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Entscheid

SB.2014.00014

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00014

14. Mai 2014Deutsch26 min

(URT.2014.16317)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der mit

B verheiratete A war bei der D AG als Partner und Leiter des Bereichs Corporate

Finance unselbständig erwerbstätig. Gegen Ende 2005 entschloss sich die

D AG, den Bereich Corporate Finance im Licht von internationalen

Gesetzesänderungen nicht mehr weiterzuführen.

Bereits im April 2004 wurde im Hinblick auf eine

allfällige strategische Neuausrichtung des Bereichs Corporate Finance von der

D AG für diese Einheit ein Business-Plan erstellt. Am 28. Oktober

2004 fand eine Strategiebesprechung statt, in welcher unter anderem die Frage

diskutiert wurde, ob und unter welchen Voraussetzungen ein weiteres Wachstum

für den Bereich Corporate Finance bei der D AG möglich sei und ob die Zukunft

des Teams eher im Alleingang oder allenfalls in enger Zusammenarbeit mit einer

Bank zu sehen sei. Strategieüberlegungen der Partner des Corporate Finance

Teams finden sich weiter ausformuliert in einem undatierten "Term

Sheet" mit der Bezeichnung "E": Dieses Szenario sah die

Integration des Corporate Finance Teams von der D AG per Jahresende 2005

in eine von den Partnern zu gründende "F" und Übernahme dieser

Gesellschaft durch die G AG vor. Neben dem Zusammengehen mit der G AG

prüften die Partner der Corporate Finance von der D AG auch andere

Optionen auf der Basis eines Business Plans "H", welcher ein

Zusammengehen mit der I-Bank vorsah.

B. Am 28.

September 2005 gründeten die Partner des Corporate Finance Teams der D AG

die J AG mit einem Aktienkapital von Fr. … Anlässlich der Gründung dieser

Gesellschaft zeichnete A 25'000 der insgesamt 100'000 Aktien à nominell

Fr. … und liberierte sie mit Mitteln aus seinem Privatvermögen.

C. Am 14. Oktober

2005 schloss die D AG mit dem Pflichtigen und den weiteren sechs Partnern

bzw. Poolmitgliedern des Teams Corporate Finance eine Austrittsvereinbarung ab.

In dieser hielten die Parteien als Präambel fest, dass die

Corporate-Finance-Partner bzw. Poolmitglieder von der D AG mit der Bank K

eine Abmachung treffen würden mit dem Ziel, das "gesamte Corporate Finance

Team in L zu einer neu gegründeten Tochtergesellschaft der Bank I" zu

überführen. Gestützt auf diese Austrittsvereinbarung übernahm die von den

Poolmitgliedern gegründete J AG per 1. Dezember 2005 die laufenden Geschäfte

der früheren Corporate-Finance-Abteilung der D AG. Für die Überlassung der

Kunden Real Estate verpflichteten sich "die Poolmitglieder[n] bzw. der

Bank I" Fr. … zuzügl. Mehrwertsteuer an die D AG zu

bezahlen. Die Austrittsvereinbarung sah weiter vor, dass die D AG den

"Poolmitglieder bzw. Bank I" das vom Corporate Finance Team benutzte

Büromobiliar ebenfalls für Fr. … zuzüglich Mehrwertsteuer verkaufe. Sodann

gaben die Poolmitglieder in der Austrittsvereinbarung die Erklärung ab, sich

darum zu bemühen, dass auch die weiteren Teammitglieder des Bereichs Corporate

Finance per 30. November 2005 bei der D AG austreten und per 1. Dezember

2005 zu der "Bank I" übertreten würden. Am 7. Dezember 2005

wurde die J AG in "Bank M" umfirmiert.

D. Am

3. Januar 2006 verkauften die Aktionäre der Bank M 51 % ihrer Aktien

an die Bank K. A verkaufte 12'750 Aktien zu einem Preis von Fr. …,

wobei per Vertragsabschluss Fr. … zu bezahlen waren; für den Restkaufpreis

wurde eine tranchenweise Bezahlung per Anfang 2007, 2008 und 2009

vereinbart. Gleichentags, unmittelbar nach dem Vollzug des Kaufgeschäfts,

erfolgte eine Kapitalerhöhung der Bank M um Fr. … auf Fr. … wobei

sämtliche Aktionäre neue Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung zeichneten.

E. In

ihrer Steuererklärung 2006 gingen die pflichtigen A und seine Ehefrau B in

Bezug auf diesen Aktienverkauf von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn

aus.

Nach durchgeführtem Auflageverfahren schätzte

das kantonale Steueramt die Pflichtigen hinsichtlich der Staats- und

Gemeindesteuern 2006 am 12. November 2010 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von

Fr. … ) ein.

Betreffend die direkte Bundessteuer 2006 wurden die Pflichtigen gleichentags

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Dabei wurde den Pflichtigen der Gewinn aus dem

Aktienverkauf (Fr. … ./. Fr. … = Fr. …)

als steuerbares Einkommen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis aufgerechnet und ausserdem ein überwiegender Teil

der geltend gemachten

Unterhaltskosten an einem Ferienhaus in N nicht zum Abzug zugelassen.

F. Die

hiergegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid

vom 8. März 2011 in Bezug auf die abzugsfähigen Liegenschaftsunterhaltskosten

teilweise gut, hielt indessen an der Steuerbarkeit des Gewinns aus dem Aktienverkauf

fest. Es schätzte die Pflichtigen hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen

von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein. Betreffend die direkte

Bundessteuer erfolgte die Veranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies die hiergegen gerichteten Rechtsmittel der

Pflichtigen mit Entscheid vom 12. Juli 2011 ab. Es bestätigte die

Auffassung des Steueramts, der vom Pflichtigen beim Aktienverkauf erzielte

Gewinn stelle keinen steuerfreien Kapitalgewinn, sondern steuerbares Einkommen

dar.

III.

Mit Urteilen vom 6. Juni

2012.

hiess das Verwaltungsgericht Beschwerden der Pflichtigen teilweise gut und

wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das

Steuerrekursgericht zurück. Das Verwaltungsgericht erachtete es als nicht

hinreichend geklärt, ob der Gewinn aus dem Aktienverkauf allein im Wertzuwachs

der Aktien gründe oder ob ein Teil davon auf nicht marktkonforme

Übernahmebedingungen des Corporate-Finance-Betriebs mit der D AG

zurückzuführen sei. Unklar sei weiter, ob der Gewinn in einem

Kausalzusammenhang zum Arbeitsverhältnis mit der Bank M stehe bzw. ob allenfalls

eine Kombination der vorgenannten Elemente vorliege.

IV.

Mit Urteil vom 30. Januar 2014 wies das

Steuerrekursgericht nach Einholung eines Gutachtens zu den offenen Fragen die

Rechtsmittel der Pflichtigen erneut ab. Es erwog dabei insbesondere, die

Kaufpreiszahlung für die Aktien stehe in massgeblichem Zusammenhang mit dem

Arbeitsverhältnis bei der D AG und bei der Bank M. Sie sei zwischen

Abgangsentschädigung und Antrittsgeld einzuordnen und qualifiziere damit als

Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.

V.

Mit Beschwerde vom 28. Februar 2014 beantragten

die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, sie seien hinsichtlich der Staats- und

Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem gleichbleibenden

steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) einzuschätzen.

Betreffend die direkte Bundessteuer beantragten die Pflichtigen, sie seien mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen. Ausserdem verlangten

sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der

Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. April 2014 nahmen die Pflichtigen

zur Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts Stellung. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerden gegen den

Entscheid des Steuerrekursgerichts betreffend Staats- und Gemeindesteuern

(SB.2014.00014) und betreffend direkte Bundesteuer (SB.2014.00015) betreffen

dieselben Pflichtigen, den nämlichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage,

weshalb es sich rechtfertigt, die beiden Verfahren zu vereinigen.

1.2

Mit

der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern

können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kan­tonale Instanz im

Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer

(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen

Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung

dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die

Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Weist das Verwaltungsgericht im

Beschwerdeverfahren die Streitsache zu neuer Untersuchung und zum Neuentscheid

an die Vorinstanz zurück, so ist diese an die

rechtlichen Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden. Wegen der

Bindungswirkung ist es den Parteien verwehrt, im Fall einer erneuten Anrufung

des Verwaltungsgerichts der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den

bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen

Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt

oder gar nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 101 II 142 E. 3;

90.

II 302 E. 2a). Die bisherige Rechtsprechung, wonach die Erwägungen des

Rückweisungsentscheids für das Verwaltungsgericht bei erneuter Befassung mit

der Sache im zweiten Rechtsgang nicht verbindlich seien (VGr, 6. Mai 2009,

SB.2008.00093, E. 2.1; RB 1994 Nr. 46), hat das Gericht zunächst in

anderen Rechtsgebieten (RB 2000 Nr. 13 E. 3b/dd) und mit Präjudiz vom

25.

August 2010 (SB.2010.00055) auch in Steuersachen aufgegeben.

2.2

Immerhin steht die Selbstbindung des Verwaltungsgerichts unter dem

Vorbehalt, dass die Entscheidgrundlagen dieselben geblieben sind. Liegt etwa

aufgrund der durch den Rückweisungsentscheid geforderten Erhebungen oder weil

neue Tatsachen oder Beweismittel zulässigerweise in das Verfahren eingebracht

worden sind, ein veränderter Sachverhalt vor oder ist in der Zwischenzeit eine

Rechts- oder Praxisänderung erfolgt, so kann dies zu einer abweichenden Beurteilung

führen (vgl. zum Ganzen VGr, 25. August 2010, SB.2010.00056,

E. 1.3.1).

2.3

Vorliegend konnte das Verwaltungsgericht im

ersten Rechtsgang keine umfassende rechtliche Würdigung des Sachverhalts

vornehmen, da der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt war.

Das Gericht ist daher nur insoweit an seine in den Rückweisungsentscheiden vom 6. Juni 2012

(SB.2011.00104/105) vorgenommene rechtliche und

tatsächliche Würdigung gebunden, als diese überhaupt vorgenommen werden

konnte und nicht die ergänzten Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz,

insbesondere das neu eingeholte Gutachten und die neu beigezogenen Akten, zu

neuen Entscheidgrundlagen führen.

3.

Staats- und Gemeindesteuern

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens

bildet wie bereits im ersten Rechtsgang einzig die

Frage der Steuerbarkeit des Gewinns aus dem Aktienverkauf an die Bank K.

Die rechtliche Grundlage ist gegenüber den Rückweisungsentscheiden unverändert

und nachstehend lediglich zu präzisieren:

3.1

Nach § 16 Abs. 1 StG sind alle wiederkehrenden und einmaligen

Einkünfte steuerbar; Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen

sind dagegen steuerfrei (§ 16 Abs. 3 StG). Der Zürcher Steuergesetzgeber hat damit die Konzeption des

Steuerharmonisierungsgesetzes (Art. 7 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]) der

Einkommens-Generalklausel – kombiniert mit einem

beispielhaften Einkünfte-Katalog (vgl. dazu §§ 17–24 StG/ZH) –, ergänzt durch einen

abschliessenden Katalog von steuerfreien Einkünften, grundsätzlich umgesetzt

(vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, VB zu §§ 16–37a, N. 10 f. und 41).

Zu den steuerbaren Einkünften gehören nach § 17 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit unter Einschluss der Nebeneinkünfte, wie

Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und

Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere

geldwerte Vorteile. Diese beispielhafte Aufzählung der Einkommensteile aus unselbständiger

Tätigkeit in § 17 Abs. 1 StG ist nicht abschliessend. Im Entscheid

vom 29. November 2006 (2A.381/2006, E. 2.1) hat das Bundesgericht in

Bestätigung seiner Rechtsprechung (vgl. BGr, 3. März 1989, ASA 60 [1991]

245, E. 2a) festgehalten, dass der Begriff des Einkommens aus einer

(Erwerbs-)Tätigkeit weit zu interpretieren sei. Steuerbar sind sämtliche

geldwerten Vorteile, die ein Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine

unselbständige Erwerbstätigkeit erhält, wobei nebst Geldwerten

auch Naturalleistungen erfasst werden. Entscheidend ist, ob die Leistung

Entgelt für die Arbeitstätigkeit des Steuerpflichtigen bildet und unmittelbar

als Folge des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet wird. Zwischen der unselbständigen

Erwerbstätigkeit und den daraus fliessenden Einkünften muss somit ein

wirtschaftlicher bzw. kausaler Zusammenhang bestehen (BGr, 29. November

2006,2A.381/2006, E. 2.3.1; Felix Richner et al.,

§ 17 N. 28 und 41). Für die Steuerbarkeit kommt es nicht auf den

Charakter der Tätigkeit und die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses an,

namentlich nicht auf die von den Beteiligten verwendeten Ausdrücke oder

privatrechtlichen Formen oder darauf, ob das Entgelt für die Haupt- oder eine

Nebenerwerbstätigkeit der steuerpflichtigen Person ausgerichtet wird oder in

welcher Form die Entschädigung für die erbrachte Leistung erfolgt. Die Bezahlung

kann in Geld oder in geldwerten Leistungen erfolgen, die Höhe der Vergütung

fest oder variabel sein, sie kann vom Arbeitgeber oder Dritten ausgerichtet

werden. Zwar empfängt der unselbständig erwerbende Steuerpflichtige sein

Einkommen in der Regel unmittelbar vom Arbeitgeber. Doch ist dies nach der

objekt- und nicht subjektbezogenen Betrachtungsweise von § 17 Abs. 1

StG nicht erforderlich. Auch Leistungen Dritter, die dem Steuerpflichtigen im

Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zufliessen, sind dem Arbeitseinkommen

zuzurechnen, selbst wenn eine Rechtspflicht für diese Leistung nicht bestand

(vgl. BGr, 3. März 1989, ASA 60, 245 = StE 1991 B 21.1 Nr. 2,

E. 2a). Darunter fallen etwa Trinkgelder, Ehrengaben (Preise) für

besondere berufliche Leistungen oder Zuwendungen an Künstler zur Förderung

ihres künstlerischen Schaffens oder der Erwerb von Aktien von einer Drittperson

zu einem Vorzugspreis (Richner et al., § 17 StG

N. 37). Entscheidend für die Besteuerung – insbesondere bei Leistungen

Dritter oder freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers (wie vertraglich nicht

vereinbarte Gratifikationen, Boni, Gewinnbeteiligungen usw.) – ist immer, dass

die Leistung ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis des Leistungsempfängers hat

(VGr, 1. November 1988, StE 1989 B 21.3 Nr. 2). Erwirbt ein

Arbeitnehmer Vermögenswerte aufgrund des Arbeitsverhältnisses zu einem

günstigeren Preis als dem Verkehrswert, gilt die Differenz zwischen dem

Verkehrswert des Vermögenswerts und dem reduzierten Erwerbspreis als Einkommen

aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und ist somit steuerbar (RB 1990 Nr. 31;

VGr, 27. Juni 2012, SB.2012.149; Richner

et al., § 17 StG N. 44 m. w. H.).

Aus der gesetzlichen Ordnung ergibt sich somit, dass alle Wertzuflüsse

(Einkünfte) beim Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quellen steuerbar

sind, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt

(§ 16 Abs. 1 StG). Folglich kommt der Bestimmung jener Einkünfte, die

das Gesetz ausnahmsweise für steuerfrei erklärt oder einem andern

Besteuerungssystem unterwirft – namentlich Wertzuflüsse aus Erbschaft

(§ 24 lit. a StG) und steuerfreie private Kapitalgewinne (§ 16 Abs. 3

StG) – eine entscheidende Bedeutung zu. Denn jeder Wertzufluss, der nicht unter

eine solche Ausnahmeregelung fällt, ist demnach steuerbar. Aus die­sem Grund

lassen sich die steuerbaren Einkünfte abschliessend nur durch Umschrei­bung der

einkommenssteuerfreien Einkünfte bestimmen (vgl. VGr, 6. Mai 1997,

SB.1997.00007, E. 2; RB 1987 Nr. 29 = StE 1988 B 24.4

Nr. 11).

3.2

Ein steuerfreier Kapitalgewinn aus

der Veräusserung von Privatvermögen im Sinn von § 16 Abs. 3 StG liegt

vor, wenn der Mehrwert eines Vermögensrechts des beweglichen Privatvermögens

dadurch realisiert worden ist, dass dieses Recht veräussert worden, das heisst

aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist. Steuerfrei sind daher

all jene Wertzuflüsse, die als Gegenwert (Erlös) für das durch Veräusserung

realisierte Vermögensrecht erscheinen (VGr, 7. Dezember 1994, ZStP 1995,

51.

ff., E. 1a; RB 1987 Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11).

Der Kapitalgewinn ist damit in erster Linie ein Wertzuwachsgewinn. Der Begriff

des privaten Kapitalgewinns (als Ausnahme von der Besteuerung) ist dabei nicht

ausdehnend zu interpretieren (Richner et al., § 16 N. 111 mit weiteren Hinweisen).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind steuerfreie private Kapitalgewinne

in Abgrenzung zur selbständigen Erwerbstätigkeit nur diejenigen Gewinne, die im

Rahmen der schlichten Verwaltung privaten Vermögens entstehen, also ohne besondere,

in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen, oder

bei einer sich zufällig bietenden Gelegenheit (BGE 125 II 113 E. 5e S. 123;

BGr, 1. März 2010,2C_403/2009 E. 2.4, StE 2011 B 23.1 Nr. 69,

BGr, 29. Juli 2011,2C_766/2010,2C_767/2010, E. 2.2). Nichts spricht

dagegen, diese Definition des steuerfreien Kapitalgewinns auch in der

Abgrenzung zum unselbständigen Erwerb zu verwenden.

4.

Unstreitig ist, dass der Pflichtige am

3.

Januar 2006 12'750 Aktien der Bank M zum Preis von Fr. … an die Bank K verkauft hat, wobei

ihm per Vertragsabschluss Fr. … zustanden. Fraglich ist, ob dies

ausreicht, um den Zufluss steuerrechtlich als privaten Kapitalgewinn zu

qualifizieren.

4.1

Das Steuerrekursgericht kommt

im Licht der ergänzten Untersuchung zunächst und in Übereinstimmung mit den

Parteien zum Schluss, dass aus Sicht der D AG dem Team der

Corporate-Finance-Abteilung gegen Ende 2005 kein veräusserbarer Wert zugekommen

sei. Dem ist beizupflichten, hatten doch die Poolmitglieder wie auch die weiteren

Mitarbeiter des Corporate Finance Teams im Fall einer Kündigung der

Arbeitsverhältnisse grundsätzlich keine Verpflichtungen mehr gegenüber der

D AG. Dementsprechend hatte die D AG auch keine verwertbaren Anrechte

mehr auf eine Beteiligung an allfälligen künftigen Erfolgserwartungen des

Beraterpools und der weiteren Mitarbeiter. Festzuhalten ist allerdings, dass

der Pflichtige gemeinsam mit den weiteren Poolmitgliedern und den übrigen Mitarbeitern

des Teams Corporate Finance im Rahmen der unselbständigen Tätigkeit bei der

D AG einen, wie nachstehend zu zeigen sein wird, erheblichen Goodwill

geschaffen hat. Mit der zwischen der D AG und den Poolmitgliedern

abgeschlossenen Austrittsvereinbarung hat die D AG zudem einerseits den

Übertritt der gesamten Corporate-Finance-Einheit ohne Einhaltung von

arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen und hier massgeblichen Konkurrenzverboten

in die J AG bzw. die Bank M erst ermöglicht. Andererseits konnte die

D AG durch diese Vorgehensweise aber auch allfällige Abgangsentschädigungen

abwenden und von einer weiteren Zusammenarbeit im Sinn von gegenseitigen Empfehlungen

profitieren.

4.2

Fest steht weiter, dass die Bank K

am 3. Januar 2006 für die

51-Prozent-Beteiligung an der Bank M, welche damals insgesamt einen Substanzwert von Fr. … auswies, gut Fr. … bezahlt

hat. Wiederum gestützt auf die ergänzte Untersuchung

(Gutachten sowie neu aktenkundiger Businessplan "H") hat das

Steuerrekursgericht diesen Kaufpreis ebenfalls als marktkonform gewürdigt. Der

Wert basiert auf den zukunftsgerichteten Erfolgserwartungen der Bank M und

deckt sich mit den Annahmen etwa im Businessplan "E".

Die Differenz zwischen dem

Substanzwert der Bank M in der Höhe des einbezahlten Aktienkapitals und

dem rund dreihundert Mal höheren Verkehrswert der Aktien der Bank M per 3. Januar

2006.

erklärt sich damit, dass das gesamte seit Jahren eingespielte und erfolgreiche

Coporate Finance Team von der D AG mit bestehenden Mandaten (über welche

mit der D AG abzurechnen war) per 1. Dezember 2005 zur J AG,

welche ihre Firma bereits am 7. Dezember 2005 in Bank M gewechselt

hat, übergetreten ist. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hierzu

(insbesondere Ziff. 4 c) des angefochtenen Urteils), welchen das

Verwaltungsgericht vollumfänglich beitritt, ist zu verweisen. Auch die

Pflichtigen halten, letztmals etwa in ihrer Stellungnahme vom 22. April

2014, ausdrücklich fest, dass das Coporate Finance Team über 30 Personen

zählte und über eine bewährte Organisation verfügt habe. Der Businessplan und

der seitens Bank K bezahlte Goodwill habe auf der Gesamtleistung der

Betriebsorganisation basiert. Zentral sei gewesen, dass das Führungsteam alle

Mitarbeitenden zur Weiterführung des Betriebs habe motivieren können.

Damit gehen auch die Pflichtigen

klarerweise davon aus, dass der entschädigte Goodwill in der Bank M nicht

im Laufe der rund einmonatigen Geschäftstätigkeit aufgebaut worden ist, sondern

in den Jahren zuvor. Diese Feststellungen, wie auch der von der Bank K bezahlte

Betrag für die Aktien der Bank M, decken sich weiter mit den gutachterlichen

Feststellungen zur Ursache der Wertsteigerung der Aktien der Bank M und

dem Verkehrswert der Aktien der Bank M per 3. Januar 2006.

4.3

Dem

Vertrag zwischen den Gründern der Bank M und der Bank K vom 3. Januar

2006.

über den Kauf der Aktien der Bank M ist weiter zu entnehmen, dass dem

Pflichtigen per Vertragsschluss lediglich ein Teilbetrag von Fr. … ausbezahlt worden ist. Die

Restzahlung sollte in drei Tranchen à Fr. … je auf 3. Januar 2007, 3. Januar 2008 und 3. Januar

2009.

erfolgen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Pflichtige

nicht die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Bank M erklärt

oder die Bank M ihrerseits das Arbeitsverhältnis mit dem Pflichtigen wegen

wichtigen Gründen im Sinn von Art. 337 OR aufgelöst hätte. Die

Auszahlung der dritten Kaufpreistranche ist zudem vom Erreichen eines

Umsatzziels abhängig gemacht worden.

4.4

Der

Pflichtige hat formal Aktien der Bank M verkauft. Der ihm zugeflossene Kaufpreis

stellt das Entgelt für die Überlassung der im Privatvermögen des Pflichtigen

stehenden Aktien dar. Indessen reicht dies für sich allein nicht aus, um den

Zufluss als steuerfreien Kapitalgewinn zu qualifizieren. Zu prüfen ist

vielmehr, ob der streitbetroffene Zufluss tatsächlich Wertzuwachsgewinn

darstellt, der im Rahmen der schlichten Verwaltung privaten Vermögens entstanden

ist, also ohne besondere, in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtete Tätigkeit

des Steuerpflichtigen, oder ob der Zufluss nicht vielmehr als unmittelbare Folge der Arbeitsverhältnisse des Pflichtigen zu betrachten ist und

in einem engen, wirtschaftlichen bzw. kausalen Zusammenhang zur unselbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen steht

(vgl. E. 3.1 und 3.2 vorstehend).

4.4.1

Der in der Bank M entstandene Wertzuwachs geht auf eine Kombination

von Umständen zurück: Der seitens der Bank K entschädigte Goodwill wurde

durch die langjährige und erfolgreiche Tätigkeit des Corporate Finance Teams

unter dem Dach der D AG geschaffen – mithin in der Zeit, in welcher der

Pflichtige bei der D AG unselbständig erwerbstätigt war. Der Goodwill

steht damit zunächst in engem wirtschaftlichem bzw. kausalem Zusammenhang mit

der auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit des Pflichtigen (und seines Teams) bei

der D AG. Für die Realisierung des Goodwills war ebenso entscheidend, dass

der Pflichtige gemeinsam mit seinen Poolmitgliedern die vorstehend angeführte

Austrittsvereinbarung abschliessen konnte. Nur auf diese Weise hat er

sicherstellen können, seine Tätigkeit mit laufenden Mandaten unter einem neuen

Dach nahtlos weiterführen zu können und den Goodwill zu erhalten. Die

Austrittsvereinbarung mag damit aus Sicht der D AG marktgerecht abgeschlossen

sein, hat jedoch beim Pflichtigen und seinen Poolmitgliedern die Basis zur

Erhaltung und nachfolgenden Realisierung des Goodwills erst bereitet.

4.4.2

Bank K war nur bereit, den Goodwill an die Aktionäre der Bank M im

festgestellten Umfang zu entschädigen, wenn sich diese bis 3. Januar 2009,

mithin für die Dauer von drei Jahren ab Vertragsschluss, zur Weiterarbeit in

der Bank M verpflichteten. Bank K hat sich denn auch die weitere

Mitarbeit der Poolmitglieder durch entsprechende vertragliche Klauseln gesichert

(E. 4.3). Weitere Voraussetzung für die Realisierung des Goodwills war damit

die Einbringung und Erhaltung der Poolmitglieder als Schlüsselangestellte des

Teams Corporate Finance in der neu gegründeten Gesellschaft und damit unter dem

Dach der I-Bank. Der realisierte Goodwill ist damit ebenso in engem

wirtschaftlichem und kausalem Zusammenhang mit der unselbständigen Erwerbstätigkeit

des Pflichtigen bei der Bank M und erscheint durchaus als Gegenleistung

für die als Arbeitnehmer zukünftig zu erbringende Tätigkeit.

4.4.3

Die besonderen zeitlichen Verhältnisse bestätigen diese Würdigung: Die

Gründung der Bank M ist am 28. September 2005 erfolgt. Am 14. Oktober

2005.

ist die bereits mehrfach zitierte Austrittsvereinbarung abgeschlossen

worden. Ab 1. Dezember 2005 hat die ab 7. Dezember 2005 als Bank M

firmierende Betriebsgesellschaft das Corporate Finance Team der D AG

übernommen. Bereits am 3. Januar 2006, mithin lediglich gut einen Monat später,

hat der Pflichtige durch Verkauf eines Teils seiner Aktien der Bank M an

die Bank K den vor gut einem Monat von der D AG übernommenen und in

die Bank M eingebrachten Goodwill bereits teilweise realisiert. Diese

zeitlichen Verhältnisse legen damit ebenfalls nahe, dass die Realisierung des

Goodwills in engstem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Pflichtigen bei der

D AG einerseits und vor allem bei Bank M andererseits steht.

4.4.4

Umgekehrt hat das geschilderte Vorgehen des Pflichtigen nichts mehr mit

der gewöhnlichen Verwaltung des Privatvermögens oder der blossen Wahrnehmung

einer sich bietenden günstigen Gelegenheit zu tun, sondern geht jedenfalls mit

dem unmittelbar auf die Einbringung des Teams in die Bank M erfolgten

Verkauf eines Teils der Aktien an die Bank K deutlich darüber hinaus. Die

Feststellung der Vorinstanz, die Goodwillverwertung sei damit "im Bereich

zwischen Abgangsentschädigungen und Antrittsgeldern" einzuordnen ist

zutreffend und zu bestätigen.

Entgegen der Auffassung der Pflichtigen ist der genaue

Zeitpunkt des definitiven Entscheids der Bank K, die Mehrheit der Bank M

zu übernehmen, nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung: Vielmehr ist

entscheidend, dass die Bank K annähernd zeitverzugslos nach Aufnahme der

Geschäftstätigkeit der Bank M deren Aktienmehrheit tatsächlich zum Betrag

von rund Fr. … übernommen

hat. Offenbleiben kann damit letztlich auch, welcher Wert dem von der Bank M

übernommenen Betrieb per 1. Dezember 2005 zuzuweisen ist, da unbestritten

ist, dass der von der Bank K am 3. Januar 2006 bezahlte Preis für die

übernommenen Aktien im damaligen Zeitpunkt marktkonform gewesen ist. Allerdings

erscheint es unter Hinweis auf die im vorinstanzlichen Entscheid angeführten

Indizien (S. 23 bis 25 des angefochtenen Entscheids) durchaus denkbar,

dass der Erwerb der Mehrheitsbeteiligung der Bank K an der Bank M per

1.

Dezember 2005 zwar nicht in rechtlich verbindlicher Weise vereinbart

war, jedoch in Tat und Wahrheit bereits feststand.

Für die Bejahung von Erwerbseinkommen kommt es nach dem

Gesagten (E. 3.1) weiter auch nicht auf die von den

Beteiligten verwendeten Ausdrücke oder privatrechtlichen Formen an. Dass

der streitbetroffene Betrag dem Pflichtigen formal als Gegenleistung für die

Hingabe von Aktien zugeflossen ist, was unbestritten ist, verhindert eine steuerrechtliche

(Um-)Qualifikation desselben zu Erwerbseinkommen nicht.

Letztlich war der Zufluss des streitbetroffenen Betrags

aktenmässig tatsächlich erst am 3. Januar 2006 mit Unterzeichnung des

Kaufvertrags zwischen der Bank K und dem Pflichtigen bzw. den

Poolmitgliedern auch durchsetzbar und damit steuerrechtlich realisiert. Die

Zurechnung des Zuflusses in die Steuerperiode 2006 ist damit nicht zu beanstanden,

auch wenn gewisse Voraussetzungen für die Realisierung des Goodwills, insbesondere

der Abschluss der Austrittsvereinbarung mit der D AG wie auch die

Übernahme des Corporate Finance Teams durch die Bank M, im Kalenderjahr

2005.

erfolgt sind.

5.

Bereits der Einspracheentscheid des

kantonalen Steueramts hält fest, dass auch unter dem Aspekt der Steuerumgehung

der Verkaufserlös nicht als steuerfreier Kapitalgewinn qualifizieren könne,

wozu sich die Pflichtigen in der Eingabe an das Rekursgericht im ersten

Rechtsgang wie auch in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht im ersten

Rechtsgang geäussert haben. Nachdem erst die ergänzenden Untersuchungen der

Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend erhellt haben, steht es dem

Verwaltungsgericht frei, das Vorliegen einer Steuerumgehung oder eines

rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auch im zweiten Rechtsgang ergänzend zu

prüfen (E. 2). Nachdem die Steuerumgehung im bisherigen Verfahren bereits

thematisiert war und sich die Parteien, insbesondere die Pflichtigen, hierzu in

ihren Rechtsschriften auch bereits geäussert haben, ist eine erneute Anhörung

der Parteien hierzu nicht erforderlich (BGr, 25. November 2013,

2C_124/2013, E. 3.3).

5.1

Das

Bundesgericht nimmt in konstanter Rechtsprechung eine Steuerumgehung dann an,

wenn das gewählte Vorgehen ungewöhnlich ("insolite"), sachwidrig oder

absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten unangemessen

erscheint, wenn zudem anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung nur

aus Gründen der Steuerersparnis gewählt worden ist, und wenn das entsprechende

Vorgehen tatsächlich eine erhebliche Steuerersparnis bewirkt (BGr, 28. Januar

2005.

= StE 2005 B 25.2 Nr. 7 E. 4; BGr, 9. November 2001 = StE

2002.

B 24.4 Nr. 66 E. 6, mit Hinweisen). Sind diese Voraussetzungen

erfüllt, führt dies gemäss Bundesgericht zu einer Sachverhaltsfiktion, indem

anstelle des konkreten Sachverhalts ein bezüglich der formalen privatrechtlichen

Ausgestaltung anderer Sachverhalt der Besteuerung zugrunde gelegt wird, welcher

einem mit Blick auf das vom Steuerpflichtigen angestrebte wirtschaftliche Ziel

sachgemässen Vorgehen entspricht (BGr, 2. April 1993 = StE 1995 A 12 Nr. 5

E. 1).

Sodann liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

Rechtsmissbrauch vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung

von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will

(vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2; 121 I 367 E. 3b; 121 II 97 E. 4).

5.2

Die vom Pflichtigen und seinen

Poolmitgliedern gewählte Vorgehensweise mit Übertritt des Teams Corporate

Finance der D AG in eine kurzfristig gegründete Betriebsgesellschaft und

umgehende Veräusserung der Aktienmehrheit derselben an die I-Bank erscheint als

unüblich, den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht angepasst. Hinzu kommt, dass

die Betriebsgesellschaft für eine zeitlich nicht beschränkte Tätigkeit nicht

hinreichend kapitalisiert war: Allein die seitens der D AG am 23. Januar

2006.

gestützt auf die Austrittsvereinbarung an die Bank M gestellten

Rechnungen für das Büromobiliar und die Kunden Real Estate haben sich auf mehr

als das Doppelte des ursprünglichen Aktienkapitals belaufen. Dem Business Plan

"E" ist hierzu zu entnehmen, dass eine "angemessene"

Kapitalisierung der Betriebsgesellschaft bei Eigenmitteln von Fr. … bis Fr. … und einer zusätzlichen Kreditlinie von Fr. … bis Fr. … liege. Diese angemessene Finanzierung der Betriebsgesellschaft

ist durch die Poolmitglieder nach Aufnahme von deren Geschäftstätigkeit offensichtlich

nicht erfolgt, sondern erst nach der Übernahme der Aktienmehrheit durch die Bank K

und über den erzielten Verkaufserlös. Dies legt ebenfalls ein den wirtschaftlichen

Gegebenheiten nicht angepasstes Verhalten nahe.

Üblicherweise und damit auch sachgerecht erfolgen die

Übertritte derartiger Teams direkt in eine Gesellschaft der übernehmenden

Gruppe, vorliegend der I-Bank, begleitet von der Zahlung von

Vorausentschädigungen und allenfalls Ausgabe von Mitarbeiteraktien. Auf diese

Weise wäre durchaus auch eine Beteiligung der Poolmitglieder an den unternehmerischen

Chancen und Risiken ermöglicht worden. Ob beim gegebenen Sachverhalt die

Poolmitglieder tatsächlich jemals die unternehmerische Verantwortung für die Bank M

über einen längeren Zeitraum alleine tragen wollten, ist eher fraglich und kann

offenbleiben.

Das hier gewählte Vorgehen hat gegenüber dem vorstehend

geschilderten Vorgehen eine erhebliche Steuerersparnis mit sich gebracht, da

die ansonsten als Erwerbseinkommen steuerbaren Vorausentschädigungen in

steuerfreie Kapitalgewinne umqualifiziert werden sollten.

Im Verhalten des Pflichtigen liegt damit (auch) eine

Steuerumgehung bzw. ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und wäre die

streitbetroffene Zahlung gestützt hierauf ebenfalls als Erwerbseinkommen der

Besteuerung zuzuführen. Ob die Tätigkeit des Pflichtigen mit den weiteren Poolmitgliedern

auch als selbständige Erwerbstätigkeit gewürdigt werden könnte, wie die

Vorinstanz dies anmerkungsweise ausführt, kann unter diesen Umständen offenbleiben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Direkte Bundessteuer

Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3

DBG stimmen - mit Ausnahme des hier unbeachtlichen Vorbehalts hinsichtlich der

Grundstückgewinnsteuer - mit § 16 Abs. 1 und Abs. 3 StG wörtlich

überein und sind im Licht der vertikalen Steuerharmonisierung analog

auszulegen. Ebenso kennen die direkte Bundessteuer und die Staats- und

Gemeindesteuern keine Unterschiede im Bereich der Steuerumgehung und des

Rechtsmissbrauchs. Demnach gelten die Erwägungen zu den kantonalen Steuern auch

für die direkte Bundessteuer.

Damit ist auch die Beschwerde

betreffend die direkte Bundessteuer abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und muss ihnen

die Zusprechung einer Parteientschädigung versagt bleiben

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Die Verfahren SB.2014.00014 und SB.2014.00015 werden

vereinigt;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde SB.2014.00014 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 wird

abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2014.00015 betreffend direkte Bundessteuer 2006 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2014.00014 wird festgesetzt auf

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 12'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2014.00015 wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 8'060.-- Total der Kosten

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten, auferlegt.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an …