Lexipedia

Entscheid

SB.2014.00013

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00013

16. April 2014Deutsch8 min

(URT.2014.16254)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 31. Mai 2013 ersuchte A um Erlass der direkten Bundessteuer

pro 2011 in der Höhe von Fr. ….

Mit Entscheid vom 21. Januar 2014 wies

das kantonale Steueramt das Erlassgesuch mangels Vorliegens einer Notlage und

aufgrund Überschuldung ab.

Erwägungen

II.

Dagegen hat A am 27. Februar 2014 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erhoben und beantragt sinngemäss die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids.

Während sich die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht

vernehmen liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Vorbehaltlich bundesrechtlicher Regelungen kommen

auf das Erlassverfahren im Bereich der direkten Bundessteuer die kantonalen

Verfahrensbestimmungen zur Anwendung (vgl. Art. 6 der Steuererlassverordnung

des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember 1994 [EV]). Für

Steuererlassgesuche im Umfang von weniger als Fr. … pro Steuerjahr sind gemäss Art. 4 Abs. 2 EV im Bereich

der direkten Bundessteuer die kantonalen Erlassbehörden – d. h. das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer (§ 6

lit. i der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 4. November 1998) – erstinstanzlich zuständig. Der Entscheid

des kantonalen Steueramtes kann sodann mit Beschwerde allein an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (§ 14 Abs. 2 der Verordnung über die

Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; vgl. auch VGr,

17.

März 2010, SB.2009.00094, E. 1.1 und den Beschluss des Regierungsrats

vom 9. Dezember 2008 "Verwirklichung der Rechtsweggarantie

[Art. 29a BV] im Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an

die Behörden", Kap. B, Ziff. 5).

1.2

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können nach Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) alle Mängel des angefochtenen

Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

Ob bei Vorliegen der gesetzlichen

Voraussetzungen entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1

Satz 1 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements

vom 19. Dezember 1994 (EV) ein Anspruch auf Steuererlass besteht

(zustimmend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31 N. 3 und 8; verneinend BGr,

27.

Juni 2008,2D_63/2008, E. 1.2; BGE 122 I 373 E. 1; Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG,

2.

A., Zürich 2009, Art. 167 DBG N. 4), kann letztlich

offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss bei der Beurteilung, ob die

Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache

entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl.

Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A.,

Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel

2008, Art. 167 DBG N. 8).

Dementsprechend hat sich das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids

auf die Prüfung zu beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende

Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat, bzw. ob es den

Sachverhalt unrichtig oder ungenügend festgestellt hat.

1.3

Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des

Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen

Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges

Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

2.

2.1

Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer

Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen

Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können gemäss Art. 167 Abs. 1

DBG die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.

2.2

Eine "grosse Härte" ist insbesondere bei

einer Notlage gegeben (Beusch, Art. 167 DBG N. 18). Eine solche liegt

nach Art. 9 Abs. 1 EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem

Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person

steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann

gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf

das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden

kann.

2.3

Die Erlassbehörde berücksichtigt gemäss Art. 3

Abs. 1 EV bei ihrem Entscheid die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse

der steuerpflichtigen Person (Satz 1). Massgebend ist dabei in erster

Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung

seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten

für die Zukunft (Satz 2). Die Behörde prüft nach Art. 3 Abs. 2

EV überdies, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen in der Lebenshaltung

geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen gelten

grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Art. 93 des

Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs

[SchKG]) sich ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen. Schliesslich ist im

Erlassentscheid zu berücksichtigen, ob der steuerpflichtigen Person im

Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre (Art. 3

Abs. 3 EV).

Der Steuererlass soll zu einer

langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der

steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der

steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen (Art. 1

Abs. 1 EV).

2.4

Grundsätzlich ist nach Art. 2 Abs. 2 EV

unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend

gemachte Notlage geraten ist. In Art. 10 Abs. 1 EV sind als Ursachen,

die zu einer Notlage führen, beispielhaft verschiedene Gründe aufgezählt.

Allerdings sind Einschränkungen zu Art. 2 Abs. 2 EV zu beachten (vgl.

Beusch, Art. 167 DBG N. 14). So darf der Bund gemäss Art. 10 Abs. 2 EV nicht

zugunsten anderer Gläubiger auf seine gesetzlichen Ansprüche verzichten, wenn

für die Überschuldung Gründe wie z. B. berufliche

Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfand- und

Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards etc. vorliegen.

Weiter stellen auch finanzielle Konstellationen, die bereits im Rahmen des

Einschätzungsverfahrens oder der Steuerberechnung hätten berücksichtigt werden

können, in der Regel keine Ursache für eine Notlage dar (Beusch, Art. 167 DBG

N. 16). Zudem darf die für einen Steuererlass vorausgesetzte Notlage vom

Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht verschuldet sein. Ein Selbstverschulden

des Pflichtigen an der Notlage schliesst den Steuererlass zwar nicht aus, wird

aber bei der Entscheidung berücksichtigt (Eidgenössische Erlasskommission,

10.

Oktober 1952, ASA 22, 351 [352]; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

Art. 167 DBG N. 32). Hat sich dieser ausserdem freiwillig seiner Einkommensquellen

oder Vermögenswerte entäussert, so wird ein entsprechender Einkommens- oder

Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt

(vgl. Art. 12 Abs. 2 EV; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 167

DBG N. 32; BGr, 19. Dezember 2003,2P.316/2003).

2.5

Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren

trägt der Pflichtige die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld

mindern oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010,2C_574/2009, E. 4.2;

BGr, 4. Dezember 2009,2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt dem

Steuerpflichtigen der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen

Ungunsten angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht

verwirklicht (vgl. VGr, 21. August 2013, SB.2012.181, E. 2.5, mit Hinweisen [nicht

auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

3.

Entgegen der Ansicht des kantonalen

Steueramts bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er befinde sich in einer

Notlage. Insbesondere macht er geltend, er müsse zwei Haushalte mit

dazugehörigen Fixkosten tragen, in zwei Staaten Einkommenssteuern und in den

USA Grundstücksteuern zahlen sowie in den USA höhere Krankenkassenkosten mit

höherem Selbstbehalt und Zahnarztkosten finanzieren. Hinzu kämen Flug-, Schul- und Fahrzeugkosten. Ferner seien

die Wohnkosten in den USA im Erlassentscheid falsch berücksichtigt worden.

Seine Vorbringen untermauert er mit den entsprechenden Dokumenten.

Indessen kann vorliegend die Frage, ob

eine Notlage im Sinn von Art. 9 Abs. 1 EV gegeben ist, offengelassen werden,

weil der Beschwerdeführer sowohl gemäss Replik als auch gemäss Steuererklärung

2012.

Schulden gegenüber Dritten im Sinn von Art. 10 Abs. 2 EV hat. Allein die

Kreditkarteschulden gemäss Steuererklärung 2012 belaufen sich insgesamt bereits

auf Fr. …. Auch wenn sich vorliegend eine Notlage

manifestieren würde, kann folglich kein Steuererlass gewährt werden, da ein

solcher aufgrund der vorhandenen Schulden in erster Linie den Drittgläubigern

zu Gute käme. Aufgrund der bestehenden Überschuldung könnte ein Steuererlass

höchstens gewährt werden, wenn die Drittgläubiger ihrerseits ganz oder

teilweise auf ihre Forderungen verzichten würden, was vom beweispflichtigen

Beschwerdeführer allerdings weder geltend gemacht wird noch aus den Akten

ersichtlich ist. Ebenfalls wird nicht behauptet, dass die Schulden

zwischenzeitlich zurückbezahlt worden sind, was aufgrund der behaupteten

schlechten finanziellen Lage des Beschwerdeführers auch nicht anzunehmen ist.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 EV

in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 und Art. 145 Abs. 2 DBG

ist von einer Kostenauflage an den unterliegenden Beschwerdeführer abzusehen.

5.

Entscheide über die Stundung oder den

Erlass von Abgaben können lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde wegen

der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beim Bundesgericht angefochten werden

(Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG]).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:…