steuerrekursgericht von den Pflichtigen

Aufschluss über deren Vermögensstand per Ende 2010 sowie über deren

Lebenshaltungskosten 2011.

Nachdem die Pflichtigen diese Auflage

mit Eingabe vom 9. September 2013 beantwortetet

hatten, wies das Steuerrekursgericht mit einzelrichterlichem Entscheid vom 6. November 2013 und in Bestätigung der angefochtenen Einspracheentscheide

sowohl die Beschwerde als auch den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2013 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht

beantragten, es sei der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 6. November 2013 aufzuheben und zum Neuentscheid an das

Steuerrekursgericht zurückzuweisen, eventualiter sei die Angelegenheit an das

kantonale Steueramt zur Vornahme der Einschätzung 2011 (Staats- und

Gemeindesteuern) und der Veranlagung 2011 (direkte

Bundessteuer) zurückzuweisen. Weiter verlangten sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Stadt F verzichteten stillschweigend auf eine

Stellungnahme.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 (SB.2013.00159)

und die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2011

(SB.2013.00160) betreffen dieselben Pflichtigen, den

nämlichen Sachverhalt und eine weitgehend analoge

Rechtslage, weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen.

1.2

Mit

der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern

können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kan­tonale Instanz im

Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG

die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über

das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,

dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den

Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II

548.

E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.3

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt

das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage

massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die

nicht spätestens vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder

angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind

dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel,

die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von

geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer

tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548

E. 2.4).

2.

2.1

Der Steuerpflichtige muss laut § 135

Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG alles

tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung bzw. Veranlagung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck muss er gemäss § 133

Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2 DBG das

amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig

ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen

(§ 134 StG; Art. 125 DBG) fristgemäss der

zuständigen Behörde einreichen. Bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

hat er nach § 134 Abs. 1 lit. a StG und

Art. 125 Abs. 1 lit. a DBG der Steuererklärung

Lohnausweise beizulegen. Ist er selbständig

erwerbstätig, muss er gemäss § 134 Abs. 2 StG und Art. 125

Abs. 2 DBG der Steuererklärung die unterzeichneten

Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen und Bilanzen) beilegen, sofern er zur Führung

von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, andernfalls Aufstellungen über Aktiven

und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen. Zudem

hat er unabhängig von einer allfälligen obligationenrechtlichen Buchführungspflicht

das Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende beizulegen (RB 1986 Nr. 50). Um die Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen, muss der

Steuerpflichtige auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder

schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen

sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen oder deren Einsichtnahme an

Ort und Stelle dulden (§ 135 Abs. 2 und § 132 Abs. 2 StG

sowie Art. 126 Abs. 2 DBG).

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung

seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels

zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, sind die

Steuerfaktoren gemäss § 139 Abs. 2 StG bzw.

Art. 130 Abs. 2 DBG nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen.

2.2

Indem die

Pflichtigen trotz Mahnung für das Steuerjahr 2011 zunächst keine Steuererklärung

und kein Hilfsblatt A eingereicht hatten, sind sie ihrer Deklarationspflicht

nicht nachgekommen. Das kantonale Steueramt hat die Steuerfaktoren deshalb zu

Recht nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.

3.

3.1

3.1.1

Eine Einschätzung bzw. eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann

der Steuerpflichtige gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 132

Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache

ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2 der genannten

Bestimmungen).

3.1.2

Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. E. 1.3

vorstehend) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens aber im

Verfahren vor dem Steuerrekursgericht nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung

bzw. Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Wurde die

Ermessenseinschätzung bzw. Ermessensveranlagung dadurch bewirkt, dass der

Steuerpflichtige seinen Mitwirkungshandlungen im Einschätzungs- respektive

Veranlagungsverfahren nicht nachgekommen ist, so vermag er den

Unrichtigkeitsnachweis in der Regel nur dadurch zu erbringen, dass er innerhalb

der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten nachholt und zudem

eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse

erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige

Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (BGr, 22. November 2011,

2C_504/2010, E. 2.2; BGr, 29. März 2005,2A.39/2004, E. 5.1 und

5.

; RB 1999 Nr. 150; RB 1994 Nr. 45).

3.1.3

Die versäumten Verfahrenspflichten müssen dabei nicht nur in formeller,

sondern auch in materieller Hinsicht erfüllt werden. Sie müssen also auch

qualitativ geeignet sein, eine vollständige und richtige, d. h. gesetzmässige Einschätzung

zu ermöglichen (vgl. § 135 Abs. 1 StG; Martin Zweifel, in: Martin

Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Teil

I/Band 1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone

und Gemeinden [StHG], 2. A., Basel 2002, Art. 46 StHG N. 31;

VGr, 18. Januar 2012, SB.2011.00106, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch

publiziert]; missverständlich hingegen VGr Luzern, 5. August 2011, LGVE

2011.

II Nr. 27, E. 4.b, wonach die amtliche Untersuchungspflicht

bereits wieder aufleben soll, wenn der Steuerpflichtige die versäumte

Verfahrenspflicht vollständig und formell ordnungsgemäss nachgeholt und den

Unrichtigkeitsnachweis formell gehörig angetreten habe).

Dies ist z. B.

nicht der Fall, wenn eine formell zwar korrekte Steuererklärung nachgereicht

wurde, die darin deklarierten Einkünfte aber zu niedrig sind (Zweifel, in:

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Art. 46 StHG N. 31).

Hierauf kann wiederum geschlossen werden, wenn die deklarierten Einkünfte unter

Berücksichtigung der Vermögensentwicklung nicht reichen, die

Lebenshaltungskosten der daraus lebenden Personen zu bestreiten (Martin

Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich

1989, S. 143). Diesfalls wird die versäumte

Verfahrenshandlung nur der äusseren Form nach nachgeholt und die formell

korrekte, inhaltlich jedoch fehlerhafte Steuererklärung vermag keine

verlässliche Basis für die Festlegung der Steuerfaktoren zu bilden.

3.1.4

Nur wenn der Steuerpflichtige die versäumte Verfahrenshandlung in formeller

und materieller Hinsicht nachholt, ist er zur Leistung des

Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw. Rekursbehörde –

bzw. die erstinstanzliche Beschwerdeinstanz im Bereich der direkten Bundessteuer

– allenfalls zu einer weiteren Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet.

Deren amtliche Untersuchungspflicht lebt diesfalls wieder auf (vgl. Zweifel,

in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Art. 48 StHG N. 56;

Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte

Steuern, Zürich etc. 2008, § 24 N. 46 ff.) und die Steuerfaktoren

sind nach den auf die ordentliche Einschätzung bzw. Veranlagung anwendbaren

Regeln zu bestimmen (vgl. Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im

Steuerveranlagungsverfahren, S. 143 und VGr LU, 5. August 2011, LGVE

2011.

II Nr. 27, E. 4.b).

Gelingt dem Steuerpflichtigen der entsprechende Nachweis

jedoch nicht, so bleibt die Ermessenseinschätzung bzw.

die Ermessensveranlagung als solche bestehen und unterliegt

einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche

Unrichtigkeit (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Felix

Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A.,

Zürich 2013, § 140 StG N. 79 f.; Zweifel in: Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Art. 48 StHG

N. 58 ff.; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. A.,

Zürich 2009, Art. 132 DBG N. 67).

3.2

3.2.1

Die Pflichtigen haben ihre versäumten Verfahrenspflichten zumindest formell

nachgeholt, indem sie im vorinstanzlichen Verfahren und noch innert der

Rechtsmittelfrist gegen den Einspracheentscheid eine vollständige

Steuererklärung samt dazugehörigen Hilfsblatt A beigelegt haben. Entgegen der

vorinstanzlichen Erwägungen lebt die amtliche Untersuchungspflicht aber erst

wieder auf, wenn die eingereichten Unterlagen und angebotenen Beweise auch

tatsächlich geeignet sind, die bestehende Ungewissheit über die Steuerfaktoren

zu beseitigen und die versäumten Verfahrenspflichten damit auch in materieller

Hinsicht nachgeholt wurden. Die amtliche Prüfung kann sich somit darauf beschränken,

die materielle Fehlerhaftigkeit der in der Steuererklärung vorgenommenen

Selbstdeklaration des Pflichtigen und damit das Misslingen des

Unrichtigkeitsnachweises festzustellen, ohne dass sodann noch darüber

hinausgehende Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssten (Zweifel, Die

Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, S. 143).

3.2.2

Die Pflichtigen haben in ihrer Steuererklärung nur ein geringes Einkommen

angegeben, weshalb eine Finanzierung des Lebensaufwands der Pflichtigen aus den

deklarierten finanziellen Mitteln fraglich erscheint. Da der Vorinstanz aber

weder die genauen Lebenshaltungskosten der Pflichtigen bekannt waren, noch

ausgeschlossen werden konnte, dass diese aus aufgelösten Vermögensreserven

bestritten wurden, auferlegte das Steuerrekursgericht mit einzelrichterlichen

Verfügung vom 19. August 2013 den Pflichtigen die Bezifferung ihrer

Lebenshaltungskosten sowie die Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse per 31. Dezember

2010.

unter Beilage von Belegen. Sodann stellte es das Misslingen des Unrichtigkeitsnachweises

fest, nachdem die Pflichtigen der gemachten Auflage nur unvollständig

nachgekommen waren und damit offenkundig wurde, dass die nachgereichte Steuererklärung

materiell unzureichend war.

So haben die Pflichtigen zwar ihre

Lebenshaltungskosten dargelegt und ihre Vermögensverhältnisse für die Jahre

2009–2011 in einer selbsterstellten Tabelle

tabellarisch dargestellt, jedoch auflagewidrig keine ausreichenden Belege über

ihren Vermögensstand per 31. Dezember 2010 eingereicht. Da bereits für das

Steuerjahr 2010 keine Steuererklärung eingereicht wurde, liessen sich die

entsprechenden Vermögensverhältnisse auch nicht verlässlich aus früheren

Steuerunterlagen eruieren. Aus den Angaben der Pflichtigen ging sodann hervor,

dass das deklarierte Einkommen zur Finanzierung des bezifferten

Lebensunterhalts nicht ausreichen konnte: Die Pflichtigen bezifferten ihre Lebenshaltungskosten

2011.

auf Fr. …. Bei deklarierten Einkünften für

das Jahr 2011 von Fr. … resultiert daraus eine

Finanzierungslücke von Fr. …. Nach der nur

unzureichend belegten Selbstdeklaration der Pflichtigen reduzierte sich das

Vermögen der Pflichtigen in der selben Periode um Fr. .... Die entsprechende Vermögensabnahme ist jedoch nach dem

eingereichten Portfolio-Bericht der E AG zu einem wesentlichen Teil auf

Kursverluste eines Wertschriftendepots zurückzuführen, ohne das aus diesen

reinen Buchverlusten der Lebensunterhalt der Familie hätte bestritten werden

können. Die Pflichtigen machen sodann auch nicht geltend, aus der Verflüssigung

von Wertschriften gelebt zu haben. Jedoch behaupten die Pflichtigen, im

Verlaufe des Jahres 2011 insgesamt Fr. … eines

zuvor der D GmbH geliehenen Kreditbetrags

zurückbezahlt erhalten zu haben. Da hierzu jedoch jegliche Belege fehlen, ist

auch diese Position als Finanzierungsquelle für den Lebensaufwand der Familie

auszuschliessen. Damit hätten die Pflichtigen lediglich rund Fr. … ihres Lebensaufwandes aus ihren Vermögensreserven bestreiten

können, woraus selbst bei Berücksichtigung von behaupteten Schenkungen der

Grosseltern an die Kinder in Höhe von rund Fr. … immer

noch eine erhebliche Finanzierungslücke von rund Fr. … resultiert.

Weiter wird die materielle Glaubwürdigkeit der eingereichten

Steuererklärung auch dadurch in Frage gestellt, dass die deklarierten

Steuerwerte der im Einspracheverfahren eingereichten Steuererklärung von

denjenigen abweichen, welche dem Steuerrekursgericht vorgelegt wurde.

Da die amtliche Untersuchungspflicht hinsichtlich

der Feststellung der Steuerfaktoren erst wiederauflebt, wenn die

Steuerpflichtigen die versäumte Mitwirkungshandlung sowohl formell als auch

materiell nachgeholt und damit die bestehende Ungewissheit über den Sachverhalt

beseitigt haben, war das Steuerrekursgericht bei dieser Sachlage nicht

verpflichtet, erneut eine Untersuchung durchzuführen, um die relevanten Steuerfaktoren

zu ermitteln. Vielmehr hatte es vorab allein zu untersuchen, ob die bestehende

Ungewissheit mit der nachgereichten Steuererklärung und den nachgereichten

Beilagen beseitigt und damit die Unrichtigkeit der Schätzung nachgewiesen

werden konnte. Da die Pflichtigen diesen Unrichtigkeitsnachweis mit den innert

Rechtsmittelfrist eingereichten oder angebotenen Beweisen zumindest materiell

nicht erbracht haben, musste die Untersuchung nicht wieder aufgenommen und

konnte auch auf eine Auflagemahnung im Sinn von § 139 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG verzichtet werden.

Ebenso wenig musste den Pflichtigen vor der gerichtlichen Feststellung des

Misslingens des Unrichtigkeitsnachweises noch einmal das rechtliche Gehör gewährt

werden.

4.

4.1

Scheitert der Unrichtigkeitsnachweis, kann das

Verwaltungsgericht die Ermessenseinschätzung bzw. Ermessensveranlagung nur in Bezug auf deren Höhe mit einer auf

Willkür beschränkten Kognition überprüfen (RB 1994 Nr. 45, E. 1). Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich

nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist

(RB 1963 Nr. 62).

4.2

Das steuerbare Einkommen wurde vorliegend ermessensweise auf

Fr. … festgesetzt und damit höher angesetzt als zur Bestreitung der von den Pflichtigen geltend gemachten Lebenshaltungskosten

erforderlich wäre. Auch übersteigt es die unangefochten gebliebene

Ermessenseinschätzung des Vorjahres um Fr. …. Ebenso übersteigt es auch

das in der Steuerperiode 2009 noch deklarationsgemäss versteuerte Einkommen,

zumal gemäss den Angaben in der Steuererklärung 2011 das dazumals noch

deklarierte Nettoerwerbseinkommen der Pflichtigen aus unselbständigem Haupterwerb

in Höhe von Fr. … zwischenzeitlich weggefallen ist. Indessen

besteht keine Veranlassung, bei unklaren Verhältnissen immer auf das Minimum zu

schliessen und damit diejenigen Steuerpflichtigen zu bevorteilen, welche ihren

Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der Steuerfaktoren nur unzureichend

nachgekommen sind. Dies gilt umso mehr, als dass die Vermögensverhältnisse per

Ende 2010 – und damit auch die behaupteten Mittelzuflüsse im Jahr 2011 –

überwiegend auf unbelegten Angaben

der Pflichtigen basieren. Ebenso wenig erscheint willkürlich, vorliegend

bei der Einkommensschätzung nicht massgeblich auf die Einkommensverhältnisse

der letzten ordentlich veranlagten Steuerperiode 2009 abzustellen, zumal

bereits damals Einkünfte deklariert wurden, welche den Lebensunterhalt der

Familie ohne Rückgriff auf Vermögensreserven nicht hätten decken können, ein

entsprechender Vermögensverzehr aber – zumindest nach den ursprünglich deklarierten

Werten – nicht feststellbar ist. Bei dieser Aktenlage besteht im Rahmen einer

blossen Willkürprüfung auch keine Veranlassung, auf gegenteilige Darstellungen

der Pflichtigen abzustellen, zumal es an diesen gelegen wäre, von ihrer eigenen

Deklaration abweichende Einkommens- und Vermögensverhältnisse rechtzeitig

plausibel und ausreichend belegt darzulegen (vgl. auch

Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im

Steuerveranlagungsverfahren, S. 144). Zudem war der Pflichtige bereits in der Steuerperiode

2009.

seit mehreren Jahren selbständig tätig und ist üblicherweise anzunehmen,

dass mit zunehmender Dauer einer selbständigen und gewinnstrebigen Tätigkeit

die hieraus generierten Einnahmen aufgrund der im Zeitablauf regelmässig

hinzugewonnenen Erfahrungen und Geschäftskontakte eher steigen als sinken (vgl.

hierzu auch die Darstellung des Geschäftsergebnisses in den Vorjahren gemäss

der Rekurs-/Beschwerdeschrift vom 4. Juni 2013). So

erscheint bei mittelständischen Verhältnissen wie den vorliegenden ein

Mittelzufluss von Fr. … brutto durchaus

realistisch und nicht offensichtlich unzutreffend, woraus unter

Berücksichtigung der von den Pflichtigen geltend gemachten Abzüge in Höhe von

rund Fr. … das ermessensweise zugrundegelegte

steuerbare Einkommen von Fr. … resultiert. Ebenso

wenig erscheint die Vermögensschätzung von Fr. … willkürlich, liegt diese

doch nur geringfügig über den von den Pflichtigen für das betreffende Steuerjahr 2011

selbst deklarierten Werten.

Nach Gesagtem trifft es auch nicht zu, dass das Steuerrekursgericht die Aufstellung der

Lebenshaltungskosten unberücksichtigt gelassen hat. Vielmehr hat es aus der

Diskrepanz zwischen den von den Pflichtigen deklarierten Lebenshaltungskosten

und den diesen in der relevanten Steuerperiode 2011 zur Verfügung stehenden

Mitteln den zutreffenden Schluss gezogen, dass die Einkommensdeklaration der

Pflichtigen nicht korrekt sein kann. Ebenso hat es die von den Pflichtigen

behaupteten Schenkungen in seinem Entscheid gewürdigt und zutreffend auf eine

fortbestehende Finanzierungslücke geschlossen. Das Steuerrekursgericht hat

sodann mit der Hinzurechnung der von den Pflichtigen geltend gemachten Abzügen

von Fr. … lediglich den Umfang des vom Steueramt

ermessensweise festgelegten Mittelzuflusses 2011 errechnet und angesichts der

mittelständischen Verhältnissen der Pflichtigen als realistisch beurteilt. Inwiefern

diese Kalkulation unangemessen oder gar willkürlich sein sollte, ist nicht

ersichtlich.

Demgemäss sind die Beschwerden abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), denen keine

Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4

StG; Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20.

Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und

Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Die

Verfahren SB.2013.00159 und SB.2013.00160 werden vereinigt;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde SB.2013.00159 wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2013.00160 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2013.00159 wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 760.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2013.00160 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an:…