SB.2014.00020
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00020
14. Mai 2014Deutsch14 min
(URT.2014.16312)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2014.00020
Urteil
der Einzelrichterin
vom 14. Mai 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch O,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2010,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) zog 2008 von der Schweiz ins
Ausland, wo er in der Stadt D für die IT-Firma E tätig wurde. Im Jahr 2010
kehrte er in die Schweiz zurück. Seine Umzugskosten vom Ausland in die Schweiz
(Fr. …) wurden von seiner neuen Arbeitgeberin, der F GmbH in G,
übernommen. Nebst dem Monatslohn von Fr. … (brutto) wurden im Lohnausweis
2010 die Umzugskosten, bezeichnet als "Transferzulage", unter den
"unregelmässigen Leistungen" (Ziff. 3) aufgeführt. Gestützt auf
einen vom Pflichtigen anerkannten Einschätzungsvorschlag, in welchem die
"Transferzulage" zur Besteuerung vorgesehen war, stellte ihm das
Steueramt der Stadt C am 14. Januar 2013 die Schlussrechnung für die
Staats- und Gemeindesteuern 2010 zu. Darin wurden die Steuerfaktoren wie folgt
festgesetzt: Steuerbares Einkommen Fr. … (zum Satz von Fr. …) und
steuerbares Vermögen Fr. … (zum Satz von Fr. …). Da der Pflichtige
aufgrund von Liegenschaftenbesitz im Kanton H bereits vor seinem Zuzug aus
dem Ausland in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig war, wurde er einer ganzjährigen
Steuerpflicht im Kanton Zürich unterworfen.
Gegen die Einschätzung liess der Pflichtige Einsprache
erheben, welche mit Entscheid des kantonalen Steueramts vom 12. Juni 2013
abgewiesen wurde.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht
mit Entscheid vom 3. März 2014 ebenfalls ab.
III.
Mit Beschwerde vom 26. März 2014 liess der Pflichtige
beantragen, das steuerbare Einkommen sei auf Fr. … und das satzbestimmende
Vermögen auf Fr. … festzusetzen. Dabei stellte er sich auf den Standpunkt,
die Umzugskosten seien aufgrund seiner Qualifikation als "Expatriate"
als besondere Berufskosten vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom
Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des
Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung
und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Der Einkommenssteuer unterliegen kraft § 16
Abs. 1 StG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Hierzu gehören
namentlich gemäss § 17 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus
privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem
Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für
Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke,
Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus
Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. Zur Ermittlung des
Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer
Erzielung notwendigen Aufwendungen (§§ 26–30) und
die allgemeinen Abzüge (§§ 31 und 32) abgezogen.
Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden laut § 26 Abs. 1 lit. c StG als Berufskosten auch die
"übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten"
abgezogen. Als steuermindernde Tatsache sind die Berufskosten vom
Steuerpflichtigen nachzuweisen (vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich etc. 2008, § 19 N. 8).
2.2
Umzugskosten stellen in der Regel private Lebenshaltungskosten
dar, welche gemäss § 33 lit. a StG nicht zum Abzug zugelassen werden
(Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 33 N. 20; Robert
Waldburger/Martin Schmid, Gewinnungskostencharakter von besonderen Leistungen
des Arbeitgebers an Expatriates, Bern 1999, Rz. 131). Ausnahmsweise dürfen
Umzugskosten als Berufskosten in Abzug gebracht werden, so wenn der Grund für
den Umzug in einer vom Arbeitgeber verursachten Zwangslage (z.B.
Residenzpflicht) liegt (RB 1985 Nr. 36 =
StE 1986 B 22.3 Nr. 12). Sind die Kosten indessen darauf
zurückzuführen, dass der Steuerpflichtige freiwillig eine neue Arbeitsstelle
antritt, sind sie nicht abzugsfähig (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 26
N. 37). Bezahlt der Arbeitgeber die Umzugskosten bzw. übernimmt er
diesen unentgeltlich, so empfängt der Arbeitnehmer einen steuerbaren geldwerten
Vorteil. Denn diese Leistung des Arbeitgebers liegt einzig im Arbeitsverhältnis
begründet, weshalb im Umfang des Marktwerts der erbrachten Leistung Einkommen
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von § 17 Abs. 1 StG
vorliegt (Waldburger/Schmid, Rz. 132).
Dagegen können sog. Expatriates gestützt
auf die Richtlinien des kantonalen Steueramts über die Berücksichtigung
besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden
Angestellten und Spezialisten vom 23. Dezember
1999.
(ZStB Nr. 17/300; Expat-Richtlinien) unter
gewissen Voraussetzungen auch die Umzugskosten in die Schweiz und zurück in den
Heimatstaat als Berufskosten geltend machen (vgl. Expat-Richtlinien, Rz. 14). Den Expat-Richtlinien
unterliegen leitende Angestellte, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber
vorübergehend in die Schweiz (in der Regel zu einer Tochter- oder
Schwestergesellschaft) entsandt werden (sog. Expatriates), sowie Spezialisten,
die zwecks Erledigung eines zeitlich befristeten Projekts hier als Arbeitnehmer
tätig sind und denen aufgrund dieses zeitlich befristeten Aufenthalts in der
Schweiz zusätzliche Berufskosten erwachsen (Expat-Richtlinien, Rz. 2). Als Spezialisten im Sinn der
Richtlinien gelten Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen
Qualifikation typischerweise international eingesetzt werden sowie Personen,
die in ihrem Wohnsitzstaat selbständig erwerbstätig sind und zwecks Erledigung
eines konkreten, zeitlich befristeten Projekts in der Schweiz als Arbeitnehmer
erwerbstätig sind, insbesondere Informatik-, IT- und
Telekommunikationsspezialisten (Expat-Richtlinien, Rz. 4). Als vorübergehend bzw. zeitlich befristet gilt ein Zeitraum von
maximal fünf Jahren (Expat-Richtlinien, Rz. 5).
Während für die Qualifikation als "leitender
Angestellter" zwingend verlangt wird, dass die Aufnahme einer befristeten
Arbeitstätigkeit in der Schweiz aufgrund einer Entsendung des ausländischen
Arbeitgebers erfolgt, ist dies für Spezialisten grundsätzlich nicht erforderlich.
Waren die Spezialisten im Ausland aber bisher unselbständig erwerbstätig, so
müssen auch sie – um als Expatriates im Sinn der Expat-Richtlinien qualifiziert
werden zu können – vom ausländischen Arbeitgeber in die Schweiz entsandt worden
sein (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 26 N. 17; VGr, 16. April
2008, SB.2007.00120 = RB 2008 Nr. 83 = StE 2008 B 22.3 Nr. 97 = ZStP
2008, 223; vgl. auch Waldburger/Schmid, Rz. 2). Weiter sind nur jene Expatriates
zur Geltendmachung besonderer Berufskosten gemäss Expat-Richtlinie berechtigt,
die neben der Schweiz zu einem zweiten Staat Beziehungen unterhalten, indem sie
dort über einen Wohnsitz oder ständige Wohnstätte verfügen (Expat-Richtlinien,
Rz. 6). Expatriates, die ihren Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) in der Schweiz
haben, unterliegen nur dann den Expat-Richtlinien, wenn sie in ihrem
Heimatstaat eine ständige Wohnstätte beibehalten oder die Absicht haben, in
absehbarer Zeit dorthin zurückzukehren (Expat-Richtlinien, Rz. 9).
Erforderlich ist demnach eine fortdauernde Beziehung zum ausländischen
Wohnsitz- bzw. Heimatstaat.
2.3
Der 39-jährige Pflichtige darf grundsätzlich als Spezialist im Sinn der Expat-Richtlinien gelten: Als
Informatiker war er während zweier Jahren im Ausland für die IT-Firma E tätig. Heute
arbeitet er für die F GmbH in G. Bei beiden Firmen handelt es sich um
Unternehmen im Bereich der Informationstechnologie, in welchen der Pflichtige
dank seiner besonderen beruflichen Qualifikation als Ingenieur/Informatiker zum Einsatz kam. Vorliegend fehlt es aber am Erfordernis
der Entsendung des als unselbständig erwerbstätigen Pflichtigen, der nicht etwa
als Spezialist von seiner früheren Arbeitgeberin E in die Schweiz entsandt
wurde, sondern hier in der Schweiz seine Dienste einer neuen Arbeitgeberin (F GmbH)
zur Verfügung stellt. Nicht erfüllt ist sodann die Voraussetzung des lediglich
vorübergehenden Tätigwerdens in der Schweiz: So setzt der
persönliche Anwendungsbereich der Expat-Richtlinien voraus, dass der Spezialist
nur vorübergehend in der Schweiz – für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren –
arbeitet und weiterhin Beziehungen zum Heimatstaat unterhält, indem er dort
über einen Wohnsitz oder ständige Wohnstätte verfügt. Der Pflichtige ist
Schweizer Bürger und hat hier an einer Hochschule
studiert. Nach dem Doktorat lebte er zwar zwei Jahre im Ausland,
indessen ohne dort Wohneigentum zu erwerben, wie es sich dem dortigem Steuer-Formular
entnehmen lässt. Dass er nun nur für kurze Zeit, d. h. für
maximal fünf Jahre, in die Schweiz zurückgekehrt ist, macht er nicht geltend.
Vielmehr liegt nicht ein zeitlich befristeter Aufenthalt hier in der Schweiz
vor, sondern ein solcher im Ausland. Eine solche, quasi umgekehrte
Expatriates-Situation – zeitlich befristeter Aufenthalt eines Schweizers im
Ausland mit anschliessender Rückkehr in die Schweiz –
wird von den Expat-Richtlinien nicht erfasst. Ebenso wenig auf die Privilegien der Expat-Richtlinien können sich Inländer
berufen, die aus beruflichen Gründen ihren Wohnsitz innerhalb der Schweiz
verlegt haben und sich am ursprünglichen Wohnort eine Zweitwohnung halten (vgl.
ZStP 4/2007, Nr. 26, S. 280). Da der
Pflichtige ohnehin nicht unter die Expat-Richtlinien fällt, braucht an dieser
Stelle nicht weiter geprüft zu werden, ob die Richtlinien verfassungs- bzw.
gesetzeskonform sind.
Die von der Arbeitgeberin vergüteten Umzugskosten des
Pflichtigen stellen daher Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach § 17
Abs. 1 StG dar (vgl. E. 2.2 in fine) und müssen vom Pflichtigen als
solches versteuert werden. Dass eine vom Arbeitgeber verursachte Zwangslage
vorlag oder eine Residenzpflicht bestand (vgl. E. 2.2), hat der Pflichtige
nicht vorgebracht.
2.4
Auch aus dem Rechtsgleicheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), insbesondere aus dem Recht auf
Gleichbehandlung im Unrecht, lässt sich kein Anspruch auf Abzug der
Umzugskosten ableiten. Zum einen besteht keine entsprechende Praxis der
Steuerbehörden, solche Kosten zum Abzug zuzulassen und zum andern wurde nicht
hinreichend substanziiert, dass die Steuerbehörden bei den in der Beschwerde
namentlich genannten Personen Umzugskosten zum Abzug zugelassen hätte.
3.
3.1
Der
Pflichtige macht weiter eine konfiskatorische Besteuerung geltend, die der Eigentumsgarantie
von Art. 26 BV zuwiderlaufe. Bei einem Einkommen von Fr. … müsse er 75 % an Steuern abliefern, was unverhältnismässig
sei.
3.2
Vor der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie können Verpflichtungen zu Steuerleistungen nur
standhalten, wenn sie den Wesenskern des Privateigentums unangetastet lassen.
Als Institutsgarantie schützt die Eigentumsgarantie die Eigentumsordnung in
ihrem Kern: Sie untersagt dem Gemeinwesen, den Abgabepflichtigen ihr privates
Vermögen durch übermässige Besteuerung nach und nach zu entziehen oder durch
Häufung verschiedener Steuern, z. B. durch Kumulierung von
Einkommens- und Vermögenssteuern, den Bürger derart zu belasten, dass er nur
bezahlen kann, wenn er sein Vermögen nach und nach
veräussert. Mithin ist das Gemeinwesen verpflichtet, das bestehende
Vermögen in seiner Substanz zu bewahren und die Möglichkeit der Neubildung von
Vermögen so zu erhalten, dass das Einkommen nicht dauernd und vollständig
wegbesteuert wird. Ob eine unzulässige konfiskatorische Besteuerung vorliegt,
ist vor dem Hintergrund des Steuersatzes, der Bemessungsgrundlage, der Dauer
der Massnahme, der relativen Tiefe des fiskalischen Eingriffs, der Kumulation
mit anderen Abgaben und der Möglichkeit der Überwälzung der Steuer zu prüfen (vgl. zum Ganzen: VGr, 2. Februar
2011, SB.2010.00126, E. 3; BGE 106 Ia 342
E. 6a; Markus Reich, Steuerrecht, 2. A., Zürich etc. 2012,
§ 4 N. 69). Indessen gilt auch eine Steuerbelastung, die vorübergehend
das Einkommen übersteigt, nicht als konfiskatorisch, sofern die übermässige
steuerliche Belastung nur für die Dauer eines Steuerjahrs oder weniger
Steuerjahre eintritt (BGE 106 Ia 342 E. 6c). Das Verwaltungsgericht
verneinte eine konfiskatorische Besteuerung – mangels Dauerbelastung – in einem
Entscheid, dem für die streitbetroffenen zwei Jahre eine Steuerbelastung von
rund 88 % bzw. gar 97.5 % des steuerbaren Einkommens zugrunde lag
(VGr, 2. Februar 2011, SB.2010.00126, E. 3.2).
3.3
Wie bereits aufgezeigt, ist das kantonale Steueramt bzw. die
Vorinstanz für die Steuerberechnung zu Recht nicht von einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … bzw. den beantragten
Fr. … ausgegangen, sondern von
einem steuerbaren Einkommen von Fr. …, bestehend aus dem Monatseinkommen des Pflichtigen für den Monat … 2010 und den ihm vergüteten Umzugskosten. Rechnet man den für die
Staats- und Gemeindesteuern 2010 geschuldeten Steuerbetrag, inkl.
Personalsteuer und Kirchensteuer und Zinsen, insgesamt Fr. … (gemäss Schlussrechnung vom 14. Januar 2013), und jenen für die direkte Bundessteuer 2010, insgesamt Fr. …,
zusammen, so beläuft sich die Steuerlast im Bund und im Kanton Zürich
auf total Fr. …. Hinzu kommen die Steuerlasten im
Umfang von Fr. … aus dem Kanton H, wo der
Pflichtige eine Liegenschaft im Miteigentum besitzt. Damit beträgt
das gesamte Steuerbetreffnis für das Steuerjahr
2010.
Fr. …. Die Gesamtbelastung des Pflichtigen
mit Steuern im Jahr 2010 beläuft sich auf rund 39 % seines steuerbaren
Einkommens 2010. In Anbetracht seines viel höheren – satzbestimmenden – Einkommens
von Fr. … im Jahr 2010 und der Tatsache, dass das
geschuldete Steuerbetreffnis nicht einmal ein einziges Monatseinkommen des
Pflichtigen übersteigt und auch nicht ersichtlich ist, dass er genötigt wäre,
für die Begleichung der Steuern auf die Substanz seines Vermögens
zurückzugreifen sowie keine hohe Belastung im Sinn eines Dauerzustands besteht,
liegt keine Verletzung der Eigentumsgarantie vor.
4.
Schliesslich rügt der Pflichtige eine unzulässige
"Doppelbesteuerung", da das von ihm gewährte Darlehen im Umfang von
rund Fr. … an die M AG als Guthaben im
Privatvermögen der Vermögenssteuer unterliege und gleichzeitig – aufgrund der
Qualifizierung als verdecktes Eigenkapital der Gesellschaft – der Kapitalsteuer
unterworfen werde.
Das gesamte Reinvermögen natürlicher
Personen unterliegt laut § 38
Abs. 1 StG der Vermögenssteuer. Teil des steuerbaren Vermögens bilden auch private
Darlehen (EStV, Steuerinformationen, Bern 2012, Die Vermögenssteuer natürlicher
Personen, S. 5; Reich, § 14 N. 13 und 26).
Gewährt ein Aktionär der Gesellschaft ein Darlehen, so
kann jenes unter gewissen Voraussetzungen (vgl. Kreisschreiben Nr. 6 der
EStV vom 6. Juni 1997, Verdecktes Eigenkapital [Art. 65 und 75 DBG]
bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften) von Fremdkapital in verdecktes
Eigenkapital umqualifiziert werden. Der Tatbestand des verdeckten Eigenkapitals
ist erfüllt, wenn eine Körperschaft von ihren Gesellschaftern mit einem im
Verhältnis zu ihren Aktiven unangemessen niedrigen Eigenkapital ausgestattet
ist und das fehlende Eigenkapital durch "Darlehen" der Gesellschafter
ergänzt wird. Die Gewährung eines Darlehens durch den Aktionär an die
Gesellschaft bezweckt in der Regel, die wirtschaftliche Doppelbelastung von
Körperschaft und Inhabern der Beteiligungsrechte zu umgehen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 80 N. 3). Daher wird gemäss § 80 StG das steuerbare
Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften um jenen Teil des
Fremdkapitals erhöht – und damit der Kapitalsteuer der betroffenen juristischen
Person unterworfen – dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
Beim Kreis der Kreditgeber kommen nebst Anteilsinhabern auch nahestehende
Personen infrage, die in einer engen persönlichen, verwandtschaftlichen oder
wirtschaftlichen Verbindung zum Anteilsinhaber stehen (vgl. Peter Brülisauer/Philipp
Ziegler in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 65 DBG N. 19;
Kreisschreiben Nr. 6 der EStV, Ziff. 2.1).
Eine wirtschaftliche Doppelbelastung resultiert daraus,
dass Werte, die eine Aktiengesellschaft bereits in Form von Gewinn oder Kapital
zu versteuern hatte, zusätzlich beim Aktionär in Form von Vermögen oder
Vermögensertrag besteuert werden. Aufgrund der Anerkennung der juristischen Person
als eigenständiges Steuersubjekt wird die wirtschaftliche Doppelbelastung
indessen als systemkonform erachtet (vgl. Roland Böhi, Das verdeckte
Eigenkapital im Steuerrecht, Zürich etc. 2014, S. 115 ff.;
Brülisauer/Ziegler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a,
Art. 65 DBG N. 2 ff.; BGE 136 I 65 E. 5.4).
Nach dem Gesagten hat der Pflichtige das Darlehen an die M AG,
deren Verwaltungsratsmitglieder sein Bruder und sein Vater sind, ungeachtet
dessen, ob es als verdecktes Eigenkapital der Kapitalsteuer der betreffenden
Gesellschaft unterliegt und ob damit gegebenenfalls eine wirtschaftliche
Doppelbelastung einhergeht, als Vermögen nach § 38 Abs. 1 StG zu
versteuern. Ob das betreffende Kapital verzinst wurde oder nicht, kann hierbei
offenbleiben, denn auch bei zinslosen Darlehen von Aktionären bzw. nahestehenden
Personen an die Gesellschaft, ist verdecktes Eigenkapital für die Kapitalsteuer
anzunehmen (vgl. Kreisschreiben Nr. 6 der EStV, Ziff. 3.2).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG). Parteientschädigungen wurden nicht verlangt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …