SB.2014.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00013
16. April 2014Deutsch8 min
(URT.2014.16254)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2014.00013
Urteil
der Einzelrichterin
vom 16. April 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiber Dirk
Andres.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass
(Direkte Bundessteuer 2011),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 31. Mai 2013 ersuchte A um Erlass der direkten Bundessteuer
pro 2011 in der Höhe von Fr. ….
Mit Entscheid vom 21. Januar 2014 wies
das kantonale Steueramt das Erlassgesuch mangels Vorliegens einer Notlage und
aufgrund Überschuldung ab.
Erwägungen
II.
Dagegen hat A am 27. Februar 2014 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erhoben und beantragt sinngemäss die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids.
Während sich die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht
vernehmen liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Vorbehaltlich bundesrechtlicher Regelungen kommen
auf das Erlassverfahren im Bereich der direkten Bundessteuer die kantonalen
Verfahrensbestimmungen zur Anwendung (vgl. Art. 6 der Steuererlassverordnung
des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember 1994 [EV]). Für
Steuererlassgesuche im Umfang von weniger als Fr. … pro Steuerjahr sind gemäss Art. 4 Abs. 2 EV im Bereich
der direkten Bundessteuer die kantonalen Erlassbehörden – d. h. das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer (§ 6
lit. i der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 4. November 1998) – erstinstanzlich zuständig. Der Entscheid
des kantonalen Steueramtes kann sodann mit Beschwerde allein an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (§ 14 Abs. 2 der Verordnung über die
Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; vgl. auch VGr,
17.
März 2010, SB.2009.00094, E. 1.1 und den Beschluss des Regierungsrats
vom 9. Dezember 2008 "Verwirklichung der Rechtsweggarantie
[Art. 29a BV] im Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an
die Behörden", Kap. B, Ziff. 5).
1.2
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können nach Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) alle Mängel des angefochtenen
Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
Ob bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1
Satz 1 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements
vom 19. Dezember 1994 (EV) ein Anspruch auf Steuererlass besteht
(zustimmend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31 N. 3 und 8; verneinend BGr,
27.
Juni 2008,2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG,
2.
A., Zürich 2009, Art. 167 DBG N. 4), kann letztlich
offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss bei der Beurteilung, ob die
Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache
entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl.
Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A.,
Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel
2008, Art. 167 DBG N. 8).
Dementsprechend hat sich das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids
auf die Prüfung zu beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende
Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat, bzw. ob es den
Sachverhalt unrichtig oder ungenügend festgestellt hat.
1.3
Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des
Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen
Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges
Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.
2.
2.1
Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer
Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen
Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können gemäss Art. 167 Abs. 1
DBG die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.
2.2
Eine "grosse Härte" ist insbesondere bei
einer Notlage gegeben (Beusch, Art. 167 DBG N. 18). Eine solche liegt
nach Art. 9 Abs. 1 EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem
Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person
steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann
gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf
das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden
kann.
2.3
Die Erlassbehörde berücksichtigt gemäss Art. 3
Abs. 1 EV bei ihrem Entscheid die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse
der steuerpflichtigen Person (Satz 1). Massgebend ist dabei in erster
Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung
seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten
für die Zukunft (Satz 2). Die Behörde prüft nach Art. 3 Abs. 2
EV überdies, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen in der Lebenshaltung
geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen gelten
grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Art. 93 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG]) sich ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen. Schliesslich ist im
Erlassentscheid zu berücksichtigen, ob der steuerpflichtigen Person im
Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre (Art. 3
Abs. 3 EV).
Der Steuererlass soll zu einer
langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der
steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der
steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen (Art. 1
Abs. 1 EV).
2.4
Grundsätzlich ist nach Art. 2 Abs. 2 EV
unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend
gemachte Notlage geraten ist. In Art. 10 Abs. 1 EV sind als Ursachen,
die zu einer Notlage führen, beispielhaft verschiedene Gründe aufgezählt.
Allerdings sind Einschränkungen zu Art. 2 Abs. 2 EV zu beachten (vgl.
Beusch, Art. 167 DBG N. 14). So darf der Bund gemäss Art. 10 Abs. 2 EV nicht
zugunsten anderer Gläubiger auf seine gesetzlichen Ansprüche verzichten, wenn
für die Überschuldung Gründe wie z. B. berufliche
Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfand- und
Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards etc. vorliegen.
Weiter stellen auch finanzielle Konstellationen, die bereits im Rahmen des
Einschätzungsverfahrens oder der Steuerberechnung hätten berücksichtigt werden
können, in der Regel keine Ursache für eine Notlage dar (Beusch, Art. 167 DBG
N. 16). Zudem darf die für einen Steuererlass vorausgesetzte Notlage vom
Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht verschuldet sein. Ein Selbstverschulden
des Pflichtigen an der Notlage schliesst den Steuererlass zwar nicht aus, wird
aber bei der Entscheidung berücksichtigt (Eidgenössische Erlasskommission,
10.
Oktober 1952, ASA 22, 351 [352]; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Art. 167 DBG N. 32). Hat sich dieser ausserdem freiwillig seiner Einkommensquellen
oder Vermögenswerte entäussert, so wird ein entsprechender Einkommens- oder
Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt
(vgl. Art. 12 Abs. 2 EV; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 167
DBG N. 32; BGr, 19. Dezember 2003,2P.316/2003).
2.5
Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren
trägt der Pflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld
mindern oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010,2C_574/2009, E. 4.2;
BGr, 4. Dezember 2009,2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt dem
Steuerpflichtigen der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen
Ungunsten angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht
verwirklicht (vgl. VGr, 21. August 2013, SB.2012.181, E. 2.5, mit Hinweisen [nicht
auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
3.
Entgegen der Ansicht des kantonalen
Steueramts bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er befinde sich in einer
Notlage. Insbesondere macht er geltend, er müsse zwei Haushalte mit
dazugehörigen Fixkosten tragen, in zwei Staaten Einkommenssteuern und in den
USA Grundstücksteuern zahlen sowie in den USA höhere Krankenkassenkosten mit
höherem Selbstbehalt und Zahnarztkosten finanzieren. Hinzu kämen Flug-, Schul- und Fahrzeugkosten. Ferner seien
die Wohnkosten in den USA im Erlassentscheid falsch berücksichtigt worden.
Seine Vorbringen untermauert er mit den entsprechenden Dokumenten.
Indessen kann vorliegend die Frage, ob
eine Notlage im Sinn von Art. 9 Abs. 1 EV gegeben ist, offengelassen werden,
weil der Beschwerdeführer sowohl gemäss Replik als auch gemäss Steuererklärung
2012.
Schulden gegenüber Dritten im Sinn von Art. 10 Abs. 2 EV hat. Allein die
Kreditkarteschulden gemäss Steuererklärung 2012 belaufen sich insgesamt bereits
auf Fr. …. Auch wenn sich vorliegend eine Notlage
manifestieren würde, kann folglich kein Steuererlass gewährt werden, da ein
solcher aufgrund der vorhandenen Schulden in erster Linie den Drittgläubigern
zu Gute käme. Aufgrund der bestehenden Überschuldung könnte ein Steuererlass
höchstens gewährt werden, wenn die Drittgläubiger ihrerseits ganz oder
teilweise auf ihre Forderungen verzichten würden, was vom beweispflichtigen
Beschwerdeführer allerdings weder geltend gemacht wird noch aus den Akten
ersichtlich ist. Ebenfalls wird nicht behauptet, dass die Schulden
zwischenzeitlich zurückbezahlt worden sind, was aufgrund der behaupteten
schlechten finanziellen Lage des Beschwerdeführers auch nicht anzunehmen ist.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 EV
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 und Art. 145 Abs. 2 DBG
ist von einer Kostenauflage an den unterliegenden Beschwerdeführer abzusehen.
5.
Entscheide über die Stundung oder den
Erlass von Abgaben können lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde wegen
der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beim Bundesgericht angefochten werden
(Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG]).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:…