SB.2014.00030
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00030
25. Juni 2014Deutsch12 min
(URT.2014.16416)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2014.00030
Urteil
der Einzelrichterin
vom 25. Juni 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass
(Direkte Bundessteuer 2010),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ersuchte das kantonale Steueramt mit Schreiben vom
1. September 2013 um Erlass der direkten Bundessteuer 2010 im Umfang von
70 % des geschuldeten Steuerbetrags bzw. Fr. ... Der Grund für sein
Gesuch liege darin, dass er Ende 2008 arbeitslos geworden sei. Aufgrund des Einkommenseinbruchs
sei er hohe Schulden eingegangen. Nachdem er 1½ Jahre arbeitslos gewesen und im
Sommer 2010 ausgesteuert worden sei, habe er eine selbständige Erwerbstätigkeit
aufgenommen. Um seine Privatschulden zu begleichen, habe er sich als Selbständigerwerbender
sein Pensionskassenguthaben auszahlen lassen. Schlussendlich sei es ihm aber
doch noch gelungen, im selben Jahr eine neue Anstellung zu finden. Seine
Pension, die er für den Neustart eingesetzt habe, müsse er nun wieder aufstocken.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 17. März 2014
wies das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer, das Gesuch
wegen fehlender Notlage ab. Es erwog, der Gesuchsteller
erziele heute ein monatliches Einkommen von Fr. …,
welchem ein Notbedarf von Fr. … gegenüberstehe.
Mit dem Einnahmenüberschuss von Fr. … sei es dem
Gesuchsteller möglich, die Steuern in weniger als fünf
Raten zu begleichen.
III.
Mit Beschwerde vom 14. April 2014
beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, die direkte Bundessteuer 2010
sei "herabzusetzen" bzw. ihm in vollem Umfang von Fr. … zu erlassen. Seit dem 1. Januar 2014 sei er erneut arbeitslos und
werde von der Arbeitslosenkasse mit Fr. … bis
Fr. … pro Monat unterstützt. Im Übrigen
habe das kantonale Steueramt auch das Existenzminimum mit Fr. … zu tief bemessen:
Dieses liege bei rund Fr. … pro Monat.
In seiner Beschwerdeantwort führte das kantonale Steueramt
aus, aufgrund der neu eingereichten Unterlagen (Abrechnungen der
Arbeitslosenkasse) sei von einem monatlichen Einkommen von durchschnittlich
Fr. … auszugehen. Bei einer Gegenüberstellung der Einnahmen und des
Existenzminimums ergebe sich immer noch ein Einnahmenüberschuss von Fr. …,
der es dem Beschwerdeführer ermögliche, die Steuerausstände in weniger als
neunzehn Monaten zu begleichen. Es beantragte daher die Abweisung der Beschwerde.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht
vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können nach Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die direkte Bundessteuer (DBG) alle Mängel des angefochtenen
Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
Ob bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1
Satz 1 der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements
vom 19. Dezember 1994 (EV) ein Anspruch auf Steuererlass besteht
(zustimmend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31 N. 3 und 8; BVGr,
23.
April 2012, A-3232/2011, E. 2.2.4; verneinend BGr,
21.
Februar 2008,2D_138/2007, E. 2.2; BGE 122 I 373 E. 1; Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG,
2.
A., Zürich 2009, Art. 167 DBG N. 4), kann letztlich
offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss bei der Beurteilung, ob die
Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache
entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl.
Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts,
6.
A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A.,
Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).
Dementsprechend hat sich das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids
auf die Prüfung zu beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende
Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat.
1.2
Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des
Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen
Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges
Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue
tatsghliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.
2.
Dem Steuerpflichtigen, für den infolge
einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen
Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können gemäss Art. 167
Abs. 1 DBG die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.
Eine "grosse Härte" ist insbesondere
bei einer Notlage gegeben (Beusch, Art. 167 DBG N. 18). Eine solche
liegt nach Art. 9 Abs. 1 EV vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in
einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen
Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann
gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf
das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom
11.
April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Für die Berechnung des Existenzminimums wird das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des
Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend
Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16.
September 2009 (nachfolgend Kreisschreiben) herangezogen (vgl.
VGr, 1. Februar 2012, SB.2011.00108, E. 3). Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirtschaftlichen
Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen (Art. 3
Abs. 1 Satz 1 EV). Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation
im Zeitpunkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung,
auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft
(Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EV).
Weiter ist es nach Art. 2
Abs. 2 EV grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund die
steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (vgl.
Art. 10 Abs. 1 EV). Der Steuererlass soll schliesslich zu einer
langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der
steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der
steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen
(Art. 1 Abs. 1 EV). Art. 10 Abs. 2 EV enthält eine Einschränkung zu
Art. 2 Abs. 2 EV. Der Bund kann demnach nicht zugunsten anderer
Gläubiger auf seine gesetzlichen Ansprüche verzichten, wenn für die
Überschuldung Gründe wie z. B. berufliche Misserfolge,
Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfand- und Kleinkreditschulden als Folge
eines überhöhten Lebensstandards etc. vorliegen.
3.
3.1
Das kantonale Steueramt geht in seiner Beschwerdeantwort zu Recht
davon aus, dass die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Belege der
Arbeitslosenkasse aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenrechts
(vgl. E. 1.2) nachträglich zu berücksichtigen sind. Gestützt auf die
Abrechnungen der Arbeitslosenkasse Unia vom Januar 2014 bis März 2014 ist von
einem durchschnittlichen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. … auszugehen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Konkubinatspartnerin
und zwei Kindern (unter 10 Jahren) zusammen. Die Partnerin ist nach Angaben
des Beschwerdeführers nicht erwerbstätig; sie betreut die Kinder und besorgt
den Haushalt. Bei unverheirateten Partnern, die mit gemeinsamen Kindern zusammenleben,
ist wie bei Ehepaaren eine Gesamtrechnung durchzuführen, d.h. das
Existenzminimum des Schuldners ist aus dem Verhältnis von Gesamteinkommen und
Gesamtnotbedarf zu ermitteln (Alfred Bühler, Aktuelle Probleme bei der
Existenzminimumberechnung, SJZ 100/2004, S. 25 ff., S. 27).
Demgegenüber hat es der Beschwerdeführer unterlassen, Angaben zur Einkommens-
und Vermögenssituation seiner Partnerin zu machen. Vorliegend kann der Einbezug
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partnerin jedoch unterbleiben, da
– wie noch zu zeigen sein wird (siehe E. 3.6) – ohnehin eine Überdeckung besteht.
3.2
Demzufolge ist den Einnahmen des Pflichtigen der
monatliche Notbedarf nach Massgabe des Kreisschreibens (siehe E. 2)
gegenüberzustellen. Anders als bei Konkubinatspartnern
ohne Kinder hat das kantonale Steueramt zu Recht den vollen Grundbetrag für ein
Paar mit Kindern, die in Haushaltgemeinschaft leben (Fr. 1'700.-),
eingesetzt (vgl. Bühler, SJZ 100/2004, S. 27; BGE 130 III 765 E. 2.2;
BGE 106 III 11 E. 3c und d).
Gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid sind
folgende Änderungen vorzunehmen:
3.3
Während das kantonale Steueramt in seinem Entscheid einen Mietzins
von Fr. … für die Mietwohnung in Anschlag
brachte, muss neu der Liegenschaftenaufwand für das vom Beschwerdeführer seit
1.
Oktober 2013 bewohnte Eigenheim berücksichtigt werden. Laut Ziff. III./1.3 des Kreisschreibens ist beim
Schuldner, der in der eigenen Liegenschaft wohnt, anstelle des Mietzinses
nämlich der Liegenschaftenaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser
besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen
Abgaben und den durchschnittlichen notwendigen Unterhaltskosten. Ohne
den effektiven Hypothekarzins anzugeben, schätzt der Beschwerdeführer den gesamten jährlichen Liegenschaftenaufwand auf Fr. … bis Fr. … pro Jahr, demzufolge auf
maximal Fr. … im Monat. Dieser Betrag ist
anstelle des vormaligen Mietzinses in die Existenzminimumberechnung aufzunehmen:
Denn bei einem Konkubinat, aus dem gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, und
deren Betreuung einer Erwerbstätigkeit des andern Konkubinatspartners
entgegensteht, ist die Berücksichtigung der gesamten Wohnkosten angezeigt (vgl.
Bühler, SJZ 100/2004, S. 25 ff., S. 28).
3.4
Aufgrund
der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers fallen keine Auslagen für den
Arbeitsweg an, weshalb diese für die Existenzminimumberechnung ausser Betracht
fallen. Gleiches gilt für die Mehrkosten für auswärtige Mahlzeiten. Es
rechtfertigt sich aber, dem Beschwerdeführer für die Kosten im Zusammenhang mit
der Arbeitssuche pauschal Fr. 100.- pro Monat zuzugestehen (vgl. Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin/Thomas
Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, Art. 93 N. 28;
BlSchK 2005, 195). Keine Berücksichtigung bei der Existenzminimumberechnung
finden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten laufenden Steuern bzw. die
bis heute aufgelaufenen Steuerausstände (vgl. Ziff. VI. des
Kreisschreibens; Vonder Mühll, Art. 93 N. 33).
Weiter verlangt der Beschwerdeführer die Anrechnung von
Versicherungs- und Krankenkassenprämien sowie seiner Einzahlungen in die
3.
Säule. Betreffend die Krankenkasse ist anzumerken, dass das kantonale
Steueramt den seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Betrag von
Fr. … vollumfänglich zum Grundbetrag hinzugerechnet hat. Was sodann die
übrigen Versicherungen, die der Beschwerdeführer berücksichtigt haben will,
anbelangt, so hat er keinerlei Belege eingereicht, die weitere, tatsächlich
geleistete Versicherungsprämien belegen würden. Grundsätzlich käme denn ohnehin
nur die Berücksichtigung von Versicherungsprämien, die unfreiwillig, d. h. gestützt auf eine
gesetzliche oder arbeitsvertragliche Beitragspflicht, geleistet werden, in
Betracht. Demgegenüber werden freiwillige Versicherungsbeiträge nur
ausnahmsweise mitberücksichtigt (vgl. zum Ganzen Alfred Bühler, Betreibungs-
und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002 S. 644 ff., S. 650).
Von der Existenzminimumberechnung ausgenommen sind sodann auch die Beiträge an
die 3. Säule, es sei denn, sie diene einem selbständig Erwerbstätigen als
berufliche Vorsorge (vgl. Vonder Mühll, Art. 93 N. 27; Bühler, AJP
2002.
S. 644 ff., S. 652). Zwar war der Beschwerdeführer für
kurze Zeit selbständig erwerbstätig (2010), zuvor war er aber bis Ende 2008 in
einem Arbeitsverhältnis zur Firma B und ab 2010 bis Ende 2013 bei der Firma C
unselbständig erwerbstätig. Folglich verfügt er über eine 2. Säule und dürfen
seine Beiträge an die 3. Säule nicht bei der Existenzminimumberechnung
berücksichtigt werden. Die behaupteten Mehrauslagen im Zusammenhang mit der
Krankheit der Konkubinatspartnerin wurden nicht belegt und können daher nicht berücksichtigt
werden. Die Energiekosten (ohne Heizung) sind sodann bereits im Grundbetrag
enthalten (vgl. Kreisschreiben Ziff. II). Für die Telekommunikationskosten
(Radio/TV/Telefon/Internet) kann für eine Familie der gerichtsübliche Betrag
von Fr. 150.- eingesetzt werden, in welchem die Billag bereits mit eingerechnet
ist (vgl. VGr, 16. April 2014, SB.2013.00095, E. 3.2 [zur Publikation
auf www.vgr.zh.ch vorgesehen]; OGr, 18. November 2011,
LP 10 00 90, E. 5.1.6).
3.5
Nach
dem Gesagten ergibt sich folgende Existenzminimumberechnung:
Grundbetrag
Fr.
1'700.00
Grundbetrag Kinderunterhalt
Fr.
800.00
Liegenschaftenaufwand
Fr.
…
Stellensuche
Fr.
100.00
(pauschal)
Telekommunikation
Fr.
150.00
(pauschal)
Krankenkasse
Fr.
…
Total
Fr.
…
Die vorinstanzliche Berechnung des Existenzminimums ist
demzufolge um Fr. … nach unten zu korrigieren. Die Gegenüberstellung des
Existenzminimums von Fr. … mit dem monatlichen Einkommen von Fr. …
ergibt einen Überschuss von Fr. …. Damit ist es dem Beschwerdeführer
möglich, den Steuerausstand für die direkte Bundessteuer 2010 im Umfang von
Fr. … innert acht Monaten zu begleichen. Eine Notlage im Sinn von
Art. 9 Abs. 1 EV liegt – auch bei Berücksichtigung der inzwischen
eingetretenen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers – nicht vor.
3.6
Selbst bei Vorliegen einer Notlage wäre das
Steuererlassgesuch vorliegend abzuweisen gewesen, wie das kantonale Steueramt
zutreffend ausführt: So ist der Erlass namentlich ausgeschlossen, wenn hohe
Grundpfandschulden oder andere Schulden vorliegen, sofern nicht die andern
Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (vgl.
Art. 10 Abs. 2 EV;
Art. 1 Abs. 1 Satz 2 EV). Nach Angaben des Beschwerdeführers
sind sowohl die Staats- und Gemeindesteuern 2010 als auch die Steuerrechnungen
für weitere Steuerperioden noch offen. Zudem hat er einen
Grundpfandkredit bei der Bank D in der Höhe von Fr. … und weist Darlehensschulden von insgesamt Fr. … auf. Verzichtserklärungen der Gläubiger hat der Beschwerdeführer
nicht eingereicht, weshalb der Bund nicht zugunsten anderer Gläubiger auf seine
gesetzlichen Ansprüche verzichten kann (vgl. BVGr, 14. Januar 2014, A-1428/2013, E. 3.2.3 m.w.H.).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 EV
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 und Art. 145 Abs. 2 DBG
ist von einer Kostenauflage an den unterliegenden
Beschwerdeführer abzusehen. Der Beschwerdegegnerin ist angesichts dessen, dass nicht
ersichtlich ist, dass ihr notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen
sind, nicht von Amtes wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG).
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen
(Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG]). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen
unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,
2D_63/2008), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an …