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Entscheid

SB.2014.00033

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2014.00033

17. Dezember 2014Deutsch17 min

(URT.2014.16808)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

handelt als Einzelunternehmer mit Motorfahrzeugen. Seit 26. Februar 2009

ist das Unternehmen im Handelsregister eingetragen. Seine Ehefrau B betreibt

seit 2006 als Kollektivgesellschafterin das Restaurant und die Bar G an

der D-Strasse 01 in Zürich. Im Oktober 2010 löste sie ihren Bruder als

zweiten Kollektivgesellschafter ab. Seither trägt das Lokal im Handelsregister

die Firma E.

Nach einer steueramtlichen Buchprüfung

vom 12. Januar 2012 beim Vertreter von A und B in F verlangte der Revisor

von A und B mit Verfügung vom 19. April 2012 unter anderem vollständig,

ordnungsgemäss und tagfertig geführte Originalkassabücher bezüglich des

Motorfahrzeughandels für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 sowie

Zahlungsnachweise (Barquittungen, Bankgutschriften etc.) bezüglich eines Teils der verkauften Fahrzeuge. Die

Pflichtigen liessen mit Schreiben vom 12. Juni 2012 mitteilen, dass keine

Bargeld-Kasse geführt worden sei, keine Kassa­bücher

vorhanden und sämtliche Bargeld- und Bank-Transaktionen in der Buchhaltung im

privaten Kapitalkonto von A verzeichnet worden seien. Der Revisor wiederholte

mit Mahnung vom 18. Juli 2012 seine Aufforderung, ordnungsgemäss geführte

Kassa­bücher einzureichen.

Das kantonale Steueramt schätzte A und B am

6./7. November 2012 für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von

Fr. … und für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Dabei

schätzte es die Einkünfte des Pflichtigen aus dem Autohandel mangels Kassabuch

in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen für die Steuerperiode 2009 auf

Fr. … (statt wie deklariert Fr. …) und für die Steuerperiode 2010 auf

Fr. 270'000.- (statt wie deklariert Fr. …). Ebenfalls nach pflichtgemässem

Ermessen wurde das Betriebsvermögen des Pflichtigen geschätzt, und zwar für die

Steuer­periode 2009 auf Fr. … (statt wie deklariert Fr. …) und für

die Steuerperiode 2010 auf Fr. … (statt wie deklariert Fr. …).

B. Die

gegen die Einschätzungen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale Steueramt am

23. August 2013 teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen –

bei jeweils unveränderten Vermögen – für die Staats- und Gemeindesteuern 2009

auf Fr. … und für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 auf Fr. ….

Zudem auferlegte es den Pflichtigen Verfahrenskosten in der Höhe von

Fr. 1'000.-.

Erwägungen

II.

Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs

der Pflichtigen am 17. März 2014 ab. Es erwog im Wesentlichen, die

Einkünfte aus selbständigem Autohandel seien wegen der nicht ordnungsgemässen

Kassabuchführung zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt worden.

Dieser Mangel sei im Einsprache- und Rekursverfahren nicht behoben worden. Die

getroffenen Schätzungen erwiesen sich jedenfalls im Ergebnis als vertretbar und

keinesfalls offensichtlich unrichtig.

III.

Mit Beschwerde vom 24. April 2014

liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, sie seien für die

Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … einzuschätzen. Eventualiter sei das Verfahren an das kanto­nale Steueramt zur erneuten Einschätzung zurückzuweisen. Ausserdem

verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Vorinstanz auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der

Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2014 setzte das

Verwaltungsgericht Rechtsanwalt C eine Frist von zehn Tagen zur Vorlegung einer

von den Pflichtigen unterzeichneten Vollmachtsurkunde an. Mit Schreiben vom

7.

Mai 2014 reichte Rechtsanwalt C die angeforderten Vollmachten ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich

infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu be­schränken;

dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sach­verhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher

verwehrt, das vom Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte

Ermessen auf Angemessen­heit hin zu überprüfen und so

sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die

Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechts­verletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung

und auf Ermessens­miss­brauch

(RB 1999 Nr. 147).

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde,

wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem

sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich

vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder

in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der

Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und

rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht

ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Rekursgericht. Tatsachen

oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt

oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich

nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in

BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,

namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem

Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder

der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur

nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals

vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

2.

2.1

Steuerbar

sind nach § 18 Abs. 1 StG die Einkünfte aus selbständiger

Erwerbstätigkeit, von welchen gemäss § 27 Abs. 1 StG die geschäfts-

oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden.

Das Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender

ist Vermögensstandsgewinn. Dieser entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen

dem Eigenkapital des Unternehmens am Schluss des laufenden und dem Eigenkapital

am Schluss des vorangegangenen Geschäfts­jahrs,

vermehrt um den Wert der im laufenden Geschäftsjahr erfolgten Privatentnahmen

und vermindert um den Wert der im Lauf des Geschäftsjahrs getätigten

Privateinlagen. Bei Selbständigerwerbenden, die nach Obligationenrecht

buchführungspflichtig sind oder frei­willig

kaufmännisch Buch führen, ergibt sich der Vermögensstandsgewinn aus Bilanz und

Erfolgsrechnung (§ 64 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 StG), soweit

diese auf ordnungs­mässig geführten Büchern beruhen

(vgl. Markus Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel/Genf/München 2002,

Art. 8 StHG N. 20 und 23 ff.).

2.2

Der

Steuerpflichtige muss laut § 135 Abs. 1 StG alles tun, um eine

vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Ist dieser als

Selbständigerwerbender zur Führung von Geschäftsbüchern im Sinn von

Art. 957 des Obligationenrechts (OR) verpflichtet, so hat er gemäss

§ 134 Abs. 2 StG der Steuererklärung die unterzeichneten

Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der Steuerperiode beizulegen.

Um die Überprüfung die­ser Beilagen zu ermöglichen, muss der Steuerpflichtige

auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere die Geschäftsbücher,

einschliesslich der Belege, einreichen oder deren Einsichtnahme an Ort und

Stelle dulden (§ 135 Abs. 2 und § 132 Abs. 2 StG).

Weil die Jahresrechnung auf formell und

materiell ordnungsgemässen Geschäftsbüchern beruhen muss (Art. 957 OR),

ist die Verletzung der obligationenrechtlichen Buchführungs­grundsätze zugleich als nicht gehörige Erfüllung der Pflicht zur

Beilage der Jahres­rechnung zu würdigen. Die dem

Steuerpflichtigen überbundene Pflicht zur ordnungs­gemässen

Buchführung obliegt ihm somit zugleich auch als steuerrechtliche Verfahrens­pflicht (RB 1963 Nr. 71, 1977 Nr. 72, 1988

Nr. 33). Wird diese Pflicht trotz Mahnung verletzt und erscheint deswegen

der Geschäftserfolg als ungewiss, so wird der Steuer­pflichtige

für sein gesamtes Geschäftseinkommen kraft § 139 Abs. 2 StG nach

pflichtge­mässem Ermessen eingeschätzt.

2.3

2.3.1

Buchführungs- und aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige haben den Bargeldverkehr

in einem Kassabuch festzuhalten. Darin sind die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend,

lückenlos, wahrheitsgetreu und täglich aufzuzeichnen. Werden Vorjournale oder

Vorbücher, wie z. B.

Registrierkassenstreifen, verwendet, so sind die Aufzeichnungen in solchen

Hilfsbüchern zeitnah in das Kassabuch zu übertragen. Dieses ist zudem regelmässig

– bei intensivem Bargeldverkehr täglich – zu saldieren und mit dem

tatsächlichen Bargeldbestand (durch sog. Kassensturz) zu vergleichen. Werden

dabei Differenzen festgestellt, so sind sie sofort zu buchen. Gleiches gilt

auch für andere Mängel in der Aufzeichnung (RB 1994 Nr. 44, 1995

Nr. 43 = StE 1995 B 92.3 Nr. 7). Eine Kassabuchführung, die diesen

Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten

Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über Höhe von

Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft (vgl. RB 1983

Nr. 51).

2.3.2

Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt,

dass und weshalb die Pflichtigen für den vom pflichtigen Ehemann geführten Automobilhandel, der sich durch einen bargeldintensiven Geschäftsverkehr auszeichnet,

in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 keine ordnungsgemässen Kassabücher geführt

haben; es kann daher vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen

werden. Die Pflichtigen bestreiten beschwerdeweise nicht, dass keine ordnungsgemässen

Kassabücher geführt wurden. Eine solchermassen unzuverlässige Kassabuchführung

ist nicht verbesserungsfähig und bewirkt bei einem derart bargeldintensiven

Geschäftsverkehr die nicht widerlegbare Vermutung der Unrichtigkeit der

gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über

Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft.

Fehlt es demnach aber an ordnungsgemässen

Aufzeichnungen über den gesamten Bargeldverkehr und ist der regelmässige Kassensturz unterlassen worden, haben die Pflichtigen die ihnen

obliegende gesetzliche Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht von § 134

Abs. 2 StG verletzt. Da sie auch auf Mahnung hin keine tauglichen

Aufzeichnungen über den Bargeldverkehr beigebracht haben, sind sie zu Recht

nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG eingeschätzt worden. Dass das kantonale Steuer­amt dabei die Buchhaltung als untaugliche Einschätzungsgrundlage

abgelehnt und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Ganzes

geschätzt hat, ist angesichts des bargeldintensiven Geschäftsverkehrs des Automobilhandels nicht zu beanstanden. Das Steueramt befand sich deswegen in einem

Untersuchungsnotstand, weshalb es keine weiteren Abklärungen zu treffen hatte.

Die wegen Nichterfüllung von Verfahrenspflichten getroffenen Schätzungen

brauchte das kantonale Steueramt nicht näher zu begründen, denn solche

Schätzungen lassen sich naturgemäss oft gar nicht substanziieren (VGr ZH,

16.

Dezember 2009, SB.2009.00034, E. 3.3.2; RB 1963

Nr. 60). Die Rüge der Pflichtigen, es sei ihnen das rechtliche Gehör durch

Verletzung der Begründungspflicht verweigert worden, ist daher unbegründet. Im

Übrigen genügt bei Einschätzungsentscheiden in der Regel die Angabe der

Abweichungen von der Steuererklärung als Begründung im Sinn von § 126 Abs. 1 StG.

2.3.3

Die Zulässigkeit der Ermessenseinschätzung wird in der Beschwerde nicht

mehr bestritten. Umstritten ist lediglich noch die Höhe der Schätzungen für die

Steuerperiode 2009, die als offensichtlich unrichtig, willkürlich und nicht

nachvollziehbar bezeichnet wird. Insbesondere rügen die Pflichtigen deren

mangelhafte Begründungen. Ausdrücklich nicht angefochten werden die Schätzungen

für die Steuerperiode 2010.

3.

3.1

Eine

Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache

ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots

(vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens

aber im Rekursverfahren nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung

offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er

innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt,

eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse

erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige

Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur

unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur

Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw.

Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt

der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die

Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der

Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994

Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,

3.

A., Zürich 2013,

§ 140 N. 79 f.; Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc.

2002, Art. 48 StHG N. 58 ff.). Dabei hat die Einsprache- bzw.

Rekursbehörde keine weiteren Untersuchungen anzustellen. Sie hat indessen mit

Blick auf die materielle Wahrheitsfindung alle im Zeitpunkt der

Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche

ordnungsgemäss in das Verfahren eingeflossen sind und die den sofortigen Beweis

oder zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts für

sich beanspruchen können (VGr, 22. September 2010, SB.2010.00019,

E. 3.2; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren,

Zürich 1989, 144).

3.2

Die

Pflichtigen, deren Kassabuchführung als ordnungswidrig erscheint, haben die verletzte

Buchführungs- und Verfahrenspflicht – der Natur der Sache entsprechend – auch

im Einsprache- und Rekursverfahren nicht erfüllt und infolgedessen den ihnen

obliegenden Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht.

Unter diesen Umständen durfte das Steuerrekursgericht

nach ständiger Rechtsprechung keine weitere Untersuchung durchführen, sondern

musste sich darauf beschränken, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung

vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das

Verfahren eingeflossen waren und die den sofortigen Beweis oder zumindest eine

hohe Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen

konnten (vgl. E. 3.1). Es hat daher bei einer ermessensweisen Schätzung

der Einkünfte aus dem Autohandel des pflichtigen Ehemannes aus selbständiger

Erwerbstätigkeit zu bleiben.

4.

4.1

Ist der

Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung

offensichtlich unrichtig, d. h.

willkürlich ausgefallen ist. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die

erkennbar auf missbräuchlicher Betätigung des Schätzungsermessens beruht und

insbesondere willkürlich ist (vgl. BGE 108 Ib 196 E. 4). Willkür

liegt vor, wenn die Schätzung nach den Akten sachlich nicht begründbar ist,

namentlich weil sie pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige

Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den

aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung

vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann und damit als geradezu unmöglich

erscheint (vgl. RB 1983 Nr. 57 E. 3b = ZBl 84 [1983]

547.

ff. = ZR 82 [1983] Nr. 123; RB 1963 Nr. 62 =

ZBl 65 [1964] 384 ff. = ZR 65 [1966] Nr. 13).

4.2

Die

Pflichtigen machen geltend, die Schätzungen der Erwerbseinkünfte hätten die deklarierten

Einkünfte massiv übertroffen. Während das kantonale Steueramt in der Steuerperiode

2009.

von nicht deklarierten Erwerbseinkünften in der Höhe von Fr. …

ausgegangen sei, habe es für die Steuerperiode 2010 bloss noch Fr. … an

nicht deklarierten Einkünften aufgerechnet. Die nicht deklarierten Erwerbseinkünfte

in der Steuerperiode 2009 sollen gemäss Einspracheentscheiden mithin 331 %

der nicht deklarierten Einkünfte in der Steuerperiode 2010 betragen haben. Auch

in der absoluten Höhe unterscheiden sich die schätzungsweise festgelegten

Erwerbseinkünfte erheblich, Fr. … im Jahr 2009 vs. Fr. … im Jahr

2010.

Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Schätzung der Erwerbseinkünfte

in der Steuerperiode 2009 derart viel höher ausgefallen sei als in der

Steuerperiode 2010. Es sei unplausibel und widerspreche der allgemeinen

Lebenserfahrung, dass im ersten Jahr einer neu aufgenommenen Geschäftstätigkeit

fast das Doppelte wie im zweiten Jahr hätte verdient werden sollen.

Da vorliegend nicht von einem "Regelfall"

auszugehen sei, sei die Begründung der Höhe der Schätzung nicht entbehrlich.

Eine Begründung dränge sich wegen der massiven Abweichung von den geschätzten

zu den deklarierten Erwerbseinkünften sowie wegen der unerklärlichen Differenz

der beiden Steuerperioden 2009 und 2010 auf.

4.3

Die

Vorinstanz bestätigte die Schätzungen des kantonalen Steueramts, da die geschätzten

Gewinne nicht in der Weise offensichtlich unrichtig seien, dass die dafür

erforderlichen Umsätze sich im Betrieb des Pflichtigen realistischerweise

überhaupt nicht erzielen liessen. Auffällig und ungewöhnlich sei zwar die

markante Reduktion des Gewinns im zweiten Geschäftsjahr, was in einem volatilen

Geschäft wie dem Autohandel jedoch nicht auszuschliessen sei. Da

offensichtliche Unrichtigkeit nur dann anzunehmen sei, wenn die infrage

stehende Schätzung als geradezu unmöglich erscheine, weil der geschätzte Gewinn

in dem infrage stehenden Unternehmen aus objektiven Gründen schlechterdings

nicht als erzielbar erscheine, erwiesen sich die Schätzungen des kantonalen

Steueramts mithin als vertretbar und keineswegs offensichtlich unrichtig.

4.4

Die

Pflichtigen haben es unterlassen, substanziiert darzulegen, inwiefern die ermessensweise

Schätzung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des pflichtigen

Ehemannes aus Automobilhandel für die Steuerperiode 2009 offensichtlich

unrichtig sein soll. Sie beschränken sich darauf, die Schätzungen anhand von

Vergleichen mit der (untauglichen) Buchhaltung oder der beiden betroffenen

Steuerperioden als unplausibel darzustellen und verlangen ihrerseits von der

Steuerbehörde konkrete Angaben und Begründungen der Höhe der Schätzungen.

Der pauschale Einwand der Pflichtigen,

es sei willkürlich und bedürfe einer Begründung, wenn die Ermessenseinschätzung

im Vergleich zu den deklarierten Einkünften von Mehreinnahmen ausgehe, geht

schon deshalb an der Sache vorbei, weil es hier gerade an verlässlichen

Aufzeichnungen durch die Pflichtigen fehlt. Angesichts der

ordnungswidrigen Buchführung würde im vorliegenden Fall die Kontrolle der

buchmässigen Eckdaten aufgrund von Erfahrungszahlen ohnehin versagen, sofern

solche anerkannten, auf statistisch gesicherten Erhebungen beruhenden

Erfahrungszahlen für den Autohandel überhaupt existieren (vgl. BGr, 15. Oktober 2009,2C_301/2009, E. 4.5.1; VGr, 16.

Dezember 2009, SB.2009.00034,

E. 3.5). Aus demselben Grund scheitert auch ein

Vergleich der beiden Steuerperioden 2009 und 2010 gestützt auf die als

untauglich erachtete Buchhaltung. So erweist sich die Begründung des

Steuerrekursgerichts, die unterschiedlichen Schätzungen könnten auf Umsatzschwankungen

im volatilen Autohandel beruhen, durchaus als nachvollziehbar, obschon im Jahr

2010.

ein höherer Umsatz als im Jahr 2009 verbucht wurde.

Was die Differenz der geschätzten Einkünfte der beiden

Steuerperioden 2009 und 2010 betrifft, so mutet die markante

Reduktion des Gewinns im zweiten Geschäftsjahr (2010) – wie die Vorinstanz

ebenfalls festgestellt hat – in der Tat seltsam an. Es trifft zwar zu, dass die Differenz der Einkünfte der beiden

Steuerperioden 2009 und 2010 nicht begründet wurde. Da bei

periodisch zu erhebenden Steuern das Steuerrechtsverhältnis durch die einzelnen

Steuerperioden zeitlich begrenzt wird, kann jedoch

im Rahmen der Beurteilung der Einschätzung einer anderen

Steuerperiode sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage

abweichend gewürdigt werden (vgl. BGE 121 II 273 E. 1a = StE 1997 B 93.4

Nr. 3; BGr, 17. Juli 1996, StE 1997 B 93.4 Nr. 4 mit Hinweisen;

BGr, 4. Oktober 1967, ASA 37 [1968/69], 71). Dem steht auch das Gebot

von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV]) nicht entgegen (BGr, 3. Mai

1999, StE 2000 A 21.14 Nr. 13). Folglich kann aus der Begründung des

kantonalen Steueramts für die markante Reduktion des Gewinns im zweiten

Geschäftsjahr (2010) auch nichts für die Schätzung der Steuerperiode 2009

abgeleitet werden. Zudem begründete das kantonale Steueramt die Tieferschätzung

der Steuerperiode 2010 in der Rekurs- und Beschwerdeantwort vom

23.

Oktober 2013 nicht bloss damit, dass die Struktur des Geschäfts

(Einmannbetrieb) und die Betriebsart "Auto-Schieber", die eine

tiefere Marge als normal in dieser Branche aufweise, was auch auf die

Steuerperiode 2009 zugetroffen hätte. Vielmehr wird auch auf eine neuerliche

Analyse der Aktenlage verwiesen. Der Verweis in der Beschwerdeschrift auf den

Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2011 (2C_279/2011) ist

vorliegendenfalls nicht einschlägig, wurde in jenem Verfahren die Ermessenseinschätzung

des Einkommens auf das 5,3-fache – gemessen am Durchschnittseinkommen der

letzten 20 Jahre – bzw. auf das 3,3-fache – gemessen am maximal deklarierten

Einkommen – doch nur deshalb als offensichtlich unrichtig betrachtet, weil sie

sich angesichts des niedrigen Einkommens der betroffenen Person und mangels

Anhaltspunkten für anderweitige Einkommensquellen nicht rechtfertigen liess.

Angesichts der letztlich vollends ungewissen

Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des pflichtigen Ehemannes erweisen sich die

Schätzungen des Einkommens aus selbständiger

Erwerbstätigkeit in den Steuerperioden 2009 und 2010 mit Fr. … bzw. Fr. … nicht als geradezu unmöglich und daher als vertretbar und willkürfrei.

Die getroffenen Ermessenseinschätzungen sind

daher zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …