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Entscheid

SB.2014.00030

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00030

25. Juni 2014Deutsch12 min

(URT.2014.16416)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ersuchte das kantonale Steueramt mit Schreiben vom

1. September 2013 um Erlass der direkten Bundessteuer 2010 im Umfang von

70 % des geschuldeten Steuerbetrags bzw. Fr. ... Der Grund für sein

Gesuch liege darin, dass er Ende 2008 arbeitslos geworden sei. Aufgrund des Einkommenseinbruchs

sei er hohe Schulden eingegangen. Nachdem er 1½ Jahre arbeitslos gewesen und im

Sommer 2010 ausgesteuert worden sei, habe er eine selbständige Erwerbstätigkeit

aufgenommen. Um seine Privatschulden zu begleichen, habe er sich als Selbständigerwerbender

sein Pensionskassenguthaben auszahlen lassen. Schlussendlich sei es ihm aber

doch noch gelungen, im selben Jahr eine neue Anstellung zu finden. Seine

Pension, die er für den Neustart eingesetzt habe, müsse er nun wieder aufstocken.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 17. März 2014

wies das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer, das Gesuch

wegen fehlender Notlage ab. Es erwog, der Gesuchsteller

erziele heute ein monatliches Einkommen von Fr. …,

welchem ein Notbedarf von Fr. … gegenüberstehe.

Mit dem Einnahmenüberschuss von Fr. … sei es dem

Gesuchsteller möglich, die Steuern in weniger als fünf

Raten zu begleichen.

III.

Mit Beschwerde vom 14. April 2014

beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, die direkte Bundessteuer 2010

sei "herabzusetzen" bzw. ihm in vollem Umfang von Fr. … zu erlassen. Seit dem 1. Januar 2014 sei er erneut arbeitslos und

werde von der Arbeitslosenkasse mit Fr. … bis

Fr. … pro Monat unterstützt. Im Übrigen

habe das kantonale Steueramt auch das Existenzminimum mit Fr. … zu tief bemessen:

Dieses liege bei rund Fr. … pro Monat.

In seiner Beschwerdeantwort führte das kantonale Steueramt

aus, aufgrund der neu eingereichten Unterlagen (Abrechnungen der

Arbeitslosenkasse) sei von einem monatlichen Einkommen von durchschnittlich

Fr. … auszugehen. Bei einer Gegenüberstellung der Einnahmen und des

Existenzminimums ergebe sich immer noch ein Einnahmenüberschuss von Fr. …,

der es dem Beschwerdeführer ermögliche, die Steuerausstände in weniger als

neunzehn Monaten zu begleichen. Es beantragte daher die Abweisung der Beschwerde.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht

vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können nach Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die direkte Bundessteuer (DBG) alle Mängel des angefochtenen

Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

Ob bei Vorliegen der gesetzlichen

Voraussetzungen entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1

Satz 1 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements

vom 19. Dezember 1994 (EV) ein Anspruch auf Steuererlass besteht

(zustimmend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31 N. 3 und 8; BVGr,

23.

April 2012, A-3232/2011, E. 2.2.4; verneinend BGr,

21.

Februar 2008,2D_138/2007, E. 2.2; BGE 122 I 373 E. 1; Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG,

2.

A., Zürich 2009, Art. 167 DBG N. 4), kann letztlich

offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss bei der Beurteilung, ob die

Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache

entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl.

Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts,

6.

A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter

Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A.,

Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).

Dementsprechend hat sich das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids

auf die Prüfung zu beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende

Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat.

1.2

Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des

Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen

Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges

Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue

tatsghliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

2.

Dem Steuerpflichtigen, für den infolge

einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen

Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können gemäss Art. 167

Abs. 1 DBG die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.

Eine "grosse Härte" ist insbesondere

bei einer Notlage gegeben (Beusch, Art. 167 DBG N. 18). Eine solche

liegt nach Art. 9 Abs. 1 EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in

einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen

Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann

gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf

das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom

11.

April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Für die Berechnung des Existenzminimums wird das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des

Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend

Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

16.

September 2009 (nachfolgend Kreisschreiben) herangezogen (vgl.

VGr, 1. Februar 2012, SB.2011.00108, E. 3). Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirtschaftlichen

Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen (Art. 3

Abs. 1 Satz 1 EV). Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation

im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung,

auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft

(Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EV).

Weiter ist es nach Art. 2

Abs. 2 EV grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund die

steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl.

Art. 10 Abs. 1 EV). Der Steuererlass soll schliesslich zu einer

langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der

steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der

steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen

(Art. 1 Abs. 1 EV). Art. 10 Abs. 2 EV enthält eine Einschränkung zu

Art. 2 Abs. 2 EV. Der Bund kann demnach nicht zugunsten anderer

Gläubiger auf seine gesetzlichen Ansprüche verzichten, wenn für die

Überschuldung Gründe wie z. B. berufliche Misserfolge,

Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfand- und Kleinkreditschulden als Folge

eines überhöhten Lebensstandards etc. vorliegen.

3.

3.1

Das kantonale Steueramt geht in seiner Beschwerdeantwort zu Recht

davon aus, dass die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Belege der

Arbeitslosenkasse aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenrechts

(vgl. E. 1.2) nachträglich zu berücksichtigen sind. Gestützt auf die

Abrechnungen der Arbeitslosenkasse Unia vom Januar 2014 bis März 2014 ist von

einem durchschnittlichen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. … auszugehen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Konkubinatspartnerin

und zwei Kindern (unter 10 Jahren) zusammen. Die Partnerin ist nach Angaben

des Beschwerdeführers nicht erwerbstätig; sie betreut die Kinder und besorgt

den Haushalt. Bei unverheirateten Partnern, die mit gemeinsamen Kindern zusammenleben,

ist wie bei Ehepaaren eine Gesamtrechnung durchzuführen, d.h. das

Existenzminimum des Schuldners ist aus dem Verhältnis von Gesamteinkommen und

Gesamtnotbedarf zu ermitteln (Alfred Bühler, Aktuelle Probleme bei der

Existenzminimumberechnung, SJZ 100/2004, S. 25 ff., S. 27).

Demgegenüber hat es der Beschwerdeführer unterlassen, Angaben zur Einkommens-

und Vermögenssituation seiner Partnerin zu machen. Vorliegend kann der Einbezug

der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partnerin jedoch unterbleiben, da

– wie noch zu zeigen sein wird (siehe E. 3.6) – ohnehin eine Überdeckung besteht.

3.2

Demzufolge ist den Einnahmen des Pflichtigen der

monatliche Notbedarf nach Massgabe des Kreisschreibens (siehe E. 2)

gegenüberzustellen. Anders als bei Konkubinatspartnern

ohne Kinder hat das kantonale Steueramt zu Recht den vollen Grundbetrag für ein

Paar mit Kindern, die in Haushaltgemeinschaft leben (Fr. 1'700.-),

eingesetzt (vgl. Bühler, SJZ 100/2004, S. 27; BGE 130 III 765 E. 2.2;

BGE 106 III 11 E. 3c und d).

Gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid sind

folgende Änderungen vorzunehmen:

3.3

Während das kantonale Steueramt in seinem Entscheid einen Mietzins

von Fr. … für die Mietwohnung in Anschlag

brachte, muss neu der Liegenschaftenaufwand für das vom Beschwerdeführer seit

1.

Oktober 2013 bewohnte Eigenheim berücksichtigt werden. Laut Ziff. III./1.3 des Kreisschreibens ist beim

Schuldner, der in der eigenen Liegenschaft wohnt, anstelle des Mietzinses

nämlich der Liegenschaftenaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser

besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen

Abgaben und den durchschnittlichen notwendigen Unterhaltskosten. Ohne

den effektiven Hypothekarzins anzugeben, schätzt der Beschwerdeführer den gesamten jährlichen Liegenschaftenaufwand auf Fr. … bis Fr. … pro Jahr, demzufolge auf

maximal Fr. … im Monat. Dieser Betrag ist

anstelle des vormaligen Mietzinses in die Existenzminimumberechnung aufzunehmen:

Denn bei einem Konkubinat, aus dem gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, und

deren Betreuung einer Erwerbstätigkeit des andern Konkubinatspartners

entgegensteht, ist die Berücksichtigung der gesamten Wohnkosten angezeigt (vgl.

Bühler, SJZ 100/2004, S. 25 ff., S. 28).

3.4

Aufgrund

der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers fallen keine Auslagen für den

Arbeitsweg an, weshalb diese für die Existenzminimumberechnung ausser Betracht

fallen. Gleiches gilt für die Mehrkosten für auswärtige Mahlzeiten. Es

rechtfertigt sich aber, dem Beschwerdeführer für die Kosten im Zusammenhang mit

der Arbeitssuche pauschal Fr. 100.- pro Monat zuzugestehen (vgl. Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin/Thomas

Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, Art. 93 N. 28;

BlSchK 2005, 195). Keine Berücksichtigung bei der Existenzminimumberechnung

finden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten laufenden Steuern bzw. die

bis heute aufgelaufenen Steuerausstände (vgl. Ziff. VI. des

Kreisschreibens; Vonder Mühll, Art. 93 N. 33).

Weiter verlangt der Beschwerdeführer die Anrechnung von

Versicherungs- und Krankenkassenprämien sowie seiner Einzahlungen in die

3.

Säule. Betreffend die Krankenkasse ist anzumerken, dass das kantonale

Steueramt den seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Betrag von

Fr. … vollumfänglich zum Grundbetrag hinzugerechnet hat. Was sodann die

übrigen Versicherungen, die der Beschwerdeführer berücksichtigt haben will,

anbelangt, so hat er keinerlei Belege eingereicht, die weitere, tatsächlich

geleistete Versicherungsprämien belegen würden. Grundsätzlich käme denn ohnehin

nur die Berücksichtigung von Versicherungsprämien, die unfreiwillig, d. h. gestützt auf eine

gesetzliche oder arbeitsvertragliche Beitragspflicht, geleistet werden, in

Betracht. Demgegenüber werden freiwillige Versicherungsbeiträge nur

ausnahmsweise mitberücksichtigt (vgl. zum Ganzen Alfred Bühler, Betreibungs-

und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002 S. 644 ff., S. 650).

Von der Existenzminimumberechnung ausgenommen sind sodann auch die Beiträge an

die 3. Säule, es sei denn, sie diene einem selbständig Erwerbstätigen als

berufliche Vorsorge (vgl. Vonder Mühll, Art. 93 N. 27; Bühler, AJP

2002.

S. 644 ff., S. 652). Zwar war der Beschwerdeführer für

kurze Zeit selbständig erwerbstätig (2010), zuvor war er aber bis Ende 2008 in

einem Arbeitsverhältnis zur Firma B und ab 2010 bis Ende 2013 bei der Firma C

unselbständig erwerbstätig. Folglich verfügt er über eine 2. Säule und dürfen

seine Beiträge an die 3. Säule nicht bei der Existenzminimumberechnung

berücksichtigt werden. Die behaupteten Mehrauslagen im Zusammenhang mit der

Krankheit der Konkubinatspartnerin wurden nicht belegt und können daher nicht berücksichtigt

werden. Die Energiekosten (ohne Heizung) sind sodann bereits im Grundbetrag

enthalten (vgl. Kreisschreiben Ziff. II). Für die Telekommunikationskosten

(Radio/TV/Telefon/Internet) kann für eine Familie der gerichtsübliche Betrag

von Fr. 150.- eingesetzt werden, in welchem die Billag bereits mit eingerechnet

ist (vgl. VGr, 16. April 2014, SB.2013.00095, E. 3.2 [zur Publikation

auf www.vgr.zh.ch vorgesehen]; OGr, 18. November 2011,

LP 10 00 90, E. 5.1.6).

3.5

Nach

dem Gesagten ergibt sich folgende Existenzminimumberechnung:

Grundbetrag

Fr.

1'700.00

Grundbetrag Kinderunterhalt

Fr.

800.00

Liegenschaftenaufwand

Fr.

Stellensuche

Fr.

100.00

(pauschal)

Telekommunikation

Fr.

150.00

(pauschal)

Krankenkasse

Fr.

Total

Fr.

Die vorinstanzliche Berechnung des Existenzminimums ist

demzufolge um Fr. … nach unten zu korrigieren. Die Gegenüberstellung des

Existenzminimums von Fr. … mit dem monatlichen Einkommen von Fr. …

ergibt einen Überschuss von Fr. …. Damit ist es dem Beschwerdeführer

möglich, den Steuerausstand für die direkte Bundessteuer 2010 im Umfang von

Fr. … innert acht Monaten zu begleichen. Eine Notlage im Sinn von

Art. 9 Abs. 1 EV liegt – auch bei Berücksichtigung der inzwischen

eingetretenen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers – nicht vor.

3.6

Selbst bei Vorliegen einer Notlage wäre das

Steuererlassgesuch vorliegend abzuweisen gewesen, wie das kantonale Steueramt

zutreffend ausführt: So ist der Erlass namentlich ausgeschlossen, wenn hohe

Grundpfandschulden oder andere Schulden vorliegen, sofern nicht die andern

Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (vgl.

Art. 10 Abs. 2 EV;

Art. 1 Abs. 1 Satz 2 EV). Nach Angaben des Beschwerdeführers

sind sowohl die Staats- und Gemeindesteuern 2010 als auch die Steuerrechnungen

für weitere Steuerperioden noch offen. Zudem hat er einen

Grundpfandkredit bei der Bank D in der Höhe von Fr. … und weist Darlehensschulden von insgesamt Fr. … auf. Verzichtserklärungen der Gläubiger hat der Beschwerdeführer

nicht eingereicht, weshalb der Bund nicht zugunsten anderer Gläubiger auf seine

gesetzlichen Ansprüche verzichten kann (vgl. BVGr, 14. Januar 2014, A-1428/2013, E. 3.2.3 m.w.H.).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 EV

in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 und Art. 145 Abs. 2 DBG

ist von einer Kostenauflage an den unterliegenden

Beschwerdeführer abzusehen. Der Beschwerdegegnerin ist angesichts dessen, dass nicht

ersichtlich ist, dass ihr notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen

sind, nicht von Amtes wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64

Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145

Abs. 2 DBG).

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das

Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen

(Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das

Bundesgericht [BGG]). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen

unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,

2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher

Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …