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Entscheid

SB.2014.00024

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00024

19. November 2014Deutsch8 min

(URT.2014.16736)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde von seinem Arbeitgeber der D AG per

15. Sep­tember 2010 zur Niederlassung E nach Frankreich entsandt, wo

er bis Ende 2010 erwerbstätig war. Seinen Wohnsitz behielt er in der Schweiz.

Im gleichen Jahr tätigte er einen Einkauf in die Pensionskasse von Fr. 50'000.-

und leistete den "kleinen" Beitrag von Fr. 6'566.- in die 3. Säule

a.

Mit der Steuererklärung 2010 beantragten

A und seine Ehefrau B, das von A in Frankreich erzielte Einkommen nur

satzbestimmend zu berücksichtigen. Das kantonale Steueramt erachtete die

Voraussetzungen für eine Ausscheidung des in Frankreich erzielten Einkommens

als nicht erfüllt und erfasste mit Veranlagung bzw. Einschätzung vom 23. Juli 2012 den gesamten Lohn beim hier steuer­baren Einkommen. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das

kantonale Steueramt am 28. Oktober 2013 teilweise

gut und schied das Erwerbseinkommen des Pflichtigen

teilweise nach Frankreich aus. Weiter wurden der Einkauf in die 2. Säule und der Beitrag an die Säule 3a

im Verhältnis der Einkünfte auf die Schweiz und Frankreich verlegt.

Erwägungen

II.

Den von den Pflichtigen erhobenen Rekurs

hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. März 2014 teilweise gut und verlegte den gesamten Abzug für die

gebundene Selbstvorsorge auf die schweizerischen Einkommensbestandteile.

III.

Am 4. April

2014.

erhob das kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung des

Einspracheentscheids vom 28. Oktober 2013, unter

Kostenfolge.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft

beantragte die Gutheissung der Beschwerde, wäh­rend

das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete. Die Pflichtigen liessen

sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Die

Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern (SB.2014.00024) und direkter

Bundessteuer (SB.2014.00025) betreffen dieselben Pflichtigen sowie dieselbe

Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.

1.2

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den Staats- und

Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend

gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids

(§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni

1997.

[StG]; Art. 145 Abs. 2 i. V. m.

Art. 140 bis 144 DBG des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom

14.

Dezember 1990 [DBG]; BGE 131 II

548.

E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999 Nr. 147).

2.

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet einzig die

Frage, ob die Beiträge an die Säule 3a ausschliesslich dem in der Schweiz

steuerbaren Einkommen zuzuweisen sind (objektmässige Ausscheidung) oder im

Verhältnis der in- und ausländischen AHV-pflichtigen Einkommensbestandteile

auszuscheiden sind (proportionale Ausscheidung).

2.1

Natürliche

Personen, die in der Schweiz bzw. im Kanton wohnen oder hier ihren gesetzlichen

Wohnsitz haben, sind laut Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 DBG bzw. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 StG aufgrund

persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz bzw. im Kanton grundsätzlich unbeschränkt

für ihr weltweites Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Besitzen solche

Personen Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten oder Liegenschaften ausserhalb des

Kantons bzw. der Schweiz, so werden diejenigen Teile ihres Einkommens und

Vermögens, welche auf diese Werte entfallen, im Kanton bzw. der Schweiz nicht besteuert

(§ 5 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 DBG).

Dabei erfolgt die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und

Liegenschaften im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland gemäss § 5

Abs. 3 StG bzw. Art. 6 Abs. 3 DBG nach den Grundsätzen des

Bundesrechts über das Verbot der Doppelbesteuerung (vgl. zur gleich lautenden

früheren Bestimmung von § 7 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juli

1951.

[aStG]: RB 1993 Nr. 14 = StE 1994 B 11.3 Nr. 9; zum

interkantonalen Verhältnis: Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales

Steuerrecht, 4. A., Bern/Stuttgart/Wien 2000, § 19

Ziff. 28 ff.). Bei der Verlegung von Abzügen ist somit auf die vom

Bundesgericht in gesetzesvertretender Rechtsprechung entwickelten allgemeinen

Ausscheidungsregeln zum Doppelbesteuerungsverbot von Art. 46 Abs. 2 der

alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) bzw. Art. 127

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) abzustützen, sofern

nicht übergeordnetes Recht eine abweichende Ordnung verlangt. Dies ist

vorliegend mangels Regelung der Zuweisung von Abzügen im Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Frankreich zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und

vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht

vom 9. September 1966 (DBA-F) nicht

der Fall.

2.2

Das Verwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Praxis den Abzug für

die Beiträge an die Säule 3a objektmässig dem schweizerischen Einkommen

zugewiesen und letzteres als Bemessungsgrundlage für den maximalen Abzug

der Beiträge an die Säule 3a definiert. (VGr,

21.

September 2011, SB.2011.000037, E. 3.2.2.1; VGr, SB.2013.00096,

E. 3.2.). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen

besteht vorliegend kein Anlass.

2.2.1

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführenden,

verstösst diese Praxis nicht gegen die allgemeinen Ausscheidungsregeln. Beiträge werden nicht zunächst objektmässig und alsdann

proportional im Verhältnis der in- und ausländischen

AHV-pflichtigen Einkommensbestandteile ausgeschieden. Die Zuteilung der

einzelnen positiven oder negativen Vermögens- und Einkommensbestandteile

erfolgt anhand der Kollisionsnormen. Die einzelnen Vermögens- und

Einkommensbestandteile werden dabei entweder einem bestimmten Steuerdomizil

ausschliesslich (objektmässige Ausscheidung) oder einem bestimmten

Steuerdomizil nach einem Schlüssel (quotenmässige bzw. proportionale Ausscheidung)

zugeteilt. Bei den Abzügen wird zwischen Gewinnungskosten, Sozialabzügen und

allgemeinen Abzügen unterschieden. Gewinnungskosten sind die zur Erzielung der

Einkünfte notwendigen Aufwendungen. Sie hängen eng mit einer bestimmten

Einkommensart zusammen und sind damit objektmässig dem gleichen Steuerdomizil

zuzuweisen wie die entsprechenden Einkünfte (organische Abzüge genannt).

Sozialabzüge (auch als Steuerfreibeträge bezeichnet) stehen in keinem

besonderen Zusammenhang mit bestimmten Einkünften und sind nach Massgabe der

Reinvermögens- bzw. Nettoeinkommensanteile auf die beteiligten Kantone zu

verlegen. Auch die meisten allgemeinen Abzüge (auch anorganische Abzüge

genannt) stehen mit der Einkommenserzielung nicht in einem direkten Zusammenhang.

Sie werden ebenfalls nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile verteilt. Beiträge

an die Säule 3a weisen einen engen Bezug zu einem Erwerbseinkommen auf, da

nur Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sie leisten können. Obwohl sie unter dem Titel "allgemeine

Abzüge" aufgeführt werden (§ 31 Abs. 1 lit. e StG bzw.

Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG), sind sie in der Regel wie die Gewinnungskosten

zu verlegen und objektmässig dem gleichen Steuerdomizil zuzuweisen wie die

entsprechenden Einkünfte (vgl. Philipp Betschart, in: Martin

Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 24

N. 9 ff.; Wolfgang Maute/Martin Steiner/Adrian

Rufener/Peter Lang, Steuern und Versicherung, Überblick über die steuerliche Behandlung

von Versicherungen, 3. A., Muri/Bern 2011, § 10 VI.; Peter Locher,

Einführung in das interkantonale Steuerrecht der Schweiz, 3. A., Bern

2009, § 4 I und § 10 III. 3.; VGr, 17. März 2010,

SB.2009.00099, E. 3.2.1, VGr, 21. September 2011,

SB.2011.000037, E. 3.2.2.1; VGr, SB.2013.00096, E. 3.2). Die Vorinstanz hat daher zu Recht den gesamten Abzug für die

gebundene Selbstvorsorge auf die schweizerischen Einkommensbestandteile

verlegt. Sodann gehen die Beschwerdeführenden fehl in der Annahme, es sei als Bemessungsgrundlage

für den maximalen Abzug der Beiträge an die Säule 3a auf das (weltweite)

Gesamteinkommen abzustützen. Nachdem der Abzug einzig auf das schweizerische

Einkommen verlegt wird, ist dieses konsequenterweise alleine

ausschlaggebend zur Bestimmung, ob und in welcher Höhe ein Abzug für die Säule 3a

gemacht werden kann.

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

3.

Die

Gerichtskosten der Verfahren SB.2014.00024 sowie SB.2014.00025 sind den unterliegenden

Beschwerdeführenden Nr. 1 bzw. Nr. 2 aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine

Parteientschädigung beantragt. Ihr ist angesichts dessen, dass nicht

ersichtlich ist, dass ihr notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen

sind, nicht von Amtes wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und

Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss beschliesst die Einzelrichterin:

Die

Verfahren SB.2014.00024 und SB.2014.00025 werden vereinigt;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde SB.2014.00024 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010 wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde SB.2014.00025 betreffend direkte Bundessteuer 2010 wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2014.00024 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten für das Verfahren SB.2014.00024 werden dem Beschwerdeführer

Nr. 1 auferlegt.

5.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00025 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten für das Verfahren SB.2014.00025 werden der Beschwerdeführerin Nr. 2

auferlegt.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lau­sanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …